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Entscheid

VB.2008.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00450

5. August 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11596)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. November 2006 erteilte die

Baubehörde Meilen der J AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses Assek.-Nr. 01

an der L-Strasse 02 in Meilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, die Stiftung C, D und

E, F, G, H und M Rekurs bei der Baurekurskommission II, welchen diese am

19.

August 2008 abwies.

III.

Am 22. September 2008 liessen A, B, die Stiftung C, D und E,

F, G und H Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern III. bis V. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben

und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission schloss am 27. Oktober 2008 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerin beantragte am 13. November 2008 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2009 bzw. 24.

Februar 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden beantragen zur Frage der

Einordnung der Mobilfunkantenne die Durchführung eines Augenscheins.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

sind die lokalen Begebenheiten aus den eingereichten Baugesuchs- und

Verfahrensakten genügend ersichtlich. Die optische Wirkung der Antennenanlage

kann, soweit sie rechtlich relevant ist, aufgrund dieser Unterlagen beurteilt

werden. Die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb nicht notwendig (RB 1995

Nr. 12).

2.

Die Beschwerdeführenden

machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem sie auf Akten aus einem anderen Rekursverfahren

abgestellt habe, ohne dass die Beschwerdeführenden dazu hätten Stellung nehmen

können. Ausserdem habe sie die Berechnungen des neuen Ortes mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) nicht offen gelegt.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf

Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung.

In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54

E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren,

sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere

die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu

allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB

1964 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ.

Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher

aber unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich

aus beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

2.2

Im Laufe des Rekursverfahrens wurde für das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03

ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses eingereicht. Mit

Beschluss vom 27. November 2007 verweigerte die Baubehörde Meilen die

Baubewilligung für dieses Vorhaben, wogegen die Bauherrschaft Rekurs bei der

Vorinstanz erhob (G.-Nr. R2.2006.00260). Diese

erwog im angefochtenen Entscheid, die durch das Bauvorhaben neu entstandenen

OMEN müssten im Rekursverfahren berücksichtigt werden. Ihre eigenen, auf dem

NIS-Berechnungsmodell basierenden Grenzwertberechnungen hätten eine

Gesamtfeldstärke von rund 3,3 V/m ergeben, also tiefere Werte als an den

drei meist belasteten OMEN (Entscheid der Vorinstanz, E. 13.3).

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, war für

diese Grenzwertberechnungen der Beizug der Akten des Rekursverfahrens

G.-Nr. R2.2006.00260, in welchem die Bauverweigerung strittig ist,

notwendig. Der Beizug dieser Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar, und

die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den beigezogenen

Unterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen

nicht von vornherein bedeutungslos waren. Dass dies hier in Bezug auf die Akten

aus dem Rekursverfahren G.-Nr. R2.2006.00260 nicht zutrifft, ist offenkundig.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid wesentlich auf die durch den Aktenbeizug

gewonnen Erkenntnisse abgestellt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt,

dass die Grenzwerte am neuen OMEN auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03

eingehalten würden und eine Ergänzung des Standortdatenblatts nicht notwendig

sei. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden Dokumente hätte den

Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr

eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.

Ausserdem wenden die Beschwerdeführenden zu Recht ein, die

Grenzwertberechnungen der Vorinstanz für den neuen OMEN auf dem

Nachbargrundstück seien nicht belegt und somit nicht überprüfbar. Es fehlen

jegliche Angaben, die für eine rechnerische Prognose der Strahlung erforderlich

sind (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

[heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

Bern 2002, S. 24 f.). Angesichts der erheblichen Differenz

zwischen der Berechnung der Vorinstanz (3,3 V/m; Entscheid der Vorinstanz,

E. 13.3) und derjenigen in den neuen Standortdatenblättern, welche die private

Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat (4,23

V/m), ist fraglich, ob überhaupt auf eigene Grenzwertberechnungen der Vorinstanz

abgestellt werden kann oder ob diese nicht von der Mobilfunkbetreiberin

nachträglich eingereicht werden müssen. Jedenfalls müssen die

Grenzwertberechnungen nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen

damit auseinandersetzen und allfällige Mängel rügen können.

2.3 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d). Eine

Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch

möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer

Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende

Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die

Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt

– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE

132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Die private Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren

zwei neue Standortdatenblätter eingereicht, welche Immissionsberechnungen des

neuen OMEN enthalten. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zu

diesen Berechnungen zu äussern. In den strittigen Punkten verfügt das

Verwaltungsgericht über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz,

weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen

Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und eine Rückweisung an die

Vorinstanz nicht notwendig ist.

3.

Die auf dem Dach des Standortgebäudes L-Strasse 02

geplante Basisstation umfasst einen Mast mit einer Doppelantenne GSM/UMTS und

einen Mast mit je einer Antenne für GSM und UMTS. Zur Anlage gehören die für

den Netzbetrieb notwendigen Zusatzeinrichtungen wie die Anlagesteuerung sowie

eine Richtfunkantenne. Es ist vorgesehen, die zur Basisstation gehörenden

Technikcontainer auf dem Flachdach neben den Liftaufbau des Standortgebäudes zu

platzieren. Die GSM/UMTS-Doppelantenne soll an der Nordseite der Containerwand

angebracht werden, die Richtfunkantenne südlich des Liftaufbaus. Der zweite

Mast mit den beiden Antennen für GSM und UMTS ist nördlich des Kamins

vorgesehen und soll mit einer Kunststoffverkleidung umgeben werden.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der mit der

Kunststoffverschalung umhüllte Antennenmast trete als Gebäudeteil in

Erscheinung, der in keinem funktionalen Zusammenhang zum Standortgebäude stehe

und deshalb den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliege. Zudem handle es

sich um eine unzulässige Änderung einer baurechtswidrigen Baute.

4.1

Das Standortgebäude L-Strasse 02 liegt gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) in der Wohnzone W 2.2,

in welcher gemäss Art. 18 BZO eine Gebäudehöhe von 10,5 m zulässig ist.

Demgegenüber weist das bestehende Gebäude eine Gebäudehöhe von 13,5 m auf.

Bei seiner Bewilligung entsprach das Gebäude, das als Arealüberbauung erstellt

wurde, unbestrittenermassen den damals geltenden Bestimmungen. Die heutige

Baurechtswidrigkeit ist auf die Rechtsänderung durch die heute geltende Bau-

und Zonenordnung zurückzuführen. Damit richtet sich die Bewilligungsfähigkeit

von Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen in erster Linie nach § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 (PBG).

4.2

Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen

umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für

neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der

mit RB 2002 Nr. 81 (= BEZ 2002 Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine

"weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357

Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte

Bestimmung verstossen wird. Es wäre somit erforderlich, dass durch die neu zu

errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal

erhöht würde.

Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes

bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden

Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes

Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte

Aufbauten. "Gewöhnliche Mobilfunkanlagen" gelten als kleinere

technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG (VGr, 24. August 2000, BEZ 2000

Nr. 52, E. 5). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die

üblichen Dimensionen auf. Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige

Technikkasten an den bereits bestehenden Liftaufbau an, weshalb durch ihn keine

zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der umhüllte Mast mit den beiden

Antennen für GSM und UMTS ragt in die Höhe. Die zu beurteilende Mobilfunkanlage

kann daher noch als kleinere technisch bedingte Aufbaute qualifiziert werden.

Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhe gebunden

sind, ergibt sich somit keine zusätzliche Erhöhung der bereits überschrittenen

Bauhöhe. Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der

betreffenden Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 13­43). Eine

Ausnahmebewilligung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

§ 220 PBG ist somit nicht erforderlich.

In Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG bleibt zu prüfen,

ob überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen der Errichtung der

Mobilfunkantenne entgegenstehen. Die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse

für die Nachbarn werden durch die Antenne kaum verschlechtert. Auch wird die

Aussicht im Vergleich zu heute nicht in rechtlich relevantem Ausmass

beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Beeinträchtigungen (Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und Wertverlust

der Grundstücke) wären auch bei einer Erstellung der Antenne auf einer baurechtskonformen

Baute nicht vermeidbar. Überdies stellt ein allfälliger Wertverlust der

Grundstücke kein baurechtlich relevantes Interesse dar. Dass überwiegende

öffentliche Interessen der Erstellung der Mobilfunkantenne entgegenstehen, wird

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewilligungsfähigkeit der Antenne ist unter diesem Gesichtspunkt zu

bejahen.

5.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin

und die Vorinstanz hätten das Bauvorhaben nicht auf seine Auswirkungen auf das

Standortgebäude und die gesamte Arealüberbauung als solche überprüft. Die

geplante Mobilfunk-Basisstation genüge den gestalterischen Anforderungen von §

71 PBG nicht.

5.1

Gemäss § 71 PBG müssen bei Arealüberbauungen Bauten und Anlagen sowie deren

Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und

ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende

Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck

der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;

Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad

der Ausrüstung (Abs. 2). Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis

grundsätzlich zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4),

sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen

geht § 71 PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.

Abs. 1 von § 71 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen

mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der

Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird

durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden

Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden

(VGr, 9. April 2003, BEZ 2003 Nr. 22; Fritzsche/Bösch,

S. 3-17 f.).

Die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG

grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere

Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,

greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der

Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein

Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach

Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur Abgrenzung

von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 77 und 84).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im

Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft

werden. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die

Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem

dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler

Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die

Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung

von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979

Nr. 10; 1970 Nr. 12); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG

betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der

baulichen Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu

beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei

der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen

Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583, E.

4.2, www.vgrzh.ch). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese

Beurteilung in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens

in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren

Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen

eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern

verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen

uneingeschränkt zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine Art. 29

Abs. 2 BV verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen

lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. BGE 131

II 271 E. 11.7.1 S. 304).

Vor Verwaltungsgericht können neben der unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) in der Regel nur Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG gerügt werden, wozu auch eine unrichtige

Handhabung der Überprüfungsbefugnis durch die Vorinstanz gehört.

5.2

Die Baubehörde hat in ihren Erwägungen zur Einordnung des Bauvorhabens zwar

darauf hingewiesen, dass das Standortgebäude als "altrechtliche"

Arealüberbauung bewilligt wurde. Sie hat die erhöhten Gestaltungsanforderungen

von § 71 PBG jedoch nicht in Betracht gezogen und ist zum Schluss gekommen, die

Vorgaben von § 238 Abs. 1 PBG würden "noch respektiert". Aus diesen

Ausführungen lässt sich allenfalls herauslesen, dass die Baubehörde die

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG als knapp erfüllt würdigte. Die von der

Rechtsprechung an die Begründung des Einordnungsentscheids gestellten

Anforderungen, wonach nachvollziehbar sein muss, dass die Behörde ihren

Entscheid nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller

massgeblichen Sachumstände und Rechtsgrundlagen gefällt hat, sind damit jedoch

nicht erfüllt. Eine nachvollziehbare, auch § 71 PBG berücksichtigende

Begründung hat die Baubehörde, obwohl dies zulässig wäre, auch im

Rekursverfahren nicht nachgebracht, in welchem sie auf Vernehmlassung

verzichtete.

Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid in

dieser Weise unzureichend begründet, so kann sie sich nicht auf ihren

Beurteilungsspielraum berufen und ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,

sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen

Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu

überprüfen.

5.3

Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die im Vergleich zum ziemlich

grosskubigen Standortgebäude nicht besonders gross dimensionierte Basisstation

der privaten Beschwerdegegnerin solle anschliessend an die bestehende

Liftaufbaute mehrere Meter von den Dachkanten entfernt realisiert werden. Durch

diese günstig gewählte Positionierung und Integration in bereits bestehende

technische Aufbauten auf dem Gebäudeflachdach werde das Streitobjekt keineswegs

dominant in Erscheinung treten. Auch wenn die geplante Anlage nicht zu einer

Verschönerung des Quartierbilds beitragen werde, werde sie sich doch gut in die

Arealüberbauung sowie ins bauliche und landschaftliche Umfeld einordnen. Der

rekurrentische Standpunkt, das Erscheinungsbild der überdimensionierten

Antennenanlage sei monströs und stehe in krassem Widerspruch zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung, sei unter diesen Umständen objektiv nicht

nachvollziehbar. Insgesamt ordne sich die strittige Basisstation vielmehr

rechtsgenügend im Sinne der §§ 71 und 238 Abs. 1 PBG ins

beurteilungsrelevante Umfeld ein, zumal die kaminartige Mastverkleidung der

Farbgebung des Standortgebäudes angepasst werde. Jedenfalls habe die Baubehörde

Meilen den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum

nicht verletzt, als sie das Streitobjekt als mit den massgebenden

Einordnungsvorschriften vereinbar erachtete.

5.4

Zwar hat die Vorinstanz in ihrer abschliessenden Bemerkung auf den

Beurteilungsspielraum der Baubehörde hingewiesen. Aus den übrigen Erwägungen

ergibt sich jedoch, dass sie sich dennoch nicht darauf beschränkt hat, die

Beurteilung der kommunalen Baubehörde auf deren Vertretbarkeit zu prüfen,

sondern eine eigene, eingehende Würdigung der baulichen Umgebung vorgenommen

hat. Dabei hat sie insbesondere auch die erhöhten Anforderungen von § 71

PBG berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihren

allgemeinen Erwägungen zur Anwendung von § 71 PBG auf Mobilfunkantennen

festhielt, diese könnten als standardisierte technische Anlagen im konkreten

Einzelfall nur eingeschränkt individuell gestaltet und aus

übertragungstechnischen Gründen nicht irgendwo platziert werden, weshalb die

unter Ziff. 2 von § 71 PBG aufgeführten Merkmale wie die kubische Gliederung

oder der architektonische Ausdruck keine brauchbaren Kriterien für die

Beurteilung seien. Wie sie zu Recht ausgeführt hat, darf die nachträgliche

Realisierung einer technischen Anlage nicht dazu führen, dass die betroffene

Arealüberbauung ihre ursprünglich vorhandene gestalterische Qualität verliert

(Entscheid der Vorinstanz, E. 18.1).

Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Würdigung

der Vorinstanz vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Entgegen

den wenig substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden besteht kein

klarer Widerspruch zum Standortgebäude, und die geplante Anlage zerstört

keineswegs das gesamte architektonische Bild der Dachlandschaft und der

baulichen Umgebung. Mit der Positionierung in der Dachmitte, der Verkleidung

der Antennen und farblichen Anpassung an das Standortgebäude wurde den erhöhten

ästhetischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen

hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen dürfen, die

geplante Anlage verstosse nicht gegen die massgebenden Einordnungsvorschriften.

6.

6.1

Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der

Immissionsberechnungen insbesondere am OMEN 6, bei dem die private

Beschwerdegegnerin bereits eine sehr nahe am Anlagegrenzwert liegende

elektrische Feldstärke von 4,91 V/m berechnet habe, infrage. Sie machen geltend,

die Höhenkote 0 des Standortgebäudes sei nicht richtig festgelegt worden, womit

auch die OMEN-Berechnungen im Standortdatenblatt auf falschen Höhenangaben

beruhten. Ausserdem liege der OMEN 6 einiges höher als im

Standortdatenblatt angegeben. Bei richtiger Positionierung dieses OMEN sei

nicht auszuschliessen, dass die rechnerische Prognose zu einer Überschreitung

des Anlagegrenzwerts führe.

6.2

Massgebend für die relative Lage eines OMEN sind die Höhenangaben im

Standortdatenblatt bezüglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der

Baubewilligungsbehörde kontrolliert.

Im Standortdatenblatt wurde die Höhenkote 0 auf 467

m ü. M. festgelegt. Die Höhe des OMEN 6 über der Höhenkote 0

wurde mit 13,8 m angegeben. Somit liegt OMEN 6 auf einer Höhe von

480,8 m ü. M. Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber im

Rekursverfahren geltend, die Höhe des Bodens des Gebäudes, für welches OMEN 6

berechnet wurde, liege auf 461 m ü. M. Die Gebäudehöhe vom Boden bis

zur Terrasse der obersten Wohnung betrage 17 m, weshalb OMEN 6

18,5 m über Boden liege. Demzufolge liegt OMEN 6 nach der Darstellung

der Beschwerdeführenden auf einer Höhe von 479,5 m ü. M. Der von

den Beschwerdeführenden berechnete OMEN liegt somit 1,3 m unter

demjenigen, den die private Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt berechnet

hat. Aufgrund der im Standortdatenblatt angegebenen Höhe der Antenne über der

Höhenkote 0 und den beantragten gesamten Neigungswinkeln ergibt sich, dass der

im Standortdatenblatt berechnete, höher gelegene OMEN näher bei der kritischen

vertikalen Senderichtung der Antenne liegt als der von den Beschwerdeführenden

dargelegte OMEN. Somit wäre bei dem von den Beschwerdeführenden berechneten

OMEN die gleiche oder eine höhere Richtungsabschwächung einzusetzen und die

elektrische Feldstärke wäre gleich gross oder kleiner, jedenfalls nicht grösser

als die bisher berechneten 4,91 V/m. Der Einwand der Beschwerdeführenden

ist somit unbegründet. Das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten

eines Geometers zur Position von OMEN 6 ist unter diesen Umständen nicht

notwendig.

6.3

Die private Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom

13. November 2008 ein neues Standortdatenblatt vom 12. Dezember 2007

eingereicht, mit welchem die Berechnungen für den neu entstehenden OMEN 8b

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 nachgereicht wurden. Mit Eingabe vom 24.

Februar 2009 liess die private Beschwerdegegnerin wiederum ein neues

Standortdatenblatt vom 23. Februar 2009 einreichen. Aus beiden

Standortdatenblättern geht hervor, dass der neue OMEN 8b zu den drei

meistbelasteten OMEN gehört. Allerdings fehlen bei beiden Standortdatenblättern

Unterschrift und Firmenstempel der anlageverantwortlichen Firma.

Ein vollständiges, korrekt ausgefülltes Standortdatenblatt

stellt den eigentlichen Kern eines Baugesuchs für eine Mobilfunkanlage dar.

Dazu gehören die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei

OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c

Ziff. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung). Die private

Beschwerdegegnerin erhielt deshalb mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2009

Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar des

Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen. Mit Eingabe vom

25. Mai 2009 reichte sie ein Standortdatenblatt ein, dass den

Firmenstempel der N AG enthält und offenbar von einem Mitarbeiter dieser Firma

unterzeichnet wurde. Als anlageverantwortliche Firma wurde jedoch die private

Beschwerdegegnerin bezeichnet. Damit ist auch das nachgereichte

Standortdatenblatt unvollständig. Trotzdem ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren

auf zusätzliche Weiterungen zu verzichten. In Ergänzung der Baubewilligung ist

die private Beschwerdegegnerin in einer Nebenbestimmung zu verpflichten, der

Baubehörde vor Baubeginn entweder eine gültige Vollmacht an die N AG zur

Unterzeichnung des Standortdatenblatts oder ein von der privaten

Beschwerdegegnerin selbst korrekt unterzeichnetes Standortdatenblatt

einzureichen.

Überdies ergeben die Berechnungen

für den neuen OMEN 8b, dass der Anlagegrenzwert an diesem Ort zu mehr als

80 % ausgeschöpft wird, weshalb für diesen OMEN nach Erteilung der

Bezugsbewilligung (§ 12a der Besonderen Bauverordnung I vom

6. Mai 1981) für das neue Mehrfamilienhaus eine

Abnahmemessung durchzuführen ist.

7.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die

Baubewilligung vom 9. November 2004 zu ergänzen ist; im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Verfahrenskosten entsprechend

ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zur

Hauptsache unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu reduzieren

und die so reduzierten Gerichtskosten ihnen anteilsmässig, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht

ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber haben

sie die private Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen

zu entschädigen. Angesichts

des geringfügigen Obsiegens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung vom

14. November 2006 wird im Sinn der Erwägungen um folgende Auflagen

ergänzt:

"2a. Der Baubehörde ist vor

Baubeginn entweder eine Vollmacht an die N AG zur Unterzeichnung des

Standortdatenblatts oder ein von der J AG gültig unterzeichnetes Exemplar des

Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen."

"Spätestens 60 Tage nach

Erteilung der Bezugsbewilligung für das Neubauvorhaben auf Kat.-Nr. 03 zu

erfüllende Auflage:

Beim

Grundstück Kat.-Nr. 03 (Pkt. 8b) ist die in Disp.-Ziff. I/3

beschriebene Kontrollmessung ebenfalls vorzunehmen."

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…