VB.2008.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00468
21. Januar 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11151)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00468
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung
Selbst wenn die Eheleute aus Liebe geheiratet haben sollten, selbst wenn die eheliche Wohngemeinschaft (trotz der erheblichen Bedenken) aufgenommen worden sein sollte und selbst wenn die Ehefrau ihren Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (im Widerspruch zu früheren Aussagen) bestätigen würde, überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe.
Abweisung.
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISABNAHMEPFLICHT
ERMESSENSFREIHEIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEIDUNG
SCHEINEHE
TÄUSCHUNG
ZWECKEHE
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00468
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, Staatsangehöriger von F, reiste, nachdem er von 1995 bis 2001 als
Asylbewerber in Deutschland gelebt hatte, am 10. Juli 2001 in die Schweiz
ein und heiratete am 10. August 2001 die 1965 geborene Schweizer Bürgerin B
(geborene C). In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau. Da sich der in einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember
2001 geäusserte Verdacht, dass es sich bei der Ehe von A um eine Scheinehe
handle, (zunächst) nicht erhärten liess, wurde seine Aufenthaltsbewilligung
wiederholt verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 10. August 2006.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 2. September
2002 wurde A der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und mit
sieben Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft. Gestützt darauf
verwarnte ihn das Migrationsamt am 13. November 2002.
B. Mit
Verfügung vom 5. September 2006 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren
Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes
bis 30. November 2006 an. Es erwog im Wesentlichen, die eheliche
Gemeinschaft sei spätestens im Dezember 2003 aufgegeben worden und eine
Wiederaufnahme sei ausgeschlossen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 31. August 2007
wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 27. August 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und
ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder allenfalls die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in
der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene
Entscheid vor diesem Datum – am 27. August 2008 – ergangen ist und es sich
beim vorliegenden Fall um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden
Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie
zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige
ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des
Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das
Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach
den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.
Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1
AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.
1.3
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung hat der
Beschwerdeführer zwar keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 7 Abs. 1 ANAG mehr. Weil seine Ehe jedoch mehr als fünf
Jahre Bestand hatte und er sich in dieser Zeit ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufgehalten hat, steht ihm grundsätzlich – auch nach der
Scheidung – ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu.
Besteht ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung, kann dem Beschwerdeführer die
ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung
erst recht nicht verweigert werden (vgl. BGr, 18. Oktober 2000,
2A.139/2000 E. 1c/bb, www.bger.ch).
1.4
Keinen Anspruch vermag der Beschwerdeführer dagegen aus der Garantie des
Privat- oder Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleiten, da
jene Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Ehe nur dann einen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe
intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr)
der Fall, weil die Ehe inzwischen geschieden worden ist (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,
N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).
Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht
nicht auf den Schutz des Privatlebens, um daraus einen Aufenthaltsanspruch
abzuleiten, weil es hierfür grundsätzlich besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender Beziehungen oder dem kombinierten
Schutzbereich des Privat- und Familienlebens zuzuordnender Bindungen bedürfte
(BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). Solche werden im vorliegenden
Fall vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den
Akten ersichtlich.
1.5
Anspruchsgrundlage kann deshalb von vornherein nur Art. 7 Abs. 1
ANAG bilden. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten
Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
ANAG hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich
gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein
Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere
die so genannte Scheinehe. Bezüglich der Indizien für das Vorliegen einer
Scheinehe kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen
werden (§ 28 in Verbindung mit 70 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt
worden. Die Indizien, die laut Vorinstanz für eine Scheinehe sprächen, beruhten
im Wesentlichen auf den widersprüchlichen schriftlichen Erklärungen seiner
Ehefrau, ohne dass sie je formell als Zeugin oder wenigstens als
Auskunftsperson befragt worden wäre. Deshalb stellt der Beschwerdeführer den
Antrag, seine geschiedene Ehefrau sei durch das Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen
zur Behauptung, dass die Ehe von den Eheleuten tatsächlich gewollt gewesen sei.
3.2
Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (§ 51
VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann, wenn über
rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend
gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 51 N. 2).
