Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00531

26. Februar 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde 1980 geboren und wuchs in der Gemeinde X auf. Im April

2007 – nach Abschluss seines Studiums an der Universität W – trat er in V eine

unbefristete Vollzeitstelle als Portfoliomanager bei der I AG an. Seither wohnt

der ledige und kinderlose A unter der Woche in V – anfangs zusammen mit einem

Mitbewohner in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, seit dem 1. Juli 2008 als

Alleinmieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seinen

Eltern nach X zurück. Am 22. Juli 2007 bewilligte der Stadtrat V ein

Gesuch As um Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter. In der Rubrik

„Beurteilung Einwohnerkontrolle“ war auf dem Gesuchsbogen vermerkt: „Für 1 Jahr

bewilligt. Nachher kommt nur Festanmeldung in Frage“ (act. 7/4/2). Am

12. April 2008 ersuchte A um Verlängerung seiner Bewilligung als Wochenauf­enthalter.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte der Stadtrat V dieses Gesuch ab und

verpflichtete A stattdessen, innert 30 Tagen seinen Heimatschein in V zu

hinterlegen. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Status

als Wochenaufenthalter nicht mehr gegeben seien; der zivilrechtliche Wohnsitz

As befinde sich heute in V.

Erwägungen

II.

Am 24. Juni 2008 erhob A beim Bezirksrat V Rekurs

gegen die Verfügung des Stadtrats V vom 19. Mai 2008. Der Rekurs wurde am

1.

Oktober 2008 abgewiesen.

III.

Am 3. November 2008 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

bzw. der Stadt V sowie die Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom

18.

November 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte

im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist gegen Rekursentscheide

der Bezirksräte die Beschwer­de zulässig. Ein Ausschlussgrund im Sinn von

§§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich

dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich

daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort

zusätz­lich zum Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des

Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen [GemeideG]). Wer sich

ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer

Aufenthalt nimmt, einen Heimat­ausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG). Bei

der Anmeldung zum Aufent­halt kann der Nachweis verlangt werden, dass der

Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2

GemeindeG). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo

sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23

Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

3.

3.1

Der Bezirksrat

war zum Schluss gekommen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers

in V befinde. Von einem stärkeren Bezug zu X wäre nur dann auszugehen gewesen,

wenn der Beschwerdeführer an diesem Ort familiäre oder zumindest sittliche

Pflichten gegenüber Familienangehörigen hätte – etwa wegen dort wohnender

minderjähriger Kinder, einer Lebenspartnerin oder pflegebedürftigen Eltern.

Diese Voraussetzungen seien aber im Fall des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers

nicht erfüllt. Die Bindung zur Familie werde mit dem Eintritt ins Erwerbsleben

erfahrungsgemäss lockerer. Die Loslösung von der Familie und die

wirtschaftliche Selbständigkeit beginne regelmässig an dem Ort, an dem ein

junger Erwachsener einer Arbeit nachgehe und dessen Infrastruktur er benütze;

dieser Ort sei als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Die Sorge für Nichten,

Neffen oder Patenkinder könne nicht höher veranschlagt werden als die Pflege

kollegialer Beziehungen, die regelmässig auch am Arbeitsort erfolge. Diene die

Rückkehr zum Herkunftsort am Wochenende aber lediglich der „Pflege der

Geselligkeit und des Behagens“, so genüge dies nicht zur Begründung des

Lebensmittelpunktes. Solcherlei Bedürfnisse könnten auch am Arbeitsort oder an

anderen, frei wählbaren Orten befriedigt werden. Was die soziale Vernetzung des

Beschwerdeführers betreffe, dürfe dessen Mitgliedschaft im Golfclub B nicht

höher bewertet werden als etwa das Networking im Internet oder sonstige in der

Freizeit gepflegte Kontakte.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Lebensmittelpunkt liege in X. Er habe an

diesem Ort die stärkeren familiären und kollegialen Beziehungen als an seinem

Arbeitsort in V. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er jung

sei, sich noch nicht vollständig vom Elternhaus gelöst habe und stark mit dem

Ort verbunden sei, an dem er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die enge

Bindung zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer jedes Wochenende

in sein Elternhaus nach X zurückkehre und dort seine persönlichen und

gesellschaftlichen Beziehungen pflege. Der Beschwerdeführer habe nicht nur zu

seinen Eltern engen Kontakt, sondern auch zu seinen beiden ebenfalls in X

wohnhaften Schwestern. Er sei Taufpate des Sohnes einer Schwester, deren

Familie im gleichen Dreifamilienhaus wie die Eltern wohne. Im Raum C habe er

zahlreiche gute Kollegen sowie Cousins und Cousinen. Seit drei Jahren sei er

Mitglied des Golfclubs B; am Wochenende spiele er mit Freunden und Verwandten

häufig Golf. In V hingegen habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte.

