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Entscheid

VB.2008.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00464

12. November 2008Deutsch12 min

(URT.2008.11013)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Verein "Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben" (im

Folgenden "Dignitas") führt für seine Mitglieder so genannte

Freitodbegleitungen durch. Diese Dienstleistung besteht im Wesentlichen darin,

dass, nachdem ein Arzt aufgrund von einem oder mehreren Abklärungsgesprächen

das Rezept für eine tödliche Dosis des Schlafmittels Natrium-Pentobarbital

ausgestellt hat, dem Sterbewilligen ein Raum zur Verfügung gestellt wird, wo er

unter Anleitung eines vom Verein bestellten Freitodbegleiters und in der Regel

in Anwesenheit von Angehörigen sich das zum Tod führende Medikament eigenhändig

zuführt. In einzelnen Fällen soll der Tod dadurch herbeigeführt werden, dass

sich die Sterbewilligen einen mit Helium gefüllten Plastiksack über den Kopf

stülpen, was zum Tod durch Ersticken führt1. Nach Eintritt des

Todes verständigt der Freitodbegleiter die Polizei, worauf diese sowie

Staatsanwalt und Amtsarzt auf dem Platz erscheinen, um regelmässig festzustellen,

dass keine strafbare Handlung vorliegt. In der Folge wird die Leiche vom

Bestattungsamt bis zur Freigabe zur Bestattung ins Institut für Rechtsmedizin

überführt. Dignitas rechnet mit rund 200 Freitodbegleitungen jährlich, die in

der Regel weniger als vier Stunden beanspruchen sollen.

1 Gemäss einer Zuschrift von Dignitas vom 3. Dezember

2008 entspricht diese in der Presse verbreitete Schilderung der

Freitodbegleitung mittels Heliums nicht den Tatsachen. Dignitas hat im Februar

2008 vier Freitodbegleitungen mittels Heliums durchgeführt, wobei das Helium

über eine medizinische Atemmaske zugeführt worden ist, welche sich die

sterbewillige Person selbst aufgesetzt hat, nachdem die Heliumzufuhr zur Maske

geöffnet worden ist.

B. Nachdem

diese Freitodbegleitungen für die in der Schweiz mehrheitlich über keine eigene

Wohnung verfügenden, zum grössten Teil aus Deutschland stammenden Sterbewilligen

während Jahren in einer Mietwohnung in Zürich durchgeführt worden waren, dieses

Mietverhältnis nach Anständen mit Anwohnern jedoch aufgelöst worden war, wurden

die Freitodbegleitungen zunächst in einer Wohnliegenschaft in Stäfa und dann aufgrund

des dortigen Widerstands je einmal in Maur und Schwerzenbach durchgeführt.

In allen drei Gemeinden kamen die zuständigen Baubehörden

nach bekannt werden der Freitodbegleitungen zum Schluss, dass die neue

Verwendung der bisher dem Wohnen (Stäfa und Maur) bzw. einer gewerblichen

Nutzung (Schwerzenbach) dienenden Räume bewilligungspflichtige

Nutzungsänderungen darstellen, und forderten Dignitas bzw. die jeweiligen

Grundeigentümer zur Einreichung entsprechender Baugesuche auf; gleichzeitig

untersagten sie bis zum Vorliegen einer Bewilligung die Nutzung der jeweiligen

Räumlichkeiten als Sterberäume von Dignitas und entzogen allfälligen Rekursen

gegen das Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung.

In der Folge kam es zu verschiedenen

Rechtsmittelverfahren, in welchen das vorsorgliche Nutzungsverbot bezüglich der

Wohnliegenschaft in Maur vom Verwaltungsgericht bestätigt (VB.2007.00473),

dasjenige bezüglich der Gewerbeliegenschaft in Schwerzenbach jedoch aufgehoben

wurde (VB.2007.00472). Bezüglich der Wohnliegenschaft in Maur entschied das

Verwaltungsgericht, dass die Nutzung dieser Liegenschaft zur Durchführung von

Sterbebegleitungen eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstelle

(VB.2008.00032). Diese Entscheide wurden nicht angefochten, desgleichen ein Entscheid

der Baurekurskommission III, mit welchem die Nutzung der Gewerbeliegenschaft in

Schwerzenbach als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt wurde.

Auf Grund dieser Entscheide konnten die

Freitodbegleitungen in der Gewerbeliegenschaft in Schwerzenbach durchgeführt

werden; der Mietvertrag für diese Räumlichkeiten läuft jedoch per 30. Juni 2009

aus.

C. In der

Folge erwarb A als Gründer und Generalsekretär von Dignitas eine Liegenschaft

an der L-Strasse in Wetzikon, welche er Dignitas für die Durchführung von

Freitodbegleitungen zu vermieten gedenkt. Die Liegenschaft ist der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterungen WG 2.9 zugewiesen, in welcher gemäss Art. 5

Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998

(BZO) mässig störendes Gewerbe zulässig ist und der Anteil für Wohn- und/oder

Gewerbenutzung nicht beschränkt ist.

Mit Verfügung vom 27. August 2008 forderte die

Baukommission Wetzikon A auf, für die beabsichtigte Umnutzung der Gewerberäume

an der L-Strasse in eine Sterbewohnung ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig

wurde A bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung untersagt, die

genannten Räumlichkeiten zum Zwecke von Freitodbegleitungen zu nutzen und einem

allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Zwischenentscheid vom

24.

September 2008 wies die Baurekurskommission III das Gesuch von A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, bestätigte den Entzug der

aufschiebenden Wirkung und bezeichnete das angeordnete Nutzungsverbot als

rechtswirksam.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) aufzuheben und festzustellen, dass die

Durchführung von Freitodbegleitungen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

Die Beschwerdegegnerin liess am 7. Oktober 2008 Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die

Vorinstanz schloss am 8. Oktober 2008 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der im

Rekursverfahren angefochtene Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 27.

August 2008 umfasst die Aufforderung, für die vorgesehene Nutzungsänderung ein

Baugesuch einzureichen (Dispositiv-Ziffer I) und das Verbot, diese Räume

bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung als Sterberäume zu nutzen

(Dispositiv-Ziffer II). Gemäss Dispositiv-Ziffer III wird einem Rekurs

die aufschiebende Wirkung entzogen, was jedoch, wie die Rekursinstanz

zutreffend erwog, nur in Bezug auf das in Dispositiv-Ziffer II angeordnete

einstweilige Nutzungsverbot einen Sinn ergibt.

1.2

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der gegen eine Anordnung der Baurekurskommission III

erhobenen Beschwerde zuständig. Beim angefochtenen Beschluss betreffend die aufschiebende

Wirkung des Rekurses gegen das einstweilige Nutzungsverbot handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der gemäss § 48 Abs. 2 VRG anfechtbar ist, wenn

er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich voraussichtlich

später nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist bei der vorliegenden

Kategorie von Zwischenentscheiden ohne weiteres erfüllt (RB 1973 Nr. 8; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 Rz. 49 mit weiteren

Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Wie das Verwaltungsgericht in den den Parteien bekannten

Entscheiden VB.2007.00472 und VB.2007.00473 vom 21. November 2007 festgehalten

hat, kommt bei einem vorsorglich verfügten einstweiligen Nutzungsverbot die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren

regelmässig nur in Frage, wenn sich die vorsorgliche Massnahme selber als

unzulässig erweist. Weil das vorsorgliche Nutzungsverbot verhindern soll, dass

die mit der Bewilligungspflicht angestrebte präventive Kontrolle unterlaufen

wird, hängt die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme wiederum davon ab,

ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft als

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung qualifiziert werden kann. Dabei ist im

Verfahren über die Zulässigkeit der vorsorglichen Massnahme dem Endentscheid

über die Bewilligungspflicht nicht vorzugreifen; es ist lediglich zu prüfen, ob

ausreichende Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht bestehen, was im

Verfahren VB.2007.00473 betreffend die Umnutzung einer Wohnliegenschaft zu

Sterbezwecken in Maur der Fall war, im Verfahren VB.2007.00472 betreffend eine

Gewerbeliegenschaft in der Industriezone in Schwerzenbach jedoch verneint wurde.

2.1

Ob

bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im

baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren

überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger

Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren

einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder

Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der

baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004

Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom 14. Dezember

2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-6).

Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind

bewilligungspflichtig "Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen,

denen baurechtliche Bedeutung zukommt". Richtig verstanden heisst dies,

dass nicht jede Zweckänderung bewilligungspflichtig ist, sondern eine

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung nur dann vorliegt, wenn die neue

Nutzung unter eine andere baurechtliche Kategorie fällt, wenn die mit der neuen

Bewerbung verbundenen Auswirkungen in einer baurechtlich relevanten Hinsicht

intensiver sind als die bisherigen oder wenn diese sonst ein planungs- und

baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren (vgl. Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211), indem sie beispielsweise

Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen Anordnungen geben (VGr,

18.

August 2004, VB.2004.00160, E. 2, www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass

die Baubewilligungspflicht der Behörde ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in

Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung

mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen

Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab

dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren

zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der

Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120

Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a S. 314).

2.2

Die

örtliche Baubehörde hat die Bewilligungspflicht der geplanten Nutzungsänderung

in ihrer Rekursvernehmlassung vom 17. September 2008 damit begründet, dass die

Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen

liege, welche als Unterart einer Wohnzone im Sinn von § 55 Abs. 1 PBG

keine reine Arbeitsplatzzone sei, sondern in erster Linie für Wohnbauten

bestimmt sei. Nicht dem Wohnen zuzuordnende Tätigkeiten seien deshalb in dieser

Zone nur gestattet, wenn sie sich mit der Wohnnutzung vereinbaren liessen.

Anders als in reinen Arbeitsplatzzonen sei die Vereinbarkeit der

Freitodbegleitung mit dem Zonenzweck nicht offensichtlich. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass sich diese Tätigkeit mit den Wertvorstellungen grosser Teile

der Bevölkerung nur schwer vereinbaren lasse, weshalb die Tätigkeit von

Dignitas überall, wo sie tätig werden wolle, auf grossen Widerstand stosse. Die

grosse Mehrheit der Bevölkerung empfinde es unabhängig davon, wie sie sich

moralisch zur Tätigkeit von Dignitas stelle, als Minderung der Lebensqualität,

wenn in ihrem eigenen Wohnumfeld gleichsam der organisierte Tod einziehe. Im

Umfeld der geplanten Sterbewohnung sei mit Einbussen bei der Verkäuflichkeit

und Vermietbarkeit der Liegenschaften zu rechnen. Diese den Absichten des

Beschwerdeführers entgegenstehenden Interessen rechtfertigten bereits die

Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Zudem habe der Beschwerdeführer,

ohne dass darin von Freitodbegleitungen die Rede sei, um die Bewilligung von

Umnutzungen von Arbeitsräumen und einem Magazin in eine Garage nachgesucht.

2.3

Die

Einrichtung von Sterberäumen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ist

ungeachtet des Umstands, dass bestehende Gewerberäume betroffen sind,

baurechtlich nicht von vornherein unproblematisch. So fällt zwar die neue

Nutzung nicht unter eine andere Kategorie als die bisherige, sie stösst aber

erfahrungsgemäss in einem auch dem Wohnen dienenden Umfeld auf besondere

Widerstände und wirft insbesondere die Frage auf, ob sie mit so genannten

ideellen Immissionen verbunden ist und ob diese, weil sie die zonengemässe

Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung entgegenstehen.

Diese Fragen sind, insbesondere da sie auch nachbarliche Interessen betreffen

können, zweckmässigerweise in einem Bewilligungsverfahren zu klären. Damit

bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht, welche das

zur Durchsetzung dieser Pflicht verfügte vorsorgliche Nutzungsverbot zu rechtfertigen

vermögen.

Was der Beschwerdeführer gegen diese bereits von der

Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung vorbringt, schlägt nicht durch.

Insbesondere ist die Frage, ob und in welcher Weise allfällige ideelle

Immissionen zu berücksichtigen sind und wie diese die Wohnnutzung unzulässig zu

beeinträchtigen vermögen, im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Sodann dürften

durch die Bewilligungspflicht die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte

nicht unzulässigerweise eingeschränkt werden. Die Bewilligungspflicht beruht

auf gesetzlicher Grundlage (vgl. vorne Erw. 2.1) und liegt, indem sie

Rechtssicherheit über die baurechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung herstellt,

im öffentlichen Interesse. Zudem ist die mit der Bewilligungspflicht verbundene

Beschränkung der angerufenen Grundrechte marginal, weshalb auch unter diesem

Gesichtswinkel die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens als haltbar und

damit die Anordnung des vorsorglichen Nutzungsverbots als gerechtfertigt erscheint.

3.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein

besonderer Aufwand erforderlich und die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend

komplex oder schwierig war, um bei einem grösseren Gemeinwesen, das im Rahmen

seiner üblichen Verwaltungstätigkeit regelmässig mit ähnlichen Fragestellungen

konfrontiert ist, den Beizug eines Rechtsbeistands zu rechtfertigen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …