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Entscheid

VB.2008.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00481

5. Februar 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. August 2007 beschloss der Stadtrat Zürich, die

beiden Turnhallengebäude Vers.-Nrn. 782 und 1077 samt Umgebung (Turnplatz) auf

dem Grundstück Kat.-Nr. AA3179 an der Kantonsschulstrasse 4 und 8 nicht unter

Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig entliess er diese Objekte sowohl aus dem

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung

als auch aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die Anordnung

soll gelten, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige

Baubewilligung – die Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung auf dem genannten

Gelände erteilt hat. Der zur Alten Kantonsschule gehörende Aussenraum samt

Treppe und Querverbindung zwischen Kantonsschul- und Rämistrasse hingegen bleibt

nach dem Beschluss im kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und

Anlagen enthalten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz sowie die

Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur Rekurs und beantragten im

Wesentlichen die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der

Inventarentlassung. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel

am 2. September 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte die Kommission den drei rekurrierenden Verbänden;

Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Gegen den Rekursentscheid gelangten die drei unterlegenen

Verbände am 6. Oktober 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie

beantragten die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der

Inventarentlassung, eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen

zur neuen Entscheidung, insbesondere zur neuen Interessenabwägung in

Berücksichtigung von Alternativkonzepten für die Kunsthauserweiterung im Raum

Heimplatz oder anderswo in der Stadt.

Die Baurekurskommission beantragte am 20. Oktober 2008

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Zürich als

Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks beantwortete die Beschwerde am 14.

November 2008 und beantragte ebenfalls Beschwerdeabweisung. Mit Vernehmlassung

vom 10. Dezember 2008 schloss auch der Stadtrat Zürich auf Abweisung der

Beschwerde. Am 6. Januar 2009 reichte er den Bericht des Preisgerichts über den

Projektwettbewerb Kunsthauserweiterung zu den Akten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem

Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften und

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde

zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und

obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen

Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist zu prüfen, ob die

denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder

zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinne von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten

und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7

Abs. 4 VRG).

Nach dem Wortlaut von § 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein

Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die

Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung

wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen

als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das

Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Ob diese

Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, welche das

Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Aus­le­gung und Anwendung

der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger

Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die

Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im

Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren

Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982

Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von

vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu

prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle

wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt

hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

2.2

Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger

Zeuge" oder "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt

nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung

von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn

das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten

ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992

Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich

eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der

sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht

Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden

auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von

den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu

(RB 1982 Nr. 37).

3.

3.1

Das

fragliche Grundstück zwischen Rämistrasse, Kantonsschulstrasse und Heimplatz

ist im unteren Bereich mit den beiden kommunal inventarisierten Turnhallen I

und II und im oberen Teil mit dem alten Kantonsschulhaus überstellt. Dieses ist

im kantonalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt. Unterhalb vom

Kantonsschulhaus und einer parallel dazu verlaufenden Querverbindung zwischen

Rämi- und Kantonsschulstrasse liegt der ebenfalls kommunal inventarisierte

ehemalige Turnplatz, welcher seit den 60er Jahren mit Baracken für den

provisorischen Schulbetrieb überstellt ist.

3.2

Der

Stadtrat Zürich stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass die beiden

Turnhallen I und II Schutzobjekte gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG seien;

ihr Denkmalwert liege vor allem in ihrer sozialgeschichtlichen, typologischen

und baukünstlerischen Bedeutung. Hinsichtlich des Aussenraums sei nur der obere

Bereich um die Alte Kantonsschule mit Freitreppe und Querverbindung schutzwürdig.

Den unteren Turnplatz hingegen erachtete er gestützt auf ein

gartendenkmalpflegerisches Gutachten als nicht schützenswert.

Die Baurekurskommission bejahte demgegenüber sowohl die

Schutzwürdigkeit der Turnhallen als auch diejenige des Turnplatzes. Der Platz

sei zwar durch die Überstellung mit Baracken verunstaltet, seine

sozialgeschichtliche Bedeutung sei jedoch mit derjenigen der Turnhallen

vergleichbar, ebenso seine Bedeutung als Teil des Ensembles mit dem

Schulgebäude. Mit wenigen Eingriffen am heutigen Baumbestand könnte die Sicht

auf das Schulhaus über die Längsachse und Freitreppe zum Eingangsbereich des

Schulhauses wieder freigelegt werden. Das Ensemble sei in einer Zeitspanne von

rund 50 Jahren gewachsen und bestehe, wenn auch teilweise überlagert, heute

noch im Wesentlichen so, wie es am Ende seiner Entstehungsgeschichte bestanden

habe. Die als Provisorien für einen längst zurückliegenden Schulhausumbau

gedachten Schulbaracken liessen sich ohne Weiteres entfernen und die Fläche

begrünen.

Der Stadtrat opponiert in seiner Beschwerdevernehmlassung

nicht gegen diese Beurteilung der Baurekurskommission. Hingegen ist der Kanton

Zürich nach wie vor der Auffassung, nur die Turnhallen, nicht aber der

Turnplatz seien schutzwürdig. Dabei setzt er sich aber in keiner Weise mit den

überzeugenden Ausführungen im Rekursentscheid auseinander. Das Verwaltungsgericht

hat angesichts seiner auf die Rechtskontrolle beschränkten Kognition keinen

Anlass, die Beurteilung der Baurekurskommission umzustossen. Immerhin zeigen

deren Erwägungen aber, dass sich sowohl Zeugeneigenschaft (Eigenwert) des Turnplatzes

als auch sein Situationswert im heutigen Zustand nicht ohne Weiteres erschliessen,

sondern erst als Folge eines möglichen Rückbaus der Baracken und Begrünung der

Fläche in Erscheinung treten würden.

3.3

Nach der

Beurteilung des Stadtrats sowie der Baurekurskommission sind die Turnhallen als

Schutzobjekte kommunaler Bedeutung zu bewerten. Die Baurekurskommission wies

auch dem Turnplatz die gleiche Bedeutung zu und erachtete zudem die Haltung des

Regierungsrates, welcher bei der Inventarfestsetzung am 12. August 1981 einzig

das Schulhaus selber in das kantonale Schutzinventar aufgenommen hatte, als

vertretbar. Zwar spreche die Tatsache, dass das Ensemble Zeuge der kantonalen Geschichte

sei (Einführung des obligatorischen Turnens und Sonderstellung der

Kantonsschule), für dessen Einstufung als Objekt von kantonaler Bedeutung. Auch

möge das Ensemble einzigartig sein. Jedoch komme den Turnhallen nicht einmal

ansatzweise dieselbe architekturgeschichtliche Bedeutung wie dem Schulhaus als

hochkarätigem Bau des Klassizismus zu. Die – von der sozialgeschichtlichen

Bedeutung zu unterscheidende – Bedeutung des Turnplatzes als Denkmal der Parkarchitektur

erscheine eher gering. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden an ihrer

schon im Rekursverfahren verfochtenen Überzeugung fest, die Objekte hätten

kantonale Bedeutung.

Die Frage, ob die als Schutzobjekte anerkannten Turnhallen

sowie der Turnplatz als kommunal oder als überkommunal bedeutsam zu klassieren

sind, ist im vorliegenden Zusammenhang indessen ohne Belang. Ob ein bestimmtes

Schutzobjekt einen bloss kommunalen oder einen darüber hinausgehenden Bezug

aufweist, sagt nichts über den Grad seiner Schutzwürdigkeit aus, sondern legt

einzig fest, welches Gemeinwesen für den Erlass allfälliger Schutzmassnahmen

zuständig ist (vgl. § 203 Abs. 2 PBG). Da im vorliegenden Fall das für die

kommunalen Schutzobjekte zuständige Gemeinwesen verfügt hat und der ebenfalls

als Prozesspartei beteiligte Kanton seinerseits keine solche Zuständigkeit für

sich in Anspruch nimmt bzw. in der Sache keine andere Haltung vertritt, braucht

die Frage nicht weiter geklärt zu werden.

Soweit die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der

Baurekurskommission zur architekturgeschichtlichen Bedeutung der Objekte auch

Rückschlüsse auf den Stellenwert der vier Einzelobjekte innerhalb des gesamten

Ensembles und damit teilweise auch über den Grad der Schutzwürdigkeit zulassen

sollten, sind sie im Übrigen nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden setzen

sich damit auch in keiner Weise auseinander.

4.

4.1

Das

streitbetroffene Areal liegt nach der derzeit geltenden Bau- und Zonenordnung

in der Kernzone Hirschengraben, welche sich im Hauptteil zwischen

Hirschengraben, Seilergraben und Rämistrasse erstreckt und sowohl das Kunsthaus

und das Schauspielhaus am Heimplatz als auch die beiden Hauptgebäude der

Universität und der Eidgenössischen Technischen Hochschule an der oberen Rämistrasse

erfasst.

4.2

Am 17.

Dezember 2007 revidierte der Kantonsrat Zürich den kantonalen Richtplan und

setzte dabei die öffentlichen Bauten und Anlagen im Hochschulgebiet

Zürich-Zentrum fest. Der Plan wurde am 22. Mai 2008 vom Bundesrat genehmigt.

Gemäss dem Richtplantext soll vom Heimplatz entlang der Rämi- und

Universitätsstrasse bis zur Haldenbachstrasse eine attraktive Bildungs- und

Kulturmeile mit vorbildlichem Energiehaushalt entstehen, welche von bestehenden

und geplanten stattlichen Bauten sowie von für die Öffentlichkeit zugänglichen

attraktiven Aufenthalts- und Erholungsräumen und weiteren vielfältigen

Nutzungen gesäumt wird. Für die bauliche Entwicklung der beiden Hochschulen,

des Universitätsspitals und des Kunsthauses sollen insgesamt 150'000 m2

zusätzliche Geschossfläche verwirklicht werden. Dabei wurden im Einzelnen die

für verschiedene öffentliche Bauten und Anlagen geplanten Standorte und der

mögliche Realisierungszeitraum festgelegt, so unter anderem für den neu zu

gestaltenden Heimplatz, den daran angrenzenden Neubau des Kunsthauses mit einer

Nutzfläche von 12'600 m2 und den anschliessenden Garten der Kunst.

4.3

Grundlage

für die städtebaulichen, baulichen, gestalterischen und organisatorischen Massnahmen

soll gemäss dem Richtplantext der unter der Federführung des Kantons bei Bedarf

zu aktualisierende Masterplan "Zukunft des Hochschulstandortes Zürich-Zentrum"

vom 18. Mai 2005, revidiert am 5. April 2006, bilden. Danach soll der

Kunsthausneubau eine Lücke in der angestrebten gleichmässigen Folge von

Solitärgebäuden, Gärten und Plätzen entlang der Rämistrasse füllen. Das Hauptaugenmerk

ist auf das Zustandekommen eines lebendigen Dialogs zwischen dem Neubau, dem

bereits bestehenden Kunsthausgebäude, dem Schauspielhaus und der gesamten

Kultur- und Bildungsmeile gerichtet. Der Neubau soll an den Heimplatz grenzen

und entscheidende neue Impulse für die zukünftige Identität dieses städtischen,

von Kunst geprägten Raums setzen. Der Garten der Kunst zwischen dem Kunsthausneubau

und der Alten Kantonsschule soll als Freiraum eine wichtige städtische

Scharnierfunktion erhalten und sich als offener Ausstellungsort in jedes

Ausstellungskonzept einbeziehen lassen (act. 8/20.2 S. 40).

5.

5.1

Der

Stadtrat Zürich stellte dem Interesse an einer Unterschutzstellung der

Turnhallen verschiedene gegenläufige öffentliche Interessen an einer

Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort gegenüber. Dabei verwies er neben

dem Interesse des Kunsthauses selber auf das kulturpolitische Interesse der

Stadt, ihr bereits beachtliches Renommee als Kulturstadt auszubauen, und das

städtebauliche Interesse, den Heimplatz durch einen markanten Bau aufzuwerten

und einen öffentlichen Erholungsraum durch einen dem Kunsthaus angegliederten

Garten der Kunst zu schaffen.

5.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung

dürfe schon deswegen nicht gewichtet werden, weil es bereits an den rechtlichen

Grundlagen für eine Überbauung des Areals fehle. Insbesondere stünden einer

solchen die kommunalen Bestimmungen zur Kernzone und zum Gebietscharakter

Hirschengraben (Art. 25 und 59 BZO) entgegen.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das

öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort

wird im heutigen Zeitpunkt vom kantonalen Richtplan vorgegeben. Dass dieser

behördenverbindliche Plan auf der Ebene der Nutzungsplanung umgesetzt werden

muss, um auch Grundeigentümerverbindlichkeit zu erlangen, ist unbestritten und

Teil des Konzepts (vgl. Masterplan, act. 8/20.2 S. 77; Wettbewerbsprogramm,

act. 12.1 S. 35). Es geht demnach nicht darum, ob eine Baubewilligung, welche

gemäss dem angefochtenen Beschluss Bedingung der Inventarentlassung bildet,

nach den geltenden Vorschriften bereits möglich ist.

Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die

Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung generell infrage stellen wollen, was

unklar ist, ist ihre Kritik ebenfalls unberechtigt. Zwar mag es sein, dass die

eingeleiteten Prozesse noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden, bevor die

Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung als Bedingung für die Inventarentlassung

eintreten wird. Indessen bestehen durchaus sachliche Gründe für das gewählte

Vorgehen. Die Entwicklungsplanung für den Hochschulstandort Zürich wurde Anfang

2002.

gestartet und soll in drei Phasen ablaufen. Auf die Phase 1 mit der Entwicklung

von Leitbild und Leitsätzen (act. 8/20.1) folgte in der Phase 2 der

Masterplan/Richtplan (act. 8/20.2), sodass in der Phase 3 mittels

Machbarkeitsstudien und Städtebauwettbewerben die nutzungsplanerischen

Instrumente erstellt werden können. Um die Rahmenbedingungen des

Wettbewerbsprogramms für die Kunsthauserweiterung in der Phase 3 zu definieren,

wurde schliesslich eine verbindliche Äusserung der für eine allfällige

Schutzmassnahme zuständigen Behörde zur Abwägung der verschiedenen gegenläufigen

Interessen an einer Unterschutzstellung und einer Kunsthauserweiterung angestrebt.

Soweit die Beschwerdeführenden den zu erlassenden

Sondernutzungsplan für die Kunsthauserweiterung bezüglich Perimeter, Aushöhlen

des Ortsbilds und fehlende Rücksichtnahme auf die Alte Kantonsschule

kritisieren, sind sie ebenfalls nicht zu hören. Diese Einwände sind im

gegebenen Zeitpunkt gegen den Sondernutzungsplan selber vorzubringen. Im

vorliegenden Verfahren jedoch wäre nur dann einzugreifen, wenn der vorgesehene

Sondernutzungsplan von vornherein als unzulässig und daher als nicht

realisierbar erschiene. Dies ist offenkundig nicht der Fall.

Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Konzept beruhe auf

keinem rechtsgültigen Beschluss des für die Finanzkompetenz zuständigen Organs

und sei daher nicht verbindlich, geht ebenfalls fehl. Zwar trifft es zu, dass

derzeit kein grundeigentümerverbindliches Konzept für die Kunsthauserweiterung

am vorgesehenen Standort besteht. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Ein

öffentliches Interesse an einer bestimmten Entwicklung oder baulichen Massnahme

kann sich in verschiedener Weise manifestieren, ohne dass dafür bereits alle

für die Verwirklichung notwendigen Schritte vollzogen sein müssen.

5.3

Die

Beschwerdeführenden erachten das Konzept zur Kunsthauserweiterung als

unausgereift. Sie beklagen die Unverhältnismässigkeit der geplanten

Erweiterung, den Verlust von Freiraum und erkennen im vorgesehen Garten der

Kunst eine untaugliche Ersatzmassnahme für den Verlust von Schutzobjekten. Aus

diesem Grund wollen sie auch mögliche Standortalternativen abklären lassen,

etwa eine Erweiterung am Heimplatz unter Belassen der Schutzobjekte und

Einbezug des Alten Kantonsschulhauses und des Schulhauses Wolfbach oder einen

Erweiterungsbau an anderer gut erreichbarer Stelle in der Stadt, weil ein

Museum dieser Grössenordnung ohnehin nicht in einem Tag zu bewältigen sei.

Mit diesen Einwänden gehen die Beschwerdeführenden weit über

das Mass der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen hinaus. Die

vor Jahren eingeleitete Entwicklungsplanung für das Hochschulgebiet kam in

einem umfassenden und kooperativen Planungsprozess zu einem Richt- und

Masterplan sowie einem darauf gestützten Kunsthauserweiterungskonzept, das dem

ausgeschriebenen Projektwettbewerb zugrunde gelegt wurde (act. 8/20.4),

zustande. Danach soll die Kunsthauserweiterung mit einem markanten oberirdischen

Volumen am Heimplatz erfolgen und hier die Identität des Ortes prägen. Die

Setzung des Erweiterungsbaus im Bereich der heutigen Turnhallen steht dafür im

Vordergrund, wobei im Wettbewerb auch Beiträge unter Erhalt einer oder beider

Turnhallen zulässig waren (act. 12.1 S. 34). Diese konzeptionellen Festlegungen

sind nachvollziehbar und im Rahmen der überaus grossen planerischen Spielräume

der beteiligten Planungsträger nicht zu beanstanden. Die Standortwahl für eine

öffentliche Baute hat stets vielfältige, teilweise auch gegenläufige

öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass je nach

Zielsetzung und Gewichtung einzelner Interessen allenfalls auch andere Konzepte

denkbar sind, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Richtplanung bzw. des

Kunsthauserweiterungskonzeptes nicht infrage zu stellen. Es wird denn auch von

den Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die

konzeptionellen Überlegungen, wie sie im kantonalen Richtplan und dem diesen

konkretisierenden Masterplan ihren Niederschlag fanden, den Planungsgrundsätzen

des Raumplanungsgesetzes oder dem Verfassungsrecht widersprechen würden. Es ist

auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner die verschiedenen Kriterien,

welche etwa Art. 3 Abs. 4 RPG für die Bestimmung sachgerechter Standorte für

öffentliche und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen aufstellt,

ausser Acht gelassen hätten.

5.4

Weist der

nach demokratischen Spielregeln festgesetzte Richtplan demnach keine

Rechtsmängel auf, so bringt er letztlich ein für Behörden und Gerichte

verbindliches öffentliches Interesse für eine Kunsthauserweiterung am

vorgesehenen Standort zum Ausdruck. Damit erübrigen sich zusätzliche

Abklärungen betreffend alternative Standorte für eine Kunsthauserweiterung.

Auch soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass die mittlerweile

vorliegenden Prüfungsergebnisse des Architekturwettbewerbs (vgl. Wettbewerbsbericht,

act. 13.1) in die Interessenabwägung einbezogen werden müssten, ist ihnen nicht

zu folgen. Damit stellen sie einen Zusammenhang zwischen dem Schutzverzicht und

einem konkreten Bauprojekt her, wozu kein Anlass besteht, nachdem beide

Vorinstanzen bisher stets nur ein allgemeines projektunabhängiges öffentliches

Interesse an der Kunsthauserweiterung berücksichtigten.

Auf die Durchführung eines Augenscheins kann ebenfalls

verzichtet werden. Weder für die Beurteilung der heute weitgehend

unbestrittenen Fragen der Schutzwürdigkeit noch für die rechtliche Beurteilung

des Kunsthauserweiterungskonzepts ist eine über die allgemeine Bekanntheit

hinausgehende Kenntnis des Heimplatzes und der streitbetroffenen Gebäude notwendig.

6.

6.1

Bereits im

Rekursverfahren beanstandeten die Beschwerdeführenden die vom Stadtrat vorgenommene

Interessenabwägung zwischen Heimatschutz und Kunsthauserweiterung vorab

deshalb, weil der Stadtrat den Interessen der Bauherrschaft verpflichtet sei

und daher nicht objektiv entscheiden könne. Dazu führte die Baurekurskommission

aus, auch wenn auch der Stadtrat ein Interesse an der Inventarentlassung habe,

so sei darin kein Ausstandsgrund nach § 5a lit. a VRG zu erblicken. Der Umstand

liesse auch nicht ohne Weiteres auf eine unvertretbare oder gar willkürliche

Interessenabwägung schliessen, es sei vielmehr anhand der Sache zu prüfen, ob

der Stadtrat zu vertretbaren Schlüssen gelangt sei.

Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese

zutreffenden Erwägungen infrage stellen könnte. Sie anerkennen ausdrücklich,

keinen Ausstands- oder Ausschlussgrund geltend machen zu wollen. Damit bleibt jedoch

kein Raum für die Annahme einer fehlerhaften Interessenabwägung ohne Prüfung in

der Sache selber.

6.2

Bei der

Interessenabwägung gewichtete die Baurekurskommission das Interesse an der

Erweiterung des Kunsthauses Zürich als ausnehmend hoch. Der Verzicht auf Wachstum

und Entwicklung dieser Institution hätte letztlich ihren Bedeutungsschwund zur

Folge, der so von keiner Seite gewollt sein könne. Demgegenüber scheine das

öffentliche Interesse an der Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz deutlich

weniger gewichtig. Zwar seien diese Bauten und Anlagen von ihrem sozialgeschichtlichen

Kontext her wichtige Zeugen einer bestimmten Epoche und gehörten die Turnhallen

zu den ältesten auf Stadtgebiet. Von ihren architektonischen Qualitäten her

betrachtet komme den Turnhallen indessen keine überaus grosse Bedeutung zu,

dies namentlich auch im Vergleich zur Alten Kantonsschule als dem mit Abstand

am besten qualifizierten Objekt des Ensembles. Gleiches gelte für den Turnplatz

hinsichtlich seiner gestalterischen Qualitäten. Zugleich dürfte der zur

Zeugeneigenschaft führende sozialhistorische Kontext – die Schulgeschichte des

Kantons Zürich einschliesslich des der Leibeserziehung eingeräumten hohen

Stellenwerts – auch schon anderweitig, nämlich in Wort und Bild, aufs

Reichhaltigste dokumentiert sein. Auch der Wert des Ensembles begründe kein

überwiegendes Interesse am Erhalt von Turnhallen und Turnplatz. Die qualifizierte

siedlungsprägende Wirkung wäre an anderen Orten in der Stadt Zürich, namentlich

in Wohnquartieren, anders zu gewichten als im hier gegebenen Umfeld mit einer

sehr hohen Konzentration öffentlicher Bauten wie Hochschulen, Spitäler und

Kultureinrichtungen. Greifbar werde dies namentlich auch anhand des revidierten

kantonalen Richtplans, welcher dem Gebiet ein im Kanton Zürich einzigartiges

Potenzial verschaffe und die Erforderlichkeit der geplanten Entwicklungen

einschliesslich der oberirdischen Kunsthauserweiterung auf dem Areal der Alten

Kantonsschule aufzeige. Wenn der Stadtrat dieser Erweiterung gegenüber der

Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz Priorität einräume, so erscheine dies

nicht nur vertretbar, sondern geradezu zwingend.

Auf diese überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (§

70.

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden

scheinen diese Abwägung der beiderseitigen Interessen – abgesehen von ihren

Zweifeln am Kunsthauserweiterungskonzept selber – zu anerkennen. Auch soweit

der Stadtrat und die Baurekurskommission die städtebaulichen Interessen

gegeneinander abwogen, erfolgte dies zu Recht. Die Schutzwürdigkeit der Turnhallen

und des Turnplatzes leitet sich nämlich zu einem erheblichen Teil aus deren

Situationswert, das heisst aus der Ensemblezugehörigkeit und der sich daraus

ergebenden Sichtachse vom Heimplatz auf die Alte Kantonsschule ab. Um diese

siedlungsprägende Wirkung wieder voll zum Tragen kommen zu lassen, müssten

allerdings insbesondere auf dem Turnplatz die Baracken abgebrochen und der

Platz teilweise erneuert werden. Da beim Konzept zur Kunsthauserweiterung

ebenfalls in beträchtlichem Masse städtebauliche Interessen mitspielen und

insbesondere der Heimplatz in seinem mittlerweile stark veränderten städtischen

Umfeld durch einen markanten identitätsstiftenden Bau aufgewertet werden soll,

durfte dies durchaus in die Interessenabwägung einbezogen werden.

7.

Gemäss § 204 Abs. 2 PBG muss, soweit es möglich und

zumutbar ist, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden. Die

Baurekurskommission erwog dazu, ein Ersatz der Turnhallen falle ausser

Betracht. Mit dem Garten der Kunst könne jedoch ein adäquater Ersatz für den

heutigen Turnplatz geschaffen werden, dies bei genügender Ausdehnung, mit der zugleich

auch der erforderliche Respektabstand zur Alten Kantonsschule gewahrt werde,

und bei einer qualitativ hochwertigen Ausgestaltung des Gartens, was alles im

Rahmen der Sondernutzungsplanung und des Baubewilligungsverfahrens einzufordern

sein werde. Damit sei § 204 Abs. 2 PBG eingehalten.

Dieser Beurteilung ist ebenfalls zuzustimmen. Allerdings

ist dabei klarzustellen, dass die Frage möglicher und zumutbarer Ersatzmassnahmen

bereits weitgehend durch den kantonalen Richtplan inkl. Masterplan beantwortet

sind. Diese behördenverbindlichen Vorgaben stecken sowohl räumlich wie auch

konzeptionell den Rahmen für den nachfolgenden Sondernutzungsplan.

8.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu

einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdegegner 1 hat sowohl im Rekurs- als auch im

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Der Beschwerdegegner 2

hingegen beansprucht eine solche. Die Baurekurskommission hat ihm diese mit der

Begründung, er habe für die Erstattung der Vernehmlassung keinen nennenswerten

Aufwand betrieben, jedoch zu Recht verweigert. Das Gleiche gilt auch im

Beschwerdeverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter

solidarischer Haftung jedes Beschwerdeführenden für die ganzen Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung

an…