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Entscheid

VB.2008.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00442

27. März 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11329)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I AG,

vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinderat Maur,

2. A,

3. B,

4. C,

5. D,

6. E,

7. F,

2–7 vertreten durch RA R,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Am 19. Februar 2007 verweigerte der Gemeinderat Maur

der I AG die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Maur .

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der I AG erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III nach einem Augenschein am 20. August 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. September 2008 liess die I AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die

Antennenanlage sei zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Maur. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins. Am

29.

September 2008 reichte sie einen technischen Bericht für den geplanten

Antennenstandort ein.

Die Vorinstanz schloss am 3. Oktober 2008 auf

Abweisung der Beschwerde. Am 27. Oktober 2008 beantragte die private

Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Maur

verzichtete am 19. November 2008 auf die Stellung von formellen Anträgen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2009 erhielten

die Parteien die Gelegenheit, sich zur Frage der Zonenkonformität der streitigen

Antennenanlage zu äussern. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden der

jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 23. März 2009

ersuchte die private Beschwerdegegnerschaft um Fristansetzung zur Stellungnahme

zu der Eingabe der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz

hat am 4. Juni 2004 einen Augenschein im Beisein der Parteien

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse darf auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da

sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der Fotografien

in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann

auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet

werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

1.2

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen. Es

konnte deshalb darauf verzichtet werden, der privaten Beschwerdegegnerschaft

eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

16.

März 2009 anzusetzen.

2.

Die geplante Basisstation besteht aus einem 25,45 m

hohen Mast (inkl. Fundament), dessen Durchmesser am Mastfuss 0,8 m und an

der Mastspitze 0,35 m beträgt. Es ist vorgesehen, drei Dualbandantennen in

der Grösse 1,32 m x 0,26 m x 0,14 m sowie vier Richtfunkantennen

mit einem Durchmesser von je 0,7 m zu montieren. Beim Mastfuss soll ein

sogenannter BTS-Technikcontainer mit einer Höhe von 2,7 m und einer

Grundfläche von 8 m2

erstellt werden, in welchem die für den Betrieb der Basisstation notwendigen

Einrichtungen der Anlagesteuerung untergebracht werden sollen.

3.

3.1

Die

kommunale Baubehörde verweigerte die Baubewilligung unter anderem mit der

Begründung, die projektierte Mobilfunk-Basisstation ordne sich nicht

ausreichend in die bauliche Umgebung ein und sei nicht zonenkonform. Die

Vorinstanz hat die Bauverweigerung hinsichtlich der Einordnung geschützt und

ist auf die Frage der Zonenkonformität nicht weiter eingegangen. Da die

Zonenkonformität eine wesentliche Grundanforderung an alle Bauten darstellt,

rechtfertigt es sich, auf diesen Aspekt im Zusammenhang mit der hier

umstrittenen Mobilfunkanlage einzugehen.

3.2

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von

ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen

(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979; BGE 133 II 321 E. 4.3.1;

VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).

Die Mobilfunkantenne soll in der Wohnzone W1 errichtet

werden. Gemäss § 52 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Wohnzonen in erster

Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch

Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen

Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (Abs. 1). Mässig störende

Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark

störende und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig

(Abs. 3). Nach § 49a Abs. 3 PBG (in der Fassung vom

1.

September 1991) kann in der Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen,

gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder

gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden.

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO)

lässt in Wohnzonen nicht störende Betriebe zu (Art. 19 BZO). Mit § 49a Abs. 3 PBG wird ausdrücklich eine kommunale

Regelungskompetenz begründet, auf die sich Art. 19 BZO betreffend

zulässigen Nutzweisen in Wohnzonen stützen kann. Die Auslegung von solchen

kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Vorschriften durch die Gemeindebehörden

ist nach ständiger Rechtsprechung zu schützen, wenn sie vertretbar und nicht

rechtsverletzend ist; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb

bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai

1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

3.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als

blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB

1998.

Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr,

24.

August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung

beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um

gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00210, E. 10.4,

www.vgrzh.ch). Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer Dimensionen

(vgl. E. 2) nicht mehr als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie

geht weit über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone

mit Infrastrukturanlagen gehört und ist deshalb nicht ohne Weiteres zonenkonform.

3.4

Bezüglich

der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je

getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark

störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Die

Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen

Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen

Ausführungsbestimmungen. Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,

haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren

(BGE 123 II 560 E. 3c S. 566; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994

Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 550 f.).

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das

Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur

hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer

raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt. Auch

Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen

verstossen, können in einer Zone zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter

nach nicht in eine solche Zone passen. Dieses Erfordernis gilt aufgrund der allgemein

gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort, wo es in der Bau- und

Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr, 24. Januar 1997,

BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]).

3.5

In der

Bauverweigerung führte der Gemeinderat zur Frage der Zonenkonformität aus, der

Abdeckungsgrad der betreffenden Mobilfunkantenne reiche weit über das

Wohngebiet Maur hinaus. Es handle sich somit nicht um eine nur dem umliegenden

Wohnquartier dienende Einrichtung. Die entsprechend grösseren Auswirkungen

(Strahlenbelastung) auf die Anwohner seien mit dem Zonenzweck nicht vereinbar,

und die Mobilfunkantennenanlage sei damit in der Wohnzone nicht zonenkonform.

In seiner Rekursvernehmlassung ergänzte der Gemeinderat, die Mobilfunkanlage

sei als gewerbliche Anlage zu qualifizieren, die nicht in die Wohnzone W1 der

Gemeinde Maur passe. Das Bauvorhaben sprenge ganz offensichtlich den Rahmen,

welcher technischen Infrastrukturbauten innerhalb der Siedlungen ohne Weiteres

zugestanden werde, wie dies etwa bei Beleuchtungsmasten für die

Quartierstrassen, Transformatorenkästen oder auch Wertstoffsammelstellen

zutreffe.

In den Erläuterungen zu Art. 19 BZO wird

festgehalten, als nicht störend würden Betriebe gelten, die ihrem Wesen nach in

Wohnquartiere passten und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalteten,

als aus dem Wohnen entstehen. Die geplante Mobilfunkanlage soll ein über das Standortquartier

weit hinausreichendes Gebiet versorgen und kann deshalb als gewerbliche Anlage

qualifiziert werden. Die Beurteilung des Gemeinderats, die über 25 m hohe,

ungewöhnlich grosse Anlage stelle in der eingeschossigen Wohnzone einen

eigentlichen Fremdkörper dar und passe deshalb nicht in diese Zone, ist

vertretbar und keineswegs rechtsverletzend.

3.6

Die von

der Baubehörde vertretene Auslegung von Art. 19 BZO ist auch mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen vereinbar. Das

Bundesgericht hat festgehalten, diese könnten innerhalb der Bauzonen nur als

zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an

dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.

Zwar hat es erwogen, die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter

Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem

und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil diene (BGE 133 II 321

E. 4.3.2). Dies mag beispielsweise für eine Mobilfunkanlage in einer in

Bezug auf Immissionen eher unempfindlichen Zone, wie zum Beispiel einer Gewerbe-

oder Industriezone, zutreffen, die darüber hinaus auch Teile einer Wohnzone abdeckt.

Dagegen ist es nicht denkbar, weite Teile eines Gemeindegebietes über eine

einzige Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone wie einer reinen

Wohnzone zu erschliessen, in der der Wohnqualität hohes Gewicht beigemessen wird.

Es ist auch nicht erforderlich, die Zonenkonformität von

Mobilfunkanlagen in Wohnzonen explizit zu regeln, wie es das Bundesgericht für

andere einschränkende Planungsvorschriften verlangt hat (BGE 133 II 353

E. 4.2). Die von der Baubehörde vorgenommene Auslegung der

Zonenvorschriften führt, anders als bei der vom Bundesgericht in BGE

133.