Seine drei Arbeitskollegen seien nicht auch seine privaten Kollegen; er habe

mit ihnen bisher nur zwei Abende verbracht – jeweils im Rahmen von

geschäftlichen Teamessen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, während

langer Zeit in V zu wohnen; die Wohnung habe er nur gemietet, um einen weiten

Arbeitsweg zu verhindern. Aufgrund seines jungen Alters stehe er erst am Anfang

der beruflichen Karriere, was gegen die Absicht einer längeren Wohndauer in V

spreche. Aus der Tatsache, dass er seit einem Jahr in V wohne, könne nicht auf

eine Absicht geschlossen werden, dass er sich längerfristig hier niederlassen

wolle. Sollte sich dereinst abzeichnen, dass der Beschwerdeführer seinen

Lebensmittelpunkt aus beruflichen oder familiären Gründen nach V verlege, sei

er bereit, seine Schriften nach V zu transferieren. Im Übrigen hätte die Stadt

V ohnehin nicht anordnen dürfen, dass der Beschwerdeführer den Heimatschein

innert dreissig Tagen in V zu hinterlegen habe: Er sei seiner Meldepflicht

bereits nachgekommen, indem er sich bei der Stadt V Anfang April 2007 als Wochenaufenthalter

gemeldet habe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, vom Beschwerdeführer die

Hinterlegung des Heimatscheins und damit die Verlegung seines Wohnsitzes und

seines Steuerdomizils zu verlangen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, der Wohnsitz

des Beschwerdeführers befinde sich in V. Aufgrund der beruflichen Situation des

Beschwerdeführers (unbefristete Vollzeitstelle) sei davon auszugehen, dass er

während einiger Zeit in V wohnhaft bleiben werde. Seine Anstellung werde aus

Karrieregründen mehrere Jahre dauern; nur so könne ein Jungakademiker genügend

Erfahrungen sammeln, bevor er den nächsten Karriereschritt in Angriff nehme.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ausserdem erst kürzlich versichert,

dass der Standort des Unternehmens in V beibehalten werde.

4.

Wenn sich eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde

niederlässt, darf die betreffende Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG

ohne Weiteres die Hinterlegung des Heimatscheins verlangen. Im Folgenden ist

demnach einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde V niedergelassen

hat oder nicht.

4.1

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil,

politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten

(Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei

Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; BGE 132 I

29.

E. 4.1). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass

der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung

der Nie­derlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spüh­ler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig

an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch

in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes

Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden

Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,

§ 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129,

E. 2a, www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu

erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und

nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl

die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der

Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte

erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2; www.vgrzh.ch).

Das Kriterium des Lebensmittelpunktes ist auch für die Bestimmung des Steuerdomizils

relevant (vgl. z.B. BGE 125 I 46 E. 2); die diesbezügliche Rechtsprechung

kann deshalb – beschränkt auf dieses eine Kriterium – ebenfalls her­angezogen

werden (vgl. VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00357, E. 3b,

www.vgrzh.ch).

4.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am

Arbeitsort, wenn eine ledige Person unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am

Wochenende zum Wohnort der Eltern und Geschwister zurückkehrt. Dies gilt insbesondere

dann, wenn die Person dort eine Wohnung eingerichtet hat, in einer

Partnerschaft lebt oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis

verfügt. Ausnahmsweise kann sich der Lebensmittelpunkt aber auch am Ort

befinden, wo sich die Person am Wochenende aufhält, etwa wenn weitere als nur

familiäre Beziehungen ein Übergewicht zu diesem Ort begründen. Zu

berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Dauer des

Arbeitsverhältnisses und das Alter der betreffenden Person (BGE 125 I 54

E. 2.b/bb). Der Nachweis eines vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittelpunktes

obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer (BGE 125 I 54 E. 3a). Falls

dieser aber enge Beziehungen zum Ort der Familie darzulegen vermag, so hat die

Arbeitsortgemeinde den gegenteiligen Nach­weis zu erbringen (BGr, Urteil vom

2.

September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2b).

4.3

Bei

jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten,

spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie

lebt, in besonderem Masse für die Annahme, dass sie am Ort ihrer Familie noch

den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (BGr, Urteil vom

2.

September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c). Der Nachweis kann

aber auch älteren Personen gelingen. Das Bundesgericht ging etwa auch bei einem

über 40-jährigen Beschwerdeführer, der 14 Jahre seines Lebens im Ausland

verbracht hatte, davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort

befinde (BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, www.bger.ch). Dabei berücksichtigte

das Gericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer ein intaktes Verhältnis zu

seinen Eltern pflegte, regelmässig Kontakt zu seinen Schwestern und (als

Patenonkel) zu deren Kindern hatte, die Geschwister bei der Pflege des beinahe

erblindeten Vaters unterstützte, an diesem Ort seine gesamte Kindheit und Jugendzeit

