VB.2008.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00519
5. Februar 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11176)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00519
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung
Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Alimentenbevorschussung
(Bei der Scheidung der Beschwerdegegnerin von ihrem ersten Ehemann wurden ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Als sie Alimentenbevorschussung beantragte, gab sie an, geschieden zu sein, war aber erneut verheiratet und bereits wieder getrennt. Sie unterschritt die Einkommensschwelle für Alleinstehende. Die beschwerdeführende Gemeinde forderte die zu Unrecht erfolgte Alimentenbevorschussung zurück, der Bezirksrat hob den Beschluss aber auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück.)
Der Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen zur Neuberechnung der Alimentenbevorschussung kann von der Gemeinde angefochten werden (E. 1.2).
Die eheliche Beistandspflicht bezieht sich auch auf den Unterhalt vorehelicher Kinder; sie
endet erst mit der Auflösung der Ehe, gilt also auch während des Getrenntlebens und des ganzen Scheidungsprozesses. Die Beschwerdegegnerin war entgegen ihren Angaben nicht geschieden, sondern verheiratet, weshalb das Einkommen ihres (zweiten) Ehemannes zu ihrem hinzuzurechnen und die Einkommensschwelle für Verheiratete anzuwenden ist. Diese Schwelle wurde überschritten, weshalb sie zu Unrecht Alimentenbevorschussung erhielt und diese zurückerstatten muss (E. 3.3).
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ANFECHTBARKEIT
EINKOMMEN
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STIEFKIND/-ER
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNTERHALTSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 24 Abs. II JugendhilfeG
§ 29 Abs. I JugendhilfeV
§ 48 VRG
Art. 159 Abs. III ZGB
Art. 163 Abs. I ZGB
Art. 278 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00519
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Februar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
am 23. September 2000 von ihrem ersten Ehemann B geschieden. Aus dieser
Ehe gingen die Söhne C und D (geb. 1995 und 1997) hervor. Über das Jugendsekretariat
Y beantragte A der Vormundschaftsbehörde X am 16. Oktober 2007 die Bevorschussung
der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von monatlich je Fr. 500.-, da
der Kindsvater der Unterhaltsforderung nicht nachgekommen sei. Die
Vormundschaftsbehörde bewilligte die Bevorschussung am 18. Oktober 2007
mit Wirkung ab 1. Oktober 2007.
B. Am 17. Januar
2008 teilte das Jugendsekretariat Y A mit, es habe erfahren, dass sie am 24. März
2005 erneut geheiratet habe, und stellte die Alimentenbevorschussung per sofort
vorsorglich ein. Es beantragte der Vormundschaftsbehörde am 31. Januar
2008 die rückwirkende Einstellung der Alimentenbevorschussung per 30. September
2007, da das massgebende Einkommen unter Berücksichtigung des Einkommens des
neuen Ehemanns die Anspruchsgrenze für die Alimentenbevorschussung übersteige.
In der Folge stellte die Vormundschaftsbehörde die Alimentenbevorschussung am 5. Februar
2008 per 30. September 2007 ein und verpflichtete A in solidarischer
Haftung mit ihren Söhnen zur Rückerstattung der zwischen 1. Oktober 2007
und 31. Januar 2008 zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'000.-.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. Februar 2008 an den Bezirksrat
Y und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar
2008.
Der Bezirksrat wies die Sache am 17. September 2008 an die
Vormundschaftsbehörde zurück und ersuchte die Vormundschaftsbehörde abzuklären,
weshalb im Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung"
der Zivilstand von A auf "geschieden" laute sowie die Anspruchsberechtigung
von A auf der Basis eines alleinstehenden Elternteils, erhöht um die Frauenalimente
gemäss Scheidungsurteil, zu berechnen und neu zu verfügen.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde X am 21. Oktober
2008.
Beschwerde vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Bezirksratsbeschlusses vom 17. September 2008; unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verzichtete unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Von A ging innert
Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2
Näher zu prüfen ist jedoch, ob der
angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist.
Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48
VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung
besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der
Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen
Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde erhob, da es im Fall deren
Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde
bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang
Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November
2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).
Diese Voraussetzung ist auch hier erfüllt. Würde dem
Beschwerdeantrag der Gemeinde X entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom
5.
Februar 2008; würde die Beschwerde dagegen abgewiesen, müsste die
Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom
17.
September 2008 die Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin auf
der Basis eines alleinstehenden Elternteils – erhöht um die Frauenalimente
gemäss Scheidungsurteil – neu berechnen und verfügen sowie abklären, weshalb im
Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung" der Zivilstand
der Beschwerdegegnerin auf "geschieden" laute. Angesichts der
detaillierten Anweisungen zur Berechnung kommt der Rückweisungsentscheid einem
reformatorischen Entscheid nahe. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin weder
möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang getroffenen
Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres
Beschlusses vom 5. Februar 2008 zu verlangen.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG) die Wohngemeinde des Kindes gegen
Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten
Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.-
je Kind und Monat (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG in Verbindung mit §§ 25
Abs. 2 und 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober
1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund
gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25
Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Die Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils
(§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG; § 26 JugendhilfeV). Kein Anspruch
auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem dann, wenn das
anrechenbare Einkommen pro Jahr beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil
Fr. 41'600.- bzw. beim nicht verpflichteten verheirateten Elternteil Fr. 54'600.-
übersteigt; in beiden Fällen werden Fr. 3'900.- für jedes von ihm
unterhaltene Kind hinzugerechnet (§ 29 Abs. 1 lit. b und c
JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der
Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Bevorschusste
Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,
dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert
werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 JugendhilfeG). § 28
Abs. 1 JugendhilfeV zählt Sonderfälle auf, in denen die Bevorschussung von
den Bestimmungen abweichen kann; nach Abs. 2 entfällt die Bevorschussung,
wenn der Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben macht oder andere Fälle von
Missbrauch vorliegen.
3.
3.1
Der
Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin sei zwar im Zeitpunkt des Antrags auf
Alimentenbevorschussung verheiratet gewesen, habe jedoch freiwillig –
anscheinend ohne rechtsgültig festgesetzte Unterhaltsbeiträge – getrennt von
ihrem (zweiten) Ehemann gelebt und daher nicht an den Einkünften ihres
Ehemannes teilhaben können. Sie habe nach eigenen Angaben keine finanzielle
Unterstützung von ihm erhalten. In einem Eheschutzverfahren wäre ihr Ehemann
und Stiefvater der Kinder nicht zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder aus erster
Ehe, sondern lediglich zu Ehegattenalimenten verpflichtet worden. Daher hätte
sich die Einkommensberechnung für alleinstehende Elternteile aufgedrängt,
jedoch erhöht um die Frauenalimente. Diesbezüglich könne auf das
Scheidungsurteil abgestellt werden; die darin ausgesprochenen
Frauenunterhaltsbeiträge seien zu den übrigen Einkommenskomponenten der
Beschwerdegegnerin zu addieren, um die massgebende Grenze der Anspruchsberechtigung
zu erhalten. Im Übrigen sei mit der Beschwerdegegnerin zu klären, weshalb sie
auf der Anmeldung ihren Zivilstand nicht korrekt angegeben habe. Die Sache sei
daher zur Neuberechnung im oben genannten Sinn zurückzuweisen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe absichtlich falsche
Angaben gemacht, indem sie angegeben habe, geschieden zu sein, obwohl sie (wieder)
verheiratet war. Es sei nicht einzusehen, warum der Grund für die
Falschangaben, welche nach § 28 Abs. 2 JugendhilfeV bereits für sich
allein zum Wegfall der Bevorschussung führten, nochmals abgeklärt werden solle.
Das anrechenbare Einkommen der im massgeblichen Zeitraum verheirateten
Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes (Fr. 70'503.49) sei über der
Einkommensgrenze für die Bevorschussung von Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.-
zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) gelegen. Die Vorschüsse zwischen
dem 1. Oktober 2007 und Januar 2008 seien daher zu Unrecht ausgerichtet
worden und müssten im Umfang von Fr. 2'000.- rückerstattet werden. Die
Auffassung des Bezirksrats widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, Sinn und
Zweck von § 29 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV. Weder die
Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat habe zwingende historische, systematische
oder teleologische Argumente dargelegt, welche eine Abkehr vom klaren Wortlaut
geböten. Sodann sei nicht bewiesen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags
tatsächlich getrennt gelebt hätten und die Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann
keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten habe; diesbezüglich liege
lediglich eine einseitige Behauptung der Beschwerdegegnerin und keine Bestätigung
ihres damaligen Ehegatten vor. Offen sei auch, ob weder eine Eheschutzverfügung
noch eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ergangen sei. Entgegen
der Ansicht des Bezirksrats beziehe sich die eheliche Beistandspflicht auch auf
die vorehelichen Kinder und gelte auch während des Getrenntlebens der
Ehegatten; sie ende erst mit der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung.
Der Bedarf eines bei seinem leiblichen Elternteil lebenden vorehelichen Kinds
werde bei der Bemessung der vom getrennt lebenden Stiefelternteil für die Dauer
der Ehe zu bezahlenden Geldbeträge berücksichtigt.
3.3
Nach
Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft
in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu
sorgen. Dabei schulden sie einander Treue und Beistand (Abs. 3). Die
Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Beistandspflicht
wird in Bezug auf voreheliche Kinder in Art. 278 Abs. 2 ZGB
konkretisiert, gemäss welchem jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der
Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise
beizustehen hat. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Heirat und endet mit der
Auflösung der Ehe; sie gilt nicht nur während des Getrenntlebens (z.B.
Eheschutzverfahren), sondern auch während des ganzen Scheidungsprozesses (Verena
Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1993, Art. 163 ZGB N. 6).
Dies gilt auch für die Unterstützungspflicht des Stiefelternteils nach Art. 278
Abs. 2 ZGB (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, Allg.
Bem. zu Art. 276–293 N. 16).
Gelten die Unterhaltspflicht und die
Unterstützungspflicht während des gerichtlich geregelten Getrenntlebens weiter,
so muss dies umso mehr gelten, wenn die noch nicht geschiedenen Ehegatten
freiwillig getrennt leben, wie das bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann
aus zweiter Ehe im für die Alimentenbevorschussung massgebenden Zeitraum der
Fall war. Demnach ist für die Berechnung des nach § 29 Abs. 1 JugendhilfeV
anrechenbaren Einkommens dasjenige des noch nicht von der
Beschwerdegegnerin geschiedenen Ehegatten zum Einkommen der Beschwerdegegnerin
hinzuzurechnen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin nicht als
alleinstehender Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. b JugendhilfeV, sondern als verheirateter Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1
lit. c JugendhilfeV qualifizieren. Die
Einkommensschwelle liegt daher bei Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.-
zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) und wurde nach der Neuberechnung durch
das Jugendsekretariat Y (Fr. 70'503.49) deutlich übertroffen. Die genannte
Berechnung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und es ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise, dass diese falsch wäre.
Demgemäss ist die Alimentenbevorschussung zu Unrecht
bezogen worden und untersteht der Rückerstattungspflicht gemäss § 24 Abs. 2
JugendhilfeG. Ob die Beschwerdegegnerin mit der Meldung, sie sei geschieden,
absichtlich falsche Angaben machte und folglich eine Rückforderung auch auf § 28
Abs. 2 JugendhilfeV gestützt werden könnte, kann daher offen bleiben.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss Nr. 294
des Bezirksrats Y vom 17. September 2008 ist aufzuheben. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 294 des Bezirksrats Y vom 17. September
2008.
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…