VB.2008.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00507
4. Dezember 2008Deutsch14 min
(URT.2008.11060)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00507
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren: Der Bezirksratspräsident entzog mit Präsidialverfügung die aufschiebende Wirkung in einem Rekursverfahren betreffend Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe
Rechtsgrundlagen (E. 1.1), Charakter eines Zwischenentscheids (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3).
Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2).
Nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers ist die Erbteilung noch nicht abgeschlossen, und es steht noch nicht fest, ob er aus dem Nachlass überhaupt finanzielle Mittel erhält, sodass er nicht mehr bedürftig wäre. Zwar hat er bislang nur ungenügend Auskunft über seine Verhältnisse abgegeben, doch reicht dieser Umstand nicht aus, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht erfüllt (E. 5.2).
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00507
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B, subst. durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Architekt ETH, bezog seit 1999 bei den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Mit Schreiben vom
23. Juli 2007 wurde er unter Hinweis auf den anstehenden neuen
Leistungsentscheid aufgefordert, unter anderem detaillierte Kontoauszüge sämtlicher
Konten der letzten zwölf Monate einzureichen. Am 5. September 2007 wurde er
schriftlich darauf hingewiesen, dass seine Unterlagen ungenügend seien und er
detaillierte Kontoauszüge ab dem 1. August 2006 bis zum 31. August 2007
zuzustellen habe, andernfalls die Zahlungen ab dem nächstmöglichen Termin
gestoppt würden. Die Aufforderung wurde mit Lettre Signature je vom 25.
September 2007 und vom 21. Januar 2008 – nunmehr bezüglich der Einreichung
von Kontoauszügen bis Ende Dezember 2007 – wiederholt mit der Androhung, im
Säumnisfall würden die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen
geprüft.
Da A sowohl in Zürich als auch in R, dort
unter der Adresse seiner Mutter, gemeldet war, hatten sich diesbezüglich Unklarheiten
ergeben. A hatte ausgeführt, in der Wohnung der Mutter ein Architekturbüro zu
betreiben, damit aber keine Einnahmen zu erzielen. Vom Quartierteam D wurde er
mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 aufgefordert, eine Kopie der Kündigung der
Wohnung seiner Mutter zuzustellen. Diese Aufforderung sowie die Auflage zur
Einreichung detaillierter Konto-Auszüge wurden mit Schreiben vom 3. März
2008 unter Androhung der Prüfung der Einstellung und Rückforderung der
Sozialhilfeleistungen wiederholt. A führte mit Brief vom 25. März 2008
unter anderem aus, die erwähnte Kündigung habe nicht ihn betroffen und die
Angelegenheit sei bereits anfangs 2007 abgeschlossen gewesen. Im Frühjahr 2008
erfuhr die Sozialbehörde, dass die Mutter von A im Februar 2007 verstorben war.
Am 24. April 2008 stellte die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich die
Unterstützungsleistungen für A per 1. März 2008 ein, da keine Notlage mehr
gegeben sei. Da die detaillierten Konto-Auszüge nicht eingereicht worden seien,
könne die Unterstützungsbedürftigkeit nicht geprüft werden. Einer allfälligen
Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Einsprache vom 7. Mai
2008.
an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids der
Einzelfallkommission vom 24. April 2008 sowie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juli 2008
ab und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
III.
Der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A
gelangte mit Rekurs vom 15. September 2008 an den Bezirksrat Zürich. Er
beantragte die Aufhebung des Entscheids der Einzelfallkommission vom 24. April
2008.
sowie die Gewährung von Unterstützungsleistungen rückwirkend per 1. März
2008, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialbehörde.
Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei A die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Präsident des Bezirksrats entzog mit
Verfügung vom 29. September 2008 dem Rekurs bezüglich der Einstellung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. März 2008 die aufschiebende Wirkung.
Zwar habe die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen, aus der Begründung von deren
Vernehmlassung vom 24. September 2008 gehe aber hervor, dass dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
IV.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008
beantragte A beim Verwaltungsgericht, dass dem Rekurs vom 15. September 2008
gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Sozialbehörde anzuweisen sei, die Zahlung von Unterstützungsleistungen
rückwirkend seit März 2008 wieder aufzunehmen. Sodann sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Oktober 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom
27.
Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch
die Rekursinstanz (Abs. 2) entzogen werden.
