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Entscheid

VB.2008.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00474

22. Januar 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Nachdem A eine IV-Rente, welche er bis Anfang

August 2007 erhalten hatte, anlässlich einer IV-Revision abgesprochen

worden war, beantragte er Sozialhilfe bei der Gemeinde F. Die Fürsorgebehörde

der Gemeinde F sprach A mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. August

2007 bis auf Widerruf eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'238.40 zu.

Anlässlich des ersten Klientengesprächs vom 7. November 2007 teilte A der

Fürsorgebehörde mit, dass er seit dem 21. August 2007 eine Kurierstelle

bei der V GmbH für innehabe. Die Präsenzzeit liege zwischen 08.00 und

19.00 Uhr. Die Wartezeiten würden nicht bezahlt. Per 8. November 2007

erhalte er den Lohn für August, September und Oktober. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007

machten die Sozialdienste der Gemeinde F A auf die fehlenden Lohnabrechnungen

aufmerksam und wiesen darauf hin, dass diese bis spätestens 15. Januar 2008

einzutreffen hätten, andernfalls die gesamte Summe der bezogenen Sozialhilfe

rückzahlbar werde, da ein unrechtmässiger Bezug vermutet werden müsste. Die

letzte Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2007 sei per 10. Dezember 2007

an ihn überwiesen worden. Seither seien die Zahlungen gestoppt, da ein

eventueller Anspruch auf Sozialhilfe nicht berechnet werden könne. Am 16. Januar

2008 reichte A Kontoauszüge ein, auf welchen aber keine Lohneingänge ersichtlich

waren. Die Sozialdienste forderten mit Schreiben vom 18. Januar 2008 A im Zusammenhang

mit der jährlichen Fallüberprüfung wiederum zur Einreichung diverser

Unterlagen, unter anderem aller Bank- und Postcheckkonti für das ganze Jahr

2007, auf. Am 22. Januar 2008 teilte A telefonisch mit, dass er von der

Arbeitgeberin keine Lohnabrechnungen erhalte und das Geld bar bekomme, er aber

nicht mehr alle Quittungen habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 wurde A

wegen der bislang nicht eingereichten Unterlagen für die jährliche

Fallüberprüfung gemahnt. Sodann wurde er mit Schreiben vom 22. Februar 2008

erneut aufgefordert, innert einer Woche die fehlenden Lohnabrechnungen und den

Lohnausweis per 2007 zuzustellen, andernfalls er zu einer Anhörung eingeladen

werde und die ausbezahlten Gelder in der Höhe von Fr. 10'633.80 zur

Rückzahlung fällig würden. Am 18. März 2008 fand ein Klientengespräch der

Sozialen Dienste mit A statt. Er brachte ein Schreiben der Arbeitslosenkasse W

mit, wonach auch diese die Zwischenverdienstbescheinigungen von der

Arbeitgeberin nicht erhältlich machen könne. Seit Januar 2008 werden A von der

Arbeitslosenkasse W Taggelder ausbezahlt. Mit E-Mails vom 27. März 2008 und 2. April

2008 versuchten die Sozialdienste erfolglos, die Lohnabrechnungen direkt bei

der Arbeitgeberin einzuholen. Am 27. März 2008 wurde seitens des Arbeitgebers

mitgeteilt, A habe dort gearbeitet, jetzt aber nicht mehr.

B.

Die Fürsorgebehörde der Gemeinde F sistierte mit

Beschluss vom 15. April 2008 den Unterstützungsanspruch für A

rückwirkend ab 1. Januar 2008 und forderte ihn auf, den Nachweis über

Lohnzahlungen (Bankauszüge, Quittungen, Aufstellungen etc.) ab August 2007 bis

31. März 2008 den Sozialdiensten einzureichen, und zwar bis zum 30. April 2008.

Würden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, werde die geleistete

Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 zur Rückzahlung fällig und die Sozialdienste

werden beauftragt, mit ihm eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Sodann

werde er aufgefordert, die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen

Unterlagen per 30. April 2008 einzureichen. Bei Nichterfüllen dieser und

künftiger Auflagen und Weisungen würden die Leistungen der Sozialhilfe

rückwirkend ab 1. Januar 2008 eingestellt. In den Erwägungen wurde unter anderem

darauf hingewiesen, dass A zu einer Anhörung am 11. März 2008 vorgeladen

worden sei. Dem Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben.

Erwägungen

II.

Am 21. Mai 2008 erhob A Rekurs gegen

den Beschluss der Gemeinde F vom 15. April 2008. Er machte geltend, dass

er bislang die Lohnabrechnungen nicht erhalten habe und ein Verfahren beim

Bezirksgericht Zürich hängig sei. Auch sei er nie zu einem Gespräch per 11. März

2008.

eingeladen worden, weshalb er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht habe Gebrauch machen können.

Der Bezirksrat kam zum Schluss, es sei

unerheblich, ob A zu einem Gespräch am 11. März 2008 eingeladen worden sei, da

er seine Mitwirkungspflicht anderweitig verletzt habe. Andererseits habe die

Fürsorgebehörde im Oktober 2007 rückwirkend ab August 2007 Leistungen

ausgerichtet, ohne damals die finanzielle Situation von A genügend abzuklären.

Daher könne ihm die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in dem Sinn

angelastet werden, als dass ihm ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von Sozialhilfe

vollständig zu verweigern wäre. Die Fürsorgebehörde habe daher festzustellen,

ob Lohnzahlungen und Arbeitslosentaggelder zur Deckung des sozialen

Existenzminimums ausreichten. Dasselbe gelte bezüglich der verlangten

Rückforderung. Der Bezirksrat hob daher mit Rekursentscheid vom 3. September

2008.

den Beschluss der Fürsorgebehörde F vom 15. April 2008 aus

formellen Gründen mangels festgestellter rechtserheblicher Tatsachen auf und

wies die Fürsorgebehörde an zu ermitteln, bis wann das Arbeitsverhältnis von A

bei der V GmbH gedauert habe, wie hoch die ihm ausgerichteten monatlichen

Lohnzahlungen gewesen seien und sodann festzustellen, in welcher Höhe er zur

Rückerstattung bezogener Sozialhilfe verpflichtet und in welcher Höhe ihm ab 1.

Januar 2008 Sozialhilfe auszurichten sei.

III.

Die Gemeinde F reichte am 2. Oktober 2008

fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 samt der

erlassenen Anweisung zur näheren Klärung des Arbeitsverhältnisses von A bei der

V GmbH und zur nochmaligen Feststellung der Höhe der Rückerstattung und

Ausrichtung von Sozialhilfe. Stattdessen sei der Beschluss der Fürsorgebehörde F

vom 15. April 2008 zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung und zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des

Beschwerdegegners. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte der

Bezirksrat Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Beim angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich sinngemäss

um einen Rückweisungsentscheid, wird doch die Beschwerdeführerin zur näheren

Abklärung des Sachverhalts aufgefordert. Rückweisungsentscheide sind nach der

verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die

Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82,

2002.

Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht,

als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde

erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe,

während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob

und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007,

VB. 2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Genau dies trifft vorliegend zu.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und

12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme

in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die

Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen

Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung

von Art. 12 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 abgewichen werden.

Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der

Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind

und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite

Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat

in diesem Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung

in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand

weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar

2008, VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes

Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit

Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch).

3.3

Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der

Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Aber auch rechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, so wenn der Hilfeempfänger

rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen

oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 lit. a SHG).

3.4

Die im

Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die

Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den

Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen

Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen

aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen

vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe

des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen

Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit

Hinweisen).

4.

Vorab ist die Tragweite des Beschlusses der Beschwerdeführerin

vom 15. April 2008 zu klären.

4.1

Zum einen

"sistierte" sie darin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe

rückwirkend ab 1. Januar 2008 (Disp. Ziff. 1), forderte den Beschwerdegegner

aber zugleich auf, bis 30. April 2008 Lohnbelege für die Zeit August 2007

bis März 2008 sowie die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen Unterlagen

einzureichen (Disp. Ziff. 2 und 3), ansonsten die Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend ab 1. Januar 2008 "eingestellt"

werde (Disp. Ziff. 5). Worin sich die verfügte "Sistierung"

(Disp. Ziff. 1) von der angedrohten "Einstellung" (Disp. Ziff. 5)

nach Meinung der Beschwerdeführerin unterscheiden soll, ist nicht klar. Offenbar

sollte die Sistierung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme (vgl. § 6 VRG)

erfolgen, die bei Nichterfüllung der gleichzeitig erfolgten Auflagen durch die definitive

Einstellung der Hilfe ersetzt werden sollte. Ob eine solches Vorgehen (mit sofortiger

vorsorglicher Sistierung der Hilfe) überhaupt zulässig sei, ist fraglich. Die

Frage kann jedoch offen bleiben. Nachdem der Beschwerdegegner die ihm unter

Fristansetzung bis 30. April 2008 gemachten Auflagen bis heute nicht

erfüllt hat, kann sich die heutige Beurteilung auf die Rechtmässigkeit der in Disp.

Ziff. 5 angedrohten definitiven Einstellung beschränken.

Zu beachten ist allerdings, dass Auflagen betreffend die

Mitwirkung des Hilfeempfängers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse

in der Regel nicht als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten (RB

1998.

Nr. 35); Gleiches gilt bezüglich damit verbundener Androhungen von Sanktionen

wie etwa der Einstellung der Hilfe (RB 1998 Nr. 34). Unter den hier

gegebenen Umständen (insbesondere angesichts der mit dem Beschluss vom 15. April

2008.

bereits vorsorglich verfügten "Sistierung" der Hilfe) rechtfertigt

es sich jedoch, die in Disp. Ziff. 5 angedrohte Einstellung einer formell

verfügten definitiven Einstellung der Hilfe gleichzustellen. Insoweit

(bezüglich des Verzichts auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Einstellung

der Sozialhilfe) ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht mit einem

formellen Mangel behaftet, der diese Einstellung als rechtsverletzend

erscheinen liesse. Das gilt um so mehr, als die am 15. April 2008 verfügte

"Sistierung" dem Beschwerdegegner bereits vorgängig – im Zusammenhang

mit der wiederholten Auforderung, die für die jährliche Fallüberprüfung

erforderlichen Unterlagen einzureichen – angedroht worden ist.

4.2

Sodann

wurde der Beschwerdegegner mit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 15. April

2008.

eröffnet, dass die bisher geleistete Sozialhilfe von Fr. 10'633.80

"zur Rückzahlung fällig" werde, falls er nicht bis 30. April

2008.

Lohnbelege für die Zeit vom August 2007 bis März 2008 einreiche. Diese Formulierung

lässt darauf schliessen, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die

angedrohte Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage unmittelbar (ohne weitere

formelle Verfügung) wirksam werden sollte. Ob ein solches Vorgehen zulässig

sei, ist fraglich. Wie bei der Einstellung von Leistungen wegen Missachtung

einer unter Androhung der Einstellung ergangenen Auflage (vgl. § 24 Abs. 1

lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c SHG) dürfte es auch bei der Rückforderung

bereits erbrachter Hilfe erforderlich sein, dass die Behörde, deren Auflage der

Sozialhilfeempfänger trotz angedrohter Sanktion nicht erfüllt hat, eine weitere

formelle Verfügung erlässt, mit welcher die Leistungen zurückgefordert werden.

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner jedoch daraus, dass nach Ablauf

der bis Ende April 2008 gesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen keine

weitere Verfügung getroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er

ist nicht erst mit Beschluss vom 15. April 2008, sondern bereits zuvor mit

Schreiben vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22 Februar 2008 ‑ je

unter Androhung der Rückforderung der erbrachten Leistungen ‑ zur Einreichung

der Lohnunterlagen aufgefordert worden. Auch insoweit (bezüglich des Verzichts

auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe)

ist demnach der Beschluss vom 15. April 2008 nicht mit einem formellen

Mangel behaftet, der dessen Aufhebung rechtfertigen würde.

5.

5.1

Bezüglich

der streitigen Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80

führte der Bezirksrat aus, solange nicht feststehe, wie hoch die Lohnzahlungen

an den Beschwerdegegner gewesen seien, stehe auch nicht fest, in welcher Höhe

er zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet werden könne. Der

Entscheid der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, da eine bezifferte

Rückerstattungsforderung statuiert werde, obwohl der massgebende Sachverhalt

nicht hinreichend abgeklärt worden sei.

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe trotz mehrmaligen

Aufforderungen und Androhungen der Rückforderung von Leistungen den

Sozialdiensten keine Unterlagen eingereicht. Auch wenn er von seinem Arbeitgeber

trotz intensiven Bemühens und ohne sein Verschulden immer noch keine

Lohnabrechnungen erhalten hätte, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen,

entsprechende Quittungen oder wenigstens eigene Aufstellungen über die Lohnbezüge

fristgemäss den Sozialdiensten zukommen zu lassen. Auf solche Angaben seien die

Sozialdienste nämlich unbedingt angewiesen, um die bereits geleistete und auch

einen allfälligen Anspruch auf künftige Sozialhilfe beurteilen zu können. Hinzu

komme, dass der Beschwerdegegner auch die zur jährlichen Fallüberprüfung

verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz

könne die Voraussetzung einer Rückforderung nicht sein, dass die Höhe eines

allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe für die betreffende Zeit feststehe. Denn

sonst dürfte nie eine Rückerstattung verlangt werden, wenn der Betreffende sich

weigere, die zur Berechung des Bedarfs während der Bezugsdauer erforderlichen

Unterlagen zu liefern. Vielmehr müsse in einem solchen Fall die ganze bezogene

Sozialhilfe zurückgefordert werden dürfen.

5.3

Schon im

Antragsformular für Sozialhilfe, das der Beschwerdegegner am 21. August 2007

ausgefüllt und unterschrieben hatte, war er auf seine Informationspflicht

aufmerksam gemacht worden. Dies wurde im Leistungsentscheid vom 1. Oktober

2007.

wiederholt. Nach dem ersten Klientengespräch vom 7. November 2007,

den schriftlichen Aufforderungen vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22. Februar

2008.

zur Einreichung der fehlenden Lohnabrechnungen und erst recht nach dem Beschluss

der Fürsorgebehörde vom 15. April 2008, wonach ihm Frist zum Nachweis der

erhaltenen Lohnzahlungen gegebenenfalls auch in Form einer Aufstellung

angesetzt worden war, musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass er über die erhaltenen

Lohnzahlungen Auskunft geben musste, andernfalls ein unrechtmässiger Bezug der

erhaltenen Sozialhilfe vermutet würde. Trotz dieser unmissverständlichen

Aufforderungen und Androhungen hat er es aber bis heute unterlassen, über die

erhaltenen Lohnzahlungen Auskunft zu erteilen, und somit seine Mitwirkungspflicht

klar verletzt.

Nachdem es für den Beschwerdegegner ein Leichtes gewesen

wäre, zumindest eine Aufstellung über die erhaltenen Zahlungen einzureichen,

ist sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass sich die ehemalige Arbeitgeberin geweigert hat, Lohnabrechnungen und einen

Lohnausweis zu erstellen. Gerade wegen dieses Fehlverhaltens der Arbeitgeberin

wurde ja der Beschwerdegegner auf die Möglichkeit der Einreichung einer

Aufstellung der erhaltenen Zahlungen hingewiesen und wäre er umso mehr zur

Erteilung der verlangten Auskunft gehalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat

vergeblich versucht, von der Arbeitgeberin Informationen zu erhalten, bei

dieser Gelegenheit am 27. März 2008 aber immerhin erfahren, dass der

Beschwerdegegner nicht mehr dort arbeite. Es erstaunt, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,

was zweifelsohne zu seiner Informationspflicht gehört hätte. Ebenso wenig hat

er von sich aus die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse bei der Fürsorgebehörde

eingereicht. Zudem hat er die für die jährliche Fallüberprüfung verlangten

Unterlagen nicht oder nur unvollständig ediert. Das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners

deutet darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse nicht

interessiert ist. Diese Einschätzung wird durch das übrige geschilderte

Verhalten des Beschwerdegegners noch untermauert. Nachdem davon auszugehen ist,

dass er für die Zeit ab August 2007 bis Ende des Jahres 2007 Lohnzahlungen

erhalten hat, über deren Höhe er sich nach wie vor ausschweigt, ist zu

vermuten, dass diese für die Deckung seines Lebensunterhalts ausgereicht haben.

Der Beschwerdegegner hätte es in der Hand gehabt, diese Vermutung gegebenenfalls

zu widerlegen, indem er seiner Auskunftspflicht nachgekommen wäre. Die

Säumnisfolgen waren ihm denn auch hinlänglich bekannt. Entsprechend hat nicht

die Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner Unterlassung

zu verantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin

vom Beschwerdegegner die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80

verlangt.

6.

6.1

Bezüglich

der ebenfalls streitigen Einstellung der Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 erwog der

Bezirksrat, der Beschwerdegegner habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem

er trotz mehrfacher Aufforderung gegenüber der Beschwerdeführerin keine Angaben

über die erhaltenen Lohnzahlungen gemacht habe. Er habe es daher zwar selber zu

vertreten, dass seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft dargelegt sei und ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe bisher nicht habe festgestellt werden können.

Da aber die Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2007 Leistungen erbracht

habe, ohne ihrerseits die finanzielle Situation des Beschwerdegegners näher

abzuklären, könne ihm nicht gleich ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von

Sozialhilfe verweigert werden. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde den

Sachverhalt näher abzuklären.

6.2

Die

Beschwerdeführerin weist den Vorwurf der ungenügenden Untersuchung des

Sachverhalts zurück, da es nicht ihr obliege, die Lohnzahlungen und

Arbeitslosengelder ab 1. Januar 2008 zu eruieren und den genauen Zeitpunkt der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners abzuklären. Die

Verweigerung der Sozialhilfe beruhe auf der fehlenden Mitwirkungspflicht des

Beschwerdegegners, womit es mangels nachgewiesenen Bedarfs an der Voraussetzung

der Bedürftigkeit fehle.

6.3

Der

Argumentation der Beschwerdeführerin ist beizutreten. Bei der Sistierung bzw.

Einstellung der Unterhaltsleistungen durfte sich die Beschwerdeführerin auf die

aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdegegners ergebende Vermutung stützen,

er sei gar nicht bedürftig. Der Beschwerdegegner hätte es nach dem

geschilderten Verfahrensablauf schon vor der Beschlussfassung vom 15. April

2008.

in der Hand gehabt, in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten seine

finanziellen Verhältnisse darzulegen. Es wäre an ihm gewesen, nach den

mehrmaligen vergeblichen Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten

nachzukommen und wenigstens eine Aufstellung über die erhaltenen Lohnzahlungen

beizubringen. Da er dies nicht getan hat, muss er sich die entsprechende

Vermutung, er sei nicht bedürftig, als Rechtsnachteil entgegenhalten lassen

(vgl. Peter Mösch Payot, "Sozialhilfemissbrauch?!" in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 307).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung

von Sozialhilfe an den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 15. April 2008

rückwirkend per 1. Januar 2008 eingestellt hat.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Die Beschwerdeführerin beantragt eine

Prozessentschädigung. Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen, gehört doch

die Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich. Dies

schliesst zwar eine Parteientschädigung nicht von vornherein aus. Eine solche

ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier noch

nicht bejaht werden kann.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…