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Entscheid

VB.2008.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00507

4. Dezember 2008Deutsch14 min

(URT.2008.11060)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Architekt ETH, bezog seit 1999 bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Mit Schreiben vom

23. Juli 2007 wurde er unter Hinweis auf den anstehenden neuen

Leistungsentscheid aufgefordert, unter anderem detaillierte Kontoauszüge sämtlicher

Konten der letzten zwölf Monate einzureichen. Am 5. September 2007 wurde er

schriftlich darauf hingewiesen, dass seine Unterlagen ungenügend seien und er

detaillierte Kontoauszüge ab dem 1. August 2006 bis zum 31. August 2007

zuzustellen habe, andernfalls die Zahlungen ab dem nächstmöglichen Termin

gestoppt würden. Die Aufforderung wurde mit Lettre Signature je vom 25.

September 2007 und vom 21. Januar 2008 – nunmehr bezüglich der Einreichung

von Kontoauszügen bis Ende Dezember 2007 – wiederholt mit der Androhung, im

Säumnisfall würden die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen

geprüft.

Da A sowohl in Zürich als auch in R, dort

unter der Adresse seiner Mutter, gemeldet war, hatten sich diesbezüglich Unklarheiten

ergeben. A hatte ausgeführt, in der Wohnung der Mutter ein Architekturbüro zu

betreiben, damit aber keine Einnahmen zu erzielen. Vom Quartierteam D wurde er

mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 aufgefordert, eine Kopie der Kündigung der

Wohnung seiner Mutter zuzustellen. Diese Aufforderung sowie die Auflage zur

Einreichung detaillierter Konto-Auszüge wurden mit Schreiben vom 3. März

2008 unter Androhung der Prüfung der Einstellung und Rückforderung der

Sozialhilfeleistungen wiederholt. A führte mit Brief vom 25. März 2008

unter anderem aus, die erwähnte Kündigung habe nicht ihn betroffen und die

Angelegenheit sei bereits anfangs 2007 abgeschlossen gewesen. Im Frühjahr 2008

erfuhr die Sozialbehörde, dass die Mutter von A im Februar 2007 verstorben war.

Am 24. April 2008 stellte die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich die

Unterstützungsleistungen für A per 1. März 2008 ein, da keine Notlage mehr

gegeben sei. Da die detaillierten Konto-Auszüge nicht eingereicht worden seien,

könne die Unterstützungsbedürftigkeit nicht geprüft werden. Einer allfälligen

Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Einsprache vom 7. Mai

2008.

an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde

der Stadt Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids der

Einzelfallkommission vom 24. April 2008 sowie um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juli 2008

ab und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

infolge Gegen­standslosigkeit als erledigt ab.

III.

Der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A

gelangte mit Rekurs vom 15. September 2008 an den Bezirksrat Zürich. Er

beantragte die Aufhebung des Entscheids der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

sowie die Gewährung von Unterstützungsleistungen rückwirkend per 1. März

2008, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialbehörde.

Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei A die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Präsident des Bezirksrats entzog mit

Verfügung vom 29. September 2008 dem Rekurs bezüglich der Einstellung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. März 2008 die aufschiebende Wirkung.

Zwar habe die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen, aus der Begründung von deren

Vernehmlassung vom 24. September 2008 gehe aber hervor, dass dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

IV.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008

beantragte A beim Verwaltungsgericht, dass dem Rekurs vom 15. September 2008

gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei und die Sozialbehörde anzuweisen sei, die Zahlung von Unterstützungsleistungen

rückwirkend seit März 2008 wieder aufzunehmen. Sodann sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Oktober 2008 die

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom

27.

Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch

die Rekursinstanz (Abs. 2) entzogen werden.

Vorliegend hat die Einzelfallkommission

einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission hat hingegen auf Anordnungen bezüglich der

aufschiebenden Wirkung verzichtet. Der Bezirksratspräsident ging von einem

Versehen der Vorinstanz aus und entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

1.2

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende

Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Hauptsache befunden

wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach

§ 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn

sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig

und auch vorliegend zu bejahen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG sachlich und funktionell

zuständig ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der

Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zu entscheiden hat (§ 38

Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Rekursinstanz setzt nach § 25

Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet

es eine Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für einen Entzug gegeben sind; denn

hinsichtlich des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 25

Abs. 1 VRG steht die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei

zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies

gilt in besonderem Masse bei der sofortigen Einstellung bisher entrichteter

Sozialhilfeleistungen, welche der materiellen Grundsicherung dienen (RB 2002

Nr. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt,

in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen wird. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu

prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.

Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.

Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu

Tage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).

2.2

Gemäss §

24.

Abs. 1 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann die

wirtschaftliche Hilfe nach vorangehender schriftlicher Androhung im Sinn einer

Sanktion angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, beispielsweise indem er keine oder falsche

Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 7.

Februar 2008 angemerkt, unter Umständen rechtfertige sich in solchen Fällen

auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Dies müsse auch in der ab 1.

Januar 2008 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes weiterhin zulässig

bleiben, obwohl diese Möglichkeit in § 24a SHG nicht ausdrücklich erwähnt

werde (VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Auf weitere Ausführungen wurde

verzichtet. So oder so dürfte die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe nur als Ultima Ratio und in der Regel erst nach vorgängiger Leistungskürzung

zulässig sein (§ 24a SHG).

2.3

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses gegeben waren bzw. inwieweit jetzt schon anzunehmen ist,

dass sich die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen

könnte.

3.

3.1

Der

Bezirksrat ging davon aus, bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen

bestehe ein wesentliches Interesse der Beschwerdegegnerin am Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Erbe

seiner verstorbenen Mutter und hätte deshalb unaufgefordert aufgrund seiner

gesetzlichen Mitwirkungspflicht diesbezüglich Meldung machen müssen. Auch

würden die vorgelegten Kontoübersichten der Bank E nur bis zum 17. April

2008.

datieren. Mit Einreichung des Rekurses vom 15. September 2008 wäre es ihm

ohne weiteres möglich gewesen, einen bis Ende August 2008 aktualisierten Auszug

vorzulegen. Unklarheit herrsche zudem über die gemieteten Räumlichkeiten in R

und darüber, wie die Miete bezahlt werde, nachdem diese früher von der Mutter

übernommen worden sei. Dies alles sei auch relevant für die Frage des Entzugs

der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgelegt, was

diese Unklarheiten beseitige. Ob er tatsächlich mittellos sei, werde einzig

durch Prüfung der von der Sozialbehörde verlangten Unterlagen möglich sein.

Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Mitwirkung verweigere, bewirke

er, dass der Sachverhalt nicht geklärt werden könne. Es bestehe somit ein

wesentliches, nicht fiskalisches öffentliches Interesse daran, eine allfällig

unberechtigte wirtschaftliche Unterstützung zu vermeiden. Damit liege

ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, die aufschiebende

Wirkung zu entziehen. Dies sei auch verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer

habe es in der Hand, bei angemessener Mitwirkung die berechtigten Zweifel an seiner

Mittellosigkeit zu beseitigen. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

könnte bei belegten anderweitigen Verhältnissen ihren Entscheid in

Wiedererwägung ziehen.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von ihm im Februar 2008

eingereichten Unterlagen seien ausreichend gewesen. Die Aufforderung zur

Einreichung detaillierter Kontoauszüge greife in unzulässiger und

unverhältnismässiger Weise in seine Privatsphäre ein. Zudem habe die Sozialbehörde

keinen sachlichen Grund für die Annahme gehabt, dass er viel Geld erben könnte.

Dem Bezirksrat habe ein aktuelles Schreiben des Willensvollstreckers

vorgelegen, welches bestätige, dass die Teilung des Nachlasses der Mutter zum

Zeitpunkt der Rekurseinreichung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und er,

der Beschwerdeführer, daher keine Auszahlungen erhalten habe. Die Zweifel an

seiner Bedürftigkeit seien daher willkürlich, und es hätte die wirtschaftliche

Unterstützung gar nie eingestellt werden dürfen. Die Genossenschaftswohnung der

Mutter in R sei anderweitig vergeben worden, obwohl er gerne dort eingezogen

wäre und die derzeitige Wohnung aufgegeben hätte.

4.

