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Entscheid

VB.2008.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00492

11. März 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. November 2006 verweigerte der

Stadtrat Dübendorf der B AG die baurechtliche Bewilligung für eine

Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bei der Liegenschaft E-Strasse 02

in Dübendorf.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der B AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission

III am 10. September 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2008 liess die B AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplante Mobilfunkantenne zu bewilligen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Eventuell sei

die Sache zu neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückzuweisen und

es sei ein Augenschein durchzuführen.

Am 29. Oktober 2008 reichte die B AG einen

technischen Bericht für den geplanten Mobilfunkstandort ein.

Die Vorinstanz schloss am 18. November 2008 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladenen Nrn. 1–14 am

3.

Dezember 2008 und die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2008

liessen zur Hauptsache Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Beigeladenen Nrn. 21–69 wurden nachträglich ins Rubrum

aufgenommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Streitig ist vorliegend eine gemeinschaftliche Anlage der

Beschwerdeführerin und der A AG. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das

Standortdatenblatt nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Der Vollzug des auf weitgehender Eigenverantwortung der

Netzbetreiber basierenden Qualitätssicherungssystems setzt voraus, dass alle

Bauteile und Einstellungen verbindlich festgelegt sind, welche einen Einfluss

auf die Berechnung der NIS-Belastung haben. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts müssen deshalb bei einer gemeinschaftlichen Anlage alle

beteiligten Betreiberinnen das entsprechende Standortdatenblatt unterzeichnen

(BGr, 6. November 2007,1C_40/2007, E. 7.4; 27. Januar 2009,

1C_12/2008, E. 3.4, beide unter www.bger.ch; vgl. auch VGr, 18. Juni

2008, VB.2007.00562, E. 4.3, www.vgrzh.ch, sowie Arbeitsgruppe NIS des

Cercl'Air, Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen,

S. 29, www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Nachdem die Beschwerde, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen ist, kann

darauf verzichtet werden, das Standortdatenblatt nachträglich von der A AG unterzeichnen

zu lassen.

2.

Die Beschwerdeführerin

beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten

das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden,

rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen

Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet

werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich

untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde

oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;

BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit

Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob

ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der

Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die

Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen).

2.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung eines

Augenscheins damit, dass ein solcher für den persönlichen Eindruck der

Situation vor Ort, welcher für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall

unumgänglich sei, notwendig sei. Ausserdem werde der beantragte Augenschein

beweisen, dass im Umkreis des Baugrundstücks kein anderer Standort für eine

Mobilfunkantennenanlage möglich sei.

Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung der Einordnung

davon ausgegangen, das betroffene Wohngebiet sei mit einfachen

Einfamilienhäusern überbaut, die keine besonderen ästhetischen Qualitäten

aufwiesen. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Gestaltung der projektierten Anlage geht mit hinreichender Deutlichkeit aus

den Akten hervor. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das

Verwaltungsgericht in Einordnungsfragen lediglich zu überprüfen hat, ob die

Vorinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte; es darf keine eigene, umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vornehmen (siehe dazu unten,

E. 4.2). Unter diesen Umständen ist die Durchführung eines Augenscheins

nicht notwendig. Auch in Bezug auf die Frage, ob in der näheren Umgebung des

Baugrundstücks Alternativstandorte bestehen, erweist sich der beantragte

Augenschein als unnötig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche weiteren

Standorte für die Beurteilung dieser Frage zu besichtigen wären. Es kann nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, an einem Augenschein selbst nach

möglichen Alternativstandorten zu suchen.

3.

Die geplante Mobilfunkanlage soll auf dem schmalen,

unüberbauten Parzellenteil zwischen der Halle der D AG und der F-Strasse

errichtet werden. Das Baugrundstück ist der Industrie- und Gewerbezone

zugeordnet und grenzt im Südwesten an die zweigeschossige Wohnzone W2c. Gemäss

den Baugesuchsunterlagen sollen die Antennenkörper an einem 30 m hohen

Mast (ohne Blitzableiter von 1 m) angebracht werden, dessen Durchmesser

beim Mastfuss 0,9 m beträgt und sich bis zur Mastspitze auf 0,35 m

verringert. Es ist vorgesehen, an verschieden langen Querträgern sechs

Dualbandantennen mit je einer Grösse von 1,32 m x 0,32 m x 0,07 m

sowie acht Richtfunk-Rundantennen mit einem Durchmesser von 0,7 m zu

montieren. Neben dem Mastfuss sollen zwei Technikcontainer mit einer

Grundfläche von je 8 m2

sowie einer Höhe von je rund 2,8 m erstellt werden.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat die Bauverweigerung für die

geplante Mobilfunkanlage unter anderem mit deren ungenügender Einordnung

begründet, und die Vorinstanz hat diese Beurteilung geschützt.

