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Entscheid

VB.2008.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00486

25. März 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11345)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977,

Staatsangehöriger von C, reiste am 2. Februar 2005 in die Schweiz ein,

heiratete am 23. Februar 2005 die Schweizer Bürgerin D und erhielt

daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem die

eheliche Gemeinschaft am 15. Dezember 2007 aufgegeben worden war, wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2008 das Gesuch

von A vom 10. Januar 2008 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihm Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. August 2008.

Es erwog im Wesentlichen, A habe infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft

nach weniger als drei Jahren keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Auch komme eine Verlängerung der Bewilligung im Rahmen

des freien Ermessens nicht in Betracht. Gemäss der in der Verfügung enthaltenen

Rechtsmittelbelehrung konnte innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet,

Rekurs erhoben werden.

Diese Verfügung wurde As

damaligem Vertreter, Rechtsanwalt E, am 13. Juni 2008 zugestellt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. Juli

2008.

beantragte A beim Regierungsrat die Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts, die Wiederherstellung der Rekursfrist, die Rückweisung der

Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt sowie

"eventualiter" die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Beschluss vom 3. September

2008.

wies der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der abgelaufenen

Rekursfrist ab und trat auf die materiellen Begehren wegen Verspätung nicht

ein. Die Verweigerung der Fristwiederherstellung begründete er damit, dass

keine objektiven oder in der Person von A liegenden Gründe ersichtlich seien,

welche die rechtzeitige Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung trotz

Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

A hätte selber Rekurs erheben können, nachdem sein damaliger Rechtsvertreter

die weitere Vertretung und damit die Rekurserhebung von einer Leistung eines

Kostenvorschusses abhängig gemacht und ihn auf die Folgen der verspäteten

Rekurserhebung aufmerksam gemacht habe. Auch wäre es A unbenommen gewesen, eine

Drittperson beizuziehen.

III.

Am 10. Oktober 2008 liess A beim

Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der

Beschluss des Regierungsrats aufzuheben, die Rekursfrist wiederherzustellen und

die Sache "zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes

zurückzuweisen". Eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Staatskanzlei schloss namens

des Regierungsrats am 21. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Am 1. Januar

2009.

ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG).

Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – 3. September 2008

– ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1

BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember

2008, RRB 1947/2008).

1.3

Ob der

Beschwerdeführer nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft vom 15. Dezember 2007

gestützt auf Art. 49 und 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weiterhin einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat und demzufolge auf die Beschwerde

eingetreten werden müsste, kann offen bleiben, da die Beschwerde im

Eintretensfall aus im Folgenden dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen wäre.

2.

2.1

Unbestritten

ist vorliegend, dass die Frist für den Rekurs an den Regierungsrat verpasst

wurde. Zu prüfen ist lediglich, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch

zu Recht abgewiesen hat und auf den Rekurs mangels Rechtzeitigkeit nicht

eingetreten ist.

2.2

Gemäss § 12

Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn

dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen

nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Dem Säumigen obliegt es dabei, die

Gründe im Wiederher­stellungsgesuch vollständig und genau darzustellen (vgl. RB

1988.

Nr. 11) als auch darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen

eingehalten worden ist. Die säumige Partei muss aufgrund der ihr bekannten

Umstän­de wissen oder jedenfalls damit rechnen, eine Frist versäumt zu haben

(RB 1980 Nr. 3), und es muss ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar sein,

tätig zu werden. Anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Verhalten

eines beauftragten Vertreters, wobei ins­besondere an Fristwiederherstellungsbegehren

von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3,

auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12

N. 16 f.). Es entspricht sodann gefestigter verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann

zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt

(VGr, 29. Mai 2002, VB.2002.00115, www.vgrzh.ch; www.vgrzh.ch/rechtsprechung;bestätigt

in BGr, 25. August 2000,2A.348/2000, www.bger.ch; vgl. auch die Kasuistik

bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20).

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, sein damaliger Rechtsvertreter habe, als er nach

Einstellung der Taggelder durch die SUVA mittellos geworden sei, das Mandat nicht

niedergelegt, sondern es unentgeltlich weitergeführt. "Die Schuld" an

der Fristversäumnis trage deshalb der damalige Vertreter. Dieser habe einen

Kostenvorschuss verlangt, wobei es zu Meinungsverschiedenheiten mit ihm gekommen

sei. In seinem Interesse hätte er indes weitere Abklärungen treffen müssen.

Ihm, dem Beschwerdeführer, der wegen seines Gesundheitszustands keine

Möglichkeit gehabt habe, seinen alltäglichen Verrichtungen nachzugehen, falle jedenfalls

keine grobe Nachlässigkeit zur Last.

2.4

Sollte das

Mandat durch den damaligen Rechtsvertreter niedergelegt worden sein, wäre es am

Beschwerdeführer selbst gewesen, nach Massgabe der Rechtsmittelbelehrung Rekurs

zu erheben oder dazu eine Drittperson beizuziehen bzw. damit zu beauftragen.

Inwiefern ihm ein rechtzeitiges Tätigwerden nicht möglich oder nicht zumutbar

gewesen sei, wurde nicht hinreichend dargetan. Insbesondere genügt der

eingereichte Unfallschein UVG, der eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers in seinem Beruf als Bauarbeiter im betreffenden Zeitraum

bestätigt, nicht, um zu belegen, dass ihm die Führung alltäglicher Verrichtungen

– wie namentlich eine Rekurserhebung – unzumutbar gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde vorbringen lässt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt, indem

er dem Gericht den Nachweis bzw. ärztliche Berichte der behandelnder Ärzte

zukommen lassen werde, belegen, dass er im massgeblichen Zeitraum seinen

alltäglichen Verrichtungen nicht habe nachgehen können, ohne dies weiter zu begründen,

ändert daran nichts. Ein Fristwiederherstellungsgesuch kann nach Ablauf der für

die Einreichung gesetzten zehntägigen Frist nicht mehr ergänzt werden (VGr, 23. Oktober

2002, VB.2002.00175 E.1 a, www.vgrzh.ch mit Hinweis auf RB 1964 Nr. 63).

Sofern der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen wäre,

wonach sein damaliger Rechtsvertreter mit der Führung des Rekursverfahrens

beauftragt gewesen sei, so müsste dessen Verhalten dem Beschwerdeführer zugerechnet

werden. Beim Vertreter liegende objektive oder subjektive Gründe, die eine

Fristwiederherstellung rechtfertigen würden, wurden weder dargetan noch sind

solche ersichtlich.

2.5

Worin der

Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung der beiden Vorinstanzen erkennt

und inwiefern der Regierungsrat "den rechtserheblichen Sachverhalt in

verschiedener Hinsicht nicht hinreichend erstellt" haben soll, wie der Beschwerdeführer

pauschal rügt, bleibt unklar.

2.6

Demnach

steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht infolge Fristversäumnis nicht auf den Rekurs

eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…