VB.2008.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00464
12. November 2008Deutsch12 min
(URT.2008.11013)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00464
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.11.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebene Wirkung)
Sterbebegleitungen in Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. Baubewilligungspflicht. Vorsorgliches Nutzungsverbot.
Sterbebegleitungen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung sind ungeachtet des Umstands, dass bestehende Gewerberäume betroffen sind, baurechtlich nicht von vornherein unproblematisch. Insbesondere allfällige ideelle Immissionen, welche die zonengemässe Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen, könnten einer Baubewilligung entgegenstehen. Es bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine Baubewilligungspflicht, welche das zur Durchsetzung dieser Pflicht verfügte vorsorgliche Nutzungsverbot zu rechtfertigen vermögen. Dadurch dürften die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte nicht unzulässigerweise eingeschränkt werden (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
FREITODBEGLEITUNG
IDEELLE IMMISSION
IMMISSIONEN
NUTZUNGSÄNDERUNG
NUTZUNGSVERBOT
STERBEBEGLEITUNG
WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 309 Abs. I lit. b PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00464
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wetzikon,
8620 Wetzikon ZH,
vertreten Rechtsanwalt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliches
Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Verein "Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben" (im
Folgenden "Dignitas") führt für seine Mitglieder so genannte
Freitodbegleitungen durch. Diese Dienstleistung besteht im Wesentlichen darin,
dass, nachdem ein Arzt aufgrund von einem oder mehreren Abklärungsgesprächen
das Rezept für eine tödliche Dosis des Schlafmittels Natrium-Pentobarbital
ausgestellt hat, dem Sterbewilligen ein Raum zur Verfügung gestellt wird, wo er
unter Anleitung eines vom Verein bestellten Freitodbegleiters und in der Regel
in Anwesenheit von Angehörigen sich das zum Tod führende Medikament eigenhändig
zuführt. In einzelnen Fällen soll der Tod dadurch herbeigeführt werden, dass
sich die Sterbewilligen einen mit Helium gefüllten Plastiksack über den Kopf
stülpen, was zum Tod durch Ersticken führt1. Nach Eintritt des
Todes verständigt der Freitodbegleiter die Polizei, worauf diese sowie
Staatsanwalt und Amtsarzt auf dem Platz erscheinen, um regelmässig festzustellen,
dass keine strafbare Handlung vorliegt. In der Folge wird die Leiche vom
Bestattungsamt bis zur Freigabe zur Bestattung ins Institut für Rechtsmedizin
überführt. Dignitas rechnet mit rund 200 Freitodbegleitungen jährlich, die in
der Regel weniger als vier Stunden beanspruchen sollen.
1 Gemäss einer Zuschrift von Dignitas vom 3. Dezember
2008 entspricht diese in der Presse verbreitete Schilderung der
Freitodbegleitung mittels Heliums nicht den Tatsachen. Dignitas hat im Februar
2008 vier Freitodbegleitungen mittels Heliums durchgeführt, wobei das Helium
über eine medizinische Atemmaske zugeführt worden ist, welche sich die
sterbewillige Person selbst aufgesetzt hat, nachdem die Heliumzufuhr zur Maske
geöffnet worden ist.
B. Nachdem
diese Freitodbegleitungen für die in der Schweiz mehrheitlich über keine eigene
Wohnung verfügenden, zum grössten Teil aus Deutschland stammenden Sterbewilligen
während Jahren in einer Mietwohnung in Zürich durchgeführt worden waren, dieses
Mietverhältnis nach Anständen mit Anwohnern jedoch aufgelöst worden war, wurden
die Freitodbegleitungen zunächst in einer Wohnliegenschaft in Stäfa und dann aufgrund
des dortigen Widerstands je einmal in Maur und Schwerzenbach durchgeführt.
In allen drei Gemeinden kamen die zuständigen Baubehörden
nach bekannt werden der Freitodbegleitungen zum Schluss, dass die neue
Verwendung der bisher dem Wohnen (Stäfa und Maur) bzw. einer gewerblichen
Nutzung (Schwerzenbach) dienenden Räume bewilligungspflichtige
Nutzungsänderungen darstellen, und forderten Dignitas bzw. die jeweiligen
Grundeigentümer zur Einreichung entsprechender Baugesuche auf; gleichzeitig
untersagten sie bis zum Vorliegen einer Bewilligung die Nutzung der jeweiligen
Räumlichkeiten als Sterberäume von Dignitas und entzogen allfälligen Rekursen
gegen das Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung.
