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Entscheid

VB.2008.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00462

26. November 2008Deutsch10 min

(URT.2008.11043)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Sozialkommission R seit April 1997 – mit

einem Unterbruch von knapp vier Jahren und zwei Unterbrüchen von einigen

Monaten – mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt alleine in einer

Dreizimmerwohnung zu Fr. 1'900.- und ist als selbständiger Immobilienmakler

tätig. Mit Beschluss vom 28. April 2008 wurde ihm wirtschaftliche Hilfe im

Betrag von Fr. 3'445.75 monatlich zugesprochen, und er wurde im Sinn einer

Auflage aufgefordert, sich ab sofort um eine günstigere Wohnung für maximal

Fr. 1'400.- monatlich einschliesslich Nebenkosten zu bemühen sowie dies

gegenüber dem Sozialdienst mit mindestens sechs Bewerbungen pro Monat

schriftlich zu belegen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. Juni 2008 an den

Bezirksrat S und liess durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung von

Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses vom 28. April 2008, eventualiter die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid beantragen. Sodann

liess er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 29. August 2008 ab und verweigerte die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

III.

Dagegen erhob A am 1. Oktober 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut die Aufhebung von

Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses vom 28. April 2008 sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat S und die Sozialkommission R verzichteten

am 16. respektive 27. Oktober 2008 auf Stellungnahme.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Im Streit

liegt die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (maximal Fr. 1'400.-

statt aktuell Fr. 1'900.- monatlich) und dies mit mindestens sechs

Bewerbungen pro Monat zu belegen. Angesichts der angestrebten Reduktion der

Mietkosten handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem

Streitwert von deutlich unter Fr. 20'000.-, welche in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt

sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung,

anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen

und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.3

Zur

Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen,

soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die

Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu

berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der

betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich

unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, es rechtfertige sich nicht mehr, dem Beschwerdeführer eine

grössere und teurere Wohnung zuzugestehen und damit seine selbständige Tätigkeit

als Immobilienmakler zu unterstützen; für seine privaten Bedürfnisse reiche

eine Einzimmerwohnung aus. Er habe von April bis November 1997 wirtschaftliche

Hilfe bezogen; zuvor habe er während beinahe eines Jahres keine Einkünfte mehr

erzielt. Nach einem Unterbruch von fast vier Jahren sei ihm von September 2001

bis Oktober 2004 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden; während dieser Zeit

habe er keine Einnahmen erzielt. Vom 18. Oktober 2004 bis 17. April

2005.

sei er in einem Arbeitsprogramm bei der Stiftung Chance tätig gewesen. Von

der danach ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sei er im Dezember 2005 wegen

erzielter Honorare wieder abgelöst worden. Zwischen September 2006 und April

2007.

sei er erneut unterstützt und danach wegen erzielter Honorare abgelöst worden.

Bereits ab 1. Oktober 2007 sei er wieder unterstützt worden. Daraus ergebe

sich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler seit dem

Jahr 2001 – und wohl auch in näherer Zukunft – nicht mehr erfolgreich sei.

Gemäss Bericht der Stiftung Chance vom 31. Mai 2005 und Ergänzung vom

20.

Juni 2005 sei es für den 56-jährigen Beschwerdeführer nicht leicht,

aber auch nicht ausgeschlossen, eine Stelle zu finden. Angesichts der bisher

nicht besonders intensiven Bemühungen sei es nicht ausgeschlossen, dass er eine

Stelle finde; sodann seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche gegen

die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sprächen. Seit Januar 2002 sei dem

Beschwerdeführer mehrmals die Weisung erteilt worden, eine unselbständige

Arbeitstätigkeit zu suchen und die Stellensuche monatlich schriftlich zu

belegen; trotz teilweise ungenügender Arbeitsbemühungen seien keine Kürzungen

des Grundbedarfs aktenkundig.

Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Umstände

geltend gemacht, welche es ihm verunmöglichten, aus der jetzigen Wohnung

auszuziehen. Da er erst seit Ende 2003 dort wohne, sei nicht anzunehmen, dass

er in der unmittelbaren Nachbarschaft stark verwurzelt sei. Auch in R sei es

möglich, eine Einzimmerwohnung für Fr. 1'400.- zu finden; überdies

schienen sechs Bewerbungen pro Monat nicht übersetzt. Im Übrigen dürfe nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem Betroffenen verlangt werden,

bei fehlendem Angebot in seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen

Gemeinde zu beziehen; ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der

bisherigen Wohnsitzgemeinde verstosse nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40

Abs. 1 SHG (mit Hinweis auf VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119,

E. 4c, www.vgrzh.ch; Leitsatz in RB 2002 Nr. 63). Die dem Beschwerdeführer

erteilte Weisung sei somit zulässig.

3.2

Der

Beschwerdeführer setzte sich mit der ausführlichen und zutreffenden Begründung

des Bezirksrats nicht auseinander und begnügte sich damit, im Wesentlichen

Folgendes geltend machen: Er habe sich seit 2004 bei über 400 Unternehmen

erfolglos beworben, da er zu alt oder überqualifiziert sei; die von ihm aus

Immobilienverkäufen erzielten Einkünfte von Fr. 48'958.- und

Fr. 56'843.- sprächen dafür, dass sich sein Einsatz gelohnt habe. Sodann

führte er aus, welche Honorare aus welchen Gründen (grösstenteils bereits jahrelang)

ausstehend seien.

4.

4.1

Nach vom

Beschwerdeführer nicht bestrittener – und mit den vorliegenden Akten übereinstimmender

– Darstellung des Bezirksrats war der Erstere seit September 2001 lediglich

während dreizehn Monaten von der wirtschaftlichen Hilfe unabhängig; er wurde

demnach in einer Periode von knapp sieben Jahren lediglich während gut eines

Jahres nicht wirtschaftlich unterstützt. Daraus folgt ohne Zweifel, dass die

selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum zu einer Unabhängigkeit von

der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion beigetragen hat und aller

Voraussicht nach auch in Zukunft nicht wird. Die beiden vom Beschwerdeführer

erwähnten erzielten Honorare in beträchtlicher Höhe trugen ebenfalls kaum zu

einer (teilweisen) Loslösung von der Sozialhilfe bei; vielmehr wurde gar

bezüglich des zweiten Betrags nach Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer

von einer Rückforderung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe abgesehen. In dieser

Situation rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere

Wohnung mit einem Büro für die selbständige berufliche Tätigkeit nicht.

4.2

Dem

Beschwerdeführer ist es als Einzelperson zumutbar, in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung

umzuziehen. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch

eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich, noch machte der Beschwerdeführer

solche geltend. Auch in R scheint es durchaus Angebote von Wohnungen zu maximal

Fr. 1'400.- zu geben. Dieser Betrag liegt deutlich über dem in der Stadt Zürich

geltenden Maximalmietzins für Einpersonenhaushalte von Fr. 1'100.- (vgl.

Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten

im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005). Sodann wurde der Beschwerdeführer

schon seit vielen Jahren immer wieder aufgefordert, eine deutlich günstigere Wohnung

zu suchen. Zudem wurde der Schwierigkeit, in R eine Wohnung zum genannten

Mietzins zu finden, dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer keine

Frist auferlegt und keine Sanktion angedroht wurde. Schliesslich ist es ihm

nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1)

auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region zu suchen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel

geringer als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können.

Zwar kann aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen werden; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos

im oben genannten Sinn zu werten, weshalb das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …