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Entscheid

VB.2008.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00505

18. Dezember 2008Deutsch17 min

(URT.2008.11101)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog ab 1996 wirtschaftliche Hilfe von

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, dies ab 1. Juli 2002 ergänzend zu einer

halben IV-Rente samt Zusatzleistungen der IV. Nachdem sich ergeben hatte, dass

er Halter eines Fahrzeuges Opel Vectra, Jahrgang 2001, sei und dazu keine

Auskünfte geben wollte, erteilte die Sozialbehörde einen Ermittlungsauftrag an

das Inspektorat des Sozialdepartements. Im Ermittlungsbericht vom 26. November

2007 wurde festgestellt, dass zwischen 1997 und 2006 sechs verschiedene

Arbeitgeber AHV-Beiträge für A einbezahlt hatten für ein Bruttoeinkommen von

über Fr. 150'000.-. Dieses Einkommen hatte der Hilfeempfänger gegenüber

den Sozialen Diensten zum überwiegenden Teil nicht angegeben.

Am 20. Dezember 2007 beschloss die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich, die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

werde per 1. Januar 2008 eingestellt (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig verlangte

sie die Rückerstattung der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2007 zu

Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 151'635.90 (Disp.-Ziff. 2),

wobei sie die Rückforderung eines allfälligen weiteren unrechtmässigen

Leistungsbezugs vor dem Jahr 1997 vorbehielt (Disp.-Ziff. 3). Sie erklärte die

gesamte Schuld zur Zahlung fällig (Disp.-Ziff. 4) und entzog einer allfälligen

Einsprache die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).

Erwägungen

II.

Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene

Einsprache trat die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde

(EGPK) am 15. April 2008 wegen Verspätung nicht ein. Dieser Entscheid wurde am

3.

Juni 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben. Neu hiess

die EGPK die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung

auf Fr. 143'224.20. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

wurde als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Die von A

erhobenen Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.

III.

Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A

mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen, der

Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren

einstweilen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über eine allfällige

Rückforderung von IV-Zusatzleistungen zu sistieren. Überdies beantragte er, es

sei ihm für das Einsprache- und das Rekursverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4.

September 2008 ohne Kostenfolge ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Einem allfälligen

Rechtsmittel wurde bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1.

Januar 2008 die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV.

A erhob am 16. Oktober 2008 Beschwerde gegen den Rekursentscheid

und erneuerte dabei seine mit dem Rekurs erhobenen Anträge. In prozessualer

Hinsicht verlangte er superprovisorisch, es sei die aufschiebende Wirkung

wieder herzustellen und die Sozialbehörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides weiterhin und umgehend

Sozialhilfeleistungen zu entrichten, dies rückwirkend per 1. Januar 2008.

Der Bezirksrat Zürich reichte die Akten am 5. November

2008.

ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf

Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. November 2008 beantragte die EGKP die

Abweisung der Beschwerde, ebenso die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Da hiermit

ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdeführers

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.2

Im

Unterschied zu anderen kürzlich durch das Verwaltungsgericht beurteilten, Inspektionsberichte

betreffenden Sozialhilfefällen, in denen es vorinstanzliche Entscheide wegen

Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen

hat (vgl. VGr, 2. Oktober 2008, VB.2008.00268 und 23. Oktober 2008,

VB.2008.00386; beide unter www.vgrzh.ch), ergeben sich hier nicht nur Indizien,

welche auf eine ungemeldete Arbeitstätigkeit in unbestimmtem Umfang hinweisen,

sondern direkte Beweise sowohl für die Arbeitstätigkeit als auch für deren

Umfang. In dieser Situation genügt es, dem Hilfeempfänger die Tatsache der einbezahlten

AHV-Beiträge zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies ist zwar nach den

vorliegenden Akten erstmals im Entscheid der Einzelfallkommission geschehen.

Insofern lag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche jedoch im Einspracheverfahren

insofern geheilt werden konnte, als sich der Beschwerdeführer dort dazu hätte

äussern können, dies aber bewusst nicht tat. Er sagte stets nur, es müsse

zuerst über Einstellung und Rückforderung von Zusatzleistungen befunden werden

und er sei auf Hilfe angewiesen. Von einer Rückweisung zwecks Gewährung des

rechtlichen Gehörs kann daher im vorliegend zu beurteilenden Fall abgesehen

werden.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Gemäss § 24

SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom

4.

November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über

seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und

Weisungen missachtet. Dabei kann die Missachtung von Anordnungen, die auf die

Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden

Verhältnisse abzielen, nicht nur die Kürzung, sondern auch die Einstellung von

Sozialhilfe rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden

Anordnung erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können

(vgl. RB 2004 Nr. 53, mit Hinweisen). Auch im Fall einer

Leistungseinstellung muss der Sozialhilfeempfänger – in Analogie zur

Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – auf diese Möglichkeit schriftlich

hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1 lit. c

SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

4.

4.1

Die

Vorinstanzen nahmen gestützt auf die nicht deklarierten Bruttoeinnahmen der letzten

Jahre an, dass der Beschwerdeführer nach wie vor erwerbstätig sei. Durch diese

Einnahmen könne er zusammen mit der halben IV-Rente samt Zusatzleistungen

seinen Lebensunterhalt selber finanzieren. Der Beschwerdeführer müsse seine

Mittellosigkeit nachweisen. Indem er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten

Tatsachen nicht konkret Stellung nehme und bezüglich des Fahrzeugs eine

Offenlegung verweigere, anerkenne er entweder die Tatsachen oder verletze seine

Mitwirkungspflicht.

4.2

Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer geltend, er beanspruche sein Recht auf

Aussageverweigerung im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Soweit die

Sozialbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und Daten austauschen

würden, kollidierten seine Rechte als Angeschuldigter mit seinen

fürsorgerechtlichen Mitwirkungspflichten.

Der Einwand ist unbegründet. Die Rechte des

Beschwerdeführers als Angeschuldigter im Strafverfahren und seine Rechte und

Pflichten im sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahren sind angesichts der

vollkommen verschiedenen Inhalte und Zielsetzungen der Verfahren nicht

deckungsgleich. Verweigert der Beschwerdeführer seine Aussage und Mitwirkung

nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren, so kann sich

dies hier durchaus gegen ihn richten, wenn er weiterhin wirtschaftliche Hilfe

für sich beanspruchen will. Ob seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren auch

im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht

hingegen nicht zu beurteilen. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer

freigestellt, den Sozialhilfebehörden die notwendigen Angaben zu seinen

laufenden Einkünften zu machen, ohne sich dabei zum verzeigten Sachverhalt per

Ende 2007 zu äussern.

4.3

Der

Beschwerdeführer weist weiter auf seine gegenwärtige finanzielle Situation,

insbesondere darauf, dass inzwischen auch die Zusatzleistungen eingestellt

worden seien.

Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers spielt in erster Linie sein Erwerbseinkommen eine Rolle. Die

Höhe dieses Einkommens kann ohne entsprechende Angaben und Belege des

Beschwerdeführers nur aufgrund früherer Jahre geschätzt werden. Nach den Akten

betrug sein Bruttoeinkommen 2005 Fr. 32'450.-, 2006 Fr. 21'646.- und

im Jahr 2007 Fr. 29'485.-. Aufgrund dieser Zahlen darf angenommen werden,

dass er im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von über Fr. 30'000.- erzielt.

Zusammen mit der monatlichen IV-Rente über Fr. 920.- sollte dieser Betrag

ausreichen, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf von monatlich Fr. 2'598.80

zu decken. Es kommt also nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen inzwischen

eingestellt wurden.

Der Beschwerdeführer wehrt sich auch dagegen, dass seine

Eigenschaft als Fahrzeughalter berechtigte Zweifel an seiner Bedürftigkeit

begründen solle. Solange der aktuelle Wert des Fahrzeugs den

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht übersteige, lasse sich daraus

nichts zu seiner gegenwärtigen finanziellen Situation ableiten. Es sei seine

persönliche Freiheit, wenn er sich die Betriebskosten für ein Auto von der wirtschaftlichen

Hilfe abspare. Auch diese Vorbringen sind angesichts der oben angestellten

Berechnung ohne Belang. Die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers war

lediglich der erste Auslöser für die Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Angesichts des inzwischen aufgedeckten verschwiegenen Erwerbseinkommens können

die näheren Umstände im Zusammenhang mit dem Fahrzeug offen bleiben.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Januar

2008.

mangels glaubhaften Nachweises der Hilfebedürftigkeit einstellte. Damit

ist freilich ein erneuter Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für die Zukunft

nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin führte selber in ihrer Beschwerdeantwort

aus, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, ein erneutes Gesuch zu

stellen. Einem solchen werde dann entsprochen, wenn er seine finanziellen

Verhältnisse lückenlos und klar darlege, damit das Vorliegen einer allfälligen

Notlage schlüssig beurteilt werden könne. Bei erneuter Ansprache des

Beschwerdeführers wird es an der Beschwerdegegnerin liegen, die für diesen

Nachweis notwendigen Unterlagen konkret zu benennen.

5.

5.1

Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft an unwahre oder unvollständige Angaben des

Hilfeempfängers und verlangt ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen

Leistungsbezug führten. Ein solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel

ohne weiteres angenommen werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen

hat. Dabei kann die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert

werden, als sie bei ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer

angesetzt oder verweigert werden dürfen.

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bzw. sein daraus resultierendes

Bruttoeinkommen von 1997 bis 2007 über insgesamt Fr. 181'921.- bis auf

einen Betrag von Fr. 4'700.10 verschwieg. Nach den Berechnungen der EGKP

soll er in der fraglichen Zeit Netto-Einnahmen von Fr. 152'307.90 nicht

gemeldet und in der gleichen Zeitspanne Unterstützungsleistungen über insgesamt

Fr. 143'224.20 bezogen haben. In diesem Umfang hat sie die Hilfeleistung

von ihm zurückgefordert.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht dazu geltend, sein monatlich generiertes Einkommen sei

erheblichen Schwankungen ausgesetzt gewesen, weshalb er während einzelner

Monate durchaus fürsorgeberechtigt gewesen sei, dies insbesondere in der Zeit

vom 9. Oktober 2001 bis Dezember 2002, als ihm der Führerausweis entzogen war.

Der Einwand erfolgt grundsätzlich zu Recht. Die

Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG nur in dem Umfange

zulässig, als der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus nicht gemeldeten

Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher

unrechtmässig war. Die Sozialbehörde verweist zwar zu Recht darauf, dass ihr

beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten

seien, ein Spielraum offen stehe. Dieser Spielraum beschränkt sich aber ähnlich

wie bei der steuerrechtlichen Ermessenseinschätzung (vgl. RB 1984 Nr. 28) auf

die pflichtgemässe Schätzung der hinterzogenen Einkünfte. Sind diese Einkünfte

geschätzt, so ist gestützt darauf zu ermitteln, inwieweit der vergangene

Hilfebezug unrechtmässig war und daher nach § 26 SHG

rückerstattungspflichtig ist. Für die Rückforderung rechtmässig bezogener Hilfe

hingegen müssten die entsprechenden Voraussetzungen von § 27 SHG erfüllt

sein.

Im vorliegenden Fall zeigen sich die Mängel einer allzu

pauschalen Betrachtungsweise deutlich. Wenn die Beschwerdegegnerin bei ihrer

Berechnung die Einkünfte aus rund 11 Jahren gesamthaft den Hilfeleistungen aus

dieser Zeit gegenüberstellt, so lässt sie damit vollkommen ausser Acht, dass

der Beschwerdeführer in einzelnen Jahren überhaupt kein oder nur ein sehr

geringes Bruttoeinkommen von unter Fr. 1'000.- jährlich erzielte, so 1997,

2001.

und 2002. In welcher Höhe er in diesen Jahren wirtschaftliche Hilfe

empfing, lässt sich nur schwer aus dem individuellen Kontoauszug der Sozialberatung

ermitteln. Eine grobe Schätzung zeigt aber, dass die Unterstützung markant über

diesen Einnahmen lag: 1997 bei ca. Fr. 13'000.-, 2001 bei ca. Fr. 31'000.-

und 2002 bei ca. Fr. 26'000.-. Diese Hilfeleistungen erfolgten daher

weitgehend zu Recht. Auch in den anderen Jahren zwischen 1998 und 2000 dürften

die hinterzogenen Einnahmen teilweise erheblich unter den Hilfebezügen liegen.

Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in einzelnen Jahren offenbar unter dem

Strich überhaupt keine wirtschaftliche Hilfe bezogen, so 2003, wo sein Bedarf

aus der Nachzahlung akkumulierter Zusatzleistungen und der laufenden IV-Rente gedeckt

werden konnte.

Es ist in erster Linie Sache der Sozialbehörde, die

Rückforderungsbeträge für die einzelnen Jahre anhand der umgerechneten

Nettoeinkünfte und der bezogenen Hilfeleistungen genau zu berechnen. Dabei

genügt aus Gründen der Praktikabilität eine auf das Kalenderjahr bezogene Gegenüberstellung,

ohne dass die Berechnung, wie dies offenbar dem Beschwerdeführer vorschwebt,

monatsweise vorzunehmen wäre.

5.3

Der

Beschwerdeführer ersucht darum, das Rückerstattungsverfahren für so lange zu

sistieren, bis feststehe, ob er auch Zusatzleistungen zurückerstatten müsse.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, allfällige Rückforderungsansprüche

des Amtes für Zusatzleistungen würden nichts an ihrem eigenen

Rückforderungsanspruch ändern, da Sozialhilfeleistungen nicht nachbezahlt

werden müssten.

Der Beschwerdeführer erhielt seit dem 1. Juli 2002 eine

halbe IV-Rente und Zusatzleistungen. Dementsprechend wurden diese Zahlungen bei

den Bedarfsberechnungen bzw. in seinem individuellen Sozialhilfekonto

berücksichtigt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer

nun soweit zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zu verpflichten, als er

seinen Bedarf hätte aus den nicht gemeldeten Erwerbseinkünften decken können

und müssen. Dass derzeit tatsächlich ein Verfahren über die Rückforderung von

Zusatzleistungen hängig wäre, lässt sich zwar den Akten nicht entnehmen. Ginge

das Amt für Zusatzleistungen aber bei der Rückforderung ihrer Leistungen von

ähnlichen Überlegungen zur Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wie das

Verwaltungsgericht aus, was unklar ist, so würde dies unter Umständen dazu

führen, dass dasselbe Einkommen des Beschwerdeführers zweimal zur

Rückerstattung bezogener Sozialleistungen herangezogen würde. Dies wäre nicht

statthaft. Die gegenseitige Abhängigkeit der beiden möglichen Rückforderungen

anzuerkennen, läuft aber entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin

keineswegs auf die nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen hinaus.

Sie bildet vielmehr eine zwangsläufige Folge der zur Bemessung des Rückerstattungsumfangs

notwendigen nachträglichen Ausscheidung zwischen rechtmässig und unrechtmässig

bezogener Hilfe.

Es trifft demnach zu,

dass sich die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe und eine allfällige

Rückforderung von Zusatzleistungen unter Umständen im Einzelnen konkurrenzieren

können. Dieses Problem lässt sich jedoch nicht einfach durch eine Sistierung

des vorliegenden Verfahrens lösen. Würde vorerst eine Rückforderung des Amtes

für Zusatzleistungen abgewartet, so müsste auch dieses Amt unter Umständen vom

tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgehen, ohne zu wissen, wieweit

diese allenfalls noch zurückgefordert würden. Es muss daher im vorliegenden

Verfahren genügen, die Rückerstattungspflicht aufgrund der derzeit bekannten

Tatsachen zu bestimmen. Sollte in einem späteren Zeitpunkt auch das Amt für

Zusatzleistungen eine Rückerstattung anordnen, so läge darin allenfalls eine

neue erhebliche Tatsache, aufgrund derer unter den Voraussetzungen von § 86a

lit. b VRG die Revision verlangt werden könnte.

Im Übrigen erscheint

es fraglich, ob die verschwiegenen Erwerbseinkünfte tatsächlich im gleichen

Umfang Auswirkungen auf die Rückforderung von Zusatzleistungen haben wie auf

die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Bei den Verfügungen des Amtes für

Zusatzleistungen fällt nämlich auf, dass die Berechnung der Zusatzleistungen

jeweils schematisch auf Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers abstellte, zu

Anfang im Jahr 2002 auf Fr. 16'880.-, später auf Fr. 17'300.- und Fr. 17'640.-

und 2007 schliesslich auf Fr. 18'140.-. Auch erscheint es nicht

ausgeschlossen, dass sich die Rückforderungen der Sozialhilfe und der

Zusatzleistungen in einzelnen Jahren mit hohem Erwerbseinkommen kumulieren können,

ohne dass dadurch dasselbe Einkommen zweimal berücksichtigt wird.

5.4

Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Bemessung des nach

Kalenderjahren aufgeschlüsselten Rückforderungsanspruchs an die Einzelfallkommission

der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

Nach § 16

Abs. 1 und 2 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen

werden. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im Rekursverfahren und

nunmehr auch im Beschwerdeverfahren um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.2

Der

Bezirksrat lehnte das Gesuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unzutreffend.

Es bleibt daher die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Sein Erwerbseinkommen

ist mangels näherer Angaben und Belegen aufgrund der vergangenen Jahre auf über

Fr. 30'000.- jährlich zu schätzen. Diese laufenden Mittel sollten zusammen

mit der halben IV-Rente über Fr. 920.- monatlich ausreichen, um neben dem

notwendigen Lebensbedarf auch den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Sein

Gesuch wurde daher im Ergebnis vom Bezirksrat zu Recht abgewiesen.

6.3

Mangels

nachgewiesener Mittellosigkeit ist auch das im Beschwerdeverfahren gestellte

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 VRG). Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Unterliegens der Gegenseite

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 (BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen die

Beschwerde nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz

diese durch materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt

wird (BGr, 1. September 2008,8C_587/2008, E. 3.1 f., www.bger.ch).

Dies sollte vorliegend mit Bezug auf die abschliessend beurteilte

Hilfeeinstellung sowie die Vorgaben zur Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe

der Fall sein.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Sache zur Bemessung

der Rückerstattungsforderung im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission

der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …