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Entscheid

VB.2008.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00468

21. Januar 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11151)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, Staatsangehöriger von F, reiste, nachdem er von 1995 bis 2001 als

Asylbewerber in Deutschland gelebt hatte, am 10. Juli 2001 in die Schweiz

ein und heiratete am 10. August 2001 die 1965 geborene Schweizer Bürgerin B

(geborene C). In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt gestützt auf Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

der Ehefrau. Da sich der in einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember

2001 geäusserte Verdacht, dass es sich bei der Ehe von A um eine Scheinehe

handle, (zunächst) nicht erhärten liess, wurde seine Aufenthaltsbewilligung

wiederholt verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 10. August 2006.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 2. September

2002 wurde A der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und mit

sieben Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft. Gestützt darauf

verwarnte ihn das Migrationsamt am 13. November 2002.

B. Mit

Verfügung vom 5. September 2006 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren

Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes

bis 30. November 2006 an. Es erwog im Wesentlichen, die eheliche

Gemeinschaft sei spätestens im Dezember 2003 aufgegeben worden und eine

Wiederaufnahme sei ausgeschlossen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 31. August 2007

wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 27. August 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und

ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder allenfalls die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in

der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene

Entscheid vor diesem Datum – am 27. August 2008 – ergangen ist und es sich

beim vorliegenden Fall um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden

Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie

zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige

ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des

Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das

Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach

den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.

Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1

AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.

1.3

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem

ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung hat der

Beschwerdeführer zwar keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 7 Abs. 1 ANAG mehr. Weil seine Ehe jedoch mehr als fünf

Jahre Bestand hatte und er sich in dieser Zeit ununterbrochen und ordnungsgemäss

in der Schweiz aufgehalten hat, steht ihm grundsätzlich – auch nach der

Scheidung – ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu.

Besteht ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung, kann dem Beschwerdeführer die

ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung

erst recht nicht verweigert werden (vgl. BGr, 18. Oktober 2000,

2A.139/2000 E. 1c/bb, www.bger.ch).

1.4

Keinen Anspruch vermag der Beschwerdeführer dagegen aus der Garantie des

Privat- oder Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleiten, da

jene Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Ehe nur dann einen Anspruch auf

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe

intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr)

der Fall, weil die Ehe inzwischen geschieden worden ist (Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven­tion, 2. A., Zürich 1999,

N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).

Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht

nicht auf den Schutz des Privatlebens, um daraus einen Aufenthaltsanspruch

abzuleiten, weil es hierfür grundsätzlich besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender Beziehungen oder dem kombinierten

Schutzbereich des Privat- und Familienlebens zuzuordnender Bindungen bedürfte

(BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). Solche werden im vorliegenden

Fall vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den

Akten ersichtlich.

1.5

Anspruchsgrundlage kann deshalb von vornherein nur Art. 7 Abs. 1

ANAG bilden. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten

Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist

Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl.

BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern

auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1

ANAG hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich

gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein

Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt

und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere

die so genannte Scheinehe. Bezüglich der Indizien für das Vorliegen einer

Scheinehe kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen

werden (§ 28 in Verbindung mit 70 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt

worden. Die Indizien, die laut Vorinstanz für eine Scheinehe sprächen, beruhten

im Wesentlichen auf den widersprüchlichen schriftlichen Erklärungen seiner

Ehefrau, ohne dass sie je formell als Zeugin oder wenigstens als

Auskunftsperson befragt worden wäre. Deshalb stellt der Beschwerdeführer den

Antrag, seine geschiedene Ehefrau sei durch das Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen

zur Behauptung, dass die Ehe von den Eheleuten tatsächlich gewollt gewesen sei.

3.2

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede für den Ent­scheid erhebliche unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (§ 51

VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann, wenn über

rechtser­hebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend

gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle

entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 51 N. 2).

Die Behörde hat die Pflicht, rechtzeitig und formrichtig

angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht

völlig untauglich erscheinen (BGE 122 V 157 E. 1d;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Der Anspruch auf Beweisabnahme bezieht

sich allerdings nur auf Beweismittel, die im anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehen

sind. So ist (im Rekursverfahren) unter anderem die Zeugeneinvernahme

ausgeschlossen; erlaubt ist hingegen die Befragung als Auskunftsperson

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 14). Die Behörde hat nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich

sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte Beweiswürdigung und der

darauf beruhende Verzicht der Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10;

BGE 127 V 491 E. 1b; BGE 125 I 209 E. 9b).

