VB.2008.00470
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00470
23. April 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11358)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00470
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Frage der genügenden Einordnung einer Container-Unterkunft für Asylsuchende in Wohnzone mit Gewerbeerleichterung.
Bei der geplanten Unterkunft handelt es sich um einen reinen Zweckbau, der keine besondere Gestaltungsleistung erkennen lässt. Es ist gerichtsnotorisch, dass Container, wie sie vorliegend verwendet werden, einen wenig ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen Eindruck machen. Auch wenn die Bauherrschaft versucht hat, durch die Anordnung der Container und die Verbindungselemente diesem Eindruck entgegenzuwirken, bleiben die Container in der durch massive Wohnbauten geprägten Umgebung ein fremdes Element, das mit guten Gründen als ästhetisch unbefriedigend gewürdigt werden kann.
Für den vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht, der Beschwerdegegner stelle übertriebene Gestaltungsanforderungen, um ein ihm aus anderen Gründen nicht genehmes Projekt zu verhindern, liegen keine Anhaltspunkte vor (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
ASYLANTENUNTERKUNFT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
CONTAINER
CONTAINER-BAUTE
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00470
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Staat
Zürich, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat F, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
C,
Beigeladener,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Dezember 2007 verweigerte der Gemeinderat F
dem Sozialamt des Kantons Zürich die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung von provisorischen Container-Unterkünften zur Unterbringung von 120
Asylsuchenden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in F. Das
Baugrundstück liegt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde F vom 25. Januar 1994 / 9. Dezember
2003 (BZO), welche für eine differenzierte Überbauung mit dreigeschossigen
freistehenden und zusammengebauten Wohn- und Gewerbebauten vorgesehen ist.
Gemäss Ziffer 5.2 BZO sind in dieser Zone höchstens mässig störende Betriebe
bis maximal zwei Drittel des zulässigen Gebäudevolumens gestattet.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs des Kantons Zürich wies die
Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 4. September 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2008 liess der Staat
Zürich dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
den Rekursentscheid sowie die Bauverweigerung aufzuheben und die Baubewilligung
gemäss Baugesuch vom 16. Mai 2007 zu erteilen; zudem sei ein Augenschein
durchzuführen.
Die Vorinstanz schloss am 16. Oktober 2008 auf
Abweisung der Beschwerde. Der bereits im Rekursverfahren beigeladene C am 5. November
und der Gemeinderat F am 10. Dezember 2008 beantragten, die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Am 10. März 2009 führte das Verwaltungsgericht beim
Baugrundstück einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.
Nachdem der Gemeinderat F am 16. März 2009 darauf hingewiesen hatte, dass
der am Augenschein eingereichte Zonenplan vom 9. Dezember 2003 durch eine
Zonenplanänderung vom 21. August 2007 bezüglich des westlichen Nachbargrundstücks
überholt sei, wurde den Parteien am 24. März 2009 Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni
1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende
Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar
2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654). Zu diesen gehört auch die Zonenzugehörigkeit eines
Baugrundstücks. § 238 Abs. 1 PBG gilt grundsätzlich für alle Bauten
und Anlagen, und seine Anwendung erstreckt sich deshalb auf alle Zonen;
hinsichtlich der ästhetischen Anforderungen ist aber jeweils die Zielsetzung
der entsprechenden Zone zu berücksichtigen, weshalb in einer Gewerbezone nicht
die gleichen Anforderungen wie in einer Wohnzone gestellt werden können (RB
1980.
Nr. 122 und 123).
Den kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift
von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein
besonderer Entscheidungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November
2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche die Beurteilung in erster
Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort
die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18,
E. 5a).
Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben
sich die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch
der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die
Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz
umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430
ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf
die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2
lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung
einschreiten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner hat die genügende Einordnung des Bauvorhabens mit der Begründung
verweigert, die in gleicher Grösse geometrisch angeordneten Fensterfronten liessen
die zweigeschossige Baute als kasernenhaft und monoton erscheinen; die
vorgesehene Bauweise mit Stahlrahmenkonstruktion, Wandpaneelen und Blechdach
wirke rein zufällig und lasse jeglichen Bezug zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung vermissen; es handle sich um eine eigentliche
"Baracke", die den Gestaltungsanforderungen, wie sie mit Rücksicht
auf die ansprechende Umgebung zu stellen seien, nicht genüge.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner stelle übertriebene
Gestaltungsanforderungen, um ein ihm aus anderen Gründen nicht genehmes Projekt
zu verhindern, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdegegners übernehme die geplante Baute mit dem
Flachdach, der regelmässigen Anordnung der Fenster und der
Stahlrahmenkonstruktion gestalterische Elemente, die auch die benachbarten
Bauten aufwiesen. Die umliegenden Grundstücke seien Wohnzonen mit
Gewerbeerleichterungen und der Industriezone zugewiesen, was in diesem Quartier
Gewerbe- und Industriebauten ermögliche. Solche seien auf dem Nachbargrundstück
Kat.-Nr. 02 für die dortige Holzbaufirma auch bereits erstellt worden. Die
übrigen Bauten der Umgebung wiesen eine grosse Varietät hinsichtlich der
Bauformen und der verwendeten Materialien auf. Der starken Durchgrünung der
Umgebung werde durch die geringe Ausnützung des Grundstücks und die damit
verbleibenden grossen Grünflächen Rechnung getragen.
2.3
In seiner
Beschwerdeantwort macht der Beigeladene zur Frage der Einordnung insbesondere
geltend, ein Barackenprovisorium, wie es der Beschwerdeführer nach eigener Aussage
zu errichten gedenke, sei in der näheren Umgebung nirgends zu finden. Der Beschwerdegegner
macht geltend, das unmotivierte Zusammensuchen einzelner Gestaltungselemente
aus der baulichen Umgebung vermöge keine befriedigende Gestaltung herbeizuführen.
Entscheidend sei der architektonische Ausdruck als Ganzes, der in krassem Gegensatz
zu den in der Nachbarschaft als Arealüberbauung erstellten Mehrfamilienhäusern,
aber auch zu den älteren, aber sorgfältig gestalteten Wohngebäuden stehe. Das
Gebäude der Holzbaufirma auf der Nachbarparzelle liege in Bezug auf die
umliegenden Wohnbauten etwas abseits; zudem sei es vor längerer Zeit erstellt
worden und stelle deshalb keinen verbindlichen Massstab für die
Gestaltungsanforderungen dar.
3.
3.1
Das
Baugrundstück, welches der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 zugewiesen
ist, ist heute weitgehend von Wohnbauten umgeben. Im Osten steht jenseits der E-Strasse
eine moderne Mehrfamilienhausüberbauung, im Norden finden sich auf der gegen-überliegenden
Seite der D-Strasse zwei Reihenhauskomplexe und ein gefälliges älteres
Einfamilienhaus. Auf der südlich angrenzenden Parzelle, welche früher in der dreigeschossigen
Gewerbezone mit Wohnanteil GW3 lag, mit dem Zonenplan vom 9. Dezember 2003
jedoch ebenfalls der Wohnzone WG3 zugewiesen wurde, entstehen zur Zeit sieben
als Arealüberbauung bewilligte Mehrfamilienhäuser. Auf der Westseite finden
sich ebenfalls ein älteres Einfamilienhaus und lediglich an dieses angrenzend
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 die in die Jahre gekommenen gewerblichen Bauten
einer Holzbaufirma, welche verschiedene Container, einen siloartig wirkenden,
mehrgeschossigen Betonbau und verschiedene Schuppen und Lagerhallen umfassen.
Im Rahmen einer Teilrevision des Zonenplans wurde mit Gemeindeversammlungsbeschluss
vom 21. August 2007 auch dieses zunächst der Industriezone angehörige Grundstück
der Wohnzone WG3 zugewiesen.
Das umstrittene Bauvorhaben besteht aus drei auf der Höhe des
ersten Obergeschosses durch Stege miteinander verbundenen, in Containerbauweise
errichteten Trakten. Der mittlere mit den Sanitär-, Küchen- und Aufenthaltsräumen
im Untergeschoss ist weitgehend eingeschossig. Die beiden seitlichen Trakte,
die hauptsächlich Wohn- und Schlafräume enthalten, bestehen aus zwei Schichten
von je neun mit ihren Längsseiten zusammengefügten Containern, welche
stirnseitig zum Mitteltrakt hin eine Türe und auf der gegen aussen gerichteten
Seite je ein doppelflügeliges Fenster aufweisen. Die West- und die Ostfassade
werden gebildet durch die befensterten Stirnseiten dieser zwei
Container-Schichten. Gegen Norden und Süden weisen die Fassaden nur wenige
Fenster- und Türöffnungen auf, und der mittlere Trakt verfügt nur gegen Norden,
wo sich der Eingang befindet, über zwei Geschosse. Im Übrigen werden diese
beiden Fassaden geprägt durch Durchblicke zwischen den Trakten sowie die
Treppenaufgänge und die auf der Höhe des Obergeschosses verlaufenden
Verbindungsstege. Der Umschwung, der ringsum Tiefen zwischen 10 und 17 m aufweist,
soll weitgehend begrünt werden.
3.2
Wie sich
aus den Erwägungen der angefochtenen Bauverweigerung und den Vorbringen des
Beschwerdegegners im Rechtsmittelverfahren ergibt, hat er für die ästhetische Beurteilung
des Bauvorhabens an den umliegenden Wohnbauten Mass genommen. Die Gewerbebauten
westlich des Grundstücks hat er wegen ihrer Randlage und aufgrund ihres Alters
als nicht massgeblich gewürdigt. Das ist, wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts
gezeigt hat, nicht zu beanstanden. Zwar lässt die Zonenzuweisung der Zonen WG2
und WG3 in beschränktem Umfang auch Gewerbebauten zu (vgl. Ziffer 5.2 BZO). Tatsächlich
sind aber in der Umgebung des Baugrundstücks fast ausschliesslich reine Wohnbauten
entstanden, so dass es ohne Weiteres vertretbar ist, bezüglich den Gestaltungsanforderungen
an diesen Mass zu nehmen und nicht an den älteren Gewerbebauten auf der
Parzelle westlich des Baugrundstücks. Der Entstehung eines Wohnquartiers ist
denn auch damit Rechnung getragen worden, dass die südlich des Baugrundstücks
zum Bahnhof hin gelegene Nachbarparzelle von der dreigeschossigen Gewerbezone
mit Wohnanteil GW3 mit dem Zonenplan vom 9. Dezember 2003 in die Wohnzone
WG3 umgezont wurde; die Überbauung dieses Grundstücks mit sieben als
Arealüberbauung bewilligten Mehrfamilienhäusern befindet sich im Bau.
