VB.2008.00460
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00460
1. Juli 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11526)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00460
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.07.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Aufteilung eines Auftrags für die Durchführung von Deutschkursen in acht identische Lose und Zuschlag eines Loses pro Anbieter.
Dass pro Anbieter nur ein Los zugeteilt wird, geht weder aus der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Vielmehr lassen diese keinen anderen Schluss zu, als dass der Zuschlag mehrerer Lose an einen Anbieter möglich war. Die Vergabebehörde kann sich auch nicht auf ihre bisherige Vergabepraxis berufen und daraus eine aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur frühzeitigen Beanstandung des Vergabesystems ableiten. Zum einen wurde auf diese Praxis in den Ausschreibungsunterlagen nicht hingewiesen; zum anderen erweist sich diese nicht als durchwegs konsistent (E. 4).
Ein Vergabesystem, bei dem unabhängig von der Rangfolge der Bewertung der Angebote pro Anbieter ein Los zugeteilt wird, kann dazu führen, dass die massgeblichen Zuschlagskriterien im Verhältnis einzelner Anbieter zueinander überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen. Es erweist sich im Licht der Ziele des wirksamen Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie des Prinzips des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot als problematisch. Derartige Eingriffe in den Wettbewerb bedürfen einer besonderen Begründung. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von der Vergabebehörde auch nicht dargelegt, dass eine weniger breite Streuung der acht Lose eine ernstliche Gefahr für die künftige Angebots- und Wettbewerbslage darstellen könnte. Der Ausschluss des zweiten Loses des Angebots der bestplatzierten Anbieterin als überzählig war demnach unzulässig (E. 5).
Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
AUFTRAG, AUFTEILUNG
LOSE
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
TREU UND GLAUBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
WETTBEWERB
WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. III lit. a IVöB
Art. 1 Abs. III lit. c IVöB
Art. 1 Abs. III lit. d IVöB
§ 13 Abs. I lit. d SubmV
§ 15 SubmV
§ 33 Abs. I SubmV
§ 34 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00460
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
Stiftung
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Verein D,
Mitbeteiligter,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 23. Mai 2008 eröffnete die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA), ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe eines in acht identische
Lose unterteilten Auftrags betreffend die Durchführung von Deutschkursen
"für fremdsprachige schulgewohnte Stellensuchende, mit dem Ziel, die
rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern" ("Deutsch
im Arbeitsmarkt für Schulgewohnte", AWA 0811) vom 1. Januar 2009 bis zum
31. Dezember 2011. Innert Frist reichten neun Anbieter Offerten für ein
oder mehrere Lose mit Angebotspreisen von Fr. 8'900.- bis Fr. 16'360.-
pro Los ein. Am 16. September 2008 erhielten acht Anbieter den Zuschlag
für jeweils eines der Auftragslose. Der Entscheid wurde den Teilnehmern unter
dem gleichen Datum schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 29. September 2008 liess die
Stiftung A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Vergabeentscheid sei
dahingehend zu korrigieren, dass ihr ein zusätzliches Los, allenfalls zulasten
des Anbieters mit der geringsten Punktzahl, zuzuteilen sei. Ferner wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und beantragt, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Der Beschwerdegegner beantragte am 28. Oktober
2008, die Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der als Anbieter mit der geringsten Punktzahl mitbeteiligte Verein D
verzichtete ausdrücklich auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2008 wurde der
Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin
von Amtes wegen Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.
Am 23. Dezember 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Vergabe der strittigen Teilaufträge erfolgte in
Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts und weist sämtliche Merkmale
einer auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf (vgl. dazu
VGr, 1. Oktober 2008, VB.2007.00531; 26. September 2007,
VB.2005.00495; jeweils unter www.vgrzh.ch). Derartige Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin hat
sich um zwei der insgesamt acht ausgeschriebenen Lose beworben, jedoch nur für
eines den Zuschlag erhalten und dies, obwohl ihr Angebot in der Gesamtbewertung
den ersten Rang belegte. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie nun die uneingeschränkte
Berücksichtigung ihres Angebots bzw. den Zuschlag für ein weiteres Los; hierzu
ist sie ohne Weiteres legitimiert.
3.
Gemäss Offertöffnungsprotokoll
hat die Beschwerdeführerin das preislich günstigste Angebot im Betrag von
Fr. 8'900.- eingereicht. Demgegenüber handelt es sich bei demjenigen der
Mitbeteiligten über Fr. 16'360.- um das teuerste der eingegangenen Angebote.
Als Zuschlagskriterien
wurden der Preis mit einem Gewicht von 30 % und das Kriterium "Qualität
der Leistung" mit einem Gewicht von 70 % genannt. Die Beurteilung des
letzteren Kriteriums erfolgte anhand eines von den Anbietenden anonym
einzureichenden Kurskonzepts zu fünf vorgegebenen Teilbereichen.
Bei der Bewertung des
Zuschlagskriteriums "Preis" hat die Beschwerdeführerin das Maximum
von 30 Punkten erzielt, während das fast doppelt so teure Angebot der
Mitbeteiligten bei diesem Kriterium keine Punkte zugeteilt erhielt. Auch beim
Qualitätskriterium hat die Beschwerdeführerin das beste Resultat erzielt und
dafür 56 Punkte erhalten. Das Angebot der Mitbeteiligten erzielte dagegen mit
40.77
Punkten nur die siebtbeste bzw. drittschlechteste Bewertung. Insgesamt
belegt die Beschwerdeführerin mit einem Total von 86 Punkten den ersten Platz.
Die Mitbeteiligte rangiert mit 40.77 Punkten auf dem achten Platz und hat dafür
immerhin noch das "letzte" der acht Lose erhalten.
4.
4.1
Zur
Sicherstellung der Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 3
lit. c IVöB) haben die Ausschreibung und/oder die Ausschreibungsunterlagen
mindestens die in §§ 13 ff. der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
(SubmV) angeführten Angaben zu enthalten. Nach § 13 Abs. 1 lit. d
in Verbindung mit § 15 SubmV gehören dazu unter anderem Informationen über
die Bildung von Losen. Dementsprechend kann die Vergabebehörde gemäss § 34
SubmV den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an mehrere Anbietende
vergeben, als sie dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen
bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis der betreffenden
Anbietenden eingeholt hat.
4.2
Gemäss Ausschreibung
und Ausschreibungsunterlagen ist die hier streitige Beschaffung in Lose
aufgeteilt. Für die Jahre 2009 bis 2011 wurden insgesamt 168'000 Teilnehmendentage
(TN-Tage) ausgeschrieben. Vorgesehen war, das Gesamtvolumen in acht Lose
aufzuteilen; die Zuschlagserteilung pro Anbieter sollte voraussichtlich 21'000
TN-Tage enthalten. In der Ausschreibung wurden Offerten für mehrere Lose als zulässig
bezeichnet und in den Submissionsbedingungen heisst es, es sei "möglich,
einem Anbieter mehrere Lose zuzuschlagen".
4.3
Der
Beschwerdegegner vertritt den Standpunkt, aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen
und seiner bisherigen eindeutigen Vergabepraxis sei klar gewesen, dass pro
Anbieter nur ein Los zugeteilt werde. Es sei zwar die Möglichkeit der Zuteilung
mehrerer Lose an einen Anbieter vorbehalten worden, jedoch nur für den Fall,
dass keine genügende Anzahl gültiger Angebote eingereicht werde. Bei einer
Vergabe mit Losbildung wie der hier streitigen würde sie regelmässig so vorgehen,
dass grundsätzlich pro Anbieter ein Los verteilt werde, entsprechend der
Rangfolge, die sich aus der Bewertung der Angebote ergibt. Damit bezwecke er,
die grosse Vielzahl der durchzuführenden Kurse auf möglichst viele Anbieter zu
verteilen, um gleichsam zu verhindern, dass sich der Markt auf einige wenige
Anbieter konzentriere, die gar nicht mehr in der Lage wären, ein so grosses Auftragsvolumen
zu bewältigen. Ein Systemwechsel komme für ihn nicht in Frage. Weder wolle er
ein System, bei dem die Verteilung der Lose so erfolge, dass diese nur unter
den auf den ersten Rängen rangierten Anbietern aufgeteilt werden, entsprechend
den offerierten Losen pro Angebot, noch wolle er ein System, bei dem nur Angebote
berücksichtigt werden dürfen, die eine bestimmte Mindestpunktzahl erfüllen. Nur
untaugliche, unvollständige Angebote oder solche von ungeeigneten Anbietenden
sollen ausser Betracht fallen. Die bisherige Praxis sei von den Teilnehmenden,
einschliesslich der Beschwerdeführerin, auch so akzeptiert worden. Die
Beschwerde erweise sich dementsprechend nicht nur als unbegründet, sondern
verstosse überdies auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.4
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ein Vorbehalt, wonach pro Anbieter lediglich
dann mehrere Lose vergeben würden, wenn nicht genügend gültige Angebote vorlägen,
sei weder in der Ausschreibung enthalten noch sei er ihr gegenüber zuvor je kommuniziert
worden. Vielmehr habe sie selbst bei einer Vergabe im Jahr 2005 zwei von insgesamt
acht zu vergebenden Losen erhalten, weil die in der Gesamtauswertung auf den
Plätzen 7–11 rangierenden Angebote allesamt nur ungenügend qualifiziert gewesen
seien. Wo die Grenze zwischen einem genügenden und einem ungenügenden Angebot
verlaufe, sei weder damals noch heute transparent deklariert worden. Immerhin
sei aber mit dem damaligen Vorgehen bei der Beschwerdeführerin ein Vertrauen
begründet worden, dass mehrere Lose zugunsten der Bestplatzierten verteilt
werden könnten, auch wenn anderen rangierten Mitbewerbern gar kein Los zugeteilt
werde.
