VB.2008.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00480
21. Januar 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11137)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00480
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kostenauflage
Kostenauflage im Rückweisungsentscheid
Gemäss ständiger Rechtsprechung wird bei Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid dem nur teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten auferlegt. Bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden hat das Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens keinen Vorrang. Bei der Kostenverlegung steht der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 2.2).
Die Beschwerdeführenden strebten eine definitive Verweigerung der baurechtlichen Bewilligungen an und obsiegten mit der Rückweisung wegen Verletzung des Koordinationsgebots nur teilweise. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen nicht zwingend entgegen. Die hälftige Kostenbelastung der Beschwerdeführenden ist nicht rechtsverletzend (E. 2.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
ERMESSEN
KOORDINATIONSGEBOT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENBESCHWERDE
KOSTENVERLEGUNG
RECHTSKONTROLLE
RÜCKWEISUNG
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00480
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadtrat F,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
3. C, vertreten durch
RA R
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Kostenauflage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C nutzt seine in der Landwirtschaftszone in der Gemeinde F
gelegene Scheune Kat.-Nr. 01 samt Aussenraum unter anderem als Lager für
sein Bauunternehmen. Die Baudirektion erteilte ihm hierfür am 24. Januar
2008 (nachträglich) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), wobei sie jedoch hinsichtlich
des Aussenraums die Bewilligung verweigerte und die Baubehörde F einlud, die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Disp.-Ziff. I/1-3). Der Stadtrat F
verweigerte am 28. Februar 2008 die baurechtliche Bewilligung für die
Umnutzung des Aussenraums und verpflichtete Rolf Schenk zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands innert sechs Monaten (Disp.-Ziff. 1); für die
Umnutzung der Scheune erteilte er die baurechtliche Bewilligung unter
verschiedenen feuerpolizeilichen (bauliche Vorkehren bedingenden) Auflagen
(Disp.-Ziff. 2). Die Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008
wurde zusammen mit jener des Stadtrats F vom 28. Februar 2008 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben Peter und B am 9. April 2008 Rekurs
mit dem Antrag, beide Verfügungen insoweit aufzuheben, als damit die Umnutzung
der Scheune Kat.-Nr. 01 zu Lager- und Abstellzwecken bewilligt worden sei,
und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Die Baurekurskommission
III nahm das Rechtsmittel als zwei Rekurse entgegen und vereinigte diese; mit
Entscheid vom 10. September 2008 hiess sie die Rekurse teilweise gut, hob
Disp.-Ziff. I.1. der Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008
sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats F vom 28. Februar
2008.
auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanzen zurück; im
Übrigen wies sie die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. II).
Die Rekurskosten von Fr. 3'500.- auferlegte sie zu je einem Viertel den
beiden Rekurrenten sowie zur Hälfte dem Stadtrat F (Disp.-Ziff. II, recte
III).
III.
Dagegen erhoben die Rekurrenten am 6. Oktober 2008
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. III des
Rekursentscheids insoweit aufzuheben, als sie damit mit Verfahrenskosten
belastet worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. Die Baurekurskommission III beantragte ohne weitere Bemerkungen
Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und C verzichteten ausdrücklich bzw.
stillschweigend auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung auch für
die Verlegung von Kosten eines Rechtsmittelverfahrens massgebend ist, tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von
Verfahrenspflichten oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln
verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden
(Satz 2).
2.1
Die
Baurekurskommission III hat die Belastung der Rekurrierenden (heutigen
Beschwerdeführenden) mit der Hälfte der Rekurskosten damit begründet, sie seien
mit ihrem Begehren, die Bewilligungen definitiv zu verweigern, nicht
vollständig durchgedrungen. Die Bewilligungen seien lediglich aus formellen
Gründen, wegen Verletzung des Koordinationsgebots, aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanzen zurückzuweisen, welche über die Erteilung der Bewilligungen
erneut zu befinden hätten.
2.2
Gemäss
ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 VRG wird in derartigen Fällen
(in denen ein Rekurrent oder Beschwerdeführer mit seinen Sachbegehren nicht
vollständig durchdringt und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird) in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten dem nur
teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger auferlegt. Das entspricht § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie
nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen sind. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden hat bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden das
Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens
keinen Vorrang. Entscheidet eine Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch in
der Sache, sondern weist sie diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück,
ist das zumeist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt ungenügend
abgeklärt wurde. Es ginge zu weit, in solchen Fällen einzig im Hinblick auf die
Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens festzulegen, inwieweit die
ungenügende Sachverhaltsermittlung einer Prozesspartei anzulasten ist.
Allerdings können besondere Umstände eine vom Kriterium des Unterliegens
abweichende Verlegung unter den Verfahrensbeteiligten rechtfertigen,
insbesondere nach Massgabe des in § 13 Abs. 2 Satz 2
ausdrücklich erwähnten Verursacherprinzips oder gar ohne Anknüpfung an
generelle Kriterien rein fallbezogen unter Berücksichtigung von
Billigkeitserwägungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 23). Dabei steht der Behörde, welche über die Verlegung der Kosten des
unter ihrer Leitung durchgeführten Verfahrens zu befinden hat, ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, in welchen das nach § 50 Abs. 2
VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).
2.3
Was die
Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die angefochtene Kostenbelastung nicht
als rechtsverletzend darzutun. Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorinstanz bei
der Kostenverlegung zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Rekursverfahren nur
teilweise obsiegten. Ob und in welchem Umfang eine Partei unterliegt, ergibt
sich aus einem Vergleich ihres Beschwerdehauptantrags mit dem
Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführenden strebten nicht eine ergänzende
Sachverhaltsermittlung mit anschliessender Neubeurteilung, sondern eine
definitive Verweigerung der Bewilligungen an. Im vorliegenden Fall hängt die
ungenügende Sachverhaltsermittlung zwar mit einer unzureichenden Koordination
des Verfahrens der kantonalen Baudirektion und der kommunalen Baubehörde
zusammen. Unter diesen Umständen wäre es vertretbar gewesen, den Rekurrierenden
keine Rekurskosten oder zu einem geringeren Anteil als zur Hälfte aufzuerlegen.
Rechtsverletzend ist die sie treffende hälftige Kostenbelastung jedoch nicht.
Daran vermag der Umstand, dass die ungenügende Sachverhaltsermittlung für die
Rekurrierenden bei Rekurserhebung nicht ohne Weiteres erkennbar war, nichts zu
ändern. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung
der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) nicht zwingend entgegen. Die Baurekurskommission hat freilich
diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sie die andere Hälfte der
Rekurskosten ausschliesslich dem Stadtrat F als Rekursgegner auferlegt, also
davon abgesehen hat, einen Teil dieser Kostenhälfte dem privaten Rekursgegner
oder der Baudirektion aufzuerlegen. Dies erweist sich als sachgerecht, ohne
dass darin eine rechtsverletzende Benachteiligung der Beschwerdeführenden
liegen würde.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung ist ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…