In der Folge kam es zu verschiedenen
Rechtsmittelverfahren, in welchen das vorsorgliche Nutzungsverbot bezüglich der
Wohnliegenschaft in Maur vom Verwaltungsgericht bestätigt (VB.2007.00473),
dasjenige bezüglich der Gewerbeliegenschaft in Schwerzenbach jedoch aufgehoben
wurde (VB.2007.00472). Bezüglich der Wohnliegenschaft in Maur entschied das
Verwaltungsgericht, dass die Nutzung dieser Liegenschaft zur Durchführung von
Sterbebegleitungen eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstelle
(VB.2008.00032). Diese Entscheide wurden nicht angefochten, desgleichen ein Entscheid
der Baurekurskommission III, mit welchem die Nutzung der Gewerbeliegenschaft in
Schwerzenbach als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt wurde.
Auf Grund dieser Entscheide konnten die
Freitodbegleitungen in der Gewerbeliegenschaft in Schwerzenbach durchgeführt
werden; der Mietvertrag für diese Räumlichkeiten läuft jedoch per 30. Juni 2009
aus.
C. In der
Folge erwarb A als Gründer und Generalsekretär von Dignitas eine Liegenschaft
an der L-Strasse in Wetzikon, welche er Dignitas für die Durchführung von
Freitodbegleitungen zu vermieten gedenkt. Die Liegenschaft ist der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterungen WG 2.9 zugewiesen, in welcher gemäss Art. 5
Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998
(BZO) mässig störendes Gewerbe zulässig ist und der Anteil für Wohn- und/oder
Gewerbenutzung nicht beschränkt ist.
Mit Verfügung vom 27. August 2008 forderte die
Baukommission Wetzikon A auf, für die beabsichtigte Umnutzung der Gewerberäume
an der L-Strasse in eine Sterbewohnung ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig
wurde A bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung untersagt, die
genannten Räumlichkeiten zum Zwecke von Freitodbegleitungen zu nutzen und einem
allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Zwischenentscheid vom
24.
September 2008 wies die Baurekurskommission III das Gesuch von A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, bestätigte den Entzug der
aufschiebenden Wirkung und bezeichnete das angeordnete Nutzungsverbot als
rechtswirksam.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) aufzuheben und festzustellen, dass die
Durchführung von Freitodbegleitungen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.
Die Beschwerdegegnerin liess am 7. Oktober 2008 Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die
Vorinstanz schloss am 8. Oktober 2008 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der im
Rekursverfahren angefochtene Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 27.
August 2008 umfasst die Aufforderung, für die vorgesehene Nutzungsänderung ein
Baugesuch einzureichen (Dispositiv-Ziffer I) und das Verbot, diese Räume
bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung als Sterberäume zu nutzen
(Dispositiv-Ziffer II). Gemäss Dispositiv-Ziffer III wird einem Rekurs
die aufschiebende Wirkung entzogen, was jedoch, wie die Rekursinstanz
zutreffend erwog, nur in Bezug auf das in Dispositiv-Ziffer II angeordnete
einstweilige Nutzungsverbot einen Sinn ergibt.
1.2
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der gegen eine Anordnung der Baurekurskommission III
erhobenen Beschwerde zuständig. Beim angefochtenen Beschluss betreffend die aufschiebende
Wirkung des Rekurses gegen das einstweilige Nutzungsverbot handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der gemäss § 48 Abs. 2 VRG anfechtbar ist, wenn
er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich voraussichtlich
später nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist bei der vorliegenden
Kategorie von Zwischenentscheiden ohne weiteres erfüllt (RB 1973 Nr. 8; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 Rz. 49 mit weiteren
Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Wie das Verwaltungsgericht in den den Parteien bekannten
Entscheiden VB.2007.00472 und VB.2007.00473 vom 21. November 2007 festgehalten
hat, kommt bei einem vorsorglich verfügten einstweiligen Nutzungsverbot die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren
regelmässig nur in Frage, wenn sich die vorsorgliche Massnahme selber als
unzulässig erweist. Weil das vorsorgliche Nutzungsverbot verhindern soll, dass
die mit der Bewilligungspflicht angestrebte präventive Kontrolle unterlaufen
wird, hängt die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme wiederum davon ab,
ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft als
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung qualifiziert werden kann. Dabei ist im
Verfahren über die Zulässigkeit der vorsorglichen Massnahme dem Endentscheid
über die Bewilligungspflicht nicht vorzugreifen; es ist lediglich zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht bestehen, was im
Verfahren VB.2007.00473 betreffend die Umnutzung einer Wohnliegenschaft zu
Sterbezwecken in Maur der Fall war, im Verfahren VB.2007.00472 betreffend eine
Gewerbeliegenschaft in der Industriezone in Schwerzenbach jedoch verneint wurde.
2.1
Ob
bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im
baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren
überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger
Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren
einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder
Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der
baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004
Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom 14. Dezember
2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-6).
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
bewilligungspflichtig "Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen,
denen baurechtliche Bedeutung zukommt". Richtig verstanden heisst dies,
dass nicht jede Zweckänderung bewilligungspflichtig ist, sondern eine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung nur dann vorliegt, wenn die neue
Nutzung unter eine andere baurechtliche Kategorie fällt, wenn die mit der neuen
Bewerbung verbundenen Auswirkungen in einer baurechtlich relevanten Hinsicht
intensiver sind als die bisherigen oder wenn diese sonst ein planungs- und
baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren (vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211), indem sie beispielsweise
Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen Anordnungen geben (VGr,
18.
August 2004, VB.2004.00160, E. 2, www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass
die Baubewilligungspflicht der Behörde ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in
Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung
mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen
Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab
dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren
zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120
Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a S. 314).
2.2
Die
örtliche Baubehörde hat die Bewilligungspflicht der geplanten Nutzungsänderung
in ihrer Rekursvernehmlassung vom 17. September 2008 damit begründet, dass die
Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen
liege, welche als Unterart einer Wohnzone im Sinn von § 55 Abs. 1 PBG
keine reine Arbeitsplatzzone sei, sondern in erster Linie für Wohnbauten
bestimmt sei. Nicht dem Wohnen zuzuordnende Tätigkeiten seien deshalb in dieser
Zone nur gestattet, wenn sie sich mit der Wohnnutzung vereinbaren liessen.
Anders als in reinen Arbeitsplatzzonen sei die Vereinbarkeit der
Freitodbegleitung mit dem Zonenzweck nicht offensichtlich. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sich diese Tätigkeit mit den Wertvorstellungen grosser Teile
der Bevölkerung nur schwer vereinbaren lasse, weshalb die Tätigkeit von
Dignitas überall, wo sie tätig werden wolle, auf grossen Widerstand stosse. Die
grosse Mehrheit der Bevölkerung empfinde es unabhängig davon, wie sie sich
moralisch zur Tätigkeit von Dignitas stelle, als Minderung der Lebensqualität,
wenn in ihrem eigenen Wohnumfeld gleichsam der organisierte Tod einziehe. Im
Umfeld der geplanten Sterbewohnung sei mit Einbussen bei der Verkäuflichkeit
und Vermietbarkeit der Liegenschaften zu rechnen. Diese den Absichten des
Beschwerdeführers entgegenstehenden Interessen rechtfertigten bereits die
Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Zudem habe der Beschwerdeführer,
ohne dass darin von Freitodbegleitungen die Rede sei, um die Bewilligung von
Umnutzungen von Arbeitsräumen und einem Magazin in eine Garage nachgesucht.
2.3
Die
Einrichtung von Sterberäumen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ist
ungeachtet des Umstands, dass bestehende Gewerberäume betroffen sind,
baurechtlich nicht von vornherein unproblematisch. So fällt zwar die neue
Nutzung nicht unter eine andere Kategorie als die bisherige, sie stösst aber
erfahrungsgemäss in einem auch dem Wohnen dienenden Umfeld auf besondere
Widerstände und wirft insbesondere die Frage auf, ob sie mit so genannten
ideellen Immissionen verbunden ist und ob diese, weil sie die zonengemässe
Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung entgegenstehen.
Diese Fragen sind, insbesondere da sie auch nachbarliche Interessen betreffen
können, zweckmässigerweise in einem Bewilligungsverfahren zu klären. Damit
bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht, welche das
zur Durchsetzung dieser Pflicht verfügte vorsorgliche Nutzungsverbot zu rechtfertigen
vermögen.
Was der Beschwerdeführer gegen diese bereits von der
Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung vorbringt, schlägt nicht durch.
Insbesondere ist die Frage, ob und in welcher Weise allfällige ideelle
Immissionen zu berücksichtigen sind und wie diese die Wohnnutzung unzulässig zu
beeinträchtigen vermögen, im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Sodann dürften
durch die Bewilligungspflicht die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte
nicht unzulässigerweise eingeschränkt werden. Die Bewilligungspflicht beruht
auf gesetzlicher Grundlage (vgl. vorne Erw. 2.1) und liegt, indem sie
Rechtssicherheit über die baurechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung herstellt,
im öffentlichen Interesse. Zudem ist die mit der Bewilligungspflicht verbundene
Beschränkung der angerufenen Grundrechte marginal, weshalb auch unter diesem
Gesichtswinkel die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens als haltbar und
damit die Anordnung des vorsorglichen Nutzungsverbots als gerechtfertigt erscheint.
3.
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein
besonderer Aufwand erforderlich und die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend
komplex oder schwierig war, um bei einem grösseren Gemeinwesen, das im Rahmen
seiner üblichen Verwaltungstätigkeit regelmässig mit ähnlichen Fragestellungen
konfrontiert ist, den Beizug eines Rechtsbeistands zu rechtfertigen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …