VB.2008.00492
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00492
11. März 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11247)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00492
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung. Interessenabwägung.
Die geplante Anlage mit sechs Dualbandantennen und acht Richtfunkrundantennen weist eine ungewöhnliche Gestalt bzw. Grösse auf und kann mit guten Gründen als ausserordentlich gross bezeichnet werden. Wenn Mobilfunkanlagen von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Einordnung auch im Bereich von Wohnzonen weit gehend als zulässig erachtet werden, dann betraf dies jeweils "gewöhnliche Mobilfunk-Basisstationen", deren Dimensionen nicht mit derjenigen der vorliegenden Anlage vergleichbar sind (E. 4.4).
Die Vorinstanz hat das Interesse der Mobilfunkbetreiberinnen und ihrer Kunden an der Behebung der lückenhaften UMTS-Versorgung als geringer gewichtet als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Anlage. Das ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt hat, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten, die eine bessere Einordnung ermöglichen, aktiv gesucht hat (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INFORMATIONSFREIHEIT
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00492
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
B
AG, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Dübendorf, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerin,
und
69 Beigeladene, wovon Nr. 1–14 vertreten durch RA I,
Beigeladene,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. November 2006 verweigerte der
Stadtrat Dübendorf der B AG die baurechtliche Bewilligung für eine
Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bei der Liegenschaft E-Strasse 02
in Dübendorf.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der B AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
III am 10. September 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2008 liess die B AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplante Mobilfunkantenne zu bewilligen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Eventuell sei
die Sache zu neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückzuweisen und
es sei ein Augenschein durchzuführen.
Am 29. Oktober 2008 reichte die B AG einen
technischen Bericht für den geplanten Mobilfunkstandort ein.
Die Vorinstanz schloss am 18. November 2008 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladenen Nrn. 1–14 am
3.
Dezember 2008 und die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2008
liessen zur Hauptsache Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Beigeladenen Nrn. 21–69 wurden nachträglich ins Rubrum
aufgenommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist vorliegend eine gemeinschaftliche Anlage der
Beschwerdeführerin und der A AG. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das
Standortdatenblatt nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.
Der Vollzug des auf weitgehender Eigenverantwortung der
Netzbetreiber basierenden Qualitätssicherungssystems setzt voraus, dass alle
Bauteile und Einstellungen verbindlich festgelegt sind, welche einen Einfluss
auf die Berechnung der NIS-Belastung haben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts müssen deshalb bei einer gemeinschaftlichen Anlage alle
beteiligten Betreiberinnen das entsprechende Standortdatenblatt unterzeichnen
(BGr, 6. November 2007,1C_40/2007, E. 7.4; 27. Januar 2009,
1C_12/2008, E. 3.4, beide unter www.bger.ch; vgl. auch VGr, 18. Juni
2008, VB.2007.00562, E. 4.3, www.vgrzh.ch, sowie Arbeitsgruppe NIS des
Cercl'Air, Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen,
S. 29, www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Nachdem die Beschwerde, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen ist, kann
darauf verzichtet werden, das Standortdatenblatt nachträglich von der A AG unterzeichnen
zu lassen.
2.
Die Beschwerdeführerin
beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten
das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden,
rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen
Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet
werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich
untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;
BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit
Hinweisen).
Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob
ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der
Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die
Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen).
2.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung eines
Augenscheins damit, dass ein solcher für den persönlichen Eindruck der
Situation vor Ort, welcher für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall
unumgänglich sei, notwendig sei. Ausserdem werde der beantragte Augenschein
beweisen, dass im Umkreis des Baugrundstücks kein anderer Standort für eine
Mobilfunkantennenanlage möglich sei.
Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung der Einordnung
davon ausgegangen, das betroffene Wohngebiet sei mit einfachen
Einfamilienhäusern überbaut, die keine besonderen ästhetischen Qualitäten
aufwiesen. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Gestaltung der projektierten Anlage geht mit hinreichender Deutlichkeit aus
den Akten hervor. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das
Verwaltungsgericht in Einordnungsfragen lediglich zu überprüfen hat, ob die
Vorinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte; es darf keine eigene, umfassende Beurteilung der
Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vornehmen (siehe dazu unten,
E. 4.2). Unter diesen Umständen ist die Durchführung eines Augenscheins
nicht notwendig. Auch in Bezug auf die Frage, ob in der näheren Umgebung des
Baugrundstücks Alternativstandorte bestehen, erweist sich der beantragte
Augenschein als unnötig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche weiteren
Standorte für die Beurteilung dieser Frage zu besichtigen wären. Es kann nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, an einem Augenschein selbst nach
möglichen Alternativstandorten zu suchen.
3.
Die geplante Mobilfunkanlage soll auf dem schmalen,
unüberbauten Parzellenteil zwischen der Halle der D AG und der F-Strasse
errichtet werden. Das Baugrundstück ist der Industrie- und Gewerbezone
zugeordnet und grenzt im Südwesten an die zweigeschossige Wohnzone W2c. Gemäss
den Baugesuchsunterlagen sollen die Antennenkörper an einem 30 m hohen
Mast (ohne Blitzableiter von 1 m) angebracht werden, dessen Durchmesser
beim Mastfuss 0,9 m beträgt und sich bis zur Mastspitze auf 0,35 m
verringert. Es ist vorgesehen, an verschieden langen Querträgern sechs
Dualbandantennen mit je einer Grösse von 1,32 m x 0,32 m x 0,07 m
sowie acht Richtfunk-Rundantennen mit einem Durchmesser von 0,7 m zu
montieren. Neben dem Mastfuss sollen zwei Technikcontainer mit einer
Grundfläche von je 8 m2
sowie einer Höhe von je rund 2,8 m erstellt werden.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Bauverweigerung für die
geplante Mobilfunkanlage unter anderem mit deren ungenügender Einordnung
begründet, und die Vorinstanz hat diese Beurteilung geschützt.
4.1
Nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben
(Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht
zu nehmen (Abs. 2), was nach der Rechtsprechung bedeutet, dass im
Zusammenhang mit den Schutzobjekten eine gute Gesamtwirkung zu erzielen ist
(VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember
2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine
objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997
Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,
www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5
und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
4.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"
bzw. der bei Schutzobjekten gebotenen "besonderen Rücksicht" ein qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Soweit es um die Überprüfung
solcher kommunalen Einordnungsentscheide geht, darf deshalb die gemäss § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugte Baurekurskommission
ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2
lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung
einschreiten.
4.3
Die örtliche Baubehörde führte in der Bauverweigerung aus, am Rande der
betroffenen Wohnzone, welche sich durch eine homogene, kleinräumige
Bebauungsstruktur auszeichne, stelle bereits das 15 m hohe Gebäude der D
AG ein gewichtiges Bauvolumen dar. Dessen Wirkung gegenüber der angrenzenden
Wohnzone sei im damaligen Bewilligungsverfahren dadurch entschärft worden, dass
eine intensive Begrünung und Bepflanzung verlangt wurde. Ein freistehender
Antennenmast, der das Gebäude und die bestehende Baumreihe um weitere 15 m
überrage, stelle nun aber einen zusätzlichen Eingriff in das Erscheinungsbild
des in Richtung Nordosten bereits belasteten Quartiers dar. Mit dem Bau der
Antennenanlage und ihrer unbefriedigenden architektonischen Ausgestaltung würde
eine ästhetische Wertverminderung des Quartierbildes einhergehen, welche nicht
mehr rückgängig gemacht werden könne. Die gemäss § 238 PBG verlangte
befriedigende Gesamtwirkung werde mit der geplanten Antennenanlage nicht
erreicht.
Die Vorinstanz hat diese Würdigung bezüglich der
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnzone als vertretbar gewürdigt. Die
Überbauungsstruktur des Wohngebiets sowie die Kubatur der dortigen Bauten stehe
in überaus krassem Gegensatz zur projektierten Kommunikationsanlage, welche mit
ihrer Höhe von 30 m deutlich das im Bereich von Wohnzonen übliche Mass
sprenge. Zudem würden die insgesamt 14 Antennen an der Mastspitze, die an
massive Querträger montiert werden sollen, einordnungsmässig äusserst negativ
ins Gewicht fallen. Dadurch wirke die Anlage im obersten Teil für den Betrachter
monströs.
4.4
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde zu Recht für
vertretbar halten durfte.
Die Beschwerdegegnerin hat überzeugend dargelegt, dass
bereits bei der Bewilligung der Anlage der D AG in Bezug auf die Einordnung
besondere Rücksicht auf das angrenzende Wohnquartier genommen und aus diesem
Grund eine extensive Begrünung des Baugrundstücks im Grenzbereich verlangt
wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Einordnung
der geplanten Anlage nicht nur in Bezug auf ihre Umgebung in der Gewerbe- und
Industriezone, sondern auch hinsichtlich des angrenzenden Wohngebiets geprüft haben.
Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass
Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren Gestalt weitgehend durch
ihre Funktion bestimmt wird und bei deren Beurteilung nach § 238 PBG ein
weniger strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998
Nr. 21, E. 5b; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 3.4,
www.vgrzh.ch). Die geplante Anlage mit sechs Dualbandantennen und acht Richtfunkrundantennen
weist jedoch eine ungewöhnliche Gestalt bzw. Grösse auf und kann mit guten
Gründen als ausserordentlich gross bezeichnet werden. Aufgrund der Höhe des
Mastes von 30 m wird sie zudem, wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt
haben, weit herum gut sichtbar sein. Die Beschwerdeführerin legt nicht
substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, wie die Einsehbarkeit der
30.
m hohen Antenne durch Umgebungsarbeiten (z.B. Pflanzen von Bäumen und
Sträuchern) abgeschwächt werden könnte. Wenn Mobilfunkanlagen von der
Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Einordnung auch im Bereich von
Wohnzonen weitgehend als zulässig erachtet wurden, dann betraf dies jeweils
"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstationen", deren Dimensionen nicht mit
derjenigen der vorliegenden Anlage vergleichbar sind (RB 2000 Nr. 104 =
BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, 163; VGr, 25. April 2007,
VB.2006.00201, E. 10, www.vgrzh.ch). Es ist vertretbar, dass die
Vorinstanzen die Einordnung der wuchtigen Anlage in Bezug auf das Wohnquartier
als ungenügend beurteilt haben, auch wenn es sich um ein einfaches
Einfamilienhausquartier handelt, in dem keine besonders schützenswerten Bauten
vorhanden sind (vgl. auch VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006, www.vgrzh.ch).
Mit den übrigen Einwänden vertritt die Beschwerdeführerin lediglich eine andere
ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts ist.
Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen
unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar
und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der ungenügenden
Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.
5.1
Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die
Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung
einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf
die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit
berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,
15.
Juni 2005, VB.2005.00094, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64,
E. 3.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008,
VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5,
alle unter www.vgrzh.ch). Dabei muss, was hier nicht infrage steht, die
Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf
die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die
Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende
Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.
5.2
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu
den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst
umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und
UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der
Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere
würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Dass
dieser Wert mit der bestehenden Netzstruktur hier nicht eingehalten werden
könne, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die interaktive
Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin und der A AG zeige denn auch in
diesem Bereich eine 100 %-Versorgung in Dübendorf. Bei UMTS verlangten die
Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 % der
Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad beziehe sich aber nicht anteilsmässig auf
einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern sei im Rahmen einer grossflächigeren
Betrachtungsweise von Relevanz. Die Coverage-Maps zeigten, dass die
Beschwerdeführerin ihrer Kundschaft in Dübendorf weitgehend ein gut ausgebautes
UMTS-Netz anbieten könne. Demgegenüber sei die UMTS-Abdeckung der A AG in
Dübendorf bis anhin nur rudimentär vorhanden, womit die konzessionsgemäss
gesamtschweizerisch vorgeschriebene Abdeckung von 50 % aber keineswegs
infrage gestellt sei. Insgesamt erwiesen sich hier die Interessen des
Ortsbildschutzes als gewichtiger als die Interessen der Beschwerdeführerin an
der Realisierung der Mobilfunk-Basisstation am strittigen Ort und in den
nachgesuchten Dimensionen.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen
insbesondere ein, die streitbetroffene Mobilfunkanlage müsse in der näheren
Umgebung des Baugrundstücks errichtet werden, weil nur so die UMTS-Versorgung
dieses Teils von Dübendorf mit einer einzigen Mobilfunkantennenanlage für die
Beschwerdeführerin und die A AG gewährleistet sei. Der Standort der
Mobilfunkantennen sei nicht frei wählbar, sondern müsse sich im Bereich der zu
schliessenden Netzlücke befinden. Die Standortwahl sei in einem dicht, wie hier
hauptsächlich mit Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern bebauten
Gebiet bereits ziemlich stark eingeschränkt. Die Mobilfunkanlage müsse zwingend
in der nahen Umgebung des gewählten Standortes positioniert werden. Andere Standorte
seien entweder aus statischen Gründen nicht möglich oder würden sich in Bezug
auf die Einordnung nachteiliger auswirken als am geplanten Standort. Innerhalb
eines Perimeters von 200 m könne keine bessere Lösung als die heutige
gefunden werden.
5.3
Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz
zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist
davon ausgegangen, dass die UMTS-Versorgung in diesem Gebiet zumindest für die A
AG lückenhaft ist. Sie hat das Interesse der beiden Mobilfunkbetreiberinnen und
ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel aber als geringer gewichtet als die
Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne. Das ist
insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in keiner
Weise dargelegt hat, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten,
die eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht
hat. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in zwei der Beschwerdeführerin
bekannten Entscheiden erwogen, dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der
Antennen ans Mobilfunknetz statt mit Richtfunkantennen mittels Verkabelung erwogen
werden müsse, was zu geringeren Dimensionen der Anlage und dazu führe, dass auf
die Sichtverbindung zu bestehenden Anlagen als weiteres Standorterfordernis
verzichtet werden könnte (VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5.2;
4.
Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4.3, beide unter www.vgrzh.ch).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin steht mindestens im heutigen
Zeitpunkt keineswegs fest, dass die Verweigerung der streitigen Baubewilligung
zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets
gänzlich verzichtet werden muss. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch
unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von je
Fr. 100.- an die Beigeladenen Nrn. 1–14 zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation, in der sich auf
beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062,
E. 4, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beigeladenen Nrn. 1–14 eine Parteientschädigung
von je Fr. 100.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…