II 353 beurteilten Bestimmung, nicht zu einem generellen Verbot

von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen. Es sind nur solche Anlagen betroffen, die in

einer Wohnzone nicht mehr zur gewöhnlichen Ausstattung derselben gehören. Für

gewöhnliche Antennen gilt nach wie vor, dass sie auch in Wohnzonen gestattet

sind (vgl. E. 3.3). Auch die Einhaltung der Ziele der

Fernmeldegesetzgebung ist nicht gefährdet. Die Mobilfunkbetreiber können sich

auf die im Bundesrecht garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen

und geltend machen, eine bestehende Versorgungslücke könne nur mit der

geplanten Antenne geschlossen werden, weshalb die Anlage trotz der fehlenden

Zonenkonformität zu bewilligen sei (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts bei ungenügender Einordnung von Mobilfunkanlagen: VGr,

15.

Juni 2005, BEZ 2006 Nr. 10 [Leitsatz in RB 2005

Nr. 64]; VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 1. Oktober

2008, VB.2008.00285, E. 5, beide unter www.vgrzh.ch). Alsdann sind die

Anliegen des kantonalen Baurechts, hier die Einhaltung der Zonenkonformität,

den Interessen der betreffenden Mobilfunkbetreiberin und ihrer Kunden an der

Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung im betreffenden Gebiet

gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu unten, E. 5).

3.7

Insgesamt

ergibt sich damit, dass die von der Baubehörde vertretene Auslegung von

Art. 19 BZO vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Sie hat

die Bewilligung für die geplante Mobilfunkantenne damit zu Recht bereits wegen

der fehlenden Zonenkonformität verweigert.

4.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Vorinstanz die

Bauverweigerung hinsichtlich der ungenügenden Einordnung der Mobilfunkanlage

geschützt.

4.1

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

17.

Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b;

Haller/Karlen, Rz. 654).

4.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit

einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981

Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Beurteilungsspielraums der Gemeinde ihre eigene Beurteilung nicht an die Stelle

derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf

die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50

Abs. 2 lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und

-überschreitung einschreiten.

4.3

Die

örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung abgesprochen,

weil der 25 m hohe Antennenmast die Wohnhäuser in der Wohnzone W1, in der

ein Voll- und ein Dachgeschoss zulässig sind, um mindestens 15 m überrage.

Des Weiteren befinde sich die Antennenanlage im Aussichtsbereich des Denkmals G

und des kommunalen Aussichtspunktes Nr. 03 an der M-Strasse im Gebiet H.

In der Rekursvernehmlassung ergänzte sie insbesondere, im stark durchgrünten

Quartier sei eine der Wohnzone W1 entsprechende Baustruktur vorhanden. Die

meisten Gebäude würden ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, teilweise ein

natürlich anfallendes Untergeschoss aufweisen. Neben dieser einheitlichen

Bebauung müsse der gegen einen Meter dicke Antennenmast mit seinem wuchtigen

Aufbau in 25 m Höhe als völlig deplatziert empfunden werden. Die

Vorinstanz hat diese Beurteilung als vertretbar gewürdigt: Anlässlich des

Augenscheins habe sie festgestellt, dass sich eine derart gross dimensionierte

technische Anlage einordnungsmässig dramatisch auf die zumeist eingeschossigen

und eher kleinkubigen Wohngebäude im Nahbereich des strittigen Bauvorhabens

auswirken würde. Die Wohngebäude in der Umgebung des Baugrundstücks würden von

der geplanten Basisstation, deren höhenmässige Dimensionen deutlich über das

sonst in Wohnzonen übliche Mass hinausgingen, geradezu erdrückt. Objektiv nicht

nachvollziehbar sei dagegen die sehr gesuchte Argumentation der

Rekursgegnerschaft, das Streitobjekt werde sowohl das Denkmal G als auch den

kommunalen Aussichtspunkt Nr. 03 schmälern; diese beiden Objekte seien

dazu viel zu weit vom Baugrundstück entfernt. Insgesamt müsse das Bauvorhaben

aber wegen seiner sehr störenden Nahwirkung auf das unmittelbare bauliche Umfeld

als mit § 238 Abs. 1 PBG unvereinbar qualifiziert werden.

4.4

Das

streitbetroffene Wohngebiet hat, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen

seiner eher kleinkubigen Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse

ästhetische Qualität. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass vor allem die

Wohnhäuser im südlichen Teil der L-Strasse, der N-Strasse, der O-Strasse sowie

der K-Strasse betroffen sind. Sie hat sodann die Mitberücksichtigung des

Denkmals G und des Aussichtspunkts Nr. 03 zutreffenderweise abgelehnt. In

diesem für die Einordnung als massgeblich erkannten Umfeld kann die

ungewöhnlich grosse Antennenanlage, welche die Dimensionen der umliegenden

Einfamilienhäuser bereits höhenmässig deutlich sprengt und darüber hinaus wegen

des massiven Masts und den daran angebrachten drei Dualbandantennen und vier

ungewöhnlich grossen Richtfunkantennen besonders mächtig und auffällig wirkt,

in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt

werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Infrastrukturanlagen, deren

Gestalt weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab

angelegt wird; die bisherigen Entscheide des Verwaltungsgerichts, in denen

Mobilfunkanlagen in Wohnzonen zugelassen wurden, betrafen wesentlich kleinere

Anlagen, die im Gegensatz zur hier geplanten wenig in Erscheinung traten (RB

1998.

Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21; vgl. auch VGr, 25. April

2007, VB.2006.00201, E. 10, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom

4.

April 2007 hatte das Verwaltungsgericht die Bauverweigerung für eine

ähnlich dimensionierte Mobilfunkantenne auf einem Wohnhaus in einer Wohnzone zu

prüfen, und es hat die Beurteilung der Vorinstanzen, die wuchtige Anlage ordne

sich nicht genügend ein, geschützt (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00006,

E. 3.4, www.vgrzh.ch). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Baubehörde

habe sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift,

um politische Ziele durchzusetzen, ist deshalb ungerechtfertigt.

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin lassen

die Beurteilung der Vorinstanzen nicht als rechtsverletzend erscheinen. Der

Einwand, das Baugrundstück sei stark unternutzt und eine zonengemässe

Überbauung mit einer Wohnbaute würde einordnungsmässig stärker ins Gewicht

fallen als die projektierte Antenne, überzeugt nicht. Die Einordnung eines

25.

m hohen Antennenmastes mit drei Sende- und vier Richtfunkantennen kann

nicht mit der gestalterischen Wirkung einer Wohnbaute in der Wohnzone W1 verglichen

werden. Da sich die Einordnung des Bauvorhabens schon in Bezug auf die Nahwirkung

als ungenügend erweist, ist die Bauverweigerung unabhängig von der Fernwirkung

gerechtfertigt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht detailliert dar

und ist auch nicht ersichtlich, wie die mangelhafte Einordnung der hohen

Antenne mit "geeigneten Umgebungsarbeiten" verbessert werden könnte.

Insgesamt erweist sich damit die Beurteilung des

Bauvorhabens unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich

vertretbar und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der fehlenden

Zonenkonformität und der ungenügenden Einordnung aus anderen Gründen zu

bewilligen ist.

5.1

Wie

bereits oben ausgeführt wurde, stehen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung

der Zonenkonformität und einer guten Gestaltung der Bauten die Interessen der

Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer ausreichenden

Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die

verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen

können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,

15.

Juni 2005, VB.2005.00094, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64,

E. 3.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008,

VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5,

alle unter www.vgrzh.ch). Dabei muss, was hier nicht infrage steht, die

Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf

die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die

Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende

Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

5.2

Ausgehend

von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu den Zielsetzungen

jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu

jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu

ermöglichen. Dies werde aber weder von der Fernmeldegesetzgebung noch in den

Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere würden bei den GSM-Netzen einen

Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Dass dieser Wert mit der bestehenden

Netzstruktur hier nicht eingehalten werden könne, werde von der

Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die interaktive Netzabdeckungskarte der

Beschwerdeführerin zeige denn auch in diesem Bereich eine 100 %-Versorgung

auf der J-Strasse. Bei UMTS verlangten die Konzessionsbestimmungen einen

Abdeckungsgrad von lediglich 50 % der Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad beziehe

sich aber nicht anteilsmässig auf einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern sei

im Rahmen einer grossflächigeren Betrachtungsweise von Relevanz. Obwohl auf der

J-Strasse nur südlich der Autobahn ein betriebsfähiges UMTS-Netz vorhanden sei,

werde die konzessionsgemässe gesamtschweizerische Abdeckung von 50 %

folglich nicht infrage gestellt. Insgesamt erwiesen sich hier die Interessen

des Ortsbildschutzes als gewichtiger als die Interessen der Beschwerdeführerin

an der Realisierung der Mobilfunk-Basisstation am strittigen Ort und in den

nachgesuchten Dimensionen.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen

insbesondere ein, die streitbetroffene Mobilfunkanlage müsse in der näheren

Umgebung des Baugrundstückes errichtet werden, weil nur so die UMTS-Versorgung

dieses Teils der J-Strasse und der Autobahn sowie der Gemeinde Maur mit einer

einzigen Mobilfunkantennenanlage gewährleistet sei. Der Standort der

Mobilfunkantenne sei nicht frei wählbar, sondern müsse sich im Bereich der zu

schliessenden Netzlücke befinden. Die Standortwahl sei in einem dicht, wie hier

hauptsächlich mit Einfamilienhäusern bebauten Gebiet bereits ziemlich stark eingeschränkt

und werde vorliegend durch die Geländesituation noch stärker akzentuiert. Die

Mobilfunkanlage müsse zwingend in der nahen Umgebung des gewählten Standorts

positioniert werden. Andere Standorte seien entweder aus statischen Gründen

nicht möglich oder würden sich in Bezug auf die Einordnung nachteiliger

auswirken als am geplanten Standort. Innerhalb eines Perimeters von 200 m

könne keine bessere Lösung als die heutige gefunden werden.

5.3

Die

Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung

nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist davon ausgegangen, dass

die UMTS-Versorgung in diesem Gebiet lückenhaft ist. Sie hat das Interesse der

Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel aber als

geringer gewichtet als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die

geplante Antenne. Im technischen Bericht, den die Beschwerdeführerin am

29.

September 2008 eingereicht hat, wurden nur Alternativstandorte

geprüft, die gleichzeitig sowohl das Gebiet der Gemeinde als auch die Autobahn

abdecken. Damit wurde aber nicht dargelegt, dass für die Versorgung des

fraglichen Gebiets mit UMTS-Diensten überhaupt keine anderen Lösungen als die

geplante Antennenanlage infrage kommen. Die Beschwerdeführerin

hat keinen Anspruch darauf, die gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst

günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Die

von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. März 2009 zitierte

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Konzentration von

Mobilfunkantennen auf einen Standort zu befürworten sei, gilt für Mobilfunkanlagen,

die ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen (BGr, 6. August 2007,

1A.274/2006, www.bger.ch; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen,

2.

A., Zürich 2008, S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

Innerhalb der Bauzone erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende

Einordnung zweckmässiger, ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an

verschiedenen Standorten zu versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration von Mobilfunkantennen

auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren

Umgebung. Deshalb ist eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige

konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben (BGr,

24.

September 2002,1A.264/2000, E. 9.4, mit weiteren Hinweisen,

www.bger.ch). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass eine Versorgung

über zwei verschiedene Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre.

Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in zwei der Beschwerdeführerin

bekannten Entscheiden erwogen, dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der

Antenne ans Mobilfunknetz statt mit Richtfunkantennen mittels Verkabelung

erwogen werden müsse, was zu geringeren Dimensionen der Anlage und dazu führe,

dass auf die Sichtverbindung zu bestehenden Anlagen als weiteres

Standorterfordernis verzichtet werden könnte (VGr, 1. Oktober 2008,

VB.2008.00285, E. 5.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4.3,

beide unter www.vgrzh.ch). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin

steht mindestens im heutigen Zeitpunkt keineswegs fest, dass die Verweigerung

der streitigen Baubewilligung zwingend zur Folge hat, dass auf die

UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden muss. Die

Bewilligungsverweigerung erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als

rechtens.

6.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die

überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft

zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern Nrn. 2–7 eine Parteientschädigung

von je Fr. 200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…