VB.2008.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00473
18. Dezember 2008Deutsch7 min
(URT.2008.11103)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00473
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Sistierung (Baurechtliches Bewilligungsverfahren)
Sistierung des Baubewilligungsverfahrens betreffend Terrasse des Restaurants Uto Kulm
(Die Baurekurskommission hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde zweier Heimatschutzverbände gegen die von der Baudirektion veranlasste informelle Sistierung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die bereits realisierten baulichen und nutzungsmässigen Änderungen der Terrasse, des Plateaus und des Aussichtsturms gut und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Dagegen erhob der Betriebsinhaber Beschwerde.)
Sowohl die (hier informell erfolge) Sistierung des Verfahrens durch die Gemeindebehörde wie auch die auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin durch die Baurekurskommission verfügte Fortsetzung des Verfahrens stellen Zwischenentscheide im Sinn von § 19 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 VRG dar. Die Baurekurskommission bejahte einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil für die Heimatschutzverbände zu Recht und ist daher auf den Rekurs zu Recht eingetreten (E. 2.1). Die von der Rekursbehörde angeordnete Aufhebung der Verfahrenssistierung ist demgegenüber ein Zwischenentscheid, der keinen nicht mehr behebbaren Nachteil für den Eigentümer der fraglichen Umbauten bewirkt; diesem werden keine neuen Pflichten auferlegt werden und stehen alle Rechtsmittel gegen einen Endentscheid offen. Der diesbezügliche Rekursentscheid ist daher nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar (E. 2.2).
Nichteintreten auf die Beschwerde
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETEN
SISTIERUNG
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00473
Beschluss
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Verein Pro Uetliberg,
vertreten durch C,
2. Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz, vertreten durch D,
3. Schweizer Heimatschutz,
vertreten durch D,
alle vertreten durch E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinde Stallikon,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Sistierung (Baurechtliches Bewilligungsverfahren),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Hotel-Restaurant Uto Kulm auf dem
Uetliberg liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Stallikon (Grundstück
01). Der Betriebsinhaber, A, vollzog auf der Terrasse Süd, auf der
Rondo-Terrasse, auf dem Plateau und am Aussichtsturm verschiedene bauliche und
nutzungsmässige Änderungen, ohne dafür eine baurechtliche Bewilligung eingeholt
zu haben. Auf Veranlassung der Bau- und Planungskommission Stallikon reichte A
hierfür im Februar und August 2006 sowie im März 2007 nachträgliche Baugesuche
ein. Auf Veranlassung der Baudirektion des Kantons Zürich wurde das Bewilligungsverfahren
wegen der laufenden Planung für ein Nutzungskonzept Uto Kulm informell
sistiert.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfahrenssistierung erhoben der
Verein Pro Uetliberg, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und der
Schweizer Heimatschutz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragten, die
Baudirektion und die Gemeinde Stallikon seien anzuweisen, über die
eingereichten Baugesuche ohne Verzug zu entscheiden, und die Gemeinde sei
anzuweisen, über die Turmbeleuchtung ein baurechtliches Bewilligungsverfahren
einzuleiten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei weiter anzuordnen, dass die
nicht bewilligten Bauten, Anlagen und Flächen nicht benützt werden dürften, bis
sie rechtskräftig bewilligt seien.
Mit Zwischenentscheid vom 22. Juli 2008
trat die Baurekurskommission auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen
des Vereins Pro Uetliberg nicht ein und wies im Übrigen den Antrag auf
Anordnung eines vorsorglichen Nutzungsverbotes für die nicht bewilligten
Bauten, Anlagen und Restaurationsflächen ab.
Mit Entscheid vom 2. September 2008
trat die Baurekurskommission II des Kantons Zürich auf den Rekurs des Vereins
Pro Uetliberg nicht ein (Disp.-Ziff. I) und hiess den Rekurs der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz und des Schweizer Heimatschutzes gut. Sie wies die
Baudirektion und die Bau- und Planungskommission Stallikon an, sämtliche
hängige nachträgliche baurechtliche Bewilligungsverfahren auf dem Uto Kulm umgehend
fortzusetzen und beförderlich zu behandeln, namentlich die Bewilligungsverfahren
betreffend näher bezeichnete Änderungen auf der Terrasse Süd, der
Rondo-Terrasse und dem Plateau samt Turmbeleuchtung (Disp.-Ziff. II).
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A am
2.
Oktober 2008 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des
Rekursentscheides sei aufzuheben und die Sistierung sei zu bestätigen. Für das
weitere Verfahren verlangte er, es sei ein Amtsbericht der Baudirektion
betreffend den Verlauf des Planungsverfahrens, namentlich betreffend die
Bedeutung des Nutzungsvertrages und den Verlauf der Verhandlungen über den
Nutzungsvertrag einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien
zu Lasten der Beschwerdegegner auszusprechen.
Die Baurekurskommission II beantragte am
21.
Oktober 2008 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Bau- und Planungskommission Stallikon beantwortete die Beschwerde am
5.
November 2008 und beantragte deren Gutheissung. Die Baudirektion
schloss am 7. November 2008 ebenfalls auf Gutheissung der Beschwerde. Die
drei Rekurrenten liessen sich am 29. Oktober 2008 vernehmen und
beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie, es seien die
Verfahrensanträge Nrn. 2 und 4 (Amtsbericht und Gutachten) abzuweisen, die
seinerzeitigen Umbaupläne 1985/1986 und die entsprechenden Bewilligungsakten
seien beizuziehen und es sei beförderlich zu entscheiden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Im Streit liegt die informelle Sistierung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Eine solche verfahrensleitende
Anordnung ist als Zwischenentscheid nur weiterziehbar, wenn sie für den
Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (§ 19 Abs. 2 VRG).
Durch ihr Eintreten auf den Rekurs hat die
Baurekurskommission einen solchen Nachteil für die Beschwerdegegner 2 und 3
sinngemäss anerkannt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht.
Nach der Rechtsprechung gilt die übermässige Verfahrensverzögerung zu Lasten
eines Beteiligten unter Umständen als Nachteil im Sinne von § 19
Abs. 2 VRG (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4-31 N. 32 i.V.m. § 19 N. 50).
2.2
Mit der Gutheissung des Rekurses ordnete die
Baurekurskommission die Fortsetzung des Verfahrens an. Auch darin liegt eine
verfahrensleitende Anordnung, die gemäss § 48 Abs. 2 VRG ebenfalls
nur dann weiterziehbar ist, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur
Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern ihm aus der Fortsetzung des Verfahrens ein solcher Nachteil erwachsen
könnte. Die Verweigerung einer Verfahrenssistierung wird denn auch von der
Praxis in aller Regel nicht als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid
erachtet (vgl. RB 1982 Nr. 34). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Selbst
wenn die weitere Sistierung des Bewilligungsverfahrens, wie er geltend macht,
prozessökonomische Vorteile hätte, so heisst dies nicht, dass die Fortsetzung
des Verfahrens für ihn persönlich mit nachhaltigen Nachteilen verbunden sein
muss. Seinen Beitrag im Bewilligungsverfahren hat er in Form der nachträglichen
Baugesuche jedenfalls schon erbracht. Dass ein allfällig negativer Bewilligungsentscheid
für den Beschwerdeführer nachteilig sein wird, liegt auf der Hand. Jedoch
werden ihm alsdann auch alle Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid offen
stehen. Der Rekursentscheid auferlegt dem Beschwerdeführer auch keine neuen
Pflichten. Er wird sich nur weiterhin einem nachträglichen
Bewilligungsverfahren unterziehen müssen, dessen Notwendigkeit die Bau- und
Planungskommission Stallikon bereits am 10. August 2005 (Terrasse Süd und
Rondoterrasse) bzw. der Regierungsrat am 22. März 2006 (Bodenleuchten) und
am 13. September 2006 (Bar mit Überdachung auf Restaurant-Vorplatz,
Nutzungsänderung auf dem Plateau und Verglasung entlang dem Verbindungssteg)
festgestellt hat.
3.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Gerichtskosten sind angesichts der Rechtsmittelbelehrung der
Baurekurskommission, welche eine Beschwerdemöglichkeit an das
Verwaltungsgericht angab, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat er die Beschwerdegegner 2 und 3
angemessen zu entschädigen.
Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist
ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen derartige Entscheide
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 innert 30
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je
Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'000.-, zu zahlen.
5.
Mitteilung an…