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Entscheid

VB.2008.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00453

31. Oktober 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10991)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B werden seit dem 1. Juni 2007 durch die

Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde

verfügte am 14. April 2008, dass B angewiesen werde, den Vertrauensarzt der

Sozialbehörde, Dr. C, über einen eventuellen Therapieverlauf zu informieren

(Disp.-Ziff. 1) sowie – falls die ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen

sei – intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und die entsprechenden Arbeitsbemühungsblätter

unaufgefordert monatlich der Sozialbehörde vorzulegen (Disp.-Ziff. 2). A wurde

angewiesen, ein aktuelles Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 oder allenfalls

vorhandene Lohnabrechnungen vorzulegen (Disp.-Ziff. 3). Das Ehepaar A-B

wurde angewiesen, die ihnen am 25. Februar 2008 abgegebenen Zielvereinbarungen

ausgefüllt der Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). A wurde ermahnt,

sich in Zukunft an den Auszahlungsgesprächen gebührlich zu verhalten, ansonsten

künftig die Gespräche nur noch mit B geführt würden (Disp.-Ziff. 5). Sollte das

Ehepaar A-B den Auflagen nicht nachkommen, würde die wirtschaftliche Hilfe ab

1. Juni 2008 um 15 % gekürzt (Disp.-Ziff. 6). Einem allfälligen Rekurs wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 23. April 2008 Rekurs an den

Bezirksrat. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Sozialbehörde. Der Bezirksrat stellte am 15. Mai 2008 auf ihren Antrag hin

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 2. September 2008

wies er den Rekurs ab.

III.

A und B gelangten mit Beschwerde vom 29. September 2008 an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, dass die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben seien. Am 10. Oktober 2008 reichte B eine Bestätigung

ein, dass sie in ärztlicher Behandlung sei.

Der Bezirksrat beantragte am 7. Oktober 2008 Abweisung der

Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2008 auf

Vernehmlassung verzichtete.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung. Da er unter

Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern

(§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG), sofern er schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1

lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden

werden (vgl. § 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen

Fassung).

3.

3.1

Der Bezirksrat

führte aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen eine

vertrauensärztliche Untersuchung bzw. eine psychiatrische Begutachtung

verlangen dürfe, wenn die Frage der Vermittelbarkeit von Hilfeempfängern

Ausgangspunkt für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid

über Auflagen und Weisungen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu Recht

angehalten worden, sich nach abgeschlossener Behandlung intensiv um eine

Arbeitsstelle zu bemühen und die Arbeitssuche monatlich nachzuweisen. Im Sinn

von § 3 Abs. 1 SHG seien Hilfesuchende dazu gehalten, Zielvereinbarungen

zuhanden der Sozialbehörde wahrheitsgetreu aufzufüllen. Die Androhung, dass bei

Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen der Grundbedarf um 15 % gekürzt werde,

erweise sich als rechtmässig.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 in psychologischer

Behandlung sei. Dies habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Sie sei jedoch

nicht bereit, das Arztgeheimnis für die Beschwerdegegnerin aufzuheben. Der

Beschwerdegegnerin sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 an einer

Altersdiabetes leide. Die Zielvereinbarung sei den Beschwerdeführenden nicht

erläutert worden. Sie seien nicht bereit, eine solche auszufüllen, da die

Gefahr bestehe, dass diese später gegen sie verwendet werde. Durch die

Androhung der Kürzung des Grundbedarfs würden sie unter Druck gesetzt, was

nicht zulässig sei.

4.

4.1

Entgegen

der Auffassung des Bezirksrats (E. 3.4.1 des Rekursentscheids) und der

missverständlichen Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin verlangte

Letztere in ihrer Verfügung vom 14. April 2008 von der Beschwerdeführerin 2

nicht etwa, dass sie sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen

müsse, sondern lediglich, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über

den Therapieverlauf zu informieren sei, damit dieser eine eigene Beurteilung

vornehmen könne. Dem Beschwerdeführer 1 wurde auferlegt, ein aktuelles

Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 einzureichen.

Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz

bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu

sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten

(SKOS-Richtlinien, Kap. A. 1). Um diese Ziele zu erreichen, ist die

Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1

SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand

informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen

keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde

wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer

Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dass dabei nicht allein auf Aussagen der

Hilfesuchenden abgestellt werden kann, sondern der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes

verlangt werden muss, ist offensichtlich.

Die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren behandelnden Ärzte

informierten die Beschwerdegegnerin bisher nicht oder nur ungenau über die

geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. wie lange eine solche andauert und mit

welchen Massnahmen ihr begegnet wird. Insbesondere wurde die psychologische

Behandlung kaum nachgewiesen, was sich unter anderem aus den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten und -zeugnissen ergibt. Unklar

ist zudem, ob die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten

zugestellt hatte, welche sie im Beschwerdeverfahren zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes

einreichte. Es rechtfertigte sich jedenfalls, von ihr zu verlangen, dass sie

den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf informiere.

Wie Letztere ausführt, bleibt jener an das Arztgeheimnis gebunden und wird ihr

mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der ihm zugetragenen

Informationen nur das mitteilen, was für die Planung des weiteren Vorgehens der

Beschwerdegegnerin wesentlich ist. Dazu gehört eine Beurteilung des Grades und

der mutmasslichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die durch die Beschwerdeführerin

2.

nachträglich ins Recht gereichte Bestätigung der ambulanten Behandlung durch

das Psychiatrie-Zentrum D genügt für eine solche Beurteilung nicht.

Aus den gleichen Gründen erweist es sich als zulässig,

dass vom Beschwerdeführer 1 die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangt worden

ist.

4.2

Eng mit

dem Ziel der persönlichen und beruflichen Integration hängt das Recht der

Sozialbehörde zusammen, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Auflagen und

Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Erweist sich ein

Hilfesuchender als arbeitsfähig, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um

eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Die Auflage,

dass die Beschwerdeführerin 2 intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen habe und

die entsprechenden Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, sofern ihre

ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen sei, erweist sich demnach als

rechtmässig.

4.3

Um die

Ziele der Sozialhilfe (vgl. E. 4.1) erreichen zu können, bedarf es der

Mitwirkung des Hilfeempfängers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine

Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden vor. Zielvereinbarungen können dabei dazu

dienen, die Bedürfnisse des Hilfesuchenden zu erkennen und Möglichkeiten zu

finden, wie eine Ablösung von der Sozialhilfe erreicht werden kann. Es darf

daher von den Hilfesuchenden grundsätzlich verlangt werden, dass sie solche

Zielvereinbarungen ausfüllen.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen das

Mittel der Zielvereinbarung nicht erläutert worden sei. Das Formular, welches

ihnen abgegeben wurde, ist jedoch hinreichend klar und bedarf keiner weiteren

Erläuterung. Es darf von ihnen durchaus verlangt werden, dass sie es ausfüllen.

Welche Massnahmen aus der Zielvereinbarung abzuleiten sind, wird die

Beschwerdegegnerin danach in einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden zu

vereinbaren haben.

4.4

Gemäss § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,

wenn Hilfesuchende gegen Auflagen der Fürsorgebehörde verstossen. Die Beschwerdegegnerin

durfte demnach den Beschwerdeführenden für den Fall der Nichtbefolgung ihrer

Auflagen eine Kürzung der Sozialhilfegelder (präziser: des Grundbedarfs) in

Aussicht stellen. Der Umfang der angedrohten Kürzung von 15 % erweist sich als

angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine

Kürzung nur für maximal zwölf Monate vorgenommen werden darf (SKOS-Richtlinien,

Kap. A 8.3). Die Kürzungsandrohung berechtigt im Übrigen nicht zur sofortigen

Kürzung. Erst wenn sich erweist, dass die Beschwerdeführenden den Auflagen

nicht nachkommen, ist die Kürzung formell zu verfügen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund der angespannten

finanziellen Situation der Beschwerdeführenden massvoll zu bemessen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …