VB.2008.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00486
25. März 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11345)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00486
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung / Verpasste Rekursfrist
Zumal die Rekurskommission lediglich die Frage der Wiederherstellung der Rekursfrist behandelte, kann vor Verwaltungsgericht die grundsätzlich im Rahmen der Eintretensfrage zu behandelnde Anspruchsprüfung offenbleiben, da die Beschwerde auch im Eintretensfall offensichtlich abzuweisen wäre. Nach Zustellung der Verfügung des Migrationsamts betreffend Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers entwickelten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bf und seinem Vertreter, wobei unklar ist, ob das Mandat niedergelegt oder weitergeführt wurde. Innert Frist wurde keine Rekurs erhoben. Bei Annahme der Mandatsniederlegung hätte der Bf selbst Rekurs erheben können, ein Hinderungsgrund wurde nicht genügend substanziiert (auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter belegt nicht die Unmöglichkeit einen Rekurs zu erheben oder erheben zu lassen). Bei Annahme der Weiterführung des Mandats ist das Verhalten des Vertreters, betreffend welchen kein Hinderungsgrund geltend gemacht wurde, dem Bf zuzurechnen.
Abweisung soweit Eintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EINTRETENSFRAGE
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HINDERUNGSGRUND
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00486
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977,
Staatsangehöriger von C, reiste am 2. Februar 2005 in die Schweiz ein,
heiratete am 23. Februar 2005 die Schweizer Bürgerin D und erhielt
daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem die
eheliche Gemeinschaft am 15. Dezember 2007 aufgegeben worden war, wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2008 das Gesuch
von A vom 10. Januar 2008 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. August 2008.
Es erwog im Wesentlichen, A habe infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
nach weniger als drei Jahren keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Auch komme eine Verlängerung der Bewilligung im Rahmen
des freien Ermessens nicht in Betracht. Gemäss der in der Verfügung enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung konnte innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet,
Rekurs erhoben werden.
Diese Verfügung wurde As
damaligem Vertreter, Rechtsanwalt E, am 13. Juni 2008 zugestellt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 24. Juli
2008.
beantragte A beim Regierungsrat die Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts, die Wiederherstellung der Rekursfrist, die Rückweisung der
Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt sowie
"eventualiter" die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Beschluss vom 3. September
2008.
wies der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der abgelaufenen
Rekursfrist ab und trat auf die materiellen Begehren wegen Verspätung nicht
ein. Die Verweigerung der Fristwiederherstellung begründete er damit, dass
keine objektiven oder in der Person von A liegenden Gründe ersichtlich seien,
welche die rechtzeitige Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.
A hätte selber Rekurs erheben können, nachdem sein damaliger Rechtsvertreter
die weitere Vertretung und damit die Rekurserhebung von einer Leistung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht und ihn auf die Folgen der verspäteten
Rekurserhebung aufmerksam gemacht habe. Auch wäre es A unbenommen gewesen, eine
Drittperson beizuziehen.
III.
Am 10. Oktober 2008 liess A beim
Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der
Beschluss des Regierungsrats aufzuheben, die Rekursfrist wiederherzustellen und
die Sache "zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes
zurückzuweisen". Eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Staatskanzlei schloss namens
des Regierungsrats am 21. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Am 1. Januar
2009.
ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG).
Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – 3. September 2008
– ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1
BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember
2008, RRB 1947/2008).
1.3
Ob der
Beschwerdeführer nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft vom 15. Dezember 2007
gestützt auf Art. 49 und 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weiterhin einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat und demzufolge auf die Beschwerde
eingetreten werden müsste, kann offen bleiben, da die Beschwerde im
Eintretensfall aus im Folgenden dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen wäre.
2.
2.1
Unbestritten
ist vorliegend, dass die Frist für den Rekurs an den Regierungsrat verpasst
wurde. Zu prüfen ist lediglich, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch
zu Recht abgewiesen hat und auf den Rekurs mangels Rechtzeitigkeit nicht
eingetreten ist.
2.2
Gemäss § 12
Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn
dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen
nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Dem Säumigen obliegt es dabei, die
Gründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen (vgl. RB
1988.
Nr. 11) als auch darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen
eingehalten worden ist. Die säumige Partei muss aufgrund der ihr bekannten
Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen, eine Frist versäumt zu haben
(RB 1980 Nr. 3), und es muss ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar sein,
tätig zu werden. Anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Verhalten
eines beauftragten Vertreters, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren
von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3,
auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12
N. 16 f.). Es entspricht sodann gefestigter verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann
zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt
(VGr, 29. Mai 2002, VB.2002.00115, www.vgrzh.ch; www.vgrzh.ch/rechtsprechung;bestätigt
in BGr, 25. August 2000,2A.348/2000, www.bger.ch; vgl. auch die Kasuistik
bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20).
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, sein damaliger Rechtsvertreter habe, als er nach
Einstellung der Taggelder durch die SUVA mittellos geworden sei, das Mandat nicht
niedergelegt, sondern es unentgeltlich weitergeführt. "Die Schuld" an
der Fristversäumnis trage deshalb der damalige Vertreter. Dieser habe einen
Kostenvorschuss verlangt, wobei es zu Meinungsverschiedenheiten mit ihm gekommen
sei. In seinem Interesse hätte er indes weitere Abklärungen treffen müssen.
Ihm, dem Beschwerdeführer, der wegen seines Gesundheitszustands keine
Möglichkeit gehabt habe, seinen alltäglichen Verrichtungen nachzugehen, falle jedenfalls
keine grobe Nachlässigkeit zur Last.
2.4
Sollte das
Mandat durch den damaligen Rechtsvertreter niedergelegt worden sein, wäre es am
Beschwerdeführer selbst gewesen, nach Massgabe der Rechtsmittelbelehrung Rekurs
zu erheben oder dazu eine Drittperson beizuziehen bzw. damit zu beauftragen.
Inwiefern ihm ein rechtzeitiges Tätigwerden nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen sei, wurde nicht hinreichend dargetan. Insbesondere genügt der
eingereichte Unfallschein UVG, der eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in seinem Beruf als Bauarbeiter im betreffenden Zeitraum
bestätigt, nicht, um zu belegen, dass ihm die Führung alltäglicher Verrichtungen
– wie namentlich eine Rekurserhebung – unzumutbar gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vorbringen lässt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt, indem
er dem Gericht den Nachweis bzw. ärztliche Berichte der behandelnder Ärzte
zukommen lassen werde, belegen, dass er im massgeblichen Zeitraum seinen
alltäglichen Verrichtungen nicht habe nachgehen können, ohne dies weiter zu begründen,
ändert daran nichts. Ein Fristwiederherstellungsgesuch kann nach Ablauf der für
die Einreichung gesetzten zehntägigen Frist nicht mehr ergänzt werden (VGr, 23. Oktober
2002, VB.2002.00175 E.1 a, www.vgrzh.ch mit Hinweis auf RB 1964 Nr. 63).
Sofern der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen wäre,
wonach sein damaliger Rechtsvertreter mit der Führung des Rekursverfahrens
beauftragt gewesen sei, so müsste dessen Verhalten dem Beschwerdeführer zugerechnet
werden. Beim Vertreter liegende objektive oder subjektive Gründe, die eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen würden, wurden weder dargetan noch sind
solche ersichtlich.
2.5
Worin der
Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung der beiden Vorinstanzen erkennt
und inwiefern der Regierungsrat "den rechtserheblichen Sachverhalt in
verschiedener Hinsicht nicht hinreichend erstellt" haben soll, wie der Beschwerdeführer
pauschal rügt, bleibt unklar.
2.6
Demnach
steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht infolge Fristversäumnis nicht auf den Rekurs
eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…