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Entscheid

VB.2008.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00494

8. Juli 2010Deutsch58 min

(URT.2010.12452)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. VB.2008.00494

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Kloten, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

Erwägungen

II. VB.2008.00601/604

1.

Flughafen Zürich AG, vertreten durch RA F,

2.

Stadt Kloten, dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1.

Stadt Kloten, vertreten durch RA D,

2.

Flughafen Zürich AG, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

III. VB.2010.00100

Stadt

Kloten, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

3.

Flughafen Zürich AG,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend

Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

I.

Am 2. Oktober 2007 revidierte der Gemeinderat Kloten

(Parlament) die Bau- und Zonen­ordnung und setzte dabei ein Parkplatzreglement

fest.

II.

A. Gegen diesen Beschluss erhoben A und B Rekurs bei der

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Sie beantragten, Art. 18 der

Bauordnung (BauO) sei insoweit aufzuheben, als darin für die viergeschossige

Zentrumszone ein Grundgrenzabstand von 5 m, ein Mehrlängenzuschlag um 1/4 ab

dem 2. Obergeschoss und ein maximaler Grenzabstand von 12,5 m festgesetzt

worden sei; eventuell seien die Grenzabstände gegenüber den typischen

Kernzonenbauten speziell zu normieren.

Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens wies die

Baurekurskommission das Rechtsmittel am 4. September 2008 ab. Die

Verfahrenskosten wurden den beiden Rekurrierenden je zur Hälfte solidarisch

auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen (BRKE

0121/2008).

B. Gegen den Festsetzungsbeschluss wandte sich auch die Flughafen

Zürich AG. Sie verlangte die Aufhebung verschiedener – näher bezeichneter –

Zonenplanänderungen im Gebiet mit Überschreitungen der Planungswerte, evtl. nur

der Immissionsgrenzwerte. Weiter beantragte sie, das Flughafenareal vom

Anwendungsbereich des Parkplatzreglements (PR) auszunehmen, dies unter Änderung

bzw. Aufhebung der Art. 2 und 10 Abs. 2 PR samt Anpassung des Plans

der Parkplatzbedarfsgebiete; eventuell sollte lediglich Art. 10 Abs. 2

PR in – näher differenzierter Weise – abgeändert und das Fahrtenmodell im Flughafenareal

durch Ergänzen von Art. 12 bis 15 PR ausgeschlossen werden.

Die Baurekurskommission IV hiess diesen Rekurs mit

Entscheid vom 13. November 2008 teilweise gut. Sie hob demgemäss die

festgesetzten Änderungen Nrn. 2 bis 8, 12 bis 15, 18, 20, 22, 23, 25, 28,

29, 31 bis 38, 40, 41, 43, 45, 51, 52, 54, 55, 59 und 66 auf und wies sie zur

ergänzenden Bearbeitung im Sinn der Erwägungen und zu allfälligen Neufestsetzungen

an die Vorinstanz zurück. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr

von Fr. 8'000.- und weiteren Fr. 860.-, auferlegte sie den beiden

Rekursparteien je zur Hälfte; Umtriebsentschädigungen sprach sie keine zu (BRKE

0170/2008).

C. Der Regierungsrat genehmigte die Revision der Bau- und

Zonenordnung mit Beschluss vom 27. Januar 2010 nur teilweise (Disp.-Ziff. I).

Nicht genehmigt wurden in Disp.-Ziff. II die Zonenplanänderungen

Nrn. 7, 8, 12 und 51 (Wohnnutzungsaufzonungen in Gebieten mit

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Fluglärm) sowie die Änderungen der

Bauordnung in den Art. 17 Abs. 4, Art. 18 (Bonusregelung), Art. 19

Abs. 5, Art. 40, 41, 43, 59, 64 und 13 (Dachgestaltung in der Kernzone).

Die Stadt Kloten wurde eingeladen, unerschlossene Bauzonen für lärmempfindliche

Nutzungen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (SR.814.01; USG) einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart

zuzuführen (Disp.-Ziff. III).

III.

A. Gegen den Rekursentscheid vom 4. September 2008

erhoben A und B (im Folgenden: Beschwerdeführer I.1 und I.2) am 8. Oktober

2008.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Bestimmungen über

den Grenzabstand zu den bestehenden Kernzonenbauten und den Mehrlängenzuschlag

in der Zentrumszone Z4 seien im Sinn der im Rekursverfahren beantragten

Änderungen festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Stadt Kloten (VB.2008.00494). In prozessualer Hinsicht verlangten sie die

Sistierung des Verfahrens, bis das Rechtsmittelverfahren über den privaten

Gestaltungsplan Höch Huus/Gerbegasse vom 8. April 2008 entweder durch

einen rechtkräftigen Entscheid der Baurekurskommission abgeschlossen oder gegen

jenen Rekursentscheid ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht

eingereicht worden sei.

B. Gegen den Rekursentscheid vom 13. November 2008

erhoben sowohl die Flughafen Zürich AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin II.1) am

12.

Dezember 2008 als auch die Stadt Kloten (im Folgenden:

Beschwerdeführerin II.2) am 16. Dezember 2008 Beschwerde, Letztere unter

nachträglicher Genehmigung durch den Gemeinderat Kloten am 3. Februar 2009.

Die Flughafen Zürich AG beantragte, der Rekursentscheid

sei insoweit aufzuheben, als er den Rekurs nur teilweise im Sinn der Erwägungen

gutgeheissen habe. Bezüglich der aufgehobenen Änderungen der revidierten Bau-

und Zonenordnung sei der Entscheid insofern aufzuheben, als er die Richtlinie

2002/30/EG vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte

Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft sowie den Zürcher

Fluglärm-Index als zur Beurteilung der Recht- und Zweckmässigkeit der Revision

der Bau- und Zonenordnung nicht massgebend qualifiziere. Bezüglich des

Parkplatzreglements erneuerte die Flughafen Zürich AG ihren im Rekursverfahren

gestellten Hauptantrag betreffend Nichtanwendbarkeit des PR auf das

Flughafenareal und Art. 10 Abs. 2 PR. Zu den Nebenfolgen beantragte

sie eine Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten der Stadt Kloten. In

prozessualer Hinsicht stellte die Flughafen Zürich AG den Antrag, das Verfahren

sei zu sistieren, bis eine der Parteien die Wiederaufnahme verlange

(VB.2008.00601).

Die Stadt Kloten beantragte im Hauptstandpunkt die

Aufhebung des Rekursentscheids, soweit der Rekurs gutgeheissen worden war, und

die Bestätigung der angefochtenen Bau- und Zonenordnung. Eventualiter verlangte

sie die Aufhebung des Rekursentscheids nur, soweit er mehr als die

Zonenplanänderungen Nrn. 5, 6 und 45 aufgehoben habe, und die Bestätigung

des gemeinderätlichen Beschlusses mit Bezug auf alle übrigen Änderungen. Im

Kostenpunkt beantragte die Stadt Kloten die Reduktion der Spruchgebühr auf

Fr. 4'500.- und deren Auferlegung zulasten der Flughafen Zürich AG; weiter

sei der Stadt Kloten für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu

bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Flughafen

Zürich AG (VB.2008.00604).

C. Am 1. März 2010 erhob die Stadt Kloten (Beschwerdeführerin

III bzw. II.2) Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats

vom 27. Januar 2010 und beantragte dessen Aufhebung, soweit die

Genehmigung verweigert worden war (VB.2010.00100). Die Beschwerdeerhebung wurde

nachträglich am 9. März 2010 durch den Stadtrat Kloten und am 6. April

2010.

durch den Gemeinderat Kloten genehmigt.

D. Nach Eingang der Beschwerde VB.2008.00494 hatte der

Abteilungspräsident die Baudirektion am 17. Oktober 2008 eingeladen, den

Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. einzuholen. Da damals jedoch noch das

Rekursverfahren der Flughafen Zürich AG vor der Baurekurskommission hängig war

und sich das Rekursergebnis auf dieses Beschwerdeverfahren auswirken konnte,

wurde eine Verfahrenssistierung in Aussicht gestellt. Nachdem jenes

Rekursverfahren am 13. November 2008 erledigt und der Rekursentscheid von

beiden Seiten angefochten worden war, erneuerte der Abteilungspräsident nach

Vereinigung dieser beiden Beschwerden die an die Baudirektion ergangene

Einladung betreffend Genehmigung am 8. Januar 2009.

Nach Eingang der gegen den Genehmigungsbeschluss des

Regierungsrats gerichteten Beschwerde der Stadt Kloten vereinigte der

Abteilungspräsident am 5. März 2010 alle vier Beschwerden und setzte der Flughafen

Zürich AG eine Frist, um dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an ihrem

Antrag auf Verfahrenssistierung festhalte. Da die Flughafen Zürich AG an diesem

Antrag gemäss Schreiben vom 16. März 2010 nicht mehr festhielt, wurden die

Vernehmlassungen zum Regierungsratsbeschluss eingeholt.

Die Stadt Kloten beantwortete die gegnerischen Beschwerden

am 16. April 2010 und beantragte, sie seien abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

und B sowie der Flughafen Zürich AG.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 21. April

2010.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden.

Die Flughafen Zürich AG äusserte sich am 20. April

2010.

zu den Beschwerden der Stadt Kloten. Sie beantragte, diese seien – soweit

darauf überhaupt eingetreten werden könne – abzuweisen, soweit es um die

Anfechtung von Bestimmungen gehe, die innerhalb des Bereichs mit Überschreitung

des Immissionsgrenzwerts eine Erhöhung der Ausnützung für Wohnnutzung

ermögliche. Soweit rein nutzungsplanerisch motivierte Nichtgenehmigungen ohne

Bezug zum Lärmschutzrecht angefochten worden seien (z.B. Art. 13 BauO betreffend

Dachgestaltung Kernzone), verzichtete die Flughafen Zürich AG auf einen Antrag;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Kloten.

A und B verzichteten am 22. April 2010 auf eine

Beantwortung der Beschwerde der Stadt Kloten gegen den Nichtgenehmigungsentscheid

des Regierungsrats.

Für den Regierungsrat äusserte sich das Amt für

Raumordnung und Vermessung am 23. April 2010 mit dem Antrag, die

Beschwerde der Stadt Kloten gegen den Nichtgenehmigungsentscheid sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

A und B replizierten am 3. Mai 2010 auf die

Beschwerdeantwort der Stadt Kloten vom 16. April 2010 und hielten dabei an

ihren Anträgen und Vorbringen, wie sie bereits im Rekursverfahren erhoben

worden waren, fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/22. März 2010 (VRG) und § 329 Abs. 4 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der

vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan bzw. dessen Nichtgenehmigung betreffenden

Beschwerden zuständig.

Soweit sich bei der Behandlung der einzelnen Beschwerden

weitere Fragen des Eintretens stellen, sind diese im betreffenden Zusammenhang

zu behandeln.

2.

2.1

Als erste Rechtsmittelinstanz überprüfen die Baurekurskommissionen kommuna­le

Nutzungspläne grundsätzlich mit voller Kognition nicht nur auf ihre

Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1

lit. a und c VRG). Auch die Genehmigungsbehörde hat die Nutzungspläne der

Gemeinden auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin zu prüfen

(§ 5 Abs. 1 PBG).

Soweit den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und

Zonenordnung allerdings Planungsautonomie zu­steht, insbesondere wenn es für

die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, haben sich die

Rekursbehörden und die Genehmigungsinstanz bei der Ermessenskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich

die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig

erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht.

Im Übrigen heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung

nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073).

2.2

Bei der Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen

ist das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG auf die Rechtskontrolle

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung beschränkt. Ist eine kommunale Planfestsetzung durch

die Rekursinstanz aufgehoben worden, so hat das Verwaltungsgericht im Rahmen

der ihm zustehenden Rechtskontrolle jedoch auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission

in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.

Hat die Baurekurskommission im Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan

hingegen bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im

Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht

bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten

hat.

Das Verwaltungsgericht muss allerdings gestützt auf § 50

Abs. 2 VRG und Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG) unter Umständen auch eine Ermessensüber­prüfung

vornehmen, wenn nämlich anders die volle Überprüfung der Nutzungspläne durch

wenigstens eine Beschwerdebehörde nicht gewährleistet wäre (vgl. RB 1994

Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn eine

nicht angefochtene Planung nicht genehmigt wird und demnach eine erstmalige Überprüfung

des Nutzungsplans erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung

erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht das Ermessen zu überprüfen hat, muss es

sich allerdings in gleicher Weise wie die Genehmigungsinstanz eine gewisse

Zurückhaltung auferlegen.

VB.2008.00604 und VB.2008.00601 – Beschwerden der Stadt

Kloten und des Flughafens gegen den Entscheid der Baurekurskommission

vom 13. November 2008

3.

Vorab ist zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Rekursentscheid vom 13. November

2008.

um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handle und ob die

Beschwerdeführerinnen II.1 und II.2 zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind.

3.1

3.1.1

Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a VRG kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn ein das

Verfahren abschliessender Rekursentscheid angefochten ist. Die Anfechtbarkeit

von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dagegen richtet sich laut § 19a Abs. 2

VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Nach Art. 91 lit. a BGG kann ein Entscheid als

Teilentscheid angefochten werden, wenn er nur einen Teil der gestellten

Begehren behandelt und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt

werden können. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide mit

Ausnahme solcher über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren nur dann

weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.1.2

Die Baurekurskommission IV hat den Rekurs

der Beschwerdeführerin II.1 im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,

verschiedene Änderungen, welche eine dichtere Wohnnutzung ermöglichten,

aufgehoben und zur ergänzenden Bearbeitung im Sinn der Erwägungen und

allfälligen Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach Auffassung

der Baurekurskommission sollen die vorgenommenen Aufzonungen zwar nicht gegen Art. 24

Abs. 1 USG verstossen und damit von vornherein unzulässig sein, jedoch

müsse zuerst abgeklärt werden, ob und in welchem Mass die zulässigen

Lärmbelastungswerte in den Bauzonen überschritten seien und ob bzw. welche

geeigneten Verbesserungsmassnahmen möglich seien. Dabei sei nicht relevant, ob

die Nutzungsverdichtung zu einer Erhöhung der Anzahl der vom Fluglärm stark

gestörten Personen (AsgP) führe. Insoweit könne offenbleiben, ob die Revision

im Widerspruch zur ergänzten Vorschrift von § 3 des Gesetzes über den

Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999/26. März 2007 (FlughafenG) stehe

und den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) negativ beeinflusse. Ebenfalls nicht

massgebend sei, ob die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte

Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft eingehalten sei.

Soweit sich die Beschwerdeführerin II.1 mit ihrem Rechtsmittel

auch gegen das Parkplatzreglement wandte, wurde ihr Rekurs abgewiesen.

3.1.3

Der von den Beschwerdeführenden II.1 und II.2

angefochtene Rekursentscheid stellt mit Bezug auf die Rekursabweisung einen

Teilentscheid dar, mit dem über eines von mehreren voneinander unabhängigen

Rechtsbegehren – hier betreffend das Parkplatzreglement – abschliessend

befunden wurde. Dieser Teil des Entscheids bildet gemäss Art. 91 lit. a

BGG ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt.

Soweit die Baurekurskommission eine Rückweisung vornahm,

traf sie hingegen teilweise einen Vorentscheid – dies hinsichtlich ihrer zum

Entscheid erhobenen Feststellungen betreffend Art. 24 Abs. 1 USG

sowie zur Massgeblichkeit des ZFI und der Richtlinie 2002/30/EG – und teilweise

einen Zwischenentscheid. Auch diesbezüglich sind die Anfechtungsvoraussetzungen,

hier gemäss Art. 93 BGG, gegeben. Bei Gutheissung der Beschwerde der

Beschwerdeführerin II.2 könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt und das

Verfahren somit erheblich verkürzt werden. Aber auch wenn die Beschwerde der Beschwerdeführerin

II.2 abgewiesen und diejenige der Beschwerdeführerin II.1 betreffend Massgeblichkeit

der Richtlinie 2002/30/EG und Zürcher Fluglärm-Index gutgeheissen würde, ergäben

sich verfahrensökonomische Vorteile, insbesondere wenn diese beiden

Rechtsquellen bereits die offensichtliche Unzweckmässigkeit der vorgenommenen

Zonenplanänderung belegen würden und Weiterungen daher unterbleiben könnten. Es

rechtfertigt sich daher, den Rückweisungsentscheid insgesamt als zulässiges

Anfechtungsobjekt einer Beschwerde zu anerkennen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin II.1 befürchtet,

dass die angefochtenen Aufzonungen für Wohnnutzung zu weiteren Betriebseinschränkungen

des Flughafens führten und das Parkplatzreglement sie bei der Erstellung neuer

Parkplatzanlagen für den Flughafen behindere. Als Eigentümerin und Betreiberin

des Flughafens ist sie daher durch die angefochtenen Teile der BZO sowie den

ihren Rekurs teilweise abweisenden Rekursentscheid berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

3.2.2

Die Beschwerdeberechtigung der

Beschwerdeführerin II.2 ergibt sich aus der ihr vom kantonalen Recht

zugestandenen Planungsautonomie im Bereich der Bau- und Zonenordnung und ihrem

Interesse an einer Nutzungsplanung, welche die wirtschaftliche und soziale

Entwicklung der Gemeinde sicherstellt und fördert. Zur Wahrung dieser von ihr

vertretenen schutzwürdigen Interessen ist sie gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert.

3.3

Auf die Beschwerden gegen den Rekursentscheid vom 13. November 2008

kann daher vollumfänglich eingetreten werden.

4.

Nach Auffassung der Baurekurskommission versäumte die

Planungsbehörde ausser für den oberen Teil der Zentrumszone zwischen Dorfstrasse

und Altbach die vor der BZO-Revision gebotene gebietsweise detaillierte

Würdigung der Lärmbelastung. Sie wies daher das Planungsverfahren zur

ergänzenden Bearbeitung im Sinn der Erwägungen zurück. Die Beschwerdeführerin

II.2 beanstandet, dass die Baurekurskommission ihr keine Gelegenheit gegeben

habe, ergänzende Entscheidunterlagen nachzureichen, und die angefochtenen Zonenplanänderungen

ohne Vorwarnung aufgehoben habe. Sie sieht darin eine Verletzung der

Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs.

Der Einwand erfolgt zu Unrecht. Die Rekursbehörde hat zwar

aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Jedoch bedeutet

dies nicht, dass sie die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen

selber vornehmen muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 11). Es ist daher

nicht Aufgabe der Baurekurskommission, die unerlässlichen Abklärungen, welche

Grundlage des Parlamentsentscheids über den Zonenplan hätten bilden müssen, im

Rekursverfahren nachzuholen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass im Anfechtungsverfahren

auch nachträglich erfolgte Abklärungen aus prozessökonomischen Überlegungen

berücksichtigt werden können. Solche Abklärungen vorzunehmen lag aber an der Beschwerdeführerin

II.2, die durchaus wusste, welch gewichtige Rolle der Fluglärm für ihre

Zonenplanrevision spielte. Eine Gehörsverweigerung liegt daher ebenfalls nicht

vor.

5.

Das Stadtgebiet der Beschwerdeführerin II.2 ist generell

mit Fluglärm belastet. Im Streit liegen insgesamt 36 Umzonungen von Wohn- oder

Mischzonen, die mit einer Erhöhung der Ausnützung verbunden sind. Die neuen

Zonen sind teilweise der Empfindlichkeitsstufe II und teilweise der

Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Aus dieser Einstufung ergeben sich für

den Bau lärmempfindlicher Gebäude bzw. Räume die je nach Lärmart unterschiedlichen

Belastungsgrenzwerte, an deren Überschreitung das Umweltschutzgesetz und die

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) unterschiedliche Rechtsfolgen

knüpfen. Für den Lärm ziviler Flugplätze gelten in der Empfindlichkeitsstufe II

und III die folgenden Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Anhang 5 zur LSV, Ziff. 221

und 222):

Tageszeit /

Belastungsgrenzwert

06–22 h

22–23 h

23–24 h

05-06 h

Planungswert ES II

Immissionsgrenzwert ES II

Planungswert ES III

Immissionsgrenzwert ES III

57.

dB(A)

60.

dB(A)

60.

dB(A)

65.

dB(A)

50.

dB(A)

55.

dB(A)

50.

dB(A)

55.

dB(A)

47.

dB(A)

50.

dB(A)

50.

dB(A)

55.

dB(A)

Bei Räumen in Betrieben, die

in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungs-

und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude,

in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten

für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3

LSV).

6.

Neue Bauzonen für Wohn- oder andere Gebäude, die dem längeren

Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in

denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen

diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen

eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als

Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 Abs. 1 USG; vgl. Art. 29

LSV).

Noch im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin II.1

geltend gemacht, die Aufzonungen für Wohnnutzungen würden auf vertikale

Einzonungen hinauslaufen und seien daher gemäss Art. 24 Abs. 1 USG in

den Gebieten mit Überschreitung der Planungswerte unzulässig. Demgegenüber

qualifizierte die Baurekurskommission alle strittigen Änderungen als

Umzonungen, welche gemäss Art. 24 Abs. 1 USG ausdrücklich nicht als

Neueinzonung gälten. Diese im Wesentlichen zutreffende Beurteilung wird von der

Beschwerdeführerin II.1 im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr infrage gestellt.

Allerdings ist hier auf den Spezialfall der Änderung

Nr. 45 hinzuweisen. Hier wurde die bestehende Zone WG2a, wo nicht nur die

Planungswerte, sondern auch die Immissionsgrenzwerte überschritten sind,

zulasten der bisherigen kommunalen Freihaltezone vergrössert (vgl. act. 5/7).

Es bleibt vorerst festzustellen, dass diese Änderung Nr. 45 eine – wenn

auch flächenmässig geringfügige und nur dem Baubestand folgende –

Bauzonenerweiterung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 USG darstellt.

7.

7.1

In einer bestehenden lärmbelasteten Bauzone hängen die baulichen

Möglichkeiten davon ab, ob das Gebiet bereits erschlossen ist oder nicht. Wo

eine ausreichende Erschliessung fehlt, dürfen zusätzliche Erschliessungsanlagen

gemäss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV nur

erstellt werden, sofern die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine

Änderung der Nutzungsart bzw. durch planerische, gestalterische oder bauliche

Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile

von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Auf erschlossenen Flächen hingegen dürfen

Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen bewilligt werden, wenn die Lärmbelastung

dieser Räume die Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt oder wenn es gelingt,

die Belastung mit geeigneten Massnahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm

abgewandten Seite des Gebäudes bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen)

bis auf die Immissionsgrenzwerte zu senken (Art. 22 Abs. 1 und 2 USG,

Art. 31 Abs. 1 LSV). Lassen sich die Immissionsgrenzwerte durch

Massnahmen der genannten Art nicht einhalten, wird eine Baubewilligung nur

erteilt, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse

besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2

LSV).

7.2

Das Ausmass der tatsächlichen Lärmbelastung wird beim Fluglärm

grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Bei

Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster der

lärmempfindlichen Räume ermittelt; Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe

der Gebäude ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 LSV). Im vorliegenden

Fall ergeben sich die massgebenden Fluglärmbelastungen allein aus dem vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 29. März 2005 genehmigten

vorläufigen Betriebsreglement (vBR 2005; vgl. BGr, 13. November 2006,

1A.34/2006, E. 3 und 4, www.bger.ch).

7.3

Die Lärmbelastung der von den strittigen Zonenplanänderungen betroffenen

Gebiete wurde im Planungsbericht vom 3. Juli 2007 und im Rekursverfahren

nur rudimentär und bezogen auf das vBR 2005 und die tatsächlichen Belastungen

im Jahr 2000 sichtbar gemacht (act. 22/11.7 S. 13 und 22/11.3b). Im

Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin II.2 vier Pläne vom 15. Dezember

2008.

ein, wo die Planänderungen nunmehr allein bezogen auf die Belastungen aus

dem vBR 2005 und mittels genauer Lärmkurven inkl. der jeweiligen

Belastungsgrenzwerte in den Zonen der ES II und III während des Tages und während

der ersten Nachtstunde abgebildet werden (act. 12/5.3 bis 5.6). Mit diesen

Plänen bringt die Beschwerdeführerin II.2 zwar teilweise neue Tatsachen vor,

was im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche

Instanz grundsätzlich unzulässig ist. Indessen wurde diese Substanziierung

durch den Rekursentscheid selber veranlasst, welcher der Beschwerdeführerin

II.2 eine mangelnde gebietsweise Würdigung der Lärmbelastung vorwarf. Die neuen

Vorbringen können daher berücksichtigt werden (vgl. § 52 Abs. 2 VRG).

Aus den vier Plandarstellungen ergibt sich, dass die

überwiegende Anzahl der von den umstrittenen Zonenplanänderungen betroffenen

Gebiete eine Tagesbelastung über den massgebenden Planungswerten für

Wohnnutzung aufweisen. Jedoch werden fast überall die tagsüber massgebenden Immissionsgrenzwerte

für Wohnnutzung eingehalten, nur die Gebiete Nrn. 13, 23 und (minim) 34

lappen teilweise in den über dem jeweiligen Immissionsgrenzwert liegenden

Lärmbereich. In der ersten Nachtstunde werden in der Mehrheit der Gebiete die

Planungswerte für Wohnnutzung der ES II und III nicht eingehalten. Darüber

hinaus können in 9 dieser Gebiete oder Teilgebiete auch die Immissionsgrenzwerte

für Wohnnutzung nicht eingehalten werden (Nrn. 5 bis 8, 12, 14, 45, 51 und 52).

Keine IGW-Überschreitungen liegen jedoch entgegen der von der Beschwerdeführerin

II.1 im Rekursverfahren vertretenen Auffassung in den Gebieten Nrn. 28 und

29.

vor. In den genannten Gebieten mit IGW-Überschreitungen werden die Planungswerte

für Wohnnutzung in der ersten Nachtstunde teilweise auch um mehr als 5 dB(A)

überschritten, sodass sie selbst durch eine rein betriebliche Nutzung nicht

überwunden werden könnten (vgl. Art. 42 Abs. 1 LSV). Eine über 5

dB(A) liegende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzung ergibt

sich in der ersten Nachtstunde zumindest teilweise für die von den

Zonenplanänderungen Nrn. 5 bis 8 und 45 betroffenen Gebiete.

7.4

7.4.1

Die Baurekurskommission erwog im

Wesentlichen, eine Umzonung sei nur dann sinnvoll, wenn sie auch realistisch

bzw. durchsetzbar sei. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, müsse bereits zum

Zeitpunkt der Umzonung geprüft werden, da die neue Zone sonst für die

vorgesehene Nutzung nicht geeignet sei. Die Planungsbehörde habe keine

detaillierte Würdigung der Lärmbelastung vorgenommen und auch nicht detailliert

untersucht, ob realistische lärmschutzrechtliche Massnahmen im Sinn von Art. 24

Abs. 2 USG und 29 LSV möglich seien. Damit habe die Planungsbehörde gegen

die in Art. 3 RPG festgesetzten primären Grundsätze der Raumplanung

verstossen, wonach Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu

gestalten, zu begrenzen und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen

Einwirkungen möglichst zu verschonen seien.

7.4.2

Die Baurekurskommission geht

grundsätzlich zu Recht davon aus, dass eine Aufzonung im lärmbelasteten Gebiet,

welche keine realistischen Bauchancen eröffnet, den Grundsätzen und Zielen des

Raumplanungsgesetzes widerspricht. Das scheint auch die Beschwerdeführerin II.2

zu anerkennen. Sie bringt jedoch vor, die mit den strittigen Aufzonungen

geschaffenen zusätzlichen Ausnützungsmöglichkeiten würden gar nicht für

Wohnnutzung zur Verfügung stehen, da der Wohnanteil mit den Art. 17 Abs. 4

und 19 Abs. 5 BauO auf das Mass der in Kraft stehenden BZO 1995 limitiert

worden sei. Die für betriebliche Räume massgebenden höheren Immissionsgrenzwerte

könnten überall eingehalten werden.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Vorab begrenzt die BauO

die Wohnanteile nur bei den strittigen Änderungen Nrn. 5 bis 7, 51 und 52;

der Immissionsgrenzwert wird aber auch bei den Änderungen Nrn. 8, 12, 13,

14, 23, 34 und 45 ganz oder stellenweise überschritten. Sodann schliessen auch

die maximalen Wohnanteile von 75 % und 80 % keineswegs aus, dass die

Mehrausnützung nicht für Wohnungen beansprucht werden könnte. So wurde etwa mit

der Änderung Nr. 51 die Ausnützung von 50 % auf 90 % erhöht, der

maximale Wohnanteil in der massgebenden WG4-Zone gemäss Art. 19 Abs. 5

BauO jedoch nur auf 80 % beschränkt, sodass selbst auf heute voll

ausgenützten Grundstücken mit reiner Wohnnutzung ein zusätzliches

Ausnützungspotenzial von 22 % (80 % von 90 % abzüglich 50 %)

für weitere Wohnnutzung entstünde. Selbst wo die Aufzonung nur eine Mehrausnützung

von 10 % oder 20 % zulässt (Änderungen Nrn. 6 und 52), kann die

Wohnanteillimite bei Abbruch einer Altliegenschaft bei bisheriger Unternutzung

oder überwiegend betrieblicher Nutzung der Grundstücke nicht verhindern, dass

die Mehrausnützung mit Wohnungsbau konsumiert würde.

Die neue BZO eröffnet daher grundsätzlich mit all ihren

Aufzonungen von Wohn- und Mischzonen auch die Möglichkeit neuer Wohnnutzungen.

Aus diesem Grund sticht auch das Argument der Beschwerdeführerin II.2 nicht,

wonach die Immissionsgrenzwerte der ersten Nachtstunde gemäss Art. 41 Abs. 3

LSV nicht eingehalten werden müssten, da die Räume für Gewerbe und

Dienstleistungen regelmässig nur tagsüber benutzt würden.

7.4.3

Die Beschwerdeführerin II.2 macht weiter

geltend, auch bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte könne ein Wohnungsneubau

bewilligt werden. Bei tief fliegenden Flugzeugen gebe es ausser in der geraden

Verlängerung der Pistenachse eine dem Lärm abgewandte Gebäudeseite, auf die

sich die lärmempfindlichen Räume orientieren könnten. Die relevante Lärmeinwirkung

werde in diesen Fällen nicht auf dem Dach, sondern in der Mitte des offenen

Fensters gemessen, denn die Fluglärmermittlung in der Nähe des Gebäudes gemäss Art. 39

Abs. 2 Satz 2 LSV sei nicht zwingend. Dieses Argument hatte sie

bereits im Rekursverfahren vorgebracht und mit einer theoretischen Abschätzung

der Lärmdifferenz bezogen auf drei Haustypen nördlich und südlich der

Anflugschneise untermauert (act. 22/23.2).

