VB.2008.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00525
6. Mai 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11417)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00525
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Bf beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auch EMRK 8 I/BV 13 I aufgrund einer Ehe mit einer Peruanerin, die seit 11 Jahren im Besitz einer Aufenhaltsbewilligung ist. Das vorausgesetzte gefestigte Anwesenheitsrecht der Ehefrau ist nicht allein durch ihre lange Aufenhaltsdauer in der Schweiz erfüllt. Dies ist nur eines der Indizien, die für eine überdurchschnittliche, besondere Integration, welche einen aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vermitteln würde, spricht. Vorliegend erfüllt die peruanische Ehefrau die entsprechenden Voraussetzungen nicht.
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSANSPRUCH
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
INTEGRATION
PRIVATLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00525
Beschluss
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren
1981, Staatsangehöriger von C, reiste am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein und
erhielt vom Migrationsamt des Kantons D eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton D zum Zweck des Studiums. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Studium im Kanton Zürich (Kantonswechsel) wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. April 2006 ab.
Am 29. November
2006 heiratete A die 17 Jahre ältere F, Staatsangehörige von E, die sich seit
1997 in der Schweiz aufhält und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
besitzt. Das daraufhin am 7. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wies das Migrationsamt mit Verfügung
vom 14. März 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis am 14. April 2008 an.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss
vom 24. September 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den dagegen
erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats
vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die
Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130
Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 24.
September 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts
an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132
Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom
9.
Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 2 des vorliegend noch
anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008,
VB.2007.00556. E. 2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte einer ausländischen
Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat jener
ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG). Keinen gesetzlichen Anspruch besitzt hingegen der ausländische
Ehegatte, dessen Partner nur über die Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich
über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer
– wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben – aus dem nationalen Recht
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
1.3
Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist der vom
Beschwerdeführer angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und – diesbezüglich nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 126 II 425 E. 4c/bb, mit Hinweisen).
2.
2.1
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren
den Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf den Schutz des Familienlebens
kann sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine
familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht hat, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor
allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren
minderjährigen oder sonst wie von ihnen abhängigen Kindern (BGE 122 II 385
E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1). Von einem gefestigten
Anwesenheitsrecht kann bei Inhabern einer Jah-resaufenthaltsbewilligung
ausgegangen werden, wenn diese über einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit
Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt und trotz
Kritik in der Lehre (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens in:
ZBl 104/2003 S. 225 ff., 228 f.) ausdrücklich festgehalten (BGE 130 II 281 E.
3.
).
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des
aufenthaltsberechtigten Angehörigen kann sich aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens, einer (selbständigen) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, also wiederum aus Art.
8.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht ist bei der Annahme
eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung
bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Die üblichen
privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II
377.
E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei hat es das
Bundesgericht – im Gegensatz zu gewissen in der Literatur vertretenen
Auffassungen (z.B. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Bern 1998, S. 305 f.) – abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer
an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung
eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen
anzunehmen. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach
der Rechtsprechung jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und
Rechtsgüterabwägung zu entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die
Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet und dem Umstand Rechnung
getragen werden kann, dass – besondere Bestimmungen vorbehalten – eine
Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehn Jahren erteilt wird und ein
Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist.
2.2
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 130 II 281
E. 3.2.2, wonach das Gericht "bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über
viele Jahre hinweg verlängert wurde, und zu einem Dauerstatus geführt hat,
nicht ausgeschlossen [habe] […], dass dem Betroffenen ein ‘faktisches’
Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen
bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem
Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaub[e] […], die
für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei [habe]
[…] es jeweils nicht [verlangt], dass notwendigerweise die Bedingungen für
einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch
(überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten." Der
Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei seit mehr als elf Jahren in der
Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei seither regelmässig über viele
Jahre hinweg verlängert worden. Es könne somit gesagt werden, dies habe zu
einem Dauerstatus im Sinn des zitierten Bundesgerichtsentscheids geführt. Es
könne deshalb von einem faktischen Anwesenheitsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers
ausgegangen werden, das einen Familiennachzug rechtfertige. Dabei seien die
übrigen Bedingungen für einen Schutz des Privatlebens (überdurchschnittliche,
besondere Integration) nicht vorausgesetzt. Demnach könne sich der Beschwerdeführer
auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
2.3
Die Annahme des Beschwerdeführers, das
Bundesgericht habe in seinem Entscheid bei mehrjähriger Verlängerung des
Anwesenheitsrechts des Ehegatten des Gesuchstellers auf das Vorliegen besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
verzichtet, trifft nicht zu. Vielmehr hat es in ständiger Praxis, auch bei sehr
langen Aufenthalten in der Schweiz, einen Bewilligungsanspruch verneint, falls keine
das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377
E. 2c/aa; VGr. 7. Dezember 2005, VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch, mit
Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat es auch im vom Beschwerdeführer
angerufenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, indem es ausgeführt hat, die
lange Anwesenheit in der Schweiz allein vermöge ohne ausserordentliche
Integration keinen gefestigten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen
(BGE 130 II 281 E. 3.3).
2.4
Vorliegend lassen sich solche besonders intensiven
privaten Bindungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Schweiz weder den
Akten entnehmen noch werden sie substanziiert dargetan. Vielmehr hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine besondere Verwurzelung der
Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegt, nachdem sie seit
längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und damit namentlich in beruf-licher
Hinsicht nicht integriert ist.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht erwogen,
dass weder Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV als anspruchsbegründende
Normen für den beantragten Familiennachzug in Betracht kommen, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
Ein eigener Anspruch des Beschwerdeführers,
gestützt auf den Schutz des Privatlebens, wurde weder substanziiert geltend
gemacht noch sind die dafür erforderlichen intensiven Beziehungen zur Schweiz
aus den Akten ersichtlich.
3.
3.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1’500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’560.-- Total der
Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…