Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00465

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00465

25. Februar 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11230)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1967, Staatsangehöriger von B, reiste am 14. August

2001 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C

(inzwischen D). In der Folge erteilte ihm die Fremdenpolizeibehörde des Kantons

E eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. März

2002 erklärte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Einverständnis mit der

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Teilzeitmitarbeiter im Restaurant F

der I AG in Zürich. Am 10. Juni 2003 bewilligte es A den Zuzug in den

Kanton Zürich, wo dessen Aufenthaltsbewilligung zuletzt am 1. Juni 2005

mit Gültigkeit bis 31. Juli 2006 verlängert wurde.

B. Mit Verfügung vom 14. August 2007 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Ausreise aus zürcherischem

Kantonsgebiet bis zum 31. Oktober 2007. Es erwog im Wesentlichen, dass die

eheliche Gemeinschaft bereits Ende 2002 aufgegeben worden sei. Die

Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen könne ausgeschlossen werden, da D seit

März 2003 in einer festen Partnerschaft lebe und 2005 eine aussereheliche

Tochter geboren habe. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei

rechtsmissbräuchlich und begründe keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. September

2007 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen D und A geschieden. Laut

Auskunft der Einwohnerkontrolle X ist D seit 29. Januar 2009 erneut

verheiratet.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons

Zürich gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss

vom 27. August 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2008 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der

Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei die

Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in

ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der

angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 27. August 2008 –

ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1

BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember

2008, RRB 1947/2008).

1.2

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I

des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich

das Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG

nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.

Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1

AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.

1.3

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem

ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch

auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Nach der Scheidung hat der Beschwerdeführer zwar keinen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1

ANAG mehr. Weil seine Ehe jedoch mehr als fünf Jahre Bestand hatte und er sich

in dieser Zeit ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten

hat, steht ihm grundsätzlich – auch nach der Scheidung – ein Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Besteht ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung,

kann dem Beschwerdeführer die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht

gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (vgl. BGr,

18.

Oktober 2000,2A.139/2000 E. 1c/bb, www.bger.ch).

1.4

Aus der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann

der Beschwerdeführer vorliegend keinen Anspruch ableiten, da jene Bestimmungen

im Zusammenhang mit einer Ehe nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und

tatsächlich gelebt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die

Ehe inzwischen geschieden worden ist (Mark E. Villiger, Handbuch der

Europäischen Menschenrechtskonven­tion, 2. A., Zürich 1999, N. 571;

BGE 128 II 145 E. 1.1.2).

Im Weiteren kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den

Schutz des Privatlebens berufen, weil keine besonders intensiven, über eine

normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer

auch nicht dargetan wurden (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1

und 3.2.1). Allein darin, dass der Beschwerdeführer in einem festen Anstellungsverhältnis

steht, kann keine solche qualifizierte Bindung erblickt werden. Vielmehr

entspricht die berufliche Integration der üblichen Erwartung, die an

aufenthaltsberechtigte Ausländer gestellt wird.

1.5

Anspruchsgrundlage kann deshalb von vornherein nur Art. 7 Abs. 1

ANAG bilden, da der Rechtsanspruch an den formellen Bestand der Ehe anknüpft. Die

Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände

wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand

der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. BGE 128 II 145

E. 1.1.5).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da

der Regierungsrat nicht begründet habe, weshalb die in der Rekursschrift

vorgetragene Kritik an der einschlägigen Rechtsprechung unbegründet sei.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich

diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde

entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit weiteren

Hinweisen). Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt, müssen wenigstens kurz genannt sein (BGE 126

I 97 E. 2b).

2.3

Der Regierungsratsentscheid genügt den aus der Begründungspflicht

fliessenden Minimalanforderungen, zumal sich der Regierungsrat in seiner

Verfügung vom 27. August 2008 zu seinen Überlegungen und Gründen, auf

welche er seinen ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich geäussert hat. Dass

die Begründung ausreichend war, zeigt sich unter anderem darin, dass es dem Beschwerdeführer

möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine eingehende Auseinandersetzung

mit seiner der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2

ANAG widersprechenden Ansicht über die Kohärenz ebendieser Rechtsprechung ist

zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorausgesetzt. Das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich nicht verletzt.

3.

3.1

Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung

oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG

hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich

gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein

Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über

Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon

insbesondere die so genannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum

Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die

nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt

nicht auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen ist bei Vorliegen

entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als

rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 130 II 113 E. 4.2;

BGE 128 II 145 E. 2.1; BGE 127 II 49 E. 5a mit weiteren

Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt

Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht

schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch

anzunehmen, wenn sich der ausländische Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen

Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf

Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem

alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen.

Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich

nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein

Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE

131.

II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet,

die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen

Zusammenleben ab­hängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen

nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen (BGE 128

II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,2A.245/2006, E. 2.2,

www.bger.ch).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden.

Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere Gegebenheiten

als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen.

Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des

ausländischen Ehegatten nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II

145.

E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1,

www.bger.ch). Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist

nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille des schweizerischen Ehegatten

erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass im massgebenden Zeitpunkt

zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht, Hoffnungen auf eine

solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden können und der ausländische

Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Dessen Ehewille kann nicht als ausschlaggebend

betrachtet werden, wenn die eheliche Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist,

d.h. wenn für ihn erkennbar keine Aussicht auf ein weiteres eheliches

Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die

Ursachen der Trennung nicht ankommt (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4;

BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September 2006,2P.223/2006,

E. 2.2.1, www.bger.ch). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn sich

der ausländische Staatsangehörige auf eine Ehe beruft, welche allein wegen der

gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) noch nicht geschieden werden

konnte; insofern greifen die Ausländerbehörden auch nicht in unzulässiger Weise

in die Kompetenzen des Eherichters ein (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober

2004,2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch).