Es trifft zu, dass es bei einer relativ bodennahen

Lärmquelle zu messbaren Pegeldifferenzen auf der einen und der anderen Seite

eines Gebäudes kommen kann. Dies mag bezogen auf einen einzelnen Moment

durchaus auch bei flach eintreffendem Fluglärm der Fall sein. Die theoretische

Lärmabschätzung der Beschwerdeführerin II.2 weist denn auch bezogen auf die

drei Haustypen Differenzen zwischen rund 3 und 11 dB(A) auf. Ob allerdings derartige

Differenzen im Einzelfall bestehen, hängt nicht nur von der Stellung und Form

des zur Bewilligung stehenden Neubaus ab, sondern vor allem auch vom Bestehen

von Reflexions- und Abschirmungsflächen in der Umgebung. Da sich diese ohne

Zutun des Bauherrn verändern können, ist es problematisch, derartige an einer

konkreten Stelle messbaren Pegelunterschiede als entscheidendes Kriterium in

einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht

erachtet generell die Möglichkeit, lärmempfindliche Räume auch von flach

eintreffendem Fluglärm abzuschirmen, als gering, weil keine punktförmige

Lärmquelle vorliegt, sondern der Lärm sich entlang der jeweiligen Flugbahn

entwickelt (vgl. VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.4.2,

www.vgrzh.ch). Wie es sich damit verhält, muss indessen nicht näher geprüft

werden, denn die Berücksichtigung konkreter baulicher Verhältnisse widerspricht

ganz grundsätzlich der in Art. 38 Abs. 2 LSV vorgeschriebenen

Methode, den Fluglärm durch Berechnungen und nicht durch Messungen zu

ermitteln. Müssten diese Berechnungen jede bauliche Reflexions- und Abschirmungsfläche

berücksichtigen, was ohnehin nicht praktikabel wäre, so ergäben sich keine

gleichförmigen und für eine gewisse Dauer verlässlichen Lärmkurven mehr. Die

aus dem vBR berechneten Belastungskurven sind daher unabhängig von den

konkreten baulichen Verhältnissen massgebend (vgl. BGE 126 II 522, 591 f.

E. 48a).

Auch die kontrollierte Lüftung, wie sie etwa in Art. 64

unter dem Titel Sonderbauvorschriften vorgesehen ist, kann nicht als generell

zulässige Schallschutzmassnahme im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG

anerkannt werden, da die Fluglärmbelastung entweder im Freien oder am offenen

Fenster zu ermitteln ist (Art. 39 Abs. 1 LSV). Zwar kommen im Wohnungsbau

zunehmend Lösungen mit künstlicher Belüftung zum Einsatz, jedoch können solche

Lösungen auch im Einzelfall wohl keine Ausnahme von Art. 22 USG begründen

(vgl. Robert Wolf in: Kommentar USG, Zürich 2000, N. 38 ff. zu Art. 22).

Eine Aufzonung für Wohnnutzung, welche sich allein gestützt auf eine

Ausnahmebewilligungsmöglichkeit im Einzelfall realisieren lässt, ist in

raumplanerischer Hinsicht ohnehin nicht zweckmässig.

7.4.4

Die von der Baurekurskommission angesprochenen

Massnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG beschlagen bestehende, aber

noch nicht erschlossene Bauzonen. Als nicht erschlossen gilt ein Gebiet nach

Lehre und Rechtsprechung dann, wenn im Gebietszusammenhang wesentliche Elemente

der Grob- oder Feinerschliessung ergänzt werden müssen (vgl. Robert Wolf,

a.a.O., N. 34 zu Art. 24 mit Hinweisen).

Ob die 36 von den strittigen Zonenplanänderungen betroffenen

Gebiete vollständig erschlossen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bis

auf wenige Ausnahmen sind die Gebiete im Zonenplan als überbaut dargestellt

(Ausnahmen Nrn. 18, 28 und 43), und sie liegen alle ausserhalb der per

Ende 2007 ausgewiesenen nicht erschlossenen Bauzonen (act. 19.1). Eine über

diese Erhebung hinausgehende Würdigung der bestehenden Erschliessungsverhältnisse,

insbesondere auch bezogen auf die teilweise massiv erhöhten Ausnützungsziffern

in den Gebieten mit Überschreitung der Planungswerte, wurde bisher nicht

vorgenommen. Mit der BZO-Revision soll die Stadt ihre Bauzonenkapazität immerhin

von 23'500 auf 29'800 Einwohner und damit um rund 27 % erhöhen (vgl. act.

22/11.7 S. 59), dies zusammen mit einer nicht näher quantifizierten

Vergrösserung der Betriebsflächen. Ob diese neuen Potenziale ganz ohne

Ergänzung der bisherigen Erschliessungsanlagen realisiert werden können,

erscheint fraglich. Um zu beurteilen, ob sich die neu geschaffenen

Ausnützungsmöglichkeiten mit Blick auf Art. 24 Abs. 2 USG tatsächlich

realisieren lassen, erweisen sich daher weitere Abklärungen als unumgänglich.

8.

In den Gebieten der Zonenplanänderungen Nrn. 32, 33,

35.

und 38 werden sowohl am Tag als auch in der ersten Nachtstunde die

Planungswerte eingehalten. Es fragt sich daher, ob auch diese

Zonenplanänderungen wegen unvollständiger lärmrechtlicher Prüfung aufgehoben

werden durften bzw. welche Bedeutung dem Zürcher Fluglärmindex (ZFI) und der EG-Richtlinie

2002/30, welche beide gemäss dem Rekursentscheid nicht relevant sein sollen,

bei der Prüfung der Zweckmässigkeit zukommt.

8.1

8.1.1

Die Beschwerdeführerin II.1 ist der

Auffassung, die Gemeinden dürften bei der Revision ihrer BZO keine neuen planerischen

Festlegungen treffen, welche den Zielen und Vorgaben des ZFI widersprächen.

Der ZFI wurde als Gegenvorschlag des Regierungsrats zur

Volksinitiative „Für eine realistische Flughafenpolitik“ am 26. März 2007

als Abs. 3 bis 6 in den § 3 des Gesetzes über den Flughafen Zürich

vom 12. Juli 1999 (FlughafenG) eingeführt. Nach dem neuen Abs. 4 legt

der Regierungsrat einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm

stark gestörten Personen (AsgP) fest, welcher sich an den Flugbewegungen des

Jahres 2000 orientiert. Nach Abs. 5 wirken die Behörden des Kantons Zürich

darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen

rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf

die Flughafenbetreiberin und auf den Bund. Nach Abs. 6 überwacht der Regierungsrat

die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in

Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat

jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls

eingeleiteten Massnahmen.

Mit dem ZFI ist ein Indikator zur Beurteilung der

Lärmsituation geschaffen worden, welcher das Lärmschutzrecht des Bundes nicht

konkurrenzieren, sondern ergänzen soll. Dabei wird das Erhebungsgebiet nicht

durch die Belastungsgrenzwerte der LSV, sondern durch sogenannte Abbruchkriterien

definiert, welche bei einer Tagesbelastung von 47 dB(A) und einer

Nachtbelastung von 37 dB(A) und damit unterhalb der Planungswerte liegen. Der

Richtwert der AsgP wurde vom Regierungsrat auf 47'000 Personen festgelegt (vgl.

Der Zürcher Fluglärm-Index [ZFI] in den Jahren 2005/2006 im Vergleich, act.

22/18.2 S. 7, 10 f.). Er ist im Jahr 2008 mit einer AsgP von 49'035

Personen erstmals seit Einführung des ZFI überschritten worden. Einer unter

mehreren wesentlichen Einflussfaktoren für diese Überschreitung bildet die

Bevölkerungsentwicklung, auf welche rund 40 % der zwischen 2007 und 2008

festgestellten Zunahme zurückzuführen sind. Gemäss einer Trendprognose des

statistischen Amtes des Kantons Zürich soll das künftige Bevölkerungswachstum

allein den ZFI weiter deutlich ansteigen lassen (ZFI-Bericht 2008, auszugsweise

in act. 18.2, vollständig unter

www.vd.zh.ch/internet/vd/de/Themen/Flughafen/ZFI.html, S. 14 und S. 20 f.).

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der ZFI

insbesondere mit dem bundesrechtlich geregelten Sachplan Infrastruktur

Luftfahrt (SIL) und dem kantonalen Richtplan abgestimmt werden. Im öffentlichen

Interesse sei mit neuem Wohnungsbau von den Pistenachsen abzurücken; künftiger

Wohnungsbau solle in erster Linie ausserhalb der Abgrenzungslinie, das heisst

ausserhalb der Gebiete mit bestehenden oder möglichen Überschreitungen der

Immissionsgrenzwerte der ES II erfolgen (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 21. Dezember

2005, Amtsblatt Kanton Zürich 2006, S. 36). Dementsprechend sieht auch das

jüngste Massnahmenkonzept des Regierungsrats keine Massnahmen zur Verringerung

der Siedlungsentwicklung ausserhalb der LSV-relevanten Lärmbelastung vor. Innerhalb

der Abgrenzungslinien jedoch sollen immerhin mit der Nutzungsplanung unter

anderem die Verschiebung, Um- oder Abzonung von Wohnbaukapazitäten geprüft

werden (ZFI-Bericht 2008, S. 27 f.).

8.1.2

Aus der bereits erfolgten und weiter zu

befürchtenden Überschreitung des Richtwerts der AsgP lassen sich keine

Handlungsanweisungen an die Gemeinden für die Nutzungsplanung ausserhalb der

LSV-relevanten Belastungsgebiete ableiten. Der ZFI vermag insbesondere keine

neuen Lärmbegrenzungslinien zu setzen, da diesbezüglich eine abschliessende Bundeskompetenz

besteht (vgl. Art. 65 USG). Die gegenüber den LSV-Grenzwerten

herabgesetzten Abbruchkriterien sind demnach als blosse Abgrenzungen des Beobachtungsperimeters

zu verstehen.

8.1.3

Fraglich bleibt indessen, ob der ZFI

innerhalb der LSV-relevanten Belastungsgebiete, deren Aufzonung nicht bereits

wegen Widersprüchen zum USG unzweckmässig ist, im Rahmen der

Zweckmässigkeitsüberlegungen beachtlich ist. Dies betrifft nach den vorstehenden

Erwägungen (E. 5 bis 7) die Gebiete mit Belastungen über den Planungswerten,

aber unter den Immissionsgrenzwerten, sofern diese Gebiete überhaupt

vollständig erschlossen sein sollten.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass sich

die Richt- und Nutzungsplanungen der Gemeinden an den Zielen des RPG und des

PBG zu orientieren haben. Dabei sind die teilweise divergierenden Zielsetzungen

– hier zwischen Lärmschutz und Siedlungskonzentration – gegeneinander

abzuwägen. Der ZFI dagegen ist ein einseitig dem Interesse an der Fluglärmbekämpfung

dienendes Beobachtungsinstrument. Er lässt darüber hinaus selber offen, mit

welchen konkreten Massnahmen einer Überschreitung des Richtwerts zu begegnen

ist.

Die notwendige Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und

Siedlungskonzentration wurde im fraglichen Gebiet tatsächlich auch bereits

vorgenommen, dies vorab im Rahmen des kantonalen Gesamtplans vom 2. April

2001, der gerade im Bereich des Flughafens ausdrücklich ein Zentrumsgebiet von

kantonaler Bedeutung ausgeschieden hat. Damit soll die Entwicklungsfähigkeit

und internationale Konkurrenzfähigkeit des Grossraums Zürich signalisiert, insgesamt

gefördert sowie langfristig sichergestellt werden, ohne dass diese Zielsetzung

auf Kosten der offenen Landschaft und Umwelt verfolgt werden müsste. In den

Zentrumsgebieten sollen unter anderem dichte Siedlungsteile mit hoher

Siedlungsqualität erhalten bleiben bzw. neu geschaffen werden; in der Regel

sind Mischnutzungen anzustreben, insbesondere soll auch Wohnraum erhalten bzw.

neu geschaffen werden (Richtplantext Ziff. 2.3.1). Diese Festlegung

beschlägt zwar nur einen Teil der hier interessierenden Zonenplanänderungen;

sie wurde auch durch den regionalen Richtplan Glatttal im fraglichen Bereich

nicht ausgeweitet. Jedoch muss es der Beschwerdeführerin II.2 im Rahmen ihrer

Planungsautonomie unbenommen bleiben, ihrerseits eine Interessenabwägung zwischen

den beiden Zielsetzungen vorzunehmen.

Demnach bietet der ZFI keine eigenständige, von RPG und USG

abgekoppelte Grundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung. Die

Baurekurskommission ging daher zu Recht von der fehlenden Relevanz des ZFI bzw.

der AsgP aus.

8.2

Die Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren

für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft gilt

gemäss Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 des sektoriellen Abkommens

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (LVA, SR 0.748.127.192.68) seit

dem 1. Juni 2004 auch für die Schweiz (AS 2004, 2899). Sie bezweckt unter

anderem die Festlegung von Vorschriften, um eine kohärente Einführung von

Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen zu erleichtern und damit die Zahl der von

den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen zu begrenzen

oder zu reduzieren (Art. 1 lit. a). Sie verlangt von den

Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 einen ausgewogenen

Ansatz bei der Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen ihres Gebiets. Als

ausgewogener Ansatz wird in Art. 2 lit. g der Richtlinie ein Rahmen bezeichnet,

innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die möglichen Massnahmen zur Lösung des

Lärmproblems auf einem Flughafen auf ihrem Gebiet prüfen, insbesondere die absehbare

Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, der Flächennutzungsplanung

und -verwaltung, der lärmmindernden Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen.

Aus diesen Vorgaben lässt sich für das vorliegende

Verfahren ebenfalls nichts ableiten. Ob aufgrund dieser Richtlinie Betriebsbeschränkungen

erst angeordnet werden dürfen, wenn weniger weit gehende Massnahmen wie

Verzicht auf Aufzonungen nicht zum Ziel führen würden, wie dies die

Beschwerdeführerin II.1 vertritt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Vorliegend

sind jedenfalls nicht Betriebsbeschränkungen, sondern Flächennutzungsplanungen

zu überprüfen. Solche haben sich nach den Vorgaben des RPG und des PBG zu

richten, welche mit Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG und § 18 lit. e

PBG Siedlungs- und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Umwelteinwirkungen

schützen. Der konkrete Umgang mit der Fluglärmproblematik und deren Lösung, wie

sie die Richtlinie 2002/30/EG zum Ziel hat, wird in der Schweiz durch das USG,

die LSV sowie das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt

(SR.748.0, LFG) samt den dazugehörigen Verordnungen geregelt. Mit den in diesen

Erlassen vorgesehenen Instrumenten soll verhindert werden, dass Flughäfen mit

übermässig schädlichem oder lästigem Fluglärm auf ihre Umwelt einwirken.

Aufgrund dieser Rechtslage war die Bundesverwaltung noch vor Inkrafttreten des

LVA bereits am 30. April 2002 davon ausgegangen, dass der in der

Richtlinie 2002/30/EG verlangte ausgewogene Ansatz in der Schweiz bereits

umgesetzt ist und keiner weiteren Überführung ins nationale Recht mehr bedarf

(www.uvek.admin.ch/­index.html?­lang=de; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 zum

Flughafenbetriebsreglement, A-1936/2006, E. 28.2 und 28.3,

www.bundesverwaltungsgericht.ch).

Die Beschwerdeführerin II.1 legt nicht dar, dass die im

Schweizerischen Recht bereits bestehenden Instrumente und Verfahren keinen

ausgewogenen Ansatz im Sinn der Richtlinie 2002/30/EG darstellen würden. Es

kann daher offenbleiben, ob sich die Richtlinie 2002/30/EG von der Sache her

überhaupt dafür eignet, eine unmittelbare Wirkung zwischen der Schweiz und der

Beschwerdeführerin II.1 zu entfalten und sich diese demnach direkt darauf berufen

kann.

8.3

Es gibt daher keinen Grund, die Zonenplanänderungen Nrn. 32, 33, 35

und 38, welche Gebiete ohne LSV-relevante Lärmbelastungen betreffen,

aufzuheben.

9.

9.1

Das vom Gemeinderat festgesetzte Parkplatzreglement (PR) beansprucht

Gültigkeit für das ganze Gemeindegebiet. Sind für einzelne Gebiete

Sonderbestimmungen erlassen worden, so gilt es als ergänzendes Recht (Art. 2

PR). In Art. 9 PR wird der Normbedarf an Autoabstellplätzen je nach den

verschiedenen Nutzungsarten definiert. Ausgehend von diesem Normbedarf wird der

minimal und maximal massgebliche Bedarf an Abstellplätzen für die drei planlich

festgelegten Gebiete I bis III mit je nach Erschliessungsgrad abgestuften Faktoren

berechnet (Art. 10 PR). Im Zentrumsgebiet I, das als durch den öffentlichen

Verkehr mit der Güteklasse A bis C erschlossen und sehr stark luftbelastet

definiert wird, gilt minimal 0,2 und maximal 0,6 des Normbedarfs bei

Beschäftigten- und Kundenparkplätzen sowie minimal 0,5 und maximal 1,2 des

Normbedarfs bei Bewohner- und wohnungszugehörigen Besucherparkplätzen. Gemäss Art. 10

Abs. 2 PR sind für Neubauten und Umnutzungen auf dem Flughafenareal die im

Zentrumsgebiet gültigen Faktoren zur Berechnung des massgeblichen Bedarfs

wegleitend. In den Art. 12 bis 15 PR wird sodann ein Fahrtenmodell

umschrieben, durch dessen Anwendung von der nutzungsabhängigen Bewirtschaftung

der Parkplätze abgewichen werden kann.

9.2

Die Beschwerdeführerin II.1 verlangte im Rekursverfahren, das Flughafenareal

sei vom Anwendungsbereich des Reglements auszunehmen, Art. 10 Abs. 2

PR sei aufzuheben und der Plan der Parkplatzbedarfsgebiete sei an die

Unanwendbarkeit des Reglements auf dem Flughafenareal anzupassen.

Die Baurekurskommission lehnte das Begehren ab. Sie erwog,

der Erlass des PR stütze sich auf Art. 11 Abs. 3 USG und § 242

PBG und stelle eine weitere Massnahme zur Emissionsbegrenzung dar, die der

Kanton Zürich den Gemeinden im ergänzenden Massnahmenplan vom 30. April

2002.

ausdrücklich empfehle. Derartige Erlasse müssten wegen der Notwendigkeit

eines raumplanerischen und verkehrstechnischen Gesamtkonzepts das gesamte

Gemeindegebiet erfassen. Nach Art. 37 Abs. 4 LFG seien zwar für den

Bau und Betrieb des Flugplatzes keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich,

jedoch sei das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und

Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränke. Dies sei hier

nicht der Fall, da Art. 2 PR nur als ergänzendes Recht gelte und nach Art. 10

Abs. 2 PR nur als wegleitend zu verstehen sei. Zudem würden weder die

Konzessionen noch der Massnahmenplan des Kantons konkrete Bestimmungen zur

Begrenzung der Anzahl Abstellplätze aufstellen. Auch der vom Flughafenbetreiber

auflageweise einzuhaltende Modalsplit von höchstens 58 % an motorisiertem

Individualverkehr stehe dem Reglement nicht entgegen. Da dieses auf den

örtlichen Gegebenheiten und dem Fassungsvermögen der bestehenden

Verkehrsanlagen basiere, könne es zweckmässigerweise herangezogen werden, um

das Ziel des Modalsplits zu erreichen. Im Weiteren könne damit die zulässige

Abstellplatzzahl bei Neubauten und Anlagen auf dem Flughafenareal errechnet

werden, die dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht unterstehen

würden und demzufolge nach der kommunalen und kantonalen Gesetzgebung zu bewilligen

seien.

9.3

Die Beschwerdeführerin II.1 bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was

diese zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission infrage stellen könnte.

Sie vermag insbesondere nicht darzutun, dass der von ihr in der

bundesrechtlichen Rahmen- und der Baukonzession verlangte Modalsplit von

maximal 58 % an motorisiertem Individualverkehr weiteren lufthygienischen

Massnahmen des Kantons oder der Gemeinde in Sachen Parkplätze entgegenstünde.

Der pauschale Vorwurf einer Überinstrumentierung oder Überreglementierung

allein genügt hierzu nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit eine

maximale Beschränkung der Parkplätze überhaupt in einen Widerspruch zum Modalsplit,

welcher den motorisierten Individualverkehr nur nach oben begrenzt, treten könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin II.1 gegen die Praktikabilität des in den Art. 12 ff.

PR vorgesehenen Fahrtenmodells argumentiert, sind ihre Vorbringen sodann schon

deshalb unbehelflich, weil dieses gemäss Art. 12 PR ohnehin nur fakultativ

zur Anwendung gelangt.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die in Art. 10

Abs. 1 und 2 PR vorgesehene Beschränkung der Beschäftigten- und

Kundenparkplätze auf 0,6 des Normbedarfs die Beschwerdeführerin II.1 daran

hindert, ihre Parkplatzbedürfnisse angemessen zu decken, und demnach den

Flughafenbetrieb unverhältnismässig einschränken würde. Dies gilt umso mehr,

als diese Bestimmung nur im Sinn einer Wegleitung und ergänzend zu den Sonderbestimmungen

anzuwenden ist (Art. 2 und 10 Abs. 2 PR). Es bleibt der

Beschwerdeführerin II.1 im Übrigen unbenommen, in einem konkreten

Bewilligungsverfahren für die Nichtanwendung des Reglements wegen

unverhältnismässiger Einschränkung im Sinn von Art. 37 Abs. 4 LFG zu

plädieren.

