VB.2008.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00453
31. Oktober 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10991)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00453
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Auflagen betreffend Information über Krankheit, Arbeitssuche und Zielvereinbarungen; Kürzungsandrohung.
Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Dazu ist die Sozialbehörde auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen. Es darf von der Beschwerdeführerin 2 verlangt werden, den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf zu informieren, damit die Beschwerdegegnerin ihre Massnahmen anpassen kann (E. 4.1). Die Auflage, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Arbeitsstelle zu suchen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen habe, sofern ihre ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen ist, erweist sich als zulässig (E. 4.2). Das Ausfüllen einer Zielvereinbarung gehört zu den Mitwirkungspflichten der Hilfesuchenden (E. 4.3). Die Androhung, bei Nichtbefolgen der Auflagen den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, ist zulässig. Die Kürzung muss formell verfügt werden und darf höchstens für zwölf Monate vorgenommen werden (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSSUCHE
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
INFORMATIONSPFLICHT
KRANKHEIT
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHWEIS
SOZIALHILFE
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
VERTRAUENSARZT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00453
Entscheid
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B werden seit dem 1. Juni 2007 durch die
Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde
verfügte am 14. April 2008, dass B angewiesen werde, den Vertrauensarzt der
Sozialbehörde, Dr. C, über einen eventuellen Therapieverlauf zu informieren
(Disp.-Ziff. 1) sowie – falls die ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen
sei – intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und die entsprechenden Arbeitsbemühungsblätter
unaufgefordert monatlich der Sozialbehörde vorzulegen (Disp.-Ziff. 2). A wurde
angewiesen, ein aktuelles Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 oder allenfalls
vorhandene Lohnabrechnungen vorzulegen (Disp.-Ziff. 3). Das Ehepaar A-B
wurde angewiesen, die ihnen am 25. Februar 2008 abgegebenen Zielvereinbarungen
ausgefüllt der Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). A wurde ermahnt,
sich in Zukunft an den Auszahlungsgesprächen gebührlich zu verhalten, ansonsten
künftig die Gespräche nur noch mit B geführt würden (Disp.-Ziff. 5). Sollte das
Ehepaar A-B den Auflagen nicht nachkommen, würde die wirtschaftliche Hilfe ab
1. Juni 2008 um 15 % gekürzt (Disp.-Ziff. 6). Einem allfälligen Rekurs wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 23. April 2008 Rekurs an den
Bezirksrat. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Sozialbehörde. Der Bezirksrat stellte am 15. Mai 2008 auf ihren Antrag hin
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 2. September 2008
wies er den Rekurs ab.
III.
A und B gelangten mit Beschwerde vom 29. September 2008 an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, dass die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben seien. Am 10. Oktober 2008 reichte B eine Bestätigung
ein, dass sie in ärztlicher Behandlung sei.
Der Bezirksrat beantragte am 7. Oktober 2008 Abweisung der
Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2008 auf
Vernehmlassung verzichtete.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung. Da er unter
Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern
(§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG), sofern er schriftlich auf
die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1
lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden
werden (vgl. § 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung).
3.
3.1
Der Bezirksrat
führte aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen eine
vertrauensärztliche Untersuchung bzw. eine psychiatrische Begutachtung
verlangen dürfe, wenn die Frage der Vermittelbarkeit von Hilfeempfängern
Ausgangspunkt für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid
über Auflagen und Weisungen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu Recht
angehalten worden, sich nach abgeschlossener Behandlung intensiv um eine
Arbeitsstelle zu bemühen und die Arbeitssuche monatlich nachzuweisen. Im Sinn
von § 3 Abs. 1 SHG seien Hilfesuchende dazu gehalten, Zielvereinbarungen
zuhanden der Sozialbehörde wahrheitsgetreu aufzufüllen. Die Androhung, dass bei
Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen der Grundbedarf um 15 % gekürzt werde,
erweise sich als rechtmässig.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 in psychologischer
Behandlung sei. Dies habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Sie sei jedoch
nicht bereit, das Arztgeheimnis für die Beschwerdegegnerin aufzuheben. Der
Beschwerdegegnerin sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 an einer
Altersdiabetes leide. Die Zielvereinbarung sei den Beschwerdeführenden nicht
erläutert worden. Sie seien nicht bereit, eine solche auszufüllen, da die
Gefahr bestehe, dass diese später gegen sie verwendet werde. Durch die
Androhung der Kürzung des Grundbedarfs würden sie unter Druck gesetzt, was
nicht zulässig sei.
4.
4.1
Entgegen
der Auffassung des Bezirksrats (E. 3.4.1 des Rekursentscheids) und der
missverständlichen Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin verlangte
Letztere in ihrer Verfügung vom 14. April 2008 von der Beschwerdeführerin 2
nicht etwa, dass sie sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen
müsse, sondern lediglich, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über
den Therapieverlauf zu informieren sei, damit dieser eine eigene Beurteilung
vornehmen könne. Dem Beschwerdeführer 1 wurde auferlegt, ein aktuelles
Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 einzureichen.
Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz
bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu
sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten
(SKOS-Richtlinien, Kap. A. 1). Um diese Ziele zu erreichen, ist die
Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1
SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand
informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen
keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde
wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer
Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dass dabei nicht allein auf Aussagen der
Hilfesuchenden abgestellt werden kann, sondern der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes
verlangt werden muss, ist offensichtlich.
Die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren behandelnden Ärzte
informierten die Beschwerdegegnerin bisher nicht oder nur ungenau über die
geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. wie lange eine solche andauert und mit
welchen Massnahmen ihr begegnet wird. Insbesondere wurde die psychologische
Behandlung kaum nachgewiesen, was sich unter anderem aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten und -zeugnissen ergibt. Unklar
ist zudem, ob die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten
zugestellt hatte, welche sie im Beschwerdeverfahren zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes
einreichte. Es rechtfertigte sich jedenfalls, von ihr zu verlangen, dass sie
den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf informiere.
Wie Letztere ausführt, bleibt jener an das Arztgeheimnis gebunden und wird ihr
mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der ihm zugetragenen
Informationen nur das mitteilen, was für die Planung des weiteren Vorgehens der
Beschwerdegegnerin wesentlich ist. Dazu gehört eine Beurteilung des Grades und
der mutmasslichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die durch die Beschwerdeführerin
2.
nachträglich ins Recht gereichte Bestätigung der ambulanten Behandlung durch
das Psychiatrie-Zentrum D genügt für eine solche Beurteilung nicht.
Aus den gleichen Gründen erweist es sich als zulässig,
dass vom Beschwerdeführer 1 die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangt worden
ist.
4.2
Eng mit
dem Ziel der persönlichen und beruflichen Integration hängt das Recht der
Sozialbehörde zusammen, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Auflagen und
Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Erweist sich ein
Hilfesuchender als arbeitsfähig, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um
eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Die Auflage,
dass die Beschwerdeführerin 2 intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen habe und
die entsprechenden Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, sofern ihre
ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen sei, erweist sich demnach als
rechtmässig.
4.3
Um die
Ziele der Sozialhilfe (vgl. E. 4.1) erreichen zu können, bedarf es der
Mitwirkung des Hilfeempfängers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine
Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden vor. Zielvereinbarungen können dabei dazu
dienen, die Bedürfnisse des Hilfesuchenden zu erkennen und Möglichkeiten zu
finden, wie eine Ablösung von der Sozialhilfe erreicht werden kann. Es darf
daher von den Hilfesuchenden grundsätzlich verlangt werden, dass sie solche
Zielvereinbarungen ausfüllen.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen das
Mittel der Zielvereinbarung nicht erläutert worden sei. Das Formular, welches
ihnen abgegeben wurde, ist jedoch hinreichend klar und bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Es darf von ihnen durchaus verlangt werden, dass sie es ausfüllen.
Welche Massnahmen aus der Zielvereinbarung abzuleiten sind, wird die
Beschwerdegegnerin danach in einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden zu
vereinbaren haben.
4.4
Gemäss § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,
wenn Hilfesuchende gegen Auflagen der Fürsorgebehörde verstossen. Die Beschwerdegegnerin
durfte demnach den Beschwerdeführenden für den Fall der Nichtbefolgung ihrer
Auflagen eine Kürzung der Sozialhilfegelder (präziser: des Grundbedarfs) in
Aussicht stellen. Der Umfang der angedrohten Kürzung von 15 % erweist sich als
angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine
Kürzung nur für maximal zwölf Monate vorgenommen werden darf (SKOS-Richtlinien,
Kap. A 8.3). Die Kürzungsandrohung berechtigt im Übrigen nicht zur sofortigen
Kürzung. Erst wenn sich erweist, dass die Beschwerdeführenden den Auflagen
nicht nachkommen, ist die Kürzung formell zu verfügen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund der angespannten
finanziellen Situation der Beschwerdeführenden massvoll zu bemessen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …