VB.2008.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00506
18. März 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11257)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00506
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Rodung, Sanierung und Unterhalt der Anlagen
Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden
[Die Beschwerdeführerin verpflichtete den privaten Beschwerdegegner, auf seinem Grundstück statutenwidrige Bepflanzungen zu entfernen sowie eine Kontrolle der Drainageleitung durchführen zu lassen und, soweit Schäden festgestellt würden, diese zu beheben. Anlass dieser Verfügung war ein Nässestau auf der angrenzenden Parzelle. Der Bezirksrat hob den Beschluss der Beschwerdeführerin auf und wies die Sache zu weiteren Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin müsse abklären, welche Ursachen der Nässestau habe und wie dieser behoben werden könne. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse könne die Beschwerdeführerin neu entscheiden.]
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zur Legitimation der Beschwerdeführerin, einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Drainageanlagen und somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen. Die Betroffenheit in finanziellen Interessen wie auch die Besorgung genossenschaftlicher öffentlicher Aufgaben erweist sich als legitimationsbegründend im Sinn von § 21 lit. b VRG (E. 2). Das Verwaltungsgericht stellt nach seiner neueren Praxis Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden gleich, sondern nur, wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen. Es verlangt, dass die Zulassung der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht. Eine Gemeinde - oder wie hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft - muss einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränkt, dass sie gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Die jüngste bundesgerichtliche Praxis qualifiziert Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden dürfen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin kann im Anschluss an die Untersuchung - unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse - frei über allfällige Massnahmen entscheiden. Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der Beschwerdeführerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 3.2). Eine erhebliche Verfahrensverkürzung darf nicht schon alleine aufgrund dessen angenommen werden, dass die Rückweisung an sich das Verfahren verlängert. Eine Weiterziehbarkeit aus prozessökonomischen Gründen entfällt von vornherein, wenn der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung enthält. Davon ist vorliegend auszugehen (E. 3.3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
BESCHWERDELEGITIMATION
ERMESSEN (GEMEINDE)
GENOSSENSCHAFT
LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN)
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSÖKONOMIE
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 BGG
Art. 49 Abs. 2 LwG
§ 21 lit. b VRG
§ 48 Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00506
Beschluss
der 4. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
Drainage-Genossenschaft
X-Y,
vertreten durch B,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Rodung,
Sanierung und Unterhalt der Anlagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. … in X
(Gemeinde Y). Das Grundstück, auf dem sich ein Pferdestall (Assekuranz-Nr. …)
befindet, liegt in der Landwirtschaftszone. Es gehört zum Beizugsgebiet der
Drainage-Genossenschaft X-Y (im Folgenden: Genossenschaft). Es wird vom
eingedolten öffentlichen Gewässer Nr. … (Z-Bach) durchquert, zu dem Drainageleitungen
hinführen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 verpflichtete der Genossenschaftsvorstand
A, auf dessen Grundstück zur Befundanalyse sowie zum Unterhalt bzw. zur
Sanierung des Drainagesystems an verschiedenen Stellen die Leitungen aufzugraben
und zu spülen, gegebenenfalls zu reparieren. Entsprechend dem Leitungszustand
müsse allenfalls eine Neuleitung unter Umgehung des Stalls erfolgen. Alle
Bepflanzungen müssten vollständig entfernt werden. Die Arbeiten seien bis zum
31. März 2005 auf Kosten von A vorzunehmen. Die Verfügung wurde damit
begründet, dass die Bepflanzungen den Genossenschaftsstatuten vom
28. November 1967 (im Folgenden: Statuten) widersprächen und dass die
Drainageleitungen aufgrund einer nicht bewilligten Aufschüttung nicht oder
unvollständig funktionierten, was einen Nässestau auf der angrenzenden Parzelle
zur Folge habe. Mit Schreiben vom 23. August 2005 setzte der
Genossenschaftsvorstand A eine neue Frist zur Vornahme der verfügten Arbeiten
und drohte die Ersatzvornahme an.
Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat G. Dieser hiess den Rekurs mit
Beschluss vom 4. Juli 2006 teilweise gut und verpflichtete A, die
Drainageleitungen unmittelbar neben dem Pferdestall aufgraben bzw. durchspülen
zu lassen und bei nachweisbarer Beschädigung der Drainage durch den Stall eine
Neuleitung unter Umgehung des Stalls zu erstellen. Im Übrigen seien die
Leitungen nicht aufzugraben. Statutenwidrige Bepflanzungen, das heisst Bäume in
einem Abstand von weniger als 7 Metern von einer Drainageleitung sowie
sonstige statutenwidrige Bepflanzungen, seien gründlich auszuroden.
Gegen diesen Beschluss wandte sich A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er verlangte sinngemäss Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses und der Verfügungen
der Genossenschaft. Sodann beantragte er, bei einer allfälligen Gesamtsanierung
des Drainagesystems sei allenfalls eine neue Leitung am Südrand seines
Grundstücks zu erstellen. Mit Entscheid vom 7. März 2007 (VB.2006.00313,
www.vgrzh.ch) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob
den Beschluss des Bezirksrats G vom 4. Juli 2006 sowie die Verfügungen der
Genossenschaft vom 7. Dezember 2004 und vom 23. August 2005 im
Wesentlichen aufgrund formeller Fehler auf (Verletzung von Ausstandsregeln und
Gehörsverletzung). Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Rückweisung der
Sache (a.a.O., E. 3.4).
B. Mit Beschluss vom 5. September 2007
verpflichtete der Genossenschaftsvorstand A, innert einer Frist von drei
Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses alle statutenwidrigen Bepflanzungen
auf seine Kosten zu entfernen und den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. A
wurde ausserdem verpflichtet, innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft
des Beschlusses eine Kontrolle der Drainageleitung auf dem Grundstück
Kat.-Nr. … primär durch notwendige Grabungen und Spülungen durchführen zu
lassen, und, soweit Schäden festgestellt würden, diese zu beheben. Die Kosten
der Spül-, Grab- und Reparaturarbeiten würden etappenweise erhoben und gemäss
Verursacherprinzip aufgeschlüsselt und verteilt. Des Weiteren wurde die
Ersatzvornahme angedroht.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 4. Oktober 2007 Rekurs und beantragte, die Verpflichtung zur
Rodung des Baum- und Strauchbestandes sei aufzuheben, die Verpflichtung zur
Kontrolle und allfälligen Reparatur der Leitungen sei zu ersetzen durch eine Verpflichtung,
am Südrand des Grundstücks eine neue Leitung zu erstellen. Der Bezirksrat G
hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. September 2008 gut; er hob den
Beschluss der Genossenschaft vom 5. September 2007 auf und wies die Sache
"zu weiteren Untersuchungen im Sinne der Erwägungen" an die
Genossenschaft zurück. Der Genossenschaftsvorstand habe abzuklären, welche
Ursachen der Nässestau auf dem Nachbargrundstück von A habe und wie dieser
behoben werden könne. Zur Klärung dieser Fragen eigne sich am ehesten ein
Gutachten eines unabhängigen Ingenieurbüros. Nach Vorliegen der
Untersuchungsergebnisse könne der Genossenschaftsvorstand darüber entscheiden,
ob A zur Sanierung der auf seinem Grundstück befindlichen Röhren zu
verpflichten sei oder ob der Nässestau auf dem Nachbargrundstück auf andere
Weise behoben werden müsse. Über die konkrete Kostenverteilung könne ebenfalls
erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse beschlossen werden. Betreffend
die statutenwidrigen Bepflanzungen hielt der Bezirksrat G fest, dass eine
Durchsetzung der Statuten nicht zulässig wäre, wenn sich herausstellen würde,
dass die im Grundstück von A befindlichen Leitungen zur Entwässerung der
Nachbargrundstücke nicht mehr benötigt würden und somit eine Rodung der Bäume
zum Schutz der Drainageleitungen nutzlos wäre. Die Verfahrenskosten wurden der
Genossenschaft auferlegt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Die Genossenschaft liess
am 20. Oktober 2008 gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde der
Beschluss des Bezirksrats G vom 17. September 2008 aufzuheben und es sei
ihr Beschluss vom 5. September 2007 zu bestätigen, unter
Entschädigungsfolgen. A beantragte in der Beschwerdeantwort vom
20.
November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss der
Genossenschaft vom 5. September 2007 sei nicht gutzuheissen, unter
Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat G verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS
175.
]).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
Unterhaltsorganisation im Sinn der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes
vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) und damit um eine
öffentlichrechtliche Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG. Ihre
Verfügungsbefugnis ergibt sich aus § 65 LG sowie § 104 Abs. 2
LG in Verbindung mit ihren Statuten. Gegen die hier streitige Verfügung ihres Vorstands
war gemäss § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LG der Rekurs an
den Bezirksrat gegeben, da die Sache nach den §§ 70 und 75 LG nicht in die
Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fiel. Gegen den Rekursentscheid des
Bezirksrats sieht § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da der Angelegenheit kein Streitwert beigemessen werden kann,
ist der Entscheid nach § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der Kammer zu fällen.
2.
Als Prozessvoraussetzung ist auch die Beschwerdelegitimation
von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).
Zur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ausserdem
ist eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde legitimiert (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG).
Die Lehre hat aus diesen gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen verschiedene
Fallgruppen für die Beschwerdebefugnis einer Gemeinde – oder sinngemäss einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft – gebildet: Eine kommunale Legitimation ist
gegeben, wenn (1.) die Gemeinde "wie eine Privatperson" betroffen
ist, wenn es (2.) um ein finanzielles Interesse oder (3.) um ein kommunales öffentliches
Interesse geht, wenn (4.) ein Eingriff in die qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit einer Gemeinde geltend gemacht wird oder wenn (5.) die unrichtige
oder die zu Unrecht unterbliebene Anwendung des kommunalen Rechts in Frage
steht (ausführlich dazu Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden
im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.],
Grundfragen der juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum
65.
Geburtstag, Bern 2007, S. 8 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 61 ff.).
Die Legitimation der
Beschwerdeführerin ist vorliegend zu bejahen: Die Vorinstanz hat den Beschluss
der Beschwerdeführerin vom 5. September 2007 aufgehoben und sie zu
weiteren Untersuchungen verpflichtet (oben II). Damit hat die Beschwerdeführerin
gegebenenfalls Kosten für zusätzliche Untersuchungen oder auch für Spül-, Grab-
und Reparaturarbeiten zu tragen. Sie ist Eigentümerin der Drainageanlagen und
somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen
(§ 100 Abs. 1 und 4 LG; vgl. dazu Bertschi, S. 11 mit Hinweis
auf VGr, 9. April 2003, VB.2003.00019 E. 1a, www.vgrzh.ch). Durch den
angefochtenen Entscheid wird die Beschwerdeführerin in ihren hoheitlichen
Befugnissen und Aufgaben berührt und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Vorinstanz. Sowohl die Betroffenheit
in finanziellen Interessen als auch die Besorgung genossenschaftlicher öffentlicher
Aufgaben erweist sich nach den oben erwähnten Grundsätzen als legitimationsbegründend
im Sinne von § 21 lit. b VRG.
3.
Näher zu prüfen ist, ob der angefochtene
Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist.
3.1
Nach § 48 VRG können Entscheide, die eine Sache materiell oder durch
Nichteintreten erledigen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (Abs. 1). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die
Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide, durch die eine
Rechtsfrage beurteilt wird, können weitergezogen werden, wenn dadurch sofort
ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart
werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide werden in § 48 VRG nicht
als anfechtbare Anordnungen eigener Art erwähnt. Das Verwaltungsgericht stellt
nach seiner neueren Praxis Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden
gleich, sondern nur, wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen. Dies ist
unter anderem der Fall, wenn durch die Anfechtung einer im
Rückweisungsentscheid enthaltenen materiellen Entscheidung verhindert werden
kann, dass die untere Instanz zu vermeidbarem Arbeitsaufwand veranlasst wird.
In Anlehnung an die in § 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden
formulierten Voraussetzungen wird verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde
gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht
wird (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1 – 8. November
2006, VB.2006.00279, E. 1.2 – 17. Juni 2005, VB.2005.00037 [Regest in RB 2005
Nr. 82], E. 1.1.1 [je unter www.vgrzh.ch]; RB 2002 Nr. 20).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts muss eine Gemeinde – oder wie hier eine
öffentlichrechtliche Körperschaft – einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten
können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränkt, dass sie
gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu
entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Dies würde
einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen davon, dass die
Anfechtung einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem
Verwaltungsverfahrensrecht fremd ist (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00279, E.
