VB.2008.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00521
22. Januar 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11146)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00521
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Polizeiliche Meldepflicht
Polizeiliche Meldepflicht
Rechtsgrundlagen der Niederlassung und der polizeilichen Meldepflicht (E. 2).
Der Beschwerdeführer hatte nach der Trennung von seiner Ehefrau keine feste Bleibe mehr und blieb noch über zwei Jahre in derselben Gemeinde angemeldet. Die Niederlassung in der betreffenden Gemeinde besteht bereits seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht mehr; die Gemeinde verfügte demnach zu Recht die Abmeldung des Beschwerdeführers nach Unbekannt (E. 3.1). Der Bezirksrat trat auf den Antrag auf Aufhebung der Busse (wegen Unterlassen der Abmeldung) mangels Zuständigkeit zu Recht nicht ein (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ABMELDUNG
BUSSE
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
UNBEKANNTER AUFENTHALT
Rechtsnormen:
Art. 24 Abs. I BV
§ 32 Abs. I GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00521
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend
polizeiliche Meldepflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1969, von C, zog mit seiner Ehefrau per 1. April
2004 nach B. Nach der Trennung des Ehepaares per 1. Mai 2005 blieb die
Ehefrau in der ehelichen Wohnung, während A keine feste Bleibe mehr hatte.
Nachdem die Ehefrau am 31. Januar 2006 wegzog, blieb A, welcher der
Gemeinde B lediglich eine Postadresse bei seinen Eltern in D bekannt gab, auf
Zusehen hin in B angemeldet. Das Ehepaar wurde am 30. August 2006
rechtskräftig geschieden. Am 24. Juli 2007 meldete die Einwohnerkontrolle B
A per 31. Juli 2007 nach D ab, worauf dieser eine rekursfähige
Abmeldeverfügung verlangte. Nachdem die Einwohnerdienste von D seine Anmeldung
ablehnten, beschloss die Einwohnerkontrolle B am 3. Dezember 2007, die
Abmeldung per 31. Juli 2007 auf "nach Unbekannt" zu ändern und A
wegen Unterlassung der Abmeldung eine Busse von Fr. 80.- aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 3. Januar 2008 an den Bezirksrat
Winterthur wandte sich A sowohl gegen die Abmeldung als auch gegen die
auferlegte Busse und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember
2007.
Daneben meldete er eine Schadenersatzforderung für die ihm entstandenen
Unannehmlichkeiten und Aufwendungen an. Nach mehrfach angekündigtem Rückzug des
Rekurses (teilweise unter Bedingungen) und zahlreichen Fristerstreckungen trat
der Bezirksrat am 26. September 2008 auf den Rekurs in Bezug auf die
Anträge betreffend Aufhebung der Busse und Schadenersatzforderung mangels Zuständigkeit
nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab.
III.
Dagegen erhob A am 26. Oktober 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 17. November
2008.
unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Abweisung
der Beschwerde; der Gemeinderat B schloss am 18. November 2008 ebenfalls
auf Abweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift
primär gegen die ihm auferlegte Busse, stellt jedoch implizit auch die
Abmeldung durch die Gemeinde in Frage. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig, wobei sie in die Kompetenz der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich
dort zur Niederlassung anzumelden; bei der Beendigung der Niederlassung hat er
sich abzumelden (§ 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926; GemeindeG). Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1
GemeindeG). Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung,
Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 Abs. 1
GemeindeG). Diese kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem
Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Niederlassungsfreiheit
berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als
Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind.
Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche
Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und
Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz und
Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler,
Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und
Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32
N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4,
www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden.
Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Für die Prüfung der
Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit
mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen,
zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden
Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer
Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der Ort
der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die
weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um
zwei rechtlich verschiedene Begriffe und sie fallen denn auch nicht in allen
Fällen zusammen. So ist der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) auf öffentliche Spezialdomizile wie
die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.
3.
3.1
Zur
Abmeldung erwog der Bezirksrat, die Niederlassung des Beschwerdeführers in B
sei bereits ab Verlassen der ehelichen Wohnung im Mai 2005 zu verneinen, da die
Rechtsordnung keine fiktive Verlängerung der Niederlassung kenne und aus der
Niederlassungsfreiheit kein Anspruch abgeleitet werden könne, einen beliebigen
Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die dafür erforderlichen
objektiven Kriterien erfüllt seien. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
den objektiven Nachweis seiner Verbundenheit mit B zu erbringen; vielmehr habe
er in der Rekursschrift B als Lebensmittelpunkt angegeben, in einem späteren
Schreiben den Raum Winterthur und im Juni 2008 sein Auto, während die
Postadresse in E, wo er vorübergehend in einer Wohnung gewohnt hatte,
fortbestehe. Der Einwohnerkontrolle E gegenüber habe er ebenfalls im Juni 2008
bei seiner Abmeldung angegeben, er werde den Lebensmittelpunkt weiterhin
zwischen B und E haben und beabsichtige nicht, in absehbarer Zeit eine neue
Wohnung zu mieten. Der Beschwerdeführer erfülle in keiner Gemeinde das
erforderliche objektive Merkmal des tatsächlichen Wohnens und verfüge somit
über keine Niederlassung, weshalb die Gemeinde B zu Recht dessen Abmeldung nach
Unbekannt verfügt habe. Die Tatsache, dass die Gemeinde B dem Beschwerdeführer
Nothilfe im Sinn von Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) ausgerichtet habe, sei nicht dazu geeignet, die Niederlassung bzw.
das polizeiliche Domizil in der Gemeinde B zu präjudizieren.
Der Beschwerdeführer setzt der zutreffenden und
ausführlichen Erwägung des bezirksrätlichen Entscheids nichts entgegen, weshalb
weitgehend auf diese verwiesen werden kann. Er macht insbesondere nicht
geltend, im Zeitpunkt der Abmeldung bzw. davor über eine feste Wohngelegenheit
verfügt zu haben. Vielmehr bestätigte er in der Rekursschrift gar selber, nach
wie vor über keine feste Wohngelegenheit zu verfügen. Zwar ist bei der Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt der Fällung
des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen, doch belegen die erwähnte Aussage
des Beschwerdeführers sowie seine oft ändernden Angaben im Laufe des
Verfahrens, dass er auch danach während längerer Zeit über keine feste
Wohngelegenheit verfügte. Zwar bewohnte er im Frühjahr 2008 während kurzer
Dauer eine Wohnung, doch befand sich diese nicht in B. Dem Beschwerdeführer
gelang es demnach nicht darzulegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach
seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung weiterhin in B befand. Die Abmeldung
des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.
3.2
Der
Vorhalt zu später Information des Beschwerdeführers durch die Behörde
betreffend seine Abmeldung ist nach den Ausführungen des Bezirksrats
unberechtigt, da der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt der erstmals
erfolgten Abmeldung (Ende Juli 2007) und der definitiven Abmeldung nach
Unbekannt (Dezember 2007) vom Beschwerdegegner mehrmals zur ordnungsgemässen
Abmeldung aufgefordert worden sei, die Anmeldung in D abgelehnt worden sei und
der Beschwerdegegner Rechtsabklärungen habe vornehmen müssen. Der Beschluss
habe sodann dem Beschwerdeführer in B nicht zugestellt werden können. Inwiefern
seine Interessen durch die behauptete späte Zustellung beeinträchtigt worden
seien, habe er nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich.
Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzte sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen
des Bezirksrats verwiesen werden kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
inwiefern diese zeitliche Verzögerung dem Beschwerdeführer geschadet hätte,
beantragte er doch erst im Dezember 2007 Sozialhilfe und ist der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ohnehin nicht mit dem polizeilichen Domizil
gleichzusetzen.
3.3
Zur Busse
merkte der Bezirksrat an, er sei zu dessen Beurteilung nicht zuständig. Er
ersuchte den Gemeinderat B am 8. Januar 2008, die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers als Begehren um gerichtliche Beurteilung
entgegenzunehmen und wies den Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 ebenfalls
darauf hin.
Der Bezirksrat trat auf den Antrag auf Aufhebung der
Busse, welche aufgrund der Polizeiverordnung von B erhoben wurde, zu Recht
nicht ein, handelt es sich doch dabei um eine strafrechtliche Angelegenheit,
für welche ein anderer Instanzenzug vorgesehen ist; demgemäss enthielt bereits
der Beschluss des Gemeinderats B vom 3. Dezember 2007 eine separate
Rechtsmittelbelehrung betreffend die Busse (Disp.-Ziff. 6). Dementsprechend
ist auch das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. g VRG für
die Beurteilung von Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen nicht
zuständig.
3.4
Auch auf
die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers trat der Bezirksrat mangels
Zuständigkeit zu Recht nicht ein. Der Beschwerdeführer führte denn auch weder in
der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift aus, worin die ihm entstandenen
Umtriebe bestehen sollen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…