VB.2008.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00515
21. Januar 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11136)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00515
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Widerruf der Niederlassungsbewilligung:
Da der streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Inkrafttreten des AuG ergangen ist, findet das AuG auf das vorliegende Verfahren Anwendung (E. 1.2).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der (zum Zeipunkt der Anhörung nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer kein Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt hat (E. 2).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich vorliegend einerseits auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG stützen, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, zumal er, trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz Verwarnungen durch das Migrationsamt, in wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat. Anderseits lässt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 62 lit. b AuG stützen, weil der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt wurde und somit die auch unter dem AuG weitergeltende Zwei-Jahres-Grenze überschritten hat (E. 4.3).
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Beschwerdeführers, welches (wie den Ausführungen des Strafgerichts zu entnehmen ist) schwer wiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer seine ersten zwölf Jahre im Heimatland verbrachte und deshalb mit Kultur, Verhältnissen und Sprache vertraut ist, sein Beziehungsnetz in der Schweiz auf seine Familie beschränkt ist und er sich nicht richtig ins Berufsleben einfügen konnte (E. 4.6).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUSWEISUNG
FREIHEITSSTRAFE
MANGELNDE INTEGRATION
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNZUMUTBARKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERSCHULDEN
VERTRETER
VERTRETUNG
VERWARNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
ZUMUTBARKEIT
ZWEIJAHRESREGEL
ZWEIJAHRESSCHWELLE
Rechtsnormen:
Art. 10 ANAG
Art. 34 Abs. I AuG
Art. 62 AuG
Art. 63 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00515
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1982, Staatsangehöriger der Republik B, reiste
am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Seine
Eltern und drei Geschwister waren bereits früher in die Schweiz übergesiedelt.
Er wurde ins Schulsystem integriert, musste die Oberschule jedoch aufgrund
seines ungenügenden Verhaltens verlassen. Sodann war A, ohne eine Berufslehre
zu beginnen, nur zeitweise erwerbstätig.
Mit Strafbefehl vom 24. September 2002 wurde A wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 21 Tagen Gefängnis
bedingt bestraft (Probezeit zwei Jahre). Gestützt hierauf wurde er vom
Migrationsamt am 5. November 2002 verwarnt. Mit Urteil vom 28. April
2003 wurde A sodann der Erpressung, des Diebstahls und der Entwendung zum
Gebrauch schuldig gesprochen, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von vier
Monaten bedingt verurteilt (Probezeit drei Jahre) und mit Fr. 1'000.-
gebüsst wurde. In der Folge wurde A am 15. September 2003 erneut wegen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig
gesprochen und mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit drei Jahre)
verurteilt. Am 10. August 2005 erging ein weiteres Urteil, mit dem A des
Diebstahls und des unvollendeten Versuchs dazu schuldig befunden und mit einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde. Aus dem Vollzug dieser Strafe
wurde er am 24. April 2006 bedingt entlassen (Probezeit zwei Jahre). A wurde
am 18. Oktober 2005 erneut vom Migrationsamt verwarnt. Mit Urteil vom 1. Dezember
2005 wurde A zu zwanzig Monaten Gefängnis wegen banden- und gewerbsmässigen,
teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und Fahren in angetrunkenem Zustand, verurteilt, teilweise
als Zusatzstrafe zu den Entscheiden vom 28. April 2003, 15. September
2003 und 10. August 2005. Zudem wurden die bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafen widerrufen. Daher befand sich A ab dem 8. Januar 2007 bis
zum 6. Juni 2008 erneut im Strafvollzug.
B. Mit Verfügung vom 9. April 2008 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, er habe das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, A habe durch sein
Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach in schwerwiegender
Weise verletzt, zumal er zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt
worden sei. Somit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner
Ausweisung, das durch seinen Aufenthalt von über 14 Jahren und einer zumindest
teilweisen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht aufgehoben werde.
Zwar sei die Rückkehr nach B mit einer gewissen, ihm jedoch zumutbaren, Härte
verbunden.
C. Die Verfügung vom 9. April 2008 wurde
wiedererwägungsweise aufgehoben und durch Verfügung vom 18. Juni 2008
ersetzt. Hiermit wurde aus denselben Überlegungen wie in der aufgehobenen
Verfügung die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren angeordnet.
Ausserdem wurde er aufgefordert, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens
31. Juli 2008 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 24. September 2008 mit der Begründung ab, das private
Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermöge das
öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2006 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des
Regierungsrats sei aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung und ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene
Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 24. September 2008 – ergangen ist,
ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I
des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das
Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach
den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1
AuG gilt das Gesetz für nach seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche. Nicht geregelt
ist der Fall, wo eine Behörde von Amtes wegen eine fremdenpolizeiliche
Anordnung trifft. Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Übergangsregelung
sinngemäss auch für behördliche Anordnungen ohne vorangegangenes Gesuch. Das
Bundesgericht hat als massgebenden Zeitpunkt für die Anwendung des alten bzw.
neuen Gesetzes den Abschluss des kantonalen Verfahrens angenommen (siehe auch
zum Folgenden VGr, 17. September 2008, VB.2008.00302, E. 1.2,
www.vger.ch; BGr, 6. März 2008,2C_133/2008, E. 1.2, www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt die
angefochtene Verfügung am 18. Juni 2008 erlassen. Trotzdem hat der Regierungsrat
befunden, dass das ANAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil der
streitige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar 2008
"eingeleitet" worden sei. Da das erstinstanzliche Verfahren aber mit
der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni 2008 abgeschlossen worden
ist, gelangt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das AuG zur Anwendung.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei nicht über
dessen Befragung betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
orientiert worden, weshalb er anlässlich der Befragung nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei.
Der (frühere) Vertreter des Beschwerdeführers hat am 28. Januar
2008.
dem Migrationsamt seine Vertretung angezeigt. Die Befragung des
Beschwerdeführers zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bereits am
27.
August 2007 durchgeführt worden. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung noch nicht anwaltlich vertreten
war, weshalb das Recht des Beschwerdeführers auf Befragung im Beisein seines
Rechtsvertreters aufgrund der fehlenden anwaltlichen Vertretung gar nicht
verletzt werden konnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes
Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt.
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren,
vor Verwaltungsgericht aussagen zu dürfen.
Die Garantien von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere das Recht auf öffentliche
mündliche Verhandlung, kommen in fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zur
Anwendung. Auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Von
einer mündlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie
keine für die Frage der Ausweisung bzw. des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung massgeblichen Erkenntnisse zeitigen würde (BGr, 27. Juni
2000,2A.282/2000, E. 1.b, www.bger.ch). Den Vorbringen des
Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, welche Erkenntnis eine mündliche
Befragung im Einzelnen bringen würde. Es sind jedenfalls keine besonderen Umstände
ersichtlich, die eine persönliche Anhörung als geboten erscheinen liessen. Auch
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die geheilt werden müsste
(vgl. oben 2.1). Deshalb ist von einer mündlichen Anhörung des
Beschwerdeführers abzusehen.
3.
3.1
Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, dass angesichts der
gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von nahezu drei Jahren ein
Ausweisungsgrund gegeben sei. Er sei trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen
wiederholt straffällig geworden und habe sich schwerwiegende Straftaten
zuschulden kommen lassen. Dieses Verhalten zeige, dass er weder gewillt noch
fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Angesichts
der relativ langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers könne von einer
gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu seinen
Ungunsten sei jedoch seine Unbelehrbarkeit zu gewichten, habe er sich doch
weder durch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch durch hängige
Strafverfahren, laufende Probezeiten oder vollzogene Freiheitsstrafen und
Untersuchungshaft von der Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten
lassen. Deshalb überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Durch die
Befristung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren werde dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getragen.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit der zweiten Verwarnung keine
strafbaren Handlungen mehr begangen. Die Strafe von gut 27 Monaten sei zwar ein
Grenzfall, doch sei er Ersttäter gewesen und habe die Delikte aufgrund schlechter
Gesellschaft begangen, in welcher Alkohol eine gewichtige Rolle gespielt habe.
Ausserdem sei sein gutes Verhalten im Strafvollzug mit zu berücksichtigen. Mit
seinem Heimatland verbinde ihn nichts als die Landessprache. Er versuche ausserdem,
sich ins Berufsleben zu integrieren und den angerichteten Schaden
wiedergutzumachen. Die Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren sei
unmenschlich, da er in B über keine Familienangehörigen mehr verfüge und als
Emigrant stigmatisiert sei. Allenfalls sei über seinen Aufenthalt erst in drei
Jahren zu entscheiden oder der Verbleib in der Schweiz sei an Auflagen (z.B.
Schuldentilgung) zu binden.
4.
4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung und die
Ausweisungsverfügung nicht dieselbe Ausgangslage betrafen. Richtig ist zwar,
dass die Delikte allesamt vor der Verwarnung des Migrationsamts vom 18. Oktober
2005.
begangen wurden. Diese Verwarnung wurde aber, wie aus der Verfügung auch ausdrücklich
hervorgeht, in Anbetracht der verschiedenen Verurteilungen vom 28. April
2003, vom 15. September 2003 und vom 10. August 2005 ausgesprochen.
Da das Urteil des Bezirksgerichts X erst später, am 1. Dezember 2005,
ergangen ist, konnte sich die Verfügung des Migrationsamts auch nicht hierauf
beziehen. Das Migrationsamt ist folglich in keiner Weise willkürlich vorgegangen,
als es das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung erst
nach dem Urteil vom 1. Dezember 2005 und gerade aufgrund des erheblichen
Strafmasses dieses Urteils einleitete.
4.2
Wendet eine Rekurs- oder Beschwerdeinstanz eine andere Rechtsgrundlage als
die Vorinstanz an, mit deren Erheblichkeit für das Verfahren nicht zu rechnen
war, oder geht sie beim Entscheid von einem anderen Sachverhalt aus, kann es
das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei
davon Kenntnis und gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 84 und § 8 Rz. 19).
Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden: Die
Vorinstanzen sind zwar von der Anwendbarkeit von Art. 10 ANAG ausgegangen.
Dass das Verwaltungsgericht stattdessen auf das AuG abstellt, hat für den
Beschwerdeführer keine Nachteile zur Folge. Es sind nämlich auch bei einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines wiederholten Verstosses
gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dieselben Grundsätze wie bei der
Ausweisung aus diesem Grund anwendbar (vgl. BBl 2002 3709, 3810; BGr, 28. Januar
2008,5C.579/2007; BGr, 13. März 2008,2C.701/2007, www.bger.ch; Magalie
Gafner, Personnes de nationalité étrangère, in: RDAF 2007, S. 10).
Insofern hat die geänderte Rechtsgrundlage keine Änderung der materiellen
Beurteilungsgrundlagen zur Folge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
ebenfalls hiervon ausgegangen, was sich unter anderem darin zeigt, dass er nach
Erlass der wiedererwägungsweise ergangenen neuen Verfügung vom 18. Juni
2008.
(in Anwendung des ANAG) explizit an seiner ursprünglichen Rekursschrift
zur Verfügung vom 9. April 2008 (in Anwendung des AuG) festgehalten und
bloss Ergänzungen untergeordneter Art angebracht hat.
4.3
Die kantonale Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG wird in
Anwendung des AuG durch den Widerruf der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung (Art. 62-63 AuG) zusammen mit der
Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot (Art. 67
AuG) ersetzt (vgl. VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00487, E. 2.1,
www.vger.ch).
4.3.1
Laut Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über
die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist namentlich
gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3709, 3809 f.).
Es trifft zwar zu,
dass die Delikte rund vier Jahre zurückliegen und es seither zu keinen weiteren
Verurteilungen gekommen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der
Beschwerdeführer in diesen letzten vier Jahren während rund zwei Jahren im
Strafvollzug befunden hat. Massgeblich ist insbesondere, wie es auch im Urteil
des Bezirksgerichts X deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer in
wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat. Der Beschwerdeführer
ist trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz
Verwarnungen durch das Migrationsamt wiederholt straffällig geworden und hat
sich schwerwiegende Straftaten zuschulden kommen lassen, wofür er insgesamt zu
fast drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch hat er sich nicht durch
bereits hängige Strafverfahren und vollzogene Untersuchungshaft von der
Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten lassen. Dies wurde vom Regierungsrat
deutlich dargelegt, weshalb auf seine Ausführungen verwiesen werden kann (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
ein erhebliches Mass an krimineller Energie bewiesen hat. Eine Rückfallgefahr
ist aufgrund der Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen,
woran seine Beteuerungen nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer
hat folglich wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
Schweiz verstossen und gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in
die hiesige Rechtsordnung einzufügen, und hat somit einen Grund für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt.
4.3.2
Ein
Widerrufsgrund liegt sodann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Von einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ist auszugehen, wenn sie deutlich über einem Jahr liegt (Marc
Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Zürich
2008, Art. 62 AuG N. 6). Nach der (weitergeltenden) bundesgerichtlichen
Praxis zur Ausweisung ist eine solche möglich, wenn die betreffende Person zu
Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurde (BGE 130 II 176 E. 4.1
mit Hinweisen; BBl 2002 3709, 3810; vgl. Gafner, a.a.O., S. 11).
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts X
zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt worden. Die
Jahresgrenze wird damit deutlich überschritten. Ferner übersteigen die
Verurteilungen des Beschwerdeführers im Gesamtmass von beinahe drei Jahren die
bundesgerichtliche Zwei-Jahres-Grenze. Insofern hat der Beschwerdeführer auch
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG gesetzt.
4.3.3
Sodann präzisiert Art. 63 Abs. 2
AuG, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die
sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und
62.
lit. b AuG widerrufen werden können.
Der Beschwerdeführer
ist am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz
eingereist. Er hält sich zwar noch (knapp) nicht seit fünfzehn Jahren in der
Schweiz auf, was vorliegend aber unbeachtlich ist, da sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ohnehin auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
sowie auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
AuG stützen lässt (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).
4.3.4
Der Einwand des
Beschwerdeführers, das Bezirksgericht X habe im Strafurteil keine
Landesverweisung angeordnet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang,
weil die Strafgerichte angesichts der Beurteilung durch die Fremdenpolizeibehörden
es zunehmend vermeiden, dass zwei Instanzen über diese Massnahme beschliessen.
Im Übrigen sind die Kriterien der Fremdenpolizei andere als diejenigen der
Massnahmen der Strafbehörden, mit denen im Allgemeinen eine individuelle
Resozialisierung angestrebt wird.
4.4
4.4.1
Der Regierungsrat hat zutreffend
ausgeführt, dass sich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nur berufen
kann, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein
solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist. Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen
Kindern kann indessen nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet
werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11
E. 2; BGr, 5. März 2004,2A.425/2003, E. 4.2, www.bger.ch). Ein
solches Abhängigkeitsverhältnis und damit ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend gemacht.
4.4.2
Selbst wenn sich
der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV berufen könnte, wäre eine Einschränkung dieser Grundrechte zulässig. Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK wird abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf
den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während
dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf
deren familiäre Situation. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund
von Straftaten schwerer Art im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch
dann möglich, wenn das Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der
Familie als Staatsangehörige oder mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können
(vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 N. 24).
Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, sind
diese Eingriffszwecke im vorliegenden Fall gegeben, da der Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und das
Risiko weiterer Straftaten nicht hingenommen werden kann. Insofern kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
4.5
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig ist. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der betroffenen Person
zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG):
4.5.1
Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung
einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er
in die Schweiz eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 20. November
2007,2C.486/2007, E. 1.1, www.bger.ch). Die Ausweisung ist im Übrigen
eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz
wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist
und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht
(BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). Vorzunehmen
ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c).
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden der ausländischen
Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1),
wo-ran auch unter dem AuG festzuhalten ist. Die Überprüfung des vom
Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es
ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus Strafprozess und
-urteil ergibt, gebunden.
4.5.2
Das Bezirksgericht X hat in seiner
Würdigung des Verschuldens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, seine
Taten seien schwerwiegend. Weder die hängigen Strafuntersuchungen noch die Untersuchungshaft
hätten ihn vom weiteren Delinquieren abgehalten. Er habe dadurch ein
beträchtliches Mass an krimineller Energie bewiesen (vgl. zum Verschulden oben E. 4.3.1).
Im Weiteren kann mit Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers auf die
Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden, der sich zu Recht den
Erwägungen des Migrationsamts angeschlossen hat und namentlich festhält, der Beschwerdeführer
sei offensichtlich unbelehrbar gewesen, was zu seinen Ungunsten gewichtet
werden müsse (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach dem
Gesagten kann nicht ohne Weiteres mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden,
weshalb ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
besteht.
4.5.3
Diesem öffentlichen Interesse ist das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG) ist festzuhalten, dass eine Rückkehr ins Heimatland
für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht
unzumutbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die
Verhältnisse seiner Heimat, in welcher er aufwuchs und seine ersten zwölf
Lebensjahre verbrachte und welche er nach seinem Wegzug mehrere Male besuchte,
vertraut sind. Die Integration dürfte ihm nicht allzu schwer fallen, spricht er
doch immerhin die Sprache seiner Heimat. Sein Beziehungsnetz in der Schweiz scheint
sich im Wesentlichen auf seine Familie zu beschränken. Auch konnte er sich bislang
nicht richtig ins Berufsleben einfügen. Trotz seiner beinahe fünfzehnjährigen
Anwesenheit in der Schweiz ist daher keine vertiefte Integration in die
schweizerischen Verhältnisse zu erkennen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
berührt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenden
Familie. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass diese nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fällt, weshalb der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist
(vgl. oben E. 4.3.4 und 4.4.2).
4.5.4
Wegen der unterschiedlichen Zwecke,
welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei
der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und
einem korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen
werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai
2006,2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen). Infolgedessen
kann der Beschwerdeführer aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug nichts zu
seinen Gunsten ableiten. In welchem Umfang der Beschwerdeführer den von ihm
angerichteten Schaden ersetzt hat, ist für die Prognose des künftigen
Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da der Schadenersatz ohnehin
geschuldet ist.
4.5.5
Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung mit gewissen
Bedingungen zu verknüpfen, dem Gesetzeswortlaut von Art. 34 Abs. 1
AuG widersprechen würde. Danach ist die Niederlassungsbewilligung unbefristet
und ohne Bedingungen zu erteilen.
4.5.6
Demzufolge ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit
unzumutbaren Härten verbunden. Das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Somit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch
ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen erlassen werden.
Angesichts der
Freiheitsstrafe von drei Jahren hätte es im Licht der langjährigen und anerkanntermassen
unter Geltung des AuG weiterzuführenden Gerichtspraxis völlig anderer persönlicher
Umstände beim Beschwerdeführer bedurft, damit dessen private Interessen
überhaupt ernsthaft das öffentliche Interesse hätten überwiegen können. Dies
hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein müssen. Das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…