4.1

Nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben

(Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht

zu nehmen (Abs. 2), was nach der Rechtsprechung bedeutet, dass im

Zusammenhang mit den Schutzobjekten eine gute Gesamtwirkung zu erzielen ist

(VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember

2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine

objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997

Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5

und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

4.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"

bzw. der bei Schutzobjekten gebotenen "besonderen Rücksicht" ein qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Soweit es um die Überprüfung

solcher kommunalen Einordnungsentscheide geht, darf deshalb die gemäss § 20

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugte Baurekurskommission

ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung

einschreiten.

4.3

Die örtliche Baubehörde führte in der Bauverweigerung aus, am Rande der

betroffenen Wohnzone, welche sich durch eine homogene, kleinräumige

Bebauungsstruktur auszeichne, stelle bereits das 15 m hohe Gebäude der D

AG ein gewichtiges Bauvolumen dar. Dessen Wirkung gegenüber der angrenzenden

Wohnzone sei im damaligen Bewilligungsverfahren dadurch entschärft worden, dass

eine intensive Begrünung und Bepflanzung verlangt wurde. Ein freistehender

Antennenmast, der das Gebäude und die bestehende Baumreihe um weitere 15 m

überrage, stelle nun aber einen zusätzlichen Eingriff in das Erscheinungsbild

des in Richtung Nordosten bereits belasteten Quartiers dar. Mit dem Bau der

Antennenanlage und ihrer unbefriedigenden architektonischen Ausgestaltung würde

eine ästhetische Wertverminderung des Quartierbildes einhergehen, welche nicht

mehr rückgängig gemacht werden könne. Die gemäss § 238 PBG verlangte

befriedigende Gesamtwirkung werde mit der geplanten Antennenanlage nicht

erreicht.

Die Vorinstanz hat diese Würdigung bezüglich der

Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnzone als vertretbar gewürdigt. Die

Überbauungsstruktur des Wohngebiets sowie die Kubatur der dortigen Bauten stehe

in überaus krassem Gegensatz zur projektierten Kommunikationsanlage, welche mit

ihrer Höhe von 30 m deutlich das im Bereich von Wohnzonen übliche Mass

sprenge. Zudem würden die insgesamt 14 Antennen an der Mastspitze, die an

massive Querträger montiert werden sollen, einordnungsmässig äusserst negativ

ins Gewicht fallen. Dadurch wirke die Anlage im obersten Teil für den Betrachter

monströs.

4.4

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die

Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde zu Recht für

vertretbar halten durfte.

Die Beschwerdegegnerin hat überzeugend dargelegt, dass

bereits bei der Bewilligung der Anlage der D AG in Bezug auf die Einordnung

besondere Rücksicht auf das angrenzende Wohnquartier genommen und aus diesem

Grund eine extensive Begrünung des Baugrundstücks im Grenzbereich verlangt

wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Einordnung

der geplanten Anlage nicht nur in Bezug auf ihre Umgebung in der Gewerbe- und

Industriezone, sondern auch hinsichtlich des angrenzenden Wohngebiets geprüft haben.

Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass

Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren Gestalt weitgehend durch

ihre Funktion bestimmt wird und bei deren Beurteilung nach § 238 PBG ein

weniger strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998

Nr. 21, E. 5b; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 3.4,

www.vgrzh.ch). Die geplante Anlage mit sechs Dualbandantennen und acht Richtfunkrundantennen

weist jedoch eine ungewöhnliche Gestalt bzw. Grösse auf und kann mit guten

Gründen als ausserordentlich gross bezeichnet werden. Aufgrund der Höhe des

Mastes von 30 m wird sie zudem, wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt

haben, weit herum gut sichtbar sein. Die Beschwerdeführerin legt nicht

substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, wie die Einsehbarkeit der

30.

m hohen Antenne durch Umgebungsarbeiten (z.B. Pflanzen von Bäumen und

Sträuchern) abgeschwächt werden könnte. Wenn Mobilfunkanlagen von der

Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Einordnung auch im Bereich von

Wohnzonen weitgehend als zulässig erachtet wurden, dann betraf dies jeweils

"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstationen", deren Dimensionen nicht mit

derjenigen der vorliegenden Anlage vergleichbar sind (RB 2000 Nr. 104 =

BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, 163; VGr, 25. April 2007,

VB.2006.00201, E. 10, www.vgrzh.ch). Es ist vertretbar, dass die

Vorinstanzen die Einordnung der wuchtigen Anlage in Bezug auf das Wohnquartier

als ungenügend beurteilt haben, auch wenn es sich um ein einfaches

Einfamilienhausquartier handelt, in dem keine besonders schützenswerten Bauten

vorhanden sind (vgl. auch VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006, www.vgrzh.ch).

Mit den übrigen Einwänden vertritt die Beschwerdeführerin lediglich eine andere

ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts ist.

Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen

unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar

und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der ungenügenden

Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.

5.1

Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die

Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung

einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf

die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit

berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,

15.

Juni 2005, VB.2005.00094, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64,

E. 3.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008,

VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5,

alle unter www.vgrzh.ch). Dabei muss, was hier nicht infrage steht, die

Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf

die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die

Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende

Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

5.2

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu

den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst

umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und

UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der

Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere

würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Dass

dieser Wert mit der bestehenden Netzstruktur hier nicht eingehalten werden

könne, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die interaktive

Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin und der A AG zeige denn auch in

diesem Bereich eine 100 %-Versorgung in Dübendorf. Bei UMTS verlangten die

Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 % der

Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad beziehe sich aber nicht anteilsmässig auf

einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern sei im Rahmen einer grossflächigeren

Betrachtungsweise von Relevanz. Die Coverage-Maps zeigten, dass die

Beschwerdeführerin ihrer Kundschaft in Dübendorf weitgehend ein gut ausgebautes

UMTS-Netz anbieten könne. Demgegenüber sei die UMTS-Abdeckung der A AG in

Dübendorf bis anhin nur rudimentär vorhanden, womit die konzessionsgemäss

gesamtschweizerisch vorgeschriebene Abdeckung von 50 % aber keineswegs

infrage gestellt sei. Insgesamt erwiesen sich hier die Interessen des

Ortsbildschutzes als gewichtiger als die Interessen der Beschwerdeführerin an

der Realisierung der Mobilfunk-Basisstation am strittigen Ort und in den

nachgesuchten Dimensionen.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen

insbesondere ein, die streitbetroffene Mobilfunkanlage müsse in der näheren

Umgebung des Baugrundstücks errichtet werden, weil nur so die UMTS-Versorgung

dieses Teils von Dübendorf mit einer einzigen Mobilfunkantennenanlage für die

Beschwerdeführerin und die A AG gewährleistet sei. Der Standort der

Mobilfunkantennen sei nicht frei wählbar, sondern müsse sich im Bereich der zu

schliessenden Netzlücke befinden. Die Standortwahl sei in einem dicht, wie hier

hauptsächlich mit Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern bebauten

Gebiet bereits ziemlich stark eingeschränkt. Die Mobilfunkanlage müsse zwingend

in der nahen Umgebung des gewählten Standortes positioniert werden. Andere Standorte

seien entweder aus statischen Gründen nicht möglich oder würden sich in Bezug

auf die Einordnung nachteiliger auswirken als am geplanten Standort. Innerhalb

eines Perimeters von 200 m könne keine bessere Lösung als die heutige

gefunden werden.

5.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz

zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist

davon ausgegangen, dass die UMTS-Versorgung in diesem Gebiet zumindest für die A

AG lückenhaft ist. Sie hat das Interesse der beiden Mobilfunkbetreiberinnen und

ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel aber als geringer gewichtet als die

Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne. Das ist

insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in keiner

Weise dargelegt hat, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten,

die eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht

hat. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in zwei der Beschwerdeführerin

bekannten Entscheiden erwogen, dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der

Antennen ans Mobilfunknetz statt mit Richtfunkantennen mittels Verkabelung erwogen

werden müsse, was zu geringeren Dimensionen der Anlage und dazu führe, dass auf

die Sichtverbindung zu bestehenden Anlagen als weiteres Standorterfordernis

verzichtet werden könnte (VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5.2;

4.

Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4.3, beide unter www.vgrzh.ch).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin steht mindestens im heutigen

Zeitpunkt keineswegs fest, dass die Verweigerung der streitigen Baubewilligung

zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets

gänzlich verzichtet werden muss. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch

unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von je

Fr. 100.- an die Beigeladenen Nrn. 1–14 zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation, in der sich auf

beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062,

E. 4, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beigeladenen Nrn. 1–14 eine Parteientschädigung

von je Fr. 100.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…