VB.2008.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00513
18. März 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11310)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00513
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kosten für eine Schultasche
Rechtsgrundlagen (E. 3).
Der Rechtsstreit beschränkt sich auf die Frage, ob die Kosten für eine Schultasche aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken sind oder ob sie separat übernommen werden müssen (vgl. E. 2.3).
Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Schultasche aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Schultasche handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der einzig und allein mit der Absolvierung einer Schulausbildung verbunden ist. Sie ist zu den "kleinen Haushaltsgegenständen" zu zählen, deren Anschaffung nach den SKOS-Richtlinien aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird (E. 5).
Stichworte:
GRUNDBEDARF
SCHULBESUCH
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00513
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1987) bezieht seit November 2006
Sozialhilfeleistungen der Stadt X. Er besucht die Schule B in Zürich. Er stellte
bei der Sozialbehörde der Stadt X am 26. Mai 2008 über die Schule ein
Gesuch, ihm Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Dieses Gesuch wies die
Behörde am 4. Juni 2008 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass A im
August 2007 Fr. 550.- für Materialkosten und Schulbücher erhalten habe.
Davon habe er Fr. 331.50 für Schulbücher, Fr. 60.- für eine
Schultasche und Fr. 19.25 für Schreibmaterial aufgewendet (total
Fr. 410.75, womit vom ursprünglich zugesprochenen Betrag noch
Fr. 139.25 verbleiben). Für jetzt noch benötigte Schulbücher seien
insgesamt Fr. 105.- erforderlich. Dieser Betrag könne vom verbliebenen
Betrag von Fr. 139.25 beglichen werden.
Erwägungen
II.
Einen gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde
gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 24. September 2008 teilweise
gut, soweit er darauf eintrat. Gestützt auf die neu vorgenommenen Berechnungen
kam er zum Schluss, dass an A noch ein Betrag von Fr. 49.50 für
Schulbücher auszuzahlen sei.
III.
A erhob am 22. Oktober 2008 (Poststempel) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Bezirksrats Y
vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Eventualiter sei der Sachverhalt zur
Neubeurteilung an den Bezirksrat Y zurückzuweisen (Antrag 2). Der
Bezirksrat habe im Rahmen der Neubeurteilung auch einen "mutmasslich von
der Sozialbehörde verursachten persönlichen Schaden, mit Schadenersatzanspruch
des Beschwerdeführers" zu prüfen (Antrag 3). Ausserdem sei der
Bezirksrat anzuweisen, aufsichtsrechtlich darauf hinzuwirken, dass Ausgaben an
einen Sozialhilfebezüger grundsätzlich nur gestützt auf einen ordentlichen
Beschluss des Sozialhilfeorgans erfolgen dürften (Antrag 4).
Der Bezirksrat
verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung.
Von der Stadt X traf keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem
Sozialhilferecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
grundsätzlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beurteilung von Schadenersatzbegehren obliegt nicht dem Verwaltungsgericht,
sondern den Zivilgerichten (§ 2 VRG). Auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers
ist deshalb nicht einzutreten.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu, wozu auch der Bezirksrat zählt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16; vgl. auch den den
Beschwerdeführer betreffenden Entscheid VB.2008.00501 vom 30. Dezember
2008, E. 1.2). Daher ist auf den Antrag 4 des Beschwerdeführers, den
Bezirksrat zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Sozialbehörde
anzuweisen, nicht einzutreten. Im Übrigen hat bereits der Bezirksrat in seinem
Beschluss vom 24. September 2008 zu Recht auf Mängel in der
verfahrensmässigen Abwicklung durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen (E.
3.
).
1.4
Der
Streitwert liegt weit unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat erwog, dem Beschwerdeführer seien Fr. 550.- für Schulkosten
überwiesen worden. Davon seien Ausgaben von Fr. 476.25 getätigt worden
(somit Restbetrag von Fr. 73.75). Die Kosten für die Schultasche (Fr.
60.
-) und für das Schreibmaterial (Fr. 19.25) seien aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt zu decken und daher nicht an den Schulkostenbeitrag von
Fr. 550.- anzurechnen (somit Restbetrag von Fr. 153.-). Auf der Liste
der Handelsschule seien Kosten für Schulbücher von Fr. 202.50 ausgewiesen.
In Relation zum Restbetrag seien dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 49.50
auszuzahlen.
2.2
Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass das Schreibmaterial vom Grundbedarf zu decken
ist. Hingegen bestreitet er, dass die Schultasche aus dem Grundbedarf zu bezahlen
ist. Er errechnet deshalb einen Fehlbetrag von Fr. 105.30.
2.3
Ausgangspunkt
des Rechtsstreits bildet das Gesuch vom 26. Mai 2008, dem Beschwerdeführer
Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Zwischen dem vom Bezirksrat
zugesprochenen Betrag von Fr. 49.50 und dem vom Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift bezifferten Fehlbetrag von noch Fr. 105.30 ergibt sich
eine nunmehr noch streitige Differenz von Fr. 55.80. Dabei geht es
letztlich darum, ob die Kosten für die Schultasche aus dem Grundbedarf zu
decken sind oder ob sie separat übernommen werden. Die Kosten für die
Schultasche beziffert der Beschwerdeführer mit Fr. 60.-, was zum genannten
streitigen Differenzbetrag von Fr. 55.80 einen Unterschied von
Fr. 4.20 ausmacht. Dieser Unterschied ist dadurch begründet, dass die
Kosten der Schulbücher gemäss Tabelle vom 13. September 2007 mit
Fr. 264.- ausgewiesen werden, während in der Beschwerdeschrift der Betrag
mit Fr. 259.80 beziffert wird.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom
April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, so unter
anderem Nahrungsmittel, Bekleidung, kleine Haushaltsgegenstände (Kap. B.2.1 der
SKOS-Richtlinien). Die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehenden Kosten
sind zu übernehmen, soweit sie nicht im Grundbedarf enthalten sind (Kap. C.1.4
der SKOS-Richtlinien).
4.
Die Auffassung des Bezirksrats, wonach die Kosten für die
Schultasche aus dem Grundbedarf zu decken sind, ist nicht zu beanstanden. Bei
einer Schultasche (gemeint ist wohl eine Mappe, Umhängetasche oder ein
Rucksack) handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der einzig und allein mit
der Absolvierung einer Ausbildung verbunden ist. Vielmehr kann er durchaus auch
zu anderen Zwecken verwendet werden (z.B. Freizeitaktivitäten). Umgekehrt ist
es auch nicht unbedingt erforderlich, eine spezielle Schultasche anzuschaffen.
Ein im Haushalt bereits befindliches Gepäckstück kann den Zweck einer Schultasche
ebenfalls erfüllen. Eine Schultasche ist damit wie andere Gepäckstücke unter
die "kleinen Haushaltsgegenstände" zu zählen, deren Anschaffung
gemäss den SKOS-Richtlinien aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu
bezahlen ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des
Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10). Soweit der Beschwerdeantrag 3 (Schadenersatz) auch als Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung zu verstehen ist, ist festzuhalten, dass ihm
als unterliegender Partei eine solche nicht zusteht (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…