VB.2008.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00508
26. Februar 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11222)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00508
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verkehrsanordnung
Änderung / Ergänzung einer Verkehrsanordnung.
[Der Beschwerdeführer wohnt in einem Quartier, in dem seit 1987 ein absolutes Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt - ausgenommen Zubringerdienst. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das geltende Verkehrsregime seit längerer Zeit nicht mehr korrekt vollzogen. Der Beschwerdeführer gelangte deshalb an die Behörden und ersuchte (erfolglos) um Erlass eines absoluten Parkierverbots mit einer beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiven Bedürfnis der Anwohner.]
Bei dem seit 1987 geltenden Fahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung (im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG), gegen die heute keine Einsprache gemäss Art. 106 Signalisationsverordnung (SSV) mehr möglich ist (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Behörden im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 3 SSV gesetzeskonform interpretiert haben (E. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Anpassung der 1987 erlassenen Dauerverfügung (Fahrverbot), da er nicht eine Änderung des Fahrverbots verlangt, sondern die Einführung eines Parkierverbots (E. 4). Das Strassenverkehrsrecht gewährt keinen Anspruch auf Überprüfung des seit 1987 geltenden Verkehrsregimes (E. 5.1). Ebensowenig verleihen verfahrensrechtliche Bestimmungen einen solchen Anspruch: Art. 25a VwVG ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungsrechtspflege nicht unmittelbar anwendbar, und § 10c E-VRG ist noch nicht in Kraft (E. 5.2). Die Anwendung von Art. 29a der Bundesverfassung scheidet aus intertemporalrechtlichen Gründen aus (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG) (E. 5.4). Von der eventualiter verlangten Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Aufsichtsbehörde ist abzusehen, weil Aufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Stichworte:
ANPASSUNG
AUFSICHTSBESCHWERDE
DAUERVERFÜGUNG
EINSPRACHE
FAHRVERBOT
INTERTEMPORALES RECHT
REALAKT
RECHTSWEGGARANTIE
SIGNALISATION
STRASSENVERKEHR
STRASSENVERKEHRSRECHT
ÜBERGANGSFRIST
VERKEHRSANORDNUNG
WEITERLEITUNG
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 17 Abs. III SSV
Art. 106 Abs. I SSV
Art. 3 Abs. IV SVG
§ 5 Abs. II VRG
§ 10c VRG
Art. 25a VwVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00508
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer der von ihm
bewohnten Liegenschaft L-Strasse 01 in Winterthur. Diese Strasse gehört zum
Gebiet B am C, in welchem durch Beschluss des Stadtrates vom 25. März 1987
ein flächendeckendes Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit dem Vermerk
"ausgenommen Zubringerdienst" eingeführt worden war (heute
signalisiert im Sinn von Anhang 2 der inzwischen revidierten
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21] mit dem Signal 259.1/2.01 mit
dem Vermerk "ausgenommen Zubringerdienst"; vgl. zu diesem Vermerk Art. 17
Abs. 3 SSV). Seit 2003 gelangte A verschiedentlich an den Stadtrat Winterthur,
weil er der Meinung war, auf der L-Strasse würden regelmässig zahlreiche
Fahrzeuge parkiert, für welche gemäss der genannten Signalisation keine
Berechtigung bestehe. Insbesondere vertrat er die Auffassung, dass Besucher von
Anwohnern nicht zum Kreis der Berechtigten im Sinn von Art. 17 Abs. 3
SSV gehörten und dass für einen berechtigten Zubringer das Parkieren nur gerade
an der Strasse der aufzusuchenden Liegenschaft, nicht aber innerhalb der
gesamten entsprechend signalisierten Zone zulässig sei. Die städtische Behörde
schloss sich dieser Auffassung nicht an (vgl. insbesondere Schreiben des
Departements Sicherheit und Umwelt vom 11. Dezember 2007, in act. 8/2.3).
Sodann lehnte sie auch die Anregung von A ab, die bisherige Signalisation durch
Markierung von Parkfeldern auf der L-Strasse zu ersetzen oder zu ergänzen.
Am 11. Januar 2008 erhob A
gestützt auf Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV Einsprache mit dem
Begehren, es sei festzustellen, dass die vom Departement Sicherheit und Umwelt
vertretene Interpretation der Signalisation "Verbotstafel mit Zusatz
'ausgenommen Zubringerdienst'-Zone" gesetzwidrig sei; eventualiter sei das
Parkieren an der L-Strasse "speziell" – durch Parkierverbot mit einer
beschränkten Anzahl markierter, nummerierter Felder für "echte"
Anwohner – zu regeln. Der Stadtrat trat mit Beschluss vom 14. Mai 2008 auf
die Einsprache nicht ein. Zur Begründung brachte er vor, die Einsprache richte
sich gegen das am 25. März 1987 beschlossene und damals publizierte Fahrverbot
mit Gestattung des Zubringerdienstes; sie sei daher im heutigen Zeitpunkt
verspätet (E. 3). Im Rahmen einer Eventualbegründung hielt er sodann dem
Feststellungsbegehren des Einsprechers entgegen, die vom Departement Sicherheit
und Umwelt verfochtene Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SSV treffe zu (E. 4.1).
Den Eventualantrag des Einsprechers lehnte er – ebenfalls im Rahmen einer
Eventualerwägung – mit der Begründung ab, das geltende Verkehrsregime, welches
bereits 1997 auf Betreiben einzelner Anwohner sowie 2003 erneut auf Betreiben
des Einsprechers überprüft worden sei, sei auch aus heutiger Sicht sachgerecht
(E. 4.2).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Juni
2008.
Rekurs. Er beantragte, der Beschluss des Stadtrates vom 14. Mai 2008
sei aufzuheben; für die L-Strasse sei eine neue Verkehrsanordnung im Sinn der
nachfolgenden Rekursbegründung (absolutes Parkierverbot mit einer beschränkten
Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiven Bedürfnis der
Anwohner) zu treffen; eventualiter sei die vorliegende Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen. Das Statthalteramt Winterthur wies
den Rekurs am 25. September 2008 ab und gab gleichzeitig der
Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Oktober
2008.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des
Statthalteramts vom 25. September 2008 sowie den Beschluss des Stadtrates
Winterthur vom 14. Mai 2008 seien aufzuheben; in Gutheissung des Rekurses
vom 12. Juni 2008 sowie der Einsprache vom 11. Januar 2008 sei für die
L-Strasse eine Verkehrsanordnung im umschriebenen Sinn ("absolutes
Parkierverbot mit einer beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend
dem objektiv ausgewiesenen Bedürfnis der Anwohner") zu verfügen;
allenfalls sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an die kantonale
Sicherheitsdirektion zu überweisen.
Das Statthalteramt Winterthur verzichtete auf
Vernehmlassung. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 18. Dezember 2008
Abweisung der Beschwerde; soweit der Beschwerdeführer deren Behandlung als
Aufsichtsbeschwerde verlange, sei darauf nicht einzutreten und von einer
Überweisung an die kantonale Sicherheitsdirektion abzusehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Bei der am 25. März 1987 beschlossenen
und damals publizierten Verkehrsanordnung im Gebiet Ziel handelt es sich nach
zutreffender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter um eine funktionelle
Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01).
