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Entscheid

VB.2008.00502

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00502

3. Februar 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Mai 2007 Sozialhilfe und konnte per 1. Juli

2008 innerhalb der Gemeinde X in eine günstigere Wohnung umziehen. Vor dem

Umzug unterbreitete er der Sozialbehörde X drei Offerten für den Umzug und die

Reinigung seiner bisherigen Wohnung über Fr. 2'154.-, Fr. 2'339.80

und Fr. 2'360.-. Die Sozialbehörde erteilte am 5. Juni 2008 Kostengutsprache

über pauschal Fr. 500.- und forderte A auf, im Rahmen seiner Pflicht zur

Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit für den bevorstehenden Umzug private

Hilfe zu organisieren, um die entstehenden Umzugskosten zu reduzieren.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. Juli 2008 an den

Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialbehörde sei

aufzuheben und die effektiven Umzugskosten seien von der Sozialbehörde zu

übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. September 2008 ab.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob A am 14. Oktober

2008.

Beschwerde vor Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine

Rekursanträge.

Der Bezirksrat Y beantragte am 28. Oktober 2008

Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde verzichtete am 17. November

2008.

unter Verweis auf ihre Vernehmlassung an den Bezirksrat auf Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Umzugskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache

in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer

unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des

Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u.a.

die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus

Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr,

9.

Mai 2003, VB.2003.00080, E. 2a, www.vgrzh.ch).

Die Kosten der laufenden Haushaltsführung, insbesondere der

Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, werden vom Grundbedarf umfasst

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Reinigungskosten, die beim Verlassen einer

Wohnung anfallen, sind unter Umständen den situationsbedingten Leistungen

zuzurechnen, sofern der Vermieter ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man

denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt (VGr, 22. August

2003, VB.2003.00184, E. 2b, www.vgrzh.ch).

Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in

weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf

besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1,

www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die

Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt,

wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007 aufgrund verschiedener

übereinstimmender Arztberichte noch zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre ihm daher

zumutbar gewesen, den kleinen Hausrat mit seinem eigenen Auto umzuziehen und

die grösseren Möbel mit einem gemieteten Lieferwagen zusammen mit

Gemeindepersonal oder vom Sozialamt bestellten Personen zu transportieren.

Damit hätte er die entstandenen Mehrkosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

vermeiden können. Da der Beschwerdeführer keine ausserordentlichen

Reinigungskosten geltend gemacht habe, sei der Rekurs auch in Bezug auf die

Reinigungskosten, welche durch den Grundbedarf abgedeckt seien, abzuweisen.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für den Umzug und die Reinigung

der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen (erhebliche Rückenschmerzen und Asthma)

auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Vom Sozialarbeiter sei er aufgefordert

worden, Offerten für die Umzugskosten einzureichen; erst zwei Wochen vor dem

Umzugstermin sei die Rede von einer pauschalen Kostengutsprache von nur Fr. 500.-

gewesen. Die Hilfe der Gemeinde habe er nicht annehmen wollen, da er nicht

wolle, dass die Nachbarn von seiner Sozialhilfeabhängigkeit erführen.

3.3

Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007

ist der Beschwerdeführer gemäss Arztberichten in einer mittelschweren bis

intermittierend schweren Tätigkeit – wie in seinem angestammten Beruf als

Sanitärinstallateur – zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit

gar zu 100 % arbeitsfähig. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn die

Sozialbehörde und der Bezirksrat den Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und

von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen für zumutbar hielten;

damit wäre der Beschwerdeführer zwar zur Mitwirkung am Umzug, nicht aber zum

Tragen schwerer Möbel verpflichtet worden. Daran ändern die vom Beschwerdeführer

vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisse nichts; die Zeugnisse vom 13. Februar

und 27. September 2006 lagen im Übrigen bereits dem Sozialversicherungsgericht

vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann gemäss Aktennotiz auf seine telefonische

Anfrage bereits am 14. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm für Fr. 500.-

Kostengutsprache erteilt werden könne und er sich um Unterstützung von Verwandten

oder Bekannten bemühen müsse. Mit dem Hinweis, Offerten für den Umzug vorlegen

zu können, wurde ihm damals keine weitergehende Kostengutsprache zugesichert.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, seine Nachbarn erführen von

seiner Sozialhilfeabhängigkeit, vermag den Entscheid über die Kostengutsprache

nicht zu beeinflussen.

Der Entscheid des Bezirksrats ist auch bezüglich der

Reinigungskosten nicht zu beanstanden, denn diese sind vom Grundbedarf erfasst,

und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Vermieter habe von ihm

ausserordentliche Reinigungsarbeiten verlangt.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…