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Entscheid

VB.2008.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00513

18. März 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1987) bezieht seit November 2006

Sozialhilfeleistungen der Stadt X. Er besucht die Schule B in Zürich. Er stellte

bei der Sozialbehörde der Stadt X am 26. Mai 2008 über die Schule ein

Gesuch, ihm Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Dieses Gesuch wies die

Behörde am 4. Juni 2008 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass A im

August 2007 Fr. 550.- für Materialkosten und Schulbücher erhalten habe.

Davon habe er Fr. 331.50 für Schulbücher, Fr. 60.- für eine

Schultasche und Fr. 19.25 für Schreibmaterial aufgewendet (total

Fr. 410.75, womit vom ursprünglich zugesprochenen Betrag noch

Fr. 139.25 verbleiben). Für jetzt noch benötigte Schulbücher seien

insgesamt Fr. 105.- erforderlich. Dieser Betrag könne vom verbliebenen

Betrag von Fr. 139.25 beglichen werden.

Erwägungen

II.

Einen gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde

gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 24. September 2008 teilweise

gut, soweit er darauf eintrat. Gestützt auf die neu vorgenommenen Berechnungen

kam er zum Schluss, dass an A noch ein Betrag von Fr. 49.50 für

Schulbücher auszuzahlen sei.

III.

A erhob am 22. Oktober 2008 (Poststempel) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Bezirksrats Y

vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Eventualiter sei der Sachverhalt zur

Neubeurteilung an den Bezirksrat Y zurückzuweisen (Antrag 2). Der

Bezirksrat habe im Rahmen der Neubeurteilung auch einen "mutmasslich von

der Sozialbehörde verursachten persönlichen Schaden, mit Schadenersatzanspruch

des Beschwerdeführers" zu prüfen (Antrag 3). Ausserdem sei der

Bezirksrat anzuweisen, aufsichtsrechtlich darauf hinzuwirken, dass Ausgaben an

einen Sozialhilfebezüger grundsätzlich nur gestützt auf einen ordentlichen

Beschluss des Sozialhilfeorgans erfolgen dürften (Antrag 4).

Der Bezirksrat

verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung.

Von der Stadt X traf keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem

Sozialhilferecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

grundsätzlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beurteilung von Schadenersatzbegehren obliegt nicht dem Verwaltungsgericht,

sondern den Zivilgerichten (§ 2 VRG). Auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers

ist deshalb nicht einzutreten.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu, wozu auch der Bezirksrat zählt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16; vgl. auch den den

Beschwerdeführer betreffenden Entscheid VB.2008.00501 vom 30. Dezember

2008, E. 1.2). Daher ist auf den Antrag 4 des Beschwerdeführers, den

Bezirksrat zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Sozialbehörde

anzuweisen, nicht einzutreten. Im Übrigen hat bereits der Bezirksrat in seinem

Beschluss vom 24. September 2008 zu Recht auf Mängel in der

verfahrensmässigen Abwicklung durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen (E.

3.

).

1.4

Der

Streitwert liegt weit unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat erwog, dem Beschwerdeführer seien Fr. 550.- für Schulkosten

überwiesen worden. Davon seien Ausgaben von Fr. 476.25 getätigt worden

(somit Restbetrag von Fr. 73.75). Die Kosten für die Schultasche (Fr.

60.

-) und für das Schreibmaterial (Fr. 19.25) seien aus dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt zu decken und daher nicht an den Schulkostenbeitrag von

Fr. 550.- anzurechnen (somit Restbetrag von Fr. 153.-). Auf der Liste

der Handelsschule seien Kosten für Schulbücher von Fr. 202.50 ausgewiesen.

In Relation zum Restbetrag seien dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 49.50

auszuzahlen.

2.2

Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass das Schreibmaterial vom Grundbedarf zu decken

ist. Hingegen bestreitet er, dass die Schultasche aus dem Grundbedarf zu bezahlen

ist. Er errechnet deshalb einen Fehlbetrag von Fr. 105.30.

2.3

Ausgangspunkt

des Rechtsstreits bildet das Gesuch vom 26. Mai 2008, dem Beschwerdeführer

Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Zwischen dem vom Bezirksrat

zugesprochenen Betrag von Fr. 49.50 und dem vom Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift bezifferten Fehlbetrag von noch Fr. 105.30 ergibt sich

eine nunmehr noch streitige Differenz von Fr. 55.80. Dabei geht es

letztlich darum, ob die Kosten für die Schultasche aus dem Grundbedarf zu

decken sind oder ob sie separat übernommen werden. Die Kosten für die

Schultasche beziffert der Beschwerdeführer mit Fr. 60.-, was zum genannten

streitigen Differenzbetrag von Fr. 55.80 einen Unterschied von

Fr. 4.20 ausmacht. Dieser Unterschied ist dadurch begründet, dass die

Kosten der Schulbücher gemäss Tabelle vom 13. September 2007 mit

Fr. 264.- ausgewiesen werden, während in der Beschwerdeschrift der Betrag

mit Fr. 259.80 beziffert wird.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom

April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, so unter

anderem Nahrungsmittel, Bekleidung, kleine Haushaltsgegenstände (Kap. B.2.1 der

SKOS-Richtlinien). Die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehenden Kosten

sind zu übernehmen, soweit sie nicht im Grundbedarf enthalten sind (Kap. C.1.4

der SKOS-Richtlinien).

4.

Die Auffassung des Bezirksrats, wonach die Kosten für die

Schultasche aus dem Grundbedarf zu decken sind, ist nicht zu beanstanden. Bei

einer Schultasche (gemeint ist wohl eine Mappe, Umhängetasche oder ein

Rucksack) handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der einzig und allein mit

der Absolvierung einer Ausbildung verbunden ist. Vielmehr kann er durchaus auch

zu anderen Zwecken verwendet werden (z.B. Freizeitaktivitäten). Umgekehrt ist

es auch nicht unbedingt erforderlich, eine spezielle Schultasche anzuschaffen.

Ein im Haushalt bereits befindliches Gepäckstück kann den Zweck einer Schultasche

ebenfalls erfüllen. Eine Schultasche ist damit wie andere Gepäckstücke unter

die "kleinen Haushaltsgegenstände" zu zählen, deren Anschaffung

gemäss den SKOS-Richtlinien aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu

bezahlen ist.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des

Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10). Soweit der Beschwerdeantrag 3 (Schadenersatz) auch als Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung zu verstehen ist, ist festzuhalten, dass ihm

als unterliegender Partei eine solche nicht zusteht (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…