VB.2008.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00520
20. Mai 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11465)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00520
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Von der Realisierung eines Strassenprojekts abhängiges Quartierplanverfahren
(Der Stadtrat Uster leitete über das Gebiet Brandschänki das Quartierplanverfahren ein und beschloss, über das Quartierplangebiet einen öffentlichen Gestaltungsplan zu erstellen. Den dagegen erhobene Rekurs wies die Baudirektion ab, soweit sie darauf eintrat.)
Die bestehende kantonale Rechtsmittelordnung erweist sich insofern als bundesverfassungswidrig als über die Rüge, es fehlten die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens, letztinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem Gericht entschieden wird. Aus intertemporalrechtlichen Gründen wirkt sich jedoch die Rechtsweggarantie auf das vorliegende Verfahren nicht aus (E. 1.2). Die Einleitung des Quartierplanverfahrens betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die Beschwerde zulässig ist (E. 1.3).
Die Beschwerde ist in Bezug auf einen Teil der Beschwerdeführenden mangels legitimationsbegründender Betroffenheit von vornherein abzuweisen (E. 2).
Das strittige Planungsvorhaben steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass das Strassenprojekt Uster West realisiert werde. Der Eintritt dieser Bedingung ist nach dem Rückzug der Kreditvorlage durch den Regierungsrat in weite Ferne gerückt. Unter diesen Umständen erscheint eine Einleitung des Quartierplanverfahrens unzulässig (E. 3).
Gutheissung der Beschwerde eines Teils der Beschwerdeführenden
Stichworte:
ANPASSUNGSFRIST
GERICHTLICHE BEURTEILUNG
GESTALTUNGSPLAN
INTERTEMPORALES RECHT
QUARTIERPLAN
RECHTSWEGGARANTIE
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
Art. 97 BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
§ 148 Abs. II PBG
§ 331c PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00520
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
14. N,
15. O,
alle vertreten durch RA
P,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend
Quartierplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 leitete der
Stadtrat Uster über das Gebiet Brandschänki das Quartierplanverfahren ein
(Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig beschloss er, über das Quartierplangebiet
einen öffentlichen Gestaltungsplan zu erstellen (Disp.-Ziff. 2). Der
vorgesehene Quartierplanperimeter erstreckt sich über ein teilweise überbautes
Gebiet westlich und inklusive der Winterthurerstrasse im Bereich des
Brandschänkiwegs und des Rietwegs und liegt nach der derzeit geltenden BZO
Uster vollständig in der Reservezone. Das Gebiet wird in Nordsüdrichtung von
einem als „Uster West“ bezeichneten kantonalen Strassenprojekt durchschnitten.
Zwischen der geplanten Strasse Uster West und der Winterthurerstrasse soll mit
dem Quartier- und Gestaltungsplan ein neues Quartier städtebaulich entwickelt
werden, während im Bereich westlich des Strassenprojekts eine unüberbaubare Pufferzone
zur angrenzenden kantonalen Schutzzone Werriker-/Glatterriet eingerichtet werden
soll.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss wandten sich A und fünfzehn weitere
Rekurrenten an die Baudirektion Kanton Zürich mit dem Antrag, der Beschluss sei
aufzuheben, eventuell seien die Grundstücke der Rekurrenten 1–4 aus dem
Beizugsgebiet und Quartierplanverfahren zu entlassen.
Die Baudirektion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom
19.
September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. In der Rechtsmittelbelehrung
des Rekursentscheides wurde auf die Beschwerde an das Bundesgericht verwiesen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben am 21. Oktober
2008.
fünfzehn der unterlegenen Rekurrenten Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und erneuerten ihre Rekursanträge. Gleichzeitig reichten sie auch Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Dieses setzte
mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 das bundesgerichtliche Verfahren bis
zum Entscheid des Verwaltungsgerichts aus.
Die Baudirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. November
2008, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt Uster beantwortete die
Beschwerde am 5. Januar 2009 mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. In einer ergänzenden Vernehmlassung
vom 2. März 2009 beantragte sie im Falle eines Eintretens auf die Beschwerde
deren Abweisung. Am 10. März 2009 reichte die Stadt Uster die ihr von der
Baudirektion zurückgesandten Beilagen zur Rekursvernehmlassung erneut ein. Am 8. Mai
2009.
führte das Verwaltungsgericht mit den Parteien eine öffentliche
Schlussverhandlung durch. Die Beschwerdeführenden stellten dabei den neuen
Eventualantrag, das Quartierplanverfahren sei zu sistieren, bis über die
Lärmimmissionen der geplanten Strasse Uster West Klarheit bestehe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Baudirektion über die
Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Nach § 331 lit. c Planungs-
und Baugesetz (PBG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) entscheidet die Baudirektion
solche Streitigkeiten als einzige Instanz. Mit dem an die Baudirektion zu
richtenden Rekurs kann gemäss § 148 Abs. 2 PBG nur geltend gemacht
werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens
fehlten. Diese Einwendung kann später – das heisst bei der Festsetzung des
Quartierplans – nicht mehr erhoben werden.
Gegen die Festsetzung des Quartierplans kann an die
Baurekurskommission rekurriert werden (§ 329 Abs. 1 PBG); gegen deren
Rekursentscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41
Abs. 1 VRG).
1.2
Gemäss Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch darauf,
Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen.
Diese Rechtsweggarantie ist von den Kantonen zu gewährleisten, denn nur die kantonalen
Gerichte können die notwendige uneingeschränkte Sachverhaltsüberprüfung
vornehmen, während vor Bundesgericht nur offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können (vgl. Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG). Die Kantone sind zudem gemäss Art. 86 Abs. 2
BGG gehalten, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen obere
kantonale Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen.
Das Quartierplanverfahren ist eine Streitigkeit, welche
der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV untersteht. Indem der Kanton Zürich
gegen Quartierplanfestsetzungen den Rekurs an die Baurekurskommission und die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorsieht, erfüllt er die
verfassungsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Quartierplanrechts im Grundsatz.
Dies gilt allerdings nicht mit Bezug auf die Rüge, wonach die Voraussetzungen
zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Über diese Rüge wird, wie vorstehend
dargelegt, letztinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem
Gericht entschieden. Die Rüge kann gegen den Endentscheid nicht vorgebracht
werden und ist damit von der gerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen. Die
bestehende kantonale Rechtsmittelordnung erweist sich daher als bundesverfassungswidrig.
Der im Streit liegende Rekursentscheid der Baudirektion
erging am 19. September 2008, die Beschwerde dagegen wurde am 21. Oktober
2008.
erhoben. Es stellt sich die Frage nach der intertemporalen Anwendung der
dargelegten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften. Gemäss Art. 130 Abs. 3
BGG haben die Kantone im Bereich des Verwaltungsrechts bis zum 31. Dezember
2008.
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das
Verfahren der Vorinstanzen des Bundesgerichts zu erlassen, einschliesslich der
Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie erforderlich sind.
Daraus ergibt sich, dass ein im kantonalen Recht nicht vorgesehener, jedoch
gemäss Bundesrecht erforderlicher Zugang zu einem oberen kantonalen Gericht
erst ab 1. Januar 2009 zu gewährleisten ist. Demnach darf ein über das
kantonale Verfahrensrecht hinausgehender Rechtsweg jedenfalls dann nicht
eröffnet werden, wenn die üblicherweise geltende Frist für die gerichtliche
Anfechtung eines Verwaltungsentscheides bereits vor Ende 2008 abgelaufen ist.
Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 zur
Verwirklichung der Rechtsweggarantie sollen denn auch die Rechtsmittelbelehrungen
erst in den nach dem 1. Januar 2009 ergehenden Entscheiden im Sinne der
Vorinstanzenregelung gemäss BGG abgefasst werden (RRB 1947/2008 S. 4; vgl.
dazu auch Ruth Herzog/Michel Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im
bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BVR 2009, S. 1 ff., 28
f).
Demnach lässt sich aus der Rechtsweggarantie im
vorliegenden Fall kein Anspruch auf Anrufung des Verwaltungsgerichts ableiten.
1.3
Die
Beschwerdeführenden begründen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit ihrem
Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hiernach hat jede Person ein
Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft der
Einleitungsbeschluss zu einer Landumlegung mit Abgrenzung des Gebietsperimeters
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da der
Einbezug eines Grundstücks bereits zu Eigentumsbeschränkungen in Form des
Umlegungsbannes und später allenfalls auch zu enteignenden Eingriffen führt
(BGE 124 I 255 E. 4b; 120 Ia 209 E. 6b; 118 Ia 353 E. 2a; 117 Ia
378.
E. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Diese
Überlegungen können entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners
uneingeschränkt auch auf das Zürcher Quartierplanverfahren übertragen werden.
Dieses auf Landumlegung und Feinerschliessung gerichtete Nutzungsplanungsinstrument
kann zu Landabzügen und Auskäufen (§ 138 ff. PBG) und damit letztlich zu
Enteignungen führen und löst bereits mit seiner Einleitung einen Bann aus,
wonach an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeinderats
weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenommen werden dürfen (§ 150
Abs. 1 PBG). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung sind die
Verfahrensgarantien nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auch ungeachtet des
Umstandes zu gewähren, dass die Einleitung eines Quartierplanverfahrens
lediglich einen Zwischenentscheid auf dem Weg zur Festsetzung eines Quartierplans
darstellt (vgl. 117 Ia 378 E. 5 b S. 385; 117 Ia 412 E. 1a). Mit
dem Quartierplanbann und der Pflicht zur Teilnahme am Verfahren, insbesondere
aber mit der Einredeverwirkung gemäss § 148 Abs. 2 PBG, entstehen den
betroffenen Quartierplanbeteiligten aus der Einleitung des Quartierplans
nämlich bereits Nachteile, die sich später nicht mehr beheben lassen (vgl. § 19
Abs. 2 VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 BGG).
Da das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht über die gemäss Art. 6 Abs. 1
EMRK notwendige umfassende Kognition bezüglich Rechts- und Sachverhaltsfragen
verfügt (vgl. Art. 95 und 97 BGG), ist der Zugang zu einem Gericht bereits
auf kantonaler Ebene zu gewähren. Demnach ist die Beschwerde zulässig.
2.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind Eigentümer oder
Miteigentümer von Liegenschaften innerhalb des Beizugsperimeters des
Quartierplans Brandschänki. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 sind Mieter in
einer dieser Liegenschaften, der Beschwerdeführer 7 ist als Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 ebenfalls da wohnhaft. Die Beschwerdeführenden 8 bis 15 hingegen
sind weder Eigentümer noch Bewohner von Liegenschaften im Quartierplangebiet,
sondern sind teilweise Nachkommen der Beschwerdeführenden 1 und 7
(Beschwerdeführer 8 bis 11) und teilweise Bewohner und Grundeigentümer im Einflussbereich
der Strasse „Uster West“ (Beschwerdeführer 12 bis 15), dies in einem Abstand
von teilweise mehreren 100 m zum Quartierplangebiet. Die Baudirektion bejahte
in ihrem Entscheid die Legitimation der Beschwerdeführenden 1 bis 4, liess die
Frage bezüglich der weiteren Beschwerdeführer aber offen. Dieses Vorgehen war
deshalb möglich, weil die Baudirektion den Rekurs ohnehin abwies. Für das
Verwaltungsgericht kann die Frage angesichts des Beschwerdeausgangs jedoch
nicht offen bleiben.
Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung oder den
angefochtenen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Die Einleitung des Quartierplanverfahrens trifft
vorliegend nur die Beschwerdeführenden 1 bis 4 eindeutig und unmittelbar in
eigenen Interessen. Bejaht werden kann die Legitimation jedoch zudem für die
Beschwerdeführenden 5 bis 7, die als Bewohner von Liegenschaften im
Quartierplangebiet immerhin eine wesentliche Veränderung der Wohnqualität
infolge der mittels Quartier- und Gestaltungsplan neu eröffneten
Baumöglichkeiten zu fürchten hätten. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführenden
8.
bis 11 hingegen ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie
allenfalls künftig infolge Erbschaftsanfall Eigentümer einer Liegenschaft im
Quartierplangebiet sein werden, macht sie nicht zu unmittelbar Betroffenen im
Sinne von § 338a Abs. 1 PBG. Auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15
vermochten nicht darzutun, weshalb die Einleitung des Quartierplans nachteilig
für sie sein soll. Entgegen ihrer Darstellung in der Rekursschrift ermöglicht der
Quartierplan keineswegs den Bau der Strasse Uster West, deren Lärmimmissionen
sie fürchten; im Gegenteil hängen Quartier- und Gestaltungsplan ihrerseits von
der Realisierung von Uster West ab.
Demgemäss ist die Beschwerde bezogen auf die
Beschwerdeführenden 8 bis 15 mangels Legitimation von vornherein abzuweisen.
3.
3.1
Das Gebiet
Brandschänki lag gemäss BZO von 1970 noch in einer Wohn- und Gewerbezone, wurde
jedoch im Jahr 1984 einer Reservezone zugewiesen. Um neue Bauzonenkapazitäten
bereitzustellen, beschloss der Gemeinderat Uster in einem Grundsatzentscheid
vom 7. November 2005, die Reservezone Brandschänki zur Überbauung
freizugeben. Zu diesem Zweck genehmigte der Gemeinderat auf Antrag des
Stadtrates am 10. September 2007 ein städtebauliches Konzept, welches die
Überbauungsstruktur zwischen der geplanten Strasse Uster West und der
Winterthurerstrasse festlegte und westlich der Strasse Uster West eine
Pufferzone zur angrenzenden Schutzzone vorsah. Nach den dazu verfassten
Richtlinien zur Gebietsentwicklung soll für die Nutzung und Dichte im Gebiet
von der Referenzgrösse der 3-geschossigen Wohnzone W3-50 ausgegangen werden;
sofern es stadt- und landschaftsverträglich sei, könne auch eine grössere
Dichte angestrebt werden. Dem Lärmproblem der Strasse Uster West soll gemäss
Bebauungsstudien am besten mit klugen Wohnungsgrundrissen begegnet werden; im
Gegenzug werde die Winterthurerstrasse auf diesem Teilabschnitt vom
Durchgangsverkehr entlastet. Auf der Basis des städtebaulichen Konzepts sollen
in einem öffentlichen Gestaltungsplan das mögliche Ausnutzungsmass, der
Lärmschutz sowie die städtebauliche Einordnung festgelegt werden. Parallel dazu
soll mittels Landumlegungs- oder Quartierplanverfahren eine dem Gestaltungsplan
entsprechende Parzellarstruktur ermöglicht werden. Voraussetzung für das Planungsvorhaben
soll ausdrücklich die Realisierung von Uster West sein.
3.2
Das
Strassenvorprojekt besteht aus einem nördlichen Abschnitt zwischen
Winterthurerstrasse und Lorenplatz. Hier bezweckt es im Wesentlichen eine Verkehrsverlagerung
von der Winterthurerstrasse auf die neue Strasse Uster West. Im südlichen
Abschnitt zwischen Lorenplatz und Zürichstrasse soll die neue Strasse das
Trassee der SBB über eine Brücke queren.
3.3
Anlässlich
der Schlussverhandlung vor Verwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführenden
vor, der Regierungsrat habe die Kreditvorlage für das Strassenprojekt Uster
West mit Beschluss vom 8. April 2009 zurückgezogen. Nach den Erwägungen
des Beschlusses hat ein auswärtiges Gutachten ergeben, dass nur ein Teil der
Vorlage durch einen 1981 von den Stimmberechtigten gewährten Objektkredit für
die Kreuzungssanierung Staatsstrasse/SBB-Strecke gedeckt sei. Die vorgesehene
Verlegung der Winterthurerstrasse jedoch solle primär andere, neue Bedürfnisse
abdecken. Eine Aufteilung der Vorlage wäre zulässig, falls der Teil betreffend
Niveauübergang ohne Restprojekt verwirklicht werden könne. Nach Auffassung des
Regierungsrats trifft diese Voraussetzung zwar zu, eine Aufteilung bringe
jedoch nicht die beabsichtige Entlastung der Winterthurerstrasse. Die Vorlage
werde zurückgezogen, damit sie dem Rat nach einer gründlichen Prüfung aller
Möglichkeiten und Auswirkungen allenfalls erneut als angepasste Vorlage
unterbreitet werden könne. Insbesondere werde zu prüfen sein, ob der
Überführungsteil alleine verwirklicht werden könne.
3.4
Das
strittige Planungsvorhaben steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass das
Strassenprojekt Uster West realisiert werde. Der Eintritt dieser Bedingung ist
nach dem Rückzug der Kreditvorlage jedenfalls bezogen auf den hier interessierenden
nördlichen Abschnitt in weite Ferne gerückt. Unter diesen Umständen erscheint
eine Einleitung des Quartierplanverfahrens unzulässig. Angesichts der
bestehenden Ungewissheiten über das Strassenprojekt im fraglichen Abschnitt
wäre das Quartierplanverfahren jedenfalls entsprechend dem Eventualantrag der
Beschwerdeführenden umgehend zu sistieren. Damit würde trotz veränderter
Ausgangslage auf unbestimmte Zeit ein planerischer Schwebezustand hingenommen,
was den Eigentümern von Grundstücken im Quartierplangebiet nicht zugemutet
werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 7 ist daher gutzuheissen,
und der Beschluss des Stadtrates Uster vom 29. Januar 2008 sowie die
Verfügung der Baudirektion vom 19. September 2008 sind aufzuheben.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
je zur Hälfte den Beschwerdeführenden 8 bis 15 und zur Hälfte dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Letzterer hat das Verfahren auf eigenes Risiko in einem Zeitpunkt eingeleitet, in
dem die Realisierung von Uster West zwar als wahrscheinlich angesehen werden
konnte, aber noch nicht durch eine entsprechende Kreditfreigabe gesichert war.
Dementsprechend sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen,
wobei hier zu beachten ist, dass 1/16 dieser Kosten (mithin Fr. 100.- von
insgesamt Fr. 1'600.-) bereits rechtskräftig dem ursprünglichen
Rekurrenten Nr. 15, der sich mit dem Rekursentscheid abfand, auferlegt
wurden. Der Beschwerdegegner hat zudem die Beschwerdeführenden 1 bis 7
angemessen für beide Verfahren zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
der Beschwerdeführenden 1 bis 7 wird gutgeheissen. Demnach werden der Beschluss
des Stadtrates Uster vom 29. Januar 2008 und die Verfügung der Baudirektion
vom 19. September 2008 aufgehoben.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 8 bis 15 wird abgewiesen.
2.
Die noch
offenen Rekurskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden 8 bis
15.
je zu 1/16 unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten und zur
Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden 8 bis 15 je zu 1/16 unter solidarischer Haftung
für die Hälfte der Kosten und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 bis 7 innert 30
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu
bezahlen. Den Beschwerdeführenden 8 bis 15 wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…