VB.2008.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00472
28. Januar 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11164)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00472
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Unzulässige Änderung des Streitgegenstands
Die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist nicht zu berücksichtigen (E. 2).
Rechtsgrundlagen der unzulässigen Änderung des Streitgegenstands (E. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht, mit welcher die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe begründet worden war, wurde vom Bezirksrat zu Recht verneint; die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich nicht mehr darauf, sondern auf die fehlende Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin infolge Unterstützung durch ihre Mutter. Damit stellt sie auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab und stützt sich auf einen wesentlich abweichenden Rechtsgrund; demnach handelt es sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ÄNDERUNG
FRISTVERSÄUMNIS
NOVEN
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00472
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Stadt C,
vertreten durch Sozialbehörde der Stadt C,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde C beschloss am 26. Februar 2008, A
ab 1. März 2008 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1942.- zuzüglich
Krankenversicherungsprämien auszurichten und sie zur Teilnahme im
Arbeitsprogramm B zu verpflichten. Der Präsident der Sozialbehörde verfügte am
27. Mai 2008 die rückwirkende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. April
2008, da A die zur Abklärung der Ansprüche erforderlichen Belege wiederholt
nicht beigebracht und damit gegen die Mitwirkungspflicht verstossen habe; einem
allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung. Die Sozialbehörde
bestätigte die Präsidialverfügung am 16. Juni 2008.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 27. Juni 2008 an den
Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juni
2008.
und weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (ab 1. April 2008 Fr. 1'969.-),
insbesondere für die Monate März, April und Juni 2008; weiter beantragte sie
die Feststellung, sie habe die Mitwirkungspflicht erfüllt, sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unter Kostenfolgen zulasten der
Rekursgegnerin. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses
am 15. Juli 2008 wieder her und hiess den Rekurs am 27. August 2008
teilweise gut, hob den Beschluss vom 16. Juni 2008 auf und wies die
Sozialbehörde C an, die Unterstützungsleistungen für die Monate März, April,
Juni und Juli 2008 nachzuzahlen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt C am 2. Oktober
2008.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats vom 27. August 2008 sei in Bezug auf die rückwirkende
Zusprechung von Sozialhilfeleistungen für die Monate März, April, Juni und Juli
2008.
aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat C schloss am 5. November 2008 auf
Abweisung der Beschwerde, und A beantragte am 4. Dezember 2008 sinngemäss
ebenfalls Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober
2008.
eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
eingeräumt, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen werde. Sie
holte die Präsidialverfügung am 24. Oktober 2008 auf der Post ab. Demnach
begann die Frist am 25. Oktober 2008 zu laufen und endete am 24. November
2008.
Die Beschwerdegegnerin stellte kein Fristerstreckungsbegehren und
überbrachte ihre Beschwerdeantwort am 4. Dezember 2008 – und somit nach
Fristablauf – dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeantwort ist daher im
Entscheid nicht zu berücksichtigen.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April
2005.
mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
Der Streitgegenstand wird durch den Inhalt der
erstinstanzlichen Verfügung und der Begehren des Rekurrenten bestimmt. Noven
sind zwar im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig, wenn das
Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52
Abs. 2 VRG). Eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands liegt jedoch
vor, wenn auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands
liegenden Sachverhalt abgestellt und ein wesentlich abweichender Rechtsgrund
geltend gemacht wird (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346 und
VB.2008.00351, E. 4.1, www.vgrzh.ch; siehe auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 72 und 87, § 20
