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Entscheid

VB.2008.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00448

5. Februar 2009Deutsch34 min

(URT.2009.11180)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde X,

das in der Landwirtschaftszone liegt, steht das Wohn- und Ökonomiegebäude M-Strasse 02.

Darin wohnen die Gebrüder A und B (Letzterer mit Familie), die auf dem Grundstück

einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen. Das Gebäude ist als

räumlich verschobener Ersatzbau für das frühere Wohn- und Ökonomiegebäude

gemäss Baubewilligung vom 17. November 1997 bzw. Ergänzungsbewilligung vom

3. August 1998 erstellt worden.

Auf Aufforderung der Gemeinde X hin ersuchten A und B am

29. März 2006 um die nachträgliche Baubewilligung für sechs

Dachflächenfenster. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 verweigerte die

Baudirektion Kanton Zürich die Bewilligung für den eigenmächtig vorgenommenen

Ausbau des Dachgeschosses und den Einbau der sechs Dachflächenfenster und lud

die Baubehörde X ein, innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser

Verfügung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands unter Ansetzung einer angemessenen Frist gegenüber den Pflichtigen anzuordnen.

Mit Beschluss vom 25. März 2008 verweigerte die Gemeinde X deswegen die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung und forderte A und B unter Androhung

der Ersatzvornahme auf, den rechtmässigen Zustand bis spätestens

30. September 2008 wieder herzustellen. Mit diesem Beschluss wurde A und B

auch die Verfügung der Baudirektion vom 25. Februar 2008 eröffnet, die

ihnen allerdings schon zuvor zugestellt worden war.

Erwägungen

II.

A und B erhoben am 1. April bzw. am 5. Mai 2008

Rekurs an die Baurekurskommission I gegen die Verfügung der Baudirektion

bzw. der Gemeinde X mit dem jeweiligen Hauptantrag, die betreffende Verfügung

aufzuheben und die fragliche Bewilligung zu erteilen. Mit Entscheid vom

8.

August 2008 vereinigte die Baurekurskommission I die beiden Rekursverfahren,

wies den Rekurs ab und setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids an.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am

19.

September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden

materiellen Anträgen:

"1. Der

Entscheid der Baurekurskommission I [...] vom 8. August 2008, die

Verfügung der Baudirektion [...] vom 25. Februar 2008 sowie die Bauverweigerung

[...] der Gemeinde X vom 25. März 2008 seien aufzuheben.

2.

Eventuell

seien der Entscheid der Baurekurskommission I [...] vom 8. August 2008,

die Verfügung der Baudirektion [...] vom 25. Februar 2008 sowie die

Bauverweigerung [...] der Gemeinde X vom 25. März 2008 aufzuheben und die

Sache sei an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen mit der Einladung, die

nachgesuchte Ausnahmebewilligung zu erteilen."

Sodann beantragten A und B, der Baudirektion die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sowie eine angemessene

Parteientschädigung zu ihren Gunsten für beide Verfahren aufzuerlegen.

Die Baudirektion und die Baurekurskommission I

beantragten in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Wie sich

aus der Beschwerdebegründung ergibt, beantragen die Beschwerdeführer – anders

als aus den unvollständigen und missverständlich formulierten Beschwerdeanträgen

geschlossen werden könnte – sinngemäss die Erteilung einer Baubewilligung oder

einer Ausnahmebewilligung und eventualiter den Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

2.

2.1

Beim Wohn-

und Ökonomiegebäude M-Strasse 02 handelt es sich um einen in der Lage

verschobenen Ersatzbau für ein früheres Gebäude. Die Beschwerdeführer hatten aufgrund

einer am 22. Dezember 1995 öffentlich beurkundeten gemischten Schenkung

das Landwirtschaftsland ihrer Tante und Patin C (geboren 1920) übernommen;

diese hatte – nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer – zusammen

mit ihrem Lebenspartner bis zu dessen Tod im Jahr 1977 einen Landwirtschaftsbetrieb

geführt und danach das Land an Dritte verpachtet, wobei sie weiterhin auf dem

Gut gewohnt hatte.

Mit Vorentscheid vom 19. November 1996 sowie

Verfügung vom 10. Dezember 1997 stellte die Beschwerdegegnerin 1

fest, dass der geplante Ersatzbau keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700 [in der vor dem

1.

September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: aRPG]) benötige. In der

Begründung des Vorentscheids wurde festgehalten, dass es sich beim Betrieb der

Beschwerdeführer um einen "gut arrondierten kleinen

Nebenerwerbsbetrieb" handle, der rund 900 Arbeitskraftstunden pro Jahr

benötige und daher kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes

vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)

sei. Die betriebliche Notwendigkeit und die angemessene Dimensionierung des

Ersatzbaus wurden bejaht. Bereits am 17. November 1997 hatte die Gemeinde X

eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG (die nicht bei den Akten liegt)

erteilt. Am 3. Au­gust 1998 bewilligte die Gemeinde unter anderem eine

Abänderung der internen Raum­aufteilung durch Einbau einer zusätzlichen

Verbindungstreppe im Wohnteil; entgegen Art. 25 Abs. 2 aRPG und den

Ausführungsbestimmungen zu dieser Norm wurde das entsprechende Gesuch nicht der

Beschwerdegegnerin 1 vorgelegt. (Wenn im Folgenden vom Wohn- und Ökonomiegebäude

"in seiner ursprünglichen Form" die Rede ist, bleibt diese hier nicht

interessierende Änderung unbeachtet.)

