VB.2008.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00522
26. März 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11307)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00522
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Entschädigung für die Haushaltsführung
Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2).
Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berücksichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Partnerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituation eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5).
Stichworte:
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. IV SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00522
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
Gemeinde Z,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Z. Mit
Beschluss vom 27. Februar 2008 passte die Sozialbehörde Z das Budget an
und berücksichtigte eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 550.-,
weil A bei seiner Partnerin und Verlobten in Untermiete wohnte. Die Einrechnung
einer Haushaltsentschädigung war ursprünglich vergessen worden. Die monatlichen
Leistungen beliefen sich somit auf Fr. 681.50 (ohne Krankenkassenprämien).
Erwägungen
II.
Am 20. März 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat X mit
der Begründung, sie seien "kein Paar" mehr, er lebe mit seiner
Wohnungspartnerin nicht im Konkubinat, und diese sei weder willens noch in der
Lage, den Haushaltsbeitrag zu bezahlen. Die Sozialbehörde korrigierte mit
Beschluss vom 26. März 2008 die Berechnung des Budgets und senkte die Entschädigung
für die Haushaltsführung auf Fr. 250.-, sodass die monatlichen Leistungen
neu Fr. 981.50 betrugen. Nach entsprechender Kontaktnahme durch den
Bezirksrat äusserte sich A mit am 21. Juli 2008 eingegangenem Schreiben
sinngemäss dahingehend, dass er am Rekurs vom 20. März 2008 gegen den
Beschluss vom 27. Februar 2008 dennoch festhalte.
Aufgrund der prozessualen Situation (A hält am Rekurs
gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Februar 2008 fest;
Wiedererwägung durch Sozialbehörde am 26. März 2008) ging der Bezirksrat
davon aus, dass nunmehr noch die Entschädigung für die Haushaltsführung im
reduzierten Umfang von Fr. 250.- im Streit liege. Der Bezirksrat prüfte
die Einbringlichkeit dieser Haushaltsentschädigung und kam zum Schluss, dass
die Entschädigung im reduzierten Umfang von Fr. 250.- pro Monat aufgrund
der angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Wohnpartnerin kaum
erhältlich gemacht werden könne. Demzufolge hiess er den Rekurs am 29. September
2008.
gut.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob die Gemeinde Z
(Sozialbehörde) am 30. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragt, es sei die Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe
von Fr. 250.- zu bestätigen. A nahm am 4. Dezember 2008 Stellung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem
Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2
in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959, VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdegegner hatte gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 27. Februar
2008.
Rekurs beim Bezirksrat erhoben und sinngemäss beantragt, es sei auf eine
Haushaltsentschädigung zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der
im Rekurs gemachten Angaben von sich aus mit neuerlichem Beschluss vom 26. März
2008.
die Haushaltsentschädigung auf Fr. 250.- reduziert hatte, setzte sie
dem Beschwerdegegner eine Rechtsmittelfrist an, um sich dagegen zu wehren. Der
Beschwerdegegner nutzte diese Frist jedoch nicht. Es stellt sich damit die
Frage, inwieweit der Betrag der Haushaltsentschädigung von Fr. 250.-
überhaupt anfechtbar ist. Das Rekursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der
Beschwerdegegner verzichtete denn auch nicht darauf. Nachdem er im Rekurs
beantragt hatte, auf jegliche Haushaltsentschädigung zu verzichten, bleibt
diese Frage zu prüfen, wobei sich nurmehr die Frage stellt, ob eine
Haushaltsentschädigung von Fr. 250.- monatlich oder gar keine zu
berücksichtigen ist.
1.3
Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21).
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bezirksrat beim
Beschwerdegegner keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet hat,
nachdem sie zuvor noch eine solche von Fr. 250.-/Monat errechnet hatte.
Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 3’000.- (12 x Fr. 250.-),
weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche
Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe
trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet
das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4.
überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07 (§ 17
Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981, SHV).
2.2
Führt eine
Hilfe suchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die
Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung
ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen
(§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 SHV). Die empfohlene
Entschädigung liegt zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.-
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).
3.
3.1
Der
Bezirksrat erwog, dass aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdegegners und
seiner Partnerin die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung
grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Für die Überprüfung der
Einbringlichkeit dieser Entschädigung berechnete er die monatlichen Einnahmen
bei der Partnerin auf Fr. 4'200.- und die Ausgaben auf Fr. 3'246.-.
Daraus resultiere ein monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 954.-. Mit
einem solchen Überschuss könne zwar die Einbringlichkeit der
Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 250.- bejaht werden. Allerdings
seien noch weitere von der Partnerin geltend gemachte Ausgabenposten zu
berücksichtigen, so für Bundessteuern (Fr. 464.35), für Selbstbehalte an die
Krankenkasse (Fr. 778.85) sowie für Forderungen der Staatsanwaltschaft (Fr.
1'437.40) und des Bezirksgerichts (Fr. 2'767.15). Ausserdem lägen
Mietzinsausstände vor (monatliche Rückerstattung von Fr. 300.-). Die
finanziellen Verhältnisse bei der Partnerin des Beschwerdegegners seien nicht
"rosig". Es rechtfertige sich deshalb die Annahme, dass eine Entschädigung
für die Haushaltsführung von Fr. 250.- kaum einbringlich sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass in der Berechnung der Ausgaben der
Partnerin ein zu hoher Mietzins berücksichtigt worden sei. Der monatliche
Mietzins betrage lediglich Fr. 993.- gesamthaft (statt Fr. 1'200.-)
bzw. – gemäss Untermietvertrag – für die Partnerin des
Beschwerdegegners Fr. 496.50. Dementsprechend betrage der monatliche
Einnahmeüberschuss Fr. 1'057.50. Für die Festlegung des Budgets der
Partnerin sei ein "erweitertes SKOS-Budget" massgeblich (Kap. H.10-3
der SKOS-Richtlinien). Schuldenabzahlungen seien demnach unter näher
umschriebenen Umständen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin geht von der
Möglichkeit aus, Schulden in monatlichen Raten von insgesamt Fr. 650.-
zurückzuzahlen. Der monatliche Einnahmeüberschuss lasse sowohl die Rückzahlung
der Schulden als auch die Bezahlung der Entschädigung für die Haushaltsführung
von Fr. 250.- zu.
3.3
Der
Beschwerdegegner betont, dass der vom Bezirksrat errechnete Einnahmeüberschuss
von Fr. 954.- nicht ausreiche. Er werde von seiner Partnerin nicht mehr
unterstützt.
4.
4.1
Der höhere
Mietzins von rund Fr. 1'200.- war nach den Ausführungen des
Beschwerdegegners erst ab April 2008 zu bezahlen. Im Zeitpunkt, als die
Beschwerdeführerin die Beschlüsse vom 27. Februar 2008 bzw. 26. März
2008.
fasste, lagen ihr noch keine Unterlagen vor, die auf einen höheren
Mietzins hindeuteten. Insbesondere hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben
vom 20. März 2008 an die Beschwerdeführerin nicht auf den höheren Mietzins
hingewiesen, obwohl im vorangegangenen Beschluss vom 27. Februar 2008 eine
genaue Bedarfsberechnung mit dem bisherigen Mietzins von gesamthaft Fr. 993.-
(davon Anteil des Beschwerdegegners: Fr. 496.50) enthalten war. Die
Beschwerdeführerin durfte und musste daher von den ihr zum damaligen Zeitpunkt
vorliegenden Angaben des Mietzinses ausgehen. Der Bezirksrat hat dagegen in
seinem Rekursentscheid vom 29. September 2008 bei der Berechnung der
Ausgaben der (Wohn-)Partnerin den höheren Mietzins berücksichtigt.
4.2
Unter den
Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine
(Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom 15. Oktober
2007.
zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt
seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es
liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss
der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der
Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar" mehr seien. Mit Schreiben vom
25.
März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin
aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein Konkubinat
oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.
Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den
Beschluss vom 27. Februar 2008 fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor
ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem Konkubinatspaar die
Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt
ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall
gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise ein, dass das Verlöbnis
aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist,
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28
Abs. 1 SHV).
Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des
Beschwerdegegners und seiner (Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber
offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdegegners zu folgen wäre,
wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete Wohnsituation doch auf
eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der Wohnung handelt
es sich um eine 11/2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die
gemäss Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen
Verhältnisse lassen eine vollständig getrennte und je eigenständige
Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des
Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im
Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch
mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage
wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine
Entschädigung für die Haushaltsführung begründet.
4.3
Bei der
Prüfung der Erhältlichkeit der Entschädigung für die Haushaltsführung bei der
(Wohn-)Partnerin ist von einem monatlichen Einnahmeüberschuss von Fr. 954.-
auszugehen (unter Zugrundelegung des tieferen Mietzinses von Fr. 496.50
[hälftiger Anteil] ergäbe sich ein Überschuss von Fr. 1'057.50). Dabei ist
die dem Beschwerdegegner zu bezahlende Entschädigung für die Haushaltsführung
bereits berücksichtigt. Gemessen am monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.-
bleiben somit rund 23 % des Einkommens übrig. Die Erhältlichkeit der
Entschädigung ist somit im Einklang mit der Begründung des Bezirksrats im
Grundsatz zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der Schulden ist – im
Gegensatz zu den Erwägungen des Bezirksrats – die Entschädigung durchaus noch
erhältlich zu machen. Selbst wenn nur für einen Teil der Schulden bereits eine
Abzahlungsverpflichtung besteht und aus diesem Grund die anderen Schulden nicht
als Ausgaben im erweiterten SKOS-Budget mitzuberücksichtigen sind (Kap. H.10-4
der SKOS-Richtlinien), so zeigt die Berechnung der Beschwerdeführerin, dass mit
monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 650.- immer noch ein
monatlicher Überschuss von rund Fr. 300.- resultiert. Die von der
Beschwerdeführerin errechneten Ratenzahlungen erscheinen sowohl betragsmässig
als auch hinsichtlich Art der Gläubiger (Fiskus, Krankenkasse, Gericht) als
realisierbare Lösung. Die von der Beschwerdeführerin ins Budget des
Beschwerdegegners aufgenommene Haushaltsentschädigung von Fr. 250.-
erweist sich daher als rechtmässig.
5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des
Bezirksrats X vom 29. September 2008 ist aufzuheben. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. September
2008.
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…