N. 5 und 35).
3.1
Der
Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde habe die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Mitwirkungspflicht
verstossen, indem sie die verlangten Belege für eine Abklärung der Sozialhilfe
nicht beigebracht habe. Gemäss Nachtrag zur Rekursvernehmlassung der
Sozialhilfebehörde vom 6. August 2008 gehe aus den von der
Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen – in Übereinstimmung mit ihren
vorherigen Angaben – hervor, dass ihr Vermögen aus der Erbschaft Anfang 2008
aufgebraucht gewesen sei. Demnach sei sie ab März 2008 sozialhilfebedürftig
gewesen, weshalb sie von der Sozialbehörde unabhängig von einer allfälligen
Unterstützung durch ihre Mutter hätte unterstützt werden müssen und ihr die
Unterstützungsleistungen der Monate März, April, Juni und Juli 2008
nachzuzahlen seien. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei
ausschliesslich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht mangels
Teilnahme am Arbeitsprogramm B erfolgt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei von ihrer Mutter
finanziell unterstützt worden und habe in den Monaten März, April, Juni und
Juli 2008 die laufenden Verpflichtungen erfüllen können, sie habe diesbezüglich
keine Schulden; es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Zeitspanne
den laufenden Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Mutter habe decken
können. Da die Mutter der Beschwerdegegnerin gemäss telefonischen Angaben auf
eine Rückerstattung verzichte, handle es sich um Schenkungen bzw. freiwillige
Verwandtenbeiträge, welche bei der Beurteilung der Bedürftigkeit und der
Bemessung der Sozialhilfeleistungen voll anrechenbar seien. Die Beschwerdegegnerin
habe bisher weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie sich in der
massgebenden Periode verschuldet habe bzw. die laufenden Rechnungen nicht habe
bezahlen können. Demnach liege keine Bedürftigkeit vor und die
Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der
Bezirksrat habe die Grundsätze der Bedürftigkeit, Bedarfsdeckung und
Subsidiarität, insbesondere § 14 SHG und Art. 12 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verletzt.
3.3
Die
Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerdeschrift zur Begründung der
vorliegend umstrittenen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zwischen März
und Juli 2008 nicht auf die Nichtteilnahme der Beschwerdegegnerin am Arbeitsprogramm,
weshalb dieser am Rande erhobene Vorwurf hier nicht näher zu prüfen ist.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte der Bezirksrat
implizit zu Recht, denn die Beschwerdegegnerin reichte zahlreiche Bankbelege
ein und selbst nach neuer Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es
realistisch, dass die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen aus der 1993 angefallenen
Erbschaft von Fr. 200'000.- Anfang 2008 aufgebraucht hatte. Die Beschwerdeführerin
beruft sich denn auch vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht. Vielmehr macht sie – wie in ihrer Duplik vom 21. August
2008.
im Rekursverfahren – die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin
angesichts der Unterstützung durch ihre Mutter geltend. Damit stellt die
Beschwerdeführerin auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des
Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab, denn die Unterstützung durch die
Mutter erfolgte nach der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, während die
zunächst gerügte Verletzung der Mitwirkungspflicht den Zeitraum vor der
Einstellung betraf. Gleichzeitig stützt sich die Beschwerdeführerin auf einen
wesentlich abweichenden Rechtsgrund, indem sie nicht mehr die Verletzung der
Mitwirkungspflicht, sondern die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin
und damit die Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe geltend macht. Demnach
handelt es sich bei der neuen Begründung der Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe durch die Beschwerdeführerin um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands.
Im Übrigen scheinen zwar die Beschwerdegegnerin und ihre
Mutter eine vorübergehende Unterstützung der Ersteren durch die Zweitere nicht
abzustreiten. Diese Unterstützung war jedoch offensichtlich Folge der sofort
wirksamen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und nicht zwangsläufig auch
Ausdruck einer tatsächlich bestehenden Verwandtenunterstützungspflicht. Zudem
steht weder der Umfang der Unterstützung durch die Mutter fest noch lässt sich
anhand der Akten überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im massgeblichen
Zeitraum (zusätzlich) verschuldet hat. Immerhin gab sie bereits im Antrag auf
Gewährung wirtschaftlicher Hilfe Schulden von Fr. 3'409.- an. Sodann ist
der angeblich telefonisch erfolgte Verzicht der Mutter auf Rückerstattung vage
und nicht schriftlich belegt; er widerspricht denn auch den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an den Bezirksrat vom 23. August
2008.
Gemäss Ausführungen der Sozialbehörde befindet sich die Mutter zudem in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb ein Verzicht auf Rückerstattung
umso genauer abgeklärt werden müsste. Sodann sind auch die aktuellen
finanziellen Verhältnisse der Mutter der Beschwerdegegnerin nicht klar.
4.
Demnach ist der Entscheid des Bezirksrats nicht rechtsverletzend,
und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…