4.1

Es trifft

zu, dass der Beschwerdeführer den diversen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

zur Einreichung detaillierter Kontoauszüge nur unvollständig nachgekommen war.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

während mehr als einem Jahr verschwiegen hatte, dass seine Mutter verstorben

war, erscheint die Aufforderung zur Einreichung detaillierter Kontoauszüge

zwecks Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht als unverhältnismässiger

Eingriff in seine Privatsphäre. Zudem war er mehrfach auf die möglichen

Säumnisfolgen bis hin zur Möglichkeit einer gänzlichen Leistungseinstellung

hingewiesen worden, weshalb die Ergreifung entsprechender Massnahmen in

Betracht gezogen werden konnte. Ob aber vorliegend die Voraussetzungen für eine

gänzliche Leistungseinstellung erfüllt sind, muss abgeklärt werden und bildet Gegenstand

des Verfahrens vor Vorinstanz.

4.2

Inwieweit

besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses an den

Bezirksrat vorliegen, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu beurteilen. Aus

einer schriftlichen Bestätigung vom 8. September 2008 des als Willensvollstrecker

amtierenden Treuhänders F geht hervor, dass die Erbteilung im Zusammenhang mit

dem Nachlass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers noch nicht

abgeschlossen sei. Eine definitive Aussage über eine allfällige Erbschaft könne

daher nicht erteilt werden. Laut Nachtrag zum Testament dürfe eine allfällige

Auszahlung an den Beschwerdeführer nur für eine spätere Altersvorsorge

verwendet werden. Eine direkte Auszahlung sei also nicht vorgesehen. Mit

Schreiben vom 16. Oktober 2008 wiederholte der Willensvollstrecker, dass die

Erbteilung noch ausstehend sei.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann somit nicht davon ausgegangen

werden, dass dem Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter Vermögenswerte

zugeflossen sind. Insoweit liegen keine besonderen Gründe für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor. Daran ändert auch nichts, dass der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen war.

Zwar kann sein Verhalten Grund für die Ergreifung einer Sanktion sein, was aber

für sich betrachtet nicht genügt, um dem Rekurs gleich die aufschiebende

Wirkung zu entziehen. Angesichts der Tatsache, dass nicht ohne weiteres anzunehmen

ist, dass dem seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesenen Beschwerdeführer neue

Vermögenswerte zugefallen sind, erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses und damit einhergehend die sofortige Einstellung der Unterstützung

auch nicht als verhältnismässig. Zudem ist fraglich, ob die Voraussetzungen für

die gänzliche Einstellung der Unterstützungsleistungen und somit die Ergreifung

der härtesten Massnahme überhaupt erfüllt sind. Dies bildet aber nicht weiter

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird, wie ausgeführt, der

Bezirksrat zu befinden haben.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist die

Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 29. September 2008 ersatzlos

aufzuheben. Dem Rekurs kommt daher die aufschiebende Wirkung zu. Dies hat zur

Folge, dass auch die Entscheide der Einzelfallkommission vom 24. April

2008.

und der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli

2008.

aufgeschoben werden (vgl. VGr, 1. September 2008, VB.2008.00174, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

5.

5.1

Da dem

Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend

E. 6), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als

gegen-standslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.2

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen, weshalb sie

nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann. Indes ist im Bereich der

Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen

(BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Es stellt sich

daher die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht selber in der Lage gewesen wäre,

seine Interessen zu vertreten.

Der Beschwerdeführer verweist auf ein Zeugnis seines

Psychiaters vom 12. September 2008. Darin wird bestätigt, dass die

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit Ämtern, Behörden, Gerichten

und Vorgesetzten in seiner Persönlichkeitsstruktur mit spezifischen

Empfindlichkeiten begründet seien. Um sein fragiles Selbstwertgefühl aufrecht

zu erhalten, bleibe ihm manchmal keine andere Möglichkeit, als auf Forderungen,

Erwartungen oder Grenzen mit Verleugnung oder Bekämpfung derselben zu reagieren.

Aus dem genannten Zeugnis geht indessen nicht hervor, dass

der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Interessen selber zu wahren.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher Architekt ETH

ist, trotz seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, seine Interessen

selber zu vertreten, wie er dies bislang denn auch getan hat. Demgemäss ist

Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung unabhängig von der

Frage der Mittellosigkeit abzuweisen.

6.

Nachdem die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung entzogen hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26).

Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung.

Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen, hat er doch durch die nicht

rechtzeitige bzw. nur schleppende Einreichung der von ihm verlangten Unterlagen

das Verfahren letztlich verursacht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegen­standslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Präsidialverfügung vom 29. September 2008

des Bezirksrats Zürich wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …