VB.2008.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00450
5. August 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11596)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00450
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage bei einer Arealüberbauung: Rechtliches Gehör und Einordnung.
Die Vorinstanz hat zur Beurteilung eines neuen OMEN wesentlich auf die Akten aus einem anderen Rekursverfahren abgestellt. Indem sie den Aktenbeizug den Rekurrenten nicht anzeigte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Ausserdem fehlen jegliche Angaben, die für eine rechnerische Prognose der Strahlung am neuen OMEN erforderlich sind. Die Grenzwertberechnungen müssen jedoch nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen damit auseinander setzen und allfällige Mängel rügen können (E. 2.2).
Bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens hat die örtliche Baubehörde die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG nicht in Betracht gezogen. Eine nachvollziehbare Begründung hat sie, obwohl dies zulässig wäre, auch im Rekursverfahren nicht nachgebracht. Die Vorinstanz war unter diesen Umständen verpflichtet, die Einordnung im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen. Sie hat in einer abschliessenden Bemerkung zwar auf den Beurteilungsspielraum der Baubehörde hingewiesen. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sie dennoch eine eigene, eingehende Würdigung der baulichen Umgebung unter Berücksichtigung von § 71 PBG vorgenommen hat, welche sich als vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend erweist (E. 5).
Die Baubewilligung ist mit Nebenbestimmungen zu ergänzen (korrekte Unterzeichnung des Standortdatenblatts und Abnahmemessung beim neuen OMEN; E. 6.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABNAHMEMESSUNG
AREALÜBERBAUUNG
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
GEBÄUDEHÖHE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
HEILUNG
HÖHENKOTE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN)
RECHTLICHES GEHÖR
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 11 Abs. II lit. c Ziff. 2 NISV
§ 71 PBG
§ 292 PBG
§ 357 Abs. I PBG
§ 26 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00450
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. Stiftung C,
4. D und E,
5. F,
6. G,
7. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. J AG, vertreten
durch RA K,
2. Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 erteilte die
Baubehörde Meilen der J AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses Assek.-Nr. 01
an der L-Strasse 02 in Meilen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, die Stiftung C, D und
E, F, G, H und M Rekurs bei der Baurekurskommission II, welchen diese am
19.
August 2008 abwies.
III.
Am 22. September 2008 liessen A, B, die Stiftung C, D und E,
F, G und H Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern III. bis V. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben
und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission schloss am 27. Oktober 2008 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerin beantragte am 13. November 2008 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2009 bzw. 24.
Februar 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden beantragen zur Frage der
Einordnung der Mobilfunkantenne die Durchführung eines Augenscheins.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
sind die lokalen Begebenheiten aus den eingereichten Baugesuchs- und
Verfahrensakten genügend ersichtlich. Die optische Wirkung der Antennenanlage
kann, soweit sie rechtlich relevant ist, aufgrund dieser Unterlagen beurteilt
werden. Die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb nicht notwendig (RB 1995
Nr. 12).
2.
Die Beschwerdeführenden
machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie auf Akten aus einem anderen Rekursverfahren
abgestellt habe, ohne dass die Beschwerdeführenden dazu hätten Stellung nehmen
können. Ausserdem habe sie die Berechnungen des neuen Ortes mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) nicht offen gelegt.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf
Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54
E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren,
sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere
die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu
allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB
1964 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).
Gemäss § 26 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ.
Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher
aber unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich
aus beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).
2.2
Im Laufe des Rekursverfahrens wurde für das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03
ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses eingereicht. Mit
Beschluss vom 27. November 2007 verweigerte die Baubehörde Meilen die
Baubewilligung für dieses Vorhaben, wogegen die Bauherrschaft Rekurs bei der
Vorinstanz erhob (G.-Nr. R2.2006.00260). Diese
erwog im angefochtenen Entscheid, die durch das Bauvorhaben neu entstandenen
OMEN müssten im Rekursverfahren berücksichtigt werden. Ihre eigenen, auf dem
NIS-Berechnungsmodell basierenden Grenzwertberechnungen hätten eine
Gesamtfeldstärke von rund 3,3 V/m ergeben, also tiefere Werte als an den
drei meist belasteten OMEN (Entscheid der Vorinstanz, E. 13.3).
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, war für
diese Grenzwertberechnungen der Beizug der Akten des Rekursverfahrens
G.-Nr. R2.2006.00260, in welchem die Bauverweigerung strittig ist,
notwendig. Der Beizug dieser Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar, und
die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den beigezogenen
Unterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen
nicht von vornherein bedeutungslos waren. Dass dies hier in Bezug auf die Akten
aus dem Rekursverfahren G.-Nr. R2.2006.00260 nicht zutrifft, ist offenkundig.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid wesentlich auf die durch den Aktenbeizug
gewonnen Erkenntnisse abgestellt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt,
dass die Grenzwerte am neuen OMEN auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03
eingehalten würden und eine Ergänzung des Standortdatenblatts nicht notwendig
sei. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden Dokumente hätte den
Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr
eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.
Ausserdem wenden die Beschwerdeführenden zu Recht ein, die
Grenzwertberechnungen der Vorinstanz für den neuen OMEN auf dem
Nachbargrundstück seien nicht belegt und somit nicht überprüfbar. Es fehlen
jegliche Angaben, die für eine rechnerische Prognose der Strahlung erforderlich
sind (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
[heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,
Bern 2002, S. 24 f.). Angesichts der erheblichen Differenz
zwischen der Berechnung der Vorinstanz (3,3 V/m; Entscheid der Vorinstanz,
E. 13.3) und derjenigen in den neuen Standortdatenblättern, welche die private
Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat (4,23
V/m), ist fraglich, ob überhaupt auf eigene Grenzwertberechnungen der Vorinstanz
abgestellt werden kann oder ob diese nicht von der Mobilfunkbetreiberin
nachträglich eingereicht werden müssen. Jedenfalls müssen die
Grenzwertberechnungen nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen
damit auseinandersetzen und allfällige Mängel rügen können.
2.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d). Eine
Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch
möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer
Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende
Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die
Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt
– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Die private Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren
zwei neue Standortdatenblätter eingereicht, welche Immissionsberechnungen des
neuen OMEN enthalten. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zu
diesen Berechnungen zu äussern. In den strittigen Punkten verfügt das
Verwaltungsgericht über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz,
weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen
Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und eine Rückweisung an die
Vorinstanz nicht notwendig ist.
3.
Die auf dem Dach des Standortgebäudes L-Strasse 02
geplante Basisstation umfasst einen Mast mit einer Doppelantenne GSM/UMTS und
einen Mast mit je einer Antenne für GSM und UMTS. Zur Anlage gehören die für
den Netzbetrieb notwendigen Zusatzeinrichtungen wie die Anlagesteuerung sowie
eine Richtfunkantenne. Es ist vorgesehen, die zur Basisstation gehörenden
Technikcontainer auf dem Flachdach neben den Liftaufbau des Standortgebäudes zu
platzieren. Die GSM/UMTS-Doppelantenne soll an der Nordseite der Containerwand
angebracht werden, die Richtfunkantenne südlich des Liftaufbaus. Der zweite
Mast mit den beiden Antennen für GSM und UMTS ist nördlich des Kamins
vorgesehen und soll mit einer Kunststoffverkleidung umgeben werden.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der mit der
Kunststoffverschalung umhüllte Antennenmast trete als Gebäudeteil in
Erscheinung, der in keinem funktionalen Zusammenhang zum Standortgebäude stehe
und deshalb den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliege. Zudem handle es
sich um eine unzulässige Änderung einer baurechtswidrigen Baute.
4.1
Das Standortgebäude L-Strasse 02 liegt gemäss geltender Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) in der Wohnzone W 2.2,
in welcher gemäss Art. 18 BZO eine Gebäudehöhe von 10,5 m zulässig ist.
Demgegenüber weist das bestehende Gebäude eine Gebäudehöhe von 13,5 m auf.
Bei seiner Bewilligung entsprach das Gebäude, das als Arealüberbauung erstellt
wurde, unbestrittenermassen den damals geltenden Bestimmungen. Die heutige
Baurechtswidrigkeit ist auf die Rechtsänderung durch die heute geltende Bau-
und Zonenordnung zurückzuführen. Damit richtet sich die Bewilligungsfähigkeit
von Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen in erster Linie nach § 357
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG).
4.2
Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen
umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der
mit RB 2002 Nr. 81 (= BEZ 2002 Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine
"weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357
Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte
Bestimmung verstossen wird. Es wäre somit erforderlich, dass durch die neu zu
errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal
erhöht würde.
Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes
bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes
Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte
Aufbauten. "Gewöhnliche Mobilfunkanlagen" gelten als kleinere
technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG (VGr, 24. August 2000, BEZ 2000
Nr. 52, E. 5). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die
üblichen Dimensionen auf. Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige
Technikkasten an den bereits bestehenden Liftaufbau an, weshalb durch ihn keine
zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der umhüllte Mast mit den beiden
Antennen für GSM und UMTS ragt in die Höhe. Die zu beurteilende Mobilfunkanlage
kann daher noch als kleinere technisch bedingte Aufbaute qualifiziert werden.
Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhe gebunden
sind, ergibt sich somit keine zusätzliche Erhöhung der bereits überschrittenen
Bauhöhe. Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der
betreffenden Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 1343). Eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 220 PBG ist somit nicht erforderlich.
In Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG bleibt zu prüfen,
ob überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen der Errichtung der
Mobilfunkantenne entgegenstehen. Die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse
für die Nachbarn werden durch die Antenne kaum verschlechtert. Auch wird die
Aussicht im Vergleich zu heute nicht in rechtlich relevantem Ausmass
beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Beeinträchtigungen (Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und Wertverlust
der Grundstücke) wären auch bei einer Erstellung der Antenne auf einer baurechtskonformen
Baute nicht vermeidbar. Überdies stellt ein allfälliger Wertverlust der
Grundstücke kein baurechtlich relevantes Interesse dar. Dass überwiegende
öffentliche Interessen der Erstellung der Mobilfunkantenne entgegenstehen, wird
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewilligungsfähigkeit der Antenne ist unter diesem Gesichtspunkt zu
bejahen.
5.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz hätten das Bauvorhaben nicht auf seine Auswirkungen auf das
Standortgebäude und die gesamte Arealüberbauung als solche überprüft. Die
geplante Mobilfunk-Basisstation genüge den gestalterischen Anforderungen von §
71 PBG nicht.
5.1
Gemäss § 71 PBG müssen bei Arealüberbauungen Bauten und Anlagen sowie deren
Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und
ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende
Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck
der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;
Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad
der Ausrüstung (Abs. 2). Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis
grundsätzlich zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4),
sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen
geht § 71 PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.
Abs. 1 von § 71 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen
mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der
Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird
durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden
Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden
(VGr, 9. April 2003, BEZ 2003 Nr. 22; Fritzsche/Bösch,
S. 3-17 f.).
Die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG
grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere
Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,
greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der
Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein
Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach
Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur Abgrenzung
von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 77 und 84).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im
Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft
werden. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die
Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem
dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler
Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die
Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung
von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979
Nr. 10; 1970 Nr. 12); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG
betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der
baulichen Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu
beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei
der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen
Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583, E.
4.2, www.vgrzh.ch). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese
Beurteilung in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens
in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren
Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen
eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen
uneingeschränkt zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine Art. 29
Abs. 2 BV verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen
lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. BGE 131
II 271 E. 11.7.1 S. 304).
Vor Verwaltungsgericht können neben der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) in der Regel nur Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG gerügt werden, wozu auch eine unrichtige
Handhabung der Überprüfungsbefugnis durch die Vorinstanz gehört.
5.2
Die Baubehörde hat in ihren Erwägungen zur Einordnung des Bauvorhabens zwar
darauf hingewiesen, dass das Standortgebäude als "altrechtliche"
Arealüberbauung bewilligt wurde. Sie hat die erhöhten Gestaltungsanforderungen
von § 71 PBG jedoch nicht in Betracht gezogen und ist zum Schluss gekommen, die
Vorgaben von § 238 Abs. 1 PBG würden "noch respektiert". Aus diesen
Ausführungen lässt sich allenfalls herauslesen, dass die Baubehörde die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG als knapp erfüllt würdigte. Die von der
Rechtsprechung an die Begründung des Einordnungsentscheids gestellten
Anforderungen, wonach nachvollziehbar sein muss, dass die Behörde ihren
Entscheid nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller
massgeblichen Sachumstände und Rechtsgrundlagen gefällt hat, sind damit jedoch
nicht erfüllt. Eine nachvollziehbare, auch § 71 PBG berücksichtigende
Begründung hat die Baubehörde, obwohl dies zulässig wäre, auch im
Rekursverfahren nicht nachgebracht, in welchem sie auf Vernehmlassung
verzichtete.
Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid in
dieser Weise unzureichend begründet, so kann sie sich nicht auf ihren
Beurteilungsspielraum berufen und ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen
Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu
überprüfen.
