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Entscheid

VB.2008.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00470

23. April 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11358)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. Dezember 2007 verweigerte der Gemeinderat F

dem Sozialamt des Kantons Zürich die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung von provisorischen Container-Unterkünften zur Unterbringung von 120

Asylsuchenden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in F. Das

Baugrundstück liegt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde F vom 25. Januar 1994 / 9. Dezember

2003 (BZO), welche für eine differenzierte Überbauung mit dreigeschossigen

freistehenden und zusammengebauten Wohn- und Gewerbebauten vorgesehen ist.

Gemäss Ziffer 5.2 BZO sind in dieser Zone höchstens mässig störende Betriebe

bis maximal zwei Drittel des zulässigen Gebäudevolumens gestattet.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs des Kantons Zürich wies die

Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 4. September 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2008 liess der Staat

Zürich dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

den Rekursentscheid sowie die Bauverweigerung aufzuheben und die Baubewilligung

gemäss Baugesuch vom 16. Mai 2007 zu erteilen; zudem sei ein Augenschein

durchzuführen.

Die Vorinstanz schloss am 16. Oktober 2008 auf

Abweisung der Beschwerde. Der bereits im Rekursverfahren beigeladene C am 5. November

und der Gemeinderat F am 10. Dezember 2008 beantragten, die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Am 10. März 2009 führte das Verwaltungsgericht beim

Baugrundstück einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.

Nachdem der Gemeinderat F am 16. März 2009 darauf hingewiesen hatte, dass

der am Augenschein eingereichte Zonenplan vom 9. Dezember 2003 durch eine

Zonenplanänderung vom 21. August 2007 bezüglich des westlichen Nachbargrundstücks

überholt sei, wurde den Parteien am 24. März 2009 Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im

Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende

Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar

2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654). Zu diesen gehört auch die Zonenzugehörigkeit eines

Baugrundstücks. § 238 Abs. 1 PBG gilt grundsätzlich für alle Bauten

und Anlagen, und seine Anwendung erstreckt sich deshalb auf alle Zonen;

hinsichtlich der ästhetischen Anforderungen ist aber jeweils die Zielsetzung

der entsprechenden Zone zu berücksichtigen, weshalb in einer Gewerbezone nicht

die gleichen Anforderungen wie in einer Wohnzone gestellt werden können (RB

1980.

Nr. 122 und 123).

Den kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein

besonderer Entscheidungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November

2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche die Beurteilung in erster

Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort

die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18,

E. 5a).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben

sich die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch

der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz

umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf

die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung

einschreiten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner hat die genügende Einordnung des Bauvorhabens mit der Begründung

verweigert, die in gleicher Grösse geometrisch angeordneten Fensterfronten liessen

die zweigeschossige Baute als kasernenhaft und monoton erscheinen; die

vorgesehene Bauweise mit Stahlrahmenkonstruktion, Wandpaneelen und Blechdach

wirke rein zufällig und lasse jeglichen Bezug zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung vermissen; es handle sich um eine eigentliche

"Baracke", die den Gestaltungsanforderungen, wie sie mit Rücksicht

auf die ansprechende Umgebung zu stellen seien, nicht genüge.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner stelle übertriebene

Gestaltungsanforderungen, um ein ihm aus anderen Gründen nicht genehmes Projekt

zu verhindern, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdegegners übernehme die geplante Baute mit dem

Flachdach, der regelmässigen Anordnung der Fenster und der

Stahlrahmenkonstruktion gestalterische Elemente, die auch die benachbarten

Bauten aufwiesen. Die umliegenden Grundstücke seien Wohnzonen mit

Gewerbeerleichterungen und der Industriezone zugewiesen, was in diesem Quartier

Gewerbe- und Industriebauten ermögliche. Solche seien auf dem Nachbargrundstück

Kat.-Nr. 02 für die dortige Holzbaufirma auch bereits erstellt worden. Die

übrigen Bauten der Umgebung wiesen eine grosse Varietät hinsichtlich der

Bauformen und der verwendeten Materialien auf. Der starken Durchgrünung der

Umgebung werde durch die geringe Ausnützung des Grundstücks und die damit

verbleibenden grossen Grünflächen Rechnung getragen.

2.3

In seiner

Beschwerdeantwort macht der Beigeladene zur Frage der Einordnung insbesondere

geltend, ein Barackenprovisorium, wie es der Beschwerdeführer nach eigener Aussage

zu errichten gedenke, sei in der näheren Umgebung nirgends zu finden. Der Beschwerdegegner

macht geltend, das unmotivierte Zusammensuchen einzelner Gestaltungselemente

aus der baulichen Umgebung vermöge keine befriedigende Gestaltung herbeizuführen.

