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Entscheid

VB.2008.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00509

22. Januar 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Ein

von RA A amtlich verteidigter Klient wurde vom Geschworenengericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 5. Juli 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

etc. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. RA A meldete am gleichen Tag

kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 13. Juli 2007 schrieb sein Klient

einen persönlichen Brief an den Stellvertreter des Geschworenen­gerichtspräsidenten,

Oberrichter B, der das Verfahren präsidiert hatte. Darin brachte er zum Ausdruck,

dass der von seinem Anwalt beabsichtigte "Rekurs" keinen Sinn habe

und er einen Weiterzug des Urteils nicht wünsche. Der Stellvertreter des

Geschworenen­gerichtspräsidenten setzte RA A am 24. Juli 2007 Frist an, um

zum Schreiben seines Klienten Stellung zu nehmen und zu erklären, ob mit diesem

Schreiben ein Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gemeint sei. Kopien dieser

Fristansetzung gingen unter Beilage des Schreibens des Verurteilten an die

Staatsanwaltschaft und an die Vertreter der Geschä­digten.

B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 wandte sich RA

A an die An­klagekammer des Obergerichts und ersuchte um Prüfung, ob gegen den

Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine Strafuntersuchung wegen

Verletzung des Amts­geheimnisses im Sinn von Art. 320 des Strafgesetzbuchs

(StGB), allenfalls auch wegen Amtsmissbrauchs zu er­öffnen sei. Es habe keinen

Grund gegeben, das Schreiben seines Klienten vom 13. Juli 2007, das auch

eine interne Diskussion zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidi­ger zum

Inhalt habe und das zeige, dass der Verfasser verwirrt und desorientiert

gewesen sei, zu den parteiöffentlichen Akten zu nehmen. Der Versand dieses

Schreibens auch an die Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Geschädigten

habe zu einer obszönen Blossstel­lung eines Verurteilten und einer Verletzung

in dessen persönlichen Verhältnissen geführt. Dem menschenverachtenden Vorgehen

des Stellvertreters des Geschworenengerichtspräsidenten hafte ein Anruch von

gezielter Rufschädigung an und dürfe nicht Schule machen, sei es doch nur ein

kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volks­gerichtshof.

C. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats, an welche

die Eingabe von RA A vom 30. Juli 2007 zuständigkeitshalber überwiesen

wurde, wies mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Ermächtigungsgesuch von der

Hand. Sie stellte fest, dass der vom Ge­suchsteller eingereichten Strafanzeige

und den weiteren Unterlagen keinerlei konkrete An­haltspunkte für ein

strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten im Sinn von Art. 320 Abs. 1

oder Art. 312 StGB entnommen werden könne. Aufgrund der gesetzlichen

Aktenführungspflicht habe das Schreiben des Klienten von RA A zwin­gend zu den

Akten genommen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht offen stehen

müssen. Somit habe die Weitergabe dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an die

akteneinsichtsberechtigten Verfahrensbeteiligten keine Verletzung des

Amtsgeheimnis­ses darstellen können.

D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ersuchte

der Stellvertreter des Geschworenengerichts­präsidenten, B, die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichts­kommission) um Prüfung, ob aufsichtsrechtliche

Sanktionen gegen RA A angezeigt seien. Verschiedene Passagen in dessen Anzeige

an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007 hätten das

erträgliche Mass an Kritik gegenüber der Richtertätigkeit überschritten und

seien ehrverletzend.

E. Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete die

Aufsichtskommission gegen RA A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von

Berufsregeln. Der zu prüfende all­fällige Verstoss gegen Art. 12 lit. a

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl­tinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (BGFA, SR 935.61) bezog sich insbesondere auf folgende Ausführungen

in dessen Eingabe vom 30. Juli 2007:

- "Es geht um eine obszöne Blossstellung

eines Verurteilten",

- "Wir

sehen in diesem Versand (...) eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der

Folterkonvention",

- "dieses

menschenverachtende Vorgehen",

- "Diesem

eigenartigen Briefversand haftet ein Anruch von gezielter Rufschädigun­gen an",

- "Dieser

von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Umgang mit Anwalt und Angeklagtem

darf am Geschworenengericht nicht noch Schule machen. Es ist allemal ein

kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum

Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das".

RA A nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Stellung mit

dem Antrag, die Untersuchung nicht anhand zu nehmen. Die Aufsichtskommission

bestrafte ihn jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 wegen Verletzung

von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. September

2008.

erhob RA A am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell ihn vom Vorwurf einer

Berufsregelverletzung freizusprechen, allenfalls mit einer Verwarnung zu

belegen.

Die Aufsichtskommission äusserte sich in ihrer

Stellungnahme vom 17. November 2008 zu den verschiedenen prozessualen

Rügen und verzichtete im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung ihres

Entscheids auf eine weitere Stellungnahme. Am 21. Januar 2009 ging beim

Verwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer zugesandte Beschluss des Kassationsgerichts

vom 1. Dezember 2008 ein, womit das Kassationsgericht das Urteil des Geschworenengerichts

vom 5. Juli 2007 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie

sich gegen den Entscheid der Aufsichtskommission richtet.

Soweit der Beschwerdeführer

auch noch Kritik am Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats übt, mit welchem

sein Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter B nicht

stattgegeben wurde, ist mangels Zu­ständigkeit des Verwal­tungsgerichts auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines

verfassungsmässigen Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) geltend, weil die

der Aufsichtskommission angehörenden Oberrichter C, D und E an diesem Entscheid

mitwirkten. Da es um die Verhaltensweise eines Oberrichters, nämlich des

Vizepräsidenten des Geschworenengerichts, gehe, der von ihm wegen mangelhafter

Ver­fahrensführung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses scharf kritisiert

worden sei, hätten die genannten Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand

treten müssen; dies umso eher, als die Anzeige gegen ihn von Oberrichter B selber

in seiner Funktion als Mit­glied des Obergerichts erstattet worden sei.

Diese Rüge ist schon

deshalb unbegründet, weil die Aufsichtskommission über die An­wältinnen und

Anwälte kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde ist. Zudem ist die

Zusammensetzung der Aufsichtskommission aus Mitgliedern des Obergerichts und

Ver­tretern der Anwaltschaft sowie die bei Entscheiden in Disziplinarverfahren

vorgeschrie­bene Mitwirkungspflicht von vier Oberrichtern und drei von der

Anwaltschaft gewählten Mitgliedern schon dem Gesetz zu entnehmen (§§ 18

und 19 des [Zürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG; § 2

der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommis­sion der Anwältinnen

und Anwälte vom 15. Dezember 2004), und die einzelnen Mitglieder sind im

Staatskalender aufgeführt. Selbst wenn der geltend gemachte verfassungsmässige

Anspruch zu bejahen wäre, wäre dieser verwirkt, da ein Ausstandsbegehren

spätestens mit der Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 15. Juli

2008.

hätte geltend gemacht werden müssen (VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00136

[Zwischenbeschluss], www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen auf

Rechtsprechung und Literatur). Die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme

allgemein gehaltenen Vorbehalte gegen die Mitgliedschaft von Oberrichtern in

der Aufsichtskommission genügen übrigens – abgesehen davon, dass dabei von

einem falschen Rechtsmittelzug ausgegangen wird – den Anforderungen an ein

Ausstandsbegehren schon deshalb nicht, weil ein solches sich nur gegen

bestimmte Mit­glieder des Gerichts und nicht gegen das Gericht bzw. eine Abteilung

desselben richten kann (BGr, 10. Juli 1008,2C_150/2008, E. 1,

www.bger.ch, BGE 105 Ib 301, § 96 des Gerichtsver­fassungs­gesetzes vom 13. Juni

1976, GVG).

3.

