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Entscheid

VB.2008.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00449

3. September 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. November 2007 stellte der Stadtrat

von E die Gebäude Assek.-Nrn. 01 und 02 (samt Umschwung) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 an der C-Strasse 04 in E unter Schutz.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A als Eigentümer mit Eingabe

vom 12. Dezember 2007 Rekurs an die Baurekurskommission III. Diese wies

den Rekurs am 20. August 2008 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Die

Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Rekurrenten; eine Parteientschädigung

sprach sie nicht zu.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid liess A am

22.

September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte

dessen Aufhebung insoweit, als er folgende Anordnungen des Unterschutzstellungsbeschlusses

bestätigt habe:

„1. Im Hauptstandpunkt:

Für das Wohnhaus die

Erhaltung der inneren Struktur und Ausstattungselemente, für das Wohnhaus und

den Ökonomieteil die Erhaltung der Türen und Fenster sowie die Erhaltung des

Schopfes samt seines abgebauten Vordaches über dem südlichen Teil;

2.

Im

Eventualstandpunkt:

2.1

für das Wohnhaus:

2.1.1

bezüglich der

originalen Konstruktion: die Erhaltung der originären Grundrisseinteilung und

der primären Erschliessung;

2.1.2

bezüglich der

Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster mit

originalen Beschlägen;

2.1.3

die Erhaltung der

primären Ausstattungselemente im Innern;

2.2

für den

Ökonomieteil:

2.1.1

bezüglich der

primären Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster

mit originalen Beschlägen;

2.2.2

die Erhaltung der

primären Ausstattungselemente im Innern;

2.3

für den Schopf:

die Erhaltung des

abgebauten Vordaches im südlichen Teil";

alles unter ausgangsgemässer Korrektur bzw. Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Baurekurskommission

bzw. für das vorliegende Verfahren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Begutachtung.

Die Baurekurskommission beantragte am 3. Oktober 2008

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 stellte auch die

Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen

Gebäude unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 338a Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitobjekt

bildet vorliegend ein aus einem Hauptgebäude und einem freistehenden Schopf

bestehender Gebäudekomplex in der Kernzone von F. Die Gebäulichkeiten waren im

kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte als

„klassizistisches Wohnhaus mit ehemaliger Schmiede von 1880“ aufgeführt.

Unbestritten und aktenkundig ist, dass das ursprünglich als bäuerliches

Wohnhaus mit Scheune und Stall errichtete Gebäude in den Jahren 1879 bis 1881

zum Wohnhaus mit Schmiede umgebaut worden war und dabei die heutige

architektonische Form und Erscheinung gefunden hatte. Der freistehende Schopf

wurde 1892 neu in Holz erstellt. Laut Unterschutzstellungsbeschluss kommt dem

Gebäude einerseits eine bedeutende Ensemblewirkung im Rahmen der den unteren

Dorfeingang von F prägenden Häuser zu. Anderseits wird dem Handwerker- und

Gewerbehaus eine überdurchschnittliche Architektur und Umraumgestaltung

attestiert. Entsprechende bauliche Details seien in gutem Zustand erhalten.

Aufgrund dieser Beschaffenheit in Verbindung mit der Ensemblewirkung wird die

Liegenschaft als geeignet angesehen, die Übergangszeit von einem reinen Bauern-

und Handwerkerdorf in einen moderneren, verstädterten Siedlungskern zu

dokumentieren, und dementsprechend als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203

Abs. 1 lit. c PBG qualifiziert.

2.2

Anders

als im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung

der Unterschutzstellung im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Er wendet sich

vielmehr gegen den Umfang der Unterschutzstellung und macht geltend, die

Vorinstanz habe in rechtsverletzender Weise die praktisch integrale innere und

äussere Unterschutzstellung geschützt. „Original“ für den Zustand im Zeitpunkt

der Umwandlung des Gebäudes in ein Wohnhaus mit Schmiede sei nur noch die

äussere Erscheinung. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die

Untersuchung eines Büros für Bau- und Siedlungsgeschichte, welche ergeben habe,

dass die Aussenwände des Gebäudes aus gelochten Backsteinen bestünden, die in

den 1860er Jahren erstmals in Deutschland hergestellt worden seien. Es sei

nicht klar, wann solche Backsteine in der Schweiz auf dem Markt erschienen

seien. Ein Indiz liefere das Pfarrhaus Kloten, welches 1917 unter Verwendung

solcher Backsteine erbaut worden sei. Daraus lässt sich nach Auffassung des

Beschwerdeführers ableiten, dass das Schutzobjekt im Jahre 1921 in tiefgreifenderer

