VB.2008.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00509
22. Januar 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11163)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2008.00509
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichterin Katharina Sameli, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und
Anwälte im Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Ein
von RA A amtlich verteidigter Klient wurde vom Geschworenengericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 5. Juli 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
etc. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. RA A meldete am gleichen Tag
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 13. Juli 2007 schrieb sein Klient
einen persönlichen Brief an den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten,
Oberrichter B, der das Verfahren präsidiert hatte. Darin brachte er zum Ausdruck,
dass der von seinem Anwalt beabsichtigte "Rekurs" keinen Sinn habe
und er einen Weiterzug des Urteils nicht wünsche. Der Stellvertreter des
Geschworenengerichtspräsidenten setzte RA A am 24. Juli 2007 Frist an, um
zum Schreiben seines Klienten Stellung zu nehmen und zu erklären, ob mit diesem
Schreiben ein Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gemeint sei. Kopien dieser
Fristansetzung gingen unter Beilage des Schreibens des Verurteilten an die
Staatsanwaltschaft und an die Vertreter der Geschädigten.
B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 wandte sich RA
A an die Anklagekammer des Obergerichts und ersuchte um Prüfung, ob gegen den
Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine Strafuntersuchung wegen
Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinn von Art. 320 des Strafgesetzbuchs
(StGB), allenfalls auch wegen Amtsmissbrauchs zu eröffnen sei. Es habe keinen
Grund gegeben, das Schreiben seines Klienten vom 13. Juli 2007, das auch
eine interne Diskussion zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidiger zum
Inhalt habe und das zeige, dass der Verfasser verwirrt und desorientiert
gewesen sei, zu den parteiöffentlichen Akten zu nehmen. Der Versand dieses
Schreibens auch an die Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Geschädigten
habe zu einer obszönen Blossstellung eines Verurteilten und einer Verletzung
in dessen persönlichen Verhältnissen geführt. Dem menschenverachtenden Vorgehen
des Stellvertreters des Geschworenengerichtspräsidenten hafte ein Anruch von
gezielter Rufschädigung an und dürfe nicht Schule machen, sei es doch nur ein
kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volksgerichtshof.
C. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats, an welche
die Eingabe von RA A vom 30. Juli 2007 zuständigkeitshalber überwiesen
wurde, wies mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Ermächtigungsgesuch von der
Hand. Sie stellte fest, dass der vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeige
und den weiteren Unterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten im Sinn von Art. 320 Abs. 1
oder Art. 312 StGB entnommen werden könne. Aufgrund der gesetzlichen
Aktenführungspflicht habe das Schreiben des Klienten von RA A zwingend zu den
Akten genommen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht offen stehen
müssen. Somit habe die Weitergabe dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an die
akteneinsichtsberechtigten Verfahrensbeteiligten keine Verletzung des
Amtsgeheimnisses darstellen können.
D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ersuchte
der Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten, B, die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) um Prüfung, ob aufsichtsrechtliche
Sanktionen gegen RA A angezeigt seien. Verschiedene Passagen in dessen Anzeige
an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007 hätten das
erträgliche Mass an Kritik gegenüber der Richtertätigkeit überschritten und
seien ehrverletzend.
E. Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete die
Aufsichtskommission gegen RA A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von
Berufsregeln. Der zu prüfende allfällige Verstoss gegen Art. 12 lit. a
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (BGFA, SR 935.61) bezog sich insbesondere auf folgende Ausführungen
in dessen Eingabe vom 30. Juli 2007:
- "Es geht um eine obszöne Blossstellung
eines Verurteilten",
- "Wir
sehen in diesem Versand (...) eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der
Folterkonvention",
- "dieses
menschenverachtende Vorgehen",
- "Diesem
eigenartigen Briefversand haftet ein Anruch von gezielter Rufschädigungen an",
- "Dieser
von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Umgang mit Anwalt und Angeklagtem
darf am Geschworenengericht nicht noch Schule machen. Es ist allemal ein
kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum
Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das".
RA A nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Stellung mit
dem Antrag, die Untersuchung nicht anhand zu nehmen. Die Aufsichtskommission
bestrafte ihn jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 wegen Verletzung
von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. September
2008.
erhob RA A am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell ihn vom Vorwurf einer
Berufsregelverletzung freizusprechen, allenfalls mit einer Verwarnung zu
belegen.
Die Aufsichtskommission äusserte sich in ihrer
Stellungnahme vom 17. November 2008 zu den verschiedenen prozessualen
Rügen und verzichtete im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung ihres
Entscheids auf eine weitere Stellungnahme. Am 21. Januar 2009 ging beim
Verwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer zugesandte Beschluss des Kassationsgerichts
vom 1. Dezember 2008 ein, womit das Kassationsgericht das Urteil des Geschworenengerichts
vom 5. Juli 2007 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie
sich gegen den Entscheid der Aufsichtskommission richtet.