4.5
Die
Formulierungen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen betreffend
Aufteilung der Vergabe in Lose (vorn, E. 4.2) lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass der Zuschlag mehrerer Lose an einen Anbieter möglich war.
Dass es sich bei dieser Möglichkeit um einen Vorbehalt handelte, der
vorsorglich aufgenommen worden sei für den Fall, dass keine genügende Anzahl
gültiger Angebote eingereicht werden, damit diesfalls einem (oder mehreren)
Anbietern mehrere Lose zugeschlagen werden könnten, geht aus den
Angebotsunterlagen nicht hervor. Der Beschwerdegegner räumt denn auch ein,
dass aus der Formulierung alleine, dass es möglich sei, einem Anbieter mehrere
Lose zuzuteilen, nicht hervorgehe, dass grundsätzlich pro Anbieter ein Los
verteilt werde (Duplik, Ziff. 6, S. 4). Den Grundsatz, dass bei der
vorliegenden Vergabe nicht mehr als ein Los zugeteilt werde, hätte die Vergabebehörde
aber von Anfang in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen transparent
machen müssen.
Der Beschwerdegegner kann sich zur Verteidigung seines
Standpunkts auch nicht auf seine bisherige Vergabepraxis und den Umstand, dass
diese der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, berufen. Das Wissen um eine
gefestigte Praxis begründet allenfalls eine aus Treu und Glauben fliessende
Pflicht zur frühzeitigen Beanstandung. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin
diesbezüglich aber keine Pflichtverletzung angelastet werden. Zum einen wurde,
wie oben ausgeführt, auf die Vergabepraxis des Beschwerdegegners in den
Ausschreibungsbedingungen nicht hingewiesen. Hinzu kommt, dass die
Vergabepraxis des Beschwerdegegners in dem von der Beschwerdeführerin kritisierten
Punkt keineswegs eindeutig war. Wie er selbst einräumt, haben bei einer Vergabe
im Jahr 2005 die beiden bestplatzierten Anbieterinnen, unter ihnen die heutige
Beschwerdeführerin, zwei statt ein Los erhalten, weil die auf den hinteren
Plätzen rangierenden Angebote als "ungenügend" bewertet wurden.
Seinem nicht näher substanziierten Einwand, wonach bei jenen nicht
berücksichtigten Angeboten eigentlich die Voraussetzungen für einen formellen
Ausschluss vom Verfahren im Sinn von § 28 SubmV erfüllt gewesen wären,
kommt dabei keine weitere Bedeutung zu. Massgeblich ist, dass kein Ausschluss
erfolgte und damit gleichzeitig gegen aussen zum Ausdruck gebracht wurde, auch
gültige Angebote würden ab einem gewissen Bewertungsrückstand als ungenügend
qualifiziert und nicht mehr berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin durfte
folglich in guten Treuen davon ausgehen, die Vergabepraxis des
Beschwerdegegners erlaube die Zuteilung mehrerer Lose an einen Anbieter nicht
erst dann, wenn nicht genug gültige Angebote eingingen, sondern bereits dann,
wenn nicht genug ausreichend gut bewertete Angebote vorliegen. Insbesondere hat
der Beschwerdegegner auch weder ex- noch implizit im Sinn von § 34
(zweiter Satzteil) vor der Vergabe das Einverständnis der betreffenden
Anbietenden zur Loszuteilung nach seiner bisherigen Praxis eingeholt.
Der Ausschluss des zweiten Loses des Angebots der
Beschwerdeführerin als überzählig war demnach unzulässig und der
Vergabeentscheid ist deshalb schon aus diesem Grund – im gerügten Umfang
(hinten E. 5.1) – aufzuheben (vgl. auch VGr, 7. April 2004,
VB.2003.00319, E. 3.3, www.vgrzh.ch).
5.
Im Übrigen erscheint die vom Beschwerdegegner verfochtene
Vergabepraxis – wie auch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen weiter
vorbringt – mit Blick auf die Zielsetzungen des wirksamen Wettbewerbs und die
wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 3 lit. a
und d IVöB) als problematisch. Für einen wirksamen Wettbewerb ist vorab
erforderlich, dass eine genügende Anzahl von Anbietern zur Verfügung steht. Zur
Erreichung und/oder Erhaltung dieser Voraussetzung kann es angezeigt sein, ein
grosses Auftragsvolumen in mehrere kleinere Lose aufzuteilen und an mehrere
Anbietende zu vergeben. Dabei muss das für den Gesamtvertrag massgebliche
Verfahren angewandt werden, und die getrennte Vergabe zusammenhängender
Leistungen darf auch nicht zu anderweitigen Wettbewerbsverzerrungen führen (RB
1999.
Nr. 60 = BEZ 1999 Nr. 37, E. 4b). Im zitierten Entscheid,
in welchem die Vergabe von zusammenhängenden Lieferaufträgen (Lieferung von
Lebensmitteln) im Streit stand, erwog das Verwaltungsgericht, dass insbesondere
das Gesamtvolumen sowie eine allfällige Option auf Folgeaufträge von vornherein
ersichtlich sein und es den Anbietern freistehen müsse, sich gleichzeitig für alle
oder mehrere Aufträge zu bewerben.
Vorliegend kann das Vergabesystem des
Beschwerdegegners, wie die strittige Vergabe des achten Loses an die Mitbeteiligte
zeigt, dazu führen, dass die massgeblichen Zuschlagskriterien im Verhältnis
einzelner Anbieter zueinander überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen. Von einem
echten Wettbewerb und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel kann
daher insoweit keine Rede mehr sein. Der Beschwerdegegner bestreitet das nicht,
hält sein Vorgehen aber für gerechtfertigt, weil er zur Aufrechterhaltung der Angebots-
und Wettbewerbslage möglichst viele Anbieter im Markt halten möchte. Ein solches
Anliegen kann je nach Marktsituation durchaus legitim sein. Bei seiner
Umsetzung gilt es aber in jedem Fall, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten, das heisst, die Eingriffe in den Wettbewerb haben sich jeweils auf
das erforderliche Mass zu beschränken. Zum Teil wird dieses bereits mit der Aufteilung
des Auftrags und der damit verbundenen Ausweitung des Anbieterkreises erreicht.
Weitergehende Schritte, mit denen wie vorliegend vom Prinzip des Zuschlags an
das wirtschaftlich günstigste Angebot (§ 33 Abs. 1 SubmV) abgewichen
wird, dürften dagegen nur in den seltensten Fällen gerechtfertigt sein und
bedürfen einer besonderen Begründung. Eine solche ist hier nicht ersichtlich.
Selbst wenn man die nicht näher substanziierten Befürchtungen des
Beschwerdegegners zur künftigen Angebotslage vom Grundsatz her als begründet
erachten will, erweist sich sein Markteingriff im konkreten Fall als zu
weitgehend. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdegegner weder
explizit behauptet noch nachvollziehbar dargelegt, dass eine etwas weniger
breite Streuung der acht Lose eine ernstliche Gefahr für den künftigen
Wettbewerb darstellen könnte. Ob allenfalls andere Gründe, wie beispielsweise
der Wunsch nach einer möglichst breiten Palette verschiedener
Unterrichtsmethoden, für eine derart breite Streuung sprechen, liegt nicht im
Streit und kann daher offen gelassen werden. Dies gilt auch für die Frage nach
anderen, sachgerechteren Richtlinien oder Systemen zur Vergabe von Losen. Diese
Frage kann nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall entschieden
werden. Vorliegend würde sie sich nur stellen, wenn der Vergabeentscheid
insgesamt aufzuheben wäre, was indes mangels eines dahingehenden Beschwerdeantrags
nicht der Fall ist.
5.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen, der Vergabeentscheid des
Beschwerdegegners vom 16. September 2008 ist teilweise, das heisst mit Bezug
auf den Zuschlag eines Loses an den Mitbeteiligten, aufzuheben. Aus Rücksicht
auf allenfalls erforderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche
Regelungen ist der Zuschlag diese Loses an die Beschwerdeführerin nicht mit dem
Beschwerdeentscheid zu treffen, sondern die Sache mit einer entsprechenden
Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002,
BEZ 2002 Nr. 33).
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm eine
Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dagegen ist er zur Bezahlung einer solchen an die Beschwerdeführerin zu
verpflichten; angemessen erscheinen vorliegend Fr. 1'500.-.
7.
Da der geschätzte massgebliche Gesamtwert der betreffenden
Dienstleistungsaufträge für die Jahre 2009 bis 2011 (vgl. Art. 4 Abs. 1
und 3 SubmV; RB 1999 Nr. 60 = BEZ 1999 Nr. 37, E. 4) den gemäss Art. 1
lit. b der Verordnung des EVD vom 26. November 2009 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr
2009.
(SR 172.056.12) massgeblichen Schwellenwert erreicht, kann gegen diesen Entscheid,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden; andernfalls
ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 113 BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid in dem
Umfang aufgehoben, als der Zuschlag eines Loses an die Mitbeteiligte D erging.
Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um den entsprechenden Zuschlag
der Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen diese Verfügung
kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…