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Entscheid

VB.2008.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00515

21. Januar 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11136)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1982, Staatsangehöriger der Republik B, reiste

am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Seine

Eltern und drei Geschwister waren bereits früher in die Schweiz übergesiedelt.

Er wurde ins Schulsystem integriert, musste die Oberschule jedoch aufgrund

seines ungenügenden Verhaltens verlassen. Sodann war A, ohne eine Berufslehre

zu beginnen, nur zeitweise erwerbstätig.

Mit Strafbefehl vom 24. September 2002 wurde A wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 21 Tagen Gefängnis

bedingt bestraft (Probezeit zwei Jahre). Gestützt hierauf wurde er vom

Migrationsamt am 5. November 2002 verwarnt. Mit Urteil vom 28. April

2003 wurde A sodann der Erpressung, des Diebstahls und der Entwendung zum

Gebrauch schuldig gesprochen, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von vier

Monaten bedingt verurteilt (Probezeit drei Jahre) und mit Fr. 1'000.-

gebüsst wurde. In der Folge wurde A am 15. September 2003 erneut wegen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig

gesprochen und mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit drei Jahre)

verurteilt. Am 10. August 2005 erging ein weiteres Urteil, mit dem A des

Diebstahls und des unvollendeten Versuchs dazu schuldig befunden und mit einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde. Aus dem Vollzug dieser Strafe

wurde er am 24. April 2006 bedingt entlassen (Probezeit zwei Jahre). A wurde

am 18. Oktober 2005 erneut vom Migrationsamt verwarnt. Mit Urteil vom 1. Dezember

2005 wurde A zu zwanzig Monaten Gefängnis wegen banden- und gewerbsmässigen,

teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und Fahren in angetrunkenem Zustand, verurteilt, teilweise

als Zusatzstrafe zu den Entscheiden vom 28. April 2003, 15. September

2003 und 10. August 2005. Zudem wurden die bedingt aufgeschobenen

Freiheitsstrafen widerrufen. Daher befand sich A ab dem 8. Januar 2007 bis

zum 6. Juni 2008 erneut im Strafvollzug.

B. Mit Verfügung vom 9. April 2008 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, er habe das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, A habe durch sein

Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach in schwerwiegender

Weise verletzt, zumal er zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt

worden sei. Somit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner

Ausweisung, das durch seinen Aufenthalt von über 14 Jahren und einer zumindest

teilweisen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht aufgehoben werde.

Zwar sei die Rückkehr nach B mit einer gewissen, ihm jedoch zumutbaren, Härte

verbunden.

C. Die Verfügung vom 9. April 2008 wurde

wiedererwägungsweise aufgehoben und durch Verfügung vom 18. Juni 2008

ersetzt. Hiermit wurde aus denselben Überlegungen wie in der aufgehobenen

Verfügung die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren angeordnet.

Ausserdem wurde er aufgefordert, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens

31. Juli 2008 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 24. September 2008 mit der Begründung ab, das private

Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermöge das

öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2006 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des

Regierungsrats sei aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu

belassen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung und ersuchte um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene

Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 24. September 2008 – ergangen ist,

ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen

Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I

des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das

Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach

den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1

AuG gilt das Gesetz für nach seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche. Nicht geregelt

ist der Fall, wo eine Behörde von Amtes wegen eine fremdenpolizeiliche

Anordnung trifft. Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Übergangsregelung

sinngemäss auch für behördliche Anordnungen ohne vorangegangenes Gesuch. Das

Bundesgericht hat als massgebenden Zeitpunkt für die Anwendung des alten bzw.

neuen Gesetzes den Abschluss des kantonalen Verfahrens angenommen (siehe auch

zum Folgenden VGr, 17. September 2008, VB.2008.00302, E. 1.2,

www.vger.ch; BGr, 6. März 2008,2C_133/2008, E. 1.2, www.bger.ch).

Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt die

angefochtene Verfügung am 18. Juni 2008 erlassen. Trotzdem hat der Regierungsrat

befunden, dass das ANAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil der

streitige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar 2008

"eingeleitet" worden sei. Da das erstinstanzliche Verfahren aber mit

der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni 2008 abgeschlossen worden

ist, gelangt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das AuG zur Anwendung.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei nicht über

dessen Befragung betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

orientiert worden, weshalb er anlässlich der Befragung nicht anwaltlich

vertreten gewesen sei.

Der (frühere) Vertreter des Beschwerdeführers hat am 28. Januar

2008.

dem Migrationsamt seine Vertretung angezeigt. Die Befragung des

Beschwerdeführers zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bereits am

27.