5.3
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die im Vergleich zum ziemlich
grosskubigen Standortgebäude nicht besonders gross dimensionierte Basisstation
der privaten Beschwerdegegnerin solle anschliessend an die bestehende
Liftaufbaute mehrere Meter von den Dachkanten entfernt realisiert werden. Durch
diese günstig gewählte Positionierung und Integration in bereits bestehende
technische Aufbauten auf dem Gebäudeflachdach werde das Streitobjekt keineswegs
dominant in Erscheinung treten. Auch wenn die geplante Anlage nicht zu einer
Verschönerung des Quartierbilds beitragen werde, werde sie sich doch gut in die
Arealüberbauung sowie ins bauliche und landschaftliche Umfeld einordnen. Der
rekurrentische Standpunkt, das Erscheinungsbild der überdimensionierten
Antennenanlage sei monströs und stehe in krassem Widerspruch zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung, sei unter diesen Umständen objektiv nicht
nachvollziehbar. Insgesamt ordne sich die strittige Basisstation vielmehr
rechtsgenügend im Sinne der §§ 71 und 238 Abs. 1 PBG ins
beurteilungsrelevante Umfeld ein, zumal die kaminartige Mastverkleidung der
Farbgebung des Standortgebäudes angepasst werde. Jedenfalls habe die Baubehörde
Meilen den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum
nicht verletzt, als sie das Streitobjekt als mit den massgebenden
Einordnungsvorschriften vereinbar erachtete.
5.4
Zwar hat die Vorinstanz in ihrer abschliessenden Bemerkung auf den
Beurteilungsspielraum der Baubehörde hingewiesen. Aus den übrigen Erwägungen
ergibt sich jedoch, dass sie sich dennoch nicht darauf beschränkt hat, die
Beurteilung der kommunalen Baubehörde auf deren Vertretbarkeit zu prüfen,
sondern eine eigene, eingehende Würdigung der baulichen Umgebung vorgenommen
hat. Dabei hat sie insbesondere auch die erhöhten Anforderungen von § 71
PBG berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihren
allgemeinen Erwägungen zur Anwendung von § 71 PBG auf Mobilfunkantennen
festhielt, diese könnten als standardisierte technische Anlagen im konkreten
Einzelfall nur eingeschränkt individuell gestaltet und aus
übertragungstechnischen Gründen nicht irgendwo platziert werden, weshalb die
unter Ziff. 2 von § 71 PBG aufgeführten Merkmale wie die kubische Gliederung
oder der architektonische Ausdruck keine brauchbaren Kriterien für die
Beurteilung seien. Wie sie zu Recht ausgeführt hat, darf die nachträgliche
Realisierung einer technischen Anlage nicht dazu führen, dass die betroffene
Arealüberbauung ihre ursprünglich vorhandene gestalterische Qualität verliert
(Entscheid der Vorinstanz, E. 18.1).
Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Würdigung
der Vorinstanz vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Entgegen
den wenig substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden besteht kein
klarer Widerspruch zum Standortgebäude, und die geplante Anlage zerstört
keineswegs das gesamte architektonische Bild der Dachlandschaft und der
baulichen Umgebung. Mit der Positionierung in der Dachmitte, der Verkleidung
der Antennen und farblichen Anpassung an das Standortgebäude wurde den erhöhten
ästhetischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen dürfen, die
geplante Anlage verstosse nicht gegen die massgebenden Einordnungsvorschriften.
6.
6.1
Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der
Immissionsberechnungen insbesondere am OMEN 6, bei dem die private
Beschwerdegegnerin bereits eine sehr nahe am Anlagegrenzwert liegende
elektrische Feldstärke von 4,91 V/m berechnet habe, infrage. Sie machen geltend,
die Höhenkote 0 des Standortgebäudes sei nicht richtig festgelegt worden, womit
auch die OMEN-Berechnungen im Standortdatenblatt auf falschen Höhenangaben
beruhten. Ausserdem liege der OMEN 6 einiges höher als im
Standortdatenblatt angegeben. Bei richtiger Positionierung dieses OMEN sei
nicht auszuschliessen, dass die rechnerische Prognose zu einer Überschreitung
des Anlagegrenzwerts führe.
6.2
Massgebend für die relative Lage eines OMEN sind die Höhenangaben im
Standortdatenblatt bezüglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der
Baubewilligungsbehörde kontrolliert.
Im Standortdatenblatt wurde die Höhenkote 0 auf 467
m ü. M. festgelegt. Die Höhe des OMEN 6 über der Höhenkote 0
wurde mit 13,8 m angegeben. Somit liegt OMEN 6 auf einer Höhe von
480,8 m ü. M. Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber im
Rekursverfahren geltend, die Höhe des Bodens des Gebäudes, für welches OMEN 6
berechnet wurde, liege auf 461 m ü. M. Die Gebäudehöhe vom Boden bis
zur Terrasse der obersten Wohnung betrage 17 m, weshalb OMEN 6
18,5 m über Boden liege. Demzufolge liegt OMEN 6 nach der Darstellung
der Beschwerdeführenden auf einer Höhe von 479,5 m ü. M. Der von
den Beschwerdeführenden berechnete OMEN liegt somit 1,3 m unter
demjenigen, den die private Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt berechnet
hat. Aufgrund der im Standortdatenblatt angegebenen Höhe der Antenne über der
Höhenkote 0 und den beantragten gesamten Neigungswinkeln ergibt sich, dass der
im Standortdatenblatt berechnete, höher gelegene OMEN näher bei der kritischen
vertikalen Senderichtung der Antenne liegt als der von den Beschwerdeführenden
dargelegte OMEN. Somit wäre bei dem von den Beschwerdeführenden berechneten
OMEN die gleiche oder eine höhere Richtungsabschwächung einzusetzen und die
elektrische Feldstärke wäre gleich gross oder kleiner, jedenfalls nicht grösser
als die bisher berechneten 4,91 V/m. Der Einwand der Beschwerdeführenden
ist somit unbegründet. Das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten
eines Geometers zur Position von OMEN 6 ist unter diesen Umständen nicht
notwendig.
6.3
Die private Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom
13. November 2008 ein neues Standortdatenblatt vom 12. Dezember 2007
eingereicht, mit welchem die Berechnungen für den neu entstehenden OMEN 8b
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 nachgereicht wurden. Mit Eingabe vom 24.
Februar 2009 liess die private Beschwerdegegnerin wiederum ein neues
Standortdatenblatt vom 23. Februar 2009 einreichen. Aus beiden
Standortdatenblättern geht hervor, dass der neue OMEN 8b zu den drei
meistbelasteten OMEN gehört. Allerdings fehlen bei beiden Standortdatenblättern
Unterschrift und Firmenstempel der anlageverantwortlichen Firma.
Ein vollständiges, korrekt ausgefülltes Standortdatenblatt
stellt den eigentlichen Kern eines Baugesuchs für eine Mobilfunkanlage dar.
Dazu gehören die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei
OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c
Ziff. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung). Die private
Beschwerdegegnerin erhielt deshalb mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2009
Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar des
Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen. Mit Eingabe vom
25. Mai 2009 reichte sie ein Standortdatenblatt ein, dass den
Firmenstempel der N AG enthält und offenbar von einem Mitarbeiter dieser Firma
unterzeichnet wurde. Als anlageverantwortliche Firma wurde jedoch die private
Beschwerdegegnerin bezeichnet. Damit ist auch das nachgereichte
Standortdatenblatt unvollständig. Trotzdem ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
auf zusätzliche Weiterungen zu verzichten. In Ergänzung der Baubewilligung ist
die private Beschwerdegegnerin in einer Nebenbestimmung zu verpflichten, der
Baubehörde vor Baubeginn entweder eine gültige Vollmacht an die N AG zur
Unterzeichnung des Standortdatenblatts oder ein von der privaten
Beschwerdegegnerin selbst korrekt unterzeichnetes Standortdatenblatt
einzureichen.
Überdies ergeben die Berechnungen
für den neuen OMEN 8b, dass der Anlagegrenzwert an diesem Ort zu mehr als
80 % ausgeschöpft wird, weshalb für diesen OMEN nach Erteilung der
Bezugsbewilligung (§ 12a der Besonderen Bauverordnung I vom
6. Mai 1981) für das neue Mehrfamilienhaus eine
Abnahmemessung durchzuführen ist.
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die
Baubewilligung vom 9. November 2004 zu ergänzen ist; im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 70 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Verfahrenskosten entsprechend
ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zur
Hauptsache unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu reduzieren
und die so reduzierten Gerichtskosten ihnen anteilsmässig, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht
ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber haben
sie die private Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen
zu entschädigen. Angesichts
des geringfügigen Obsiegens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung vom
14. November 2006 wird im Sinn der Erwägungen um folgende Auflagen
ergänzt:
"2a. Der Baubehörde ist vor
Baubeginn entweder eine Vollmacht an die N AG zur Unterzeichnung des
Standortdatenblatts oder ein von der J AG gültig unterzeichnetes Exemplar des
Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen."
"Spätestens 60 Tage nach
Erteilung der Bezugsbewilligung für das Neubauvorhaben auf Kat.-Nr. 03 zu
erfüllende Auflage:
Beim
Grundstück Kat.-Nr. 03 (Pkt. 8b) ist die in Disp.-Ziff. I/3
beschriebene Kontrollmessung ebenfalls vorzunehmen."
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…