Mit der am 21. August 2007 erfolgten Umzonung des zuvor
der Industriezone C zugewiesenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 westlich des
Baugrundstücks zur Wohnzone WG3 wird die Entwicklung zur Entstehung eines durch
Wohnbauten geprägten Quartiers weiter vorangetrieben. Ob diese am 5. November
2007.
von der Baudirektion genehmigte Umzonung im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Bauverweigerung am 10. Dezember 2007 bereits rechtskräftig
war, kann dahingestellt bleiben, da sich die ästhetische Würdigung des Gemeinderats
unabhängig von dieser Umzonung als sachlich vertretbar erweist.
Die geplante Unterkunft ist, wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, ein reiner Zweckbau, der keine besondere Gestaltungsleistung
erkennen lässt. Die ästhetische Kritik des Beschwerdegegners, wonach die in
gleicher Grösse angeordneten Fensterfronten die zweigeschossige Baute als
kasernenhaft und monoton erscheinen liessen, erweist sich insbesondere auch
aufgrund der von der Bauherrschaft eingereichten Visualisierungen als nachvollziehbar.
Besonders die West- und die Ostfassade lassen diese Beurteilung als gerechtfertigt
erscheinen, wobei die gegen die E-Strasse gerichtete Ostseite fast ausschliesslich
im Zusammenhang mit den angrenzenden Wohnbauten wahrgenommen wird und deshalb
mit ihrem an eine Grossbaustelle gemahnenden ästhetischen Auftritt in einem
durch Wohnbauten geprägten Umfeld mit guten Gründen als Fremdkörper beurteilt
werden kann. Die zweigeschossig in Erscheinung tretende Nordfassade mit der
Eingangspartie wirkt zwar wegen der Durchblicke zwischen den drei Trakten sowie
den Treppenaufgängen und dem auf der Höhe des Obergeschosses verlaufenden
Verbindungssteg weniger monoton. Auch wenn mit diesen Stahlkonstruktionen
Elemente aufgenommen werden, wie sie auch bei der gegenüberliegenden
Reiheneinfamilienhaus-Überbauung beobachtet werden können, vermag dies den
Gesamteindruck nicht entscheidend zu verbessern. Zu beachten ist zudem, dass
das Baugrundstück an der Einmündung der E-Strasse in die D-Strasse liegt und
das Bauvorhaben wegen dieser Ecklage sowie wegen der im Vergleich mit der Überbauung
auf dem südlich angrenzenden Grundstück sehr geringen Ausnützung im
Siedlungszusammenhang auffallen würde.
Insgesamt erscheint damit die ästhetische Würdigung der
örtlichen Baubehörde als nachvollziehbar und liegt sie noch im Bereich des
Vertretbaren. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die südlich
angrenzende Überbauung als Arealüberbauung bewilligt wurde und deshalb erhöhten
Gestaltungsansprüchen genügen muss. Auch so bleibt in gestalterischer Hinsicht
zum geplanten Bauvorhaben noch eine hinreichende Differenz, um diesem mit
vertretbaren und nachvollziehbaren Gründen die erforderliche befriedigende
Gestaltung abzusprechen. So ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht in VB.2000.00035 vom 7. Juni 2000, E. 2.b (www.vgrzh.ch),
erwogen hat, es sei gerichtsnotorisch, dass Container, wie sie hier verwendet
werden, einen wenig ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen
Eindruck machten und wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln wirkten,
weshalb in jenem Fall wegen des gravierenden Einordnungsmangels auch eine
befristete Bewilligung als unzulässig beurteilt wurde. Auch wenn die
Bauherrschaft hier versucht hat, durch die Anordnung der Container und die
Verbindungselemente diesem Eindruck entgegenzuwirken, bleiben die Container in
der durch massive Wohnbauten geprägten Umgebung ein fremdes Element, das mit
guten Gründen als ästhetisch unbefriedigend gewürdigt werden kann.
Sodann lässt sich auch der vom Beschwerdeführer geäusserte
Verdacht nicht erhärten, der Beschwerdegegner stelle übertriebene Gestaltungsanforderungen,
um ein ihm aus anderen Gründen nicht genehmes Projekt zu verhindern. Jedenfalls
hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf schliessen lässt, dass
die Baubehörde unter vergleichbaren Umständen geringere Gestaltungsanforderungen
gestellt hat, und hat auch der Augenschein keine entsprechenden Anhaltspunkte
ergeben.
4.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG), der zudem zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner
zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den
Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…