August 2007 durchgeführt worden. Daraus folgt, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung noch nicht anwaltlich vertreten

war, weshalb das Recht des Beschwerdeführers auf Befragung im Beisein seines

Rechtsvertreters aufgrund der fehlenden anwaltlichen Vertretung gar nicht

verletzt werden konnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes

Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt.

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren,

vor Verwaltungsgericht aussagen zu dürfen.

Die Garantien von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere das Recht auf öffentliche

mündliche Verhandlung, kommen in fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zur

Anwendung. Auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Von

einer mündlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie

keine für die Frage der Ausweisung bzw. des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung massgeblichen Erkenntnisse zeitigen würde (BGr, 27. Juni

2000,2A.282/2000, E. 1.b, www.bger.ch). Den Vorbringen des

Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, welche Erkenntnis eine mündliche

Befragung im Einzelnen bringen würde. Es sind jedenfalls keine besonderen Umstände

ersichtlich, die eine persönliche Anhörung als geboten erscheinen liessen. Auch

liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die geheilt werden müsste

(vgl. oben 2.1). Deshalb ist von einer mündlichen Anhörung des

Beschwerdeführers abzusehen.

3.

3.1

Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, dass angesichts der

gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von nahezu drei Jahren ein

Ausweisungsgrund gegeben sei. Er sei trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen

wiederholt straffällig geworden und habe sich schwerwiegende Straftaten

zuschulden kommen lassen. Dieses Verhalten zeige, dass er weder gewillt noch

fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Angesichts

der relativ langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers könne von einer

gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu seinen

Ungunsten sei jedoch seine Unbelehrbarkeit zu gewichten, habe er sich doch

weder durch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch durch hängige

Strafverfahren, laufende Probezeiten oder vollzogene Freiheitsstrafen und

Untersuchungshaft von der Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten

lassen. Deshalb überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Durch die

Befristung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren werde dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getragen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit der zweiten Verwarnung keine

strafbaren Handlungen mehr begangen. Die Strafe von gut 27 Monaten sei zwar ein

Grenzfall, doch sei er Ersttäter gewesen und habe die Delikte aufgrund schlechter

Gesellschaft begangen, in welcher Alkohol eine gewichtige Rolle gespielt habe.

Ausserdem sei sein gutes Verhalten im Strafvollzug mit zu berücksichtigen. Mit

seinem Heimatland verbinde ihn nichts als die Landessprache. Er versuche ausserdem,

sich ins Berufsleben zu integrieren und den angerichteten Schaden

wiedergutzumachen. Die Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren sei

unmenschlich, da er in B über keine Familienangehörigen mehr verfüge und als

Emigrant stigmatisiert sei. Allenfalls sei über seinen Aufenthalt erst in drei

Jahren zu entscheiden oder der Verbleib in der Schweiz sei an Auflagen (z.B.

Schuldentilgung) zu binden.

4.

4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung und die

Ausweisungsverfügung nicht dieselbe Ausgangslage betrafen. Richtig ist zwar,

dass die Delikte allesamt vor der Verwarnung des Migrationsamts vom 18. Oktober

2005.

begangen wurden. Diese Verwarnung wurde aber, wie aus der Verfügung auch ausdrücklich

hervorgeht, in Anbetracht der verschiedenen Verurteilungen vom 28. April

2003, vom 15. September 2003 und vom 10. August 2005 ausgesprochen.

Da das Urteil des Bezirksgerichts X erst später, am 1. Dezember 2005,

ergangen ist, konnte sich die Verfügung des Migrationsamts auch nicht hierauf

beziehen. Das Migrationsamt ist folglich in keiner Weise willkürlich vorgegangen,

als es das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung erst

nach dem Urteil vom 1. Dezember 2005 und gerade aufgrund des erheblichen

Strafmasses dieses Urteils einleitete.

4.2

Wendet eine Rekurs- oder Beschwerdeinstanz eine andere Rechtsgrundlage als

die Vorinstanz an, mit deren Erheblichkeit für das Verfahren nicht zu rechnen

war, oder geht sie beim Entscheid von einem anderen Sachverhalt aus, kann es

das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei

davon Kenntnis und gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 84 und § 8 Rz. 19).

Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden: Die

Vorinstanzen sind zwar von der Anwendbarkeit von Art. 10 ANAG ausgegangen.

Dass das Verwaltungsgericht stattdessen auf das AuG abstellt, hat für den

Beschwerdeführer keine Nachteile zur Folge. Es sind nämlich auch bei einem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines wiederholten Verstosses

gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dieselben Grundsätze wie bei der

Ausweisung aus diesem Grund anwendbar (vgl. BBl 2002 3709, 3810; BGr, 28. Januar

2008,5C.579/2007; BGr, 13. März 2008,2C.701/2007, www.bger.ch; Magalie

Gafner, Personnes de nationalité étrangère, in: RDAF 2007, S. 10).

Insofern hat die geänderte Rechtsgrundlage keine Änderung der materiellen

Beurteilungsgrundlagen zur Folge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist

ebenfalls hiervon ausgegangen, was sich unter anderem darin zeigt, dass er nach

Erlass der wiedererwägungsweise ergangenen neuen Verfügung vom 18. Juni

2008.

(in Anwendung des ANAG) explizit an seiner ursprünglichen Rekursschrift

zur Verfügung vom 9. April 2008 (in Anwendung des AuG) festgehalten und

bloss Ergänzungen untergeordneter Art angebracht hat.

4.3

Die kantonale Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG wird in

Anwendung des AuG durch den Widerruf der Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung (Art. 62-63 AuG) zusammen mit der

Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot (Art. 67

AuG) ersetzt (vgl. VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00487, E. 2.1,

www.vger.ch).

4.3.1

Laut Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über

die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine

Verletzung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist namentlich

gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3709, 3809 f.).

Es trifft zwar zu,

dass die Delikte rund vier Jahre zurückliegen und es seither zu keinen weiteren

Verurteilungen gekommen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der

Beschwerdeführer in diesen letzten vier Jahren während rund zwei Jahren im

Strafvollzug befunden hat. Massgeblich ist insbesondere, wie es auch im Urteil

des Bezirksgerichts X deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer in

wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat. Der Beschwerdeführer

ist trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz

Verwarnungen durch das Migrationsamt wiederholt straffällig geworden und hat

sich schwerwiegende Straftaten zuschulden kommen lassen, wofür er insgesamt zu

fast drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch hat er sich nicht durch

bereits hängige Strafverfahren und vollzogene Untersuchungshaft von der

Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten lassen. Dies wurde vom Regierungsrat

deutlich dargelegt, weshalb auf seine Ausführungen verwiesen werden kann (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

ein erhebliches Mass an krimineller Energie bewiesen hat. Eine Rückfallgefahr

ist aufgrund der Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen,

woran seine Beteuerungen nichts zu ändern vermögen.

Der Beschwerdeführer

hat folglich wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der

Schweiz verstossen und gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in

die hiesige Rechtsordnung einzufügen, und hat somit einen Grund für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt.

4.3.2

Ein

Widerrufsgrund liegt sodann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Von einer längerfristigen

Freiheitsstrafe ist auszugehen, wenn sie deutlich über einem Jahr liegt (Marc

Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Zürich

2008, Art. 62 AuG N. 6). Nach der (weitergeltenden) bundesgerichtlichen

Praxis zur Ausweisung ist eine solche möglich, wenn die betreffende Person zu

Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurde (BGE 130 II 176 E. 4.1

mit Hinweisen; BBl 2002 3709, 3810; vgl. Gafner, a.a.O., S. 11).

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts X

zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt worden. Die

Jahresgrenze wird damit deutlich überschritten. Ferner übersteigen die

Verurteilungen des Beschwerdeführers im Gesamtmass von beinahe drei Jahren die

bundesgerichtliche Zwei-Jahres-Grenze. Insofern hat der Beschwerdeführer auch

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG gesetzt.

4.3.3

Sodann präzisiert Art. 63 Abs. 2

AuG, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die

sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und

62.

lit. b AuG widerrufen werden können.

Der Beschwerdeführer

ist am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz

eingereist. Er hält sich zwar noch (knapp) nicht seit fünfzehn Jahren in der

Schweiz auf, was vorliegend aber unbeachtlich ist, da sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ohnehin auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

sowie auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b

AuG stützen lässt (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2).

4.3.4

Der Einwand des

Beschwerdeführers, das Bezirksgericht X habe im Strafurteil keine

Landesverweisung angeordnet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang,

weil die Strafgerichte angesichts der Beurteilung durch die Fremdenpolizeibehörden

es zunehmend vermeiden, dass zwei Instanzen über diese Massnahme beschliessen.

Im Übrigen sind die Kriterien der Fremdenpolizei andere als diejenigen der

Massnahmen der Strafbehörden, mit denen im Allgemeinen eine individuelle

Resozialisierung angestrebt wird.

4.4

4.4.1

Der Regierungsrat hat zutreffend

ausgeführt, dass sich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nur berufen

kann, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein

solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt

wird und intakt ist. Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen

Kindern kann indessen nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet

werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11

E. 2; BGr, 5. März 2004,2A.425/2003, E. 4.2, www.bger.ch). Ein

solches Abhängigkeitsverhältnis und damit ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

geltend gemacht.

4.4.2

Selbst wenn sich

der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV berufen könnte, wäre eine Einschränkung dieser Grundrechte zulässig. Nach Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV ist ein Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Si­cher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Ver­teidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK wird abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf

den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während

dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf

deren familiäre Situation. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf­grund

von Straftaten schwerer Art im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch

dann möglich, wenn das Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der

Familie als Staatsangehö­rige oder mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können

(vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,

Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 N. 24).

Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, sind

diese Eingriffszwecke im vorliegenden Fall gegeben, da der Beschwerdeführer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und das

Risiko weiterer Straftaten nicht hingenommen werden kann. Insofern kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

4.5

Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verhältnismässig ist. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der betroffenen Person

zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG):

4.5.1

Je länger ein Ausländer in der Schweiz

anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung

einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er

in die Schweiz eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 20. November

2007,2C.486/2007, E. 1.1, www.bger.ch). Die Ausweisung ist im Übrigen

eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz

wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist

und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht

(BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c).

Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden der ausländischen

Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1),

wo-ran auch unter dem AuG festzuhalten ist. Die Überprüfung des vom

Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es

ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus Straf­prozess und

-urteil ergibt, gebunden.

4.5.2

Das Bezirksgericht X hat in seiner

Würdigung des Verschuldens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, seine

Taten seien schwerwiegend. Weder die hängigen Strafuntersuchungen noch die Untersuchungshaft

hätten ihn vom weiteren Delinquieren abgehalten. Er habe dadurch ein

beträchtliches Mass an krimineller Energie bewiesen (vgl. zum Verschulden oben E. 4.3.1).

Im Weiteren kann mit Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers auf die

Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden, der sich zu Recht den

Erwägungen des Migrationsamts angeschlossen hat und namentlich festhält, der Beschwerdeführer

sei offensichtlich unbelehrbar gewesen, was zu seinen Ungunsten gewichtet

werden müsse (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach dem

Gesagten kann nicht ohne Weiteres mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden,

weshalb ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

besteht.

4.5.3

Diesem öffentlichen Interesse ist das private

Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG) ist festzuhalten, dass eine Rückkehr ins Heimatland

für den Beschwerde­führer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht

unzumutbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die

Verhältnisse seiner Heimat, in welcher er aufwuchs und seine ersten zwölf

Lebensjahre verbrachte und welche er nach seinem Wegzug mehrere Male besuchte,

vertraut sind. Die Integration dürfte ihm nicht allzu schwer fallen, spricht er

doch immerhin die Sprache seiner Heimat. Sein Beziehungsnetz in der Schweiz scheint

sich im Wesentlichen auf seine Familie zu beschränken. Auch konnte er sich bislang

nicht richtig ins Berufsleben einfügen. Trotz seiner beinahe fünfzehnjährigen

Anwesenheit in der Schweiz ist daher keine vertiefte Integration in die

schweizerischen Verhältnisse zu erkennen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

berührt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenden

Familie. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass diese nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fällt, weshalb der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist

(vgl. oben E. 4.3.4 und 4.4.2).

4.5.4

Wegen der unterschiedlichen Zwecke,

welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei

der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und

einem korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen

werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai

2006,2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen). Infolgedessen

kann der Beschwerdeführer aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug nichts zu

seinen Gunsten ableiten. In welchem Umfang der Beschwerdeführer den von ihm

angerichteten Schaden ersetzt hat, ist für die Prognose des künftigen

Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da der Schadenersatz ohnehin

geschuldet ist.

4.5.5

Abschliessend ist darauf hinzuweisen,

dass der Antrag des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung mit gewissen

Bedingungen zu verknüpfen, dem Gesetzeswortlaut von Art. 34 Abs. 1

AuG widersprechen würde. Danach ist die Niederlassungsbewilligung unbefristet

und ohne Bedingungen zu erteilen.

4.5.6

Demzufolge ist eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit

unzumutbaren Härten verbunden. Das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Somit ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch

ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen erlassen werden.

Angesichts der

Freiheitsstrafe von drei Jahren hätte es im Licht der langjährigen und anerkanntermassen

unter Geltung des AuG weiterzuführenden Gerichtspraxis völlig anderer persönlicher

Umstände beim Beschwerdeführer bedurft, damit dessen private Interessen

überhaupt ernsthaft das öffentliche Interesse hätten überwiegen können. Dies

hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein müssen. Das Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…