Im Ersatzbau, der in der Folge erstellt wurde, wurden eine

2½- sowie eine 4½-Zimmer-Wohnung von insgesamt knapp 200 m2

Nettogeschossfläche (NGF) eingerichtet, was rund 220 m2

Bruttogeschossfläche (BGF) entspricht. Nach ihren eigenen Angaben teilten sich

die Beschwerdeführer den Wohnraum ursprünglich mit C; nachdem diese im Jahr

2000.

in ein Alters- und Pflegeheim übersiedelt ist und der Beschwerdeführer 2

eine Familie gegründet hat, wohnen im Gebäude heute der Beschwerdeführer 1

sowie der Beschwerdeführer 2 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern

(geboren 2005 und 2007). Der streitige Dachgeschossausbau umfasst rund

70.

m2 zusätzliche Bruttogeschossfläche. Eingerichtet wurden

zwei Zimmer, eine Nasszelle und ein Vorplatz, zu deren Belichtung die sechs

Dachflächenfenster im Mass von 55 x 98 cm dienen.

2.2

Die

Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Vorinstanz unrichtige

Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 51 VRG unter anderem deshalb vor,

weil die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch die Beschwerdeführer

als Wiederaufnahme statt als Weiterführung bezeichnet worden sei und weil die

ursprünglich geplante Verteilung der Wohnungen im Ersatzbau nicht korrekt

wiedergegeben worden sei. Diese Fragen sind im vorliegenden Fall unerheblich,

weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben zonenkonform im

Sinn von Art. 16a Abs. 1 und Art. 22 RPG ist.

3.1

Nach

Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer Baubewilligung – neben der

Erschliessung (lit. b) –, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der

Nutzungszone entspricht (lit. a). Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG

stellt den Grundsatz auf, dass in der Landwirtschaftszone jene Bauten und

Anlagen zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder

für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 16a RPG wird in

Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)

näher ausgeführt. Die Bauten und Anlagen, die als zonenkonform infrage kommen,

werden in Art. 34 Abs. 1–3 RPV umschrieben. Bauten für den Wohnbedarf

sind nach Art. 34 Abs. 3 RPV zonenkonform, wenn der Wohnbedarf für

den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist;

eingeschlossen wird der Wohnbedarf der abtretenden Generation. Art. 34

Abs. 4 RPV nennt die für alle Bauten und Anlagen nach Abs. 1–3 der

Bestimmung geltenden weiteren Voraussetzungen; demnach ist erforderlich, dass

sie für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig sind (lit. a), dass

ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

(lit. b) und dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann

(lit. c). Art. 34 Abs. 5 RPV legt schliesslich fest, dass Bauten

und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. Die

Änderung von Art. 16 RPG samt dem Einschub von Art. 16a RPG (vom

20.

März 1998, in Kraft seit dem 1. September 2000) und die neue

Raumplanungsverordnung sollten an den zuvor von der Rechtsprechung definierten

Voraussetzungen der Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone

grundsätzlich nichts ändern (BGr, 20. September 2007,1C_67/2007,

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch; Bundesamt für Raumentwicklung

[ARE], Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000/2001, S. 30 f.,

www.are.admin.ch/themen/recht/00817/02367/index.html [ARE, Erläuterungen RPV]).

3.2

Wenn

Art. 34 Abs. 3 RPV die Bewilligung für Wohnraum in der

Landwirtschaftszone nur für landwirtschaftliche Gewerbe vorsieht, so verweist

er auf die Voraussetzungen von Art. 7 BGBB. Wie die Beschwerdeführer

grundsätzlich zu Recht vorbringen, darf laut Bundesgericht das Beurteilungskriterium

von Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht schematisch und ohne Berücksichtigung

der übrigen massgeblichen Gesichtspunkte angewendet werden (BGE

121.

II 307 E. 5e). Der betreffende Entscheid zielte allerdings

darauf ab, dass das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinn von

Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht genüge, sondern auch die weiteren

Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Dazu gehört namentlich auch die

Ausrichtung auf ein erhebliches Erwerbseinkommen, die heute sinngemäss in

Art. 34 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 RPV verankert ist (BGE

121.

II 307 E. 5f). Auch späteren Entscheiden ist zu entnehmen,

dass ein landwirtschaftliches Gewerbe und dessen erheblicher Beitrag zur

Existenzsicherung grundsätzlich als zwei kumulative Voraussetzungen einer

Bewilligung für Wohnraum in der Landwirtschaftszone aufzufassen sind (BGr, 22. Dezember

1995, ZBl 1997, S. 130 E. 5c; Botschaft vom 22. Mai 1996 zu einer

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Botschaft Teilrevision

RPG 1998], BBl 1996 III 513 ff., 516; vgl. auch BGr,

11.

April 2000,1A.220/1999, E. 4b/bb, www.bger.ch; teilweise

abweichend BGE 125 III 175 E. 2b).

3.3

Als

weitere Voraussetzung nennt Art. 34 Abs. 3 RPV die Unentbehrlichkeit

der fraglichen Wohnbaute für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen

Gewerbes. Die Unentbehrlichkeit setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen

die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die

nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Massgebend sind

insbesondere Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, die

Distanz zur nächsten Wohnzone sowie die Frage, ob das Gewerbe hauptberuflich

ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung auch von einer Wohnzone aus möglich oder

verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es

am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen

Produktion (BGr, 20. September 2007,1C_67/2007, E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen, www.bger.ch; ARE, Erläuterungen RPV, S. 30 f.). Auf

subjektive Vorstellungen und Wünsche der Einzelnen kann es ebenso wenig

ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. In jedem

einzelnen Fall ist nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften, mehr

an qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweise

zu beurteilen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der

Bauzonen Wohnsitz zu nehmen (BGr, 15. Februar 2007,1A.184/2006, E. 3.3

mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch; BGE 121 II 307 E. 3b).

3.4

Im

vorliegenden Fall hielt die kantonale Fachbehörde (Amt für Landschaft und

Natur, Abteilung Landwirtschaft) in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar

2007.

unter dem Titel "Zonenkonformität" fest, dass hier kein

landwirtschaftliches Gewerbe (im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB)

bestehe. Beim zum Nebenerwerb geführten Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer

handelt es sich um einen Futterbaubetrieb mit Rinder- und Mutterkuhhaltung. Er

umfasst eine Betriebsfläche von 7,63 ha (nach der wohl irrtümlichen Angabe

des Amts 7,22 ha), wovon 4,88 ha Kulturland sind, und rund 7 Grossvieheinheiten;

nach den unbestrittenen Berechnungen des Amts erfordert er rund 0,4

Standardarbeitskräfte im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB. Bereits zuvor

war nie infrage gestellt worden, dass der Betrieb zum Nebenerwerb geführt wird

und niemals ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 Abs. 1

BGBB – in dessen verschiedenen aufeinander folgenden Fassungen – darstellte.

Umgekehrt ist, soweit ersichtlich, ebenso wenig jemals vertreten worden, es

handle sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um Freizeitlandwirtschaft (vgl.

zur Abgrenzung etwa BGr, 7. November 2006,1A.64/2006, E. 2.3 mit Hinweisen,

www.bger.ch).

3.5

Die

übrigen Voraussetzungen, von denen gemäss den gesetzlichen Vorgaben und der

Bundesgerichtspraxis die Zonenkonformität der Wohnnutzung in der Landwirtschaftszone

ebenfalls abhinge, wurden von den Vorinstanzen nicht näher überprüft; teils

werden sie flüchtig angesprochen, teils fehlen entsprechende Angaben völlig

(etwa was die Distanz zur nächsten Wohnzone betrifft). Wie sich aus dem

Folgenden ergibt, ist eine nähere Prüfung dieser Fragen allerdings nicht notwendig,

da die Zonenkonformität der beantragten Wohnflächenerweiterung bereits aus

anderen Gründen zu verneinen ist (hinten E. 3.6). Es kann daher offen bleiben,

ob der Betrieb nicht als längerfristig überlebensfähig im Sinn von Art. 34

Abs. 4 lit. c RPV gelten kann, wie die Beschwerdegegnerin 1

behauptet. Ebenfalls ist nicht zu klären, ob die ständige Anwesenheit einer

Person zur Überwachung gar nicht erforderlich wäre, was die Beschwerdegegnerin 1

einzig mit dem Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGr,

20.

September 2007,1C_67/2007, www.bger.ch) und ohne eine auf den

vorliegenden Fall bezogene Begründung annimmt – während übrigens laut BEZ 2005

Nr. 39 E. 5 (RRB Nr. 667/2005) gerade "bei Betrieben mit Muttertierhaltung"

die dauernde Anwesenheit von Personen zur Überwachung als notwendig erachtet

wird. Schliesslich braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, inwieweit

derartige Begründungselemente angesichts der Rechtskraft der Bewilligungen für

das Wohn- und Ökonomiegebäude in seiner ursprünglichen Form überhaupt zulässig

sein können (vgl. dazu auch hinten E. 4.3).

3.6

Die

Beschwerdegegnerin 1 hat die streitige Wohnraumerweiterung auch damit

begründet, dass eine Überdimensionierung entstünde. Der bewilligte Wohnraum

umfasst, wie erwähnt, knapp 200 m2 NGF bzw. rund 220 m2 BGF,

die streitige Erweiterung zusätzliche 70 m2 BGF. Die bereits

bewilligte Wohnfläche entspricht derjenigen, die nach dem Merkblatt

"Landwirtschaftliches Wohnen" der Baudirektion in der Fassung vom

18.

September 2008 (www.baugesuche.zh.ch) – das sowohl für neue Wohnbauten

als auch für zusätzliche Wohneinheiten gilt – für eine Betriebsleiterwohnung

zur Verfügung stehen darf, sofern weitere Voraussetzungen (mindestens 2,5

Standardarbeitskräfte nach Art. 7 Abs. 1 BGBB und eine Entfernung von

300.

m von der Wohnzone) erfüllt sind. Es besteht kein Anlass, an der

Angemessenheit der im Merkblatt genannten Werte zu zweifeln (vgl. auch BGr,

1.

Dezember 2006,1A.78/2006, E. 4.3 f., www.bger.ch). Demnach

erscheint die hier streitige Erweiterung ausgeschlossen.

3.7

Die

Beschwerdeführer machen allerdings geltend, sie hätten Anspruch auf weitere

100.

m2 BGF als Altenteil für die frühere Eigentümerin und

Bewirtschafterin des Hofes, ihre Tante C, der ein vertragliches Wohnrecht

zustehe.

3.7.1

Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, soll nach Gesetz und

Rechtsprechung einem relativ engen Personenkreis vorbehalten bleiben. Ausser

den Leuten, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft

tätig sind, und ihren Familienangehörigen gehört hierzu auch die abtretende

Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war (Art. 34

Abs. 3 RPV; BGr, 1. Dezember 2006,1A.78/2006, E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen, www.bger.ch; BGE 121 II 307 E. 3b). In

diesem Sinn ge­stattet das Merkblatt "Landwirtschaftliches Wohnen"

ein Altenteil, das bis zu 100 m2 BGF umfassen kann, wenn es einen

An- oder Einbau am bzw. im Wohnhaus darstellt.

3.7.2

Nach den Angaben der Beschwerdeführer in der Rekursschrift vom

1.

April 2008 ist die hochbetagte C pflegebedürftig; sie befindet sich

seit dem Jahr 2000 in einem Alters- und Pflegeheim. Im Zusatzformular zum

Baugesuch vom 23. November 2006 wird sie denn auch nicht unter den auf dem

Betrieb lebenden Personen aufgeführt. Da sie nicht mehr auf dem Hof wohnhaft

ist, können die Beschwerdeführer die für ein Altenteil zulässigen 100 m2

BGF nicht neu in Anspruch nehmen. Der frühere Wohnsitz auf dem Hof und

das vertraglich eingeräumte, aber nicht ausgeübte Wohnrecht können nicht beachtlich

sein. Daran ändert die unsubstanziierte und angesichts der Umstände nicht

plausible Behauptung in der Rekursschrift nichts, dass C von ihrem Wohnrecht

nach wie vor Gebrauch mache und die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass

sie ihren Wohnsitz wieder auf den Hof verlegen könnte. Der Vorinstanz kann

somit auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, weil

sie das Altenteil nicht mitberücksichtigt habe.

3.8

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die streitige Wohnflächenerweiterung die Voraussetzungen

von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 3 RPV nicht

erfüllt, da sie nicht unentbehrlich für den Betrieb eines landwirtschaftlichen

Gewerbes ist. Ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 RPV

gegeben wären, kann offen bleiben.

4.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verweigerung der

nachträglichen Bewilligungen für den Dachstockausbau stehe im Widerspruch zu

den Bewilligungen für den Ersatzbau. Wie erwähnt, stellte die

Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügungen vom 19. No­vem­ber 1996 und vom

10.

Dezember 1997 fest, dass der geplante Ersatzbau keine Ausnahme­bewilligung

nach Art. 24 aRPG benötige, obwohl es sich beim Betrieb um einen "kleinen

Nebenerwerbsbetrieb" und nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn

von Art. 7 Abs. 1 BGBB handle, und bejahte die betriebliche

Notwendigkeit sowie die angemessene Dimensionierung des Ersatzbaus, weshalb die

Gemeinde X eine Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilte.

4.1

Mit der

Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass kein förmlicher Widerruf vorliegt,

worunter die Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung durch die Behörde

verstanden wird (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 994, 1033). Die früher

erteilten Bewilligungen bleiben ungeschmälert in Kraft.

4.2

Die

Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, die Vorinstanzen seien in der Sache

unzulässigerweise auf die früheren Verfügungen und Bewilligungen

zurückgekommen, indem sie die darin beantwortete Frage der Zonenkonformität

erneut geprüft hätten.

4.3

Indem die

Verfügungen vom 19. November 1996 und vom 10. Dezember 1997 unter dem

Titel "Feststellung nach Art. 22 Abs. 2 RPG" im Dispositiv

festhalten, dass das damals beantragte Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 aRPG bedürfe, stellen sie sinngemäss die Zonenkonformität des

Wohn- und Ökonomiegebäudes mit der ursprünglichen Wohnfläche und damit des

Betriebs fest. Diese Verfügungen sind rechtskräftig und bindend. Der insoweit

massgebliche Sachverhalt – der aus den Akten allerdings nicht genügend

hervorgeht – hat sich seither anscheinend nicht geändert. Es ist daher fraglich,

ob die Bewilligungsverweigerung allein mit Gründen gerechtfertigt werden

dürfte, welche den genannten Feststellungen widersprechen. Das Bundesgericht

hat in Bezug auf die Standortgebundenheit festgehalten, dass die Behörden

jedenfalls stets berechtigt seien, bei Vorliegen eines Änderungsgesuchs für

eine bewilligte, zonenfremde Anlage die Standortgebundenheit der gesamten

Anlage neu zu prüfen (BGr, 6. August 2007,1A.274/2006, E. 4.1,

www.bger.ch). Bei einer wesentlichen Änderung einer bewilligten, zonenfremden

Anlage seien sie hierzu verpflichtet. Doch führe die Verneinung der

Standortgebundenheit – sofern keine Widerrufsgründe vorlägen – nur zur

Abweisung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig

bewilligten bestehenden Anlage (BGE 133 II 409 E. 4.1). Daraus

könnte geschlossen werden, dass auch im vorliegenden Fall die Zonenkonformität

des Betriebs und des ursprünglich bewilligten Gebäudes vorfrageweise neu überprüft

werden dürfte. Doch wäre immerhin näher zu klären, ob eine Frage – unter

Vorbehalt eines allfälligen Widerrufs – selbst dann erneut aufgeworfen werden

darf, wenn sie sinngemäss im Dispositiv einer früheren Verfügung geregelt

wurde, was im vorliegenden Fall für die Zonenkonformität zutrifft. Jedenfalls

müsste vor einer Abweichung vom früheren Entscheid – soweit sie nicht auf eine

Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückgeht – geprüft werden, ob die

Anforderungen des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer

Praxisänderung erfüllt sind, was die Vorinstanzen hier unterlassen haben. Diese

Fragen brauchen hier aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die

Zulässigkeit der Erweiterung ist unabhängig von der Zonenkonformität des Betriebs

und der ursprünglich bewilligten Wohnfläche wegen der Entbehrlichkeit

zusätzlichen Wohnraums zu verneinen, also aus einem Grund, der mit den früheren

Verfügungen vereinbar ist. Zwischen der Zonenkonformität des Betriebs, jener

des ursprünglich bewilligten Wohnraums und jener der streitigen Erweiterung ist

zu unterscheiden. Ob der Betrieb und der ursprünglich bewilligte Wohnraum zonenkonform

sind, ist weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch braucht es als Vorfrage

geklärt zu werden.

4.4

Weil sich

die Vorinstanzen dennoch zu diesen Fragen geäussert haben, ist an dieser Stelle

anzufügen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Vorinstanz zu

kurz greifen, wenn sie den Betrieb selber allein deshalb als nicht längerfristig

überlebensfähig bzw. als zonenwidrig bezeichnen, weil dieser kein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB bzw.

einen Nebenerwerbsbetrieb darstellt. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Nebenerwerbsbetriebe sind in der Landwirtschaftszone nach wie vor zulässig (vgl.

BGr, 27. September 2006,1A.312/2005, E. 3.2, www.bger.ch; Botschaft

Teilrevision RPG 1998, BBl 1996 III 531 f.; ARE, Erläuterungen

RPV, S. 32). Für Wohnbauten setzt allerdings Art. 34 Abs. 3 RPV

in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BGBB das Vorliegen eines

landwirtschaftlichen Gewerbes voraus (Arnold Marti, Bemerkungen der Redaktion,

ZBl 2003, S. 164 ff., 165). Laut Bundesgericht ist denn auch für

die Frage der Zulässigkeit von Wohn­raum in der Landwirtschaftszone unter

anderem massgeblich, ob das Gewerbe haupt­beruflich ausgeübt wird (BGr,

20.

September 2007,1C_67/2007, E. 3.1, www.bger.ch). Das Vorliegen

eines landwirtschaftlichen Gewerbes und die Haupterwerbstätigkeit können

allerdings nicht unbesehen gleichgesetzt werden. Bei der längerfristigen Überlebensfähigkeit

bzw. der Wirtschaftlichkeit im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. c

und Abs. 5 RPV handelt es sich um weitere, für Wohn- und Ökonomiegebäude

gleichermassen geltende, zusammenhängende Anforderungen (BGr, 27. Sep­tem­ber

2006,1A.312/2005, E. 3.3, www.bger.ch).

4.5

Die

Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die Beschwerdegegnerin 1

am 2. Juli 2002 den Neubau einer Remise und am 12. September 2007 –

nachträglich – den Neubau eines Futterplatzes und die Erweiterung eines

Tierunterstands bewilligte. Diese Vorbringen können nicht mehr berücksichtigt

werden, weil vor Verwaltungsgericht, wenn es als zweite gerichtliche Instanz

entscheidet, neue tatsächliche Behauptungen nur zulässig sind, wenn dies durch

die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 9 ff.). Im

Ergebnis schadet dies den Beschwerdeführern jedoch nicht, weil diese

Bewilligungen ohnehin in keinem direkten Zusammenhang zur hier verneinten Frage

der Zulässigkeit einer Wohnflächenerweiterung stehen und daher für den

vorliegenden Fall unerheblich sind.

5.

Zu prüfen ist weiter, ob eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 ff. oder Art. 37a RPG erteilt werden kann.

5.1

Art. 24c

RPG (in der Fassung vom 24. März 1998, in Kraft seit 1. September

2000) sieht eine Bestandesgarantie vor für bestimmungsgemäss nutzbare Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind

(Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen

Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut

werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind und die

wichtigen Anliegen der Raumplanung gewahrt bleiben (Abs. 2). Nach

Art. 41 RPV ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit

in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden,

durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden

sind.

5.2

Die

Vorinstanz hat sich grundsätzlich korrekt auf die Praxis zu Art. 24c RPG

gestützt; die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, sie sei bei der

Auslegung dieser Bestimmung einer irrtümlichen Darstellung in der Lehre

aufgesessen.

Gemäss Bundesgericht erstreckt sich die Bestandesgarantie

von Art. 24c RPG nur auf Bauten, "die erstens ausserhalb der Bauzonen liegen,

zweitens rechtmässig erstellt oder geändert wurden, drittens eine Rechtsänderung

erfahren haben (im Rahmen derer sie neu einer Nichtbauzone zugewiesen wurden),

viertens infolge dieser Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind (da sie nicht

landwirtschaftlich genutzt waren) und fünftens noch bestimmungsgemäss nutzbar

sind" (BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, E. 4.3, www.bger.ch

[= ZBl 2005, S. 158 ff.]; vgl. ARE, Bewilligungen nach Artikel 24c

RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern 2000/2001,

S. 5, www.are.admin.ch/themen/recht/00817/02367/index.html [ARE,

Bewilligungen nach Artikel 24c RPG]). Unter die Bestandesgarantie von

Art. 24c RPG fallen demnach in erster Linie Bauten und Anlagen, die vor

dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, als erstmals eine klare

bundesgesetzliche Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet inkraft trat; als

Stichtag kann jedoch auch ein früherer oder späterer Termin infrage kommen

(BGr, 12. Mai 2005,1A.186/2004, E. 6.2.1–6.2.4, www.bger.ch; BGE

129.

II 396 E. 4.2.1). Art. 24c RPG ist nicht anwendbar auf

rechtmässig ausserhalb der Bauzone – als zonenkonform oder mit einer

ordentlichen Ausnahmebewilligung – erstellte Bauten; dasselbe gilt (unter

Vorbehalt der Fälle von Art. 42a Abs. 2 RPV) für Bauten, die aufgrund

einer tatsächlichen Änderung, insbesondere der Aufgabe der landwirtschaftlichen

Nutzung, zonenwidrig wurden (BGE 129 II 396 E. 4.2.1; VGr, 23. August

2007, VB.2007.00227, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ARE, Erläuterungen RPV,

S. 43; Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d RPG,

ZBl 2001, S. 291 ff., 296 f.).

5.3

Im

Folgenden sind zwei Argumente, welche die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen,

näher zu betrachten. Zum einen verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass

Art. 24c RPG auf die fragliche Baute anwendbar sein müsse, wenn man mit

den Vorinstanzen davon ausgehe, dass die Wohnnutzung infolge einer

nachträglichen Gesetzesänderung zonenwidrig geworden sei (hinten E. 5.3.1); zum

andern stützen sie sich auf eine Lehrmeinung, welche die Raumplanungsverordnung

inhaltlich kritisiert (hinten E. 5.3.2).

5.3.1

Zwar wurde bisher, soweit ersichtlich, noch nicht explizit entschieden, ob

Art. 24c RPG bei Bauten und Anlagen zum Tragen kommen kann, die unter der

Geltung des Raumplanungsgesetzes zonenkonform ausserhalb der Bauzonen errichtet

wurden, aber aufgrund einer späteren Gesetzesänderung (und nicht einer Änderung

der Sachlage) zonenwidrig wurden. Nach der Systematik der gesetzlichen Regelung

ist allerdings davon auszugehen, dass Art. 24c RPG auf landwirtschaftliche

Wohnbauten, die unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes in der

Landwirtschaftszone errichtet wurden, von vornherein nicht zur Anwendung kommen

kann, sondern dass sich deren Änderung nach Art. 16a RPG richtet, solange

sie zonenkonform genutzt werden, und andernfalls nach Art. 24d Abs. 1

RPG (vgl. Art. 41–42a RPV; ARE, Bewilligungen nach Artikel 24c RPG,

S. 5, 14, 17 f.; ARE, Erläuterungen RPV, S. 43; so wohl auch das

Bundesgericht: vgl. BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, E. 4.3,

www.bger.ch [= ZBl 2005, S. 158 ff.]). Sachlich lässt sich dies damit

begründen, dass solche Bauten bereits bei der Erstellung auf die ausgewiesenen

konkreten Bedürfnisse abgestimmt wurden (Karlen, S. 296 f., mit Bezug

auf Bauten und Anlagen, die aufgrund tatsächlicher Änderungen zonenwidrig

wurden). Auch die Berufung auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts hilft

den Beschwerdeführern nicht: Darin hat das Gericht nicht die hier aufgeworfene

Frage behandelt, sondern nur angenommen, dass eine Anlage unter Art. 24c

RPG fällt, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes in der

Bauzone erstellt und später einer Nichtbauzone zugewiesen wurde (VGr,

23.

April 2008, VB.2008.00081, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

Im Übrigen handelt es sich bei der Baute der

Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohnehin nicht um einen

zonenwidrig gewordenen Bau. Auf die Frage der Zonenkonformität des Betriebs

oder des Wohnbaus der Beschwerdeführer haben nachträgliche Änderungen von

Erlassen oder Plänen keinen Einfluss gehabt. Insbesondere sind weder die

Änderungen des Raumplanungsgesetzes noch jene von Art. 7 Abs. 1 BGBB

(ursprüngliche Fassung: AS 1993, 1410; Fassung vom 20. Juni 2003, inkraft

vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2008: AS 2003, 4123) in diesem

Zusammenhang relevant. Zum einen hing die Bewilligung für Wohnraum in der

Landwirtschaftszone bereits vor der am 1. September 2000 in Kraft getretenen

Änderung des Raumplanungsrechts massgeblich davon ab, ob ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB gegeben

war (BGr, 22. Dezember 1995, ZBl 1997, S. 130 E. 5c; BGE

121.

II 307 E. 5e); mit Art. 34 Abs. 3 RPV sollte die

bisherige Bundesgerichtspraxis kodifiziert werden (BGr, 20. September

2007,1C_67/2007, E. 3.1 mit Hinweisen, www.bger.ch; ARE, Erläuterungen

RPV, S. 30 f.). Die am 1. September 2007 inkraft getretene

Änderung des Raumplanungsrechts ist im vorliegenden Zusammenhang von vornherein

nicht beachtlich. Zum andern hat nicht erst die Änderung von Art. 7

Abs. 1 BGBB vom 20. Juni 2003 bewirkt, dass der Betrieb der Beschwerdeführer

nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren ist, was ja bereits der

Vorentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. November 1996

festhielt: Während nach der ursprünglichen Fassung der Bestimmung ein landwirtschaftliches

Gewerbe grundsätzlich die "halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen

Familie" voraussetzte, was jährlich mindestens 2100 Arbeitskraftstunden

entsprach (BGE 121 II 307 E. 5c mit Hinweis), verlangte

Art. 7 Abs. 1 BGBB in der Fassung vom 20. Juni 2003 mindestens

drei Viertel einer Standardarbeitskraft. Eine materielle Änderung wurde nicht angestrebt

(vgl. Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik,

BBl 2002, 4721 ff., 4942); insbesondere ergab sich eine solche nicht

für den Betrieb der Beschwerdeführer, der rund 900 Arbeitskraftstunden pro Jahr

bzw. rund 0,4 Standardarbeitskräfte erfordert. Dies entspricht rund 40 %

des gesetzlichen Werts nach der ursprünglichen Fassung von Art. 7

Abs. 1 BGBB und etwas mehr als dessen Hälfte gemäss der Fassung vom

20.

Juni 2003. Seit dem 1. September 2008 verlangt Art. 7

Abs. 1 BGBB eine Standardarbeitskraft, womit der Betrieb der Beschwerdeführer

wieder 40 % des gesetzlichen Werts erreicht.

5.3.2

Sodann stützen sich die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Ansicht,

im vorliegenden Fall sei Art. 24c RPG anwendbar, auf den zitierten Artikel

von Peter Karlen. Ihre Ausführungen sind immerhin insoweit zutreffend, als

Karlen für eine grosszügigere Auslegung der Besitzstandsgarantie eintritt;

konkret soll sie auf jene Bauten erstreckt werden, die entweder seit dem

1.

Januar 1980 (als das Raumplanungsgesetz inkraft trat) von einer Bau- in

eine Nichtbauzone umgeteilt oder vorher rechtmässig erstellt wurden (Karlen,

S. 297 f., bes. 298). In Bezug auf die zweite Fallgruppe – soweit nicht

Art. 42a RPV anwendbar ist – und den Referenztermin handelt es sich jedoch

bei seiner Ansicht um eine Minderheitsmeinung, die im Widerspruch zur

bundesgerichtlichen Praxis steht (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1; 127 II 209

E. 2c; BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, E. 4.3, www.bger.ch [=

ZBl 2005, S. 158 ff.]; vgl. auch ARE, Erläuterungen RPV,

S. 42 ff.; ARE, Bewilligungen nach Artikel 24c RPG,

S. 5 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 4; kritisch gegenüber der

Bundesgerichtspraxis dagegen auch Hansjörg Seiler, "Wohnen bleibt

wohnen"? Nichtbäuerliches Wohnen in Bauernhäusern, in: Jörg

Schmid/Hansjörg Seiler [Hrsg.], Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul

Richli, Zürich etc. 2006, S. 407 ff., bes. 421 ff.).

Die Beschwerdeführer vermögen aus der Ansicht Karlens

jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst nach dieser Minderheitsmeinung

soll nämlich die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG auf zonenkonforme

Bauten in der Landwirtschaftszone nur dann ausgedehnt werden, wenn sie vor dem

Stichtag erstellt wurden. Dies ergibt sich aus der Begründung, dass die

Zuweisung zu einer Landwirtschaftszone auch bei weiterhin landwirtschaftlich

genutzten Bauten unter Umständen die bisherige Nutzung einschränken und damit

in eine unter altem Recht erlangte Rechtsposition eingreifen konnte (Karlen,

S. 298). Die genannte Voraussetzung trifft auf das Wohn- und

Ökonomiegebäude der Beschwerdeführer, das 1998 aufgrund einer ordentlichen

Baubewilligung erstellt wurde, nicht zu.

5.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 24c RPG im

vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht anwendbar ist, weil die fragliche

Wohnbaute unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes aufgrund einer

rechtskräftigen Bewilligung in der Landwirtschaftszone als zonenkonforme Baute

erstellt wurde und seither nicht zonenwidrig geworden ist.

5.4

Sodann

kann auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG in Verbindung mit

Art. 42a RPV erteilt werden. Nach Art. 24d Abs. 1 RPG in der

Fassung vom 23. März 2007 (in Kraft seit 1. September 2007) können in

landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, unter den

Voraussetzungen von Abs. 3 derselben Bestimmung landwirtschaftsfremde

Wohnnutzungen zugelassen werden. Art. 24d Abs. 1 RPG ist nur auf

Bauten anwendbar, die als Ganze für die landwirtschaftliche Nutzung definitiv

nicht mehr benötigt werden. Damit wird dem Wortlaut von Art. 24d

Abs. 3 lit. a RPG Rechnung getragen und werden

Vollzugsschwierigkeiten verhindert, die sich ergäben, wenn dasselbe Gebäude

teils Art. 16a und teils Art. 24d Abs. 1 RPG unterstünde (ARE,

Erläuterungen zu Art. 42a der Raumplanungsverordnung, 2. Version,

23.

August 2004, S. 5, www.are.admin.ch/themen/recht/00817/index.html;

Waldmann/Hänni, Art. 24d N. 8). Das fragliche Gebäude wird hier

jedoch nach wie vor – gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom

10.

Dezember 1997 – landwirtschaftlich genutzt, weshalb sich seine

Änderung nach Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 34

Abs. 3 f. RPV zu richten hat. Im Übrigen wären die Voraussetzungen

einer Erweiterung auch nach Art. 24d Abs. 1 RPG in Verbindung mit

Art. 42a Abs. 1 RPV nicht erfüllt.

5.5

Die

weiteren Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24, 24a, 24b und 37a RPG sind

hier ebenfalls nicht gegeben. Namentlich kann eine Ausnahmebewilligung nicht

nach Art. 24 RPG wegen Standortgebundenheit erteilt werden, stimmt doch

bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität mit demjenigen

der Standortgebundenheit im Wesentlichen überein (BGr, 20. September 2007,

1C_67/2007, E. 3.5 mit Hinweis, www.bger.ch).

6.

Kann der beantragte, bereits vorgenommene Dachstockausbau

nicht bewilligt werden, stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des

Rückbaus. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Abbruchs ist eine Rechtsfrage,

zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist.

Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und

privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei

der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum

zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

6.1

Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS

700.

) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn

die Bauherrschaft die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Die

bösgläubige Bauherrschaft muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger

Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung von den materiellen

Vorschriften gering ist und der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen

Nutzen bringt und wenn die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,

welcher der Eigentümerschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen. Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften

ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann

vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur

Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands

nicht schwer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr,

18.

Dezember 2008, VB.2008.00444, E. 3 mit weiteren Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

6.2

Im vorliegenden

Fall trifft zwar zu, dass die bauliche Erweiterung das Gebäudevolumen nicht

verändert und mit Ausnahme der sechs Dachflächenfenster nach aussen nicht

sichtbar ist. Dennoch ist der Ausbau des Dachstocks, der die Wohnfläche über

das zulässige Mass hinaus um etwa einen Drittel vergrössert und den

Beschwerdeführern damit einen beträchtlichen Nutzen verschafft, nicht als

geringfügige Abweichung vom Erlaubten zu bezeichnen. Das öffentliche Interesse

an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist gross, da die zonenwidrige

Bautätigkeit in der Landwirtschaftszone der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet zuwiderläuft, die zu den grundlegenden raumplanungsrechtlichen

Prinzipien gehört (BGr, 4. Mai 2000,1A.186/1999, E. 7c,

www.bger.ch).

6.3

Sodann

muss als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführer bösgläubig gehandelt haben:

Dies ist bereits deshalb anzunehmen, weil ihnen aufgrund der früheren Baubewilligungsverfahren

– von denen eines ebenfalls unter anderem die innere Raumaufteilung betraf –

bewusst sein musste, dass das fragliche Bauvorhaben einer Bewilligung bedurfte.

Im Übrigen ist ein Indiz für ihre Bösgläubigkeit zudem darin zu sehen, dass sie

den Innenausbau zunächst zu verheimlichen suchten, nachdem die Gemeinde X sie

zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs für den Einbau der

Dachflächenfenster aufgefordert hatte. Entsprechend grosses Gewicht kommt der

Durchsetzung der Rechtsordnung und der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV) zu. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführer,

es bestünden besondere Umstände, die diese öffentlichen Interessen relativieren

würden. Umgekehrt konnten die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Argumentation

in der Beschwerdeschrift – nicht aufgrund der Erteilung der früheren, andere

Bauten bzw. Gebäudeteile betreffenden Baubewilligungen damit rechnen, dass auch

die Wohnflächenerweiterung bewilligt würde. Die vorherigen Bewilligungen

schufen somit keine entsprechende Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9

BV, wobei in diesem Zusammenhang noch einmal klarzustellen ist, dass mit der

Verweigerung der hier streitigen Baubewilligung keine Aussagen über die

Zonenkonformität des Betriebs und des ursprünglich bewilligten Wohnraums

getroffen werden.

6.4

Nicht

entscheidend sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten allfälligen zukünftigen

Entwicklungen, etwa der Ausbau des Betriebs zu einem landwirtschaftlichen

Gewerbe oder eine Familiengründung auch des Beschwerdeführers 1. Die

zulässige Wohnfläche hängt nicht von den Bedürfnissen der Beschwerdeführer ab,

sondern von der Unentbehrlichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb

(Art. 34 Abs. 3 RPV). Dass dieser selbst nach einem allfälligen

Ausbau die dauernde Anwesenheit gleich beider Beschwerdeführer auf dem Hof

erfordern würde, erscheint immerhin höchst zweifelhaft, ohne dass es in diesem

Verfahren näher geprüft werden müsste (vgl. BGr, 20. September 2007,

1C_67/2007, E. 3.2.2 f. und 3.3 f.; 1. Dezember 2006,

1A.78/2006, E. 3.3–3.5 [beide unter www.bger.ch]). Weiter ist eine

zumutbare Aufteilung des bewilligten Wohnraums zwischen dem

Beschwerdeführer 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 und dessen Familie

entgegen deren Vorbringen in der Beschwerdeschrift möglich, weshalb offen

bleiben kann, ob heute überhaupt Wohnraum für beide Beschwerdeführer vorhanden

sein muss: Es drängt sich auf, dass die vierköpfige Familie des

Beschwerdeführers 2 die 4½-Zimmer-Wohnung und der Beschwerdeführer 1 die

2½-Zimmer-Wohnung bezieht. Gegen diese Aufteilung bringen die Beschwerdeführer

nur vor, dass sie nicht ihren persönlichen Bedürfnissen entspreche; diese

dürfen aber keine Rolle spielen. Schliesslich sind die finanziellen Auswirkungen

des Rückbaus nicht massgeblich, namentlich weil sie auf das eigenmächtige Handeln

der Beschwerdeführer zurückzuführen sind.

6.5

Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist geeignet zur Durchsetzung des

öffentlichen Interesses, da sie verhindert, dass in der Landwirtschaftszone

zusätzliche Wohn­fläche entsteht, ohne dass eine entsprechende Notwendigkeit

für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestünde; damit wird der Grundsatz der

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gewahrt. Eine mildere Massnahme kommt

nicht in Betracht; insbesondere würde der von den Beschwerdeführern im

Rekursverfahren eventualiter beantragte Revers – wonach die Nutzung des

Dachgeschosses zu Wohnzwecken unter dem Vorbehalt bewilligt würde, dass der

landwirtschaftliche Betrieb aufrecht erhalten wird – am rechtswidrigen Zustand

nichts ändern. Dasselbe gilt von dem in der Beschwerdeschrift angeregten Nutzungsverbot,

das im Übrigen schwer kontrollierbar wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig

und daher nicht zu beanstanden ist.

7.

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind den Beschwerdeführern

die Gerichtskosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG) und ist ihnen eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung füreinander auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung

an…