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Entscheid

VB.2008.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00499

30. Dezember 2008Deutsch14 min

(URT.2009.11155)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A war als Unternehmensberater selbstständig erwerbend

gewesen. Da er Privatkonkurs erlitten hatte, wurde er bis am 31. Oktober

2006 vom Sozialzentrum E unterstützt. Am 1. Oktober 2006 bezog er mit

seinem volljährigen Sohn C eine 3-Zimmerwohnung in B zu einem monatlichen

Mietzins von Fr. 1'580.-. Seit November 2006 wird er von der Stadt B wirtschaftlich

unterstützt.

Die Höhe des anzurechnenden Mietzinses

führte im Jahr 2007 zu Differenzen zwischen A und der Stadt B. Das damalige

Verfahren wurde vom Bezirksrat D mit Präsidialverfügung vom 26. November

2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

B.

Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilten die

Sozialen Dienste der Stadt B A erneut mit, die Gesamtmiete von Fr. 1'580.-

werde definitiv nur noch bis zum 30. September 2008 in das

Unterstützungsbudget einbezogen. Ab dem 1. Oktober 2008 werde entsprechend

den Richtlinien der Stadt B höchstens die Gesamtmiete von Fr. 1'250.- für

einen 2-Personenhaushalt bzw. der hälftige Anteil von Fr. 625.- berücksichtigt.

Erwägungen

II.

Am 29. März 2008 erhob A bei der

Sozialbehörde der Stadt B Einsprache gegen die Kürzung der Wohnungskosten und

verwies auf die Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'695.- per 1. April 2008.

Mit Schreiben vom 21. April 2008 wurde er von der Sozialbehörde zur Stellungnahme

aufgefordert, wonach ihm bis Ende März 2008 ein (hälftiger) Mietanteil von Fr. 790.-

und ab 1. April 2008 bis längstens Ende September 2008 von Fr. 847.50

angerechnet werde. Ab 1. Oktober 2008 werde maximal ein Mietanteil von Fr. 625.-

budgetiert. In der Folge machte A geltend, es seien die verfahrensrechtlichen

Anforderungen nicht eingehalten worden, da vorgängig eine entsprechende Weisung

hätte erfolgen müssen. Die Sozialbehörde beschloss am 7. Mai 2008, A bis

Ende März 2008 einen Mietanteil von Fr. 790.- bzw. ab 1. April 2008

von Fr. 847.50 bis längstens Ende September 2008 anzurechnen. Ab 1. Oktober

2008.

werde maximal der Mietanteil von Fr. 625.- bei einem

2-Personenhaushalt berücksichtigt. Einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A reichte am 2. Juni 2008 Rekurs beim

Bezirksrat D ein und beantragte unter anderem, es sei der Beschluss der Sozialbehörde

vom 7. Mai 2008 aufzuheben und es seien ihm rückwirkend auch die

Kosten für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu ersetzen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 26. September 2008 ab, soweit er darauf

eintrat.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 9. Oktober 2008

(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung

der Entscheide des Bezirksrats vom 26. September 2008 sowie der

Sozialbehörde vom 7. Mai 2008. Zudem sei die Sozialbehörde

anzuweisen, die bereits gekürzten Mietzinse vollumfänglich zurückzuerstatten

und ihn für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe angemessen zu entschädigen.

Weiter sei die Sozialbehörde anzuhalten, in Zukunft allfällige Kürzungsvorhaben

nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben abzuwickeln, und sie sei auf die aktive

Unterstützungspflicht bei einem allfälligen Wohnungswechsel hinzuweisen. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zur Weiterzahlung des vollen Mietzinses bis zum 31. März

2009.

zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Schreiben vom 12. November

2008.

die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat D am 27. Oktober

2008.

auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommt allerdings keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Daher ist auf

den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin generell für künftige

Handlungen auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie auf

ihre aktive Unterstützungspflicht im Zusammenhang mit einem allfälligen

Wohnungswechsel hinzuweisen, nicht einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Rekurs an den Bezirksrat D beantragt

zu haben, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, bisher nicht entschiedene

und nicht ausbezahlte Kostenerstattungen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit

zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der Bezirksrat sei zu Unrecht darauf

nicht eingetreten.

Indem der Beschwerdeführer beantragt hatte, "der

Bezirksrat möge die Rekursgegnerin anweisen", die Erwerbsunkosten und

Auslagen zu überprüfen, hatte er von der Vorinstanz die Ergreifung einer

aufsichtsrechtlichen Massnahme in Form einer entsprechenden Anweisung gegenüber

der Beschwerdegegnerin verlangt (act. 8/1, S. 2). Aus den dargelegten

Gründen kann aber vorliegend auf die beanstandete Ablehnung bzw.

Nichtergreifung der beantragten Massnahme durch den Bezirksrat nicht

eingetreten werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Es steht dem

Beschwerdeführer frei, bei der Beschwerdegegnerin konkrete Anträge zu stellen

und um Erlass eines förmlichen Entscheids zu ersuchen.

1.4

Auch kann

auf den nicht näher begründeten Antrag des Beschwerdeführers, wonach er für die

durch die Kürzung der Mietzinsbetreffnisse entstandenen Aufwendungen und Umtriebe

angemessen zu entschädigen sei, nicht eingetreten werden, soweit damit eine

über den eigentlichen Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehende Entschädigung

geltend gemacht wird (§ 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 1).

1.5

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser

(bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).

Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb

die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das

neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den

Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,

soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane

haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigerem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind

in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt

wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind

folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration.

Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen

zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Wenn

der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere

Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt

werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.

3.1

Der

Bezirksrat hielt fest, die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Grenzwerte

für die zu vergütenden Wohnkosten würden sich nach den Mietzinsgrenzwerten

anderer Fürsorgebehörden des Bezirkes D richten und den ortsüblichen Mietzinsen

entsprechen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfristen habe

die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Reduktion der vergütbaren Wohnkosten

angeordnet.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da

vorgängig keine Weisung zum Wohnungswechsel ergangen sei. Entsprechend habe er

darauf vertrauen dürfen, dass der Mietzins weiterhin übernommen werde.

Grundsätzlich sei er jederzeit bereit, alles für ihn persönlich Mögliche zu

unternehmen, um gemeinsam mit der Fürsorgebehörde eine günstigere Wohnung zu

suchen. Vorsorgliche Bemühungen seinerseits hätten allerdings ergeben, dass

derzeit keine günstigeren Wohnungen zur Verfügung stünden.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Richtlinien, wonach der maximal zulässige

Mietzins für zwei erwachsene Personen monatlich Fr. 1'250.- inklusive

Nebenkosten betrage (act. 8/3/D2 und G7). Der für den Beschwerdeführer und

seinen Sohn angerechnete Mietzins habe seit Beginn der Unterstützung nicht den

Richtlinien entsprochen und könne daher auf Dauer nicht in die Bedarfsrechnung

einbezogen werden. Aktenkundig habe der Beschwerdeführer schon seit September

2007.

Kenntnis von diesem Grundsatz, was vorliegend zu berücksichtigen sei. Mit

Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2008 zum Finden einer

günstigeren Wohnung seien auch die Kündigungsfristen beachtet worden.

4.

4.1

Die von

einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind

lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen daher für einen

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide

müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien

entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24,

Fassung vom Januar 2005, mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2008,

VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das bedeutet, dass eine Reduktion

der anrechenbaren Wohnkosten erst dann – und zwar mit separater Verfügung –

anzuordnen ist, wenn feststeht, dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert,

eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies

für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

und lit. b SHG). Solange also eine solche Weisung erfüllt wird – etwa

durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absagebriefen sowie durch die

grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –, sind auch überhöhte Wohnkosten zu

übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung gebunden wäre (VGr, 30. August

2007, VB.2007.00274, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

4.2

Vorliegend

hatte der Beschwerdeführer zwar spätestens seit September 2007 Kenntnis davon,

dass seine Wohnkosten nicht den Ansätzen der Richtlinien der Stadt B

entsprechen (act. 8/3/G1). Eine konkrete Auflage bzw. Weisung, wonach er sich

um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, andernfalls er mit einer

Leistungskürzung rechnen müsse, erging jedoch nie. Stattdessen wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, ab dem 1. Oktober 2008 werde nur noch ein den

Richtlinien entsprechender Mietzinsbetrag budgetiert. Die Beschwerdegegnerin

geht offensichtlich davon aus, das Finden einer billigeren Wohnung sei ohne Weiteres

möglich.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht den

geschilderten Grundsätzen aber klar entgegen. Auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer Kenntnis von den genannten Richtlinien hatte (welche, wie

dargelegt, den Charakter einer Dienstanleitung haben), entband die

Beschwerdegegnerin nicht davon, vorgängig eine entsprechende Weisung mit der Androhung

von Säumnisfolgen zu erteilen. Die Vornahme einer Leistungskürzung hätte demnach

erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, nämlich nachdem festgestanden

wäre, dass sich der Beschwerdeführer weigert, der Weisung nachzukommen und eine

günstigere Wohnung zu suchen bzw. in eine solche umzuziehen. Eine solche

Weigerung kann dem Beschwerdeführer nicht antizipiert vorgehalten werden, war

er bislang doch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung zum Suchen einer

billigeren Wohnung konfrontiert worden. Die Beschwerdegegnerin ist daher

einzuladen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Weisung bzw. Auflage zu

erlassen, nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu suchen, verbunden mit der

Androhung, im Fall der Weigerung werde nur noch ein den Richtlinien

entsprechender Mietzinsbetrag berücksichtigt. Solange sich aber der Beschwerdeführer

redlich um eine billigere Unterkunft bemühen und sich auch nicht weigern

sollte, in eine verfügbare günstigere und zumutbare Wohnung umzuziehen, hat die

Beschwerdegegnerin jedoch die aktuellen Mietzinskosten im Budget zu berücksichtigen.

Gegebenenfalls kann sich das Finden einer günstigeren Bleibe für den

Beschwerdeführer wegen des erlittenen und auch bekannten Konkursverfahrens

schwieriger gestalten (vgl. act. 8/3/A1 S. 1, 8/3/C18), weshalb eine

aktive Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zum Finden einer anderen

Wohngelegenheit angezeigt sein könnte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass

das Anbieten einer Notunterkunft in Zimmern, wie dies im Einspracheentscheid

vom 7. Mai 2008 erwähnt wird, nicht als zumutbare Alternative

qualifiziert werden kann, jedenfalls nicht, solange sich der Beschwerdeführer

an die Weisung halten sollte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde im

Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Es ist daher der Beschluss des Bezirksrats D vom 26. September 2008

aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Ebenso sind der Einspracheentscheid

der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der

Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 aufzuheben, soweit es

um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist demnach keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).

Der Beschwerdeführer unterliegt nämlich bezüglich jener Anträge, auf welche

nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin betreffend die Frage des

anrechenbaren Mietzinses ab 1. Oktober 2008. Bei den Kosten, welche aber

der Beschwerdeführer zu tragen hat, ist entsprechend der Praxis des

Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Aus diesem Grund ist ein Viertel der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten

wird. Demnach wird der Entscheid des Bezirksrats D vom 26. September 2008

aufgehoben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Der Einspracheentscheid

der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der

Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 werden aufgehoben, soweit

es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht.

Die Sozialbehörde bzw. die Sozialen Dienste der Stadt B

werden eingeladen, gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende Weisungen bzw.

Auflagen für die Suche einer günstigeren Wohnung zu erlassen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin

zur Hälfte auferlegt. Zu einem weiteren Viertel werden sie auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…