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Entscheid

VB.2008.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00530

12. Februar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. April 2008 beantragte A bei der Primarschulpflege

Uster die Bewilligung eines täglichen Transports der Kindergärtler von Riedikon

zum Kindergarten Talacker in Uster und zurück. Nachdem A von Vertretern der

Schulpflege am 4. Juni 2008 zu seinem Antrag angehört worden war, lehnte die

Primarschulpflege Uster diesen am 24. Juni 2008 ab. Sie stützte ihren Entscheid

auf das Transportreglement der Primarschulpflege Uster über die Abgabe von

Verkehrsabonnementen sowie den Transport von Schülerinnen und Schülern vom 2.

Oktober 2007 (im Folgenden: Transportreglement). Der Weg zum Kindergarten

Talacker liege distanzmässig unter der im Reglement für Kindergartenkinder als

zumutbar bezeichneten Distanz von 1'600 Metern. Ausserdem habe die im Reglement

vorgesehene Konsultation eines Verkehrsinstruktors ergeben, dass der fragliche

Weg nicht gefährlich sei.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat

Uster und verlangte, die Stadt bzw. die Primarschulpflege Uster sei zu

verpflichten, für alle Kindergärtler aus Riedikon per sofort einen täglichen

Schulbus von Riedikon zum Kindergarten Talacker in Uster und zurück kostenlos

zur Verfügung zu stellen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss

vom 1. Oktober 2008 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte in Dispositiv-Ziff.

II die Verfahrenskosten von Fr. 538.- dem Rekurrenten.

III.

Mit Beschwerde vom 3. November 2008 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Entsprechend seinem Rekursbegehren beantragte er, die Stadt

bzw. die Primarschulpflege Uster sei zu verpflichten, für alle Kindergärtler

einen kostenlosen Schulbus von Riedikon nach Uster und zurück zur Verfügung zu

stellen. Eventualiter sei die Primarschulpflege anzuweisen, auf Gemeindekosten

schnellstmöglich andere zumutbare Massnahmen zur Schulwegsicherung anzuordnen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt Uster.

Am 10. November 2008 verzichtete der Bezirksrat Uster

unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids ausdrücklich

auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. November 2008 reichte A eine

Fotodokumentation des in Frage stehenden Schul- bzw. Kindergartenwegs als

Beweismittel ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8./9. Dezember 2008 beantragte die

Primarschulpflege Uster die Abwei­sung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Praxis

gestattet sorgeberechtigten Eltern(teilen), in Volksschul­fragen für das Kind

Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. VGr, 24. August 2005, VB.2005.00275,

E. 6.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 f.; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 13; Art. 275a und 304 des

Zivilgesetzbuchs [SR 210]; § 56 Abs. 2 f. in Verbindung mit § 77

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Demnach ist

der (wohl sorgeberechtigte) Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert. Zur Erhebung der Beschwerde im Namen anderer Familien aus Riedikon

mit kindergartenpflichtigen Kindern ist er vorliegend indessen nicht

legitimiert; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit sind

andere Familien aus Riedikon nicht Verfahrenspartei(en) und der vorliegende

Entscheid entfaltet für sie grundsätzlich keine Wirkungen (vgl. aber hinten

5.

).

2.

2.1

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden

Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf

einen zumutbaren Schulweg (vgl. VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E.

3.1

– 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 2.2 [beides unter

www.vgrzh.ch]; siehe ferner Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf

einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 225 f.; Regula

Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19 Rz. 39). Die

gemäss Art. 62 Abs. 1 BV für das Schulwesen zuständigen Kantone

müssen dafür sorgen, dass das Grundschulangebot auch in Bezug auf die räumliche

Erreichbarkeit einer Schule den Anforderungen der Bundesverfassung genügt. Die

Kantone können diese Aufgabe an die Gemeinden delegieren; soweit die Gemeinden

das Angebot zu erbringen haben, werden sie zu Adressatinnen des Grundrechtsanspruchs

(Horváth, S. 639).

2.2

Art. 62

der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen

Garantien hinausgehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach

festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a,

www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese gewährleistet in Art. 14

Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung. Innert einer Übergangsfrist

von fünf Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen

Gewährleistung zu treffen (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite

von Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 14 N. 17 ff.). Da Ansprüche gestützt auf Art. 14

KV aber ohnehin erst nach Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten

fünfjährigen Übergangsfrist – also ab 1. Januar 2011 – unmittelbar geltend

gemacht werden könnten, darf vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Kantonsverfassung

über die bundesverfassungsrechtliche Garantie von Art. 19 BV hinausgeht.

2.3

Unter

Grundschulunterricht wurde bislang der Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe

I (erstes bis neuntes Schuljahr) verstanden. Durch die per 1. Januar 2008

erfolgte Kantonalisierung des Kindergartens im Rahmen der Umsetzung des neuen

Volksschulgesetzes wurde der Kindergarten Teil der kantonalen Volksschule.

Dadurch dehnte sich ab Schuljahr 2008/2009 auch der Anspruch auf ausreichenden

und unentgeltlichen Grundschulunterricht auf die Kindergartenstufe aus (VGr, 21.

Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1 Abs. 1; zum Ganzen auch VGr, 5.

November 2008, VB.2008.00363, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen [beides unter www.vgrzh.ch]).

Gestützt auf § 10 VSG statuiert § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung

vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) einen Anspruch auf schulwegverkürzende bzw.

-sichernde Massnahmen, wenn Schülerinnen oder Schüler ihren Schulweg aufgrund

seiner Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen können. In einem

solchen Fall ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an.

Beim Entscheid, ob ein Schulweg für einen Schüler oder eine Schülerin zumutbar

sei, verfügt die Schulpflege über einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es

sich bei der Zumutbarkeit des Schulwegs um einen unbestimmten Rechtsbegriff

handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 5.

November 2008, VB.2008.00363, E. 3.3.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). In diesem

Rahmen ist es ihr grundsätzlich auch erlaubt, ein Transportreglement wie das

hier vorliegende zu erlassen, welches Richtlinien enthält, anhand deren die

Zumutbarkeit eines Schulwegs näher bestimmt wird. Indessen hat auch ein solches

Reglement in jedem Fall den bundesverfassungsrechtlichen Mindeststandard von Art. 19

BV zu gewährleisten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft das

Verwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition.

2.4

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz

und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die

Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008,

2C_495/2007, E. 2.2 – 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen

[beides unter www.bger.ch]; für eine ausführliche Darstellung der

Rechtsprechung des Bundes und der Kantone Horváth, S. 643 ff.; ferner

Plotke, S. 226 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Die relevanten Einflussfaktoren

sind im Einzelfall und gesamthaft zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung

einzelner Faktoren ist nicht zulässig (vgl. Horváth, S. 648, 655 f.). Ob ein

Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist

nicht entscheidend; massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober

2004,2P.101/2004, E. 4.1, www.bger.ch; Plotke, S. 226 mit

Hinweisen). Ein zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde verkehrstechnische

oder organisatorische Massnahmen erfordern. In Frage kommen beispielsweise

Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei

Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und

-zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei

gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.; Kägi-Diener, Art. 19 Rz.

39).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Weg von Riedikon zum Kindergarten

Talacker sei für Kindergärtler als relativ lang und jedenfalls als zu

gefährlich einzustufen. Der Fussweg für sein Kind sei insgesamt gut 1,4

Kilometer lang, wobei ein grosser Teil davon auf einem kombinierten Fuss- und

Veloweg entlang der vielbefahrenen Riedikerstrasse führe, welche ein tägliches

Verkehrsaufkommen von rund 18'000 Fahrzeugen aufweise. Zudem müssten auf dem

Fuss- und Veloweg die Ein- und Ausfahrt einer rege benutzten Tankstelle und in

unmittelbarem Anschluss an einen Kreisel die Blindenholzstrasse überquert

werden. Trotz Verkehrsinsel beim Fussgängerstreifen sei es für Kindergärtler

aufgrund ihres altershalber noch erheblich reduzierten Gefahrenbewusstseins,

ihrer Körpergrösse und der verwirrenden Situation im Zusammenhang mit dem

Kreisverkehr zu gefährlich, die Blindenholzstrasse zu überqueren. Die

Riedikerstrasse sei zwar über weite Strecken mit einem rund einen Meter breiten

Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt. Allerdings entfalle diese Abgrenzung

