Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00498

16. März 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11259)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Veterinäramt des Kantons Zürich liess am 5. Februar 2008 den Hund B von A

vorsorglich beschlagnahmen, nachdem der Hund infolge einer Rauferei mit einem

anderen Hund mehrere tiefe Bissverletzungen erlitten und der Hundehalter sich

einer unverzüglichen tierärztlichen Behandlung widersetzt hatte. Ausserdem

wurde eine Bestimmung der Rassezugehörigkeit angeordnet, weil der Hund zwei

Chipnummern mit Hinweis auf verschiedene Rassen aufwies und der Verdacht bestand,

dass das Tier der Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a der Hundeverordnung

vom 11. November 1971, HundeV) unterstand. Diese Untersuchung ergab, dass

es sich beim Hund B um einen American Staffordshire Terrier x

Rottweiler-Mischling handle. Für einen solchen Hund gilt eine generelle

Maulkorb- und Leinenpflicht.

B.

Am 15. Februar 2008 wurde der Hund dem Hundehalter wieder

zurückgegeben. A konnte in der Folge zur vorsorglichen Beschlagnahme und zu den

Kosten, die mit dieser Beschlagnahme entstanden sind, Stellung nehmen. Mit

Schreiben vom 2. Mai 2008 verwarnte das Veterinäramt A und wies ihn darauf

hin, die Maulkorb- und Leinenpflicht einzuhalten und Personen, die den Hund

ausführen, dementsprechend zu instruieren. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008

auferlegte es dem Hundehalter die Kosten für die medizinische Versorgung des

Hundes, dessen Unterbringung im Tierheim und für Transporte während der

Beschlagnahme sowie für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit (total Fr. 1'488.40)

zuzüglich der Kosten der Verfügung (Fr. 91.-).

Erwägungen

II.

A erhob am 3. Juni 2008 Rekurs gegen die Verfügung

des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008. Die Gesundheitsdirektion wies den

Rekurs am 25. September 2008 ab.

III.

Gegen diese Rekursverfügung reichte A am 6. Oktober

2008.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt, es seien ihm die

auferlegten Kosten zu erlassen. Er erachtet die Beschlagnahme seines Hundes B,

dessen medizinische Behandlung sowie die Untersuchung der Rassezugehörigkeit

als nicht gerechtfertigt. Die Gesundheitsdirektion schliesst in ihrer Vernehmlassung

vom 27. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragt

in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008, es sei die Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich

des Tierschutzrechts gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Ausgangspunkt

des Rechtsmittelverfahrens ist die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai

2008.

Diese hat im Dispositiv die Auflage der Kosten im Zusammenhang mit der

Beschlagnahme des Hundes zulasten des Beschwerdeführers zum Inhalt. Die

Kostenauflage umfasst Fr. 1'579.40, weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer zu

Strafverfahren äussert, weil das Verwaltungsgericht diesbezüglich sachlich

nicht zuständig ist. Ebenso ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten,

als er sich auf frühere Vorfälle mit seinem Hund bezieht, weil diese nicht

Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens sind.

2.

2.1

Die

Vorinstanz führte aus, die vorsorgliche Beschlagnahme am 5. Februar 2008

sei allein zum Zweck erfolgt, dem Tier die notwendige medizinische Versorgung zukommen

zu lassen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Bissvorfall trotz

der erheblich blutenden Verletzungen des Hundes keinen Tierarzt aufgesucht

habe. Es müsse aufgrund der im Verfahren gemachten Darlegungen des

Beschwerdeführers ("Wunden müssten von selbst heilen", "kein

Geld für Tierarzt") davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt

gewesen sei, den Hund medizinisch zu versorgen. Ausserdem sei er infolge seines

stark alkoholisierten Zustandes (1.49 Promille) wohl nur beschränkt in der Lage

gewesen, sich um den Hund zu kümmern. Dessen Verletzungen seien erheblich

gewesen und hätten eine Operation im Tierspital und eine medizinische

Nachbehandlung notwendig gemacht. Der Beschwerdeführer sei den Pflichten eines

Tierhalters nicht nachgekommen, weshalb die vorsorgliche Beschlagnahme

gerechtfertigt gewesen sei. – Die Anordnung der Bestimmung der Rasse sei

notwendig gewesen, weil aufgrund von zwei Chipnummern unklar geblieben sei, wer

den Hund halte und welcher Rasse der Hund zuzuordnen sei. Insbesondere habe

infolge der dokumentierten Vorfälle mit Raufereien mit anderen Hunden und nach

Bissvorfällen mit Menschen geprüft werden müssen, ob weitere Massnahmen hätten

angeordnet werden müssen. – Alle Kosten stützten sich auf hinreichende

gesetzliche Grundlagen, seien ausgewiesen und auch angemessen.

2.2

Der

Beschwerdeführer vermutet hinter den angeordneten Massnahmen eine "Hetzjagd"

und ein "Stalking". Aus diesem Grund verneint er die Notwendigkeit

einer Beschlagnahme des Hundes. Die Rassezugehörigkeit hätte allein aufgrund

der Chipnummern herausgefunden werden können, und er habe es nicht zu verantworten,

dass der Hund zwei Chipnummern habe. Der Beschwerdeführer äussert sich

ausserdem in allgemeiner Weise zu früheren Vorfällen mit seinem Hund und zu

Strafverfahren, die gegen ihn geführt wurden.

2.3

Der

Beschwerdegegner unterstreicht die Notwendigkeit der vorsorglichen Beschlagnahme,

weil die Verletzungen des Hundes eine sofortige tierärztliche Versorgung notwendig

machten und der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage gewesen sei,

dem Hund diese Versorgung zukommen zu lassen. Ebenso sei eine Bestimmung der

Rasse des Hundes erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob der Hund unter die

Maulkorb- und Leinenpflicht falle oder ob allenfalls andere Massnahmen

anzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe das Eingreifen verschuldet, weshalb

ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Alle Massnahmen gegen den Beschwerdeführer

seien verhältnismässig gewesen.

3.

Am 1. September 2008 hat das eidgenössische

Tierschutzrecht geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich noch unter

dem alten Recht ereignet, weshalb dieses anzuwenden ist. Wer mit Tieren umgeht,

hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2

Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978, in Kraft bis zum 31. August

2008, aTSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen pflegen (Art. 3

Abs. 1 aTSchG). Das starke Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 22

Abs. 1 aTSchG). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich

ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen

und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom

27.

Mai 1981, in Kraft bis zum 31. August 2008, aTSchV).

Das Veterinäramt als

zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass

Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die

Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem

geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 aTSchG, § 11

des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991, KTSchG, § 1 Abs. 1

der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV).

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass der Hund B infolge einer Rauferei mit einem anderen Hund am

5.

Februar 2008 schwere Verletzungen erlitten hat. Der Vorfall und die Art

der Verletzungen sind in den Akten dokumentiert. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, welcher Hund bei der Rauferei

welche Verletzungen erlitten hat und wie sich die beiden Hundehalter verhalten

haben. Massgeblich ist allein der Umstand, dass der Hund B verletzt war und

dass ohne Weiteres erkennbar war, dass die erlittenen Verletzungen des Hundes

einer sofortigen tierärztlichen Behandlung bedurften. Die Dringlichkeit einer

medizinischen Versorgung des Tieres zeigt sich objektiv auch darin, dass der

Hund am Folgetag im Tierspital operiert werden musste.

Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zu

erkennen gegeben, dass er nicht willens war, den Hund unmittelbar nach dem

Vorfall adäquat versorgen zu lassen. Ausserdem war er aufgrund seines stark

alkoholisierten Zustandes offenbar auch nicht in der Lage, entsprechend zu

handeln. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift keine substanziierten

Einwände gegen diese in einem Polizeirapport festgehaltenen Umstände vor. Aus

diesen Gründen war ein sofortiges Eingreifen der Stadtpolizei Zürich bzw. des

Veterinäramtes zum Wohl des Hundes notwendig. Die provisorische Beschlagnahme

und die anschliessende tierärztliche Behandlung des Hundes sind daher nicht zu

beanstanden.

4.2

Der Hund B

trug bei der provisorischen Beschlagnahme zwei Chipnummern, welche auf zwei

verschiedene Hunderassen hindeuteten. Weil je nach Rasse unterschiedliche

Massnahmen vorgesehen bzw. sogar vorgeschrieben sind, so für nähere

umschriebene Rassen eine Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a HundeV), war es

auch notwendig, die Unklarheit hinsichtlich Rasse zu beseitigen und den Hund

entsprechend zu begutachten. Es genügte, dass die Rassezugehörigkeit unklar war

und dass als mögliche Rasse eine solche in Frage kam, bei der eine Maulkorb-

und Leinenpflicht besteht, um eine solche Untersuchung anzuordnen. Nicht

massgeblich ist dabei, welches die Gründe dafür sind, dass der Hund zwei

Chipnummern hatte.

4.3

Alle

Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung des Hundes, der

anschliessenden Nachbehandlung und Unterbringung im Tierheim sowie mit der

Bestimmung der Rassezugehörigkeit sind belegt und wie folgt ausgewiesen:

05.02.2008

bis 11.02.2008 medizinische Behandlung im Tierspital Fr. 923.40

05.02.2008

bis 15.02.2008 verschiedene Tiertransporte Fr. 230.--

11.02.2008

bis 15.02.2008 Unterbringung im Tierheim Fr. 125.--

11.02.2008

Bestimmung der Rassezugehörigkeit Fr. 130.--

15.02.2008

Fäden ziehen, Chip kontrollieren, Bericht Fr. 80.--

Total Fr. 1488.40

Es handelt sich dabei um notwendige und unmittelbar mit

dem Zustand des angetroffenen Hundes in Zusammenhang stehende Kosten.

Die Kosten der Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008

von Fr. 91.- halten sich im Rahmen, der durch § 2 lit. d und § 7

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG vorgegeben wird.

Die Kostenauflage von

insgesamt Fr. 1'579.40 ist daher nicht zu beanstanden.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…