VB.2008.00474
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00474
22. Januar 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11159)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00474
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der Leistungen und Rückzahlungsverpflichtung
(Die Vorinstanz wies die Sache mangels festgestellter rechtserheblicher Tatsachen an die
Sozialbehörde zurück. Die Gemeinde erhebt dagegen Beschwerde.)
Ein Rückweisungsentscheid dieser Art kann von der Gemeinde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 2). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 3.1) und zur Kürzung und Einstellung der Leistungen (E. 3.2) sowie zur Rückerstattung (E. 3.3) im Besonderen. Die Parteien haben die Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (E. 3.4).
Die Sozialbehörde hat zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Sozialhilfeempfängers die Leistungen bloss "sistiert" (wohl im Sinn einer vorsorglichen Massnahme) sowie an der Mitwirkungspflicht festgehalten und für eine erneute Verletzung der Mitwirkungspflicht die rückwirkende Einstellung in Aussicht gestellt. Offen gelassen, ob eine solche "Sistierung" überhaupt zulässig ist. Die rückwirkende Leistungseinstellung, selbst wenn sie nicht eigentlich formell verfügt wurde, ist angesichts der hier vorangehenden Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Sozialbehörde hat die bereits ausgerichteten Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht als "zur Rückerstattung fällig" erklärt. Fraglich, ob ein solches Vorgehen, ohne dass eine formelle Verfügung zur Rückerstattung ergeht, zulässig ist (E. 4.2).
Der Sozialhilfeempfänger hat trotz mehrmaligen Aufforderungen seine Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb darf auf den von der Sozialbehörde errechneten Rückforderungsbetrag abgestellt werden (E. 5.3).
Die Leistungseinstellung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil sich der Sozialhilfeempfänger wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Vermutung entgegenhalten lassen muss, er sei nicht bedürftig (E. 6.3).
Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).
Stichworte:
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00474
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Gemeinde F,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA Q
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Nachdem A eine IV-Rente, welche er bis Anfang
August 2007 erhalten hatte, anlässlich einer IV-Revision abgesprochen
worden war, beantragte er Sozialhilfe bei der Gemeinde F. Die Fürsorgebehörde
der Gemeinde F sprach A mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. August
2007 bis auf Widerruf eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'238.40 zu.
Anlässlich des ersten Klientengesprächs vom 7. November 2007 teilte A der
Fürsorgebehörde mit, dass er seit dem 21. August 2007 eine Kurierstelle
bei der V GmbH für innehabe. Die Präsenzzeit liege zwischen 08.00 und
19.00 Uhr. Die Wartezeiten würden nicht bezahlt. Per 8. November 2007
erhalte er den Lohn für August, September und Oktober. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007
machten die Sozialdienste der Gemeinde F A auf die fehlenden Lohnabrechnungen
aufmerksam und wiesen darauf hin, dass diese bis spätestens 15. Januar 2008
einzutreffen hätten, andernfalls die gesamte Summe der bezogenen Sozialhilfe
rückzahlbar werde, da ein unrechtmässiger Bezug vermutet werden müsste. Die
letzte Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2007 sei per 10. Dezember 2007
an ihn überwiesen worden. Seither seien die Zahlungen gestoppt, da ein
eventueller Anspruch auf Sozialhilfe nicht berechnet werden könne. Am 16. Januar
2008 reichte A Kontoauszüge ein, auf welchen aber keine Lohneingänge ersichtlich
waren. Die Sozialdienste forderten mit Schreiben vom 18. Januar 2008 A im Zusammenhang
mit der jährlichen Fallüberprüfung wiederum zur Einreichung diverser
Unterlagen, unter anderem aller Bank- und Postcheckkonti für das ganze Jahr
2007, auf. Am 22. Januar 2008 teilte A telefonisch mit, dass er von der
Arbeitgeberin keine Lohnabrechnungen erhalte und das Geld bar bekomme, er aber
nicht mehr alle Quittungen habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 wurde A
wegen der bislang nicht eingereichten Unterlagen für die jährliche
Fallüberprüfung gemahnt. Sodann wurde er mit Schreiben vom 22. Februar 2008
erneut aufgefordert, innert einer Woche die fehlenden Lohnabrechnungen und den
Lohnausweis per 2007 zuzustellen, andernfalls er zu einer Anhörung eingeladen
werde und die ausbezahlten Gelder in der Höhe von Fr. 10'633.80 zur
Rückzahlung fällig würden. Am 18. März 2008 fand ein Klientengespräch der
Sozialen Dienste mit A statt. Er brachte ein Schreiben der Arbeitslosenkasse W
mit, wonach auch diese die Zwischenverdienstbescheinigungen von der
Arbeitgeberin nicht erhältlich machen könne. Seit Januar 2008 werden A von der
Arbeitslosenkasse W Taggelder ausbezahlt. Mit E-Mails vom 27. März 2008 und 2. April
2008 versuchten die Sozialdienste erfolglos, die Lohnabrechnungen direkt bei
der Arbeitgeberin einzuholen. Am 27. März 2008 wurde seitens des Arbeitgebers
mitgeteilt, A habe dort gearbeitet, jetzt aber nicht mehr.
