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Entscheid

VB.2008.00529

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00529

20. November 2008Deutsch21 min

(URT.2009.11126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, im

Jahr 1972 geborener Staatsangehöriger von E, reiste am 26. Mai 1991 in die

Schweiz ein. Am 18. Juli 1991 wurde ihm im Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) für den Verbleib bei den Eltern

erteilt. Im April 1992 heiratete er in F die von dort stammende B, welche im

April 1993 in die Schweiz einreiste und seit dem 9. Januar 2004 über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus dieser Beziehung gingen die Söhne C

(geboren 1994) und D (geboren 2002) hervor, die ebenfalls im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich sind.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A

wiederholt straffällig.

B. Nachdem

den Eheleuten das rechtliche Gehör gewährt worden war, lehnte es die Sicherheitsdirektion

(Migrationsamt) mit Verfügung vom 30. August 2007 ab, As Aufenthaltsbewilligung

weiter zu verlängern, und ordnete gleichzeitig an, dass er per 25. November

2007 das Gebiet der Schweiz zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A fristgerecht rekurrieren. Der

Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. November 2008 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben

und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern "bzw. ihm sei die

Niederlassungsbewilligung zu gewähren und von seiner Wegweisung sei abzusehen,

unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin".

Ferner wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus Umkehrschluss;

BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Am 1. Januar

2009.

ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3

BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 1. Oktober 2008

– ergangen ist und es sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im

vorliegenden Fall jedoch nichts an den Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl.

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB

1947/2008; VGr, 1. Januar 2009, VB.2008.00352, www.vgrzh.ch).

1.3

Das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist am 1. Januar

2008.

an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten. Übergangsrechtlich richtet sich

nur das Verfahren nach neuem Recht. Materiell bleibt auf Verfahren, welche –

wie hier – vor 2008 begonnen haben, bisheriges Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1

AuG; BGr, 20. Juni 2008,2C_436/2008, E. 2.1, www.bger.ch).

1.4

Gemäss Art. 17

Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben. Gemäss Art. 17

Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der Ehegatte nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch auf

Niederlassungsbewilligung. Ferner garantieren Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – materiell nicht

weitergehend – Art. 13 Abs. 1 BV den Schutz des Familienlebens;

insbesondere stehen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Eltern – Kinder)

unter diesem Schutz.

Der Beschwerdeführer heiratete 1992 und lebt seit April 1993

mit seiner Frau im Kanton Zürich zusammen. Seit dem 9. Januar 2004 sind

die Ehefrau und die beiden Söhne im Besitz von Niederlassungsbewilligungen für

den Kanton Zürich. Die Beziehungen in der Kernfamilie werden tatsächlich gelebt

und sind durchwegs intakt. Mithin hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 17

Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK zu Recht bejaht.

1.5

Somit sind

die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

Der Beschwerdeführer stellt erstmals in der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht den Antrag, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Dieser Antrag basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG (altrechtlich vgl. Art. 17 Abs. 2

Satz 2 ANAG) nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt

von mehr als fünf Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung hätte. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b

AuG erlöschen indes sowohl die Ansprüche auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) als auch diejenigen auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG)

gleichermassen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche

Widerrufsgründe sind neben der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe (lit. b) unter anderem auch das Vorliegen erheblicher oder

wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz (lit. c). Gemäss bisheriger Regelung in Art. 17 Abs. 2

ANAG erloschen die Ansprüche auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,

wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hatte.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dem Beschwerdeführer von den

Vorinstanzen zur Last gelegten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zu Recht

als erheblich qualifiziert worden, was sowohl nach altem wie auch nach neuem

Recht das Erlöschen des Anspruchs auf Aufenthalt wie auch desjenigen auf

Niederlassung zur Folge hat. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kommt der

Frage nach dem Bestand eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung daher

vorliegend keine selbstständige Bedeutung zu.

3.

3.1

Die

Ansprüche auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG)

erlöschen, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung

verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Vor­liegend

ist unbestrittenermassen sogar ein Ausweisungsgrund gegeben, da der Beschwerdeführer

insgesamt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG). Beim Entscheid über die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind – analog zur Situation bei

Ausweisungen – namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die

Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer). Das Ergebnis dieser Interessenabwägung

braucht allerdings nicht dasselbe zu sein, wie wenn eine Ausweisung angeordnet

worden wäre. Wenn ein Ausländer ausgewiesen wird, darf er die Schweiz nicht

mehr betreten, während dies bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung oder

Niederlassungsbewilligung möglich bleibt. Aufgrund dieses Unterschieds in der

Schwere der Massnahme kann sich in Grenzfällen ergeben, dass die Verweigerung

der Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung zulässig ist, die

Anordnung einer Ausweisung aber unverhältnismässig wäre

(BGE 120 Ib 6 E. 4a).

3.2

Nach Art. 8

EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls

er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs-

bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere

Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II

215.

E. 7.3; 130 II 176 E. 3.4.1). Allerdings ist es möglich, dass

schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer fortdauernden

Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt.

Auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ist somit eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Weil eine Bewilligungsverweigerung

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG nur zulässig ist, wenn die

dafür sprechenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden privaten

Interessen des Ausländers bei einer umfassenden Interessenabwägung vorgehen, ist

eine nach Art. 17 Abs. 2 ANAG gerechtfertigte

Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch mit Art. 8 EMRK vereinbar

(BGr, 4. Februar 2000,2A.616/1999, E. 1a, www.bger.ch).

3.3

Für die

Prüfung der Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung sind öffentliche

und private Interessen gegeneinander abzuwägen. Ausgangspunkt für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden der ausländischen

Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (vgl. zur Ausweisung BGE

129.

II 215 E. 3.1). Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten

Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung

gebunden, die sich aus dem Straf­prozess und -urteil ergibt. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken

des Strafrechts nur im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu

tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b). Zudem ist zu beachten, dass die

Resozialisierung im Strafvollzug unter Zwang erfolgt und daher nur bedingt

berücksichtigt werden kann.

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto

strengere Anforderungen sind an das Überwiegen des dem Anwesenheitsrecht

entgegenstehenden öffentlichen Interesses zu stellen. Zu berücksichtigen ist

auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (vgl. zur

Ausweisung BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 10. April 2002,

2A.531/2001, E. 2.3, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).

Ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 17 Abs. 2

Satz 4 ANAG ist im Übrigen umso eher anzunehmen, wenn der Ausländer,

obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat,

hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem

Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (vgl. zur Verhältnismässigkeit der

Ausweisung BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch).

Die Frage der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 17

Abs. 2 Satz 4 ANAG ist eine vom Gericht frei überprüf­bare

Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im Verfahren der früheren

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht bei Ausweisungen BGr, 28. Juni

2004,2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch).

4.

4.1

Am 20. Februar

1997.

verurteilte das Bezirksgericht G den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft

zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall) und

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu acht Monaten Gefängnis

(bedingt), wovon 127 Tage durch Untersuchungshaft erstanden, sowie einer Busse

von Fr. 500.-. Zum Verschulden des Beschwerdeführers wurde festgestellt,

dieses wiege nicht mehr leicht. Gestützt auf diese Verurteilung verwarnte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 1998 und

stellte ihm "schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen" in

Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein

Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

4.2

Mit

(zweitinstanzlichem) Urteil vom 6. März 2007 sprach das Obergericht des Kantons

Zürich den Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für

schuldig und bestrafte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der

Strafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Dieser

Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum einen war der

Beschwerdeführer in der Nacht des 20. Oktober 2002 unter Verursachung von

Schaden in das "Uster Kebab Haus" eingebrochen. Da nicht belegt war,

dass er dabei das als gestohlen gemeldete Geld auch tatsächlich erbeutet hatte,

wurde er "im Lichte der Unschuldsvermutung" lediglich des versuchten

Diebstahls schuldig gesprochen. Im Vordergrund stand denn auch ein weiterer, schwerer

Vorfall von Anfang Oktober 2004. Damals war der Beschwerdeführer zweimal (kurz

hintereinander) ins Zürcher Kongresshaus eingebrochen, als darin die Zürcher

Kunst- und Antiquitätenmesse stattfand. Der Beschwerdeführer war einer von drei

Mittätern, die bei dieser Gelegenheit Schmuck im Wert von einigen

hunderttausend Franken erbeuteten. Das Obergericht wertete dies als in

objektiver Hinsicht schweres Diebstahlsdelikt. Von einem spontanen Handeln bei

einer vermeintlich günstigen Gelegenheit könne keine Rede sein. Auch sei es als

ausgesprochen dreist und kaltblütig zu werten, nach erfolgreicher Tat noch ein

zweites Mal in die Ausstellungsräume einzudringen. Insgesamt habe eine

beträchtliche kriminelle Energie vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann

zur Tatzeit weder in einer wirtschaftlichen Notlage noch sonst in einer aussichtslosen

Situation befunden und sei hierzulande in ein soziales Netz eingebunden.

Gleichwohl habe er sich an einem Einbruch im grossen Stil beteiligt, ohne dass

irgendein entlastendes Motiv erkennbar wäre. Eine Freiheitsstrafe von nicht

mehr als zwei Jahren erscheine unter diesem Umständen denn auch als

ausgesprochen milde. Allerdings sei es nicht gerechtfertigt, den

Beschwerdeführer strenger zu bestrafen als seinen Mittäter (Angeklagter 3), bei

dem eine strengere Bestrafung indes schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen

sei.

4.3

Angesichts

dieser Beurteilung ist den Vorinstanzen ohne Weiteres beizupflichten, dass die

Qualifikation der Straftaten sowie das Verschulden des Beschwerdeführers als

gravierend und auch seine Rückfallgefährdung als erheblich einzustufen ist.

Weder seine Vorstrafe und die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch sein intaktes

persönliches Umfeld haben ihn von der Begehung weiterer, schwerer Straftaten

abgehalten.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht

zu überzeugen. So fällt es kaum entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht,

dass er sich seit seiner Entlassung aus der Polizei- und Untersuchungshaft wohl

verhalten hat und wieder einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte

dies doch weniger auf eine neu gewonnene Einsicht als vorab auf die laufende

Probezeit zurückzuführen sein. Des Weiteren beruft er sich auf die Praxis des

Bundesgerichts, wonach einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten

Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss

kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, grundsätzlich keine

Bewilligung (mehr) erteilt wird, wenn er zu einer zweijährigen oder längeren

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b). Er macht

hierzu geltend, bei Personen, die in der Schweiz längere Zeit aufenthalts- oder

niederlassungsberechtigt gewesen seien, müsse der Grenzwert höher angesetzt werden.

Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten,

dass diese vom Bundesgericht zu Art. 7 ANAG entwickelte Praxis auf den

vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer ist nicht mit einer

Schweizer Bürgerin, sondern mit einer niederlassungsberechtigten Ausländerin

verheiratet. Sein Anspruch stützt sich auf Art. 17 ANAG und nicht auf Art. 7

ANAG. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen sind in diesem Fall weniger streng

als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, bei dem gemäss

Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen

muss. Hinzu kommt vorliegend, dass laut den obergerichtlichen Erwägungen eine

höhere Strafe durchaus angemessen gewesen wäre, aber letztlich aus nicht im

Verhalten des Beschwerdeführers liegenden, prozessualen Gründen nicht ausgesprochen

werden konnte (vgl. vorstehend E. 4.2 am Schluss).

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht

habe seine Zukunftsprognosen entgegen der beschwerdegegnerischen Darstellung

grundsätzlich positiv beurteilt. Zum einen habe es den Vollzug der ausgefällten

Freiheitsstrafe aufgeschoben und festgehalten, es fehle beim Beschwerdeführer

eine ungünstige Prognose betreffend künftiges Wohlverhalten. Zum anderen sei es

bei der Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren im unteren Bereich des

dafür geltenden Rahmens von zwei bis fünf Jahren geblieben. Dieser Einschätzung

kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs

hat das Obergericht ausgeführt, damit werde nicht ein Fehlentscheid der

Vorinstanz korrigiert, sondern der neuen Gesetzeslage Rechnung getragen. Diese

verlange sodann in subjektiver Hinsicht nach wie vor eine günstige Prognose,

gehe aber in Umkehrung des bisherigen Rechts vom Vorliegen einer solchen aus,

solange nicht konkrete Umstände für die Annahme des Gegenteils vorlägen. Die

Vorstrafe des Beschwerdeführers liege über zehn Jahre zurück, weshalb die Prognose

dadurch nicht entscheidend getrübt werde. Die Strafrichter gehen somit

keineswegs von einer ungetrübten Prognose aus. Wie stark diese durch die Vorstrafe

bedingte Trübung gewichtet wird, ist eine am strafrechtlichen Gesetzeszweck

orientierte Wertungsfrage, welche die Administrativbehörde im Ausländerrecht

nicht bindet. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten kann sodann auch

die Dauer der angesetzten Probezeit nicht als Ausdruck einer positiven Prognose

gewertet werden. Vielmehr hat das Obergericht hierzu erwogen, der

Beschwerdeführer habe seine Beteiligung am Einbruch ins Kongresshaus in der

Untersuchung und vor Bezirksgericht hartnäckig geleugnet und sei nach wie vor

ungeständig. Dieses Verhalten zeuge nicht von Einsicht und Reue, sondern

erwecke bezüglich einer Zukunftsprognose gewisse Bedenken, denen durch das

Ansetzen einer etwas längeren Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen sei.

Zusammenfassend ist dem

Regierungsrat demnach beizupflichten, dass ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht.

5.

Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers sind dessen private Interessen am Aufenthaltsrecht in der

Schweiz gegenüberzustellen. Diese sind aufgrund der persönlichen Umstände des

Beschwerdeführers zu bestimmen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die

Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern.

5.1

In Bezug

auf die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit

für diesen, in seiner Heimat zu leben, kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Trotz einer Aufenthaltsdauer von über siebzehn

Jahren scheint der Beschwerdeführer hier weder in persönlicher noch in

beruflicher Hinsicht besonders verwurzelt zu sein. Der Beschwerdeführer kam

erst mit 19 Jahren, nach Abschluss von Schule/Gymnasium und Berufslehre

(Automechaniker) in die Schweiz, und lebt seither mit seinen Eltern und der

eigenen Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Die familiären Beziehungen

erstrecken sich sodann auch auf die benachbarte Familie seines Bruders und sind

durchwegs intakt. Darüber hinaus bewegt er sich vornehmlich im Kreis von aus F

stammenden Landsleuten; zu Schweizern pflegt er keine privaten Kontakte. Seine

wirtschaftliche Existenz ist zwar zur Zeit gesichert, was indes in der

Vergangenheit nicht immer ausreichend der Fall war. Das vom Regierungsrat

gezeichnete Bild der nicht massgeblichen Integration des Beschwerdeführers in

die hiesigen Verhältnisse ist demnach zu bestätigen. In F hat er offenbar keine

engeren Verwandten mehr. Es leben dort aber seine Schwiegereltern und vier

Brüder seiner Frau mit ihren Familien, zu denen stets ein regelmässiger Kontakt

gepflegt wurde. Vor diesem Hintergrund ist ihm die Rückkehr nach F durchaus zuzumuten.

5.2

Zu prüfen

bleibt abschliessend noch, ob es den nahen Familienangehörigen des

Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihm ins Ausland zu folgen (BGr, 17. April

2000,2A.57/2000, E. 2b, www.bger.ch).

5.2.1

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, da seine Kinder von

der Wegweisung des Vaters unmittelbar betroffen seien, hätte man diese auch

anhören müssen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29

Abs. 2 BV ist das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder

Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden,

Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen

Punkten Stellung nehmen zu können, und steht natürlichen Personen grundsätzlich

ungeachtet ihres Alters zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 2 ff.). Bei der Anhörung unmündiger Kinder ist indes mit Blick auf das Kindeswohl

regelmässig grosse Zurückhaltung geboten. So war und ist es denn auch

vorliegend nicht angezeigt, die nunmehr 14- bzw. 6-jährigen Kinder des

Beschwerdeführers mit einer Anhörung zusätzlich zu belasten. Die

Kindesinteressen werden grundsätzlich von Amtes wegen berücksichtigt und entsprechend

gewichtet. Soweit sich der Verfügungsadressat bzw. sein Ehegatte auf ein

besonders geartetes Kindesinteresse berufen will, ist es auch an ihnen, die

einen solchen Sonderfall begründenden Umstände substanziiert darzulegen. Dies

ist vorliegend nicht geschehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vor

Erlass der Verfügung des Migrationsamtes vom 30. August 2007 angehört. Aus

dem Protokoll dieser Anhörung geht nichts hervor, was auf aussergewöhnliche

Umstände die Interessenlage der Kinder betreffend schliessen liesse. Am anschliessenden

Rekursverfahren hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr aktiv

beteiligt. Was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Interessen seiner Kinder

vorbringt, beschränkt sich sodann ebenfalls auf die Darstellung des Regelfalls,

dass seine in der Schweiz geborenen Kinder ihrem Alter entsprechend integriert

sind. Die darauf gründende Interessenlage ist aber – wie gesagt – ohnehin von

Amtes wegen zu berücksichtigen.

5.2.2

Der Ehefrau des Beschwerdeführers, die wie dieser aus F stammt, ist es zumutbar,

zusammen mit dem Gatten und den zwei Kindern in ihre Heimat zurückzukehren, was

bereits daraus erhellt, dass sie eine gemeinsame Rückkehr der Familie nach F

nicht von vornherein ausschliesst. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt

selber aus F und hat mit ihren in der Heimat lebenden Verwandten den Kontakt

stets aufrechterhalten. Das jüngere der beiden Kinder ist noch in einem anpassungsfähigen

Alter. Was den 14-jährigen Sohn betrifft, so wäre es angesichts der Anwesenheit

seiner Grosseltern und der Familie seines Onkels in der Schweiz allenfalls

denkbar, dass dieser ohne die Eltern in der Schweiz verbliebe. Im Übrigen

bleibt der Entscheid, ihrem Ehemann bei seiner Rückkehr in die Heimat

nachzufolgen, der Ehefrau überlassen. Sollte sie sich dazu entschliessen, mit

ihren Kindern hier zu verbleiben, könnte der Beschwerdeführer seine Familie im

Rahmen von Kurzaufenthalten weiterhin besuchen. Ferner könnte der familiäre

Kontakt auch mit Briefen und den Mitteln der Telekommunikation aufrechterhalten

werden.

5.3

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers

ein ernsthaftes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht, welches

seine privaten Interessen bzw. die Interessen seiner Frau und seiner Kinder an

seinem Aufenthalt in der Schweiz überwiegt. In diesem Sinne erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung einer

Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig und stellt sie keinen

unrechtmässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV dar.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit §§ 13

und 17 VRG). Er stellt indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter

den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Angesichts der langen

Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und den intakten Beziehungen zu seiner

hier lebenden Familie kann die Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich

aussichtslos bewertet werden. Im Weiteren kann auch davon ausgegangen werden,

dass er zur Vertretung seines Standpunkts auf den Beizug eines Rechtsvertreters

angewiesen war. Mithin bleibt die Frage nach seiner Mittellosigkeit.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen

Bruttolohn von Fr. 5'500.-. Er hat kein Vermögen und seine Schulden

gegenüber öffentlichen Stellen sind aktenkundig. Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 VRG erscheint damit als dargetan,

sodass seinem Gesuch zu entsprechen ist.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer

wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt Q ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustel­lung dieses Beschlusses

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…