1.
, und 19. August 2004, VB.2004.00154, E. 1, je unter www.vgrzh.ch;
vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 17; BGE 133 II 409
E. 1.2).
Die jüngste
bundesgerichtliche Praxis unter dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(BGG) wendet vergleichbare Kriterien für die Anfechtbarkeit von
Rückweisungsentscheiden an: Rückweisungsentscheide werden grundsätzlich als
Zwischenentscheide qualifiziert, welche nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG (für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Verbindung mit Art. 117 BGG) weitergezogen werden können (BGE 134 II 137
E. 1.3.2, 133 V 477 E. 4.2; vgl. zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943
[AS 1992, 288 ff.] BGE 134 II 137 E. 1.3.1 mit Hinweisen, 129 I 313
E. 3.2). Sie sind nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Hingegen liegt ein Endentscheid vor, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3; Frage offen
gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3).
3.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der angefochtene Beschluss die
Parteien wieder an den Ausgangspunkt des Streites setzen würde, indem von der
Beschwerdeführerin vor dem Erlass einer Verfügung gerade der Nachweis verlangt
werde, zu welchem Zwecke die Verfügung erlassen worden sei, was mit anderen
Worten dazu führe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Kontrolle das Resultat
der Kontrolle nachweisen müsste. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
das Resultat der Untersuchung offen ist. Eine Untersuchung soll gerade die
Ursachen des Nässestaus auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdegegners klären.
Die Beschwerdeführerin kann im Anschluss an die Untersuchung – unter
Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – frei über allfällige Massnahmen
entscheiden. Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der
Beschwerdeführerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich
gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die
Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse
der Vorstand darüber entscheiden könne, ob der Beschwerdegegner zur Sanierung
der sich auf seinem Grundstück befindenden Röhren zu verpflichten sei oder ob
der Nässestau auf andere Weise behoben werden müsse.
Bezüglich der Bepflanzungen des Grundstücks des
Beschwerdegegners kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Durchsetzung der
Statuten nicht zulässig wäre, wenn sich herausstellen würde, dass die im
Grundstück des Beschwerdegegners befindlichen Leitungen zur Entwässerung der
Nachbargrundstücke nicht mehr benötigt würden und somit eine Rodung der Bäume
zum Schutz der Drainageleitungen nutzlos wäre. Auch in diesem Punkt ist ein
inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid nicht von vornherein ausgeschlossen.
Es ist deshalb nicht von der Konstellation auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden
und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten.
Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen für die
Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur
neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt
in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss
zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).
3.3
Es bleibt die Frage, ob durch die Zulassung der Beschwerde eine erhebliche
Verfahrensverkürzung ermöglicht wird. Dies darf nicht schon alleine aufgrund
dessen angenommen werden, dass mit der Rückweisung an sich das Verfahren
verlängert wird. Auch das Bundesgericht wendet Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG restriktiv an und begründet dies mit dem Ausnahmecharakter der
Bestimmung (BGE 134 III 326 E. 1.3.2 mit Hinweis; dazu etwa Nicolas von
Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 93 N. 11). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid
festgehalten, dass eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG
bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein entfällt, wenn der
angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung
enthält (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00279, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
Davon ist vorliegend auszugehen: Die Vorinstanz hat gänzlich offen gelassen,
wie die Verfügung der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung ausfallen soll.
Die Beschwerdeführerin wurde lediglich zur näheren Sachverhaltsabklärung angewiesen.
3.4
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rückweisungsentscheids
vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Letzteres gilt auch für den ohne Rechtsbeistand
auftretenden Beschwerdegegner, der ohne nähere Begründung eine Parteientschädigung
beantragte. Eine solche stünde ihm nur für einen das übliche Mass erheblich
übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 13 und 17). Daran fehlt es hier.
5.
Der vorliegende letztinstanzliche kantonale
Nichteintretensentscheid betrifft einen Rückweisungsentscheid und damit einen
Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach den bereits
vorgestellten Kriterien (oben 3.1 Abs. 3; vgl. BGr, 30. Oktober 2008,
9C_740/2008, E. 1, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der Erwägungen kann gegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an: …