Entscheidend sei der architektonische Ausdruck als Ganzes, der in krassem Gegensatz

zu den in der Nachbarschaft als Arealüberbauung erstellten Mehrfamilienhäusern,

aber auch zu den älteren, aber sorgfältig gestalteten Wohngebäuden stehe. Das

Gebäude der Holzbaufirma auf der Nachbarparzelle liege in Bezug auf die

umliegenden Wohnbauten etwas abseits; zudem sei es vor längerer Zeit erstellt

worden und stelle deshalb keinen verbindlichen Massstab für die

Gestaltungsanforderungen dar.

3.

3.1

Das

Baugrundstück, welches der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 zugewiesen

ist, ist heute weitgehend von Wohnbauten umgeben. Im Osten steht jenseits der E-Strasse

eine moderne Mehrfamilienhausüberbauung, im Norden finden sich auf der gegen-überliegenden

Seite der D-Strasse zwei Reihenhauskomplexe und ein gefälliges älteres

Einfamilienhaus. Auf der südlich angrenzenden Parzelle, welche früher in der dreigeschossigen

Gewerbezone mit Wohnanteil GW3 lag, mit dem Zonenplan vom 9. Dezember 2003

jedoch ebenfalls der Wohnzone WG3 zugewiesen wurde, entstehen zur Zeit sieben

als Arealüberbauung bewilligte Mehrfamilienhäuser. Auf der Westseite finden

sich ebenfalls ein älteres Einfamilienhaus und lediglich an dieses angrenzend

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 die in die Jahre gekommenen gewerblichen Bauten

einer Holzbaufirma, welche verschiedene Container, einen siloartig wirkenden,

mehrgeschossigen Betonbau und verschiedene Schuppen und Lagerhallen umfassen.

Im Rahmen einer Teilrevision des Zonenplans wurde mit Gemeindeversammlungsbeschluss

vom 21. August 2007 auch dieses zunächst der Industriezone angehörige Grundstück

der Wohnzone WG3 zugewiesen.

Das umstrittene Bauvorhaben besteht aus drei auf der Höhe des

ersten Obergeschosses durch Stege miteinander verbundenen, in Containerbauweise

errichteten Trakten. Der mittlere mit den Sanitär-, Küchen- und Aufenthaltsräumen

im Untergeschoss ist weitgehend eingeschossig. Die beiden seitlichen Trakte,

die hauptsächlich Wohn- und Schlafräume enthalten, bestehen aus zwei Schichten

von je neun mit ihren Längsseiten zusammengefügten Containern, welche

stirnseitig zum Mitteltrakt hin eine Türe und auf der gegen aussen gerichteten

Seite je ein doppelflügeliges Fenster aufweisen. Die West- und die Ostfassade

werden gebildet durch die befensterten Stirnseiten dieser zwei

Container-Schichten. Gegen Norden und Süden weisen die Fassaden nur wenige

Fenster- und Türöffnungen auf, und der mittlere Trakt verfügt nur gegen Norden,

wo sich der Eingang befindet, über zwei Geschosse. Im Übrigen werden diese

beiden Fassaden geprägt durch Durchblicke zwischen den Trakten sowie die

Treppenaufgänge und die auf der Höhe des Obergeschosses verlaufenden

Verbindungsstege. Der Umschwung, der ringsum Tiefen zwischen 10 und 17 m aufweist,

soll weitgehend begrünt werden.

3.2

Wie sich

aus den Erwägungen der angefochtenen Bauverweigerung und den Vorbringen des

Beschwerdegegners im Rechtsmittelverfahren ergibt, hat er für die ästhetische Beurteilung

des Bauvorhabens an den umliegenden Wohnbauten Mass genommen. Die Gewerbebauten

westlich des Grundstücks hat er wegen ihrer Randlage und aufgrund ihres Alters

als nicht massgeblich gewürdigt. Das ist, wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts

gezeigt hat, nicht zu beanstanden. Zwar lässt die Zonenzuweisung der Zonen WG2

und WG3 in beschränktem Umfang auch Gewerbebauten zu (vgl. Ziffer 5.2 BZO). Tatsächlich

sind aber in der Umgebung des Baugrundstücks fast ausschliesslich reine Wohnbauten

entstanden, so dass es ohne Weiteres vertretbar ist, bezüglich den Gestaltungsanforderungen

an diesen Mass zu nehmen und nicht an den älteren Gewerbebauten auf der

Parzelle westlich des Baugrundstücks. Der Entstehung eines Wohnquartiers ist

denn auch damit Rechnung getragen worden, dass die südlich des Baugrundstücks

zum Bahnhof hin gelegene Nachbarparzelle von der dreigeschossigen Gewerbezone

mit Wohnanteil GW3 mit dem Zonenplan vom 9. Dezember 2003 in die Wohnzone

WG3 umgezont wurde; die Überbauung dieses Grundstücks mit sieben als

Arealüberbauung bewilligten Mehrfamilienhäusern befindet sich im Bau.

Mit der am 21. August 2007 erfolgten Umzonung des zuvor

der Industriezone C zugewiesenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 westlich des

Baugrundstücks zur Wohnzone WG3 wird die Entwicklung zur Entstehung eines durch

Wohnbauten geprägten Quartiers weiter vorangetrieben. Ob diese am 5. November

2007.

von der Baudirektion genehmigte Umzonung im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Bauverweigerung am 10. Dezember 2007 bereits rechtskräftig

war, kann dahingestellt bleiben, da sich die ästhetische Würdigung des Gemeinderats

unabhängig von dieser Umzonung als sachlich vertretbar erweist.

Die geplante Unterkunft ist, wie die Vorinstanz zutreffend

erwogen hat, ein reiner Zweckbau, der keine besondere Gestaltungsleistung

erkennen lässt. Die ästhetische Kritik des Beschwerdegegners, wonach die in

gleicher Grösse angeordneten Fensterfronten die zweigeschossige Baute als

kasernenhaft und monoton erscheinen liessen, erweist sich insbesondere auch

aufgrund der von der Bauherrschaft eingereichten Visualisierungen als nachvollziehbar.

Besonders die West- und die Ostfassade lassen diese Beurteilung als gerechtfertigt

erscheinen, wobei die gegen die E-Strasse gerichtete Ostseite fast ausschliesslich

im Zusammenhang mit den angrenzenden Wohnbauten wahrgenommen wird und deshalb

mit ihrem an eine Grossbaustelle gemahnenden ästhetischen Auftritt in einem

durch Wohnbauten geprägten Umfeld mit guten Gründen als Fremdkörper beurteilt

werden kann. Die zweigeschossig in Erscheinung tretende Nordfassade mit der

Eingangspartie wirkt zwar wegen der Durchblicke zwischen den drei Trakten sowie

den Treppenaufgängen und dem auf der Höhe des Obergeschosses verlaufenden

Verbindungssteg weniger monoton. Auch wenn mit diesen Stahlkonstruktionen

Elemente aufgenommen werden, wie sie auch bei der gegenüberliegenden

Reiheneinfamilienhaus-Überbauung beobachtet werden können, vermag dies den

Gesamteindruck nicht entscheidend zu verbessern. Zu beachten ist zudem, dass

das Baugrundstück an der Einmündung der E-Strasse in die D-Strasse liegt und

das Bauvorhaben wegen dieser Ecklage sowie wegen der im Vergleich mit der Überbauung

auf dem südlich angrenzenden Grundstück sehr geringen Ausnützung im

Siedlungszusammenhang auffallen würde.

Insgesamt erscheint damit die ästhetische Würdigung der

örtlichen Baubehörde als nachvollziehbar und liegt sie noch im Bereich des

Vertretbaren. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die südlich

angrenzende Überbauung als Arealüberbauung bewilligt wurde und deshalb erhöhten

Gestaltungsansprüchen genügen muss. Auch so bleibt in gestalterischer Hinsicht

zum geplanten Bauvorhaben noch eine hinreichende Differenz, um diesem mit

vertretbaren und nachvollziehbaren Gründen die erforderliche befriedigende

Gestaltung abzusprechen. So ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht in VB.2000.00035 vom 7. Juni 2000, E. 2.b (www.vgrzh.ch),

erwogen hat, es sei gerichtsnotorisch, dass Container, wie sie hier verwendet

werden, einen wenig ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen

Eindruck machten und wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln wirkten,

weshalb in jenem Fall wegen des gravierenden Einordnungsmangels auch eine

befristete Bewilligung als unzulässig beurteilt wurde. Auch wenn die

Bauherrschaft hier versucht hat, durch die Anordnung der Container und die

Verbindungselemente diesem Eindruck entgegenzuwirken, bleiben die Container in

der durch massive Wohnbauten geprägten Umgebung ein fremdes Element, das mit

guten Gründen als ästhetisch unbefriedigend gewürdigt werden kann.

Sodann lässt sich auch der vom Beschwerdeführer geäusserte

Verdacht nicht erhärten, der Beschwerdegegner stelle übertriebene Gestaltungsanforderungen,

um ein ihm aus anderen Gründen nicht genehmes Projekt zu verhindern. Jedenfalls

hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf schliessen lässt, dass

die Baubehörde unter vergleichbaren Umständen geringere Gestaltungsanforderungen

gestellt hat, und hat auch der Augenschein keine entsprechenden Anhaltspunkte

ergeben.

4.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG), der zudem zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner

zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den

Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…