auf der Höhe eines Industriegeländes für rund 200 Meter. Von diesem

Industriegelände gingen zudem erhebliche Gefahren aus, weil schwere

Baumaschinen bei ihrer Einfahrt in die Kantonsstrasse den Fuss- und Veloweg

überquerten und dabei auf die dort sich bewegenden Verkehrsteilnehmer wenig

Rücksicht genommen werde. Morgens bewegten sich die Kindergartenkinder zudem

zur Hauptverkehrszeit auf dem Fuss- und Fahrweg, weshalb die Gefahr besonders

intensiv sei. Der Umstand, dass ausnahmslos alle Eltern der betroffenen

Kindergärtler aus Riedikon diese in den Kindergarten begleiteten, zeuge zudem

von einer subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Kindergartenwegs. Diese sei

als wesentliches Indiz für die Gefährlichkeitsbeurteilung zu gewichten.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid, keinen Transport von Kindergärtlern

aus Riedikon zum Schulhaus Talacker in Uster zur Verfügung zu stellen, auf das

von ihr gestützt auf § 8 Abs. 3 VSV erlassene Transportreglement gestützt.

Dieses bestimmt in Ziff. 4 unter anderem die allgemein zumutbaren Distanzen für

Primarschüler und Kindergärtler, legt fest, dass für die Beurteilung der

Gefährlichkeit eines Schulwegs eine Stellungnahme bei der Verkehrspolizei

einzuholen ist, und sieht Spezialregelungen für Schüler und Schülerinnen aus

Wermatswil, Sulzbach und Freudwil vor. Der konkret in Frage stehende Schulweg

von Riedikon zum Schulhaus Talacker liege unter der im Transportreglement für

Kindergartenkinder als zumutbar bezeichneten Distanz von 1,6 Kilometern. Zudem

habe der zuständige Verkehrsinstruktor der Polizei den Weg als nicht gefährlich

beurteilt. Die Vorinstanz schützte diesen Entscheid mit der Begründung, das

Kind des Beschwerdeführers müsse die stark befahrene Riedikerstrasse nicht

überqueren und die erforderliche Überquerung der Blindenholzstrasse in der Nähe

des Kreisels berge zwar ein gewisses Gefahrenpotential in sich, könne mit dem

Kind aber eingeübt werden. Diese Aufgabe falle den Eltern zu; es werde erwartet,

dass diese ihre Kinder so lange auf ihrem Schul- bzw. Kindergartenweg begleiteten

oder für eine geeignete Begleitung sorgten, bis sie die Verantwortung für ein

korrektes Verhalten ihrer Kinder im Strassenverkehr auf diese zu übertragen

bereit seien. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kind des Beschwerdeführers,

welches bereits die zweite Kindergartenklasse besuche, die Überquerung beim

Kreisel schon ausreichend eingeübt habe.

4.

Wie erwähnt, hängt die Zumutbarkeit eines Schul- bzw.

Kindergartenwegs von verschiedenen objektiven Faktoren ab, welche gesamthaft zu

betrachten und zu würdigen sind (vgl. vorn 2.4).

4.1

Der

vorliegend zu beurteilende Kindergartenweg ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers

rund 1,4 Kilometer lang. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, gemäss ihren

Messungen sei der Weg nur 1,2 Kilometer lang. Für Kindergärtler ist dieser Weg

– unabhängig davon, ob er 1,2 oder 1,4 Kilometer beträgt – als eher lang

einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass Kinder im Kindergartenalter für

diese Strecke zu Fuss mindestens 30 Minuten benötigen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt ein zu Fuss zurückzulegender Schulweg von einer halben

Stunde für Kindergärtler als noch zumutbar (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007

[= ZBl 109/2008, S. 494 ff.], E. 2.3 – 25. Juli 2005,2P.101/2005,

E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.4 [alles unter www.bger.ch]).

