VB.2008.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00499
30. Dezember 2008Deutsch14 min
(URT.2009.11155)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00499
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten
Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden, weshalb es keine Weisungen an die kommunale Sozialbehörde erteilen kann (E. 1.2). Eine angeblich unterlassene aufsichtsrechtliche Massnahme durch die Vorinstanz kann nicht beim Verwaltungsgericht gerügt werden, weil der Sozialhilfeempfänger die Sozialbehörde um Erlass eines förmlichen Entscheids über die aufgeworfene Frage hätte ersuchen können (E. 1.3). Beim Sozialhilfeempfänger angeblich entstandene Aufwendungen, soweit über den Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehend, können nicht vor Verwaltungsgericht durchgesetzt werden (E. 1.4). Berechnung des Streitwerts (E. 1.5).
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Wohnkosten im Besonderen (E. 2).
Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.1). Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempfänger, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Die Leistungskürzung hätte erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempfänger an die Weisung halten sollte (E. 4.2).
Gutheissung im Sinn der Erwägungen. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Stichworte:
KÜRZUNG
NOTUNTERKUNFT
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 57 S. 131
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00499
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 30. Dezember 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A war als Unternehmensberater selbstständig erwerbend
gewesen. Da er Privatkonkurs erlitten hatte, wurde er bis am 31. Oktober
2006 vom Sozialzentrum E unterstützt. Am 1. Oktober 2006 bezog er mit
seinem volljährigen Sohn C eine 3-Zimmerwohnung in B zu einem monatlichen
Mietzins von Fr. 1'580.-. Seit November 2006 wird er von der Stadt B wirtschaftlich
unterstützt.
Die Höhe des anzurechnenden Mietzinses
führte im Jahr 2007 zu Differenzen zwischen A und der Stadt B. Das damalige
Verfahren wurde vom Bezirksrat D mit Präsidialverfügung vom 26. November
2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilten die
Sozialen Dienste der Stadt B A erneut mit, die Gesamtmiete von Fr. 1'580.-
werde definitiv nur noch bis zum 30. September 2008 in das
Unterstützungsbudget einbezogen. Ab dem 1. Oktober 2008 werde entsprechend
den Richtlinien der Stadt B höchstens die Gesamtmiete von Fr. 1'250.- für
einen 2-Personenhaushalt bzw. der hälftige Anteil von Fr. 625.- berücksichtigt.
Erwägungen
II.
Am 29. März 2008 erhob A bei der
Sozialbehörde der Stadt B Einsprache gegen die Kürzung der Wohnungskosten und
verwies auf die Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'695.- per 1. April 2008.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 wurde er von der Sozialbehörde zur Stellungnahme
aufgefordert, wonach ihm bis Ende März 2008 ein (hälftiger) Mietanteil von Fr. 790.-
und ab 1. April 2008 bis längstens Ende September 2008 von Fr. 847.50
angerechnet werde. Ab 1. Oktober 2008 werde maximal ein Mietanteil von Fr. 625.-
budgetiert. In der Folge machte A geltend, es seien die verfahrensrechtlichen
Anforderungen nicht eingehalten worden, da vorgängig eine entsprechende Weisung
hätte erfolgen müssen. Die Sozialbehörde beschloss am 7. Mai 2008, A bis
Ende März 2008 einen Mietanteil von Fr. 790.- bzw. ab 1. April 2008
von Fr. 847.50 bis längstens Ende September 2008 anzurechnen. Ab 1. Oktober
2008.
werde maximal der Mietanteil von Fr. 625.- bei einem
2-Personenhaushalt berücksichtigt. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A reichte am 2. Juni 2008 Rekurs beim
Bezirksrat D ein und beantragte unter anderem, es sei der Beschluss der Sozialbehörde
vom 7. Mai 2008 aufzuheben und es seien ihm rückwirkend auch die
Kosten für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu ersetzen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 26. September 2008 ab, soweit er darauf
eintrat.
IV.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 9. Oktober 2008
(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung
der Entscheide des Bezirksrats vom 26. September 2008 sowie der
Sozialbehörde vom 7. Mai 2008. Zudem sei die Sozialbehörde
anzuweisen, die bereits gekürzten Mietzinse vollumfänglich zurückzuerstatten
und ihn für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe angemessen zu entschädigen.
Weiter sei die Sozialbehörde anzuhalten, in Zukunft allfällige Kürzungsvorhaben
nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben abzuwickeln, und sie sei auf die aktive
Unterstützungspflicht bei einem allfälligen Wohnungswechsel hinzuweisen. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zur Weiterzahlung des vollen Mietzinses bis zum 31. März
2009.
zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Schreiben vom 12. November
2008.
die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat D am 27. Oktober
2008.
auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Dem
Verwaltungsgericht kommt allerdings keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Daher ist auf
den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin generell für künftige
Handlungen auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie auf
ihre aktive Unterstützungspflicht im Zusammenhang mit einem allfälligen
Wohnungswechsel hinzuweisen, nicht einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Rekurs an den Bezirksrat D beantragt
zu haben, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, bisher nicht entschiedene
und nicht ausbezahlte Kostenerstattungen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit
zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der Bezirksrat sei zu Unrecht darauf
nicht eingetreten.
Indem der Beschwerdeführer beantragt hatte, "der
Bezirksrat möge die Rekursgegnerin anweisen", die Erwerbsunkosten und
Auslagen zu überprüfen, hatte er von der Vorinstanz die Ergreifung einer
aufsichtsrechtlichen Massnahme in Form einer entsprechenden Anweisung gegenüber
der Beschwerdegegnerin verlangt (act. 8/1, S. 2). Aus den dargelegten
Gründen kann aber vorliegend auf die beanstandete Ablehnung bzw.
Nichtergreifung der beantragten Massnahme durch den Bezirksrat nicht
eingetreten werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Es steht dem
Beschwerdeführer frei, bei der Beschwerdegegnerin konkrete Anträge zu stellen
und um Erlass eines förmlichen Entscheids zu ersuchen.
1.4
Auch kann
auf den nicht näher begründeten Antrag des Beschwerdeführers, wonach er für die
durch die Kürzung der Mietzinsbetreffnisse entstandenen Aufwendungen und Umtriebe
angemessen zu entschädigen sei, nicht eingetreten werden, soweit damit eine
über den eigentlichen Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehende Entschädigung
geltend gemacht wird (§ 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 1).
1.5
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser
(bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb
die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den
Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,
soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane
haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigerem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind
in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt
wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind
folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration.
Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen
zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Wenn
der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere
Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt
werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
3.
3.1
Der
Bezirksrat hielt fest, die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Grenzwerte
für die zu vergütenden Wohnkosten würden sich nach den Mietzinsgrenzwerten
anderer Fürsorgebehörden des Bezirkes D richten und den ortsüblichen Mietzinsen
entsprechen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfristen habe
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Reduktion der vergütbaren Wohnkosten
angeordnet.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da
vorgängig keine Weisung zum Wohnungswechsel ergangen sei. Entsprechend habe er
darauf vertrauen dürfen, dass der Mietzins weiterhin übernommen werde.
Grundsätzlich sei er jederzeit bereit, alles für ihn persönlich Mögliche zu
unternehmen, um gemeinsam mit der Fürsorgebehörde eine günstigere Wohnung zu
suchen. Vorsorgliche Bemühungen seinerseits hätten allerdings ergeben, dass
derzeit keine günstigeren Wohnungen zur Verfügung stünden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Richtlinien, wonach der maximal zulässige
Mietzins für zwei erwachsene Personen monatlich Fr. 1'250.- inklusive
Nebenkosten betrage (act. 8/3/D2 und G7). Der für den Beschwerdeführer und
seinen Sohn angerechnete Mietzins habe seit Beginn der Unterstützung nicht den
Richtlinien entsprochen und könne daher auf Dauer nicht in die Bedarfsrechnung
einbezogen werden. Aktenkundig habe der Beschwerdeführer schon seit September
2007.
Kenntnis von diesem Grundsatz, was vorliegend zu berücksichtigen sei. Mit
Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2008 zum Finden einer
günstigeren Wohnung seien auch die Kündigungsfristen beachtet worden.
4.
4.1
Die von
einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen daher für einen
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide
müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien
entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24,
Fassung vom Januar 2005, mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2008,
VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das bedeutet, dass eine Reduktion
der anrechenbaren Wohnkosten erst dann – und zwar mit separater Verfügung –
anzuordnen ist, wenn feststeht, dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert,
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies
für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
und lit. b SHG). Solange also eine solche Weisung erfüllt wird – etwa
durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absagebriefen sowie durch die
grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –, sind auch überhöhte Wohnkosten zu
übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung gebunden wäre (VGr, 30. August
2007, VB.2007.00274, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
4.2
Vorliegend
hatte der Beschwerdeführer zwar spätestens seit September 2007 Kenntnis davon,
dass seine Wohnkosten nicht den Ansätzen der Richtlinien der Stadt B
entsprechen (act. 8/3/G1). Eine konkrete Auflage bzw. Weisung, wonach er sich
um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, andernfalls er mit einer
Leistungskürzung rechnen müsse, erging jedoch nie. Stattdessen wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, ab dem 1. Oktober 2008 werde nur noch ein den
Richtlinien entsprechender Mietzinsbetrag budgetiert. Die Beschwerdegegnerin
geht offensichtlich davon aus, das Finden einer billigeren Wohnung sei ohne Weiteres
möglich.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht den
geschilderten Grundsätzen aber klar entgegen. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Kenntnis von den genannten Richtlinien hatte (welche, wie
dargelegt, den Charakter einer Dienstanleitung haben), entband die
Beschwerdegegnerin nicht davon, vorgängig eine entsprechende Weisung mit der Androhung
von Säumnisfolgen zu erteilen. Die Vornahme einer Leistungskürzung hätte demnach
erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, nämlich nachdem festgestanden
wäre, dass sich der Beschwerdeführer weigert, der Weisung nachzukommen und eine
günstigere Wohnung zu suchen bzw. in eine solche umzuziehen. Eine solche
Weigerung kann dem Beschwerdeführer nicht antizipiert vorgehalten werden, war
er bislang doch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung zum Suchen einer
billigeren Wohnung konfrontiert worden. Die Beschwerdegegnerin ist daher
einzuladen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Weisung bzw. Auflage zu
erlassen, nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu suchen, verbunden mit der
Androhung, im Fall der Weigerung werde nur noch ein den Richtlinien
entsprechender Mietzinsbetrag berücksichtigt. Solange sich aber der Beschwerdeführer
redlich um eine billigere Unterkunft bemühen und sich auch nicht weigern
sollte, in eine verfügbare günstigere und zumutbare Wohnung umzuziehen, hat die
Beschwerdegegnerin jedoch die aktuellen Mietzinskosten im Budget zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls kann sich das Finden einer günstigeren Bleibe für den
Beschwerdeführer wegen des erlittenen und auch bekannten Konkursverfahrens
schwieriger gestalten (vgl. act. 8/3/A1 S. 1, 8/3/C18), weshalb eine
aktive Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zum Finden einer anderen
Wohngelegenheit angezeigt sein könnte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass
das Anbieten einer Notunterkunft in Zimmern, wie dies im Einspracheentscheid
vom 7. Mai 2008 erwähnt wird, nicht als zumutbare Alternative
qualifiziert werden kann, jedenfalls nicht, solange sich der Beschwerdeführer
an die Weisung halten sollte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Es ist daher der Beschluss des Bezirksrats D vom 26. September 2008
aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Ebenso sind der Einspracheentscheid
der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der
Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 aufzuheben, soweit es
um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist demnach keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).
Der Beschwerdeführer unterliegt nämlich bezüglich jener Anträge, auf welche
nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin betreffend die Frage des
anrechenbaren Mietzinses ab 1. Oktober 2008. Bei den Kosten, welche aber
der Beschwerdeführer zu tragen hat, ist entsprechend der Praxis des
Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Aus diesem Grund ist ein Viertel der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten
wird. Demnach wird der Entscheid des Bezirksrats D vom 26. September 2008
aufgehoben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Der Einspracheentscheid
der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der
Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 werden aufgehoben, soweit
es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht.
Die Sozialbehörde bzw. die Sozialen Dienste der Stadt B
werden eingeladen, gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende Weisungen bzw.
Auflagen für die Suche einer günstigeren Wohnung zu erlassen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin
zur Hälfte auferlegt. Zu einem weiteren Viertel werden sie auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…