VB.2008.00502
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00502
3. Februar 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11174)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00502
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Umzugs- und Reinigungskosten
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Umzugskosten als situationsbedingte Leistungen und der Reinigungskosten (E. 2).
Angesichts der mindestens 50 prozentigen Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers war ein Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen zumutbar, weshalb die pauschale Kostengutsprache von Fr. 500.- anstelle der effektiven Umzugskosten bei Beauftragung eines Unternehmens nicht rechtsverletzend ist. Die üblichen Reinigungskosten sind vom Grundbedarf erfasst (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
GRUNDBEDARF
REINIGUNGSKOSTEN
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
UMZUG
UMZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00502
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 3. Februar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Mai 2007 Sozialhilfe und konnte per 1. Juli
2008 innerhalb der Gemeinde X in eine günstigere Wohnung umziehen. Vor dem
Umzug unterbreitete er der Sozialbehörde X drei Offerten für den Umzug und die
Reinigung seiner bisherigen Wohnung über Fr. 2'154.-, Fr. 2'339.80
und Fr. 2'360.-. Die Sozialbehörde erteilte am 5. Juni 2008 Kostengutsprache
über pauschal Fr. 500.- und forderte A auf, im Rahmen seiner Pflicht zur
Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit für den bevorstehenden Umzug private
Hilfe zu organisieren, um die entstehenden Umzugskosten zu reduzieren.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. Juli 2008 an den
Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialbehörde sei
aufzuheben und die effektiven Umzugskosten seien von der Sozialbehörde zu
übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. September 2008 ab.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob A am 14. Oktober
2008.
Beschwerde vor Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine
Rekursanträge.
Der Bezirksrat Y beantragte am 28. Oktober 2008
Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde verzichtete am 17. November
2008.
unter Verweis auf ihre Vernehmlassung an den Bezirksrat auf Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Umzugskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache
in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer
unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des
Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u.a.
die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus
Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr,
9.
Mai 2003, VB.2003.00080, E. 2a, www.vgrzh.ch).
Die Kosten der laufenden Haushaltsführung, insbesondere der
Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, werden vom Grundbedarf umfasst
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Reinigungskosten, die beim Verlassen einer
Wohnung anfallen, sind unter Umständen den situationsbedingten Leistungen
zuzurechnen, sofern der Vermieter ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man
denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt (VGr, 22. August
2003, VB.2003.00184, E. 2b, www.vgrzh.ch).
Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in
weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf
besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1,
www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die
Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt,
wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).
3.
3.1
Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007 aufgrund verschiedener
übereinstimmender Arztberichte noch zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre ihm daher
zumutbar gewesen, den kleinen Hausrat mit seinem eigenen Auto umzuziehen und
die grösseren Möbel mit einem gemieteten Lieferwagen zusammen mit
Gemeindepersonal oder vom Sozialamt bestellten Personen zu transportieren.
Damit hätte er die entstandenen Mehrkosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vermeiden können. Da der Beschwerdeführer keine ausserordentlichen
Reinigungskosten geltend gemacht habe, sei der Rekurs auch in Bezug auf die
Reinigungskosten, welche durch den Grundbedarf abgedeckt seien, abzuweisen.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für den Umzug und die Reinigung
der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen (erhebliche Rückenschmerzen und Asthma)
auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Vom Sozialarbeiter sei er aufgefordert
worden, Offerten für die Umzugskosten einzureichen; erst zwei Wochen vor dem
Umzugstermin sei die Rede von einer pauschalen Kostengutsprache von nur Fr. 500.-
gewesen. Die Hilfe der Gemeinde habe er nicht annehmen wollen, da er nicht
wolle, dass die Nachbarn von seiner Sozialhilfeabhängigkeit erführen.
3.3
Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007
ist der Beschwerdeführer gemäss Arztberichten in einer mittelschweren bis
intermittierend schweren Tätigkeit – wie in seinem angestammten Beruf als
Sanitärinstallateur – zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit
gar zu 100 % arbeitsfähig. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn die
Sozialbehörde und der Bezirksrat den Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und
von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen für zumutbar hielten;
damit wäre der Beschwerdeführer zwar zur Mitwirkung am Umzug, nicht aber zum
Tragen schwerer Möbel verpflichtet worden. Daran ändern die vom Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisse nichts; die Zeugnisse vom 13. Februar
und 27. September 2006 lagen im Übrigen bereits dem Sozialversicherungsgericht
vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann gemäss Aktennotiz auf seine telefonische
Anfrage bereits am 14. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm für Fr. 500.-
Kostengutsprache erteilt werden könne und er sich um Unterstützung von Verwandten
oder Bekannten bemühen müsse. Mit dem Hinweis, Offerten für den Umzug vorlegen
zu können, wurde ihm damals keine weitergehende Kostengutsprache zugesichert.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, seine Nachbarn erführen von
seiner Sozialhilfeabhängigkeit, vermag den Entscheid über die Kostengutsprache
nicht zu beeinflussen.
Der Entscheid des Bezirksrats ist auch bezüglich der
Reinigungskosten nicht zu beanstanden, denn diese sind vom Grundbedarf erfasst,
und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Vermieter habe von ihm
ausserordentliche Reinigungsarbeiten verlangt.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…