Der Stadtrat und ihm folgend das Statthalteramt sind zum
Schluss gelangt, soweit der Beschwerdeführer sein Anliegen auf dem Wege einer
Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV gegen Verkehrsanordnung
vom 25. März 1987 erreichen wolle, sei auf sein Begehren nicht
einzutreten, weil eine solche Einsprache damals binnen der Einsprachefrist
hätte erhoben werden müssen. Der Beschwerdeführer stellt diese zutreffende
Auffassung nicht (mehr) infrage. Allerdings ist er nach wie vor der Auffassung,
er könne mit einem förmlichen Rechtsmittel entweder den seiner Meinung nach
gesetzwidrigen "Vollzug" dieser Verkehrsanordnung anfechten oder eine
"Anpassung" jenes Beschlusses an geänderte Verhältnisse in dem Sinne
erreichen, dass das geltende Verkehrsregime durch eine weitere Verkehrsanordnung
("absolutes Parkierverbot mit einer beschränkten Anzahl markierter
Parkfelder entsprechend dem objektiv ausgewiesenen Bedürfnis der
Anwohner") ergänzt werde. Der Nichteintretensentscheid des Stadtrats vom
14.
Mai 2008 laufe daher gleichwohl auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinaus (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 f.).
3.
Gegen den seiner Meinung nach gesetzwidrigen
Vollzug der Verkehrsanordnung wollte sich der Beschwerdeführer in seiner
"Einsprache" vom 11. Januar 2008 mittels eines Feststellungsbegehrens
wehren, wonach festzustellen sei, dass die behördliche Interpretation von Art. 17
Abs. 3 SSV ("ausgenommen Zubringerdienst") gesetzwidrig sei.
Beide Vorinstanzen sind auf dieses Begehren jedenfalls im Rahmen ihrer
Erwägungen eingegangen, mit welchen sie Art. 17 Abs. 3 ausgelegt und
dabei zu einem anderen Auslegungsergebnis als der Beschwerdeführer gelangt sind
(vgl. Beschluss des Stadtrates E. 4.1, Rekursentscheid des Statthalteramts
E. 3). Nicht geprüft haben die Vorinstanzen, ob der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an einem solchen Feststellungsbegehren hat (zum
Erfordernis des schutzwürdigen Feststellungsinteresses vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 60 f.). Dies blieb wohl
deswegen ungeprüft, weil die Vorinstanzen das fragliche Feststellungsbegehren
als Bestandteil der Einsprache betrachteten, welche sie als verspätet
würdigten; die die Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SSV betreffenden
Erwägungen erfolgten im Rahmen einer Eventualbegründung.
Ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an
dem mit Einsprache vom 11. Januar 2008 vorgebrachten Feststellungsbegehren
habe, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren offen bleiben. Mit der Beschwerde
wird dieses Feststellungsbegehren nicht ausdrücklich – als förmlicher Antrag –
erneuert. Der Beschwerdeführer verlangt nämlich nur noch, für die L-Strasse
eine (weitere) Verkehrsanordnung ("absolutes Parkierverbot mit einer
beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiv ausgewiesenen
Bedürfnis der Anwohner") zu erlassen, womit er – insoweit den Streitgegenstand
wahrend – sein früheres Eventualbegehren erneuert.
Es kann immerhin angemerkt werden, dass die von den
Vorinstanzen vertretene Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SSV zutrifft.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie entkräften könnte, sondern
begnügt sich im Wesentlichen mit dem Argument, die Auslegung der Vorinstanzen
habe für die streitbetroffene L-Strasse negative Auswirkungen, indem die seiner
Meinung nach unbefriedigenden Zustände bezüglich dort parkierter Fahrzeuge
nicht behoben würden (Beschwerdeschrift S. 3).
4.
Zur Begründung seines Beschwerdebegehrens, das geltende
Verkehrsregime durch eine weitere Verkehrsanordnung ("absolutes
Parkierverbot mit einer beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend
dem objektiv ausgewiesenen Bedürfnis der Anwohner") zu ergänzen, beruft
sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Verkehrsanordnung vom 25. März
1987.
den inzwischen geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sei. In
der Tat können sogenannte Dauerverfügungen, sofern sich die für deren Erlass
erheblichen Verhältnisse oder die massgebenden Rechtsgrundlagen geändert haben,
angepasst werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13).
Das setzt allerdings ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers voraus. Ob
der Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse habe, kann
indessen im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da das von ihm angestrebte
Parkierverbot von vornherein nicht auf dem Wege der Anpassung des Beschlusses
vom 25. März 1987 umgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer wendet sich
nämlich nicht gegen die Fortgeltung jenes Beschlusses, sondern strebt eine
weitere – das geltende Fahrverbot mit gestattetem Zubringerdienst überlagernde –
Verkehrsanordnung an. Es liegt somit kein Anwendungsfall für eine Anpassung (im
Sinn eines Zurückkommens auf eine frühere, formell rechtskräftige Verfügung)
vor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde angerufenen
Bundesgerichtsentscheid 2A.70/2007 vom 9. November 2007 ableiten. In jenem
Fall ging es um die Rechtmässigkeit einer neu getroffenen Verkehrsanordnung
(Parkieren mit Parkscheibe [SSV-Signal 4.18]), welche die dortige
Beschwerdeführerin als Eigentümerin von benachbartem Bauland mittels Beschwerde
durch ein Parkierverbot (SSV-Signal 2.50) ersetzt haben wollte. Zur Diskussion
stand somit nicht die Anpassung einer formell rechtskräftigen Verfügung,
sondern deren Überprüfung unmittelbar nach dem Erlass aufgrund der dagegen
erhobenen Beschwerde. Wenn das Bundesgericht dabei ergänzend erwog, falls sich
die angefochtenen Massnahmen nicht bewähren oder die Verhältnisse sich später wesentlich
ändern sollten, habe es die zuständige Behörde in der Hand, die gebotenen Korrekturen
zu beschliessen, so kann der Beschwerdeführer hieraus im vorliegenden Fall
keinen Anspruch auf Anpassung des Beschlusses vom 25. März 1987 ableiten,
zumal sich die damals infrage stehenden Signalisationen (Parkierverbot bzw.
Parkieren mit Parkscheibe) bezogen auf denselben Strassenabschnitt gegenseitig
ausschliessen, während das auf die hier infrage stehenden Signalisationen (das
von der Behörde früher erlassene Fahrverbot mit Gestattung des Zubringerdienstes
bzw. das vom Beschwerdeführer angestrebte Parkierverbot) nicht zutrifft.
5.
Kann der Beschwerdeführer das von ihm für die L-Strasse
angestrebte Parkierverbot nicht auf dem Wege der Anpassung des stadträtlichen
Beschlusses vom 25. März 1987 erreichen, bleibt gleichwohl zu prüfen, ob
er als Anwohner dieser Strasse anderweitig einen Rechtsanspruch auf Überprüfung
des dort geltenden Verkehrsregimes habe.
5.1
Vorab ist
festzuhalten, dass die für Verkehrsanordnungen massgebende Strassenverkehrsgesetzgebung
keinen solchen Rechtsanspruch einräumt. Dies im Unterschied etwa zu
Nutzungsplänen, die gemäss Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (SR 700) bei erheblicher Änderung der Verhältnisse zu
überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind, wobei dem von der fraglichen
Zonierung betroffenen Grundeigentümer ein formeller Rechtsanspruch auf
Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung zusteht (Peter Hänni, Planungs- Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 112; BGE 101 Ia 227
E. 2c).
5.2
Soweit der
Beschwerdeführer sein Begehren um Erlass eines Parkierverbots mit dem
behördlichen Tolerieren angeblich rechtswidriger Zustände begründet, stellt
sich die Frage, ob ihm jene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche Rechtsschutz
gegen staatliche Realakte bieten sollen. Nach Art. 25a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007, SR 171.021)
kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, bezüglich Handlungen,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen sowie Rechte und Pflichten
berühren, verlangen, dass die zuständige Behörde widerrechtliche
"Handlungen" unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die
Folgen widerrechtlicher "Handlungen" beseitigt (lit. b) oder die
Widerrechtlichkeit der "Handlungen" feststellt (lit. c); die
Dispositiv
Behörde entscheidet hierüber durch Verfügung (Abs. 2). Eine gleichlautende
Bestimmung ist in der derzeit laufenden Revision des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vorgesehen (§ 10c VRG-E). In der Lehre
wird teilweise die Auffassung vertreten, Art. 25a VwVG biete Rechtsschutz
nicht nur gegen staatliches Handeln, sondern auch gegen behördliches Unterlassen
in Fällen, in denen ein Betroffener rechtswidrige Zustände rügt (vgl. Beatrice
Weber-Dürler, Art. 25a N. 11 und 22, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Bern 2008; nach Auffassung dieser Autorin müsste der
Betroffene allerdings ein subjektives öffentliches Recht gelten machen können,
was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ist doch der Beschwerdeführer nicht in
seinen Rechten verletzt, sondern höchstens in schutzwürdigen Interessen
betroffen). Der genannte Rechtsbehelf steht dem Beschwerdeführer aber schon
deswegen nicht zur Verfügung, weil der geltende Art. 25a VwVG auf die
kantonale Verwaltungsrechtspflege nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Art. 1
VwVG) und weil eine entsprechende kantonale Rechtschutznorm zwar vorgesehen,
jedoch noch nicht geltendes Recht ist.
5.3 Im Übrigen
hat der Stadtrat das Begehren des Beschwerdeführers, an der L-Strasse ein
"spezielles" Parkierverbot einzuführen, geprüft und verworfen (E. 4.2
des Beschlusses vom 14. Mai 2008), desgleichen das Statthalteramt, wenn
auch nur summarisch, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung (E. 4
des Beschlusses vom 25. September 2008). Dass die materielle Prüfung im
Dispositiv des stadträtlichen Nichteintretensbeschlusses nicht zum Ausdruck
kommt, ist nicht entscheidend.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der
von den Vorinstanzen vorgenommenen materiellen Beurteilung seines Begehrens zustehe.
Gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Januar
2007, SR 101) hat jede Person bei "Rechtsstreitigkeiten" Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone allerdings
durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen
können. Ob sich ein Strassenanstösser, der im Hinblick auf behauptete
rechtswidrige Zustände eine Änderung des Verkehrsregimes auf der betreffenden
Strasse anstrebt, auf die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie berufen
könne, ist fraglich. Insbesondere ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer
bezüglich des gestellten Begehrens ein schutzwürdiges Interesse (im Sinn einer
Legitimationsvoraussetzung) zuzuerkennen wäre, was in der Beschwerdeantwort des
Stadtrates (S. 2 f.) bestritten wird (zum Erfordernis des schutzwürdigen
Interesses für die Anfechtung von Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3
Abs. 4 SVG vgl. etwa RB 2003 Nr. 13, 2005 Nr. 9). Ein
Rechtsschutzanspruch nach Art. 29a BV scheidet hier schon aus
intertemporalrechtlichen Gründen aus. Der hier angefochtene Rekursentscheid vom
25. September 2008 ist noch vor Ablauf der Übergangsfrist getroffen
worden, welche Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (SR 173.110) den Kantonen zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie in
öffentlichrechtlichen Streitigkeiten einräumt. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
6.
Das Verwaltungsgericht ist nicht
Aufsichtsbehörde über das Statthalteramt und die Stadt Winterthur
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Das würde an sich die vom
Beschwerdeführer eventualiter verlangte Überweisung seiner Eingabe an die kantonale
Sicherheitsdirektion zwecks Behandlung als Aufsichtsbeschwerde nicht
ausschliessen. Von einer solchen Überweisung ist indessen abzusehen, weil die
Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ohnehin nicht fristgebunden ist. Damit
entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG, liegt
doch der eigentliche Zweck dieser Bestimmung darin, den Rechtssuchenden, der
eine fristgebundene Eingabe irrtümlich bei der falschen Instanz einreicht, von
den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an…