Ein Anspruch, vom Gericht persönlich angehört zu werden, kann auch nicht aus Art. 6

EMRK abgeleitet werden, weil Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung keine

zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen und somit

nicht unter diese Bestimmung fallen (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische

Menschenrechtskonvention, 2. A., München 2005, S. 286; Jochen

Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington

1996, Art. 6 Rz. 52).

3.3

Der

Regierungsrat nahm eine antizipierte Beweiswürdigung vor, indem er davon ausging,

der massgebende Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage sei hinreichend geklärt,

und deshalb von weiteren Beweiserhebungen absah. Da es im pflichtgemässen Ermessen

des Regierungsrats steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf

den Verfahrensausgang hat, ist in diesem Vorgehen keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, insbesondere der Pflicht zur Beweisabnahme, zu sehen.

Die angebotene Befragung der Ehefrau als Zeugin oder als

Auskunftsperson kann sodann auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Es ist

nicht einsehbar, was sich der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer Verzögerung

des Verfahrens – von einer Befragung der Ehefrau durch das Verwaltungsgericht

erhofft. Das Gericht kann sich jedenfalls keine neuen Erkenntnisse erhoffen. Selbst

wenn die geschiedene Ehefrau im Sinn des Beschwerdeführers aussagen (und sich

damit zugleich in Widerspruch zu ihren früheren Äusserungen setzen) sollte,

vermöchte dies den Ausgang dieses Verfahrens nicht zu beeinflussen. Nach einer

Würdigung sämtlicher Umstände ist nämlich aufgrund folgender Indizien dennoch

vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen.

3.4

Bereits im

Zeitpunkt der Heirat waren verschiedene Indizien für eine Scheinehe gegeben. So

konnte sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz einzig durch die

Heirat sichern. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse (als IV-Bezügerin)

gehörte seine Ehefrau zur typischen Zielgruppe von Schweizerinnen, die von

Ausländern häufig für Zweckehen ausgewählt werden. Ins Bild passt, dass sich der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Vermittlung eines Dritten kennenlernten

und nach äusserst kurzer Bekanntschaftszeit von nur drei Wochen heirateten

sowie dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern konnte, wer ausser des

Cousins des Beschwerdeführers und dessen Kollege sonst noch bei der Trauung

anwesend gewesen war.

Sodann bestehen aufgrund der Meldeverhältnisse, des

Mietvertrages und behördlicher Auskünfte – wie sie von der Vorinstanz

aufgezeigt wurden – erhebliche Zweifel daran, ob es überhaupt zu einer erstmaligen

Aufnahme bzw. erneuten Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft gekommen

ist. Vielmehr erwecken die gesamten Umstände den Anschein, dass die Eheleute

sich bemüht haben, die Behörden über den wahren Sachverhalt zu täuschen. Dieser

Eindruck wird weiter bestärkt durch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er

niemanden aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis seiner Ehefrau kenne, sie

keinen gemeinsamen Freundeskreis hätten, die Ehefrau noch nie in F gewesen sei

und die dort lebenden Schwiegereltern nicht kenne.

Selbst wenn die Eheleute aus Liebe geheiratet haben

sollten, selbst wenn die eheliche Wohngemeinschaft (trotz der erheblichen

Bedenken) aufgenommen worden sein sollte und selbst wenn die Ehefrau ihren

Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (im Widerspruch zu früheren

Aussagen) bestätigen würde, überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer

Scheinehe. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst

eingeräumt, dass er (nur) "während vier Jahren und fünf Monaten mit seiner

Gattin in intakter Ehe" gelebt habe. In Anbetracht dessen sowie der soeben

genannten bzw. vom Regierungsrat zutreffend ausgeführten Indizien für eine

Scheinehe erwiese sich die Berufung auf eine – vor Ablauf der fünfjährigen

Frist für die Erlangung des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung – nur noch

formell bestehende Ehe deshalb ohnehin als rechtsmissbräuchlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…