9.4

Auf eine Erneuerung der noch im Rekursverfahren erhobenen Eventualanträge

auf eine differenzierte Zuteilung des Flughafenareals gemäss Art. 10 Abs. 2

PR und Nichtanwendbarkeit der Art. 12 bis 15 PR auf das Flughafenareal

verzichtete die Beschwerdeführerin II.1 im Beschwerdeverfahren. Es

erübrigt sich daher, den Rekursentscheid in dieser Hinsicht zu überprüfen.

10.

Die Beschwerdeführerin II.2 wendet sich schliesslich auch

gegen die Höhe der von der Baurekurskommission ausgefällten Spruchgebühr. Das

den Parteien zuerst zugestellte Exemplar des Entscheids vom 13. November

2008.

enthielt die Erwägung, wonach die Spruchgebühr auf Fr. 4'500.-

festzusetzen sei, auferlegte aber in Disp.-Ziff. II eine solche von

Fr. 8’000.-. Mit Schreiben vom 18. November 2008 entschuldigte sich

die Baurekurskommission für dieses Versehen und berichtigte die fragliche

Erwägung (act. 22/29).

Bei der Gebührenfestsetzung verfügen die Behörden über

einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 8'000.-

beträgt zwei Drittel des der Vorinstanz nach § 35 Abs. 1 der

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen

vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums bis Fr. 12'000.-.

Auch wenn der Rekursentscheid ohne Durchführung eines Augenscheins und ohne

eine eigene gebietsweise Würdigung der Lärmbelastung in den von den strittigen

Änderungen betroffenen Gebieten auskam, so dürfte der Bearbeitungsaufwand

dennoch beträchtlich gewesen sein. In Anbetracht der erheblichen

raumplanerischen Bedeutung und damit der Tragweite des Entscheids, welche

gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die

Spruchgebühr darstellt, erscheint die ausgefällte Gebühr jedenfalls nicht als

rechtsverletzend.

VB.2010.00100 – Beschwerde der Stadt Kloten gegen den

Entscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2010

11.

Soweit der Regierungsrat mit seinem Entscheid vom 27. Januar

2010.

die bereits von der Baurekurskommission zu Recht aufgehobenen

Zonenplanänderungen Nrn. 7, 8, 12 und 51 nicht genehmigte, ist die dagegen

gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin II.2 aus den in den vorstehenden

Erwägungen (E. 5 bis 8) genannten Gründen ebenfalls abzuweisen.

12.

Der Regierungsrat nahm in Disp.-Ziff. II seines

Entscheids zusätzlich verschiedene Bestimmungen der BauO mit einem Bezug zum

Lärmschutzrecht von der Genehmigung aus. Er begründete dies im Wesentlichen

damit, alle Bestimmungen, die innerhalb des Bereichs mit Überschreitung der

Fluglärmbelastungsgrenzwerte eine Erhöhung der Ausnützung für Wohnnutzung

ermöglichen würden, widersprächen den Planungsgrundsätzen des RPG und des PBG,

würden die Zahl der vom Fluglärm betroffenen Personen erhöhen und seien unzweckmässig.

12.1

Gemäss der Einleitung von Disp.-Ziff. II erfolgte die Nichtgenehmigung

im Sinn der Erwägungen lit. B, soweit sie Gebiete mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

in Bezug auf den Fluglärm beträfen, in denen die Ausnützung für Wohnen erhöht

werde. Die Beschwerdeführerin II.2 erachtet es vorab als unklar, ob der

Regierungsrat mit dieser Formulierung lediglich einen Begründungshinweis

gegeben oder aber die nicht genehmigten BZO-Teile eingeschränkt habe. Die

Baudirektion selber erachtet die Formulierung als klar, ohne allerdings zu

sagen, in welchem Sinn.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, macht es kaum

Sinn, die Bestimmungen der BauO nur bezogen auf die jeweiligen Flächen mit

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht gelten, im Übrigen aber

unangetastet zu lassen. Es widerspräche dem Gebot nach hinreichender

Bestimmtheit einer die zulässige Überbauung in einer bestimmten Zone regelnden

Bauordnungsbestimmung, wenn deren Anwendung zusätzlich davon abhinge, ob ein

bestimmtes Grundstück in einem Bereich mit einer unter dem Immissionsgrenzwert liegenden

Fluglärmbelastung liege, was nur anhand nicht ohne Weiteres zugänglicher

Fluglärmbelastungspläne eruiert werden könnte. Es ist in erster Linie Aufgabe

der Beschwerdeführerin II.2, den gegebenen Fluglärmbelastungskurven mittels

geschickter Zonenabgrenzungen Rechnung zu tragen und jegliche Art von Aufzonungen

für Wohnnutzungen in Gebieten mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu

vermeiden.

12.2

Nach Art. 17 Abs. 4 BauO soll in den im Zonenplan

bezeichneten Teilen der Zentrumszone Z4 der Wohnanteil auf 75 % beschränkt

werden. Diese Bestimmung findet im Zonenplan ausschliesslich bei der Änderung

Nr. 7 ihren Niederschlag. Da diese Änderung von der Baurekurskommission zu

Recht aufgehoben worden ist, besteht kein Anlass, die Bestimmung unabhängig von

der Zonenplanänderung in Kraft treten zu lassen. Die Nichtgenehmigung erfolgte

daher ebenfalls zu Recht.

12.3

Gemäss Art. 2.2.2 der alten BauO galt in der Z4 eine Ausnützungsziffer

von 110 %, wobei ein Arealbonus von 1/10 gewährt wurde. Mit Art. 18

BauO soll in der Zone Z4 weiterhin eine Ausnützungsziffer von 1.1 gelten,

jedoch wurde neu auch ein Ausnützungsbonus von 10 % für Gross- und

betagtengerechte Wohnungen eingeführt und derjenige für Arealüberbauungen auf

20.

% erhöht.

Die bisherige Zentrumszone Z4 wurde mit den Zonenplanänderungen

Nrn. 7 und 14 in Richtung Norden und Osten erweitert. Da diese beiden

Änderungen von der Baurekurskommission zu Recht aufgehoben worden sind, ist

vorliegend lediglich zu prüfen, ob der Bestimmung auch mit Bezug auf die

ursprüngliche Z4 zu Recht die Genehmigung versagt wurde. Da das ursprüngliche

Gebiet der Z4 zumindest teilweise sowohl tagsüber als auch in der ersten

Nachtstunde mit Fluglärm über dem Immissionsgrenzwert belastet wird, erweist

sich die Nichtgenehmigung grundsätzlich als recht- und zweckmässig.

Die Beschwerdeführerin II.2 schlug allerdings bereits im

Genehmigungsverfahren vor, Art. 18 BauO (sowie die ebenfalls nicht

genehmigten Art. 40 und 43 BauO) könnten mit einer Fussnote ergänzt

werden, wonach der Bonus für spezielle Wohnformen und für Arealüberbauungen bei

Überschreiten des Immissionsgrenzwerts nicht kumuliert oder aber je nur zur

Hälfte in Anspruch genommen werden dürften. Ein solches Vorgehen lehnte der

Regierungsrat explizit ab, da es ihm nicht zustehe, kommunale Regelungen mit

eigenen Bestimmungen zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin II.2 bringt dagegen im

Beschwerdeverfahren vor, es entspreche durchaus der Praxis des Regierungsrats,

die Gültigkeit von BZO-Bestimmungen bei ihrer Genehmigung auf bestimmte Fälle oder

Gebiete zu beschränken. Bei Art. 3.5.1 der alten BauO betreffend die

Zulässigkeit von Aussenantennen etwa habe er den Hinweis „gilt nicht in den

Kernzonen“ eingefügt.

Der Einwand ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der

Regierungsrat in Einzelfällen mit einer eingeschränkten Genehmigung solche

Fussnoten veranlasst hat, so bestand vorliegend kein Grund für eine derartige

Teilgenehmigung. Wie die Beschwerdeführerin II.2 mit ihrem Vorschlag selber

aufzeigt, gäbe es verschiedene Möglichkeiten, den Anwendungsbereich der

Bestimmung einzuschränken. Es sind sogar weitere als die beiden vorgeschlagenen

denkbar – so etwa Verzicht auf den Bonus für spezielle Wohnformen und Reduktion

des Bonus für Arealüberbauungen auf 10 %. Zudem wäre auch die Beschränkung

„bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte“ anders als etwa „in den

Kernzonen“ als geografische Eingrenzung zu unbestimmt und damit ungeeignet. Es

ist daher nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat der Bonusregelung von Art. 18

BauO vollständig und nicht nur teilweise die Genehmigung verweigerte.

12.4

Die in Art. 19 Abs. 5 BauO enthaltene

Wohnanteilbeschränkung in bestimmten Teilen der WG3 und WG4 auf 80 %

beschlägt die strittigen Änderungen Nrn. 5, 6, 51 und 52, welche von der

Baurekurskommission zu Recht aufgehoben wurden. Die Bestimmung wirkt sich

ausserdem aber auch auf die im Rekursverfahren nicht strittige Änderung

Nr. 53 aus, ein Gebiet, das in der ersten Nachtstunde ebenfalls mit

Fluglärm über dem Immissionsgrenzwert belastet ist. Da jedoch Art. 19 Abs. 5

BauO nur eine Wohnanteilbeschränkung beinhaltet und selber keine Erhöhung der

Wohnnutzung ermöglicht, gibt es keinen Grund für dessen Nichtgenehmigung.

Zwar lässt die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im

Gebiet der Änderung Nr. 53 die Aufzonung von der W3 50 % in die WG3

60.

% durchaus ebenfalls als unzweckmässig erscheinen. Da der Regierungsrat

diese Änderung jedoch genehmigt hat, verbietet sich dem Verwaltungsgericht die

Überprüfung dieser Aufzonung (§ 63 Abs. 2 VRG). Jedenfalls wird die

Lärmproblematik in dieser Zone durch das Aufrechterhalten von Art. 19 Abs. 5

BauO eher entschärft.

12.5

Art. 3.1.3 der alten BauO gewährte einen Ausnützungsbonus für alle

Zonen, in denen Arealüberbauungen zugelassen waren, von höchstens 1/10 der

zonengemässen Ausnützung. Mit der neuen Bestimmung von Art. 40 BauO

soll dieser Bonus nun in den Zonen Z4 und WG4 auf 1/5 erhöht werden.

Diese Erhöhung wirkt sich auch ausserhalb der strittigen

Änderungen aus, so in der ursprünglich ausgeschiedenen Z4 und nördlich sowie

westlich der Änderung Nr. 51. Diese Gebiete liegen in Bereichen, wo der Immissionsgrenzwert

ebenfalls überschritten ist. Die entsprechende Nichtgenehmigung ist daher nicht

zu beanstanden.

Für eine nur teilweise Genehmigung bestand kein Anlass

(vgl. E. 12.3 vorstehend).

12.6

Art. 3.1.4 der alten BauO erlaubte bei Arealüberbauungen, dass die

zulässige Gebäudelänge überschritten und die zulässige Geschosszahl um

höchstens ein Vollgeschoss, ausgenommen in der Einfamilienhauszone, erhöht

werde. Nach Art. 41 BauO darf nunmehr die zulässige

Vollgeschosszahl und die Gebäudehöhe unbeschränkt überschritten werden. Bei Überschreiten

der zulässigen Gebäudehöhe ist aber der Grenzabstand um die Mehrhöhe zu

erhöhen. Der maximale Grenzabstand gilt dabei nicht.

Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich Geschosszahl und

Gebäudehöhe, nicht aber die Ausnützung. Es ist daher nicht nachvollziehbar,

weshalb ihr die Genehmigung aus Lärmschutzgründen versagt wurde. Obwohl gemäss Art. 38

und 39 BauO Arealüberbauungen bereits ab einer relativ kleinen Arealfläche von

2’500 m2 gestattet sind,

dürfte die Ausnützbarkeit eines konkreten Grundstücks praktisch nie durch

Geschosszahl und Gebäudehöhe, sondern allein über die Ausnützungsziffer limitiert

werden. Auch die Möglichkeit der Ausnützungsübertragung, welche die

Beschwerdeführerin II.1 zur Begründung der Nichtgenehmigung ins Feld führt, ist

kein überzeugendes Argument. Ausnützung kann unabhängig von der Geschosszahl

und Gebäudehöhe übertragen werden und eröffnet Mehrausnützungsmöglichkeiten

auch ohne Aufzonung. Die diesbezügliche Nichtgenehmigung ist daher aufzuheben.

12.7

Art. 43 BauO gewährt einen Ausnützungsbonus von 10 % für

spezielle – näher umschriebene – Wohnformen. Da sich diese Bestimmung generell

in allen dem Wohnen zugänglichen Zonen auswirkt und diese teilweise in

Bereichen liegen, wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, erfolgte die

Nichtgenehmigung in diesem Punkt ebenfalls zu Recht.

Für eine nur teilweise Genehmigung bestand kein Anlass

(vgl. E. 12.3 vorstehend).

12.8

Art. 59 BauO gilt für Flachdachbauten in den Zonen W2, W3, W4,

W5, WG2, WG3 und WG4 und ermöglicht ein zusätzliches Vollgeschoss unter

Festlegung der einzelnen Gebäudehöhen (Abs. 1), regelt die Firstrichtung

für den Ansatz der Profillinie (Abs. 2) und gewährt Ausnützungszuschläge

von 1/5 bis 1/2 der Grundausnützung (Abs. 3).

Abs. 3 dieser Bestimmung gewährt eine

Ausnützungserhöhung, welche teilweise auch in Gebieten mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

zum Tragen kommt. Sie erweist sich daher als nicht genehmigungsfähig. Dabei

kommt es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin II.2 nicht auf das

Motiv der Bestimmung an, ob damit etwa in erster Linie die baurechtlichen

Nachteile von Flachdachbauten gegenüber Gebäuden mit Schrägdächern hätten kompensiert

werden sollen.

Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Abs. 1

und 2 der Bestimmung, welche ausschliesslich Gebäudehöhe und Profillinie

vorgeben, nicht genehmigt worden sind. Insofern ist die

Genehmigungsverweigerung aufzuheben.

12.9

Art. 64 BauO bestimmt, dass der maximale Wohnanteil gemäss den Art. 17

bis 19 BauO (genauer Art. 17 Abs. 4 und 19 Abs. 5 BauO)

überschritten werden darf, wenn alle lärmempfindlichen Räume mit einer

Komfortlüftung ausgestattet sind und alle Wohnungen über einen geeigneten

lärmgeschützten Aussenraum verfügen. Soweit sich Art. 64 BauO auf Art. 17

Abs. 4 BauO bezieht, fehlt ihm aufgrund der zulässigen Nichtgenehmigung

letzterer Bestimmung ein Anwendungsbereich (vgl. E. 12.2 vorstehend).

Soweit sie sich auf Art. 19 Abs. 5 BauO bezieht, kann sie infolge

Aufhebung der Änderungen Nrn. 5, 6, 51 und 52 nur noch im Bereich der

nicht strittigen Änderung Nr. 53 zur Anwendung gelangen (vgl. E. 12.4

vorstehend). Da diese Änderung jedoch ebenfalls nicht genehmigungsfähig gewesen

wäre, erscheint es im Ergebnis als zulässig, dass der Regierungsrat auch Art. 64

BauO im ganzen Umfang die Genehmigung versagt hat.

Zu Art. 65 BauO,

welcher die Gestaltung des lärmgeschützten Aussenraums betrifft und damit den

Bestand von Art. 64 BauO voraussetzt, äussert sich der Genehmigungsentscheid

nicht. Er dürfte zumindest sinngemäss als ebenfalls aufgehoben gelten.

13.

13.1

In Disp.-Ziff. III lud der Regierungsrat die Beschwerdeführerin II.2

ein, unerschlossene Bauzonen für lärmempfindliche Nutzungen im Sinn von Art. 24

Abs. 2 USG einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen.

13.2

Die Beschwerdeführerin II.2 bringt dagegen vor, der Anordnung fehle eine

Begründung, sie sei daher wegen Gehörsverletzung aufzuheben. Der Einwand

erfolgt zu Unrecht. Der Regierungsrat hatte hierzu nämlich erwogen, die Vorlage

und der Erläuterungsbericht gäben keinen Aufschluss darüber, ob die

erforderlichen Umzonungen für nicht erschlossene Areale in der Bauzone vorgenommen

worden seien.

13.3

In der Sache macht die Beschwerdeführerin II.2 geltend, keine der

vorbestehenden Bauzonen sei unerschlossen im Sinn von Art. 24 Abs. 2

USG. Ob diese Behauptung zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht

beantworten, denn es fehlen jegliche Untersuchungen zu diesem Thema (vgl. auch

vorstehende E. 7.4.4). Dies hat den Regierungsrat gerade zur entsprechenden

Aufforderung an die Beschwerdeführerin II.2 veranlasst, ohne dass er allerdings

daraus auch die Konsequenz gezogen hätte, allen Zonenplanänderungen in Gebieten

mit Fluglärmimmissionen über den Planungswerten die Genehmigung zu verweigern.

14.

14.1

Die BZO weist zwei Kernzonen aus, eine in Egetswil und eine im Ortsteil

Gerlisberg, welcher als geschütztes Ortsbild von regionaler Bedeutung

eingestuft ist. Art. 2.1.8 der bisherigen BauO enthielt eine detaillierte

Regelung über die Dachgestaltung in der Kernzone, insbesondere betreffend

Dachform, Belichtung, Aufbauten, Quergiebel, Dachflächenfenster, Einordnung,

Dacheinschnitte und -vorsprünge. Mit Art. 13 BauO soll die Dachgestaltung

in der Kernzone neu geregelt werden. Nach Abs. 1 sind Hauptgebäude nur mit

Satteldächern zulässig. Nach Abs. 2 sind Dachgeschosse in der Regel

giebelseitig zu belichten. Für die ausreichende Belichtung von Dachräumen sind

Dachflächenfenster und Dachaufbauten zulässig, Dachaufbauten allerdings nur im ersten

Dachgeschoss. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Es ist besonders auf ruhige

und weitgehend geschlossene Dachflächen zu achten. Sonnenkollektoren sind bei

guter Gestaltung zulässig.

14.2

Der Regierungsrat erachtete diese Bestimmung als zum Schutz des Ortsteils

Gerlisberg ungenügend. Die Vorschriften seien zu wenig bestimmt. Weder sei die

Grösse von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern begrenzt noch deren Beschränkung

auf das erste Dachgeschoss vorgenommen worden. Die Einschränkung, dass auf eine

ruhige und weitgehend geschlossene Dachlandschaft geachtet werden müsse, genüge

nicht.

Die Beschwerdeführerin II.2 macht dagegen geltend,

Massvorschriften für Dachaufbauten und Dachflächenfenster seien weder

erforderlich noch zweckmässig. Wo die Belichtung der Dachräume über die

Giebelseite genüge, seien Dachaufbauten und Dachflächenfenster nicht

zugelassen. Auch die für die Belichtung notwendigen Dachaufbauten und Dachflächenfenster

seien zu verweigern, wenn die Dachfläche dadurch nicht mehr ruhig und weitgehend

geschlossen in Erscheinung trete. Maximalmasse, wie sie der Regierungsrat wünsche,

lösten Begehrlichkeiten aus und würden zu einer Normarchitektur führen. Die

Zulassung von Dachflächenfenstern im 2. Dachgeschoss führe unter Umständen zu

einer besseren Lösung als die Konzentration allfälliger Dachflächenfenster im

ersten Dachgeschoss. Ausbau und Nutzung brachliegender Dachgeschosse landwirtschaftlicher

Bauten stünden im Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen. Das generelle

Verbot von Belichtungsmöglichkeiten im zweiten Dachgeschoss könne zu einem

Nutzungsverbot dieses Geschosses führen. Der Regierungsrat beanstande zu Recht

nicht, dass Sonnenkollektoren auch im Bereich eines zweiten Dachgeschosses in

Betracht kämen. Dachflächenfenster liessen sich so in Kollektorflächen

integrieren, dass sie kaum unterscheidbar seien. Nach § 7 in Verbindung

mit Ziff. 1.4.1.4 Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) müsse ohnehin jedes Bauvorhaben in Gerlisberg von der Baudirektion

darauf geprüft werden, ob es genügend Rücksicht auf das Ortsbild nehme. Dadurch

sei eine Interventionsmöglichkeit der kantonalen Behörden sichergestellt.

14.3

Die Kritik der Beschwerdeführerin II.2 ist überzeugend und wird von der

Baudirektion in ihrer Beschwerdeantwort mit keinem Wort erwidert. Die neue

Bestimmung von Art. 13 BauO erscheint zwar weniger detailliert als die

bisherige, sie ist aber nicht in jedem Fall weniger einschränkend. Gerade

Dachflächenfenster und Dachaufbauten dürfen neu nur für die ausreichende Belichtung

erstellt werden, während sie bisher in bestimmter Form bzw. Grösse unter

Abstimmung von Farbe und Material im ersten Dachgeschoss generell bzw. auf der

Hofseite zulässig waren. Auch werden entgegen dem regierungsrätlichen Beschluss

die Dachaufbauten durchaus nach wie vor auf das erste Dachgeschoss beschränkt.