3.2

Der Beschwerdeführer kritisiert diese Rechtsprechung als diskriminierend

und gegen das Gebot der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV

verstossend. Gemäss Art. 114 ZGB habe jeder Ehegatte das Recht, ohne

Angabe von Gründen die Scheidung bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist

zu verweigern. Selbst wenn der Scheidungswiderstand mit reiner Rachsucht

begründet werde, sei dies keine rechtsmissbräuchliche bzw. zweckwidrige

Verwendung eines Rechts. Dagegen solle ein Scheidungswiderstand aus rein aufenthaltsrechtlichen

Gründen per se eine zweckwidrige Verwendung eines auch dem ausländischen

Ehegatten zustehenden Rechts darstellen. Folglich könnten Ehepartner aus

fremdenpolizeilichen Gründen faktisch getrennt werden, obwohl dies

zivilrechtlich noch gar nicht möglich sei. Das Recht auf Verweigerung jeder

Begründung für den Scheidungswiderstand werde damit durch das ANAG

"ausgehebelt".

3.3

3.3.1

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, lebten die Ehegatten seit Ende 2002 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die

eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen aufgegeben. Dagegen hatte der

Beschwerdeführer in seinen Gesuchen an das Migrationsamt vom 18. März 2003

und vom 18. März 2004 noch angegeben, mit seiner Ehefrau in einem

gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Auch im September 2006 erklärten beide Ehegatten

gegenüber dem Migrationsamt, die eheliche Gemeinschaft sei erst 2005 aufgehoben

worden. Dass D seit März 2003 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebt und

ihm 2005 ein Kind geboren hat, gab sie erst in ihrer persönlichen Befragung

durch das Migrationsamt vom 16. März 2007 preis. Anlässlich dieser

Befragung erklärte sie, sie habe ihren tatsächlichen Wohnort sowie die

Tatsache, dass sie mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebe, den Behörden bis

anhin verschwiegen, weil sie dem Beschwerdeführer die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung habe ermöglichen wollen. Sämtliche Aussagen Ds blieben

vom Beschwerdeführer unbestritten.

3.3.2

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die

eheliche Gemeinschaft nach nur anderthalb Ehejahren bereits aufgegeben wurde.

Nach Art. 114 ZGB hätte die Ehe somit Ende 2004 geschieden werden können.

Danach wird nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist unwiderlegbar vermutet,

die Ehe sei gescheitert. Dass diese allgemeine Vermutung auf den vorliegenden

Fall zutrifft, zeigt sich darin, dass D ihren Ehewillen offenkundig im

Zeitpunkt des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung mit einem neuen Partner,

spätestens aber bei der Zeugung eines Kindes mit diesem Mitte 2004

unwiderruflich verloren hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits Ende

2004.

wissen müssen, dass seine Ehe inhaltsleer war und bleiben würde, bestanden

doch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich realistischerweise Hoffnungen auf

die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft machen durfte. Zudem unternahm

der Beschwerdeführer keine konkreten Bemühungen zur Rettung seiner Ehe. Die

vorgebrachten Treffen und Telefonate genügen für den Bestand einer ehelichen

Beziehung jedenfalls nicht. Daran würde auch der Ehewillen des Beschwerdeführers

nichts ändern, weshalb nicht gesagt werden kann, er wäre zur Angabe seiner

Motive für einen allfälligen Scheidungswiderstand gezwungen, damit die Berufung

auf seine Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet würde. Ausserdem ergibt

sich aus den Akten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D kein Scheidungsverfahren

nach Art. 114 ZGB stattfand, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer hätte

gezwungen sein können, allfällige Motive für einen Scheidungswiderstand

anzugeben. Vielmehr wurde die Scheidung offensichtlich im Verfahren auf gemeinsames

Begehren im Sinn von Art. 111 ZGB durchgeführt.

Des Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass dem

Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gewisse Mitwirkungs- und Auskunftspflichten obliegen, was

keine unrechtmässige Ungleichbehandlung oder gar Diskriminierung darstellt,

zumal ausländische Staatsangehörige im Bereich von Einreise, Aufenthalt und

Ausreise (unter Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen) Schweizern von

vornherein nicht gleichgestellt sind (vgl. Art. 24 und 121 BV; BGE 128 II

145.

E. 2.2; VGr, 30. Juli 2003, VB.2003.00198, E. 4b, www.vgrzh.ch).

Worin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8

Abs. 1 BV oder gar eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2

BV des Beschwerdeführers liegen soll, ist nicht ersichtlich.

3.4

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers vor Ablauf der für die

Erlangung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Fünfjahresfrist (14. August 2006)

unwiderruflich gescheitert war und der Beschwerdeführer sich dessen bewusst

sein musste. Dass er sich über diesen Umstand tatsächlich im Klaren war, zeigt

sein irreführendes Verhalten gegenüber den Behörden, mit welchem er für sich

allein bereits den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG

verwirklicht hat (vgl. dazu auch E. 3.3.1). Er beruft sich daher in rechtsmissbräuchlicher

Weise lediglich zwecks Sicherung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz auf seine

zum massgebenden Zeitpunkt nur noch formell bestehende Ehe.

3.5

Die Erwägungen, die der Regierungsrat im Rahmen seines freien Ermessens

gemäss Art. 4 ANAG vorgenommen hat, sind in der Beschwerde nicht

bestritten worden. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch oder eine

Ermessensüberschreitung sind keine ersichtlich (§ 50 Abs. 2 lit. c

und Abs. 3 VRG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…