Weise als angenommen verändert worden sei. Insbesondere sei davon auszugehen,

dass die Umfassungsmauern bis auf den Keller abgerissen und neu aufgebaut

worden seien. Dabei seien mit Sicherheit auch neue Fenster und Türen eingebaut

worden. Den heutigen Fenstern und Türen sowie der inneren vertikalen und

horizontalen Baustruktur samt Ausstattung könne somit entgegen der Auffassung

der Vorinstanzen kein besonderer Zeugniswert zuerkannt werden. Es handle sich

vorliegend weder um ein baukünstlerisch besonders wertvolles Objekt, noch stehe

ein Zeugnis für eine besondere Nutzung des Schutzobjekts infrage. Ausserdem

wiesen die noch bestehenden Täfer, Türen, Wandmalereien und Rupfen keinen

besonderen denkmalpflegerischen Wert auf; derartige Ausstattungselemente seien

in zahlreichen Gebäuden mit weit besserer Qualität anzutreffen. Was den Schopf

betreffe, so befinde sich dieser in einem baufälligen Zustand. Die vorhandene

Bausubstanz müsste im Falle einer angemessenen Sanierung praktisch vollständig

ersetzt werden. Er sei daher weder für sich alleine betrachtet noch in

Zusammenhang mit dem Hauptgebäude schutzwürdig. Die Vorinstanz habe sich mit

diesem Argument in rechtsverletzender Weise gar nicht befasst. Ausserdem

vertrage es sich mit den Zielen des Denkmalschutzes grundsätzlich nicht, wenn

ein Bauteil, der gar nicht mehr vorhanden sei (entferntes Vordach an der

Südostfassade des Hauptgebäudes), unter Schutz gestellt werde. Schliesslich sei

die Vorinstanz im Rahmen der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen

von rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies gehe

nicht an, nachdem der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass es ihm darum gehe,

das streitbetroffene Gebäude in ein Wohnhaus auszubauen, welches den räumlichen

Bedürfnissen seiner Familie mit drei Kindern Rechnung trage.

3.

3.1

Es ist

davon auszugehen, dass eine Unterschutzstellung regelmässig eine Beschränkung

der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers bewirkt (Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beschränkungen des Eigentums sind

gemäss Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49, mit

Hinweisen; auch zum Folgenden). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass

staatliche Eingriffe in Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das

öffentliche Interesse erfordert. Sie müssen das geeignete Mittel zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels sein und es

erlauben, dieses unter bestmöglicher Schonung der Freiheit des Einzelnen zu

erreichen; das angestrebte Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu

den eingesetzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen

Freiheitsbeschränkungen stehen (BGE 113 Ia 126 E. 7b, mit Hinweisen).

3.2

Im

Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden

Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen

Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). Dieses

Ermessen bezieht sich auf die Frage der Qualifikation eines Objekts als

wichtigen Zeugen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes einerseits sowie auf

den konkret erforderlichen Umfang einer Unterschutzstellungsmassnahme

anderseits. Die Baurekurskommissionen auferlegen sich daher bei der Überprüfung

solcher Entscheide in Einschränkung ihrer grundsätzlich vollen Kognition zu

Recht eine gewisse Zurückhaltung, indem sie davon absehen, eine noch vertretbare

Wertung durch eine abweichende eigene Wertung zu ersetzen. Hingegen haben die

Baurekurskommissionen dann einzugreifen, wenn sich der Entscheid der Vorinstanz

als offensichtlich unvertretbar oder gar rechtsverletzend erweist (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 17 ff).

Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung

von kommunalen Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes aus den

besagten Gründen ebenfalls Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung örtlicher

Verhältnisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes

Fachwissen voraussetzen. Bei Unterschutzstellungen ist eine gewisse

Zurückhaltung auch deshalb angezeigt, weil im Bereich des Natur- und

Heimatschutzes die Beratung der entscheidenden Behörden durch Fachstellen

ausdrücklich vorgesehen ist (§ 216 Abs. 1 PBG und § 2 Abs. 1 der

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen

vom 20. Juli 1977; vgl. auch BGE 112 Ib 543 E. 1d = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213

f.; RB 1982 Nr. 35; Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen

der Öffentlichkeit?, Bern 2001, Rz. 399). Das Verwaltungsgericht mit seiner

gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat

deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige

Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und

gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (BGE 115 Ib 131 E. 3).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die vorliegende Unterschutzstellung dem Grundsatz nach nicht mehr

strittig. Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer die Ensemblewirkung

des Hauptgebäudes mit Umschwung und Nebengebäude (Schopf). Diese im Gutachten

des kommunalen Denkmalpflegers vom 4. November 1994 beschriebene Bedeutung

des Gebäudes im Rahmen der umliegenden Häuser beim Dorfeingang F hat sich der

Rekursinstanz anlässlich des durchgeführten Augenscheins vor Ort bestätigt.

Entsprechend hielt die Baurekurskommission in ihren Erwägungen fest, dass der

untere Dorfeingang nach dem Übergang über die D durch zwei grössere, die C-Strasse

flankierende Bauernhäuser geprägt werde. An das Bauernhaus auf der Westseite

der C-Strasse würden in lockerer Anordnung mehrere alte Wohn-, Gewerbe- und

Kleinbauernhäuser anschliessen, wie sie insgesamt in F und auch entlang der C-Strasse

charakteristisch seien. Die Rekursinstanz gelangte zur Auffassung, dass der

Dorfabschluss mit den Wiesen, der offenen D und den Freiflächen trotz dem 1994

neu gebauten Verkehrskreisel weitgehend unversehrt geblieben sei und nach wie

vor von einer Ensemblewirkung der Bauten gesprochen werden könne.

Nicht infrage stellt der Beschwerdeführer im weiteren,

dass das streitbetroffene Gebäude grundsätzlich geeignet ist, die unter

denkmalpflegerischen Gesichtspunkten interessante Entwicklung des Ortsteils

vom reinen Bauerndorf zum einen städtischen Charakter aufweisenden Ortskern

zu dokumentieren.

Schliesslich wird auch die vonseiten der Gemeindebehörden

geltend gemacht hohe Qualität der architektonischen Gestaltung des

Hauptgebäudes dem Grundsatz nach nicht bestritten. Die Baurekurskommission

bestätigt denn auch die bei einem einfachen Standard ausgesprochen hohe

Qualität der Architektur und Umraumgestaltung und pflichtet der Vorinstanz

darin bei, dass zum äusseren Gepräge der Liegenschaft neben dem sich neben dem

Quergiebel-Vorbau der Schmiede befindlichen Vorplatz der schmale, bekieste

Durchgang sowie der rückwärtige Hof- und Werkplatz mit dem daran angrenzenden

freistehenden Schopf gehöre.

4.2

Strittig

verbleibt die Verhältnismässigkeit des Schutzumfangs hinsichtlich der

originalen Fenster und Türen einerseits sowie der inneren Raumaufteilung und

sämtlicher Bauteile im Gebäudeinnern anderseits. Es kann in diesem Zusammenhang

auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz hinsichtlich der in der

Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundsätze zur Verhältnismässigkeit von

Schutzmassnahmen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.3

Der

Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten, dass die kommunale Behörde nicht

einfach „integral alles“ unter Schutz gestellt hat, sondern die geschützten

Teile im angefochtenen Unterschutzstellungsbeschluss gegliedert und mit

Überschriften versehen aufgeführt hat. Es kann ihr daher keine mangelnde

Sorgfalt bei der Spezifikation der geschützten Teile oder bei der Abfassung des

Beschlusses vorgeworfen werden. Ebenfalls hat sie ihre Überlegungen

hinsichtlich des Schutzumfangs in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

sorgfältig begründet.

Es ist nachvollziehbar, dass der Schutz des Volumens und

der Proportionen des Gebäudes sowie die Gliederung und Ausstattung der Fassaden

mit den primären Ausstattungselementen, wozu insbesondere auch die Fenster mit

Originalbeschlägen und die Türen gehören, erforderlich ist, um die

Zeugenqualität des Gebäudes zu gewährleisten. Ebenfalls plausibel ist die

Unterschutzstellung der gesamten tragenden und trennenden Konstruktion, d.h. von

Mauerwerk, Fachwerk- und Dachkonstruktion, sowie der Dachformen und der

Dachuntersicht. Es liegt auf der Hand, dass das Gebäude ohne diese Elemente den

Übergang von einer ländlich-bäuerlichen zu einer städtisch geprägten

Erscheinung nicht mehr zu dokumentieren vermöchte. Dies gilt auch dann, wenn

die Fassade tatsächlich erst im Jahre 1920 vollständig erneuert worden wäre,

wie das der Beschwerdeführer vermutet. Dokumentiert werden soll schliesslich

ein Entwicklungsschritt. Es kann wohl in solchen Fällen nie genau festgelegt

werden, wann diese Entwicklung eingesetzt hat und wann sie abgeschlossen war.

Der „Verstädterungsprozess“ setzte in F offenbar im 19. Jahrhundert ein; zum

Tragen kam die Entwicklung jedoch hauptsächlich im frühen und mittleren 20.

Jahrhundert. Dass insbesondere Fenster und Türen des Schutzobjekts in gut

erhaltenem Zustand sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die

privaten Interessen des Bauherrn erscheinen durch diese Anordnung nicht

wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Beschlusses mögliche Anpassungen zur Erfüllung

übergeordneter gesetzlicher Vorgaben, aus energetischen Überlegungen, zur

Verbesserung der Wohnhygiene sowie aus Gründen der ökonomischen

Verhältnismässigkeit ausdrücklich vorbehalten werden.

4.4 Zur

Begründung der Verhältnismässigkeit des Schutzes der inneren baulichen

Gliederung und Struktur insbesondere auch in Wohn- und Ökonomieteilen sowie der

Lesbarkeit der ursprünglichen Ökonomieteile führte die Rekursinstanz ihre

anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse an: Die räumlichen

Verhältnisse im Gebäudeinnern seien nicht beengend. Auch die bestehenden Räume

des Ökonomieteils vermöchten hinsichtlich Höhe und Grösse den heutigen

Anforderungen zu genügen. Das Gebäude könne demnach auch unter Erhaltung der

genannten baulichen Vorgaben einer modernen Wohnnutzung zu geführt werden. Dies

wird vom Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Dass mit

diesem Schutzumfang gewisse bauliche Einschränkungen verbunden sind, liegt

allerdings auf der Hand. Dennoch erscheint die von den Vorinstanzen

vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der

anlässlich des Augenscheins festgestellte bauliche Zustand der ursprünglichen

Tragkonstruktion im Wohn- und Ökonomieteil offenbar gut ist. Auch dies

bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Wenn die Baurekurskommission darlegt,

dass eine vollständige Aushöhlung des Hauptgebäudes mit Beschränkung auf reinen

Fassadenschutz dem Objekt aufgrund der zwangsläufigen Diskrepanz zwischen aussen

und innen nicht gerecht würde, so vermag dies zu überzeugen.

4.5 Schliesslich

hat sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gute Zustand der

primären Ausstattungselemente im Innern wie Täfer, Türen, Parkette, Wand- und

Deckenmalereien sowie Rupfen im Hauseingang anlässlich des Augenscheins

offensichtlich bestätigt. Auch die Rekursinstanz hat die innere Ausstattung des

Gebäudes als charakteristisch und mit dem äusseren Erscheinungsbild eine

architektonische Einheit bildend beurteilt. Dass damit auch der Schutz der gut

erhaltenen Bauteile im Gebäudeinnern durch das öffentliche Interesse an der

möglichst weitgehenden Erhaltung des denkmalpflegerisch bedeutsamen Gebäudes

gedeckt ist, versteht sich von selbst. Dass die Rekursinstanz die privaten

Interessen des Beschwerdeführers nicht umfassend oder nicht ausreichend

gewichtet habe, erscheint unbegründet. Immerhin hat sie ausdrücklich auf die

verschiedenen baulichen Möglichkeiten wie vereinzelte Dachflächenfenster oder

eine hofseitige Schleppgaube sowie eine Erneuerung der inneren Erschliessung

hingewiesen.

4.6 Unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit ist darüber hinaus die in den vorstehenden

Erwägungen bereits erwähnte „Generalklausel“ zu erwähnen, welche in das Dispositiv

des Unterschutzstellungsbeschlusses aufgenommen wurde, wonach verschiedene

mögliche Anpassungen des Schutzumfangs in Absprache mit der kommunalen

Baubehörde möglich seien, um eine zeitgemässe Nutzung zu ermöglichen. Diese

Klausel bringt zum Ausdruck, was sich auch aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin

möchte gerne eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn treffen, um in diesem

Rahmen den Interessen der Bauherrschaft möglichst weitgehend entgegenkommen zu

können.

4.7 Was das

Nebengebäude (Schopf) anbelangt, so enthält der angefochtene Entscheid keine

spezifischen Ausführungen zu dessen baulichem Zustand. Immerhin ist aus den

Fotounterlagen ersichtlich, dass dessen Unterhalt offensichtlich seit längerer

Zeit vernachlässigt wurde. Dass sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht

geäussert hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann ihr jedoch nicht

vorgeworfen werden, war doch der Einwand im Rekursverfahren noch nicht geltend

gemacht worden. Die Frage des baulichen Zustandes des Schopfes wurde weder in

der Rekursschrift noch anlässlich des Augenscheins vorgebracht. Der Einwand

wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Entscheidet das

Verwaltungsgericht allerdings wie vorliegend (vgl. zur Ausgestaltung der

Baurekurskommission als gerichtsähnliche Instanz Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N.

86) als zweite gerichtliche Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue

tatsächliche Behauptungen (Noven) nur soweit geltend gemacht werden, als es

durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend

nicht der Fall, weshalb sich der Einwand als verspätet erweist.

5.

Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen daher als

unbegründet. Die Rekursinstanz hat die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin

zu Recht als sorgfältig beurteilt. Eine weitere Begutachtung erscheint nicht

erforderlich. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegründet

und ist abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche

zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem

angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten

zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit

einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19

mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2‘000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…