VB.2008.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00449
3. September 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11657)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00449
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutz: Umfang der Unterschutzstellung zweier Gebäude (samt Umschwung).
Eine Unterschutzstellung hat regelmässig einen Eingriff in die durch Art. 26 BV geschützte Eigentumgsgarantie zur Folge. Sie muss demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (E. 3.1). Im Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, weshalb sich die Baurekurskommissionen und das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegen (E. 3.2).
Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3-4.6). Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Der Einwand hinsichtlich des baulichen Zustands des Schopfs erweist sich demnach als verspätet (E. 4.7).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
ERMESSENSKONTROLLE
KOGNITION
NOVEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00449
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt E, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Denkmalschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. November 2007 stellte der Stadtrat
von E die Gebäude Assek.-Nrn. 01 und 02 (samt Umschwung) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03 an der C-Strasse 04 in E unter Schutz.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A als Eigentümer mit Eingabe
vom 12. Dezember 2007 Rekurs an die Baurekurskommission III. Diese wies
den Rekurs am 20. August 2008 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Die
Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Rekurrenten; eine Parteientschädigung
sprach sie nicht zu.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid liess A am
22.
September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte
dessen Aufhebung insoweit, als er folgende Anordnungen des Unterschutzstellungsbeschlusses
bestätigt habe:
„1. Im Hauptstandpunkt:
Für das Wohnhaus die
Erhaltung der inneren Struktur und Ausstattungselemente, für das Wohnhaus und
den Ökonomieteil die Erhaltung der Türen und Fenster sowie die Erhaltung des
Schopfes samt seines abgebauten Vordaches über dem südlichen Teil;
2.
Im
Eventualstandpunkt:
2.1
für das Wohnhaus:
2.1.1
bezüglich der
originalen Konstruktion: die Erhaltung der originären Grundrisseinteilung und
der primären Erschliessung;
2.1.2
bezüglich der
Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster mit
originalen Beschlägen;
2.1.3
die Erhaltung der
primären Ausstattungselemente im Innern;
2.2
für den
Ökonomieteil:
2.1.1
bezüglich der
primären Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster
mit originalen Beschlägen;
2.2.2
die Erhaltung der
primären Ausstattungselemente im Innern;
2.3
für den Schopf:
die Erhaltung des
abgebauten Vordaches im südlichen Teil";
alles unter ausgangsgemässer Korrektur bzw. Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Baurekurskommission
bzw. für das vorliegende Verfahren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Begutachtung.
Die Baurekurskommission beantragte am 3. Oktober 2008
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 stellte auch die
Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen
Gebäude unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 338a Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitobjekt
bildet vorliegend ein aus einem Hauptgebäude und einem freistehenden Schopf
bestehender Gebäudekomplex in der Kernzone von F. Die Gebäulichkeiten waren im
kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte als
„klassizistisches Wohnhaus mit ehemaliger Schmiede von 1880“ aufgeführt.
Unbestritten und aktenkundig ist, dass das ursprünglich als bäuerliches
Wohnhaus mit Scheune und Stall errichtete Gebäude in den Jahren 1879 bis 1881
zum Wohnhaus mit Schmiede umgebaut worden war und dabei die heutige
architektonische Form und Erscheinung gefunden hatte. Der freistehende Schopf
wurde 1892 neu in Holz erstellt. Laut Unterschutzstellungsbeschluss kommt dem
Gebäude einerseits eine bedeutende Ensemblewirkung im Rahmen der den unteren
Dorfeingang von F prägenden Häuser zu. Anderseits wird dem Handwerker- und
Gewerbehaus eine überdurchschnittliche Architektur und Umraumgestaltung
attestiert. Entsprechende bauliche Details seien in gutem Zustand erhalten.
Aufgrund dieser Beschaffenheit in Verbindung mit der Ensemblewirkung wird die
Liegenschaft als geeignet angesehen, die Übergangszeit von einem reinen Bauern-
und Handwerkerdorf in einen moderneren, verstädterten Siedlungskern zu
dokumentieren, und dementsprechend als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203
Abs. 1 lit. c PBG qualifiziert.
2.2
Anders
als im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung
der Unterschutzstellung im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Er wendet sich
vielmehr gegen den Umfang der Unterschutzstellung und macht geltend, die
Vorinstanz habe in rechtsverletzender Weise die praktisch integrale innere und
äussere Unterschutzstellung geschützt. „Original“ für den Zustand im Zeitpunkt
der Umwandlung des Gebäudes in ein Wohnhaus mit Schmiede sei nur noch die
äussere Erscheinung. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die
Untersuchung eines Büros für Bau- und Siedlungsgeschichte, welche ergeben habe,
dass die Aussenwände des Gebäudes aus gelochten Backsteinen bestünden, die in
den 1860er Jahren erstmals in Deutschland hergestellt worden seien. Es sei
nicht klar, wann solche Backsteine in der Schweiz auf dem Markt erschienen
seien. Ein Indiz liefere das Pfarrhaus Kloten, welches 1917 unter Verwendung
solcher Backsteine erbaut worden sei. Daraus lässt sich nach Auffassung des
Beschwerdeführers ableiten, dass das Schutzobjekt im Jahre 1921 in tiefgreifenderer
Weise als angenommen verändert worden sei. Insbesondere sei davon auszugehen,
dass die Umfassungsmauern bis auf den Keller abgerissen und neu aufgebaut
worden seien. Dabei seien mit Sicherheit auch neue Fenster und Türen eingebaut
worden. Den heutigen Fenstern und Türen sowie der inneren vertikalen und
horizontalen Baustruktur samt Ausstattung könne somit entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen kein besonderer Zeugniswert zuerkannt werden. Es handle sich
vorliegend weder um ein baukünstlerisch besonders wertvolles Objekt, noch stehe
ein Zeugnis für eine besondere Nutzung des Schutzobjekts infrage. Ausserdem
wiesen die noch bestehenden Täfer, Türen, Wandmalereien und Rupfen keinen
besonderen denkmalpflegerischen Wert auf; derartige Ausstattungselemente seien
in zahlreichen Gebäuden mit weit besserer Qualität anzutreffen. Was den Schopf
betreffe, so befinde sich dieser in einem baufälligen Zustand. Die vorhandene
Bausubstanz müsste im Falle einer angemessenen Sanierung praktisch vollständig
ersetzt werden. Er sei daher weder für sich alleine betrachtet noch in
Zusammenhang mit dem Hauptgebäude schutzwürdig. Die Vorinstanz habe sich mit
diesem Argument in rechtsverletzender Weise gar nicht befasst. Ausserdem
vertrage es sich mit den Zielen des Denkmalschutzes grundsätzlich nicht, wenn
ein Bauteil, der gar nicht mehr vorhanden sei (entferntes Vordach an der
Südostfassade des Hauptgebäudes), unter Schutz gestellt werde. Schliesslich sei
die Vorinstanz im Rahmen der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen
von rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies gehe
nicht an, nachdem der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass es ihm darum gehe,
das streitbetroffene Gebäude in ein Wohnhaus auszubauen, welches den räumlichen
Bedürfnissen seiner Familie mit drei Kindern Rechnung trage.
3.
3.1
Es ist
davon auszugehen, dass eine Unterschutzstellung regelmässig eine Beschränkung
der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers bewirkt (Art. 26 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beschränkungen des Eigentums sind
gemäss Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49, mit
Hinweisen; auch zum Folgenden). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass
staatliche Eingriffe in Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das
öffentliche Interesse erfordert. Sie müssen das geeignete Mittel zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels sein und es
erlauben, dieses unter bestmöglicher Schonung der Freiheit des Einzelnen zu
erreichen; das angestrebte Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu
den eingesetzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen
Freiheitsbeschränkungen stehen (BGE 113 Ia 126 E. 7b, mit Hinweisen).