verbracht hatte und häufig mit Freunden und Kollegen aus jener Zeit verkehrte

(E. 4.2). Umgekehrt wohnte der betreffende Beschwerdeführer erst seit knapp

einem Jahr und nachweislich allein am Wochenaufenthaltsort, pflegte dort keine

gesellschaftlichen Kontakte, nahm nicht am Vereinsleben teil und übte einen

Beruf aus, der nicht mit besonders ausgeprägten zwischenmenschlichen Kontakten

verbunden war (E. 4.3.2). In einem anderen Fall kam das Bundesgericht hingegen

zum Schluss, der Nachweis einer besonders starken familiärern und

gesellschaftlichen Beziehung am Wochenendort sei misslungen. Die betreffende Beschwerdeführerin

war 43-jährig, wohnte seit acht Jahren unter der Woche am Arbeitsort und

pflegte am Wochen­endort keine familiären oder sonstigen engen persönlichen

Beziehungen (BGr, Urteil vom 2. September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4,

E. 2d).

4.4

Im vorliegenden

Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 29 Jahre alt ist, seit 2007 in V

arbeitet und jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine

Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. Die Vorinstanz bestreitet ferner

nicht, dass der Beschwerdeführer in C einem Golfclub angehört, während er in V

keiner Vereinstätigkeit nachgeht. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der

Beschwerdeführer ausserdem drei Schreiben eingereicht, um zu belegen, dass sich

sein soziales Leben in X abspielt. In den betreffenden Eingaben bestätigen die

Eltern, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, dass dieser an

Wochenenden stets im Haushalt seiner Eltern lebt, regen Kontakt zu Eltern und Geschwistern

und deren Kindern pflegt (in einem Fall als Patenonkel), regelmässig Kollegen

aus seiner Kindheits-, Jugend- und Studienzeit trifft und an Sommerwochenenden

häufig mit Freunden Golf spielt (act. 5, 3-5). Weiter liegt bei den Akten ein

Schreiben von zwei Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer

in der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens

auch sonst keine Kollegen in V habe (act. 5/6). Diese Angaben erscheinen

zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als

zwei Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin

keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum

Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von

Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem

Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das

gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X

abspielt.

4.5

Zieht man

das junge Alter des Beschwerdeführers, die relativ kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses

in V, die fehlenden gesellschaftlichen Kontakte am Arbeitsort sowie die

nachweisliche soziale Verwurzelung am Familienort in Betracht, so ist vor dem

Hintergrund der Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) davon auszugehen, dass sich der

Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers momentan immer noch in X befindet. Die

Vorinstanzen, die zum gegenteiligen Schluss kamen, haben der individuellen

Situation des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen; ihre Beschlüsse

vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das von den Vorinstanzen

herangezogene Bundesgerichtsurteil (BGE 125 I 54) ist mit dem vorliegenden Fall

insofern nicht vergleichbar, als jener Beschwerdeführer – im Gegensatz zu A –

nicht am Ort des Wochenendaufenthalts aufgewachsen und zur Schule gegangen,

sondern erst im Alter von 31 Jahren dorthin gezogen war; ferner hatte jener Beschwerdeführer

am Wochenendort keine Familienangehörigen und engagierte sich in keinem

ortsansässigen Verein (BGE 125 I 54 E. 3a und 3b). Allein aus der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer in V eine 2.5-Zimmer-Wohnung höheren Baustandards

gemietet hat, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Niederlassung am Arbeitsort

schliessen. Das Bundesgericht bejahte ein Übergewicht des Wochenendortes etwa

auch schon bei Personen, die am Arbeitsort über eine 4- oder 4.5-Zimmer-Wohnung

verfügten, soweit ihnen der Nachweis einer besonderen Verbundenheit mit dem

Familienort gelungen war (BGr,2P.159/2006, 11. November 2006,

E. 3.3.2; BGr,2C.646/2007, 7. Mai 2008, E. 4.1; beide unter www.bger.ch).

Der Einwand der Vorinstanz, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer

verursache an seinem Arbeitsort mehr Infrastrukturkosten als am Familienort,

ist ebenso unbeachtlich wie die Vermutung der Beschwerdegegnerin, die

berufliche Situation des Beschwerdeführers lasse auf ein längerfristiges

Verbleiben in V schliessen. Massgebend ist vielmehr einzig, dass der Beschwerdeführer

am Familienort in X nach wie vor derart stark sozial verwurzelt ist, dass

dieser Ort zur Zeit als sein Lebensmittelpunkt gelten muss. Demnach ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in V lediglich einen Aufenthalt begründet

hat, sich hier aber (noch) nicht niedergelassen hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht dazu

verpflichtet, sich in V zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde ist

gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der

Beschluss des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 sind aufzuheben. Bei

veränderten Verhältnissen ist es der Beschwer­degegnerin freilich unbenommen,

die Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG).

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Rekurs- und Gerichtskosten der Beschwer­­degegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde­­gegnerin

ist verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen. obsiegenden Beschwerdeführer für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des

Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der Beschluss des Stadtrats V vom

19.

Mai 2008 werden aufgehoben.

2.

Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

von insgesamt Fr. 1500.- (Mehrwert­steuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…