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Entscheid

VB.2008.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00522

26. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11307)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Z. Mit

Beschluss vom 27. Februar 2008 passte die Sozialbehörde Z das Budget an

und berücksichtigte eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 550.-,

weil A bei seiner Partnerin und Verlobten in Untermiete wohnte. Die Einrechnung

einer Haushaltsentschädigung war ursprünglich vergessen worden. Die monatlichen

Leistungen beliefen sich somit auf Fr. 681.50 (ohne Krankenkassenprämien).

Erwägungen

II.

Am 20. März 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat X mit

der Begründung, sie seien "kein Paar" mehr, er lebe mit seiner

Wohnungspartnerin nicht im Konkubinat, und diese sei weder willens noch in der

Lage, den Haushaltsbeitrag zu bezahlen. Die Sozialbehörde korrigierte mit

Beschluss vom 26. März 2008 die Berechnung des Budgets und senkte die Entschädigung

für die Haushaltsführung auf Fr. 250.-, sodass die monatlichen Leistungen

neu Fr. 981.50 betrugen. Nach entsprechender Kontaktnahme durch den

Bezirksrat äusserte sich A mit am 21. Juli 2008 eingegangenem Schreiben

sinngemäss dahingehend, dass er am Rekurs vom 20. März 2008 gegen den

Beschluss vom 27. Februar 2008 dennoch festhalte.

Aufgrund der prozessualen Situation (A hält am Rekurs

gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Februar 2008 fest;

Wiedererwägung durch Sozialbehörde am 26. März 2008) ging der Bezirksrat

davon aus, dass nunmehr noch die Entschädigung für die Haushaltsführung im

reduzierten Umfang von Fr. 250.- im Streit liege. Der Bezirksrat prüfte

die Einbringlichkeit dieser Haushaltsentschädigung und kam zum Schluss, dass

die Entschädigung im reduzierten Umfang von Fr. 250.- pro Monat aufgrund

der angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Wohnpartnerin kaum

erhältlich gemacht werden könne. Demzufolge hiess er den Rekurs am 29. September

2008.

gut.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob die Gemeinde Z

(Sozialbehörde) am 30. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Sie beantragt, es sei die Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe

von Fr. 250.- zu bestätigen. A nahm am 4. Dezember 2008 Stellung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem

Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2

in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959, VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdegegner hatte gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 27. Februar

2008.

Rekurs beim Bezirksrat erhoben und sinngemäss beantragt, es sei auf eine

Haushaltsentschädigung zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der

im Rekurs gemachten Angaben von sich aus mit neuerlichem Beschluss vom 26. März

2008.

die Haushaltsentschädigung auf Fr. 250.- reduziert hatte, setzte sie

dem Beschwerdegegner eine Rechtsmittelfrist an, um sich dagegen zu wehren. Der

Beschwerdegegner nutzte diese Frist jedoch nicht. Es stellt sich damit die

Frage, inwieweit der Betrag der Haushaltsentschädigung von Fr. 250.-

überhaupt anfechtbar ist. Das Rekursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der

Beschwerdegegner verzichtete denn auch nicht darauf. Nachdem er im Rekurs

beantragt hatte, auf jegliche Haushaltsentschädigung zu verzichten, bleibt

diese Frage zu prüfen, wobei sich nurmehr die Frage stellt, ob eine

Haushaltsentschädigung von Fr. 250.- monatlich oder gar keine zu

berücksichtigen ist.

1.3

Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21).

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bezirksrat beim

Beschwerdegegner keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet hat,

nachdem sie zuvor noch eine solche von Fr. 250.-/Monat errechnet hatte.

Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 3’000.- (12 x Fr. 250.-),

weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche

Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe

trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet

das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4.

überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07 (§ 17

Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981, SHV).

2.2

Führt eine

Hilfe suchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die

Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung

ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen

(§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 SHV). Die empfohlene

Entschädigung liegt zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.-

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, dass aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdegegners und

seiner Partnerin die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung

grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Für die Überprüfung der

Einbringlichkeit dieser Entschädigung berechnete er die monatlichen Einnahmen

bei der Partnerin auf Fr. 4'200.- und die Ausgaben auf Fr. 3'246.-.

Daraus resultiere ein monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 954.-. Mit

einem solchen Überschuss könne zwar die Einbringlichkeit der

Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 250.- bejaht werden. Allerdings

seien noch weitere von der Partnerin geltend gemachte Ausgabenposten zu

berücksichtigen, so für Bundessteuern (Fr. 464.35), für Selbstbehalte an die

Krankenkasse (Fr. 778.85) sowie für Forderungen der Staatsanwaltschaft (Fr.

1'437.40) und des Bezirksgerichts (Fr. 2'767.15). Ausserdem lägen

Mietzinsausstände vor (monatliche Rückerstattung von Fr. 300.-). Die

finanziellen Verhältnisse bei der Partnerin des Beschwerdegegners seien nicht

"rosig". Es rechtfertige sich deshalb die Annahme, dass eine Entschädigung

für die Haushaltsführung von Fr. 250.- kaum einbringlich sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass in der Berechnung der Ausgaben der

Partnerin ein zu hoher Mietzins berücksichtigt worden sei. Der monatliche

Mietzins betrage lediglich Fr. 993.- gesamthaft (statt Fr. 1'200.-)

bzw. – gemäss Untermietvertrag – für die Partnerin des

Beschwerdegegners Fr. 496.50. Dementsprechend betrage der monatliche

Einnahmeüberschuss Fr. 1'057.50. Für die Festlegung des Budgets der

Partnerin sei ein "erweitertes SKOS-Budget" massgeblich (Kap. H.10-3

der SKOS-Richtlinien). Schuldenabzahlungen seien demnach unter näher

umschriebenen Umständen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin geht von der

Möglichkeit aus, Schulden in monatlichen Raten von insgesamt Fr. 650.-

zurückzuzahlen. Der monatliche Einnahmeüberschuss lasse sowohl die Rückzahlung

der Schulden als auch die Bezahlung der Entschädigung für die Haushaltsführung

von Fr. 250.- zu.

3.3

Der

Beschwerdegegner betont, dass der vom Bezirksrat errechnete Einnahmeüberschuss

von Fr. 954.- nicht ausreiche. Er werde von seiner Partnerin nicht mehr

unterstützt.

4.

4.1

Der höhere

Mietzins von rund Fr. 1'200.- war nach den Ausführungen des

Beschwerdegegners erst ab April 2008 zu bezahlen. Im Zeitpunkt, als die

Beschwerdeführerin die Beschlüsse vom 27. Februar 2008 bzw. 26. März

2008.

fasste, lagen ihr noch keine Unterlagen vor, die auf einen höheren

Mietzins hindeuteten. Insbesondere hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben

vom 20. März 2008 an die Beschwerdeführerin nicht auf den höheren Mietzins

hingewiesen, obwohl im vorangegangenen Beschluss vom 27. Februar 2008 eine

genaue Bedarfsberechnung mit dem bisherigen Mietzins von gesamthaft Fr. 993.-

(davon Anteil des Beschwerdegegners: Fr. 496.50) enthalten war. Die

Beschwerdeführerin durfte und musste daher von den ihr zum damaligen Zeitpunkt

vorliegenden Angaben des Mietzinses ausgehen. Der Bezirksrat hat dagegen in

seinem Rekursentscheid vom 29. September 2008 bei der Berechnung der

Ausgaben der (Wohn-)Partnerin den höheren Mietzins berücksichtigt.

4.2

Unter den

Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine

(Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom 15. Oktober

2007.

zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt

seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es

liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss

der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der

Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar" mehr seien. Mit Schreiben vom

25.

März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin

aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein Konkubinat

oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.

Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den

Beschluss vom 27. Februar 2008 fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor

ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem Konkubinatspaar die

Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt

ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall

gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise ein, dass das Verlöbnis

aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist,

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28

Abs. 1 SHV).

Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des

Beschwerdegegners und seiner (Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber

offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdegegners zu folgen wäre,

wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete Wohnsituation doch auf

eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der Wohnung handelt

es sich um eine 11/2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die

gemäss Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen

Verhältnisse lassen eine vollständig getrennte und je eigenständige

Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des

Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im

Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch

mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage

wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine

Entschädigung für die Haushaltsführung begründet.

4.3

Bei der

Prüfung der Erhältlichkeit der Entschädigung für die Haushaltsführung bei der

(Wohn-)Partnerin ist von einem monatlichen Einnahmeüberschuss von Fr. 954.-

auszugehen (unter Zugrundelegung des tieferen Mietzinses von Fr. 496.50

[hälftiger Anteil] ergäbe sich ein Überschuss von Fr. 1'057.50). Dabei ist

die dem Beschwerdegegner zu bezahlende Entschädigung für die Haushaltsführung

bereits berücksichtigt. Gemessen am monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.-

bleiben somit rund 23 % des Einkommens übrig. Die Erhältlichkeit der

Entschädigung ist somit im Einklang mit der Begründung des Bezirksrats im

Grundsatz zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der Schulden ist – im

Gegensatz zu den Erwägungen des Bezirksrats – die Entschädigung durchaus noch

erhältlich zu machen. Selbst wenn nur für einen Teil der Schulden bereits eine

Abzahlungsverpflichtung besteht und aus diesem Grund die anderen Schulden nicht

als Ausgaben im erweiterten SKOS-Budget mitzuberücksichtigen sind (Kap. H.10-4

der SKOS-Richtlinien), so zeigt die Berechnung der Beschwerdeführerin, dass mit

monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 650.- immer noch ein

monatlicher Überschuss von rund Fr. 300.- resultiert. Die von der

Beschwerdeführerin errechneten Ratenzahlungen erscheinen sowohl betragsmässig

als auch hinsichtlich Art der Gläubiger (Fiskus, Krankenkasse, Gericht) als

realisierbare Lösung. Die von der Beschwerdeführerin ins Budget des

Beschwerdegegners aufgenommene Haushaltsentschädigung von Fr. 250.-

erweist sich daher als rechtmässig.

5.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des

Bezirksrats X vom 29. September 2008 ist aufzuheben. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei

entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. September

2008.

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…