VB.2008.00531
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00531
26. Februar 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11224)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00531
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Polizeiliche Meldepflicht
Polizeiliche Meldepflicht eines "Wochenaufenthalters": Aufenthalt oder Niederlassung?
[Der junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer wohnt seit 2007 unter der Woche am Arbeitsort (Kanton Zürich) und am Wochenende an seinem Herkunftsort (Kanton Obwalden). Im Jahr 2008 kamen die Zürcher Behörden zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich am Arbeitsort niedergelassen, und verlangten die Hinterlegung des Heimatscheins.]
Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebend ist primär der Lebensmittelpunkt. Da der Lebensmittelpunkt auch bei der Bestimmung des Steuerdomizils relevant ist, kann die steuerrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls herangezogen werden (E. 4.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium des Lebensmittelpunkts sowie zur diesbezüglichen Beweislast (E. 4.2 und 4.3). Die Beweiswürdigung (E. 4.4) führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis (E. 4.5): Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt momentan am Herkunftsort, da er dort immer noch sozial verwurzelt ist (elterliche Familie, Geschwister, Kollegenkreis, Vereinstätigkeit) und am Arbeitsort nicht über gesellschaftliche Kontakte verfügt; zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und seine Stelle erst vor relativ kurzer Zeit angetreten hat. Gutheissung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht dazu verpflichtet wurde, sich am Arbeitsort zur Niederlassung anzumelden (E. 5).
Stichworte:
ARBEITSORT
AUFENTHALT
BEWEISLAST
HEIMATSCHEIN
LEBENSMITTELPUNKT
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
STEUERDOMIZIL
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 34 Abs. II GemeindeG
§ 35 Abs. II GemeindeG
§ 36 GemeindeG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00531
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat V,
Beschwerdegegner,
betreffend
polizeiliche Meldepflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde 1980 geboren und wuchs in der Gemeinde X auf. Im April
2007 – nach Abschluss seines Studiums an der Universität W – trat er in V eine
unbefristete Vollzeitstelle als Portfoliomanager bei der I AG an. Seither wohnt
der ledige und kinderlose A unter der Woche in V – anfangs zusammen mit einem
Mitbewohner in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, seit dem 1. Juli 2008 als
Alleinmieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seinen
Eltern nach X zurück. Am 22. Juli 2007 bewilligte der Stadtrat V ein
Gesuch As um Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter. In der Rubrik
„Beurteilung Einwohnerkontrolle“ war auf dem Gesuchsbogen vermerkt: „Für 1 Jahr
bewilligt. Nachher kommt nur Festanmeldung in Frage“ (act. 7/4/2). Am
12. April 2008 ersuchte A um Verlängerung seiner Bewilligung als Wochenaufenthalter.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte der Stadtrat V dieses Gesuch ab und
verpflichtete A stattdessen, innert 30 Tagen seinen Heimatschein in V zu
hinterlegen. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Status
als Wochenaufenthalter nicht mehr gegeben seien; der zivilrechtliche Wohnsitz
As befinde sich heute in V.
Erwägungen
II.
Am 24. Juni 2008 erhob A beim Bezirksrat V Rekurs
gegen die Verfügung des Stadtrats V vom 19. Mai 2008. Der Rekurs wurde am
1.
Oktober 2008 abgewiesen.
III.
Am 3. November 2008 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
bzw. der Stadt V sowie die Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom
18.
November 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist gegen Rekursentscheide
der Bezirksräte die Beschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund im Sinn von
§§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich
dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich
daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort
zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen [GemeideG]). Wer sich
ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer
Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG). Bei
der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2
GemeindeG). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
3.
3.1
Der Bezirksrat
war zum Schluss gekommen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
in V befinde. Von einem stärkeren Bezug zu X wäre nur dann auszugehen gewesen,
wenn der Beschwerdeführer an diesem Ort familiäre oder zumindest sittliche
Pflichten gegenüber Familienangehörigen hätte – etwa wegen dort wohnender
minderjähriger Kinder, einer Lebenspartnerin oder pflegebedürftigen Eltern.
Diese Voraussetzungen seien aber im Fall des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers
nicht erfüllt. Die Bindung zur Familie werde mit dem Eintritt ins Erwerbsleben
erfahrungsgemäss lockerer. Die Loslösung von der Familie und die
wirtschaftliche Selbständigkeit beginne regelmässig an dem Ort, an dem ein
junger Erwachsener einer Arbeit nachgehe und dessen Infrastruktur er benütze;
dieser Ort sei als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Die Sorge für Nichten,
Neffen oder Patenkinder könne nicht höher veranschlagt werden als die Pflege
kollegialer Beziehungen, die regelmässig auch am Arbeitsort erfolge. Diene die
Rückkehr zum Herkunftsort am Wochenende aber lediglich der „Pflege der
Geselligkeit und des Behagens“, so genüge dies nicht zur Begründung des
Lebensmittelpunktes. Solcherlei Bedürfnisse könnten auch am Arbeitsort oder an
anderen, frei wählbaren Orten befriedigt werden. Was die soziale Vernetzung des
Beschwerdeführers betreffe, dürfe dessen Mitgliedschaft im Golfclub B nicht
höher bewertet werden als etwa das Networking im Internet oder sonstige in der
Freizeit gepflegte Kontakte.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Lebensmittelpunkt liege in X. Er habe an
diesem Ort die stärkeren familiären und kollegialen Beziehungen als an seinem
Arbeitsort in V. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er jung
sei, sich noch nicht vollständig vom Elternhaus gelöst habe und stark mit dem
Ort verbunden sei, an dem er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die enge
Bindung zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer jedes Wochenende
in sein Elternhaus nach X zurückkehre und dort seine persönlichen und
gesellschaftlichen Beziehungen pflege. Der Beschwerdeführer habe nicht nur zu
seinen Eltern engen Kontakt, sondern auch zu seinen beiden ebenfalls in X
wohnhaften Schwestern. Er sei Taufpate des Sohnes einer Schwester, deren
Familie im gleichen Dreifamilienhaus wie die Eltern wohne. Im Raum C habe er
zahlreiche gute Kollegen sowie Cousins und Cousinen. Seit drei Jahren sei er
Mitglied des Golfclubs B; am Wochenende spiele er mit Freunden und Verwandten
häufig Golf. In V hingegen habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte.
Seine drei Arbeitskollegen seien nicht auch seine privaten Kollegen; er habe
mit ihnen bisher nur zwei Abende verbracht – jeweils im Rahmen von
geschäftlichen Teamessen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, während
langer Zeit in V zu wohnen; die Wohnung habe er nur gemietet, um einen weiten
Arbeitsweg zu verhindern. Aufgrund seines jungen Alters stehe er erst am Anfang
der beruflichen Karriere, was gegen die Absicht einer längeren Wohndauer in V
spreche. Aus der Tatsache, dass er seit einem Jahr in V wohne, könne nicht auf
eine Absicht geschlossen werden, dass er sich längerfristig hier niederlassen
wolle. Sollte sich dereinst abzeichnen, dass der Beschwerdeführer seinen
Lebensmittelpunkt aus beruflichen oder familiären Gründen nach V verlege, sei
er bereit, seine Schriften nach V zu transferieren. Im Übrigen hätte die Stadt
V ohnehin nicht anordnen dürfen, dass der Beschwerdeführer den Heimatschein
innert dreissig Tagen in V zu hinterlegen habe: Er sei seiner Meldepflicht
bereits nachgekommen, indem er sich bei der Stadt V Anfang April 2007 als Wochenaufenthalter
gemeldet habe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, vom Beschwerdeführer die
Hinterlegung des Heimatscheins und damit die Verlegung seines Wohnsitzes und
seines Steuerdomizils zu verlangen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, der Wohnsitz
des Beschwerdeführers befinde sich in V. Aufgrund der beruflichen Situation des
Beschwerdeführers (unbefristete Vollzeitstelle) sei davon auszugehen, dass er
während einiger Zeit in V wohnhaft bleiben werde. Seine Anstellung werde aus
Karrieregründen mehrere Jahre dauern; nur so könne ein Jungakademiker genügend
Erfahrungen sammeln, bevor er den nächsten Karriereschritt in Angriff nehme.
