Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00480

21. Januar 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C nutzt seine in der Landwirtschaftszone in der Gemeinde F

gelegene Scheune Kat.-Nr. 01 samt Aussenraum unter anderem als Lager für

sein Bauunternehmen. Die Baudirektion erteilte ihm hierfür am 24. Januar

2008 (nachträglich) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), wobei sie jedoch hinsichtlich

des Aussenraums die Bewilligung verweigerte und die Baubehörde F einlud, die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Disp.-Ziff. I/1-3). Der Stadtrat F

verweigerte am 28. Februar 2008 die baurechtliche Bewilligung für die

Umnutzung des Aussenraums und verpflichtete Rolf Schenk zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands innert sechs Monaten (Disp.-Ziff. 1); für die

Umnutzung der Scheune erteilte er die baurechtliche Bewilligung unter

verschiedenen feuerpolizeilichen (bauliche Vorkehren bedingenden) Auflagen

(Disp.-Ziff. 2). Die Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008

wurde zusammen mit jener des Stadtrats F vom 28. Februar 2008 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben Peter und B am 9. April 2008 Rekurs

mit dem Antrag, beide Verfügungen insoweit aufzuheben, als damit die Umnutzung

der Scheune Kat.-Nr. 01 zu Lager- und Abstellzwecken bewilligt worden sei,

und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Die Baurekurskommission

III nahm das Rechtsmittel als zwei Rekurse entgegen und vereinigte diese; mit

Entscheid vom 10. September 2008 hiess sie die Rekurse teilweise gut, hob

Disp.-Ziff. I.1. der Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008

sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats F vom 28. Februar

2008.

auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanzen zurück; im

Übrigen wies sie die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. II).

Die Rekurskosten von Fr. 3'500.- auferlegte sie zu je einem Viertel den

beiden Rekurrenten sowie zur Hälfte dem Stadtrat F (Disp.-Ziff. II, recte

III).

III.

Dagegen erhoben die Rekurrenten am 6. Oktober 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. III des

Rekursentscheids insoweit aufzuheben, als sie damit mit Verfahrenskosten

belastet worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft. Die Baurekurskommission III beantragte ohne weitere Bemerkungen

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und C verzichteten ausdrücklich bzw.

stillschweigend auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung auch für

die Verlegung von Kosten eines Rechtsmittelverfahrens massgebend ist, tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von

Verfahrenspflichten oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln

verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden

(Satz 2).

2.1

Die

Baurekurskommission III hat die Belastung der Rekurrierenden (heutigen

Beschwerdeführenden) mit der Hälfte der Rekurskosten damit begründet, sie seien

mit ihrem Begehren, die Bewilligungen definitiv zu verweigern, nicht

vollständig durchgedrungen. Die Bewilligungen seien lediglich aus formellen

Gründen, wegen Verletzung des Koordinationsgebots, aufzuheben und die Sache sei

an die Vorinstanzen zurückzuweisen, welche über die Erteilung der Bewilligungen

erneut zu befinden hätten.

2.2

Gemäss

ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 VRG wird in derartigen Fällen

(in denen ein Rekurrent oder Beschwerdeführer mit seinen Sachbegehren nicht

vollständig durchdringt und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird) in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten dem nur

teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger auferlegt. Das entspricht § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie

nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen sind. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden hat bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden das

Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens

keinen Vorrang. Entscheidet eine Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch in

der Sache, sondern weist sie diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück,

ist das zumeist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt ungenügend

abgeklärt wurde. Es ginge zu weit, in solchen Fällen einzig im Hinblick auf die

Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens festzulegen, inwieweit die

ungenügende Sachverhaltsermittlung einer Prozesspartei anzulasten ist.

Allerdings können besondere Umstände eine vom Kriterium des Unterliegens

abweichende Verlegung unter den Verfahrensbeteiligten rechtfertigen,

insbesondere nach Massgabe des in § 13 Abs. 2 Satz 2

ausdrücklich erwähnten Verursacherprinzips oder gar ohne Anknüpfung an

generelle Kriterien rein fallbezogen unter Berücksichtigung von

Billigkeitserwägungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 23). Dabei steht der Behörde, welche über die Verlegung der Kosten des

unter ihrer Leitung durchgeführten Verfahrens zu befinden hat, ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, in welchen das nach § 50 Abs. 2

VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).

2.3

Was die

Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die angefochtene Kostenbelastung nicht

als rechtsverletzend darzutun. Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorinstanz bei

der Kostenverlegung zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Rekursverfahren nur

teilweise obsiegten. Ob und in welchem Umfang eine Partei unterliegt, ergibt

sich aus einem Vergleich ihres Beschwerdehauptantrags mit dem

Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführenden strebten nicht eine ergänzende

Sachverhaltsermittlung mit anschliessender Neubeurteilung, sondern eine

definitive Verweigerung der Bewilligungen an. Im vorliegenden Fall hängt die

ungenügende Sachverhaltsermittlung zwar mit einer unzureichenden Koordination

des Verfahrens der kantonalen Baudirektion und der kommunalen Baubehörde

zusammen. Unter diesen Umständen wäre es vertretbar gewesen, den Rekurrierenden

keine Rekurskosten oder zu einem geringeren Anteil als zur Hälfte aufzuerlegen.

Rechtsverletzend ist die sie treffende hälftige Kostenbelastung jedoch nicht.

Daran vermag der Umstand, dass die ungenügende Sachverhaltsermittlung für die

Rekurrierenden bei Rekurserhebung nicht ohne Weiteres erkennbar war, nichts zu

ändern. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung

der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) nicht zwingend entgegen. Die Baurekurskommission hat freilich

diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sie die andere Hälfte der

Rekurskosten ausschliesslich dem Stadtrat F als Rekursgegner auferlegt, also

davon abgesehen hat, einen Teil dieser Kostenhälfte dem privaten Rekursgegner

oder der Baudirektion aufzuerlegen. Dies erweist sich als sachgerecht, ohne

dass darin eine rechtsverletzende Benachteiligung der Beschwerdeführenden

liegen würde.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung ist ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…