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Entscheid

VB.2008.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00506

18. März 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. … in X

(Gemeinde Y). Das Grundstück, auf dem sich ein Pferdestall (Assekuranz-Nr. …)

befindet, liegt in der Landwirtschaftszone. Es gehört zum Beizugsgebiet der

Drainage-Genossen­schaft X-Y (im Folgenden: Genossenschaft). Es wird vom

eingedolten öffentlichen Gewässer Nr. … (Z-Bach) durchquert, zu dem Drainageleitungen

hinführen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 verpflichtete der Genossenschaftsvorstand

A, auf dessen Grundstück zur Befundanalyse sowie zum Unterhalt bzw. zur

Sanierung des Drainagesystems an verschiedenen Stellen die Leitungen aufzugraben

und zu spülen, gegebenenfalls zu reparieren. Entsprechend dem Leitungszustand

müsse allenfalls eine Neuleitung unter Umgehung des Stalls erfolgen. Alle

Bepflanzungen müssten vollständig entfernt werden. Die Arbeiten seien bis zum

31. März 2005 auf Kosten von A vorzunehmen. Die Verfügung wurde damit

begründet, dass die Bepflanzungen den Genossenschaftsstatuten vom

28. November 1967 (im Folgenden: Statuten) widersprächen und dass die

Drainageleitungen aufgrund einer nicht bewilligten Aufschüttung nicht oder

unvollständig funktionierten, was einen Nässestau auf der angrenzenden Parzelle

zur Folge habe. Mit Schreiben vom 23. August 2005 setzte der

Genossenschaftsvorstand A eine neue Frist zur Vornahme der verfügten Arbeiten

und drohte die Ersatzvornahme an.

Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat G. Dieser hiess den Rekurs mit

Beschluss vom 4. Juli 2006 teilweise gut und verpflichtete A, die

Drainageleitungen unmittelbar neben dem Pferdestall aufgraben bzw. durchspülen

zu lassen und bei nachweisbarer Beschädigung der Drainage durch den Stall eine

Neuleitung unter Umgehung des Stalls zu erstellen. Im Übrigen seien die

Leitungen nicht aufzugraben. Statutenwidrige Bepflanzungen, das heisst Bäume in

einem Abstand von weniger als 7 Metern von einer Drainageleitung sowie

sonstige statutenwidrige Bepflanzungen, seien gründlich auszuroden.

Gegen diesen Beschluss wandte sich A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er verlangte sinngemäss Aufhebung des Bezirksrats­beschlusses und der Verfügungen

der Genossenschaft. Sodann beantragte er, bei einer allfälligen Gesamtsanierung

des Drainagesystems sei allenfalls eine neue Leitung am Südrand seines

Grundstücks zu erstellen. Mit Entscheid vom 7. März 2007 (VB.2006.00313,

www.vgrzh.ch) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob

den Beschluss des Bezirksrats G vom 4. Juli 2006 sowie die Verfügungen der

Genossenschaft vom 7. Dezember 2004 und vom 23. August 2005 im

Wesentlichen aufgrund formeller Fehler auf (Verletzung von Ausstandsregeln und

Gehörsverletzung). Das Verwaltungs­gericht verzichtete auf eine Rückweisung der

Sache (a.a.O., E. 3.4).

B. Mit Beschluss vom 5. September 2007

verpflichtete der Genossenschaftsvorstand A, innert einer Frist von drei

Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses alle statutenwidrigen Bepflanzungen

auf seine Kosten zu entfernen und den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. A

wurde ausserdem verpflichtet, innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft

des Beschlusses eine Kontrolle der Drainageleitung auf dem Grundstück

Kat.-Nr. … primär durch notwendige Grabungen und Spülungen durchführen zu

lassen, und, soweit Schäden festgestellt würden, diese zu beheben. Die Kosten

der Spül-, Grab- und Reparaturarbeiten würden etappenweise erhoben und gemäss

Verursacherprinzip aufgeschlüsselt und verteilt. Des Weiteren wurde die

Ersatzvornahme angedroht.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 4. Oktober 2007 Rekurs und beantragte, die Verpflichtung zur

Rodung des Baum- und Strauchbestandes sei aufzuheben, die Verpflichtung zur

Kontrolle und allfälligen Reparatur der Leitungen sei zu ersetzen durch eine Verpflichtung,

am Südrand des Grundstücks eine neue Leitung zu erstellen. Der Bezirksrat G

hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. September 2008 gut; er hob den

Beschluss der Genossenschaft vom 5. September 2007 auf und wies die Sache

"zu weiteren Untersuchungen im Sinne der Erwägungen" an die

Genossenschaft zurück. Der Genossenschaftsvorstand habe abzuklären, welche

Ursachen der Nässestau auf dem Nachbargrundstück von A habe und wie dieser

behoben werden könne. Zur Klärung dieser Fragen eigne sich am ehesten ein

Gutachten eines unabhängigen Ingenieurbüros. Nach Vorliegen der

Untersuchungsergebnisse könne der Genossenschaftsvorstand darüber entscheiden,

ob A zur Sanierung der auf seinem Grundstück befindlichen Röhren zu

verpflichten sei oder ob der Nässestau auf dem Nachbargrundstück auf andere

Weise behoben werden müsse. Über die konkrete Kostenverteilung könne ebenfalls

erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse beschlossen werden. Betreffend

die statutenwidrigen Bepflanzungen hielt der Bezirksrat G fest, dass eine

Durchsetzung der Statuten nicht zulässig wäre, wenn sich herausstellen würde,

dass die im Grundstück von A befindlichen Leitungen zur Entwässerung der

Nachbargrundstücke nicht mehr benötigt würden und somit eine Rodung der Bäume

zum Schutz der Drainageleitungen nutzlos wäre. Die Verfahrenskosten wurden der

Genossenschaft auferlegt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Die Genossenschaft liess

am 20. Oktober 2008 gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde der

Beschluss des Bezirksrats G vom 17. September 2008 aufzuheben und es sei

ihr Beschluss vom 5. September 2007 zu bestätigen, unter

Entschädigungsfolgen. A beantragte in der Beschwerdeantwort vom

20.

November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss der

Genossenschaft vom 5. September 2007 sei nicht gutzuheissen, unter

Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat G verzichtete ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft

seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS

175.

]).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine

Unterhaltsorganisation im Sinn der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes

vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) und damit um eine

öffentlichrechtliche Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG. Ihre

Ver­fügungsbefugnis ergibt sich aus § 65 LG sowie § 104 Abs. 2

LG in Verbindung mit ihren Statuten. Gegen die hier streitige Verfügung ihres Vorstands

war gemäss § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LG der Rekurs an

den Bezirksrat gegeben, da die Sache nach den §§ 70 und 75 LG nicht in die

Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fiel. Gegen den Rekursentscheid des

Bezirksrats sieht § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da der Angelegenheit kein Streitwert beigemessen werden kann,

ist der Entscheid nach § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der Kammer zu fällen.

2.

Als Prozessvoraussetzung ist auch die Beschwerdelegitimation

von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

Zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ausserdem

ist eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen

Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Beschwerde legitimiert (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG).

Die Lehre hat aus diesen gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen verschiedene

Fallgruppen für die Beschwerdebefugnis einer Gemeinde – oder sinngemäss einer

öffentlichrechtlichen Körperschaft – gebildet: Eine kommunale Legitimation ist

gegeben, wenn (1.) die Gemeinde "wie eine Privatperson" betroffen

ist, wenn es (2.) um ein finanzielles Interesse oder (3.) um ein kommunales öffentliches

Interesse geht, wenn (4.) ein Eingriff in die qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit einer Gemeinde geltend gemacht wird oder wenn (5.) die unrichtige

oder die zu Unrecht unterbliebene Anwendung des kommunalen Rechts in Frage

steht (ausführlich dazu Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden

im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breit­schmid et al. [Hrsg.],

Grundfragen der juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum

65.

Geburtstag, Bern 2007, S. 8 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 61 ff.).

Die Legitimation der

Beschwerdeführerin ist vorliegend zu bejahen: Die Vorinstanz hat den Beschluss

der Beschwerdeführerin vom 5. September 2007 aufgehoben und sie zu

weiteren Untersuchungen verpflichtet (oben II). Damit hat die Beschwerdeführerin

gegebenenfalls Kosten für zusätzliche Untersuchungen oder auch für Spül-, Grab-

und Reparaturarbeiten zu tragen. Sie ist Eigentümerin der Drainageanlagen und

somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen

(§ 100 Abs. 1 und 4 LG; vgl. dazu Bertschi, S. 11 mit Hinweis

auf VGr, 9. April 2003, VB.2003.00019 E. 1a, www.vgrzh.ch). Durch den

angefochtenen Entscheid wird die Beschwerdeführerin in ihren hoheitlichen

Befugnissen und Aufgaben berührt und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Vorinstanz. Sowohl die Betroffenheit

in finanziellen Interessen als auch die Besorgung genossenschaftlicher öffentlicher

Aufgaben erweist sich nach den oben erwähnten Grundsätzen als legitimationsbegründend

im Sinne von § 21 lit. b VRG.

3.

Näher zu prüfen ist, ob der angefochtene

Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist.

3.1

Nach § 48 VRG können Entscheide, die eine Sache materiell oder durch

Nichteintreten erledigen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (Abs. 1). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die

Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide, durch die eine

Rechtsfrage beurteilt wird, können weitergezogen werden, wenn dadurch sofort

ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart

werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide werden in § 48 VRG nicht

als anfechtbare Anordnungen eigener Art erwähnt. Das Verwaltungsgericht stellt

nach seiner neueren Praxis Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden

gleich, sondern nur, wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen. Dies ist

unter anderem der Fall, wenn durch die Anfechtung einer im

Rückweisungsentscheid enthaltenen materiellen Entscheidung verhindert werden

kann, dass die untere Instanz zu vermeidbarem Arbeitsaufwand veranlasst wird.

