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Entscheid

VB.2008.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00525

6. Mai 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11417)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren

1981, Staatsangehöriger von C, reiste am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein und

erhielt vom Migrationsamt des Kantons D eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton D zum Zweck des Studiums. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Studium im Kanton Zürich (Kantonswechsel) wies das Migrationsamt des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. April 2006 ab.

Am 29. November

2006 heiratete A die 17 Jahre ältere F, Staatsangehörige von E, die sich seit

1997 in der Schweiz aufhält und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

besitzt. Das daraufhin am 7. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wies das Migrationsamt mit Verfügung

vom 14. März 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets bis am 14. April 2008 an.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss

vom 24. September 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den dagegen

erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats

vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83

lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die

Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130

Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 24.

September 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts

an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132

Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

9.

Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 2 des vorliegend noch

anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008,

VB.2007.00556. E. 2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte einer ausländischen

Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat jener

ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2

Satz 2 ANAG). Keinen gesetzlichen Anspruch besitzt hingegen der ausländische

Ehegatte, dessen Partner nur über die Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich

über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer

– wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben – aus dem nationalen Recht

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten.

1.3

Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist der vom

Beschwerdeführer angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und – diesbezüglich nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.

BGE 126 II 425 E. 4c/bb, mit Hinweisen).

2.

2.1

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren

den Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf den Schutz des Familienlebens

kann sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine

familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht hat, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt

wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen

Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor

allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren

minderjährigen oder sonst wie von ihnen abhängigen Kindern (BGE 122 II 385

E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1). Von einem gefestigten

Anwesenheitsrecht kann bei Inhabern einer Jah-resaufenthaltsbewilligung

ausgegangen werden, wenn diese über einen Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit

Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt und trotz

Kritik in der Lehre (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der

Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens in:

ZBl 104/2003 S. 225 ff., 228 f.) ausdrücklich festgehalten (BGE 130 II 281 E.

3.

).

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des

aufenthaltsberechtigten Angehörigen kann sich aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens, einer (selbständigen) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, also wiederum aus Art.

8.

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht ist bei der Annahme

eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung

bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration

hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Die üblichen

privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II

377.

E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei hat es das

Bundesgericht – im Gegensatz zu gewissen in der Literatur vertretenen

Auffassungen (z.B. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht

und Migration, Bern 1998, S. 305 f.) – abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer

an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung

eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen

anzunehmen. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach

der Rechtsprechung jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und

Rechtsgüterabwägung zu entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die

Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet und dem Umstand Rechnung

getragen werden kann, dass – besondere Bestimmungen vorbehalten – eine

Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehn Jahren erteilt wird und ein

Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist.

2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 130 II 281

E. 3.2.2, wonach das Gericht "bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über

viele Jahre hinweg verlängert wurde, und zu einem Dauerstatus geführt hat,

nicht ausgeschlossen [habe] […], dass dem Betroffenen ein ‘faktisches’

Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen

bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem

Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaub[e] […], die

für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei [habe]

[…] es jeweils nicht [verlangt], dass notwendigerweise die Bedingungen für

einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch

(überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten." Der

Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei seit mehr als elf Jahren in der

Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei seither regelmässig über viele

Jahre hinweg verlängert worden. Es könne somit gesagt werden, dies habe zu

einem Dauerstatus im Sinn des zitierten Bundesgerichtsentscheids geführt. Es

könne deshalb von einem faktischen Anwesenheitsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers

ausgegangen werden, das einen Familiennachzug rechtfertige. Dabei seien die

übrigen Bedingungen für einen Schutz des Privatlebens (überdurchschnittliche,

besondere Integration) nicht vorausgesetzt. Demnach könne sich der Beschwerdeführer

auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

2.3

Die Annahme des Beschwerdeführers, das

Bundesgericht habe in seinem Entscheid bei mehrjähriger Verlängerung des

Anwesenheitsrechts des Ehegatten des Gesuchstellers auf das Vorliegen besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter

sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

verzichtet, trifft nicht zu. Vielmehr hat es in ständiger Praxis, auch bei sehr

langen Aufenthalten in der Schweiz, einen Bewilligungsanspruch verneint, falls keine

das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377

E. 2c/aa; VGr. 7. Dezember 2005, VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch, mit

Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat es auch im vom Beschwerdeführer

angerufenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, indem es ausgeführt hat, die

lange Anwesenheit in der Schweiz allein vermöge ohne ausserordentliche

Integration keinen gefestigten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen

(BGE 130 II 281 E. 3.3).

2.4

Vorliegend lassen sich solche besonders intensiven

privaten Bindungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Schweiz weder den

Akten entnehmen noch werden sie substanziiert dargetan. Vielmehr hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine besondere Verwurzelung der

Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegt, nachdem sie seit

längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und damit namentlich in beruf-licher

Hinsicht nicht integriert ist.

Somit hat die Vorinstanz zu Recht erwogen,

dass weder Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV als anspruchsbegründende

Normen für den beantragten Familiennachzug in Betracht kommen, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ein eigener Anspruch des Beschwerdeführers,

gestützt auf den Schutz des Privatlebens, wurde weder substanziiert geltend

gemacht noch sind die dafür erforderlichen intensiven Beziehungen zur Schweiz

aus den Akten ersichtlich.

3.

3.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’560.-- Total der

Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…