VB.2008.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00481
5. Februar 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11179)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00481
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung der Turnhallen der Alten Kantonsschule Zürich (Heimplatz) und Entlassung aus dem Inventar (damit eine Erweiterung des Kunsthauses realisiert werden kann)
Rechtsgrundlagen zu den Schutzobjekten; Begriffsdefinitionen nach dem Denkmalschutzrecht; Kognitionsfragen; Prüfungsprogramm mit Interessenabwägung (E. 2.1-2). Zu beurteilen ist eine Anlage, bestehend aus zwei Turnhallen und Turnplatz, der heute allerdings anders genutzt wird (E. 3.1). Es ist der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schutzwürdigkeit sowohl der Turnhallen u n d des Turnplatzes zu bejahen ist (E. 3.2). Ohne Belang ist die Frage, ob es sich dabei um Schutzobjekte von kantonaler oder von kommunaler Bedeutung handelt (E. 3.3).
Das öffentliche Interesse an einer Erweiterung des Kunsthauses wird durch den kantonalen Richtplan (dazu E. 4.2, 5.4) vorgegeben. Der - gestaffelt abgewickelte - Planungsprozess ist korrekt abgelaufen (E. 5.2). Allgemeine Rügen, die sich unter anderem auf das angeblich unausgereifte Konzept der Erweiterung des Kunsthauses und auf fehlende Abklärung von Alternativstandorten beziehen, sind in diesem Verfahren nicht näher zu prüfen. Der Umstand, dass auch andere Konzepte denkbar wären, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Planung nicht in Frage zu stellen (E. 5.3).
Ein angebliches Eigeninteresse der Stadt lässt nicht auf eine fehlerhafte Interessenabwägung durch die städtischen Behörden schliessen (E. 6.1). Die höhere Gewichtung des Interesses an einer Erweiterung des Kunsthauses gegenüber dem Interesse am Erhalt der Turnhallen und des Turnplatzes ist überzeugend (E. 6.2).
Der Obliegenheit, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz zu schaffen, wird nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mit dem geplanten "Garten der Kunst" hinreichend Rechnung getragen (E. 7).
Abweisung der Beschwerde (E. 8).
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
INTERESSENABWÄGUNG
KUNSTHAUS
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 204 Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 23 S. 11
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00481
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1. Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz,
2. Schweizer Heimatschutz,
3. Schweizerische
Gesellschaft für Gartenkultur,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadtrat von Zürich,
2. Kanton Zürich, vertreten
durch Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Denkmalschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. August 2007 beschloss der Stadtrat Zürich, die
beiden Turnhallengebäude Vers.-Nrn. 782 und 1077 samt Umgebung (Turnplatz) auf
dem Grundstück Kat.-Nr. AA3179 an der Kantonsschulstrasse 4 und 8 nicht unter
Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig entliess er diese Objekte sowohl aus dem
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung
als auch aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die Anordnung
soll gelten, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige
Baubewilligung – die Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung auf dem genannten
Gelände erteilt hat. Der zur Alten Kantonsschule gehörende Aussenraum samt
Treppe und Querverbindung zwischen Kantonsschul- und Rämistrasse hingegen bleibt
nach dem Beschluss im kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und
Anlagen enthalten.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz sowie die
Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur Rekurs und beantragten im
Wesentlichen die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der
Inventarentlassung. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel
am 2. September 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte die Kommission den drei rekurrierenden Verbänden;
Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangten die drei unterlegenen
Verbände am 6. Oktober 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie
beantragten die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der
Inventarentlassung, eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen
zur neuen Entscheidung, insbesondere zur neuen Interessenabwägung in
Berücksichtigung von Alternativkonzepten für die Kunsthauserweiterung im Raum
Heimplatz oder anderswo in der Stadt.
Die Baurekurskommission beantragte am 20. Oktober 2008
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Zürich als
Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks beantwortete die Beschwerde am 14.
November 2008 und beantragte ebenfalls Beschwerdeabweisung. Mit Vernehmlassung
vom 10. Dezember 2008 schloss auch der Stadtrat Zürich auf Abweisung der
Beschwerde. Am 6. Januar 2009 reichte er den Bericht des Preisgerichts über den
Projektwettbewerb Kunsthauserweiterung zu den Akten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem
Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften und
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde
zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und
obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen
Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist zu prüfen, ob die
denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder
zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinne von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten
und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7
Abs. 4 VRG).
Nach dem Wortlaut von § 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein
Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die
Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung
wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen
als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das
Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Ob diese
Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, welche das
Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Auslegung und Anwendung
der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger
Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die
Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im
Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren
Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982
Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von
vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu
prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle
wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt
hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
2.2
Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger
Zeuge" oder "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung
von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten
ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992
Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich
eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der
sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden
auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von
den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu
(RB 1982 Nr. 37).
3.
3.1
Das
fragliche Grundstück zwischen Rämistrasse, Kantonsschulstrasse und Heimplatz
ist im unteren Bereich mit den beiden kommunal inventarisierten Turnhallen I
und II und im oberen Teil mit dem alten Kantonsschulhaus überstellt. Dieses ist
im kantonalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt. Unterhalb vom
Kantonsschulhaus und einer parallel dazu verlaufenden Querverbindung zwischen
Rämi- und Kantonsschulstrasse liegt der ebenfalls kommunal inventarisierte
ehemalige Turnplatz, welcher seit den 60er Jahren mit Baracken für den
provisorischen Schulbetrieb überstellt ist.
3.2
Der
Stadtrat Zürich stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass die beiden
Turnhallen I und II Schutzobjekte gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG seien;
ihr Denkmalwert liege vor allem in ihrer sozialgeschichtlichen, typologischen
und baukünstlerischen Bedeutung. Hinsichtlich des Aussenraums sei nur der obere
Bereich um die Alte Kantonsschule mit Freitreppe und Querverbindung schutzwürdig.
Den unteren Turnplatz hingegen erachtete er gestützt auf ein
gartendenkmalpflegerisches Gutachten als nicht schützenswert.
Die Baurekurskommission bejahte demgegenüber sowohl die
Schutzwürdigkeit der Turnhallen als auch diejenige des Turnplatzes. Der Platz
sei zwar durch die Überstellung mit Baracken verunstaltet, seine
sozialgeschichtliche Bedeutung sei jedoch mit derjenigen der Turnhallen
vergleichbar, ebenso seine Bedeutung als Teil des Ensembles mit dem
Schulgebäude. Mit wenigen Eingriffen am heutigen Baumbestand könnte die Sicht
auf das Schulhaus über die Längsachse und Freitreppe zum Eingangsbereich des
Schulhauses wieder freigelegt werden. Das Ensemble sei in einer Zeitspanne von
rund 50 Jahren gewachsen und bestehe, wenn auch teilweise überlagert, heute
noch im Wesentlichen so, wie es am Ende seiner Entstehungsgeschichte bestanden
habe. Die als Provisorien für einen längst zurückliegenden Schulhausumbau
gedachten Schulbaracken liessen sich ohne Weiteres entfernen und die Fläche
begrünen.
Der Stadtrat opponiert in seiner Beschwerdevernehmlassung
nicht gegen diese Beurteilung der Baurekurskommission. Hingegen ist der Kanton
Zürich nach wie vor der Auffassung, nur die Turnhallen, nicht aber der
Turnplatz seien schutzwürdig. Dabei setzt er sich aber in keiner Weise mit den
überzeugenden Ausführungen im Rekursentscheid auseinander. Das Verwaltungsgericht
hat angesichts seiner auf die Rechtskontrolle beschränkten Kognition keinen
Anlass, die Beurteilung der Baurekurskommission umzustossen. Immerhin zeigen
deren Erwägungen aber, dass sich sowohl Zeugeneigenschaft (Eigenwert) des Turnplatzes
als auch sein Situationswert im heutigen Zustand nicht ohne Weiteres erschliessen,
sondern erst als Folge eines möglichen Rückbaus der Baracken und Begrünung der
Fläche in Erscheinung treten würden.
3.3
Nach der
Beurteilung des Stadtrats sowie der Baurekurskommission sind die Turnhallen als
Schutzobjekte kommunaler Bedeutung zu bewerten. Die Baurekurskommission wies
auch dem Turnplatz die gleiche Bedeutung zu und erachtete zudem die Haltung des
Regierungsrates, welcher bei der Inventarfestsetzung am 12. August 1981 einzig
das Schulhaus selber in das kantonale Schutzinventar aufgenommen hatte, als
vertretbar. Zwar spreche die Tatsache, dass das Ensemble Zeuge der kantonalen Geschichte
sei (Einführung des obligatorischen Turnens und Sonderstellung der
Kantonsschule), für dessen Einstufung als Objekt von kantonaler Bedeutung. Auch
möge das Ensemble einzigartig sein. Jedoch komme den Turnhallen nicht einmal
ansatzweise dieselbe architekturgeschichtliche Bedeutung wie dem Schulhaus als
hochkarätigem Bau des Klassizismus zu. Die – von der sozialgeschichtlichen
Bedeutung zu unterscheidende – Bedeutung des Turnplatzes als Denkmal der Parkarchitektur
erscheine eher gering. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden an ihrer
schon im Rekursverfahren verfochtenen Überzeugung fest, die Objekte hätten
kantonale Bedeutung.
Die Frage, ob die als Schutzobjekte anerkannten Turnhallen
sowie der Turnplatz als kommunal oder als überkommunal bedeutsam zu klassieren
sind, ist im vorliegenden Zusammenhang indessen ohne Belang. Ob ein bestimmtes
Schutzobjekt einen bloss kommunalen oder einen darüber hinausgehenden Bezug
aufweist, sagt nichts über den Grad seiner Schutzwürdigkeit aus, sondern legt
einzig fest, welches Gemeinwesen für den Erlass allfälliger Schutzmassnahmen
zuständig ist (vgl. § 203 Abs. 2 PBG). Da im vorliegenden Fall das für die
kommunalen Schutzobjekte zuständige Gemeinwesen verfügt hat und der ebenfalls
als Prozesspartei beteiligte Kanton seinerseits keine solche Zuständigkeit für
sich in Anspruch nimmt bzw. in der Sache keine andere Haltung vertritt, braucht
die Frage nicht weiter geklärt zu werden.
Soweit die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der
Baurekurskommission zur architekturgeschichtlichen Bedeutung der Objekte auch
Rückschlüsse auf den Stellenwert der vier Einzelobjekte innerhalb des gesamten
Ensembles und damit teilweise auch über den Grad der Schutzwürdigkeit zulassen
sollten, sind sie im Übrigen nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden setzen
sich damit auch in keiner Weise auseinander.
4.
4.1
Das
streitbetroffene Areal liegt nach der derzeit geltenden Bau- und Zonenordnung
in der Kernzone Hirschengraben, welche sich im Hauptteil zwischen
Hirschengraben, Seilergraben und Rämistrasse erstreckt und sowohl das Kunsthaus
und das Schauspielhaus am Heimplatz als auch die beiden Hauptgebäude der
Universität und der Eidgenössischen Technischen Hochschule an der oberen Rämistrasse
erfasst.
4.2
Am 17.
Dezember 2007 revidierte der Kantonsrat Zürich den kantonalen Richtplan und
setzte dabei die öffentlichen Bauten und Anlagen im Hochschulgebiet
Zürich-Zentrum fest. Der Plan wurde am 22. Mai 2008 vom Bundesrat genehmigt.
Gemäss dem Richtplantext soll vom Heimplatz entlang der Rämi- und
Universitätsstrasse bis zur Haldenbachstrasse eine attraktive Bildungs- und
Kulturmeile mit vorbildlichem Energiehaushalt entstehen, welche von bestehenden
und geplanten stattlichen Bauten sowie von für die Öffentlichkeit zugänglichen
attraktiven Aufenthalts- und Erholungsräumen und weiteren vielfältigen
Nutzungen gesäumt wird. Für die bauliche Entwicklung der beiden Hochschulen,
des Universitätsspitals und des Kunsthauses sollen insgesamt 150'000 m2
zusätzliche Geschossfläche verwirklicht werden. Dabei wurden im Einzelnen die
für verschiedene öffentliche Bauten und Anlagen geplanten Standorte und der
mögliche Realisierungszeitraum festgelegt, so unter anderem für den neu zu
gestaltenden Heimplatz, den daran angrenzenden Neubau des Kunsthauses mit einer
Nutzfläche von 12'600 m2 und den anschliessenden Garten der Kunst.
4.3
Grundlage
für die städtebaulichen, baulichen, gestalterischen und organisatorischen Massnahmen
soll gemäss dem Richtplantext der unter der Federführung des Kantons bei Bedarf
zu aktualisierende Masterplan "Zukunft des Hochschulstandortes Zürich-Zentrum"
vom 18. Mai 2005, revidiert am 5. April 2006, bilden. Danach soll der
Kunsthausneubau eine Lücke in der angestrebten gleichmässigen Folge von
Solitärgebäuden, Gärten und Plätzen entlang der Rämistrasse füllen. Das Hauptaugenmerk
ist auf das Zustandekommen eines lebendigen Dialogs zwischen dem Neubau, dem
bereits bestehenden Kunsthausgebäude, dem Schauspielhaus und der gesamten
Kultur- und Bildungsmeile gerichtet. Der Neubau soll an den Heimplatz grenzen
und entscheidende neue Impulse für die zukünftige Identität dieses städtischen,
von Kunst geprägten Raums setzen. Der Garten der Kunst zwischen dem Kunsthausneubau
und der Alten Kantonsschule soll als Freiraum eine wichtige städtische
Scharnierfunktion erhalten und sich als offener Ausstellungsort in jedes
Ausstellungskonzept einbeziehen lassen (act. 8/20.2 S. 40).
5.
5.1
Der
Stadtrat Zürich stellte dem Interesse an einer Unterschutzstellung der
Turnhallen verschiedene gegenläufige öffentliche Interessen an einer
Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort gegenüber. Dabei verwies er neben
dem Interesse des Kunsthauses selber auf das kulturpolitische Interesse der
Stadt, ihr bereits beachtliches Renommee als Kulturstadt auszubauen, und das
städtebauliche Interesse, den Heimplatz durch einen markanten Bau aufzuwerten
und einen öffentlichen Erholungsraum durch einen dem Kunsthaus angegliederten
Garten der Kunst zu schaffen.
5.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung
dürfe schon deswegen nicht gewichtet werden, weil es bereits an den rechtlichen
Grundlagen für eine Überbauung des Areals fehle. Insbesondere stünden einer
solchen die kommunalen Bestimmungen zur Kernzone und zum Gebietscharakter
Hirschengraben (Art. 25 und 59 BZO) entgegen.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das
öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort
wird im heutigen Zeitpunkt vom kantonalen Richtplan vorgegeben. Dass dieser
behördenverbindliche Plan auf der Ebene der Nutzungsplanung umgesetzt werden
muss, um auch Grundeigentümerverbindlichkeit zu erlangen, ist unbestritten und
Teil des Konzepts (vgl. Masterplan, act. 8/20.2 S. 77; Wettbewerbsprogramm,
act. 12.1 S. 35). Es geht demnach nicht darum, ob eine Baubewilligung, welche
gemäss dem angefochtenen Beschluss Bedingung der Inventarentlassung bildet,
nach den geltenden Vorschriften bereits möglich ist.
Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die
Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung generell infrage stellen wollen, was
unklar ist, ist ihre Kritik ebenfalls unberechtigt. Zwar mag es sein, dass die
eingeleiteten Prozesse noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden, bevor die
Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung als Bedingung für die Inventarentlassung
eintreten wird. Indessen bestehen durchaus sachliche Gründe für das gewählte
Vorgehen. Die Entwicklungsplanung für den Hochschulstandort Zürich wurde Anfang
2002.
gestartet und soll in drei Phasen ablaufen. Auf die Phase 1 mit der Entwicklung
von Leitbild und Leitsätzen (act. 8/20.1) folgte in der Phase 2 der
Masterplan/Richtplan (act. 8/20.2), sodass in der Phase 3 mittels
Machbarkeitsstudien und Städtebauwettbewerben die nutzungsplanerischen
Instrumente erstellt werden können. Um die Rahmenbedingungen des
Wettbewerbsprogramms für die Kunsthauserweiterung in der Phase 3 zu definieren,
wurde schliesslich eine verbindliche Äusserung der für eine allfällige
Schutzmassnahme zuständigen Behörde zur Abwägung der verschiedenen gegenläufigen
Interessen an einer Unterschutzstellung und einer Kunsthauserweiterung angestrebt.
Soweit die Beschwerdeführenden den zu erlassenden
Sondernutzungsplan für die Kunsthauserweiterung bezüglich Perimeter, Aushöhlen
des Ortsbilds und fehlende Rücksichtnahme auf die Alte Kantonsschule
kritisieren, sind sie ebenfalls nicht zu hören. Diese Einwände sind im
gegebenen Zeitpunkt gegen den Sondernutzungsplan selber vorzubringen. Im
vorliegenden Verfahren jedoch wäre nur dann einzugreifen, wenn der vorgesehene
Sondernutzungsplan von vornherein als unzulässig und daher als nicht
realisierbar erschiene. Dies ist offenkundig nicht der Fall.
Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Konzept beruhe auf
keinem rechtsgültigen Beschluss des für die Finanzkompetenz zuständigen Organs
und sei daher nicht verbindlich, geht ebenfalls fehl. Zwar trifft es zu, dass
derzeit kein grundeigentümerverbindliches Konzept für die Kunsthauserweiterung
am vorgesehenen Standort besteht. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Ein
öffentliches Interesse an einer bestimmten Entwicklung oder baulichen Massnahme
kann sich in verschiedener Weise manifestieren, ohne dass dafür bereits alle
für die Verwirklichung notwendigen Schritte vollzogen sein müssen.
5.3
Die
Beschwerdeführenden erachten das Konzept zur Kunsthauserweiterung als
unausgereift. Sie beklagen die Unverhältnismässigkeit der geplanten
Erweiterung, den Verlust von Freiraum und erkennen im vorgesehen Garten der
Kunst eine untaugliche Ersatzmassnahme für den Verlust von Schutzobjekten. Aus
diesem Grund wollen sie auch mögliche Standortalternativen abklären lassen,
etwa eine Erweiterung am Heimplatz unter Belassen der Schutzobjekte und
Einbezug des Alten Kantonsschulhauses und des Schulhauses Wolfbach oder einen
Erweiterungsbau an anderer gut erreichbarer Stelle in der Stadt, weil ein
Museum dieser Grössenordnung ohnehin nicht in einem Tag zu bewältigen sei.
Mit diesen Einwänden gehen die Beschwerdeführenden weit über
das Mass der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen hinaus. Die
vor Jahren eingeleitete Entwicklungsplanung für das Hochschulgebiet kam in
einem umfassenden und kooperativen Planungsprozess zu einem Richt- und
Masterplan sowie einem darauf gestützten Kunsthauserweiterungskonzept, das dem
ausgeschriebenen Projektwettbewerb zugrunde gelegt wurde (act. 8/20.4),
zustande. Danach soll die Kunsthauserweiterung mit einem markanten oberirdischen
Volumen am Heimplatz erfolgen und hier die Identität des Ortes prägen. Die
Setzung des Erweiterungsbaus im Bereich der heutigen Turnhallen steht dafür im
Vordergrund, wobei im Wettbewerb auch Beiträge unter Erhalt einer oder beider
Turnhallen zulässig waren (act. 12.1 S. 34). Diese konzeptionellen Festlegungen
sind nachvollziehbar und im Rahmen der überaus grossen planerischen Spielräume
der beteiligten Planungsträger nicht zu beanstanden. Die Standortwahl für eine
öffentliche Baute hat stets vielfältige, teilweise auch gegenläufige
öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass je nach
Zielsetzung und Gewichtung einzelner Interessen allenfalls auch andere Konzepte
denkbar sind, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Richtplanung bzw. des
Kunsthauserweiterungskonzeptes nicht infrage zu stellen. Es wird denn auch von
den Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die
konzeptionellen Überlegungen, wie sie im kantonalen Richtplan und dem diesen
konkretisierenden Masterplan ihren Niederschlag fanden, den Planungsgrundsätzen
des Raumplanungsgesetzes oder dem Verfassungsrecht widersprechen würden. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner die verschiedenen Kriterien,
welche etwa Art. 3 Abs. 4 RPG für die Bestimmung sachgerechter Standorte für
öffentliche und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen aufstellt,
ausser Acht gelassen hätten.
5.4
Weist der
nach demokratischen Spielregeln festgesetzte Richtplan demnach keine
Rechtsmängel auf, so bringt er letztlich ein für Behörden und Gerichte
verbindliches öffentliches Interesse für eine Kunsthauserweiterung am
vorgesehenen Standort zum Ausdruck. Damit erübrigen sich zusätzliche
Abklärungen betreffend alternative Standorte für eine Kunsthauserweiterung.
Auch soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass die mittlerweile
vorliegenden Prüfungsergebnisse des Architekturwettbewerbs (vgl. Wettbewerbsbericht,
act. 13.1) in die Interessenabwägung einbezogen werden müssten, ist ihnen nicht
zu folgen. Damit stellen sie einen Zusammenhang zwischen dem Schutzverzicht und
einem konkreten Bauprojekt her, wozu kein Anlass besteht, nachdem beide
Vorinstanzen bisher stets nur ein allgemeines projektunabhängiges öffentliches
Interesse an der Kunsthauserweiterung berücksichtigten.
Auf die Durchführung eines Augenscheins kann ebenfalls
verzichtet werden. Weder für die Beurteilung der heute weitgehend
unbestrittenen Fragen der Schutzwürdigkeit noch für die rechtliche Beurteilung
des Kunsthauserweiterungskonzepts ist eine über die allgemeine Bekanntheit
hinausgehende Kenntnis des Heimplatzes und der streitbetroffenen Gebäude notwendig.
6.
6.1
Bereits im
Rekursverfahren beanstandeten die Beschwerdeführenden die vom Stadtrat vorgenommene
Interessenabwägung zwischen Heimatschutz und Kunsthauserweiterung vorab
deshalb, weil der Stadtrat den Interessen der Bauherrschaft verpflichtet sei
und daher nicht objektiv entscheiden könne. Dazu führte die Baurekurskommission
aus, auch wenn auch der Stadtrat ein Interesse an der Inventarentlassung habe,
so sei darin kein Ausstandsgrund nach § 5a lit. a VRG zu erblicken. Der Umstand
liesse auch nicht ohne Weiteres auf eine unvertretbare oder gar willkürliche
Interessenabwägung schliessen, es sei vielmehr anhand der Sache zu prüfen, ob
der Stadtrat zu vertretbaren Schlüssen gelangt sei.
Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese
zutreffenden Erwägungen infrage stellen könnte. Sie anerkennen ausdrücklich,
keinen Ausstands- oder Ausschlussgrund geltend machen zu wollen. Damit bleibt jedoch
kein Raum für die Annahme einer fehlerhaften Interessenabwägung ohne Prüfung in
der Sache selber.
6.2
Bei der
Interessenabwägung gewichtete die Baurekurskommission das Interesse an der
Erweiterung des Kunsthauses Zürich als ausnehmend hoch. Der Verzicht auf Wachstum
und Entwicklung dieser Institution hätte letztlich ihren Bedeutungsschwund zur
Folge, der so von keiner Seite gewollt sein könne. Demgegenüber scheine das
öffentliche Interesse an der Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz deutlich
weniger gewichtig. Zwar seien diese Bauten und Anlagen von ihrem sozialgeschichtlichen
Kontext her wichtige Zeugen einer bestimmten Epoche und gehörten die Turnhallen
zu den ältesten auf Stadtgebiet. Von ihren architektonischen Qualitäten her
betrachtet komme den Turnhallen indessen keine überaus grosse Bedeutung zu,
dies namentlich auch im Vergleich zur Alten Kantonsschule als dem mit Abstand
am besten qualifizierten Objekt des Ensembles. Gleiches gelte für den Turnplatz
hinsichtlich seiner gestalterischen Qualitäten. Zugleich dürfte der zur
Zeugeneigenschaft führende sozialhistorische Kontext – die Schulgeschichte des
Kantons Zürich einschliesslich des der Leibeserziehung eingeräumten hohen
Stellenwerts – auch schon anderweitig, nämlich in Wort und Bild, aufs
Reichhaltigste dokumentiert sein. Auch der Wert des Ensembles begründe kein
überwiegendes Interesse am Erhalt von Turnhallen und Turnplatz. Die qualifizierte
siedlungsprägende Wirkung wäre an anderen Orten in der Stadt Zürich, namentlich
in Wohnquartieren, anders zu gewichten als im hier gegebenen Umfeld mit einer
sehr hohen Konzentration öffentlicher Bauten wie Hochschulen, Spitäler und
Kultureinrichtungen. Greifbar werde dies namentlich auch anhand des revidierten
kantonalen Richtplans, welcher dem Gebiet ein im Kanton Zürich einzigartiges
Potenzial verschaffe und die Erforderlichkeit der geplanten Entwicklungen
einschliesslich der oberirdischen Kunsthauserweiterung auf dem Areal der Alten
Kantonsschule aufzeige. Wenn der Stadtrat dieser Erweiterung gegenüber der
Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz Priorität einräume, so erscheine dies
nicht nur vertretbar, sondern geradezu zwingend.
Auf diese überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (§
70.
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden
scheinen diese Abwägung der beiderseitigen Interessen – abgesehen von ihren
Zweifeln am Kunsthauserweiterungskonzept selber – zu anerkennen. Auch soweit
der Stadtrat und die Baurekurskommission die städtebaulichen Interessen
gegeneinander abwogen, erfolgte dies zu Recht. Die Schutzwürdigkeit der Turnhallen
und des Turnplatzes leitet sich nämlich zu einem erheblichen Teil aus deren
Situationswert, das heisst aus der Ensemblezugehörigkeit und der sich daraus
ergebenden Sichtachse vom Heimplatz auf die Alte Kantonsschule ab. Um diese
siedlungsprägende Wirkung wieder voll zum Tragen kommen zu lassen, müssten
allerdings insbesondere auf dem Turnplatz die Baracken abgebrochen und der
Platz teilweise erneuert werden. Da beim Konzept zur Kunsthauserweiterung
ebenfalls in beträchtlichem Masse städtebauliche Interessen mitspielen und
insbesondere der Heimplatz in seinem mittlerweile stark veränderten städtischen
Umfeld durch einen markanten identitätsstiftenden Bau aufgewertet werden soll,
durfte dies durchaus in die Interessenabwägung einbezogen werden.
7.
Gemäss § 204 Abs. 2 PBG muss, soweit es möglich und
zumutbar ist, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden. Die
Baurekurskommission erwog dazu, ein Ersatz der Turnhallen falle ausser
Betracht. Mit dem Garten der Kunst könne jedoch ein adäquater Ersatz für den
heutigen Turnplatz geschaffen werden, dies bei genügender Ausdehnung, mit der zugleich
auch der erforderliche Respektabstand zur Alten Kantonsschule gewahrt werde,
und bei einer qualitativ hochwertigen Ausgestaltung des Gartens, was alles im
Rahmen der Sondernutzungsplanung und des Baubewilligungsverfahrens einzufordern
sein werde. Damit sei § 204 Abs. 2 PBG eingehalten.
Dieser Beurteilung ist ebenfalls zuzustimmen. Allerdings
ist dabei klarzustellen, dass die Frage möglicher und zumutbarer Ersatzmassnahmen
bereits weitgehend durch den kantonalen Richtplan inkl. Masterplan beantwortet
sind. Diese behördenverbindlichen Vorgaben stecken sowohl räumlich wie auch
konzeptionell den Rahmen für den nachfolgenden Sondernutzungsplan.
8.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu
einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdegegner 1 hat sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Der Beschwerdegegner 2
hingegen beansprucht eine solche. Die Baurekurskommission hat ihm diese mit der
Begründung, er habe für die Erstattung der Vernehmlassung keinen nennenswerten
Aufwand betrieben, jedoch zu Recht verweigert. Das Gleiche gilt auch im
Beschwerdeverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter
solidarischer Haftung jedes Beschwerdeführenden für die ganzen Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung
an…