Die Behörde hat die Pflicht, rechtzeitig und formrichtig
angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht
völlig untauglich erscheinen (BGE 122 V 157 E. 1d;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Der Anspruch auf Beweisabnahme bezieht
sich allerdings nur auf Beweismittel, die im anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehen
sind. So ist (im Rekursverfahren) unter anderem die Zeugeneinvernahme
ausgeschlossen; erlaubt ist hingegen die Befragung als Auskunftsperson
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 14). Die Behörde hat nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich
sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte Beweiswürdigung und der
darauf beruhende Verzicht der Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10;
BGE 127 V 491 E. 1b; BGE 125 I 209 E. 9b).
Ein Anspruch, vom Gericht persönlich angehört zu werden, kann auch nicht aus Art. 6
EMRK abgeleitet werden, weil Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung keine
zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen und somit
nicht unter diese Bestimmung fallen (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. A., München 2005, S. 286; Jochen
Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington
1996, Art. 6 Rz. 52).
3.3
Der
Regierungsrat nahm eine antizipierte Beweiswürdigung vor, indem er davon ausging,
der massgebende Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage sei hinreichend geklärt,
und deshalb von weiteren Beweiserhebungen absah. Da es im pflichtgemässen Ermessen
des Regierungsrats steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf
den Verfahrensausgang hat, ist in diesem Vorgehen keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, insbesondere der Pflicht zur Beweisabnahme, zu sehen.
Die angebotene Befragung der Ehefrau als Zeugin oder als
Auskunftsperson kann sodann auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Es ist
nicht einsehbar, was sich der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer Verzögerung
des Verfahrens – von einer Befragung der Ehefrau durch das Verwaltungsgericht
erhofft. Das Gericht kann sich jedenfalls keine neuen Erkenntnisse erhoffen. Selbst
wenn die geschiedene Ehefrau im Sinn des Beschwerdeführers aussagen (und sich
damit zugleich in Widerspruch zu ihren früheren Äusserungen setzen) sollte,
vermöchte dies den Ausgang dieses Verfahrens nicht zu beeinflussen. Nach einer
Würdigung sämtlicher Umstände ist nämlich aufgrund folgender Indizien dennoch
vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen.
3.4
Bereits im
Zeitpunkt der Heirat waren verschiedene Indizien für eine Scheinehe gegeben. So
konnte sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz einzig durch die
Heirat sichern. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse (als IV-Bezügerin)
gehörte seine Ehefrau zur typischen Zielgruppe von Schweizerinnen, die von
Ausländern häufig für Zweckehen ausgewählt werden. Ins Bild passt, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Vermittlung eines Dritten kennenlernten
und nach äusserst kurzer Bekanntschaftszeit von nur drei Wochen heirateten
sowie dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern konnte, wer ausser des
Cousins des Beschwerdeführers und dessen Kollege sonst noch bei der Trauung
anwesend gewesen war.
Sodann bestehen aufgrund der Meldeverhältnisse, des
Mietvertrages und behördlicher Auskünfte – wie sie von der Vorinstanz
aufgezeigt wurden – erhebliche Zweifel daran, ob es überhaupt zu einer erstmaligen
Aufnahme bzw. erneuten Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft gekommen
ist. Vielmehr erwecken die gesamten Umstände den Anschein, dass die Eheleute
sich bemüht haben, die Behörden über den wahren Sachverhalt zu täuschen. Dieser
Eindruck wird weiter bestärkt durch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er
niemanden aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis seiner Ehefrau kenne, sie
keinen gemeinsamen Freundeskreis hätten, die Ehefrau noch nie in F gewesen sei
und die dort lebenden Schwiegereltern nicht kenne.
Selbst wenn die Eheleute aus Liebe geheiratet haben
sollten, selbst wenn die eheliche Wohngemeinschaft (trotz der erheblichen
Bedenken) aufgenommen worden sein sollte und selbst wenn die Ehefrau ihren
Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (im Widerspruch zu früheren
Aussagen) bestätigen würde, überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer
Scheinehe. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst
eingeräumt, dass er (nur) "während vier Jahren und fünf Monaten mit seiner
Gattin in intakter Ehe" gelebt habe. In Anbetracht dessen sowie der soeben
genannten bzw. vom Regierungsrat zutreffend ausgeführten Indizien für eine
Scheinehe erwiese sich die Berufung auf eine – vor Ablauf der fünfjährigen
Frist für die Erlangung des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung – nur noch
formell bestehende Ehe deshalb ohnehin als rechtsmissbräuchlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…