VB.2008.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00498
16. März 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11259)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00498
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Hundehaltung
Hundehaltung: vorübergehende provisorische Beschlagnahme eines verletzten Hundes, bei dem die medizinische Versorgung nicht sichergestellt war
Rechtsgrundlagen (E. 3).
Der Hund war nach einer Rauferei unbestrittenermassen verletzt. Eine sofortige tierärztliche Behandlung war erforderlich. Der Hundehalter war aber nicht willens, einen Tierarzt aufzusuchen. Auch war er infolge seines alkoholisierten Zustandes dazu nicht in der Lage. Die provisorische Beschlagnahme und die tierärztliche Behandlung waren gerechtfertigt (E. 4.1).
Eine Untersuchung der Rassezugehörigkeit des Hundes war infolge der diesbezüglichen Unklarheit notwendig, vorab mit Blick auf eine allfällige Maulkorb- und Leinenpflicht (E. 4.2).
Die Kosten sind ausgewiesen und beruhen auf hinreichenden rechtssatzmässigen Grundlagen (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 5).
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNG
KOSTEN
LEINENZWANG
MAULKORBTRAGPFLICHT
TIERARZT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 7a HundeV
§ 11 KTSchG
Art. 3a Abs. I TSchG
Art. 22 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 3 Abs. III TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00498
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Lyrenweg 6, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Veterinäramt des Kantons Zürich liess am 5. Februar 2008 den Hund B von A
vorsorglich beschlagnahmen, nachdem der Hund infolge einer Rauferei mit einem
anderen Hund mehrere tiefe Bissverletzungen erlitten und der Hundehalter sich
einer unverzüglichen tierärztlichen Behandlung widersetzt hatte. Ausserdem
wurde eine Bestimmung der Rassezugehörigkeit angeordnet, weil der Hund zwei
Chipnummern mit Hinweis auf verschiedene Rassen aufwies und der Verdacht bestand,
dass das Tier der Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a der Hundeverordnung
vom 11. November 1971, HundeV) unterstand. Diese Untersuchung ergab, dass
es sich beim Hund B um einen American Staffordshire Terrier x
Rottweiler-Mischling handle. Für einen solchen Hund gilt eine generelle
Maulkorb- und Leinenpflicht.
B.
Am 15. Februar 2008 wurde der Hund dem Hundehalter wieder
zurückgegeben. A konnte in der Folge zur vorsorglichen Beschlagnahme und zu den
Kosten, die mit dieser Beschlagnahme entstanden sind, Stellung nehmen. Mit
Schreiben vom 2. Mai 2008 verwarnte das Veterinäramt A und wies ihn darauf
hin, die Maulkorb- und Leinenpflicht einzuhalten und Personen, die den Hund
ausführen, dementsprechend zu instruieren. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008
auferlegte es dem Hundehalter die Kosten für die medizinische Versorgung des
Hundes, dessen Unterbringung im Tierheim und für Transporte während der
Beschlagnahme sowie für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit (total Fr. 1'488.40)
zuzüglich der Kosten der Verfügung (Fr. 91.-).
Erwägungen
II.
A erhob am 3. Juni 2008 Rekurs gegen die Verfügung
des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008. Die Gesundheitsdirektion wies den
Rekurs am 25. September 2008 ab.
III.
Gegen diese Rekursverfügung reichte A am 6. Oktober
2008.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt, es seien ihm die
auferlegten Kosten zu erlassen. Er erachtet die Beschlagnahme seines Hundes B,
dessen medizinische Behandlung sowie die Untersuchung der Rassezugehörigkeit
als nicht gerechtfertigt. Die Gesundheitsdirektion schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 27. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragt
in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008, es sei die Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich
des Tierschutzrechts gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Ausgangspunkt
des Rechtsmittelverfahrens ist die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai
2008.
Diese hat im Dispositiv die Auflage der Kosten im Zusammenhang mit der
Beschlagnahme des Hundes zulasten des Beschwerdeführers zum Inhalt. Die
Kostenauflage umfasst Fr. 1'579.40, weshalb die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer zu
Strafverfahren äussert, weil das Verwaltungsgericht diesbezüglich sachlich
nicht zuständig ist. Ebenso ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten,
als er sich auf frühere Vorfälle mit seinem Hund bezieht, weil diese nicht
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens sind.
2.
2.1
Die
Vorinstanz führte aus, die vorsorgliche Beschlagnahme am 5. Februar 2008
sei allein zum Zweck erfolgt, dem Tier die notwendige medizinische Versorgung zukommen
zu lassen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Bissvorfall trotz
der erheblich blutenden Verletzungen des Hundes keinen Tierarzt aufgesucht
habe. Es müsse aufgrund der im Verfahren gemachten Darlegungen des
Beschwerdeführers ("Wunden müssten von selbst heilen", "kein
Geld für Tierarzt") davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt
gewesen sei, den Hund medizinisch zu versorgen. Ausserdem sei er infolge seines
stark alkoholisierten Zustandes (1.49 Promille) wohl nur beschränkt in der Lage
gewesen, sich um den Hund zu kümmern. Dessen Verletzungen seien erheblich
gewesen und hätten eine Operation im Tierspital und eine medizinische
Nachbehandlung notwendig gemacht. Der Beschwerdeführer sei den Pflichten eines
Tierhalters nicht nachgekommen, weshalb die vorsorgliche Beschlagnahme
gerechtfertigt gewesen sei. – Die Anordnung der Bestimmung der Rasse sei
notwendig gewesen, weil aufgrund von zwei Chipnummern unklar geblieben sei, wer
den Hund halte und welcher Rasse der Hund zuzuordnen sei. Insbesondere habe
infolge der dokumentierten Vorfälle mit Raufereien mit anderen Hunden und nach
Bissvorfällen mit Menschen geprüft werden müssen, ob weitere Massnahmen hätten
angeordnet werden müssen. – Alle Kosten stützten sich auf hinreichende
gesetzliche Grundlagen, seien ausgewiesen und auch angemessen.
2.2
Der
Beschwerdeführer vermutet hinter den angeordneten Massnahmen eine "Hetzjagd"
und ein "Stalking". Aus diesem Grund verneint er die Notwendigkeit
einer Beschlagnahme des Hundes. Die Rassezugehörigkeit hätte allein aufgrund
der Chipnummern herausgefunden werden können, und er habe es nicht zu verantworten,
dass der Hund zwei Chipnummern habe. Der Beschwerdeführer äussert sich
ausserdem in allgemeiner Weise zu früheren Vorfällen mit seinem Hund und zu
Strafverfahren, die gegen ihn geführt wurden.
2.3
Der
Beschwerdegegner unterstreicht die Notwendigkeit der vorsorglichen Beschlagnahme,
weil die Verletzungen des Hundes eine sofortige tierärztliche Versorgung notwendig
machten und der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage gewesen sei,
dem Hund diese Versorgung zukommen zu lassen. Ebenso sei eine Bestimmung der
Rasse des Hundes erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob der Hund unter die
Maulkorb- und Leinenpflicht falle oder ob allenfalls andere Massnahmen
anzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe das Eingreifen verschuldet, weshalb
ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Alle Massnahmen gegen den Beschwerdeführer
seien verhältnismässig gewesen.
3.
Am 1. September 2008 hat das eidgenössische
Tierschutzrecht geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich noch unter
dem alten Recht ereignet, weshalb dieses anzuwenden ist. Wer mit Tieren umgeht,
hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2
Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978, in Kraft bis zum 31. August
2008, aTSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen pflegen (Art. 3
Abs. 1 aTSchG). Das starke Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 22
Abs. 1 aTSchG). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich
ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen
und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom
27.
Mai 1981, in Kraft bis zum 31. August 2008, aTSchV).
Das Veterinäramt als
zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die
Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem
geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 aTSchG, § 11
des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991, KTSchG, § 1 Abs. 1
der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV).
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass der Hund B infolge einer Rauferei mit einem anderen Hund am
5.
Februar 2008 schwere Verletzungen erlitten hat. Der Vorfall und die Art
der Verletzungen sind in den Akten dokumentiert. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, welcher Hund bei der Rauferei
welche Verletzungen erlitten hat und wie sich die beiden Hundehalter verhalten
haben. Massgeblich ist allein der Umstand, dass der Hund B verletzt war und
dass ohne Weiteres erkennbar war, dass die erlittenen Verletzungen des Hundes
einer sofortigen tierärztlichen Behandlung bedurften. Die Dringlichkeit einer
medizinischen Versorgung des Tieres zeigt sich objektiv auch darin, dass der
Hund am Folgetag im Tierspital operiert werden musste.
Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zu
erkennen gegeben, dass er nicht willens war, den Hund unmittelbar nach dem
Vorfall adäquat versorgen zu lassen. Ausserdem war er aufgrund seines stark
alkoholisierten Zustandes offenbar auch nicht in der Lage, entsprechend zu
handeln. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift keine substanziierten
Einwände gegen diese in einem Polizeirapport festgehaltenen Umstände vor. Aus
diesen Gründen war ein sofortiges Eingreifen der Stadtpolizei Zürich bzw. des
Veterinäramtes zum Wohl des Hundes notwendig. Die provisorische Beschlagnahme
und die anschliessende tierärztliche Behandlung des Hundes sind daher nicht zu
beanstanden.
4.2
Der Hund B
trug bei der provisorischen Beschlagnahme zwei Chipnummern, welche auf zwei
verschiedene Hunderassen hindeuteten. Weil je nach Rasse unterschiedliche
Massnahmen vorgesehen bzw. sogar vorgeschrieben sind, so für nähere
umschriebene Rassen eine Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a HundeV), war es
auch notwendig, die Unklarheit hinsichtlich Rasse zu beseitigen und den Hund
entsprechend zu begutachten. Es genügte, dass die Rassezugehörigkeit unklar war
und dass als mögliche Rasse eine solche in Frage kam, bei der eine Maulkorb-
und Leinenpflicht besteht, um eine solche Untersuchung anzuordnen. Nicht
massgeblich ist dabei, welches die Gründe dafür sind, dass der Hund zwei
Chipnummern hatte.
4.3
Alle
Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung des Hundes, der
anschliessenden Nachbehandlung und Unterbringung im Tierheim sowie mit der
Bestimmung der Rassezugehörigkeit sind belegt und wie folgt ausgewiesen:
05.02.2008
bis 11.02.2008 medizinische Behandlung im Tierspital Fr. 923.40
05.02.2008
bis 15.02.2008 verschiedene Tiertransporte Fr. 230.--
11.02.2008
bis 15.02.2008 Unterbringung im Tierheim Fr. 125.--
11.02.2008
Bestimmung der Rassezugehörigkeit Fr. 130.--
15.02.2008
Fäden ziehen, Chip kontrollieren, Bericht Fr. 80.--
Total Fr. 1488.40
Es handelt sich dabei um notwendige und unmittelbar mit
dem Zustand des angetroffenen Hundes in Zusammenhang stehende Kosten.
Die Kosten der Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008
von Fr. 91.- halten sich im Rahmen, der durch § 2 lit. d und § 7
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG vorgegeben wird.
Die Kostenauflage von
insgesamt Fr. 1'579.40 ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…