Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00478

4. Dezember 2008Deutsch5 min

(URT.2008.11061)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus dem Land R stammende A bezieht seit Februar 2000

wirtschaftliche Sozialhilfe. Da er aufgrund eigener Angaben eine Wohnung sowie

ein weiteres Grundstück in dem Land R besitzen soll, forderte ihn das

zuständige Sozialzentrum mit Auflagen vom 29. März und 22. Mai 2007

erfolglos auf, näher bezeichnete Unterlagen betreffend sein Grundeigentum in dem

Land R beizubringen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 erneuerte die

Einzelfallkommission diese Auflage mit der Androhung, dass die

Unterstützungsleistungen eingestellt würden, falls A der Aufforderung bis 31.

August 2007 nicht nachkomme. Die Einspracheinstanz der Sozialbehörde Zürich

wies die dagegen am 9. August 2007 erhobene Einsprache am 22. Oktober 2007 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 2. November 2007 erhobenen Rekurs von A

wies der Bezirksrat am 4. September 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2008 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragten

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Einspracheinstanz und der Bezirksrat haben materiell

geprüft, ob der Beschluss der Einzelfallkommission vom 5. Juli 2007 rechtmässig

sei. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob sie zu Recht auf die dagegen erhobene

Einsprache vom 9. August 2007 bzw. den anschliessenden Rekurs vom 2. November

2007.

eingetreten sind. Jener Beschluss beinhaltete lediglich eine

verfahrensleitende Anordnung, zur Klärung der finanziellen Verhältnisse näher bezeichnete

Unterlagen einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im

Säumnisfall eingestellt werde. Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur

Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981 (SHG; vgl. auch § 24 Abs. 1 in der Fassung vom 4. November 2002

bzw. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG in der Fassung vom 19. März 2007)

sind jedoch nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um anfechtbare

Zwischenentscheide im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG handelt, welche einen später

voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 51; RB 1998 Nr. 35; VGr, 10.

Februar 2000, VB.2000.00014 E. 4). Anders verhält es sich mit Auflagen und

Weisungen im Sinn von § 21 SHG, welche sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern (vgl. RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte daher nicht auf den

Rekurs vom 2. November 2007 eintreten sollen.

Fraglich ist, ob sich bezüglich des Einspracheverfahrens

eine andere Betrachtungsweise in dem Sinn rechtfertige, dass verfahrensleitende

Auflagen zur Klärung des Sachverhalts mit Einsprache angefochten werden können.

Dafür spricht, dass das Einspracheverfahren noch vor der

Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde nicht derart förmlich

wie das nachfolgende Rekursverfahren vor Bezirksrat ist. Dagegen spricht der

Grundsatz der Einheit des Verfahrens, welche es gebietet, die Voraussetzungen

der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden für alle Stufen des

Rechtsmittelverfahrens möglichst einheitlich zu fassen (vgl. § 19 Abs. 2 und §

48.

Abs. 2 VRG). Die Frage braucht hier jedoch nicht grundsätzlich und

abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass

vorab die Einzelfallkommission in einem förmlichen und weiterziehbaren

Beschluss darüber befindet, ob die Sozialhilfe wegen Nichterfüllung der Auflagen

vom 29. März 2007 und vom 22. Mai 2007 zu kürzen oder einzustellen sei.

3.

Demnach ist der Rekurs im Sinn der vorstehenden Erwägungen

abzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführer damit im Ergebnis unterliegt (vgl. § 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), sind die Gerichtskosten nicht ihm

aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil die unzutreffenden

Rechtsmittelbelehrungen in den vorinstanzlichen Beschlüssen dazu beigetragen

haben, dass er sich zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an