B.
Die Fürsorgebehörde der Gemeinde F sistierte mit
Beschluss vom 15. April 2008 den Unterstützungsanspruch für A
rückwirkend ab 1. Januar 2008 und forderte ihn auf, den Nachweis über
Lohnzahlungen (Bankauszüge, Quittungen, Aufstellungen etc.) ab August 2007 bis
31. März 2008 den Sozialdiensten einzureichen, und zwar bis zum 30. April 2008.
Würden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, werde die geleistete
Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 zur Rückzahlung fällig und die Sozialdienste
werden beauftragt, mit ihm eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Sodann
werde er aufgefordert, die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen
Unterlagen per 30. April 2008 einzureichen. Bei Nichterfüllen dieser und
künftiger Auflagen und Weisungen würden die Leistungen der Sozialhilfe
rückwirkend ab 1. Januar 2008 eingestellt. In den Erwägungen wurde unter anderem
darauf hingewiesen, dass A zu einer Anhörung am 11. März 2008 vorgeladen
worden sei. Dem Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben.
Erwägungen
II.
Am 21. Mai 2008 erhob A Rekurs gegen
den Beschluss der Gemeinde F vom 15. April 2008. Er machte geltend, dass
er bislang die Lohnabrechnungen nicht erhalten habe und ein Verfahren beim
Bezirksgericht Zürich hängig sei. Auch sei er nie zu einem Gespräch per 11. März
2008.
eingeladen worden, weshalb er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht habe Gebrauch machen können.
Der Bezirksrat kam zum Schluss, es sei
unerheblich, ob A zu einem Gespräch am 11. März 2008 eingeladen worden sei, da
er seine Mitwirkungspflicht anderweitig verletzt habe. Andererseits habe die
Fürsorgebehörde im Oktober 2007 rückwirkend ab August 2007 Leistungen
ausgerichtet, ohne damals die finanzielle Situation von A genügend abzuklären.
Daher könne ihm die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in dem Sinn
angelastet werden, als dass ihm ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von Sozialhilfe
vollständig zu verweigern wäre. Die Fürsorgebehörde habe daher festzustellen,
ob Lohnzahlungen und Arbeitslosentaggelder zur Deckung des sozialen
Existenzminimums ausreichten. Dasselbe gelte bezüglich der verlangten
Rückforderung. Der Bezirksrat hob daher mit Rekursentscheid vom 3. September
2008.
den Beschluss der Fürsorgebehörde F vom 15. April 2008 aus
formellen Gründen mangels festgestellter rechtserheblicher Tatsachen auf und
wies die Fürsorgebehörde an zu ermitteln, bis wann das Arbeitsverhältnis von A
bei der V GmbH gedauert habe, wie hoch die ihm ausgerichteten monatlichen
Lohnzahlungen gewesen seien und sodann festzustellen, in welcher Höhe er zur
Rückerstattung bezogener Sozialhilfe verpflichtet und in welcher Höhe ihm ab 1.
Januar 2008 Sozialhilfe auszurichten sei.
III.
Die Gemeinde F reichte am 2. Oktober 2008
fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 samt der
erlassenen Anweisung zur näheren Klärung des Arbeitsverhältnisses von A bei der
V GmbH und zur nochmaligen Feststellung der Höhe der Rückerstattung und
Ausrichtung von Sozialhilfe. Stattdessen sei der Beschluss der Fürsorgebehörde F
vom 15. April 2008 zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung und zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdegegners. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte der
Bezirksrat Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beim angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich sinngemäss
um einen Rückweisungsentscheid, wird doch die Beschwerdeführerin zur näheren
Abklärung des Sachverhalts aufgefordert. Rückweisungsentscheide sind nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die
Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82,
2002.
Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht,
als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde
erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe,
während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob
und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007,
VB. 2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Genau dies trifft vorliegend zu.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und
12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme
in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die
Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung
von Art. 12 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 abgewichen werden.
Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der
Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind
und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite
Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat
in diesem Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung
in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand
weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar
2008, VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes
Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit
Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch).
3.3
Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der
Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Aber auch rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, so wenn der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen
oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 lit. a SHG).
3.4
Die im
Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die
Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den
Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien
trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen
Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen
aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen
vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe
des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen
Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit
Hinweisen).
4.
Vorab ist die Tragweite des Beschlusses der Beschwerdeführerin
vom 15. April 2008 zu klären.
4.1
Zum einen
"sistierte" sie darin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe
rückwirkend ab 1. Januar 2008 (Disp. Ziff. 1), forderte den Beschwerdegegner
aber zugleich auf, bis 30. April 2008 Lohnbelege für die Zeit August 2007
bis März 2008 sowie die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen Unterlagen
einzureichen (Disp. Ziff. 2 und 3), ansonsten die Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend ab 1. Januar 2008 "eingestellt"
werde (Disp. Ziff. 5). Worin sich die verfügte "Sistierung"
(Disp. Ziff. 1) von der angedrohten "Einstellung" (Disp. Ziff. 5)
nach Meinung der Beschwerdeführerin unterscheiden soll, ist nicht klar. Offenbar
sollte die Sistierung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme (vgl. § 6 VRG)
erfolgen, die bei Nichterfüllung der gleichzeitig erfolgten Auflagen durch die definitive
Einstellung der Hilfe ersetzt werden sollte. Ob eine solches Vorgehen (mit sofortiger
vorsorglicher Sistierung der Hilfe) überhaupt zulässig sei, ist fraglich. Die
Frage kann jedoch offen bleiben. Nachdem der Beschwerdegegner die ihm unter
Fristansetzung bis 30. April 2008 gemachten Auflagen bis heute nicht
erfüllt hat, kann sich die heutige Beurteilung auf die Rechtmässigkeit der in Disp.
Ziff. 5 angedrohten definitiven Einstellung beschränken.
Zu beachten ist allerdings, dass Auflagen betreffend die
Mitwirkung des Hilfeempfängers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse
in der Regel nicht als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten (RB
1998.
Nr. 35); Gleiches gilt bezüglich damit verbundener Androhungen von Sanktionen
wie etwa der Einstellung der Hilfe (RB 1998 Nr. 34). Unter den hier
gegebenen Umständen (insbesondere angesichts der mit dem Beschluss vom 15. April
2008.
bereits vorsorglich verfügten "Sistierung" der Hilfe) rechtfertigt
es sich jedoch, die in Disp. Ziff. 5 angedrohte Einstellung einer formell
verfügten definitiven Einstellung der Hilfe gleichzustellen. Insoweit
(bezüglich des Verzichts auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Einstellung
der Sozialhilfe) ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht mit einem
formellen Mangel behaftet, der diese Einstellung als rechtsverletzend
erscheinen liesse. Das gilt um so mehr, als die am 15. April 2008 verfügte
"Sistierung" dem Beschwerdegegner bereits vorgängig – im Zusammenhang
mit der wiederholten Auforderung, die für die jährliche Fallüberprüfung
erforderlichen Unterlagen einzureichen – angedroht worden ist.
4.2
Sodann
wurde der Beschwerdegegner mit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 15. April
2008.
eröffnet, dass die bisher geleistete Sozialhilfe von Fr. 10'633.80
"zur Rückzahlung fällig" werde, falls er nicht bis 30. April
2008.
Lohnbelege für die Zeit vom August 2007 bis März 2008 einreiche. Diese Formulierung
lässt darauf schliessen, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die
angedrohte Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage unmittelbar (ohne weitere
formelle Verfügung) wirksam werden sollte. Ob ein solches Vorgehen zulässig
sei, ist fraglich. Wie bei der Einstellung von Leistungen wegen Missachtung
einer unter Androhung der Einstellung ergangenen Auflage (vgl. § 24 Abs. 1
lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c SHG) dürfte es auch bei der Rückforderung
bereits erbrachter Hilfe erforderlich sein, dass die Behörde, deren Auflage der
Sozialhilfeempfänger trotz angedrohter Sanktion nicht erfüllt hat, eine weitere
formelle Verfügung erlässt, mit welcher die Leistungen zurückgefordert werden.
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner jedoch daraus, dass nach Ablauf
der bis Ende April 2008 gesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen keine
weitere Verfügung getroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er
ist nicht erst mit Beschluss vom 15. April 2008, sondern bereits zuvor mit
Schreiben vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22 Februar 2008 ‑ je
unter Androhung der Rückforderung der erbrachten Leistungen ‑ zur Einreichung
der Lohnunterlagen aufgefordert worden. Auch insoweit (bezüglich des Verzichts
auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe)
ist demnach der Beschluss vom 15. April 2008 nicht mit einem formellen
Mangel behaftet, der dessen Aufhebung rechtfertigen würde.
5.
5.1
Bezüglich
der streitigen Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80
führte der Bezirksrat aus, solange nicht feststehe, wie hoch die Lohnzahlungen
an den Beschwerdegegner gewesen seien, stehe auch nicht fest, in welcher Höhe
er zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet werden könne. Der
Entscheid der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, da eine bezifferte
Rückerstattungsforderung statuiert werde, obwohl der massgebende Sachverhalt
nicht hinreichend abgeklärt worden sei.
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe trotz mehrmaligen
Aufforderungen und Androhungen der Rückforderung von Leistungen den
Sozialdiensten keine Unterlagen eingereicht. Auch wenn er von seinem Arbeitgeber
trotz intensiven Bemühens und ohne sein Verschulden immer noch keine
Lohnabrechnungen erhalten hätte, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen,
entsprechende Quittungen oder wenigstens eigene Aufstellungen über die Lohnbezüge
fristgemäss den Sozialdiensten zukommen zu lassen. Auf solche Angaben seien die
Sozialdienste nämlich unbedingt angewiesen, um die bereits geleistete und auch
einen allfälligen Anspruch auf künftige Sozialhilfe beurteilen zu können. Hinzu
komme, dass der Beschwerdegegner auch die zur jährlichen Fallüberprüfung
verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz
könne die Voraussetzung einer Rückforderung nicht sein, dass die Höhe eines
allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe für die betreffende Zeit feststehe. Denn
sonst dürfte nie eine Rückerstattung verlangt werden, wenn der Betreffende sich
weigere, die zur Berechung des Bedarfs während der Bezugsdauer erforderlichen
Unterlagen zu liefern. Vielmehr müsse in einem solchen Fall die ganze bezogene
Sozialhilfe zurückgefordert werden dürfen.
5.3
Schon im
Antragsformular für Sozialhilfe, das der Beschwerdegegner am 21. August 2007
ausgefüllt und unterschrieben hatte, war er auf seine Informationspflicht
aufmerksam gemacht worden. Dies wurde im Leistungsentscheid vom 1. Oktober
2007.
wiederholt. Nach dem ersten Klientengespräch vom 7. November 2007,
den schriftlichen Aufforderungen vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22. Februar
2008.
zur Einreichung der fehlenden Lohnabrechnungen und erst recht nach dem Beschluss
der Fürsorgebehörde vom 15. April 2008, wonach ihm Frist zum Nachweis der
erhaltenen Lohnzahlungen gegebenenfalls auch in Form einer Aufstellung
angesetzt worden war, musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass er über die erhaltenen
Lohnzahlungen Auskunft geben musste, andernfalls ein unrechtmässiger Bezug der
erhaltenen Sozialhilfe vermutet würde. Trotz dieser unmissverständlichen
Aufforderungen und Androhungen hat er es aber bis heute unterlassen, über die
erhaltenen Lohnzahlungen Auskunft zu erteilen, und somit seine Mitwirkungspflicht
klar verletzt.
Nachdem es für den Beschwerdegegner ein Leichtes gewesen
wäre, zumindest eine Aufstellung über die erhaltenen Zahlungen einzureichen,
ist sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass sich die ehemalige Arbeitgeberin geweigert hat, Lohnabrechnungen und einen
Lohnausweis zu erstellen. Gerade wegen dieses Fehlverhaltens der Arbeitgeberin
wurde ja der Beschwerdegegner auf die Möglichkeit der Einreichung einer
Aufstellung der erhaltenen Zahlungen hingewiesen und wäre er umso mehr zur
Erteilung der verlangten Auskunft gehalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat
vergeblich versucht, von der Arbeitgeberin Informationen zu erhalten, bei
dieser Gelegenheit am 27. März 2008 aber immerhin erfahren, dass der
Beschwerdegegner nicht mehr dort arbeite. Es erstaunt, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,
was zweifelsohne zu seiner Informationspflicht gehört hätte. Ebenso wenig hat
er von sich aus die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse bei der Fürsorgebehörde
eingereicht. Zudem hat er die für die jährliche Fallüberprüfung verlangten
Unterlagen nicht oder nur unvollständig ediert. Das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners
deutet darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse nicht
interessiert ist. Diese Einschätzung wird durch das übrige geschilderte
Verhalten des Beschwerdegegners noch untermauert. Nachdem davon auszugehen ist,
dass er für die Zeit ab August 2007 bis Ende des Jahres 2007 Lohnzahlungen
erhalten hat, über deren Höhe er sich nach wie vor ausschweigt, ist zu
vermuten, dass diese für die Deckung seines Lebensunterhalts ausgereicht haben.
Der Beschwerdegegner hätte es in der Hand gehabt, diese Vermutung gegebenenfalls
zu widerlegen, indem er seiner Auskunftspflicht nachgekommen wäre. Die
Säumnisfolgen waren ihm denn auch hinlänglich bekannt. Entsprechend hat nicht
die Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner Unterlassung
zu verantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin
vom Beschwerdegegner die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80
verlangt.
6.
6.1
Bezüglich
der ebenfalls streitigen Einstellung der Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 erwog der
Bezirksrat, der Beschwerdegegner habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem
er trotz mehrfacher Aufforderung gegenüber der Beschwerdeführerin keine Angaben
über die erhaltenen Lohnzahlungen gemacht habe. Er habe es daher zwar selber zu
vertreten, dass seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft dargelegt sei und ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe bisher nicht habe festgestellt werden können.
Da aber die Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2007 Leistungen erbracht
habe, ohne ihrerseits die finanzielle Situation des Beschwerdegegners näher
abzuklären, könne ihm nicht gleich ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von
Sozialhilfe verweigert werden. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde den
Sachverhalt näher abzuklären.
6.2
Die
Beschwerdeführerin weist den Vorwurf der ungenügenden Untersuchung des
Sachverhalts zurück, da es nicht ihr obliege, die Lohnzahlungen und
Arbeitslosengelder ab 1. Januar 2008 zu eruieren und den genauen Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners abzuklären. Die
Verweigerung der Sozialhilfe beruhe auf der fehlenden Mitwirkungspflicht des
Beschwerdegegners, womit es mangels nachgewiesenen Bedarfs an der Voraussetzung
der Bedürftigkeit fehle.
6.3
Der
Argumentation der Beschwerdeführerin ist beizutreten. Bei der Sistierung bzw.
Einstellung der Unterhaltsleistungen durfte sich die Beschwerdeführerin auf die
aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdegegners ergebende Vermutung stützen,
er sei gar nicht bedürftig. Der Beschwerdegegner hätte es nach dem
geschilderten Verfahrensablauf schon vor der Beschlussfassung vom 15. April
2008.
in der Hand gehabt, in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten seine
finanziellen Verhältnisse darzulegen. Es wäre an ihm gewesen, nach den
mehrmaligen vergeblichen Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten
nachzukommen und wenigstens eine Aufstellung über die erhaltenen Lohnzahlungen
beizubringen. Da er dies nicht getan hat, muss er sich die entsprechende
Vermutung, er sei nicht bedürftig, als Rechtsnachteil entgegenhalten lassen
(vgl. Peter Mösch Payot, "Sozialhilfemissbrauch?!" in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 307).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung
von Sozialhilfe an den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 15. April 2008
rückwirkend per 1. Januar 2008 eingestellt hat.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Die Beschwerdeführerin beantragt eine
Prozessentschädigung. Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen, gehört doch
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich. Dies
schliesst zwar eine Parteientschädigung nicht von vornherein aus. Eine solche
ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier noch
nicht bejaht werden kann.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…