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Entscheid

VB.2008.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00472

28. Januar 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde C beschloss am 26. Februar 2008, A

ab 1. März 2008 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1942.- zuzüglich

Krankenversicherungsprämien auszurichten und sie zur Teilnahme im

Arbeitsprogramm B zu verpflichten. Der Präsident der Sozialbehörde verfügte am

27. Mai 2008 die rückwirkende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. April

2008, da A die zur Abklärung der Ansprüche erforderlichen Belege wiederholt

nicht beigebracht und damit gegen die Mitwirkungspflicht verstossen habe; einem

allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung. Die Sozialbehörde

bestätigte die Präsidialverfügung am 16. Juni 2008.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 27. Juni 2008 an den

Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juni

2008.

und weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (ab 1. April 2008 Fr. 1'969.-),

insbesondere für die Monate März, April und Juni 2008; weiter beantragte sie

die Feststellung, sie habe die Mitwirkungspflicht erfüllt, sowie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unter Kostenfolgen zulasten der

Rekursgegnerin. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses

am 15. Juli 2008 wieder her und hiess den Rekurs am 27. August 2008

teilweise gut, hob den Beschluss vom 16. Juni 2008 auf und wies die

Sozialbehörde C an, die Unterstützungsleistungen für die Monate März, April,

Juni und Juli 2008 nachzuzahlen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt C am 2. Oktober

2008.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des

Bezirksrats vom 27. August 2008 sei in Bezug auf die rückwirkende

Zusprechung von Sozialhilfeleistungen für die Monate März, April, Juni und Juli

2008.

aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat C schloss am 5. November 2008 auf

Abweisung der Beschwerde, und A beantragte am 4. Dezember 2008 sinngemäss

ebenfalls Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober

2008.

eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort

eingeräumt, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen werde. Sie

holte die Präsidialverfügung am 24. Oktober 2008 auf der Post ab. Demnach

begann die Frist am 25. Oktober 2008 zu laufen und endete am 24. November

2008.

Die Beschwerdegegnerin stellte kein Fristerstreckungsbegehren und

überbrachte ihre Beschwerdeantwort am 4. Dezember 2008 – und somit nach

Fristablauf – dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeantwort ist daher im

Entscheid nicht zu berücksichtigen.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April

2005.

mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

Der Streitgegenstand wird durch den Inhalt der

erstinstanzlichen Verfügung und der Begehren des Rekurrenten bestimmt. Noven

sind zwar im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig, wenn das

Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52

Abs. 2 VRG). Eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands liegt jedoch

vor, wenn auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands

liegenden Sachverhalt abgestellt und ein wesentlich abweichender Rechtsgrund

geltend gemacht wird (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346 und

VB.2008.00351, E. 4.1, www.vgrzh.ch; siehe auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 72 und 87, § 20

N. 5 und 35).

3.1

Der

Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde habe die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Mitwirkungspflicht

verstossen, indem sie die verlangten Belege für eine Abklärung der Sozialhilfe

nicht beigebracht habe. Gemäss Nachtrag zur Rekursvernehmlassung der

Sozialhilfebehörde vom 6. August 2008 gehe aus den von der

Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen – in Übereinstimmung mit ihren

vorherigen Angaben – hervor, dass ihr Vermögen aus der Erbschaft Anfang 2008

aufgebraucht gewesen sei. Demnach sei sie ab März 2008 sozialhilfebedürftig

gewesen, weshalb sie von der Sozialbehörde unabhängig von einer allfälligen

Unterstützung durch ihre Mutter hätte unterstützt werden müssen und ihr die

Unterstützungsleistungen der Monate März, April, Juni und Juli 2008

nachzuzahlen seien. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei

ausschliesslich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht mangels

Teilnahme am Arbeitsprogramm B erfolgt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei von ihrer Mutter

finanziell unterstützt worden und habe in den Monaten März, April, Juni und

Juli 2008 die laufenden Verpflichtungen erfüllen können, sie habe diesbezüglich

keine Schulden; es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Zeitspanne

den laufenden Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Mutter habe decken

können. Da die Mutter der Beschwerdegegnerin gemäss telefonischen Angaben auf

eine Rückerstattung verzichte, handle es sich um Schenkungen bzw. freiwillige

Verwandtenbeiträge, welche bei der Beurteilung der Bedürftigkeit und der

Bemessung der Sozialhilfeleistungen voll anrechenbar seien. Die Beschwerdegegnerin

habe bisher weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie sich in der

massgebenden Periode verschuldet habe bzw. die laufenden Rechnungen nicht habe

bezahlen können. Demnach liege keine Bedürftigkeit vor und die

Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der

Bezirksrat habe die Grundsätze der Bedürftigkeit, Bedarfsdeckung und

Subsidiarität, insbesondere § 14 SHG und Art. 12 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) verletzt.

3.3

Die

Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerdeschrift zur Begründung der

vorliegend umstrittenen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zwischen März

und Juli 2008 nicht auf die Nichtteilnahme der Beschwerdegegnerin am Arbeitsprogramm,

weshalb dieser am Rande erhobene Vorwurf hier nicht näher zu prüfen ist.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte der Bezirksrat

implizit zu Recht, denn die Beschwerdegegnerin reichte zahlreiche Bankbelege

ein und selbst nach neuer Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es

realistisch, dass die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen aus der 1993 angefallenen

Erbschaft von Fr. 200'000.- Anfang 2008 aufgebraucht hatte. Die Beschwerdeführerin

beruft sich denn auch vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht. Vielmehr macht sie – wie in ihrer Duplik vom 21. August

2008.

im Rekursverfahren – die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin

angesichts der Unterstützung durch ihre Mutter geltend. Damit stellt die

Beschwerdeführerin auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des

Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab, denn die Unterstützung durch die

Mutter erfolgte nach der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, während die

zunächst gerügte Verletzung der Mitwirkungspflicht den Zeitraum vor der

Einstellung betraf. Gleichzeitig stützt sich die Beschwerdeführerin auf einen

wesentlich abweichenden Rechtsgrund, indem sie nicht mehr die Verletzung der

Mitwirkungspflicht, sondern die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin

und damit die Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe geltend macht. Demnach

handelt es sich bei der neuen Begründung der Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe durch die Beschwerdeführerin um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands.

Im Übrigen scheinen zwar die Beschwerdegegnerin und ihre

Mutter eine vorübergehende Unterstützung der Ersteren durch die Zweitere nicht

abzustreiten. Diese Unterstützung war jedoch offensichtlich Folge der sofort

wirksamen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und nicht zwangsläufig auch

Ausdruck einer tatsächlich bestehenden Verwandtenunterstützungspflicht. Zudem

steht weder der Umfang der Unterstützung durch die Mutter fest noch lässt sich

anhand der Akten überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im massgeblichen

Zeitraum (zusätzlich) verschuldet hat. Immerhin gab sie bereits im Antrag auf

Gewährung wirtschaftlicher Hilfe Schulden von Fr. 3'409.- an. Sodann ist

der angeblich telefonisch erfolgte Verzicht der Mutter auf Rückerstattung vage

und nicht schriftlich belegt; er widerspricht denn auch den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an den Bezirksrat vom 23. August

2008.

Gemäss Ausführungen der Sozialbehörde befindet sich die Mutter zudem in

einem schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb ein Verzicht auf Rückerstattung

umso genauer abgeklärt werden müsste. Sodann sind auch die aktuellen

finanziellen Verhältnisse der Mutter der Beschwerdegegnerin nicht klar.

4.

Demnach ist der Entscheid des Bezirksrats nicht rechtsverletzend,

und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…