VB.2008.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00478
4. Dezember 2008Deutsch5 min
(URT.2008.11061)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00478
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2009 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anfechtung einer Anordnung, Unterlagen zur Klärung der finanziellen Verhältnisse einzureichen (verbunden mit der Androhung der Leistungseinstellung im Unterlassungsfall)
Eine solche Anordnung ist nicht mit Rekurs anfechtbar. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der für die betroffene Person keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben liesse. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf den Rekurs eintreten dürfen (E. 2).
Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen (E. 3).
Stichworte:
ANDROHUNG
AUFLAGE
MITWIRKUNGSPFLICHT
REKURS
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 19 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00478
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus dem Land R stammende A bezieht seit Februar 2000
wirtschaftliche Sozialhilfe. Da er aufgrund eigener Angaben eine Wohnung sowie
ein weiteres Grundstück in dem Land R besitzen soll, forderte ihn das
zuständige Sozialzentrum mit Auflagen vom 29. März und 22. Mai 2007
erfolglos auf, näher bezeichnete Unterlagen betreffend sein Grundeigentum in dem
Land R beizubringen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 erneuerte die
Einzelfallkommission diese Auflage mit der Androhung, dass die
Unterstützungsleistungen eingestellt würden, falls A der Aufforderung bis 31.
August 2007 nicht nachkomme. Die Einspracheinstanz der Sozialbehörde Zürich
wies die dagegen am 9. August 2007 erhobene Einsprache am 22. Oktober 2007 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 2. November 2007 erhobenen Rekurs von A
wies der Bezirksrat am 4. September 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2008 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.
Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragten
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Einspracheinstanz und der Bezirksrat haben materiell
geprüft, ob der Beschluss der Einzelfallkommission vom 5. Juli 2007 rechtmässig
sei. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob sie zu Recht auf die dagegen erhobene
Einsprache vom 9. August 2007 bzw. den anschliessenden Rekurs vom 2. November
2007.
eingetreten sind. Jener Beschluss beinhaltete lediglich eine
verfahrensleitende Anordnung, zur Klärung der finanziellen Verhältnisse näher bezeichnete
Unterlagen einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im
Säumnisfall eingestellt werde. Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur
Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981 (SHG; vgl. auch § 24 Abs. 1 in der Fassung vom 4. November 2002
bzw. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG in der Fassung vom 19. März 2007)
sind jedoch nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um anfechtbare
Zwischenentscheide im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG handelt, welche einen später
voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 51; RB 1998 Nr. 35; VGr, 10.
Februar 2000, VB.2000.00014 E. 4). Anders verhält es sich mit Auflagen und
Weisungen im Sinn von § 21 SHG, welche sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern (vgl. RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte daher nicht auf den
Rekurs vom 2. November 2007 eintreten sollen.
Fraglich ist, ob sich bezüglich des Einspracheverfahrens
eine andere Betrachtungsweise in dem Sinn rechtfertige, dass verfahrensleitende
Auflagen zur Klärung des Sachverhalts mit Einsprache angefochten werden können.
Dafür spricht, dass das Einspracheverfahren noch vor der
Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde nicht derart förmlich
wie das nachfolgende Rekursverfahren vor Bezirksrat ist. Dagegen spricht der
Grundsatz der Einheit des Verfahrens, welche es gebietet, die Voraussetzungen
der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden für alle Stufen des
Rechtsmittelverfahrens möglichst einheitlich zu fassen (vgl. § 19 Abs. 2 und §
48.
Abs. 2 VRG). Die Frage braucht hier jedoch nicht grundsätzlich und
abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass
vorab die Einzelfallkommission in einem förmlichen und weiterziehbaren
Beschluss darüber befindet, ob die Sozialhilfe wegen Nichterfüllung der Auflagen
vom 29. März 2007 und vom 22. Mai 2007 zu kürzen oder einzustellen sei.
3.
Demnach ist der Rekurs im Sinn der vorstehenden Erwägungen
abzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführer damit im Ergebnis unterliegt (vgl. § 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), sind die Gerichtskosten nicht ihm
aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil die unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrungen in den vorinstanzlichen Beschlüssen dazu beigetragen
haben, dass er sich zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
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