Zusammen mit dem Gebot, besonders auf ruhige und weitgehend geschlossene

Dachflächen zu achten, erscheint es durchaus möglich, dem Ortsbild Gerlisberg, das

bisher von weitgehend geschlossenen Dachflächen landwirtschaftlicher Gebäude

geprägt ist, Rechnung zu tragen.

Schliesslich besteht auch mit Blick auf andere

Kernzonenordnungen kein Anlass, an der genügenden Bestimmtheit der Vorschrift

zu zweifeln. Die diesbezügliche Nichtgenehmigung ist daher aufzuheben.

VB.2008.00494 – Beschwerde A/B gegen

den Entscheid der Baurekurskommission vom 4. September 2008

15.

Die Beschwerdeführer I.1 und I.2 verlangten eine

Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Rechtsmittel über den privaten

Gestaltungsplan Höch Huus/Gerbegasse vom 8. April 2008 entweder durch

einen rechtskräftigen Entscheid der Baurekurskommission abgeschlossen oder

gegen jenen Entscheid ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht

worden sei.

Die Baurekurskommission hat am 5. März 2009 einen von

den beiden Beschwerdeführenden I erhobenen Rekurs gegen den privaten

Gestaltungsplan Höch Huus/Gerbegasse abgewiesen. Gegen diesen Rekursentscheid

haben die Beschwerdeführenden I am 9. April 2009 Beschwerde erhoben

(VB.2009.00191). Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

besteht damit auch nach der Auffassung der Beschwerdeführenden I selber kein

Anlass.

16.

16.1

Die Beschwerde der Beschwerdeführenden I richtet sich gegen die in Art. 18

BauO für die Zone Z4 vorgesehene Grenzabstandsregelung. Diese sieht einen

Grundgrenzabstand von 5 m, einen ab dem 2. Obergeschoss geltenden Mehrlängenzuschlag

von 1/4 der Mehrlänge über 16 m und einen maximalen Grenzabstand von 12,5 m

vor. Diese Vorschriften wären auf das Grundstück der Beschwerdeführenden I an

der Kalchengasse 01 im Rahmen der Umzonung von der Kernzone K2 in die

Zentrumszone Z4 anwendbar geworden (Zonenplanänderung Nr. 7). Nachdem

diese Umzonung jedoch von der Baurekurskommission zu Recht aufgehoben worden

ist, fragt es sich, ob damit dem Anliegen der Beschwerdeführenden I bereits

entsprochen ist.

Das Grundstück der Beschwerdeführenden I liegt im

Randbereich der Zonenplanänderung Nr. 7 und damit im Nachbarbereich der

bereits bisher bestehenden Zentrumszone Z4, welche westlich zwischen der

Gerbegasse und der Schaffhauserstrasse und nordöstlich in der Ecke

Dorfstrasse/Kirchgasse ausgeschieden war. Hier galt nach Art. 2.2.2 in

Verbindung mit Art. 4.1.1 der alten BauO bereits ein Grundabstand von 5 m

und ein Mehrlängenzuschlag von 1/3 der Mehrlänge über 12 m, dies bis auf

maximal 10 m im 1. Obergeschoss und 12,5 m ab dem 2. Obergeschoss.

16.2

Die Beschwerdeführer I.1 und I.2 legitimierten ihren Rekurs vor der Baurekurskommission

ausschliesslich mit Befürchtungen, wonach die Zone Z4 auf dem nördlichen

Nachbargrundstück, welches mit ihrem zusammen umgezont worden war, enorme Verdichtungsmöglichkeiten

eröffne, die sich hinsichtlich Höhe und Nähe der Baukörper nachteilig auf ihre

Liegenschaft auswirken werden. Eine Betroffenheit durch die mit Art. 18

BauO etwas verringerten Abstände in der nahe gelegenen ursprünglichen Zone Z4

machten sie jedoch nicht geltend. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführenden I kein über die Aufhebung der Zonenplanänderung

Nr. 7 hinausgehendes Interesse an der Anfechtung haben.

16.3

Die Aufhebung der Zonenplanänderung Nr. 7 kommt einer teilweisen

Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden I betreffend die in diesem

Bereich neu geltenden Grenzabstände gleich. Soweit sie mit ihrem Rekursantrag

indessen mehr als dies verlangten, hätte die Baurekurskommission auf den Rekurs

gar nicht eintreten dürfen. Soweit sie demnach auch mit ihrem Beschwerdeantrag

die Grenzabstände der ursprünglich ausgeschiedenen Zone Z4 geändert haben

wollen, ist ihre Beschwerde im Ergebnis mangels Legitimation abzuweisen.

Fazit und Nebenfolgen

17.

Die Beschwerde VB.2008.00494 ist mit Bezug auf die mit der

Zonenplanänderung Nr. 7 neu festgelegten Grenzabstände gutzuheissen, im

Übrigen aber abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären demnach die

Kosten des Rekursverfahrens je hälftig auf die Beschwerdeführer I.1/I.2 und die

Beschwerdeführerin II.2 zu verteilen gewesen (§ 13 Abs. 2 VRG). Dies

ist mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zu korrigieren. Bei der Prozessentschädigung

bedarf es hingegen keiner Korrektur, da die Baurekurskommission keine

Umtriebsentschädigungen zugesprochen hat.

Das Beschwerdeverfahren VB.2008.00494 nimmt von den

gesamten Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens ca. 1/10 in Anspruch.

Dieser Kostenanteil ist je hälftig auf die Parteien zu verteilen. Mangels

überwiegenden Obsiegens sind auch hier keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

18.

Die Beschwerde VB.2008.00601 der Beschwerdeführerin II.1

gegen den Baurekurskommissionsentscheid vom 13. November 2008 ist

vollumfänglich abzuweisen. Demgegenüber ist die gegen den gleichen Entscheid

gerichtete Beschwerde VB.2008.00604 der Beschwerdeführerin II.2 mit Bezug auf

diejenigen Änderungen, welche in unter dem Planungswert belasteten Gebieten

liegen, teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind die Änderungen Nrn. 32, 33,

35.

und 38 zu bestätigen. Soweit die Baurekurskommission die Sache im Übrigen an

die Beschwerdeführerin II.2 zurückgewiesen hat, treten die für das weitere

Vorgehen massgebenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (E. 6 bis 8) an die

Stelle derjenigen im Rekursentscheid.

Die Baurekurskommission hat die Kosten ihres

Rekursverfahrens den Beschwerdeführerinnen II.1 und II.2 je zur Hälfte

auferlegt. Bei dieser Kostenauflage kann es trotz der angezeigten Bestätigung

von 4 der angefochtenen 36 Zonenplanänderungen bleiben. Auch erscheint es

angebracht, keine der beiden Seiten zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.

Die Kosten der beiden den Rekursentscheid vom 13. November

2008.

betreffenden Beschwerdeverfahren VB.2008.00601 und VB.2008.00604 machen

ca. die Hälfte der Gesamtkosten aus. Sie sind ebenfalls je zur Hälfte auf die

Beschwerdeführerinnen II.1 und II.2 zu verteilen. Parteientschädigungen sind

bei diesem Verfahrensausgang nicht gerechtfertigt.

19.

Die Beschwerde VB.2010.00100 gegen den Regierungsratsentscheid

ist bezüglich der Nichtgenehmigung von Art. 13, Art. 19 Abs. 5, Art. 41

sowie Art 59 Abs. 1 und 2 BauO (Disp.-Ziff. II) gutzuheissen und im

Übrigen abzuweisen. Es bleibt der Beschwerdeführerin II.2 überlassen, ob und

inwieweit sie die zu Recht nicht genehmigten Bestimmungen überarbeiten bzw.

ihnen nur dort Geltung verschaffen will, wo keine Konflikte zum Lärmschutzrecht

bestehen.

Der Regierungsrat hat für seinen Entscheid keine Kosten

erhoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf welches ca. 2/5

der Gesamtkosten fallen, sind zu 3/4 der Beschwerdeführerin II.2 aufzuerlegen.

Diese hat die zu Recht nicht genehmigten Festlegungen zu vertreten. 1/4 des auf

diese Beschwerde fallenden Kostenanteils sind jedoch der Beschwerdeführerin

II.1 aufzuerlegen, welche als Mitbeteiligte immerhin für die Bestätigung aller

nicht genehmigter Festlegungen – mit Ausnahme von Art. 13 BauO – plädiert

hat.

20.

Die aufgezeigte Erledigung der vier Beschwerden stellt

teilweise Endentscheid (VB.20008.00494 und VB.2010.00100) und teilweise Teil-

sowie Zwischenentscheid dar (VB.2008.00601 und VB.2008.00604). Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich nach Art. 91 und 93 BGG.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde VB. 2008.00494 wird mit Bezug auf die infolge der Zonenplanänderung

Nr. 7 neu geltenden Grenzabstände gutgeheissen, im übrigen Umfang aber abgewiesen.

Demgemäss werden der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 4. September

2008.

und der Beschluss des Gemeinderates Kloten vom 2. Oktober 2007 aufgehoben,

soweit dies die Zonenplanänderung Nr. 7 betrifft.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids werden die Kosten des

Rekursverfahrens über Fr. 3’338.- je zu 1/4 den Beschwerdeführern I.1 und

I.2, beide solidarisch haftend für die Hälfte der Kosten, und zur Hälfte der Beschwerdeführerin

II.2 auferlegt.

2.

Die

Beschwerde VB.2008.00601 wird abgewiesen; die Beschwerde VB.2008.00604 wird

teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden in teilweiser Aufhebung des Entscheids

der Baurekurskommission IV vom 13. November 2008 die Zonenplanänderungen

Nrn. 32, 33, 35 und 38 gemäss Beschluss des Gemeinderates Kloten vom 2. Oktober

2007.

bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde VB.2008.00604 abgewiesen und die

erfolgte Rückweisung im Sinn der Erwägungen bestätigt.

3.

Die

Beschwerde VB.2010.00100 wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. II

des Beschlusses des Regierungsrats vom 27. Januar 2010 aufgehoben, soweit

darin die Art. 13, Art 19 Abs. 5, Art. 41 sowie Art. 59 Abs. 1

und 2 BauO nicht genehmigt wurden. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

5.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellungskosten,

Fr. 16'360.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien wie folgt auferlegt:

·

den Beschwerdeführern I.1 und I.2: je 1/40

solidarisch für 1/20

·

der Beschwerdeführerin II.1: 7/20

·

der Beschwerdeführerin II.2: 12/20

7.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung

an…