Vorliegend hat die Einzelfallkommission
einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission hat hingegen auf Anordnungen bezüglich der
aufschiebenden Wirkung verzichtet. Der Bezirksratspräsident ging von einem
Versehen der Vorinstanz aus und entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
1.2
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende
Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Hauptsache befunden
wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach
§ 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn
sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig
und auch vorliegend zu bejahen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG sachlich und funktionell
zuständig ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der
Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zu entscheiden hat (§ 38
Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Rekursinstanz setzt nach § 25
Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet
es eine Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für einen Entzug gegeben sind; denn
hinsichtlich des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 25
Abs. 1 VRG steht die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei
zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies
gilt in besonderem Masse bei der sofortigen Einstellung bisher entrichteter
Sozialhilfeleistungen, welche der materiellen Grundsicherung dienen (RB 2002
Nr. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt,
in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wird. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu
prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.
Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.
Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu
Tage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).
2.2
Gemäss §
24.
Abs. 1 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann die
wirtschaftliche Hilfe nach vorangehender schriftlicher Androhung im Sinn einer
Sanktion angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, beispielsweise indem er keine oder falsche
Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 7.
Februar 2008 angemerkt, unter Umständen rechtfertige sich in solchen Fällen
auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Dies müsse auch in der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes weiterhin zulässig
bleiben, obwohl diese Möglichkeit in § 24a SHG nicht ausdrücklich erwähnt
werde (VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Auf weitere Ausführungen wurde
verzichtet. So oder so dürfte die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe nur als Ultima Ratio und in der Regel erst nach vorgängiger Leistungskürzung
zulässig sein (§ 24a SHG).
2.3
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses gegeben waren bzw. inwieweit jetzt schon anzunehmen ist,
dass sich die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen
könnte.
3.
3.1
Der
Bezirksrat ging davon aus, bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen
bestehe ein wesentliches Interesse der Beschwerdegegnerin am Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Erbe
seiner verstorbenen Mutter und hätte deshalb unaufgefordert aufgrund seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht diesbezüglich Meldung machen müssen. Auch
würden die vorgelegten Kontoübersichten der Bank E nur bis zum 17. April
2008.
datieren. Mit Einreichung des Rekurses vom 15. September 2008 wäre es ihm
ohne weiteres möglich gewesen, einen bis Ende August 2008 aktualisierten Auszug
vorzulegen. Unklarheit herrsche zudem über die gemieteten Räumlichkeiten in R
und darüber, wie die Miete bezahlt werde, nachdem diese früher von der Mutter
übernommen worden sei. Dies alles sei auch relevant für die Frage des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgelegt, was
diese Unklarheiten beseitige. Ob er tatsächlich mittellos sei, werde einzig
durch Prüfung der von der Sozialbehörde verlangten Unterlagen möglich sein.
Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Mitwirkung verweigere, bewirke
er, dass der Sachverhalt nicht geklärt werden könne. Es bestehe somit ein
wesentliches, nicht fiskalisches öffentliches Interesse daran, eine allfällig
unberechtigte wirtschaftliche Unterstützung zu vermeiden. Damit liege
ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Dies sei auch verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer
habe es in der Hand, bei angemessener Mitwirkung die berechtigten Zweifel an seiner
Mittellosigkeit zu beseitigen. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
könnte bei belegten anderweitigen Verhältnissen ihren Entscheid in
Wiedererwägung ziehen.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von ihm im Februar 2008
eingereichten Unterlagen seien ausreichend gewesen. Die Aufforderung zur
Einreichung detaillierter Kontoauszüge greife in unzulässiger und
unverhältnismässiger Weise in seine Privatsphäre ein. Zudem habe die Sozialbehörde
keinen sachlichen Grund für die Annahme gehabt, dass er viel Geld erben könnte.
Dem Bezirksrat habe ein aktuelles Schreiben des Willensvollstreckers
vorgelegen, welches bestätige, dass die Teilung des Nachlasses der Mutter zum
Zeitpunkt der Rekurseinreichung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und er,
der Beschwerdeführer, daher keine Auszahlungen erhalten habe. Die Zweifel an
seiner Bedürftigkeit seien daher willkürlich, und es hätte die wirtschaftliche
Unterstützung gar nie eingestellt werden dürfen. Die Genossenschaftswohnung der
Mutter in R sei anderweitig vergeben worden, obwohl er gerne dort eingezogen
wäre und die derzeitige Wohnung aufgegeben hätte.
4.
4.1
Es trifft
zu, dass der Beschwerdeführer den diversen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin
zur Einreichung detaillierter Kontoauszüge nur unvollständig nachgekommen war.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
während mehr als einem Jahr verschwiegen hatte, dass seine Mutter verstorben
war, erscheint die Aufforderung zur Einreichung detaillierter Kontoauszüge
zwecks Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht als unverhältnismässiger
Eingriff in seine Privatsphäre. Zudem war er mehrfach auf die möglichen
Säumnisfolgen bis hin zur Möglichkeit einer gänzlichen Leistungseinstellung
hingewiesen worden, weshalb die Ergreifung entsprechender Massnahmen in
Betracht gezogen werden konnte. Ob aber vorliegend die Voraussetzungen für eine
gänzliche Leistungseinstellung erfüllt sind, muss abgeklärt werden und bildet Gegenstand
des Verfahrens vor Vorinstanz.
4.2
Inwieweit
besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses an den
Bezirksrat vorliegen, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu beurteilen. Aus
einer schriftlichen Bestätigung vom 8. September 2008 des als Willensvollstrecker
amtierenden Treuhänders F geht hervor, dass die Erbteilung im Zusammenhang mit
dem Nachlass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers noch nicht
abgeschlossen sei. Eine definitive Aussage über eine allfällige Erbschaft könne
daher nicht erteilt werden. Laut Nachtrag zum Testament dürfe eine allfällige
Auszahlung an den Beschwerdeführer nur für eine spätere Altersvorsorge
verwendet werden. Eine direkte Auszahlung sei also nicht vorgesehen. Mit
Schreiben vom 16. Oktober 2008 wiederholte der Willensvollstrecker, dass die
Erbteilung noch ausstehend sei.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann somit nicht davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter Vermögenswerte
zugeflossen sind. Insoweit liegen keine besonderen Gründe für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen war.
Zwar kann sein Verhalten Grund für die Ergreifung einer Sanktion sein, was aber
für sich betrachtet nicht genügt, um dem Rekurs gleich die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Angesichts der Tatsache, dass nicht ohne weiteres anzunehmen
ist, dass dem seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesenen Beschwerdeführer neue
Vermögenswerte zugefallen sind, erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses und damit einhergehend die sofortige Einstellung der Unterstützung
auch nicht als verhältnismässig. Zudem ist fraglich, ob die Voraussetzungen für
die gänzliche Einstellung der Unterstützungsleistungen und somit die Ergreifung
der härtesten Massnahme überhaupt erfüllt sind. Dies bildet aber nicht weiter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird, wie ausgeführt, der
Bezirksrat zu befinden haben.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist die
Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 29. September 2008 ersatzlos
aufzuheben. Dem Rekurs kommt daher die aufschiebende Wirkung zu. Dies hat zur
Folge, dass auch die Entscheide der Einzelfallkommission vom 24. April
2008.
und der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli
2008.
aufgeschoben werden (vgl. VGr, 1. September 2008, VB.2008.00174, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
5.
5.1
Da dem
Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend
E. 6), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegen-standslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.2
Gemäss §
70.
in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen, weshalb sie
nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann. Indes ist im Bereich der
Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen
(BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Es stellt sich
daher die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht selber in der Lage gewesen wäre,
seine Interessen zu vertreten.
Der Beschwerdeführer verweist auf ein Zeugnis seines
Psychiaters vom 12. September 2008. Darin wird bestätigt, dass die
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit Ämtern, Behörden, Gerichten
und Vorgesetzten in seiner Persönlichkeitsstruktur mit spezifischen
Empfindlichkeiten begründet seien. Um sein fragiles Selbstwertgefühl aufrecht
zu erhalten, bleibe ihm manchmal keine andere Möglichkeit, als auf Forderungen,
Erwartungen oder Grenzen mit Verleugnung oder Bekämpfung derselben zu reagieren.
Aus dem genannten Zeugnis geht indessen nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Interessen selber zu wahren.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher Architekt ETH
ist, trotz seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, seine Interessen
selber zu vertreten, wie er dies bislang denn auch getan hat. Demgemäss ist
Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung unabhängig von der
Frage der Mittellosigkeit abzuweisen.
6.
Nachdem die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung.
Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen, hat er doch durch die nicht
rechtzeitige bzw. nur schleppende Einreichung der von ihm verlangten Unterlagen
das Verfahren letztlich verursacht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Präsidialverfügung vom 29. September 2008
des Bezirksrats Zürich wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …