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Entscheid

VB.2008.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00521

22. Januar 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11146)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1969, von C, zog mit seiner Ehefrau per 1. April

2004 nach B. Nach der Trennung des Ehepaares per 1. Mai 2005 blieb die

Ehefrau in der ehelichen Wohnung, während A keine feste Bleibe mehr hatte.

Nachdem die Ehefrau am 31. Januar 2006 wegzog, blieb A, welcher der

Gemeinde B lediglich eine Postadresse bei seinen Eltern in D bekannt gab, auf

Zusehen hin in B angemeldet. Das Ehepaar wurde am 30. August 2006

rechtskräftig geschieden. Am 24. Juli 2007 meldete die Einwohnerkontrolle B

A per 31. Juli 2007 nach D ab, worauf dieser eine rekursfähige

Abmeldeverfügung verlangte. Nachdem die Einwohnerdienste von D seine Anmeldung

ablehnten, beschloss die Einwohnerkontrolle B am 3. Dezember 2007, die

Abmeldung per 31. Juli 2007 auf "nach Unbekannt" zu ändern und A

wegen Unterlassung der Abmeldung eine Busse von Fr. 80.- aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 3. Januar 2008 an den Bezirksrat

Winterthur wandte sich A sowohl gegen die Abmeldung als auch gegen die

auferlegte Busse und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember

2007.

Daneben meldete er eine Schadenersatzforderung für die ihm entstandenen

Unannehmlichkeiten und Aufwendungen an. Nach mehrfach angekündigtem Rückzug des

Rekurses (teilweise unter Bedingungen) und zahlreichen Fristerstreckungen trat

der Bezirksrat am 26. September 2008 auf den Rekurs in Bezug auf die

Anträge betreffend Aufhebung der Busse und Schadenersatzforderung mangels Zuständigkeit

nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.

Dagegen erhob A am 26. Oktober 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 17. November

2008.

unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Abweisung

der Beschwerde; der Gemeinderat B schloss am 18. November 2008 ebenfalls

auf Abweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift

primär gegen die ihm auferlegte Busse, stellt jedoch implizit auch die

Abmeldung durch die Gemeinde in Frage. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig, wobei sie in die Kompetenz der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1

und 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich

dort zur Niederlassung anzumelden; bei der Beendigung der Niederlassung hat er

sich abzumelden (§ 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926; GemeindeG). Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1

GemeindeG). Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung,

Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 Abs. 1

GemeindeG). Diese kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem

Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Niederlassungsfreiheit

berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als

Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür

gegeben sind.

Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche

Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und

Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz und

Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler,

Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und

Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32

N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4,

www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden.

Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Für die Prüfung der

Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit

mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen,

zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden

Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer

Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der Ort

der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die

weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um

zwei rechtlich verschiedene Begriffe und sie fallen denn auch nicht in allen

Fällen zusammen. So ist der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) auf öffentliche Spezialdomizile wie

die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.

3.

3.1

Zur

Abmeldung erwog der Bezirksrat, die Niederlassung des Beschwerdeführers in B

sei bereits ab Verlassen der ehelichen Wohnung im Mai 2005 zu verneinen, da die

Rechtsordnung keine fiktive Verlängerung der Niederlassung kenne und aus der

Niederlassungsfreiheit kein Anspruch abgeleitet werden könne, einen beliebigen

Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die dafür erforderlichen

objektiven Kriterien erfüllt seien. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,

den objektiven Nachweis seiner Verbundenheit mit B zu erbringen; vielmehr habe

er in der Rekursschrift B als Lebensmittelpunkt angegeben, in einem späteren

Schreiben den Raum Winterthur und im Juni 2008 sein Auto, während die

Postadresse in E, wo er vorübergehend in einer Wohnung gewohnt hatte,

fortbestehe. Der Einwohnerkontrolle E gegenüber habe er ebenfalls im Juni 2008

bei seiner Abmeldung angegeben, er werde den Lebensmittelpunkt weiterhin

zwischen B und E haben und beabsichtige nicht, in absehbarer Zeit eine neue

Wohnung zu mieten. Der Beschwerdeführer erfülle in keiner Gemeinde das

erforderliche objektive Merkmal des tatsächlichen Wohnens und verfüge somit

über keine Niederlassung, weshalb die Gemeinde B zu Recht dessen Abmeldung nach

Unbekannt verfügt habe. Die Tatsache, dass die Gemeinde B dem Beschwerdeführer

Nothilfe im Sinn von Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) ausgerichtet habe, sei nicht dazu geeignet, die Niederlassung bzw.

das polizeiliche Domizil in der Gemeinde B zu präjudizieren.

Der Beschwerdeführer setzt der zutreffenden und

ausführlichen Erwägung des bezirksrätlichen Entscheids nichts entgegen, weshalb

weitgehend auf diese verwiesen werden kann. Er macht insbesondere nicht

geltend, im Zeitpunkt der Abmeldung bzw. davor über eine feste Wohngelegenheit

verfügt zu haben. Vielmehr bestätigte er in der Rekursschrift gar selber, nach

wie vor über keine feste Wohngelegenheit zu verfügen. Zwar ist bei der Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt der Fällung

des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen, doch belegen die erwähnte Aussage

des Beschwerdeführers sowie seine oft ändernden Angaben im Laufe des

Verfahrens, dass er auch danach während längerer Zeit über keine feste

Wohngelegenheit verfügte. Zwar bewohnte er im Frühjahr 2008 während kurzer

Dauer eine Wohnung, doch befand sich diese nicht in B. Dem Beschwerdeführer

gelang es demnach nicht darzulegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach

seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung weiterhin in B befand. Die Abmeldung

des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.

3.2

Der

Vorhalt zu später Information des Beschwerdeführers durch die Behörde

betreffend seine Abmeldung ist nach den Ausführungen des Bezirksrats

unberechtigt, da der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt der erstmals

erfolgten Abmeldung (Ende Juli 2007) und der definitiven Abmeldung nach

Unbekannt (Dezember 2007) vom Beschwerdegegner mehrmals zur ordnungsgemässen

Abmeldung aufgefordert worden sei, die Anmeldung in D abgelehnt worden sei und

der Beschwerdegegner Rechtsabklärungen habe vornehmen müssen. Der Beschluss

habe sodann dem Beschwerdeführer in B nicht zugestellt werden können. Inwiefern

seine Interessen durch die behauptete späte Zustellung beeinträchtigt worden

seien, habe er nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich.

Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzte sich der

Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen

des Bezirksrats verwiesen werden kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

inwiefern diese zeitliche Verzögerung dem Beschwerdeführer geschadet hätte,

beantragte er doch erst im Dezember 2007 Sozialhilfe und ist der unterstützungsrechtliche

Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ohnehin nicht mit dem polizeilichen Domizil

gleichzusetzen.

3.3

Zur Busse

merkte der Bezirksrat an, er sei zu dessen Beurteilung nicht zuständig. Er

ersuchte den Gemeinderat B am 8. Januar 2008, die diesbezüglichen

Ausführungen des Beschwerdeführers als Begehren um gerichtliche Beurteilung

entgegenzunehmen und wies den Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 ebenfalls

darauf hin.

Der Bezirksrat trat auf den Antrag auf Aufhebung der

Busse, welche aufgrund der Polizeiverordnung von B erhoben wurde, zu Recht

nicht ein, handelt es sich doch dabei um eine strafrechtliche Angelegenheit,

für welche ein anderer Instanzenzug vorgesehen ist; demgemäss enthielt bereits

der Beschluss des Gemeinderats B vom 3. Dezember 2007 eine separate

Rechtsmittelbelehrung betreffend die Busse (Disp.-Ziff. 6). Dementsprechend

ist auch das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. g VRG für

die Beurteilung von Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen nicht

zuständig.

3.4

Auch auf

die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers trat der Bezirksrat mangels

Zuständigkeit zu Recht nicht ein. Der Beschwerdeführer führte denn auch weder in

der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift aus, worin die ihm entstandenen

Umtriebe bestehen sollen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…