Eine Verletzung des

Gebots des "fair trial" und eine Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 1

und 2 BV) begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm keine Akteneinsicht

gewährt worden sei und ihm auch die Möglichkeiten, Urkundenbeweise zu

bezeichnen, Zeugen zu benennen und eine abschliessende Stellungnahme abzugeben,

nicht eingeräumt worden seien. Auch diese Rügen gehen fehl.

3.1

Als Anwalt musste der Beschwerdeführer wissen, dass

ihm auf das ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete

Disziplinarverfahren hin das Akteneinsichtsrecht zustand. Ein ent­sprechendes

Begehren hat er jedoch nicht gestellt. Dies wohl deshalb, weil ihm sowohl seine

eigene Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007,

die An­lass zum Disziplinarverfahren gab, als auch der ihm zugestellte

Beschluss der zur Behand­lung seiner Eingabe zuständigen Geschäftsleitung des

Kantonsrats vom 15. Mai 2008 bereits bekannt waren. Wenn die

Aufsichtskommission im Eröffnungsbeschluss vom 3. Juli 2008 die

Textstellen der Eingabe vom 30. Juli 2007, die unter dem Gesichtspunkt

eines Verstos­ses gegen Art. 12 lit. a BGFA geprüft werden sollten,

noch ausdrücklich aufführte, so ge­schah dies in Beachtung des Gehörsanspruchs,

damit er in genauer Kennt­nis der ihm ge­machten Vorwürfe Stellung nehmen

konnte.

3.2

Aus § 32 AnwG ergibt sich entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht, dass zwingend ein Beweisverfahren durchzuführen

ist. Die nach dieser Bestimmung dem Beschuldigten zu gewährende – nochmalige –

Gelegenheit zur Stellungnahme wird nur dort eingeräumt, wo überhaupt Beweise

erhoben worden sind. Beweis wird jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen

erhoben. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die

in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 enthal­tenen

kritischen Äusserungen zum Verfahrensablauf im Prozess vor Geschworenengericht,

waren nicht umstritten. Da es bei der Würdigung dieser unbestrittenen Äusserungen

nicht um die Frage der Berechtigung dieser Kritik am Stellvertreter des

Geschworenengerichts­präsidenten ging, sondern nur darum, ob die Art und Weise

dieser Kritik noch im Rahmen des nach BGFA zulässigen Masses lag, bedurfte es

keiner weiteren Sachverhaltsabklärung. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme

vom 15. Juli 2008 abschliessend Antrag stellte und seinen Antrag auf

Nichtanhandnahme der Untersuchung noch mit der Bemer­kung unterstrich, dass er

anderes zu tun habe, als sich mit solchen Vernehmlassungen he­rumzuschlagen,

ging er selber davon aus, dass das Verfahren keiner Weiterung mehr bedurfte.

Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.

4.

Zu den in der

Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA festgehaltenen Pflichten des

Rechts­anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch,

dass er sich ent­sprechend seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege in

der Beziehung zum eigenen Klienten und im Kontakt mit der Gegenpartei und den

Behörden einer gewissen Zurück­haltung befleissigt, um einer Eskalation der

Streitigkeit entgegenzuwirken. Vom Rechts­anwalt darf erwartet werden, dass er

auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behör­den sachlich bleibt und auf

persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Be­schimpfungen verzichtet. Im

Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik

an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige

Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Insoweit darf er

durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf

ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort abzuwägen (BGE

131.

IV 154 E. 1.4.2 S. 159, BGr, 11. Juni 2007,2A.499/2006, BGE

106.

Ia 100 E. 7b).

5.

Nach Auffassung der Aufsichtskommission ist der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom

30.

Juli 2007, in welcher er dem Stellvertreter des

Geschworenengerichtspräsidenten eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten,

eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention und ein menschenverachten­des

Vorgehen mit einem Anruch von gezielter Rufschädigung vorgeworfen hat, weit

über das hinausgegangen, was als scharfes Rügen und Kritisieren von behaupteten

und aus seiner Sicht gegebenen Missständen toleriert werden kann. Als krasse

und in keiner Weise akzeptable Entgleisung erweise sich zudem die vom Beschuldigten

formu­lierte Schluss­bemerkung: "Dieser von Anmassung und

Menschenverachtung geprägte Um­gang mit An­walt und Angeklagtem darf am

Geschworenengericht nicht noch Schule ma­chen. Es ist allemal ein kleiner

Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenen­gericht zum

Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das." Mit diesen Worten

stelle der Be­schuldigte den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten

in die Nähe der Son­dergerichte zur Zeit des Naziregimes, was jeden Rahmen

einer sachlichen und scharfen Kritik sprenge und gänzlich untolerierbar sei.

In der Beschwerde wird

wiederum ausgeführt, dass und weshalb der Versand des Schrei­bens des

Verurteilten an den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten vom 13. Juli

2007.

an die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertreter nicht nur un­nötig,

son­dern angesichts von dessen krankhaftem psychischem Zustand persön­lichkeitsverletzend

gewesen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es in diesem

Disziplinarverfahren nicht um die Frage geht, ob das Vorgehen des

Stellvertreters des Ge­schworenengerichts­präsidenten üblich, vernünftig oder

unter "rechtlichen und moralischen Aspekten zulässig war oder nicht",

sondern einzig darum, ob die von ihm geübte Kritik die Grenze des nach Art. 12

lit. a BGFA noch Zulässigen überschritten hat oder nicht. Für diese einzig

zu beur­teilende Frage kommt es nicht darauf an, in welch krankhaftem Zu­stand

sein Klient sich befunden hatte. Wie bereits unter Erwägung 3.2. dargetan,

brauchte sich die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer verlangte

Diskussion um Persönlichkeitsschutz gegenüber dem psychisch kranken Angeklagten

einzulassen. Der psychische Zustand seines Klienten und das Verhalten von

Oberrichter B sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht Beweisthema. Ebenso wenig

ist Beweis­thema, ob in diesem Strafprozess vor Geschworenengericht

Verfahrensfehler begangen wurden oder nicht. Die vom Beschwerdeführer

gestellten Anträge auf Einvernahme seines Klienten sowie von Oberrichter B und

auf Beizug des Schreibens seines Klienten an Oberrichter B vom 13. Juli

2007.

sowie von psychiatrischen Gutachten und Berichten betreffend seinen Klien­ten

sind daher abzuweisen.

6.

Von einer tendenziösen Überinterpretation der vom

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2007 verwendeten

Formulierungen durch die Aufsichtskommission kann nicht die Rede sein. Die von

ihm gewählten Worte und Begriffe sind sehr klar und bedür­fen nicht erst noch

einer Interpretation, um als unsachlich und verletzend wahrgenommen zu werden.

Eine solcherart geäusserte Kritik an einem Mitglied eines Gerichts ist inakzep­tabel

und stellt einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar.

Auf die zutreffende Würdigung im Entscheid der Aufsichtskommission kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). An der anwaltsrechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz vermag der

Umstand, dass das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das

Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob, nichts zu ändern.

7.

Die Strafzumessung beurteilt das Verwaltungsgericht nur

mit auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch beschränkter Kognition

(§ 50 VRG). Die vom Beschwerde­führer eventualiter beantragte

Disziplinierung bloss mit einer Verwarnung kann angesichts des erheblichen

Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten nicht in Frage kommen.

Angebracht ist eine Busse. Zur Höhe der von der Vorinstanz verhängten Busse von

Fr. 3'000.- äussert sich der nach wie vor uneinsichtige Beschwerdeführer

nicht. Ange­sichts des in Art. 17 lit. c BGFA festgelegten Bussenrahmens

bis Fr. 20'000.- erscheint die von der Vorinstanz als ange­messen taxierte

Strafe nicht als rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm da­mit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…