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ausserdem erst kürzlich versichert,
dass der Standort des Unternehmens in V beibehalten werde.
4.
Wenn sich eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde
niederlässt, darf die betreffende Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG
ohne Weiteres die Hinterlegung des Heimatscheins verlangen. Im Folgenden ist
demnach einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde V niedergelassen
hat oder nicht.
4.1
Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil,
politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten
(Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei
Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; BGE 132 I
29.
E. 4.1). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass
der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung
der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig
an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch
in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes
Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden
Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,
§ 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129,
E. 2a, www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu
erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und
nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl
die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der
Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte
erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2; www.vgrzh.ch).
Das Kriterium des Lebensmittelpunktes ist auch für die Bestimmung des Steuerdomizils
relevant (vgl. z.B. BGE 125 I 46 E. 2); die diesbezügliche Rechtsprechung
kann deshalb – beschränkt auf dieses eine Kriterium – ebenfalls herangezogen
werden (vgl. VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00357, E. 3b,
www.vgrzh.ch).
4.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am
Arbeitsort, wenn eine ledige Person unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am
Wochenende zum Wohnort der Eltern und Geschwister zurückkehrt. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Person dort eine Wohnung eingerichtet hat, in einer
Partnerschaft lebt oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis
verfügt. Ausnahmsweise kann sich der Lebensmittelpunkt aber auch am Ort
befinden, wo sich die Person am Wochenende aufhält, etwa wenn weitere als nur
familiäre Beziehungen ein Übergewicht zu diesem Ort begründen. Zu
berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und das Alter der betreffenden Person (BGE 125 I 54
E. 2.b/bb). Der Nachweis eines vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittelpunktes
obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer (BGE 125 I 54 E. 3a). Falls
dieser aber enge Beziehungen zum Ort der Familie darzulegen vermag, so hat die
Arbeitsortgemeinde den gegenteiligen Nachweis zu erbringen (BGr, Urteil vom
2.
September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2b).
4.3
Bei
jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten,
spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie
lebt, in besonderem Masse für die Annahme, dass sie am Ort ihrer Familie noch
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (BGr, Urteil vom
2.
September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c). Der Nachweis kann
aber auch älteren Personen gelingen. Das Bundesgericht ging etwa auch bei einem
über 40-jährigen Beschwerdeführer, der 14 Jahre seines Lebens im Ausland
verbracht hatte, davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort
befinde (BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007, www.bger.ch). Dabei berücksichtigte
das Gericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer ein intaktes Verhältnis zu
seinen Eltern pflegte, regelmässig Kontakt zu seinen Schwestern und (als
Patenonkel) zu deren Kindern hatte, die Geschwister bei der Pflege des beinahe
erblindeten Vaters unterstützte, an diesem Ort seine gesamte Kindheit und Jugendzeit
verbracht hatte und häufig mit Freunden und Kollegen aus jener Zeit verkehrte
(E. 4.2). Umgekehrt wohnte der betreffende Beschwerdeführer erst seit knapp
einem Jahr und nachweislich allein am Wochenaufenthaltsort, pflegte dort keine
gesellschaftlichen Kontakte, nahm nicht am Vereinsleben teil und übte einen
Beruf aus, der nicht mit besonders ausgeprägten zwischenmenschlichen Kontakten
verbunden war (E. 4.3.2). In einem anderen Fall kam das Bundesgericht hingegen
zum Schluss, der Nachweis einer besonders starken familiärern und
gesellschaftlichen Beziehung am Wochenendort sei misslungen. Die betreffende Beschwerdeführerin
war 43-jährig, wohnte seit acht Jahren unter der Woche am Arbeitsort und
pflegte am Wochenendort keine familiären oder sonstigen engen persönlichen
Beziehungen (BGr, Urteil vom 2. September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4,
E. 2d).
4.4
Im vorliegenden
Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 29 Jahre alt ist, seit 2007 in V
arbeitet und jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine
Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. Die Vorinstanz bestreitet ferner
nicht, dass der Beschwerdeführer in C einem Golfclub angehört, während er in V
keiner Vereinstätigkeit nachgeht. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der
Beschwerdeführer ausserdem drei Schreiben eingereicht, um zu belegen, dass sich
sein soziales Leben in X abspielt. In den betreffenden Eingaben bestätigen die
Eltern, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, dass dieser an
Wochenenden stets im Haushalt seiner Eltern lebt, regen Kontakt zu Eltern und Geschwistern
und deren Kindern pflegt (in einem Fall als Patenonkel), regelmässig Kollegen
aus seiner Kindheits-, Jugend- und Studienzeit trifft und an Sommerwochenenden
häufig mit Freunden Golf spielt (act. 5, 3-5). Weiter liegt bei den Akten ein
Schreiben von zwei Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer
in der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens
auch sonst keine Kollegen in V habe (act. 5/6). Diese Angaben erscheinen
zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als
zwei Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin
keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum
Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von
Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem
Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das
gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X
abspielt.
4.5
Zieht man
das junge Alter des Beschwerdeführers, die relativ kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses
in V, die fehlenden gesellschaftlichen Kontakte am Arbeitsort sowie die
nachweisliche soziale Verwurzelung am Familienort in Betracht, so ist vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) davon auszugehen, dass sich der
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers momentan immer noch in X befindet. Die
Vorinstanzen, die zum gegenteiligen Schluss kamen, haben der individuellen
Situation des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen; ihre Beschlüsse
vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das von den Vorinstanzen
herangezogene Bundesgerichtsurteil (BGE 125 I 54) ist mit dem vorliegenden Fall
insofern nicht vergleichbar, als jener Beschwerdeführer – im Gegensatz zu A –
nicht am Ort des Wochenendaufenthalts aufgewachsen und zur Schule gegangen,
sondern erst im Alter von 31 Jahren dorthin gezogen war; ferner hatte jener Beschwerdeführer
am Wochenendort keine Familienangehörigen und engagierte sich in keinem
ortsansässigen Verein (BGE 125 I 54 E. 3a und 3b). Allein aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in V eine 2.5-Zimmer-Wohnung höheren Baustandards
gemietet hat, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Niederlassung am Arbeitsort
schliessen. Das Bundesgericht bejahte ein Übergewicht des Wochenendortes etwa
auch schon bei Personen, die am Arbeitsort über eine 4- oder 4.5-Zimmer-Wohnung
verfügten, soweit ihnen der Nachweis einer besonderen Verbundenheit mit dem
Familienort gelungen war (BGr,2P.159/2006, 11. November 2006,
E. 3.3.2; BGr,2C.646/2007, 7. Mai 2008, E. 4.1; beide unter www.bger.ch).
Der Einwand der Vorinstanz, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer
verursache an seinem Arbeitsort mehr Infrastrukturkosten als am Familienort,
ist ebenso unbeachtlich wie die Vermutung der Beschwerdegegnerin, die
berufliche Situation des Beschwerdeführers lasse auf ein längerfristiges
Verbleiben in V schliessen. Massgebend ist vielmehr einzig, dass der Beschwerdeführer
am Familienort in X nach wie vor derart stark sozial verwurzelt ist, dass
dieser Ort zur Zeit als sein Lebensmittelpunkt gelten muss. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in V lediglich einen Aufenthalt begründet
hat, sich hier aber (noch) nicht niedergelassen hat.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht dazu
verpflichtet, sich in V zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der
Beschluss des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 sind aufzuheben. Bei
veränderten Verhältnissen ist es der Beschwerdegegnerin freilich unbenommen,
die Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG).
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Rekurs- und Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
ist verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen. obsiegenden Beschwerdeführer für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des
Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der Beschluss des Stadtrats V vom
19.
Mai 2008 werden aufgehoben.
2.
Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
von insgesamt Fr. 1500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…