Soweit der Beschwerdeführer
auch noch Kritik am Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats übt, mit welchem
sein Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter B nicht
stattgegeben wurde, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines
verfassungsmässigen Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) geltend, weil die
der Aufsichtskommission angehörenden Oberrichter C, D und E an diesem Entscheid
mitwirkten. Da es um die Verhaltensweise eines Oberrichters, nämlich des
Vizepräsidenten des Geschworenengerichts, gehe, der von ihm wegen mangelhafter
Verfahrensführung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses scharf kritisiert
worden sei, hätten die genannten Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand
treten müssen; dies umso eher, als die Anzeige gegen ihn von Oberrichter B selber
in seiner Funktion als Mitglied des Obergerichts erstattet worden sei.
Diese Rüge ist schon
deshalb unbegründet, weil die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde ist. Zudem ist die
Zusammensetzung der Aufsichtskommission aus Mitgliedern des Obergerichts und
Vertretern der Anwaltschaft sowie die bei Entscheiden in Disziplinarverfahren
vorgeschriebene Mitwirkungspflicht von vier Oberrichtern und drei von der
Anwaltschaft gewählten Mitgliedern schon dem Gesetz zu entnehmen (§§ 18
und 19 des [Zürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG; § 2
der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission der Anwältinnen
und Anwälte vom 15. Dezember 2004), und die einzelnen Mitglieder sind im
Staatskalender aufgeführt. Selbst wenn der geltend gemachte verfassungsmässige
Anspruch zu bejahen wäre, wäre dieser verwirkt, da ein Ausstandsbegehren
spätestens mit der Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 15. Juli
2008.
hätte geltend gemacht werden müssen (VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00136
[Zwischenbeschluss], www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur). Die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme
allgemein gehaltenen Vorbehalte gegen die Mitgliedschaft von Oberrichtern in
der Aufsichtskommission genügen übrigens – abgesehen davon, dass dabei von
einem falschen Rechtsmittelzug ausgegangen wird – den Anforderungen an ein
Ausstandsbegehren schon deshalb nicht, weil ein solches sich nur gegen
bestimmte Mitglieder des Gerichts und nicht gegen das Gericht bzw. eine Abteilung
desselben richten kann (BGr, 10. Juli 1008,2C_150/2008, E. 1,
www.bger.ch, BGE 105 Ib 301, § 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976, GVG).
3.
Eine Verletzung des
Gebots des "fair trial" und eine Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
und 2 BV) begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm keine Akteneinsicht
gewährt worden sei und ihm auch die Möglichkeiten, Urkundenbeweise zu
bezeichnen, Zeugen zu benennen und eine abschliessende Stellungnahme abzugeben,
nicht eingeräumt worden seien. Auch diese Rügen gehen fehl.
3.1
Als Anwalt musste der Beschwerdeführer wissen, dass
ihm auf das ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete
Disziplinarverfahren hin das Akteneinsichtsrecht zustand. Ein entsprechendes
Begehren hat er jedoch nicht gestellt. Dies wohl deshalb, weil ihm sowohl seine
eigene Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007,
die Anlass zum Disziplinarverfahren gab, als auch der ihm zugestellte
Beschluss der zur Behandlung seiner Eingabe zuständigen Geschäftsleitung des
Kantonsrats vom 15. Mai 2008 bereits bekannt waren. Wenn die
Aufsichtskommission im Eröffnungsbeschluss vom 3. Juli 2008 die
Textstellen der Eingabe vom 30. Juli 2007, die unter dem Gesichtspunkt
eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA geprüft werden sollten,
noch ausdrücklich aufführte, so geschah dies in Beachtung des Gehörsanspruchs,
damit er in genauer Kenntnis der ihm gemachten Vorwürfe Stellung nehmen
konnte.
3.2
Aus § 32 AnwG ergibt sich entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht, dass zwingend ein Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die nach dieser Bestimmung dem Beschuldigten zu gewährende – nochmalige –
Gelegenheit zur Stellungnahme wird nur dort eingeräumt, wo überhaupt Beweise
erhoben worden sind. Beweis wird jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen
erhoben. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die
in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 enthaltenen
kritischen Äusserungen zum Verfahrensablauf im Prozess vor Geschworenengericht,
waren nicht umstritten. Da es bei der Würdigung dieser unbestrittenen Äusserungen
nicht um die Frage der Berechtigung dieser Kritik am Stellvertreter des
Geschworenengerichtspräsidenten ging, sondern nur darum, ob die Art und Weise
dieser Kritik noch im Rahmen des nach BGFA zulässigen Masses lag, bedurfte es
keiner weiteren Sachverhaltsabklärung. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 15. Juli 2008 abschliessend Antrag stellte und seinen Antrag auf
Nichtanhandnahme der Untersuchung noch mit der Bemerkung unterstrich, dass er
anderes zu tun habe, als sich mit solchen Vernehmlassungen herumzuschlagen,
ging er selber davon aus, dass das Verfahren keiner Weiterung mehr bedurfte.
Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.
4.
Zu den in der
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA festgehaltenen Pflichten des
Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch,
dass er sich entsprechend seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege in
der Beziehung zum eigenen Klienten und im Kontakt mit der Gegenpartei und den
Behörden einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der
Streitigkeit entgegenzuwirken. Vom Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er
auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf
persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet. Im
Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik
an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige
Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Insoweit darf er
durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf
ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort abzuwägen (BGE
131.
IV 154 E. 1.4.2 S. 159, BGr, 11. Juni 2007,2A.499/2006, BGE
106.
Ia 100 E. 7b).
5.
Nach Auffassung der Aufsichtskommission ist der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom
30.
Juli 2007, in welcher er dem Stellvertreter des
Geschworenengerichtspräsidenten eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten,
eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention und ein menschenverachtendes
Vorgehen mit einem Anruch von gezielter Rufschädigung vorgeworfen hat, weit
über das hinausgegangen, was als scharfes Rügen und Kritisieren von behaupteten
und aus seiner Sicht gegebenen Missständen toleriert werden kann. Als krasse
und in keiner Weise akzeptable Entgleisung erweise sich zudem die vom Beschuldigten
formulierte Schlussbemerkung: "Dieser von Anmassung und
Menschenverachtung geprägte Umgang mit Anwalt und Angeklagtem darf am
Geschworenengericht nicht noch Schule machen. Es ist allemal ein kleiner
Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum
Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das." Mit diesen Worten
stelle der Beschuldigte den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten
in die Nähe der Sondergerichte zur Zeit des Naziregimes, was jeden Rahmen
einer sachlichen und scharfen Kritik sprenge und gänzlich untolerierbar sei.
In der Beschwerde wird
wiederum ausgeführt, dass und weshalb der Versand des Schreibens des
Verurteilten an den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten vom 13. Juli
2007.
an die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertreter nicht nur unnötig,
sondern angesichts von dessen krankhaftem psychischem Zustand persönlichkeitsverletzend
gewesen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es in diesem
Disziplinarverfahren nicht um die Frage geht, ob das Vorgehen des
Stellvertreters des Geschworenengerichtspräsidenten üblich, vernünftig oder
unter "rechtlichen und moralischen Aspekten zulässig war oder nicht",
sondern einzig darum, ob die von ihm geübte Kritik die Grenze des nach Art. 12
lit. a BGFA noch Zulässigen überschritten hat oder nicht. Für diese einzig
zu beurteilende Frage kommt es nicht darauf an, in welch krankhaftem Zustand
sein Klient sich befunden hatte. Wie bereits unter Erwägung 3.2. dargetan,
brauchte sich die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer verlangte
Diskussion um Persönlichkeitsschutz gegenüber dem psychisch kranken Angeklagten
einzulassen. Der psychische Zustand seines Klienten und das Verhalten von
Oberrichter B sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht Beweisthema. Ebenso wenig
ist Beweisthema, ob in diesem Strafprozess vor Geschworenengericht
Verfahrensfehler begangen wurden oder nicht. Die vom Beschwerdeführer
gestellten Anträge auf Einvernahme seines Klienten sowie von Oberrichter B und
auf Beizug des Schreibens seines Klienten an Oberrichter B vom 13. Juli
2007.
sowie von psychiatrischen Gutachten und Berichten betreffend seinen Klienten
sind daher abzuweisen.
6.
Von einer tendenziösen Überinterpretation der vom
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2007 verwendeten
Formulierungen durch die Aufsichtskommission kann nicht die Rede sein. Die von
ihm gewählten Worte und Begriffe sind sehr klar und bedürfen nicht erst noch
einer Interpretation, um als unsachlich und verletzend wahrgenommen zu werden.
Eine solcherart geäusserte Kritik an einem Mitglied eines Gerichts ist inakzeptabel
und stellt einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar.
Auf die zutreffende Würdigung im Entscheid der Aufsichtskommission kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). An der anwaltsrechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz vermag der
Umstand, dass das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das
Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob, nichts zu ändern.
7.
Die Strafzumessung beurteilt das Verwaltungsgericht nur
mit auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch beschränkter Kognition
(§ 50 VRG). Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte
Disziplinierung bloss mit einer Verwarnung kann angesichts des erheblichen
Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten nicht in Frage kommen.
Angebracht ist eine Busse. Zur Höhe der von der Vorinstanz verhängten Busse von
Fr. 3'000.- äussert sich der nach wie vor uneinsichtige Beschwerdeführer
nicht. Angesichts des in Art. 17 lit. c BGFA festgelegten Bussenrahmens
bis Fr. 20'000.- erscheint die von der Vorinstanz als angemessen taxierte
Strafe nicht als rechtsverletzend.
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an…