In Anlehnung an die in § 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden

formulierten Voraussetzungen wird verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde

gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht

wird (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1 – 8. November

2006, VB.2006.00279, E. 1.2 – 17. Juni 2005, VB.2005.00037 [Regest in RB 2005

Nr. 82], E. 1.1.1 [je unter www.vgrzh.ch]; RB 2002 Nr. 20).

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts muss eine Gemeinde – oder wie hier eine

öffentlichrechtliche Körperschaft – einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten

können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränkt, dass sie

gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu

entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Dies würde

einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen davon, dass die

Anfechtung einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem

Verwaltungsverfahrensrecht fremd ist (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00279, E.

1.

, und 19. August 2004, VB.2004.00154, E. 1, je unter www.vgrzh.ch;

vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 17; BGE 133 II 409

E. 1.2).

Die jüngste

bundesgerichtliche Praxis unter dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(BGG) wendet vergleichbare Kriterien für die Anfechtbarkeit von

Rückweisungsentscheiden an: Rückweisungsentscheide werden grundsätzlich als

Zwischenentscheide qualifiziert, welche nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG (für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in

Verbindung mit Art. 117 BGG) weitergezogen werden können (BGE 134 II 137

E. 1.3.2, 133 V 477 E. 4.2; vgl. zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943

[AS 1992, 288 ff.] BGE 134 II 137 E. 1.3.1 mit Hinweisen, 129 I 313

E. 3.2). Sie sind nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Hingegen liegt ein Endentscheid vor, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3; Frage offen

gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3).

3.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der angefochtene Beschluss die

Parteien wieder an den Ausgangspunkt des Streites setzen würde, indem von der

Beschwerdeführerin vor dem Erlass einer Verfügung gerade der Nachweis verlangt

werde, zu welchem Zwecke die Verfügung erlassen worden sei, was mit anderen

Worten dazu führe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Kontrolle das Resultat

der Kontrolle nachweisen müsste. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass

das Resultat der Untersuchung offen ist. Eine Untersuchung soll gerade die

Ursachen des Nässestaus auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdegegners klären.

Die Beschwerdeführerin kann im Anschluss an die Untersuchung – unter

Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – frei über allfällige Massnahmen

entscheiden. Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der

Beschwerdeführerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich

gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die

Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse

der Vorstand darüber entscheiden könne, ob der Beschwerdegegner zur Sanierung

der sich auf seinem Grundstück befindenden Röhren zu verpflichten sei oder ob

der Nässestau auf andere Weise behoben werden müsse.

Bezüglich der Bepflanzungen des Grundstücks des

Beschwerdegegners kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Durchsetzung der

Statuten nicht zulässig wäre, wenn sich herausstellen würde, dass die im

Grundstück des Beschwerdegegners befindlichen Leitungen zur Entwässerung der

Nachbargrundstücke nicht mehr benötigt würden und somit eine Rodung der Bäume

zum Schutz der Drainageleitungen nutzlos wäre. Auch in diesem Punkt ist ein

inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid nicht von vornherein ausgeschlossen.

Es ist deshalb nicht von der Konstellation auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden

und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten.

Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen für die

Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur

neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt

in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss

zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

3.3

Es bleibt die Frage, ob durch die Zulassung der Beschwerde eine erhebliche

Verfahrensverkürzung ermöglicht wird. Dies darf nicht schon alleine aufgrund

dessen angenommen werden, dass mit der Rückweisung an sich das Verfahren

verlängert wird. Auch das Bundesgericht wendet Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG restriktiv an und begründet dies mit dem Ausnahmecharakter der

Bestimmung (BGE 134 III 326 E. 1.3.2 mit Hinweis; dazu etwa Nicolas von

Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,

Bern 2007, Art. 93 N. 11). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid

festgehalten, dass eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG

bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein entfällt, wenn der

angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung

enthält (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00279, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

Davon ist vorliegend auszugehen: Die Vorinstanz hat gänzlich offen gelassen,

wie die Verfügung der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung ausfallen soll.

Die Beschwerdeführerin wurde lediglich zur näheren Sachverhaltsabklärung angewiesen.

3.4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rückweisungsentscheids

vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Letzteres gilt auch für den ohne Rechtsbeistand

auftretenden Beschwerdegegner, der ohne nähere Begründung eine Parteientschädigung

beantragte. Eine solche stünde ihm nur für einen das übliche Mass erheblich

übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 13 und 17). Daran fehlt es hier.

5.

Der vorliegende letztinstanzliche kantonale

Nichteintretensentscheid betrifft einen Rückweisungsentscheid und damit einen

Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach den bereits

vorgestellten Kriterien (oben 3.1 Abs. 3; vgl. BGr, 30. Oktober 2008,

9C_740/2008, E. 1, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der Erwägungen kann gegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an: …