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Entscheid

VB.2008.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00519

5. Februar 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11176)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

am 23. September 2000 von ihrem ersten Ehemann B geschieden. Aus dieser

Ehe gingen die Söhne C und D (geb. 1995 und 1997) hervor. Über das Jugendsekretariat

Y beantragte A der Vormundschaftsbehörde X am 16. Oktober 2007 die Bevorschussung

der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von monatlich je Fr. 500.-, da

der Kindsvater der Unterhaltsforderung nicht nachgekommen sei. Die

Vormundschaftsbehörde bewilligte die Bevorschussung am 18. Oktober 2007

mit Wirkung ab 1. Oktober 2007.

B. Am 17. Januar

2008 teilte das Jugendsekretariat Y A mit, es habe erfahren, dass sie am 24. März

2005 erneut geheiratet habe, und stellte die Alimentenbevorschussung per sofort

vorsorglich ein. Es beantragte der Vormundschaftsbehörde am 31. Januar

2008 die rückwirkende Einstellung der Alimentenbevorschussung per 30. September

2007, da das massgebende Einkommen unter Berücksichtigung des Einkommens des

neuen Ehemanns die Anspruchsgrenze für die Alimentenbevorschussung übersteige.

In der Folge stellte die Vormundschaftsbehörde die Alimentenbevorschussung am 5. Februar

2008 per 30. September 2007 ein und verpflichtete A in solidarischer

Haftung mit ihren Söhnen zur Rückerstattung der zwischen 1. Oktober 2007

und 31. Januar 2008 zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'000.-.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 7. Februar 2008 an den Bezirksrat

Y und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar

2008.

Der Bezirksrat wies die Sache am 17. September 2008 an die

Vormundschaftsbehörde zurück und ersuchte die Vormundschaftsbehörde abzuklären,

weshalb im Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung"

der Zivilstand von A auf "geschieden" laute sowie die Anspruchsberechtigung

von A auf der Basis eines alleinstehenden Elternteils, erhöht um die Frauenalimente

gemäss Scheidungsurteil, zu berechnen und neu zu verfügen.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde X am 21. Oktober

2008.

Beschwerde vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Bezirksratsbeschlusses vom 17. September 2008; unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Von A ging innert

Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Näher zu prüfen ist jedoch, ob der

angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist.

Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48

VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung

besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der

Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen

Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde erhob, da es im Fall deren

Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde

bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang

Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November

2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

Diese Voraussetzung ist auch hier erfüllt. Würde dem

Beschwerdeantrag der Gemeinde X entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom

5.

Februar 2008; würde die Beschwerde dagegen abgewiesen, müsste die

Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom

17.

September 2008 die Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin auf

der Basis eines alleinstehenden Elternteils – erhöht um die Frauenalimente

gemäss Scheidungsurteil – neu berechnen und verfügen sowie abklären, weshalb im

Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung" der Zivilstand

der Beschwerdegegnerin auf "geschieden" laute. Angesichts der

detaillierten Anweisungen zur Berechnung kommt der Rückweisungsentscheid einem

reformatorischen Entscheid nahe. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin weder

möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang getroffenen

Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres

Beschlusses vom 5. Februar 2008 zu verlangen.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht

rechtzeitig nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG) die Wohngemeinde des Kindes gegen

Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten

Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.-

je Kind und Monat (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG in Verbindung mit §§ 25

Abs. 2 und 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober

1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund

gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25

Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Die Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung

von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils

(§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG; § 26 JugendhilfeV). Kein Anspruch

auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem dann, wenn das

anrechenbare Einkommen pro Jahr beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil

Fr. 41'600.- bzw. beim nicht verpflichteten verheirateten Elternteil Fr. 54'600.-

übersteigt; in beiden Fällen werden Fr. 3'900.- für jedes von ihm

unterhaltene Kind hinzugerechnet (§ 29 Abs. 1 lit. b und c

JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der

Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Bevorschusste

Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,

dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert

werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Leistungen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 JugendhilfeG). § 28

Abs. 1 JugendhilfeV zählt Sonderfälle auf, in denen die Bevorschussung von

den Bestimmungen abweichen kann; nach Abs. 2 entfällt die Bevorschussung,

wenn der Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben macht oder andere Fälle von

Missbrauch vorliegen.

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin sei zwar im Zeitpunkt des Antrags auf

Alimentenbevorschussung verheiratet gewesen, habe jedoch freiwillig –

anscheinend ohne rechtsgültig festgesetzte Unterhaltsbeiträge – getrennt von

ihrem (zweiten) Ehemann gelebt und daher nicht an den Einkünften ihres

Ehemannes teilhaben können. Sie habe nach eigenen Angaben keine finanzielle

Unterstützung von ihm erhalten. In einem Eheschutzverfahren wäre ihr Ehemann

und Stiefvater der Kinder nicht zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder aus erster

Ehe, sondern lediglich zu Ehegattenalimenten verpflichtet worden. Daher hätte

sich die Einkommensberechnung für alleinstehende Elternteile aufgedrängt,

jedoch erhöht um die Frauenalimente. Diesbezüglich könne auf das

Scheidungsurteil abgestellt werden; die darin ausgesprochenen

Frauenunterhaltsbeiträge seien zu den übrigen Einkommenskomponenten der

Beschwerdegegnerin zu addieren, um die massgebende Grenze der Anspruchsberechtigung

zu erhalten. Im Übrigen sei mit der Beschwerdegegnerin zu klären, weshalb sie

auf der Anmeldung ihren Zivilstand nicht korrekt angegeben habe. Die Sache sei

daher zur Neuberechnung im oben genannten Sinn zurückzuweisen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe absichtlich falsche

Angaben gemacht, indem sie angegeben habe, geschieden zu sein, obwohl sie (wieder)

verheiratet war. Es sei nicht einzusehen, warum der Grund für die

Falschangaben, welche nach § 28 Abs. 2 JugendhilfeV bereits für sich

allein zum Wegfall der Bevorschussung führten, nochmals abgeklärt werden solle.

Das anrechenbare Einkommen der im massgeblichen Zeitraum verheirateten

Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes (Fr. 70'503.49) sei über der

Einkommensgrenze für die Bevorschussung von Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.-

zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) gelegen. Die Vorschüsse zwischen

dem 1. Oktober 2007 und Januar 2008 seien daher zu Unrecht ausgerichtet

worden und müssten im Umfang von Fr. 2'000.- rückerstattet werden. Die

Auffassung des Bezirksrats widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, Sinn und

Zweck von § 29 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV. Weder die

Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat habe zwingende historische, systematische

oder teleologische Argumente dargelegt, welche eine Abkehr vom klaren Wortlaut

geböten. Sodann sei nicht bewiesen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags

tatsächlich getrennt gelebt hätten und die Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann

keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten habe; diesbezüglich liege

lediglich eine einseitige Behauptung der Beschwerdegegnerin und keine Bestätigung

ihres damaligen Ehegatten vor. Offen sei auch, ob weder eine Eheschutzverfügung

noch eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ergangen sei. Entgegen

der Ansicht des Bezirksrats beziehe sich die eheliche Beistandspflicht auch auf

die vorehelichen Kinder und gelte auch während des Getrenntlebens der

Ehegatten; sie ende erst mit der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung.

Der Bedarf eines bei seinem leiblichen Elternteil lebenden vorehelichen Kinds

werde bei der Bemessung der vom getrennt lebenden Stiefelternteil für die Dauer

der Ehe zu bezahlenden Geldbeträge berücksichtigt.

3.3

Nach

Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft

in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu

sorgen. Dabei schulden sie einander Treue und Beistand (Abs. 3). Die

Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Beistandspflicht

wird in Bezug auf voreheliche Kinder in Art. 278 Abs. 2 ZGB

konkretisiert, gemäss welchem jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der

Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise

beizustehen hat. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Heirat und endet mit der

Auflösung der Ehe; sie gilt nicht nur während des Getrenntlebens (z.B.

Eheschutzverfahren), sondern auch während des ganzen Scheidungsprozesses (Verena

Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1993, Art. 163 ZGB N. 6).

Dies gilt auch für die Unterstützungspflicht des Stiefelternteils nach Art. 278

Abs. 2 ZGB (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, Allg.

Bem. zu Art. 276–293 N. 16).

Gelten die Unterhaltspflicht und die

Unterstützungspflicht während des gerichtlich geregelten Getrenntlebens weiter,

so muss dies umso mehr gelten, wenn die noch nicht geschiedenen Ehegatten

freiwillig getrennt leben, wie das bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann

aus zweiter Ehe im für die Alimentenbevorschussung massgebenden Zeitraum der

Fall war. Demnach ist für die Berechnung des nach § 29 Abs. 1 JugendhilfeV

anrechenbaren Einkommens dasjenige des noch nicht von der

Beschwerdegegnerin geschiedenen Ehegatten zum Einkommen der Beschwerdegegnerin

hinzuzurechnen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin nicht als

alleinstehender Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. b JugendhilfeV, sondern als verheirateter Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1

lit. c JugendhilfeV qualifizieren. Die

Einkommensschwelle liegt daher bei Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.-

zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) und wurde nach der Neuberechnung durch

das Jugendsekretariat Y (Fr. 70'503.49) deutlich übertroffen. Die genannte

Berechnung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und es ergeben

sich aus den Akten keine Hinweise, dass diese falsch wäre.

Demgemäss ist die Alimentenbevorschussung zu Unrecht

bezogen worden und untersteht der Rückerstattungspflicht gemäss § 24 Abs. 2

JugendhilfeG. Ob die Beschwerdegegnerin mit der Meldung, sie sei geschieden,

absichtlich falsche Angaben machte und folglich eine Rückforderung auch auf § 28

Abs. 2 JugendhilfeV gestützt werden könnte, kann daher offen bleiben.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss Nr. 294

des Bezirksrats Y vom 17. September 2008 ist aufzuheben. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 294 des Bezirksrats Y vom 17. September

2008.

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…