VB.2008.00527
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00527
26. Februar 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11225)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00527
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waffeneinziehung
Umstrittener Veräusserungspreis eingezogener Waffen.
Der Beschwerdeführer besass eine Waffensammlung, die 2006 beschlagnahmt und später definitiv eingezogen wurde. Das Statthalteramt verfügte den Verkauf der Waffen an einen Händler, der dafür einen Gesamtpreis von Fr. 6'500.- geboten hatte. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den seiner Ansicht nach zu tiefen Verkaufspreis.
Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Frage des Verkaufspreises (E. 1.2). Umfang der Mitwirkungspflicht von prozessual schwachen Beteiligten (E. 4.1). Vorliegend war die Mitwirkungspflicht des verbeiständeten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zumutbar in Bezug auf die (von ihm selbst mehrfach beantragte) Nennung eines Waffenhändlers, der zur Zahlung eines höheren Preises bereit gewesen wäre (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und konnte keine Unterbewertung der Waffensammlung glaubhaft machen (E. 4.3). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden keine Zweitofferte bei einem anderen Waffenhändler einholten (E. 4.4). Art. 54 Abs. 4 der Waffenverordnung sieht im Fall der Veräusserung eingezogener Gegenstände ohnehin nur einen Anspruch auf den erzielten Verkaufserlös vor und nicht eine Entschädigung im Umfang des effektiven Werts (E.4.5). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
BESCHLAGNAHME
BEWERTUNG
EINZIEHUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STREITGEGENSTAND
VERÄUSSERUNGSPREIS
VERKAUFSERLÖS
VERKAUFSPREIS
VERKAUFSWERT
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II lit. a VRG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 Abs. I lit. b WG
Art. 31 Abs. III WG
Art. 31 Abs. V WG
Art. 54 Abs. III WAFFENV
Art. 54 Abs. IV WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00527
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt V,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist verbeiständet und lebt von einer Invalidenrente. In
seiner Wohnung in X besass er eine Sammlung von 60 Waffen (36 Faust- und 24
Handfeuerwaffen). Am 8. Juli 2006 rückte die Kantonspolizei an die
Wohnadresse As aus, weil dessen Lebenspartnerin gestorben war; dabei wurden die
Polizeibeamten auf die Waffen aufmerksam. Am 20. Juli 2006 stellte die
Kantonspolizei die Waffensammlung samt Waffenutensilien und Munition im Rahmen
einer Hausdurchsuchung sicher. Das Statthalteramt V verfügte am
23. November 2006, die sichergestellten Gegenstände seien bis auf Weiteres
zu verwahren; eine Wiederherausgabe der Waffen komme allenfalls nach
Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung infrage. Am 26. Juni
2007 verlangte der anwaltlich vertretene A die Anordnung einer ärztlichen
Untersuchung. In seinem Bericht vom 5. September 2007 hielt der
untersuchende Arzt fest, dass A seit vielen Jahren alkohol- und drogenabhängig
sei. Gegenwärtig bestünden zwar keine Anzeichen einer Selbst- oder
Drittgefährdung; der Drogen- und überhöhte Alkoholkonsum könne aber zu
Veränderungen des Bewusstseins führen, so dass ein verantwortungsbewusster
Umgang mit Waffen nicht möglich sei. Die Rückgabe der Waffen wäre daher nur bei
vollständiger, mindestens einjähriger Drogen- und Alkoholabstinenz verantwortbar.
Gestützt auf den ärztlichen Bericht verfügte das Statthalteramt am
5. Oktober 2007 die definitive Einziehung der Waffen sowie deren Verkauf
an einen Waffenhändler, der für die Sammlung einen Gesamtpreis von
Fr. 6'500.- geboten hatte.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob der –
weiterhin anwaltlich vertretene – A am 5. November 2007 Rekurs beim
Regierungsrat. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Waffensammlung dem Rekurrenten wieder auszuhändigen; eventualiter sei der Wert
der Waffensammlung von einem Waffenhändler nach Wahl des Beschwerdeführers neu
zu schätzen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 27. August 2008 mit der
Begründung ab, dass aufgrund der Suchterkrankung eine erhöhte Selbst- und
Drittgefährdung As bestehe. Was die Veräusserung der Waffen betreffe, stehe dem
Beschwerdeführer kein Mitwirkungsrecht zu.
III.
Am 3. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) erhob A –
nunmehr ohne anwaltlichen Vertreter – Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
machte geltend, der gebotene Zahlungspreis für die Waffensammlung von
Fr. 6'500.- sei zu tief angesetzt; die Sammlung sei zu schätzen und zu
einem angemessenen Preis zu verkaufen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erklärte
sich der Beschwerdegegner damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die
Waffensammlung durch einen Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Falls der
Beschwerdeführer allerdings nicht bis spätestens am 15. Dezember 2008
einen Vorschlag unterbreite, halte der Beschwerdegegner am Verkauf der Sammlung
für Fr. 6'500.- fest. Die Vorinstanz beantragte im Rahmen der Vernehmlassung
vom 21. November 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Am 1. Dezember 2008 sistierte das Verwaltungsgericht
das Verfahren bis zum 15. Dezember 2008 und auferlegte dem Beschwerdegegner
die Pflicht, das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist über den
Verfahrensstand zu informieren.
Am 5. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben ein, das mit dem Titel „Beschwerde gegen VB.2008.00527 Veräusserung
meiner Waffensammlung“ versehen war. Darin äusserte er sich dahingehend, dass seine
Waffensammlung „unter Vorbehalt“ eingezogen worden sei; inzwischen sei der
Vorbehalt jedoch – infolge Erfüllung – „aufgehoben“ worden.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 hielt der
Beschwerdegegner fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember
2008.
enthalte keine Nennung eines Waffenhändlers, der den Wert der Sammlung zu
schätzen bereit wäre.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid des Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zu klären
ist vorab, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen
Entscheid wehrt. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend,
die Waffensammlung bedeute ihm sehr viel. Die Sammlung habe einen Wert von
mehreren zehntausend Franken, weshalb er einen Verkauf für Fr. 6'500.-
nicht akzeptieren könne. Die Sammlung sei deshalb zu schätzen und zu einem
angemessenen Preis zu verkaufen; dies sei „als solches zu einer Wiederaushändigung
kein Vergleich“. Aus diesen Worten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren – anders als im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
– nicht mehr gegen die Einziehung und den Verkauf seiner Waffensammlung wehrt,
sondern einzig gegen die Höhe des Verkaufspreises. Der Streitgegenstand ist
demnach auf diese Frage einzugrenzen.
2.
Waffen können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie im
Besitz von Personen sind, bei denen die Gefahr einer Selbst- oder
Drittgefährdung besteht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1997.
über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] in der seit dem
12.
Dezember 2008 geltenden Fassung; im gleichen Sinn bereits der bis zum
11.
Dezember 2008 geltende Art. 31 WG, vgl. AS 1998 2544). Definitiv
eingezogen werden die Waffen dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht, insbesondere weil damit Personen bedroht oder verletzt wurden
(Art. 31 Abs. 3 WG). Im Fall einer Beschlagnahme – u.a. wegen Selbst-
oder Drittgefährdung – muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden,
wenn ihr der (legal erworbene) beschlagnahmte Gegenstand nicht zurückgegeben
werden kann (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54
Abs. 3 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition [Waffenverordnung, WV] in der Fassung vom 12. Dezember 2008; vgl.
den gleichlautenden, bis am 11. Dezember 2008 geltenden Art. 34
Abs. 3 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998
2559]). Wird der beschlagnahmte Gegenstand verkauft, so entspricht die
Entschädigung dem aus der Veräusserung erzielten Erlös (Art. 54
Abs. 4 Satz 1 WV; Art. 34 Abs. 4 Satz 1 aWV). Erfolgt
dagegen keine Veräusserung, so entspricht die Entschädigung dem effektiven Wert
des beschlagnahmten Gegenstandes (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 WV;
Art. 34 Abs. 4 Satz 2 aWV).
3.
3.1
Die
Parteien haben sich im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich zur Frage des
Wertes der zu veräussernden Waffensammlung geäussert.
3.2
Im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
mit Brief vom 14. Juni 2007 mitgeteilt, man habe die Waffensammlung einem
Waffenhändler zur Schätzung vorgelegt; dieser sei bereit, die Waffen zu einem
Preis von insgesamt Fr. 6'500.- zu kaufen. Der Beschwerdeführer werde
ersucht mitzuteilen, ob er mit dem Verkauf einverstanden sei. Andernfalls habe
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis am 29. Juni 2007 einen
Waffenhändler anzugeben, der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine
Offerte anzugeben. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge jedoch keinen Namen
eines Waffenhändlers mit. In der Einziehungsverfügung vom 5. Oktober 2007
ordnete der Beschwerdegegner daher an, die Waffensammlung nach Rechtskraft der
Verfügung zum Gesamtpreis von Fr. 6'500.- zu verkaufen.
3.3
Im Rekursverfahren
machte der Beschwerdeführer geltend, die Anschaffungskosten für die Waffen
hätten ca. Fr. 30'000.- betragen. Ein ehemaliger Betreiber eines Waffengeschäfts
(B aus X) habe die Sammlung aufgrund einer Liste mit den rudimentären Typenbezeichnungen
überschlagsmässig geschätzt und sei zum Schluss gekommen, die Hälfte der
Sammlung habe einen Wert von rund Fr. 17'000.-. Deshalb sei dem Beschwerdeführer
eine Frist anzusetzen, um einen Waffenhändler seiner Wahl zu bezeichnen, der
die Waffen besichtige und eine Offerte angebe. Der Regierungsrat wies diesen
Eventualantrag mit der Begründung ab, eine Mitwirkung bzw. Mitsprache des Eigentümers
bei der Veräusserung von Waffen sei in der Waffengesetzgebung nicht vorgesehen.
3.4
Im Beschwerdeverfahren
bringt der Beschwerdeführer abermals vor, seine Waffensammlung habe einen Wert
von mehreren zehntausend Franken, weshalb er den Verkauf für Fr. 6'500.-
(bzw. für rund Fr. 100.- pro Waffe) nicht akzeptieren könne. Der Beschwerdegegner
erklärte sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erneut
damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Waffensammlung durch einen
Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Es müsse sich um einen im kantonalen
Register der Sicherheitsdirektion registrierten Waffenhändler handeln (vgl.
§ 10 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO], LS 552.1),
der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine verbindliche Kaufofferte
abzugeben. Der Beschwerdeführer unterliess es indessen wiederum, innert der
gesetzten Frist einen Waffenhändler seiner Wahl anzugeben.
4.
4.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
(§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei allerdings
mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2
lit. a VRG). Die Mitwirkungspflicht trifft die
Verfahrensbeteiligten insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen
Interesse eingeleitet haben oder wo es um Tatsachen geht, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 9. April 2008,
1C_43/2007, E. 4.1, www.bger.ch). Umfang und Art der
Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der
Verhältnismässigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 61). Die Verwaltungsbehörde
ist verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass
die „Waffengleichheit“ gewährleistet ist; von einem prozessual schwachen
Beteiligten darf daher unter Umständen keine Mitwirkung verlangt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63). Gestützt auf § 7 Abs. 4
VRG können die Behörden die Unterlassung einer Mitwirkungspflicht im Rahmen der
freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung zu Ungunsten der
nicht kooperativen Partei berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 68).
4.2
Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals ein Begehren gestellt, den
Behörden einen Waffenhändler nach eigener Wahl anzugeben, der seine
Waffensammlung einschätzen solle. Trotzdem unterliess der Beschwerdeführer
jeweils im Anschluss an das Begehren die Nennung eines Waffenhändlers. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers kann zwar gesagt werden, dass er unter
Beistandschaft steht und somit als prozessual schwacher Beteiligter nur in
beschränktem Umfang mitwirkungspflichtig ist. Das gestellte Begehren (Nennung
eines Waffenhändlers nach eigener Wahl) ist allerdings von geringer Komplexität;
eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht erscheint auch im Fall einer
verbeiständeten Person als zumutbar und verhältnismässig. Demnach verletzte der
Beschwerdeführer seine Substanziierungslast bzw. seine Mitwirkungspflicht
gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG.
4.3
Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Wert der Waffensammlung
den Betrag von Fr. 6'500.- übersteigt. Dieser Preis beruht auf der Einschätzung
eines Waffenhändlers und somit einer Fachperson. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer
lediglich auf eigene Aussagen; er hat keinerlei Beweismittel eingereicht zum
Beleg seiner Behauptung, dass die Waffensammlung mehrere zehntausend Franken
wert sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens machte der Beschwerdeführer zwar
konkrete ziffernmässige Angaben zum angeblichen Wert der Waffensammlung (vgl.
E. 3.3); er untermauerte diese Zahlen allerdings auch damals nicht mit
substanziellen Belegen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere keine
Kaufquittungen vorgelegt, um den geltend gemachten Anschaffungspreis von
Fr. 30'000.- zu belegen. Was die Preisangaben eines „ehemaligen Betreibers
eines Waffengeschäfts“ angeht, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass es
sich um eine „überschlagsmässige Schätzung“ anhand von „rudimentären Typenbezeichnungen“
handelt. Solche vagen Vermutungsäusserungen können nicht als glaubhafte Belege
für die geltend gemachte Unterbewertung der Waffensammlung angesehen werden.
4.4
In
Würdigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
die Veräusserung der Waffensammlung des Beschwerdeführers zum Preis von
Fr. 6'500.- angeordnet hat. Aufgrund der unsubstanziierten Behauptungen
und der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestand für die
Behörden kein Anlass, an der Angemessenheit der Offerte des kaufbereiten
Waffenhändlers zu zweifeln. Die fehlende Einholung einer Zweitofferte stellt
demnach keine Verletzung der pflichtgemässen Ermessensausübung des
Beschwerdegegners dar.
4.5
Selbst
wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass der effektive
Wert der Waffensammlung den Offertpreis von Fr. 6'500.- deutlich
übersteigt, könnte da-raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet
werden: Die Entschädigung, auf die er Anspruch hat, entspricht laut
Art. 54 Abs. 4 Satz 1 WV dem erzielten Erlös aus der Veräusserung
der eingezogenen Gegenstände; der Erlös muss jedoch nicht zwingend mit dem
tatsächlichen Wert dieser Gegenstände übereinstimmen. Diese Regelung mag zwar
in jenen Fällen unbefriedigend erscheinen, in denen der Verkaufserlös massiv
unter dem Wert des veräusserten Gegenstandes liegt; dass dies aber vorliegend
der Fall wäre, ist wie gesagt nicht erstellt (vgl. E. 4.3 und 4.4).
5.
Zusammenfassend erweisen sich die
Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…