3.2
Im
Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden
Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen
Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). Dieses
Ermessen bezieht sich auf die Frage der Qualifikation eines Objekts als
wichtigen Zeugen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes einerseits sowie auf
den konkret erforderlichen Umfang einer Unterschutzstellungsmassnahme
anderseits. Die Baurekurskommissionen auferlegen sich daher bei der Überprüfung
solcher Entscheide in Einschränkung ihrer grundsätzlich vollen Kognition zu
Recht eine gewisse Zurückhaltung, indem sie davon absehen, eine noch vertretbare
Wertung durch eine abweichende eigene Wertung zu ersetzen. Hingegen haben die
Baurekurskommissionen dann einzugreifen, wenn sich der Entscheid der Vorinstanz
als offensichtlich unvertretbar oder gar rechtsverletzend erweist (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 17 ff).
Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung
von kommunalen Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes aus den
besagten Gründen ebenfalls Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung örtlicher
Verhältnisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes
Fachwissen voraussetzen. Bei Unterschutzstellungen ist eine gewisse
Zurückhaltung auch deshalb angezeigt, weil im Bereich des Natur- und
Heimatschutzes die Beratung der entscheidenden Behörden durch Fachstellen
ausdrücklich vorgesehen ist (§ 216 Abs. 1 PBG und § 2 Abs. 1 der
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen
vom 20. Juli 1977; vgl. auch BGE 112 Ib 543 E. 1d = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213
f.; RB 1982 Nr. 35; Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen
der Öffentlichkeit?, Bern 2001, Rz. 399). Das Verwaltungsgericht mit seiner
gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat
deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (BGE 115 Ib 131 E. 3).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die vorliegende Unterschutzstellung dem Grundsatz nach nicht mehr
strittig. Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer die Ensemblewirkung
des Hauptgebäudes mit Umschwung und Nebengebäude (Schopf). Diese im Gutachten
des kommunalen Denkmalpflegers vom 4. November 1994 beschriebene Bedeutung
des Gebäudes im Rahmen der umliegenden Häuser beim Dorfeingang F hat sich der
Rekursinstanz anlässlich des durchgeführten Augenscheins vor Ort bestätigt.
Entsprechend hielt die Baurekurskommission in ihren Erwägungen fest, dass der
untere Dorfeingang nach dem Übergang über die D durch zwei grössere, die C-Strasse
flankierende Bauernhäuser geprägt werde. An das Bauernhaus auf der Westseite
der C-Strasse würden in lockerer Anordnung mehrere alte Wohn-, Gewerbe- und
Kleinbauernhäuser anschliessen, wie sie insgesamt in F und auch entlang der C-Strasse
charakteristisch seien. Die Rekursinstanz gelangte zur Auffassung, dass der
Dorfabschluss mit den Wiesen, der offenen D und den Freiflächen trotz dem 1994
neu gebauten Verkehrskreisel weitgehend unversehrt geblieben sei und nach wie
vor von einer Ensemblewirkung der Bauten gesprochen werden könne.
Nicht infrage stellt der Beschwerdeführer im weiteren,
dass das streitbetroffene Gebäude grundsätzlich geeignet ist, die unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten interessante Entwicklung des Ortsteils
vom reinen Bauerndorf zum einen städtischen Charakter aufweisenden Ortskern
zu dokumentieren.
Schliesslich wird auch die vonseiten der Gemeindebehörden
geltend gemacht hohe Qualität der architektonischen Gestaltung des
Hauptgebäudes dem Grundsatz nach nicht bestritten. Die Baurekurskommission
bestätigt denn auch die bei einem einfachen Standard ausgesprochen hohe
Qualität der Architektur und Umraumgestaltung und pflichtet der Vorinstanz
darin bei, dass zum äusseren Gepräge der Liegenschaft neben dem sich neben dem
Quergiebel-Vorbau der Schmiede befindlichen Vorplatz der schmale, bekieste
Durchgang sowie der rückwärtige Hof- und Werkplatz mit dem daran angrenzenden
freistehenden Schopf gehöre.
4.2
Strittig
verbleibt die Verhältnismässigkeit des Schutzumfangs hinsichtlich der
originalen Fenster und Türen einerseits sowie der inneren Raumaufteilung und
sämtlicher Bauteile im Gebäudeinnern anderseits. Es kann in diesem Zusammenhang
auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz hinsichtlich der in der
Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundsätze zur Verhältnismässigkeit von
Schutzmassnahmen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.3
Der
Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten, dass die kommunale Behörde nicht
einfach „integral alles“ unter Schutz gestellt hat, sondern die geschützten
Teile im angefochtenen Unterschutzstellungsbeschluss gegliedert und mit
Überschriften versehen aufgeführt hat. Es kann ihr daher keine mangelnde
Sorgfalt bei der Spezifikation der geschützten Teile oder bei der Abfassung des
Beschlusses vorgeworfen werden. Ebenfalls hat sie ihre Überlegungen
hinsichtlich des Schutzumfangs in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
sorgfältig begründet.
Es ist nachvollziehbar, dass der Schutz des Volumens und
der Proportionen des Gebäudes sowie die Gliederung und Ausstattung der Fassaden
mit den primären Ausstattungselementen, wozu insbesondere auch die Fenster mit
Originalbeschlägen und die Türen gehören, erforderlich ist, um die
Zeugenqualität des Gebäudes zu gewährleisten. Ebenfalls plausibel ist die
Unterschutzstellung der gesamten tragenden und trennenden Konstruktion, d.h. von
Mauerwerk, Fachwerk- und Dachkonstruktion, sowie der Dachformen und der
Dachuntersicht. Es liegt auf der Hand, dass das Gebäude ohne diese Elemente den
Übergang von einer ländlich-bäuerlichen zu einer städtisch geprägten
Erscheinung nicht mehr zu dokumentieren vermöchte. Dies gilt auch dann, wenn
die Fassade tatsächlich erst im Jahre 1920 vollständig erneuert worden wäre,
wie das der Beschwerdeführer vermutet. Dokumentiert werden soll schliesslich
ein Entwicklungsschritt. Es kann wohl in solchen Fällen nie genau festgelegt
werden, wann diese Entwicklung eingesetzt hat und wann sie abgeschlossen war.
Der „Verstädterungsprozess“ setzte in F offenbar im 19. Jahrhundert ein; zum
Tragen kam die Entwicklung jedoch hauptsächlich im frühen und mittleren 20.
Jahrhundert. Dass insbesondere Fenster und Türen des Schutzobjekts in gut
erhaltenem Zustand sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die
privaten Interessen des Bauherrn erscheinen durch diese Anordnung nicht
wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Beschlusses mögliche Anpassungen zur Erfüllung
übergeordneter gesetzlicher Vorgaben, aus energetischen Überlegungen, zur
Verbesserung der Wohnhygiene sowie aus Gründen der ökonomischen
Verhältnismässigkeit ausdrücklich vorbehalten werden.
4.4 Zur
Begründung der Verhältnismässigkeit des Schutzes der inneren baulichen
Gliederung und Struktur insbesondere auch in Wohn- und Ökonomieteilen sowie der
Lesbarkeit der ursprünglichen Ökonomieteile führte die Rekursinstanz ihre
anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse an: Die räumlichen
Verhältnisse im Gebäudeinnern seien nicht beengend. Auch die bestehenden Räume
des Ökonomieteils vermöchten hinsichtlich Höhe und Grösse den heutigen
Anforderungen zu genügen. Das Gebäude könne demnach auch unter Erhaltung der
genannten baulichen Vorgaben einer modernen Wohnnutzung zu geführt werden. Dies
wird vom Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Dass mit
diesem Schutzumfang gewisse bauliche Einschränkungen verbunden sind, liegt
allerdings auf der Hand. Dennoch erscheint die von den Vorinstanzen
vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der
anlässlich des Augenscheins festgestellte bauliche Zustand der ursprünglichen
Tragkonstruktion im Wohn- und Ökonomieteil offenbar gut ist. Auch dies
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Wenn die Baurekurskommission darlegt,
dass eine vollständige Aushöhlung des Hauptgebäudes mit Beschränkung auf reinen
Fassadenschutz dem Objekt aufgrund der zwangsläufigen Diskrepanz zwischen aussen
und innen nicht gerecht würde, so vermag dies zu überzeugen.
4.5 Schliesslich
hat sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gute Zustand der
primären Ausstattungselemente im Innern wie Täfer, Türen, Parkette, Wand- und
Deckenmalereien sowie Rupfen im Hauseingang anlässlich des Augenscheins
offensichtlich bestätigt. Auch die Rekursinstanz hat die innere Ausstattung des
Gebäudes als charakteristisch und mit dem äusseren Erscheinungsbild eine
architektonische Einheit bildend beurteilt. Dass damit auch der Schutz der gut
erhaltenen Bauteile im Gebäudeinnern durch das öffentliche Interesse an der
möglichst weitgehenden Erhaltung des denkmalpflegerisch bedeutsamen Gebäudes
gedeckt ist, versteht sich von selbst. Dass die Rekursinstanz die privaten
Interessen des Beschwerdeführers nicht umfassend oder nicht ausreichend
gewichtet habe, erscheint unbegründet. Immerhin hat sie ausdrücklich auf die
verschiedenen baulichen Möglichkeiten wie vereinzelte Dachflächenfenster oder
eine hofseitige Schleppgaube sowie eine Erneuerung der inneren Erschliessung
hingewiesen.
4.6 Unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit ist darüber hinaus die in den vorstehenden
Erwägungen bereits erwähnte „Generalklausel“ zu erwähnen, welche in das Dispositiv
des Unterschutzstellungsbeschlusses aufgenommen wurde, wonach verschiedene
mögliche Anpassungen des Schutzumfangs in Absprache mit der kommunalen
Baubehörde möglich seien, um eine zeitgemässe Nutzung zu ermöglichen. Diese
Klausel bringt zum Ausdruck, was sich auch aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin
möchte gerne eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn treffen, um in diesem
Rahmen den Interessen der Bauherrschaft möglichst weitgehend entgegenkommen zu
können.
4.7 Was das
Nebengebäude (Schopf) anbelangt, so enthält der angefochtene Entscheid keine
spezifischen Ausführungen zu dessen baulichem Zustand. Immerhin ist aus den
Fotounterlagen ersichtlich, dass dessen Unterhalt offensichtlich seit längerer
Zeit vernachlässigt wurde. Dass sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht
geäussert hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann ihr jedoch nicht
vorgeworfen werden, war doch der Einwand im Rekursverfahren noch nicht geltend
gemacht worden. Die Frage des baulichen Zustandes des Schopfes wurde weder in
der Rekursschrift noch anlässlich des Augenscheins vorgebracht. Der Einwand
wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Entscheidet das
Verwaltungsgericht allerdings wie vorliegend (vgl. zur Ausgestaltung der
Baurekurskommission als gerichtsähnliche Instanz Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N.
86) als zweite gerichtliche Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue
tatsächliche Behauptungen (Noven) nur soweit geltend gemacht werden, als es
durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb sich der Einwand als verspätet erweist.
5.
Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen daher als
unbegründet. Die Rekursinstanz hat die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin
zu Recht als sorgfältig beurteilt. Eine weitere Begutachtung erscheint nicht
erforderlich. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem
angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten
zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit
einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19
mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2‘000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…