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Entscheid

VB.2008.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00527

26. Februar 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11225)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist verbeiständet und lebt von einer Invalidenrente. In

seiner Wohnung in X besass er eine Sammlung von 60 Waffen (36 Faust- und 24

Handfeuerwaffen). Am 8. Juli 2006 rückte die Kantonspolizei an die

Wohnadresse As aus, weil dessen Lebenspartnerin gestorben war; dabei wurden die

Polizeibeamten auf die Waffen aufmerksam. Am 20. Juli 2006 stellte die

Kantonspolizei die Waffensammlung samt Waffenutensilien und Munition im Rahmen

einer Hausdurchsuchung sicher. Das Statthalteramt V verfügte am

23. November 2006, die sichergestellten Gegenstände seien bis auf Weiteres

zu verwahren; eine Wiederherausgabe der Waffen komme allenfalls nach

Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung infrage. Am 26. Juni

2007 verlangte der anwaltlich vertretene A die Anordnung einer ärztlichen

Untersuchung. In seinem Bericht vom 5. September 2007 hielt der

untersuchende Arzt fest, dass A seit vielen Jahren alkohol- und drogenabhängig

sei. Gegenwärtig bestünden zwar keine Anzeichen einer Selbst- oder

Drittgefährdung; der Drogen- und überhöhte Alkoholkonsum könne aber zu

Veränderungen des Bewusstseins führen, so dass ein verantwortungsbewusster

Umgang mit Waffen nicht möglich sei. Die Rückgabe der Waffen wäre daher nur bei

vollständiger, mindestens einjähriger Drogen- und Alkoholabstinenz verantwortbar.

Gestützt auf den ärztlichen Bericht verfügte das Statthalteramt am

5. Oktober 2007 die definitive Einziehung der Waffen sowie deren Verkauf

an einen Waffenhändler, der für die Sammlung einen Gesamtpreis von

Fr. 6'500.- geboten hatte.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob der –

weiterhin anwaltlich vertretene – A am 5. November 2007 Rekurs beim

Regierungsrat. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die

Waffensammlung dem Rekurrenten wieder auszuhändigen; eventualiter sei der Wert

der Waffensammlung von einem Waffenhändler nach Wahl des Beschwerdeführers neu

zu schätzen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 27. August 2008 mit der

Begründung ab, dass aufgrund der Suchterkrankung eine erhöhte Selbst- und

Drittgefährdung As bestehe. Was die Veräusserung der Waffen betreffe, stehe dem

Beschwerdeführer kein Mitwirkungsrecht zu.

III.

Am 3. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) erhob A –

nunmehr ohne anwaltlichen Vertreter – Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

machte geltend, der gebotene Zahlungspreis für die Waffensammlung von

Fr. 6'500.- sei zu tief angesetzt; die Sammlung sei zu schätzen und zu

einem angemessenen Preis zu verkaufen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erklärte

sich der Beschwerdegegner damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die

Waffensammlung durch einen Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Falls der

Beschwerdeführer allerdings nicht bis spätestens am 15. Dezember 2008

einen Vorschlag unterbreite, halte der Beschwerdegegner am Verkauf der Sammlung

für Fr. 6'500.- fest. Die Vorinstanz beantragte im Rahmen der Vernehmlassung

vom 21. November 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Am 1. Dezember 2008 sistierte das Verwaltungsgericht

das Verfahren bis zum 15. Dezember 2008 und auferlegte dem Beschwerdegegner

die Pflicht, das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist über den

Verfahrensstand zu informieren.

Am 5. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ein

Schreiben ein, das mit dem Titel „Beschwerde gegen VB.2008.00527 Veräusserung

meiner Waffensammlung“ versehen war. Darin äusserte er sich dahingehend, dass seine

Waffensammlung „unter Vorbehalt“ eingezogen worden sei; inzwischen sei der

Vorbehalt jedoch – infolge Erfüllung – „aufgehoben“ worden.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 hielt der

Beschwerdegegner fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember

2008.

enthalte keine Nennung eines Waffenhändlers, der den Wert der Sammlung zu

schätzen bereit wäre.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid des Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Zu klären

ist vorab, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen

Entscheid wehrt. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend,

die Waffensammlung bedeute ihm sehr viel. Die Sammlung habe einen Wert von

mehreren zehntausend Franken, weshalb er einen Verkauf für Fr. 6'500.-

nicht akzeptieren könne. Die Sammlung sei deshalb zu schätzen und zu einem

angemessenen Preis zu verkaufen; dies sei „als solches zu einer Wiederaushändigung

kein Vergleich“. Aus diesen Worten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer

im vorliegenden Verfahren – anders als im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

– nicht mehr gegen die Einziehung und den Verkauf seiner Waffensammlung wehrt,

sondern einzig gegen die Höhe des Verkaufspreises. Der Streitgegenstand ist

demnach auf diese Frage einzugrenzen.

2.

Waffen können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie im

Besitz von Personen sind, bei denen die Gefahr einer Selbst- oder

Drittgefährdung besteht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1997.

über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] in der seit dem

12.

Dezember 2008 geltenden Fassung; im gleichen Sinn bereits der bis zum

11.

Dezember 2008 geltende Art. 31 WG, vgl. AS 1998 2544). Definitiv

eingezogen werden die Waffen dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung

besteht, insbesondere weil damit Personen bedroht oder verletzt wurden

(Art. 31 Abs. 3 WG). Im Fall einer Beschlagnahme – u.a. wegen Selbst-

oder Drittgefährdung – muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden,

wenn ihr der (legal erworbene) beschlagnahmte Gegenstand nicht zurückgegeben

werden kann (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54

Abs. 3 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition [Waffenverordnung, WV] in der Fassung vom 12. Dezember 2008; vgl.

den gleichlautenden, bis am 11. Dezember 2008 geltenden Art. 34

Abs. 3 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998

2559]). Wird der beschlagnahmte Gegenstand verkauft, so entspricht die

Entschädigung dem aus der Veräusserung erzielten Erlös (Art. 54

Abs. 4 Satz 1 WV; Art. 34 Abs. 4 Satz 1 aWV). Erfolgt

dagegen keine Veräusserung, so entspricht die Entschädigung dem effektiven Wert

des beschlagnahmten Gegenstandes (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 WV;

Art. 34 Abs. 4 Satz 2 aWV).

3.

3.1

Die

Parteien haben sich im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich zur Frage des

Wertes der zu veräussernden Waffensammlung geäussert.

3.2

Im Rahmen

des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

mit Brief vom 14. Juni 2007 mitgeteilt, man habe die Waffensammlung einem

Waffenhändler zur Schätzung vorgelegt; dieser sei bereit, die Waffen zu einem

Preis von insgesamt Fr. 6'500.- zu kaufen. Der Beschwerdeführer werde

ersucht mitzuteilen, ob er mit dem Verkauf einverstanden sei. Andernfalls habe

der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis am 29. Juni 2007 einen

Waffenhändler anzugeben, der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine

Offerte anzugeben. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge jedoch keinen Namen

eines Waffenhändlers mit. In der Einziehungsverfügung vom 5. Oktober 2007

ordnete der Beschwerdegegner daher an, die Waffensammlung nach Rechtskraft der

Verfügung zum Gesamtpreis von Fr. 6'500.- zu verkaufen.

3.3

Im Rekursverfahren

machte der Beschwerdeführer geltend, die Anschaffungskosten für die Waffen

hätten ca. Fr. 30'000.- betragen. Ein ehemaliger Betreiber eines Waffengeschäfts

(B aus X) habe die Sammlung aufgrund einer Liste mit den rudimentären Typenbezeichnungen

überschlagsmässig geschätzt und sei zum Schluss gekommen, die Hälfte der

Sammlung habe einen Wert von rund Fr. 17'000.-. Deshalb sei dem Beschwerdeführer

eine Frist anzusetzen, um einen Waffenhändler seiner Wahl zu bezeichnen, der

die Waffen besichtige und eine Offerte angebe. Der Regierungsrat wies diesen

Eventualantrag mit der Begründung ab, eine Mitwirkung bzw. Mitsprache des Eigentümers

bei der Veräusserung von Waffen sei in der Waffengesetzgebung nicht vorgesehen.

3.4

Im Beschwerdeverfahren

bringt der Beschwerdeführer abermals vor, seine Waffensammlung habe einen Wert

von mehreren zehntausend Franken, weshalb er den Verkauf für Fr. 6'500.-

(bzw. für rund Fr. 100.- pro Waffe) nicht akzeptieren könne. Der Beschwerdegegner

erklärte sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erneut

damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Waffensammlung durch einen

Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Es müsse sich um einen im kantonalen

Register der Sicherheitsdirektion registrierten Waffenhändler handeln (vgl.

§ 10 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO], LS 552.1),

der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine verbindliche Kaufofferte

abzugeben. Der Beschwerdeführer unterliess es indessen wiederum, innert der

gesetzten Frist einen Waffenhändler seiner Wahl anzugeben.

4.

4.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen

(§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei allerdings

mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2

lit. a VRG). Die Mitwirkungspflicht trifft die

Verfahrensbeteiligten insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen

Interesse eingeleitet haben oder wo es um Tatsachen geht, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 9. April 2008,

1C_43/2007, E. 4.1, www.bger.ch). Umfang und Art der

Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der

Verhältnismässigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 61). Die Verwaltungsbehörde

ist verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass

die „Waffengleichheit“ gewährleistet ist; von einem prozessual schwachen

Beteiligten darf daher unter Umständen keine Mitwirkung verlangt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63). Gestützt auf § 7 Abs. 4

VRG können die Behörden die Unterlassung einer Mitwirkungspflicht im Rahmen der

freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung zu Ungunsten der

nicht kooperativen Partei berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 68).

4.2

Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals ein Begehren gestellt, den

Behörden einen Waffenhändler nach eigener Wahl anzugeben, der seine

Waffensammlung einschätzen solle. Trotzdem unterliess der Beschwerdeführer

jeweils im Anschluss an das Begehren die Nennung eines Waffenhändlers. Zu

Gunsten des Beschwerdeführers kann zwar gesagt werden, dass er unter

Beistandschaft steht und somit als prozessual schwacher Beteiligter nur in

beschränktem Umfang mitwirkungspflichtig ist. Das gestellte Begehren (Nennung

eines Waffenhändlers nach eigener Wahl) ist allerdings von geringer Komplexität;

eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht erscheint auch im Fall einer

verbeiständeten Person als zumutbar und verhältnismässig. Demnach verletzte der

Beschwerdeführer seine Substanziierungslast bzw. seine Mitwirkungspflicht

gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG.

4.3

Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Wert der Waffensammlung

den Betrag von Fr. 6'500.- übersteigt. Dieser Preis beruht auf der Einschätzung

eines Waffenhändlers und somit einer Fachperson. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer

lediglich auf eigene Aussagen; er hat keinerlei Beweismittel eingereicht zum

Beleg seiner Behauptung, dass die Waffensammlung mehrere zehntausend Franken

wert sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens machte der Beschwerdeführer zwar

konkrete ziffernmässige Angaben zum angeblichen Wert der Waffensammlung (vgl.

E. 3.3); er untermauerte diese Zahlen allerdings auch damals nicht mit

substanziellen Belegen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere keine

Kaufquittungen vorgelegt, um den geltend gemachten Anschaffungspreis von

Fr. 30'000.- zu belegen. Was die Preisangaben eines „ehemaligen Betreibers

eines Waffengeschäfts“ angeht, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass es

sich um eine „überschlagsmässige Schätzung“ anhand von „rudimentären Typenbezeichnungen“

handelt. Solche vagen Vermutungsäusserungen können nicht als glaubhafte Belege

für die geltend gemachte Unterbewertung der Waffensammlung angesehen werden.

4.4

In

Würdigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

die Veräusserung der Waffensammlung des Beschwerdeführers zum Preis von

Fr. 6'500.- angeordnet hat. Aufgrund der unsubstanziierten Behauptungen

und der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestand für die

Behörden kein Anlass, an der Angemessenheit der Offerte des kaufbereiten

Waffenhändlers zu zweifeln. Die fehlende Einholung einer Zweitofferte stellt

demnach keine Verletzung der pflichtgemässen Ermessensausübung des

Beschwerdegegners dar.

4.5

Selbst

wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass der effektive

Wert der Waffensammlung den Offertpreis von Fr. 6'500.- deutlich

übersteigt, könnte da-raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet

werden: Die Entschädigung, auf die er Anspruch hat, entspricht laut

Art. 54 Abs. 4 Satz 1 WV dem erzielten Erlös aus der Veräusserung

der eingezogenen Gegenstände; der Erlös muss jedoch nicht zwingend mit dem

tatsächlichen Wert dieser Gegenstände übereinstimmen. Diese Regelung mag zwar

in jenen Fällen unbefriedigend erscheinen, in denen der Verkaufserlös massiv

unter dem Wert des veräusserten Gegenstandes liegt; dass dies aber vorliegend

der Fall wäre, ist wie gesagt nicht erstellt (vgl. E. 4.3 und 4.4).

5.

Zusammenfassend erweisen sich die

Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…