Die vorliegend in Frage stehende Distanz dürfte demnach – bereits ohne

zusätzliche Erschwernisse – an der oberen Grenze dessen liegen, was gemeinhin

für Kindergärtler noch als zumutbar einzustufen ist. Zudem gilt es zu berücksichtigen,

dass der Weg an zwei Tagen pro Woche viermal täglich zurückgelegt werden muss.

Jedenfalls diese Gesamtdistanz bzw. -dauer von über vier Kilometern bzw. von

zwei Stunden oder mehr ist für Kindergärtler nicht zumutbar.

4.2

Der

vorliegend zu beurteilende Weg ist indessen nicht nur als lang, sondern vor

allem als für Kindergärtler zu gefährlich einzustufen. Die Riedikerstrasse ist

eine Hauptverkehrsstrasse (Verbindungsstrasse Uster-Meilen) mit hohem

Verkehrsaufkommen (durchschnittlich zwischen knapp 12'000 bis über 21'000

Fahrzeuge täglich, je nach Ort der Zählung [vgl. www.laerm.zh.ch/fals/4-situation/verkehr/vz_pdf/0687.pdf

und www.laerm.zh.ch/fals/4-situation/verkehr/vz_pdf/0587.pdf]. Der grösste Teil

des Kindergartenwegs führt dieser Strasse entlang, welche teilweise mit 80 km/h

befahren werden darf. Zwar ist ein durch eine Grünfläche abgetrennter

kombinierter Fuss- und Veloweg vorhanden; allerdings wird der trennende

Grünstreifen an verschiedenen Stellen durch Zu- und Einfahrten zu einer

Tankstelle und einem Industriegelände unterbrochen. Die Gefährlichkeit dieser Abschnitte

wird nicht nur durch die optische Aufhebung der Trennung von Fahrbahn und

Fussweg erhöht, sondern ebenfalls und entscheidend durch den Umstand, dass an

diesen Stellen von der oder in die Riedikerstrasse einbiegende Fahrzeuge den

Fuss- bzw. Veloweg überqueren. Dass sich die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker

an solchen Stellen in erster Linie auf den Verkehr auf der Hauptstrasse richtet

und nicht primär auf den vor- bzw. nachgelagerten Fussgänger- und Veloweg, ist

naheliegend. Gemäss einschlägigen Studien und Expertenmeinungen

(Verkehrspädagogen, Experten der Polizei und der Beratungsstelle für

Unfallverhütung [bfu], Kinder- und Jugendpsychologen und -psychiater) bildet

sich das vorausschauende Gefahrenbewusstsein bei Kindern erst mit ungefähr acht

Jahren, während sich die Fähigkeit, die Gefahren des Strassenverkehrs richtig

einzuschätzen und situationsadäquat zu reagieren, noch später entwickelt (vgl.

dazu die Dokumentation der bfu zum Thema Schulweg, www.bfu.ch/PDFLib/ 1113_42.pdf; ferner Horváth, S. 655 ff.). Dazu kommt, dass

gerade Kinder im Kindergartenalter von Fahrzeuglenkern schon aufgrund ihrer

Grösse leicht übersehen werden und auch selbst eine eingeschränkte Sicht haben.

Im vorliegenden Fall sind diese Umstände gerade deshalb entscheidend, weil der

Schulweg der Riediker Kinder drei Stellen (Ein- und Ausfahrt bei der Tankstelle

und beim Industrieareal sowie Querung der Blindenholzstrasse beim Kreisel) aufweist,

deren sichere Bewältigung eine gewisse Übersicht und ein erhöhtes Gefahrenbewusstsein

voraussetzt. Diese Eigenschaften weisen Kinder im Kindergartenalter regelmässig

noch nicht auf. Auch der Umstand, dass der Kindergartenweg der Riediker

Kindergärtler grösstenteils auf einem kombinierten Fuss- und Veloweg

zurückzulegen ist, qualifiziert dessen Gefährlichkeit in nicht unerheblichem

Mass. Aus der fotografischen Dokumentation des Beschwerdeführers geht hervor,

dass der besagte Weg gerade von Fahr- und Motorfahrrädern rege benutzt wird.

