VB.2008.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00505
18. Dezember 2008Deutsch17 min
(URT.2008.11101)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00505
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen verschwiegenen Einkommens
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Einstellung (E. 3).
Verweigert der Beschwerdeführer seine Aussage und Mitwirkung nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren, so kann sich dies gegen ihn richten, wenn er weiterhin wirtschaftliche Hilfe für sich beanspruchen will (E. 4.2). Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers kann mangels Angaben nur aufgrund früherer Jahre geschätzt werden. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Rechtsgrundlagen der Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Hilfe (E. 5.1). Die Gegenüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren genügt nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2). Das Problem, dass sich die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe und eine allfällige Rückforderung von Zusatzleistungen unter Umständen konkurrenzieren können, lässt sich nicht durch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens lösen (E. 5.3).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung, im Übrigen Abweisung
Stichworte:
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
EINKOMMEN
EINSTELLUNG
RÜCKERSTATTUNG
VERHEIMLICHUNG
VERSCHWEIGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 24 SHG
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00505
Entscheid
der 3. Kammer
vom
18. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog ab 1996 wirtschaftliche Hilfe von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, dies ab 1. Juli 2002 ergänzend zu einer
halben IV-Rente samt Zusatzleistungen der IV. Nachdem sich ergeben hatte, dass
er Halter eines Fahrzeuges Opel Vectra, Jahrgang 2001, sei und dazu keine
Auskünfte geben wollte, erteilte die Sozialbehörde einen Ermittlungsauftrag an
das Inspektorat des Sozialdepartements. Im Ermittlungsbericht vom 26. November
2007 wurde festgestellt, dass zwischen 1997 und 2006 sechs verschiedene
Arbeitgeber AHV-Beiträge für A einbezahlt hatten für ein Bruttoeinkommen von
über Fr. 150'000.-. Dieses Einkommen hatte der Hilfeempfänger gegenüber
den Sozialen Diensten zum überwiegenden Teil nicht angegeben.
Am 20. Dezember 2007 beschloss die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich, die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
werde per 1. Januar 2008 eingestellt (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig verlangte
sie die Rückerstattung der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2007 zu
Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 151'635.90 (Disp.-Ziff. 2),
wobei sie die Rückforderung eines allfälligen weiteren unrechtmässigen
Leistungsbezugs vor dem Jahr 1997 vorbehielt (Disp.-Ziff. 3). Sie erklärte die
gesamte Schuld zur Zahlung fällig (Disp.-Ziff. 4) und entzog einer allfälligen
Einsprache die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
Erwägungen
II.
Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene
Einsprache trat die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde
(EGPK) am 15. April 2008 wegen Verspätung nicht ein. Dieser Entscheid wurde am
3.
Juni 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben. Neu hiess
die EGPK die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung
auf Fr. 143'224.20. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Die von A
erhobenen Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.
III.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A
mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen, der
Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren
einstweilen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über eine allfällige
Rückforderung von IV-Zusatzleistungen zu sistieren. Überdies beantragte er, es
sei ihm für das Einsprache- und das Rekursverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4.
September 2008 ohne Kostenfolge ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Einem allfälligen
Rechtsmittel wurde bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1.
Januar 2008 die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV.
A erhob am 16. Oktober 2008 Beschwerde gegen den Rekursentscheid
und erneuerte dabei seine mit dem Rekurs erhobenen Anträge. In prozessualer
Hinsicht verlangte er superprovisorisch, es sei die aufschiebende Wirkung
wieder herzustellen und die Sozialbehörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides weiterhin und umgehend
Sozialhilfeleistungen zu entrichten, dies rückwirkend per 1. Januar 2008.
Der Bezirksrat Zürich reichte die Akten am 5. November
2008.
ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. November 2008 beantragte die EGKP die
Abweisung der Beschwerde, ebenso die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Da hiermit
ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdeführers
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.2
Im
Unterschied zu anderen kürzlich durch das Verwaltungsgericht beurteilten, Inspektionsberichte
betreffenden Sozialhilfefällen, in denen es vorinstanzliche Entscheide wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen
hat (vgl. VGr, 2. Oktober 2008, VB.2008.00268 und 23. Oktober 2008,
VB.2008.00386; beide unter www.vgrzh.ch), ergeben sich hier nicht nur Indizien,
welche auf eine ungemeldete Arbeitstätigkeit in unbestimmtem Umfang hinweisen,
sondern direkte Beweise sowohl für die Arbeitstätigkeit als auch für deren
Umfang. In dieser Situation genügt es, dem Hilfeempfänger die Tatsache der einbezahlten
AHV-Beiträge zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies ist zwar nach den
vorliegenden Akten erstmals im Entscheid der Einzelfallkommission geschehen.
Insofern lag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche jedoch im Einspracheverfahren
insofern geheilt werden konnte, als sich der Beschwerdeführer dort dazu hätte
äussern können, dies aber bewusst nicht tat. Er sagte stets nur, es müsse
zuerst über Einstellung und Rückforderung von Zusatzleistungen befunden werden
und er sei auf Hilfe angewiesen. Von einer Rückweisung zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs kann daher im vorliegend zu beurteilenden Fall abgesehen
werden.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Gemäss § 24
SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom
4.
November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über
seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und
Weisungen missachtet. Dabei kann die Missachtung von Anordnungen, die auf die
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden
Verhältnisse abzielen, nicht nur die Kürzung, sondern auch die Einstellung von
Sozialhilfe rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden
Anordnung erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können
(vgl. RB 2004 Nr. 53, mit Hinweisen). Auch im Fall einer
Leistungseinstellung muss der Sozialhilfeempfänger – in Analogie zur
Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – auf diese Möglichkeit schriftlich
hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1 lit. c
SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
4.
4.1
Die
Vorinstanzen nahmen gestützt auf die nicht deklarierten Bruttoeinnahmen der letzten
Jahre an, dass der Beschwerdeführer nach wie vor erwerbstätig sei. Durch diese
Einnahmen könne er zusammen mit der halben IV-Rente samt Zusatzleistungen
seinen Lebensunterhalt selber finanzieren. Der Beschwerdeführer müsse seine
Mittellosigkeit nachweisen. Indem er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten
Tatsachen nicht konkret Stellung nehme und bezüglich des Fahrzeugs eine
Offenlegung verweigere, anerkenne er entweder die Tatsachen oder verletze seine
Mitwirkungspflicht.
4.2
Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, er beanspruche sein Recht auf
Aussageverweigerung im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Soweit die
Sozialbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und Daten austauschen
würden, kollidierten seine Rechte als Angeschuldigter mit seinen
fürsorgerechtlichen Mitwirkungspflichten.
Der Einwand ist unbegründet. Die Rechte des
Beschwerdeführers als Angeschuldigter im Strafverfahren und seine Rechte und
Pflichten im sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahren sind angesichts der
vollkommen verschiedenen Inhalte und Zielsetzungen der Verfahren nicht
deckungsgleich. Verweigert der Beschwerdeführer seine Aussage und Mitwirkung
nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren, so kann sich
dies hier durchaus gegen ihn richten, wenn er weiterhin wirtschaftliche Hilfe
für sich beanspruchen will. Ob seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren auch
im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht
hingegen nicht zu beurteilen. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer
freigestellt, den Sozialhilfebehörden die notwendigen Angaben zu seinen
laufenden Einkünften zu machen, ohne sich dabei zum verzeigten Sachverhalt per
Ende 2007 zu äussern.
4.3
Der
Beschwerdeführer weist weiter auf seine gegenwärtige finanzielle Situation,
insbesondere darauf, dass inzwischen auch die Zusatzleistungen eingestellt
worden seien.
Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers spielt in erster Linie sein Erwerbseinkommen eine Rolle. Die
Höhe dieses Einkommens kann ohne entsprechende Angaben und Belege des
Beschwerdeführers nur aufgrund früherer Jahre geschätzt werden. Nach den Akten
betrug sein Bruttoeinkommen 2005 Fr. 32'450.-, 2006 Fr. 21'646.- und
im Jahr 2007 Fr. 29'485.-. Aufgrund dieser Zahlen darf angenommen werden,
dass er im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von über Fr. 30'000.- erzielt.
Zusammen mit der monatlichen IV-Rente über Fr. 920.- sollte dieser Betrag
ausreichen, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf von monatlich Fr. 2'598.80
zu decken. Es kommt also nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen inzwischen
eingestellt wurden.
Der Beschwerdeführer wehrt sich auch dagegen, dass seine
Eigenschaft als Fahrzeughalter berechtigte Zweifel an seiner Bedürftigkeit
begründen solle. Solange der aktuelle Wert des Fahrzeugs den
Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht übersteige, lasse sich daraus
nichts zu seiner gegenwärtigen finanziellen Situation ableiten. Es sei seine
persönliche Freiheit, wenn er sich die Betriebskosten für ein Auto von der wirtschaftlichen
Hilfe abspare. Auch diese Vorbringen sind angesichts der oben angestellten
Berechnung ohne Belang. Die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers war
lediglich der erste Auslöser für die Zweifel an seiner Bedürftigkeit.
Angesichts des inzwischen aufgedeckten verschwiegenen Erwerbseinkommens können
die näheren Umstände im Zusammenhang mit dem Fahrzeug offen bleiben.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Januar
2008.
mangels glaubhaften Nachweises der Hilfebedürftigkeit einstellte. Damit
ist freilich ein erneuter Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für die Zukunft
nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin führte selber in ihrer Beschwerdeantwort
aus, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, ein erneutes Gesuch zu
stellen. Einem solchen werde dann entsprochen, wenn er seine finanziellen
Verhältnisse lückenlos und klar darlege, damit das Vorliegen einer allfälligen
Notlage schlüssig beurteilt werden könne. Bei erneuter Ansprache des
Beschwerdeführers wird es an der Beschwerdegegnerin liegen, die für diesen
Nachweis notwendigen Unterlagen konkret zu benennen.
5.
5.1
Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft an unwahre oder unvollständige Angaben des
Hilfeempfängers und verlangt ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen
Leistungsbezug führten. Ein solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel
ohne weiteres angenommen werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen
hat. Dabei kann die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert
werden, als sie bei ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer
angesetzt oder verweigert werden dürfen.
Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bzw. sein daraus resultierendes
Bruttoeinkommen von 1997 bis 2007 über insgesamt Fr. 181'921.- bis auf
einen Betrag von Fr. 4'700.10 verschwieg. Nach den Berechnungen der EGKP
soll er in der fraglichen Zeit Netto-Einnahmen von Fr. 152'307.90 nicht
gemeldet und in der gleichen Zeitspanne Unterstützungsleistungen über insgesamt
Fr. 143'224.20 bezogen haben. In diesem Umfang hat sie die Hilfeleistung
von ihm zurückgefordert.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht dazu geltend, sein monatlich generiertes Einkommen sei
erheblichen Schwankungen ausgesetzt gewesen, weshalb er während einzelner
Monate durchaus fürsorgeberechtigt gewesen sei, dies insbesondere in der Zeit
vom 9. Oktober 2001 bis Dezember 2002, als ihm der Führerausweis entzogen war.
Der Einwand erfolgt grundsätzlich zu Recht. Die
Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG nur in dem Umfange
zulässig, als der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus nicht gemeldeten
Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher
unrechtmässig war. Die Sozialbehörde verweist zwar zu Recht darauf, dass ihr
beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten
seien, ein Spielraum offen stehe. Dieser Spielraum beschränkt sich aber ähnlich
wie bei der steuerrechtlichen Ermessenseinschätzung (vgl. RB 1984 Nr. 28) auf
die pflichtgemässe Schätzung der hinterzogenen Einkünfte. Sind diese Einkünfte
geschätzt, so ist gestützt darauf zu ermitteln, inwieweit der vergangene
Hilfebezug unrechtmässig war und daher nach § 26 SHG
rückerstattungspflichtig ist. Für die Rückforderung rechtmässig bezogener Hilfe
hingegen müssten die entsprechenden Voraussetzungen von § 27 SHG erfüllt
sein.
Im vorliegenden Fall zeigen sich die Mängel einer allzu
pauschalen Betrachtungsweise deutlich. Wenn die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Berechnung die Einkünfte aus rund 11 Jahren gesamthaft den Hilfeleistungen aus
dieser Zeit gegenüberstellt, so lässt sie damit vollkommen ausser Acht, dass
der Beschwerdeführer in einzelnen Jahren überhaupt kein oder nur ein sehr
geringes Bruttoeinkommen von unter Fr. 1'000.- jährlich erzielte, so 1997,
2001.
und 2002. In welcher Höhe er in diesen Jahren wirtschaftliche Hilfe
empfing, lässt sich nur schwer aus dem individuellen Kontoauszug der Sozialberatung
ermitteln. Eine grobe Schätzung zeigt aber, dass die Unterstützung markant über
diesen Einnahmen lag: 1997 bei ca. Fr. 13'000.-, 2001 bei ca. Fr. 31'000.-
und 2002 bei ca. Fr. 26'000.-. Diese Hilfeleistungen erfolgten daher
weitgehend zu Recht. Auch in den anderen Jahren zwischen 1998 und 2000 dürften
die hinterzogenen Einnahmen teilweise erheblich unter den Hilfebezügen liegen.
Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in einzelnen Jahren offenbar unter dem
Strich überhaupt keine wirtschaftliche Hilfe bezogen, so 2003, wo sein Bedarf
aus der Nachzahlung akkumulierter Zusatzleistungen und der laufenden IV-Rente gedeckt
werden konnte.
Es ist in erster Linie Sache der Sozialbehörde, die
Rückforderungsbeträge für die einzelnen Jahre anhand der umgerechneten
Nettoeinkünfte und der bezogenen Hilfeleistungen genau zu berechnen. Dabei
genügt aus Gründen der Praktikabilität eine auf das Kalenderjahr bezogene Gegenüberstellung,
ohne dass die Berechnung, wie dies offenbar dem Beschwerdeführer vorschwebt,
monatsweise vorzunehmen wäre.
5.3
Der
Beschwerdeführer ersucht darum, das Rückerstattungsverfahren für so lange zu
sistieren, bis feststehe, ob er auch Zusatzleistungen zurückerstatten müsse.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, allfällige Rückforderungsansprüche
des Amtes für Zusatzleistungen würden nichts an ihrem eigenen
Rückforderungsanspruch ändern, da Sozialhilfeleistungen nicht nachbezahlt
werden müssten.
Der Beschwerdeführer erhielt seit dem 1. Juli 2002 eine
halbe IV-Rente und Zusatzleistungen. Dementsprechend wurden diese Zahlungen bei
den Bedarfsberechnungen bzw. in seinem individuellen Sozialhilfekonto
berücksichtigt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer
nun soweit zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zu verpflichten, als er
seinen Bedarf hätte aus den nicht gemeldeten Erwerbseinkünften decken können
und müssen. Dass derzeit tatsächlich ein Verfahren über die Rückforderung von
Zusatzleistungen hängig wäre, lässt sich zwar den Akten nicht entnehmen. Ginge
das Amt für Zusatzleistungen aber bei der Rückforderung ihrer Leistungen von
ähnlichen Überlegungen zur Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wie das
Verwaltungsgericht aus, was unklar ist, so würde dies unter Umständen dazu
führen, dass dasselbe Einkommen des Beschwerdeführers zweimal zur
Rückerstattung bezogener Sozialleistungen herangezogen würde. Dies wäre nicht
statthaft. Die gegenseitige Abhängigkeit der beiden möglichen Rückforderungen
anzuerkennen, läuft aber entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin
keineswegs auf die nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen hinaus.
Sie bildet vielmehr eine zwangsläufige Folge der zur Bemessung des Rückerstattungsumfangs
notwendigen nachträglichen Ausscheidung zwischen rechtmässig und unrechtmässig
bezogener Hilfe.
Es trifft demnach zu,
dass sich die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe und eine allfällige
Rückforderung von Zusatzleistungen unter Umständen im Einzelnen konkurrenzieren
können. Dieses Problem lässt sich jedoch nicht einfach durch eine Sistierung
des vorliegenden Verfahrens lösen. Würde vorerst eine Rückforderung des Amtes
für Zusatzleistungen abgewartet, so müsste auch dieses Amt unter Umständen vom
tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgehen, ohne zu wissen, wieweit
diese allenfalls noch zurückgefordert würden. Es muss daher im vorliegenden
Verfahren genügen, die Rückerstattungspflicht aufgrund der derzeit bekannten
Tatsachen zu bestimmen. Sollte in einem späteren Zeitpunkt auch das Amt für
Zusatzleistungen eine Rückerstattung anordnen, so läge darin allenfalls eine
neue erhebliche Tatsache, aufgrund derer unter den Voraussetzungen von § 86a
lit. b VRG die Revision verlangt werden könnte.
Im Übrigen erscheint
es fraglich, ob die verschwiegenen Erwerbseinkünfte tatsächlich im gleichen
Umfang Auswirkungen auf die Rückforderung von Zusatzleistungen haben wie auf
die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Bei den Verfügungen des Amtes für
Zusatzleistungen fällt nämlich auf, dass die Berechnung der Zusatzleistungen
jeweils schematisch auf Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers abstellte, zu
Anfang im Jahr 2002 auf Fr. 16'880.-, später auf Fr. 17'300.- und Fr. 17'640.-
und 2007 schliesslich auf Fr. 18'140.-. Auch erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass sich die Rückforderungen der Sozialhilfe und der
Zusatzleistungen in einzelnen Jahren mit hohem Erwerbseinkommen kumulieren können,
ohne dass dadurch dasselbe Einkommen zweimal berücksichtigt wird.
5.4
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Bemessung des nach
Kalenderjahren aufgeschlüsselten Rückforderungsanspruchs an die Einzelfallkommission
der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
Nach § 16
Abs. 1 und 2 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen
werden. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im Rekursverfahren und
nunmehr auch im Beschwerdeverfahren um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6.2
Der
Bezirksrat lehnte das Gesuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unzutreffend.
Es bleibt daher die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein Erwerbseinkommen
ist mangels näherer Angaben und Belegen aufgrund der vergangenen Jahre auf über
Fr. 30'000.- jährlich zu schätzen. Diese laufenden Mittel sollten zusammen
mit der halben IV-Rente über Fr. 920.- monatlich ausreichen, um neben dem
notwendigen Lebensbedarf auch den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Sein
Gesuch wurde daher im Ergebnis vom Bezirksrat zu Recht abgewiesen.
6.3
Mangels
nachgewiesener Mittellosigkeit ist auch das im Beschwerdeverfahren gestellte
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 VRG). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Unterliegens der Gegenseite
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen die
Beschwerde nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz
diese durch materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt
wird (BGr, 1. September 2008,8C_587/2008, E. 3.1 f., www.bger.ch).
Dies sollte vorliegend mit Bezug auf die abschliessend beurteilte
Hilfeeinstellung sowie die Vorgaben zur Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe
der Fall sein.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Sache zur Bemessung
der Rückerstattungsforderung im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission
der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …