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Entscheid

VB.2008.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00473

18. Dezember 2008Deutsch7 min

(URT.2008.11103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Hotel-Restaurant Uto Kulm auf dem

Uetliberg liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Stallikon (Grundstück

01). Der Betriebsinhaber, A, vollzog auf der Terrasse Süd, auf der

Rondo-Terrasse, auf dem Plateau und am Aussichtsturm verschiedene bauliche und

nutzungsmässige Änderungen, ohne dafür eine baurechtliche Bewilligung eingeholt

zu haben. Auf Veranlassung der Bau- und Planungskommission Stallikon reichte A

hierfür im Februar und August 2006 sowie im März 2007 nachträgliche Baugesuche

ein. Auf Veranlassung der Baudirektion des Kantons Zürich wurde das Bewilligungsverfahren

wegen der laufenden Planung für ein Nutzungskonzept Uto Kulm informell

sistiert.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfahrenssistierung erhoben der

Verein Pro Uetliberg, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und der

Schweizer Heimatschutz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragten, die

Baudirektion und die Gemeinde Stallikon seien anzuweisen, über die

eingereichten Baugesuche ohne Verzug zu entscheiden, und die Gemeinde sei

anzuweisen, über die Turmbeleuchtung ein baurechtliches Bewilligungsverfahren

einzuleiten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei weiter anzuordnen, dass die

nicht bewilligten Bauten, Anlagen und Flächen nicht benützt werden dürften, bis

sie rechtskräftig bewilligt seien.

Mit Zwischenentscheid vom 22. Juli 2008

trat die Baurekurskommission auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen

des Vereins Pro Uetliberg nicht ein und wies im Übrigen den Antrag auf

Anordnung eines vorsorglichen Nutzungsverbotes für die nicht bewilligten

Bauten, Anlagen und Restaurationsflächen ab.

Mit Entscheid vom 2. September 2008

trat die Baurekurskommission II des Kantons Zürich auf den Rekurs des Vereins

Pro Uetliberg nicht ein (Disp.-Ziff. I) und hiess den Rekurs der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz und des Schweizer Heimatschutzes gut. Sie wies die

Baudirektion und die Bau- und Planungskommission Stallikon an, sämtliche

hängige nachträgliche baurechtliche Bewilligungsverfahren auf dem Uto Kulm umgehend

fortzusetzen und beförderlich zu behandeln, namentlich die Bewilligungsverfahren

betreffend näher bezeichnete Änderungen auf der Terrasse Süd, der

Rondo-Terrasse und dem Plateau samt Turmbeleuchtung (Disp.-Ziff. II).

III.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A am

2.

Oktober 2008 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des

Rekursentscheides sei aufzuheben und die Sistierung sei zu bestätigen. Für das

weitere Verfahren verlangte er, es sei ein Amtsbericht der Baudirektion

betreffend den Verlauf des Planungsverfahrens, namentlich betreffend die

Bedeutung des Nutzungsvertrages und den Verlauf der Verhandlungen über den

Nutzungsvertrag einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien

zu Lasten der Beschwerdegegner auszusprechen.

Die Baurekurskommission II beantragte am

21.

Oktober 2008 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Bau- und Planungskommission Stallikon beantwortete die Beschwerde am

5.

November 2008 und beantragte deren Gutheissung. Die Baudirektion

schloss am 7. November 2008 ebenfalls auf Gutheissung der Beschwerde. Die

drei Rekurrenten liessen sich am 29. Oktober 2008 vernehmen und

beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie, es seien die

Verfahrensanträge Nrn. 2 und 4 (Amtsbericht und Gutachten) abzuweisen, die

seinerzeitigen Umbaupläne 1985/1986 und die entsprechenden Bewilligungsakten

seien beizuziehen und es sei beförderlich zu entscheiden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Im Streit liegt die informelle Sistierung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Eine solche verfahrensleitende

Anordnung ist als Zwischenentscheid nur weiterziehbar, wenn sie für den

Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (§ 19 Abs. 2 VRG).

Durch ihr Eintreten auf den Rekurs hat die

Baurekurskommission einen solchen Nachteil für die Beschwerdegegner 2 und 3

sinngemäss anerkannt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht.

Nach der Rechtsprechung gilt die übermässige Verfahrensverzögerung zu Lasten

eines Beteiligten unter Umständen als Nachteil im Sinne von § 19

Abs. 2 VRG (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4-31 N. 32 i.V.m. § 19 N. 50).

2.2

Mit der Gutheissung des Rekurses ordnete die

Baurekurskommission die Fortsetzung des Verfahrens an. Auch darin liegt eine

verfahrensleitende Anordnung, die gemäss § 48 Abs. 2 VRG ebenfalls

nur dann weiterziehbar ist, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur

Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar,

inwiefern ihm aus der Fortsetzung des Verfahrens ein solcher Nachteil erwachsen

könnte. Die Verweigerung einer Verfahrenssistierung wird denn auch von der

Praxis in aller Regel nicht als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid

erachtet (vgl. RB 1982 Nr. 34). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Selbst

wenn die weitere Sistierung des Bewilligungsverfahrens, wie er geltend macht,

prozessökonomische Vorteile hätte, so heisst dies nicht, dass die Fortsetzung

des Verfahrens für ihn persönlich mit nachhaltigen Nachteilen verbunden sein

muss. Seinen Beitrag im Bewilligungsverfahren hat er in Form der nachträglichen

Baugesuche jedenfalls schon erbracht. Dass ein allfällig negativer Bewilligungsentscheid

für den Beschwerdeführer nachteilig sein wird, liegt auf der Hand. Jedoch

werden ihm alsdann auch alle Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid offen

stehen. Der Rekursentscheid auferlegt dem Beschwerdeführer auch keine neuen

Pflichten. Er wird sich nur weiterhin einem nachträglichen

Bewilligungsverfahren unterziehen müssen, dessen Notwendigkeit die Bau- und

Planungskommission Stallikon bereits am 10. August 2005 (Terrasse Süd und

Rondoterrasse) bzw. der Regierungsrat am 22. März 2006 (Bodenleuchten) und

am 13. September 2006 (Bar mit Überdachung auf Restaurant-Vorplatz,

Nutzungsänderung auf dem Plateau und Verglasung entlang dem Verbindungssteg)

festgestellt hat.

3.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Die Gerichtskosten sind angesichts der Rechtsmittelbelehrung der

Baurekurskommission, welche eine Beschwerdemöglichkeit an das

Verwaltungsgericht angab, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat er die Beschwerdegegner 2 und 3

angemessen zu entschädigen.

Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist

ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen derartige Entscheide

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn

sie einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend

nicht der Fall.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 innert 30

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je

Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'000.-, zu zahlen.

5.

Mitteilung an…