Die Kinder müssen also auf der gesamten Strecke entlang der Riedikerstrasse

neben den bereits erwähnten Gefahren auch auf die anderen Verkehrsteilnehmer

auf dem Fuss- und Veloweg achten. Dies setzt grundsätzlich eine hohe Konzentrationsfähigkeit

über eine längere Zeit voraus (mehrere hundert Meter), welche Kindergärtler

regelmässig überfordern dürfte.

4.3

Nach dem

Gesagten ergibt sich jedenfalls aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände,

dass der Weg in den Kindergarten für das Kind des Beschwerdeführers als unzumutbar

einzustufen ist.

5.

5.1

Erweist

sich ein Schulweg als unzumutbar, hat die Schulpflege gemäss § 8 Abs. 3

VSV auf eigene Kosten geeignete Massnahmen zur Sicherung des Weges anzuordnen.

Die Bestimmung von § 8 Abs. 3 VSV räumt der Schulpflege Ermessen ein,

indem sie dieser die Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen einräumt (vgl. VGr,

5.

November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 72; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 434).

Allerdings ist die Schulpflege in ihrer Wertung nicht völlig frei, sondern hat

ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des

Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden.

Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 441).

5.2

Nach dem

Gesagten ist die Angelegenheit zur Anordnung der konkret zu treffenden

Massnahmen nach pflichtgemässem Ermessen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Einrichtung eines Schülertransports – wie sie der Beschwerdeführer verlangt

– wäre zwar eine mögliche, aber keineswegs die einzige geeignete Massnahme zur

Sicherung des Kindergartenwegs. Grundsätzlich hat die Schulpflege bei ihrem

Neuentscheid Folgendes zu berücksichtigen: Obwohl der vorliegende Entscheid

prinzipiell nur für den Beschwerdeführer bzw. dessen Kind Rechtswirkungen

entfaltet (vgl. vorne 1.2), widerspräche es dem Rechtsgleichheits- bzw. dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Beschwerdegegnerin schulwegsichernde

Massnahmen nur für das Kind des Beschwerdeführers anordnete und die anderen

Riediker Kindergärtler davon ausschlösse. Zu vermeiden ist ferner in erster

Linie, dass die Kindergärtler die Riedikerstrasse allein entlanggehen und die

Blindenholzstrasse beim Kreisel ohne Hilfe überqueren müssen. Dieses Ziel könnte

indessen auch dadurch erreicht werden, dass die Kindergärtler mit dem

öffentlichen Bus zum Kindergarten fahren, wobei dann allerdings die sichere

Überquerung der Riedikerstrasse – etwa mittels eines Lotsendienstes – zu

gewährleisten wäre. Ferner käme auch die Einrichtung eines Begleitservices in

Frage. Grundsätzlich steht es der Beschwerdegegnerin vorliegend auch frei, als

Alternative einen sichereren Schulweg vorzuschlagen, welchen die Kinder zu Fuss

zurücklegen können. Ein solcher Weg hätte sich allerdings in Bezug auf Länge,

Beschaffenheit und Gefährlichkeit mit den oben erwähnten Grundsätzen zu decken

(vorne 4.1 f.).

6.

Nach dem Gesagten sind der

angefochtene Beschluss und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni

2008.

infolge Unzumutbarkeit des Kindergartenwegs aufzuheben und ist die Sache

zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit dringt der

Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren durch. Abgewiesen wird hingegen

sein Hauptbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Schulbustransport

zur Verfügung zu stellen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die

Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Da der

Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist ihm für das vorliegende

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32).

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten

des angefochtenen Beschlusses neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 28). Aus den zur Kostenverlegung vor Verwaltungsgericht genannten

Gründen rechtfertigt es sich, auch die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen. Entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch für das

Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu.

7.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher –

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix

Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E.

1.3

). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Der

Beschluss der Primarschulpflege Uster vom 24. Juni 2008 und Dispositiv-Ziffer I

im Beschluss des Bezirksrats Uster vom 1. Oktober 2008 werden aufgehoben. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II dieses Beschlusses werden die

Verfahrenskosten von Fr. 538.- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die

Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …