VB.2008.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00524
25. März 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11305)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00524
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Dem mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer wurde die Aufenhaltsbewilligung nach drei Ehejahren nicht verlängert, da befunden wurde, er berufe sich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich auf seine nur formell bestehende Ehe. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft habe während dreier Ehejahre tatsächlich bestanden, was ihm gemäss "Praxis" grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung verschaffe, geht fehl. Diese Praxis verschafft keinerlei Rechtsansprüche, sondern wird gemäss regierungsrätlicher Weisung lediglich im Rahmen der Ermessensausübung gem. Art. 4 ANAG berücksichtigt.
Abweisung. Abweisung uP/uRb
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSENSENTSCHEID
FORMELLE EHE
WÜRDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 8 BV
Art. 9 BV
Art. 29 BV
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00524
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch D,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehöriger von B, reiste am 25. September 2002 ohne
Reisepass in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sowohl sein Asylgesuch wie
auch sein Wiedererwägungsgesuch wurden abgewiesen. Mangels eines Reisedokuments
war der Vollzug der Wegweisung von A nicht möglich. Wegen mehrfacher
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verfügte das BFM gegen A eine zweijährige
Einreisesperre, gültig ab 10. November 2004 bis 9. November 2006. Ab
dem 9. November 2004 galt A als verschwunden.
B. Am
19. April 2005 heiratete A in Zürich die Schweizerin C. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin gestützt auf Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2007
wurde das Getrenntleben der Eheleute auf spätestens 1. März 2007 bewilligt.
Die Aufenthaltsbewilligung wurde A letztmals bis 18. April 2007 verlängert.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
21. Oktober 2005 wurde A wegen rechtswidrigen Betretens und Verweilens in
der Schweiz mit drei Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Infolgedessen
verwarnte ihn die Sicherheitsdirektion am 6. Dezember 2005.
C. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und
setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum
16. August 2008 an. Das Migrationsamt erwog im Wesentlichen, A habe sich
rechtsmissbräuchlich auf seine nur noch formell bestehende Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin berufen.
Erwägungen
II.
Die dagegen gerichteten
Rekurse vom 7. und 21. Juli 2008 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 24. September 2008 ab. Er ging dabei wie schon
die Vorinstanz von der Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe aus.
III.
Mit Beschwerde vom
29.
Oktober 2008 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistands.
Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei des
Kantons Zürich in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung)
abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor
diesem Datum – am 24. September 2008 – ergangen ist, ändert sich im
vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit
(in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I
des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich
das Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG
nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.
Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1
AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.
1.3
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet ist, kann er sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG
berufen.
1.4
Aus der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann
der Beschwerdeführer vorliegend keinen Anspruch ableiten, da jene Bestimmungen
im Zusammenhang mit einer Ehe nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und
tatsächlich gelebt wird, was vorliegend spätestens seit der gerichtlichen
Trennung nicht mehr der Fall ist (Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571;
BGE 128 II 145 E. 1.1.2).
Im Weiteren kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen, weil keine
besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte
soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wurden (BGE 129
II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1).
1.5
Anspruchsgrundlage kann deshalb von vornherein nur Art. 7 Abs. 1
ANAG bilden. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten
Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
Somit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im
Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so
genannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden
ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem
schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall
weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen ist bei Vorliegen entsprechender
Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich
erweist (BGE 130 II 113 E. 4.2; BGE 128 II 145
E. 2.1; BGE 127 II 49 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt
Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch
anzunehmen, wenn sich der ausländische Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem
alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen.
Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich
nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein
Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE
131.
II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet,
die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen
Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen
nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen (BGE 128
II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,2A.245/2006, E. 2.2,
www.bger.ch).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden.
Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere Gegebenheiten
als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen.
Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des
ausländischen Ehegatten nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II
145.
E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1,
www.bger.ch). Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist
nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille des schweizerischen Ehegatten
erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass im massgebenden Zeitpunkt
zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht, Hoffnungen auf eine
solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden können und der ausländische
Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Dessen Ehewille kann nicht als ausschlaggebend
betrachtet werden, wenn die eheliche Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist,
d.h. wenn für ihn erkennbar keine Aussicht auf ein weiteres eheliches
Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die
Ursachen der Trennung nicht ankommt (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4;
BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September 2006,2P.223/2006,
E. 2.2.1, www.bger.ch). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn sich
der ausländische Staatsangehörige auf eine Ehe beruft, welche allein wegen der
gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) noch nicht geschieden werden
konnte; insofern greifen die Ausländerbehörden auch nicht in unzulässiger Weise
in die Kompetenzen des Eherichters ein (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober
2004,2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch).
2.2
Der
Regierungsrat hat die Frage offen gelassen, ob eine Scheinehe vorliege, obschon
gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden. So hat er die Darstellung der Ehefrau
für glaubwürdig erachtet, wonach es sich bei der durch eine Drittperson
vermittelte Ehe um eine gegenseitige Zweckgemeinschaft gehandelt habe, indem
der Beschwerdeführer ihren Kokainkonsum finanzieren sollte, während er infolge
der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Unabhängig von der Frage,
ob eine Scheinehe vorliege, stehe fest, dass die Ehegemeinschaft spätestens mit
der gerichtlichen Trennung vom 1. März 2007 – folglich nach weniger als
zwei Ehejahren – definitiv aufgegeben worden sei. Das Schreiben der Ehefrau vom
18.
April 2007, in welchem sie angegeben hatte, sie sei sich noch nicht sicher,
wie es weitergehe, sowie die von beiden Ehegatten unterzeichnete Erklärung vom
10.
August 2007, die Ehe werde trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
weitergeführt, müssten als zweckgerichtete Aussagen in Hinblick auf die
anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
gedeutet werden. Vielmehr habe die Ehefrau die Möglichkeit der Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft in der Befragung vom 25. Juli 2007 mit
plausibler Begründung ausgeschlossen und ihre definitive Abwendung vom
Beschwerdeführer trotz Druckversuchen im Schreiben an das Migrationsamt vom
26.
März 2008 bestätigt; sie lebe seit 1. Februar 2008 in einer neuen
Wohnung. Gestützt darauf ist der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass sich
der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die spätestens seit
dem 1. März 2007 nur noch formell bestehende Ehe berufe.
2.3
In seiner
Beschwerdeschrift anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die
Ehegemeinschaft "zum heutigen Zeitpunkt" nicht mehr gelebt werde
(vgl. Ziff. 18). Wie schon in der Rekursschrift macht er geltend, die
Eheleute hätten "bis mindestens im Frühling 2008" in einer
Ehegemeinschaft gelebt. Da das Eheleben des Beschwerdeführers somit mindestens
drei Jahre gedauert habe und keine besonderen Gründe wie Straffälligkeit oder
Sozialhilfeabhängigkeit dagegen sprächen, erfülle der Beschwerdeführer die
gemäss Praxis geltenden Voraussetzungen an die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung.
Der Regierungsrat habe sein Ermessen nicht im Sinn von
Art. 4 ANAG pflichtgemäss ausgeübt, sondern habe gegen das Willkürverbot,
den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie
insbesondere gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 5 Abs. 2,
Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV) verstossen, indem er einseitig
auf die widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau abgestellt und es bei der
Würdigung ihrer Aussagen unterlassen habe, die Auswirkungen des ADHS-Syndroms
auf deren Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.
2.4
2.4.1
Ob die Ehegemeinschaft im Zeitraum zwischen der gerichtlichen Trennung
(1. März 2007) und dem Frühjahr 2008, wie vom Beschwerdeführer behauptet
wird, zumindest zeitweise fortbestanden hat oder nicht, braucht hier nicht
abschliessend geklärt zu werden. Dass seit Frühling 2008 keine materielle Ehe
mehr gelebt wird, die Ehe folglich höchstens drei Jahre tatsächlich gelebt
wurde, ist unbestritten. Für eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen
bestehen keinerlei Anzeichen. Der Regierungsrat hat damit zu Recht
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Sicherung des Anwesenheitsrechts
in der Schweiz in rechtsmissbräuchlicher Weise auf diese nur noch formell bestehende
Ehe beruft.
2.4.2
Inwiefern der Entscheid des Regierungsrats gegen das Willkürverbot, den
Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die
allgemeinen Verfahrensgarantien verstosse, ist nicht ersichtlich. So hat sich der
Regierungsrat sowohl mit den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch von dessen
Ehefrau ausführlich auseinandergesetzt. Die teilweise widersprüchlich wirkenden
Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers hat der Regierungsrat unter
Berücksichtigung deren angespannter gesellschaftlicher und insbesondere
physischer wie auch psychischer Situation gewürdigt. Ebenso hat er die
Motivlage des Beschwerdeführers mit dessen Aussageverhalten in Zusammenhang gebracht.
Folglich gehen die vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Regierungsrats
vorgebrachten Rügen fehl.
2.4.3
Des Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Praxis, wonach die Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Gatten in der
Regel nach drei Jahren Ehe verlängert werde, unbehilflich. Er übersieht, dass
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur besteht, solange
eine Ehe nicht – wie vorliegend – unwiderruflich gescheitert ist. Erst nach
Ablauf von fünf Ehejahren (während welcher die Ehegemeinschaft tatsächlich
bestanden haben muss), in welchen sich ein ausländischer Staatsangehöriger ordnungsgemäss
und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat, steht diesem grundsätzlich
auch dann eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu, wenn die
Ehegemeinschaft inzwischen unwiderruflich aufgegeben worden ist (Art. 7
Abs. 1 ANAG; vgl. auch E.1.3). Die vom Beschwerdeführer angerufene Praxis
verschafft hingegen keinerlei Rechtsansprüche.
Vielmehr wird sie lediglich im
Rahmen der Ermessenausübung im Sinn von Art. 4 ANAG berücksichtigt, wobei
allein der Bestand der Ehe während mehr als drei Jahren nicht ohne Weiteres zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Mangels Anspruchs können die in
diesem Zusammenhang vorgenommenen Erwägungen des Regierungsrats durch das Verwaltungsgericht
nicht überprüft werden.
Es sei angemerkt, dass das
Verwaltungsgericht nur prüft, ob der Regierungsrat sein Ermessen überschritten
oder missbraucht hat (§ 50 Abs. 2 lit. c und
Abs. 3 VRG). Eine Prüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden
des Regierungsrats wird durch das Verwaltungsgericht jedoch nicht vorgenommen
(vgl. dazu E. 2.4.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass der
Regierungsrat in seinem zu diesem Punkt einleuchtend und nachvollziehbar begründeten
Beschluss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis in missbräuchlicher
Weise nicht oder fehlerhaft angewendet habe (§ 28 in Verbindung mit § 70
VRG).
Aus den genannten Gründen
steht fest, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem
Beschwerdeführer zu Recht verweigert wurde. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter
den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl.
BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche dem Vertreter des Beschwerdeführers
bekannt sein musste, sowie der gewichtigen – im Wesentlichen durch den
Beschwerdeführer anerkannten – Indizien, welche auf das Vorliegen eines
Rechtsmissbrauchstatbestands schliessen lassen, sind die gestellten Rechtsbegehren
als offensichtlich aussichtslos zu bewerten. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Prozessbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…