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Entscheid

VB.2008.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00532

18. Februar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1980 in der Schweiz geborene Staats­angehörige Serbiens, verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und lebt mit ihrem aus einer

früheren Beziehung hervorgegangenen, 2001 geborenen Sohn in X. Seit Februar 2008

ist sie mit D, einem 1981 geborenen Landsmann verheiratet.

D lebt derzeit in Serbien. Er hielt sich indessen vor

seiner Heirat mit A schon mehrmals in der Schweiz auf: Im Dezember 2000

reiste er hier ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das heutige

Bundesamt für Migration im Februar 2001 nicht eintrat. Ende März 2001 reiste D

wieder nach Serbien aus. Ende November 2001 reiste er ohne Visum wieder ein und

hielt sich bis zu seiner Verhaftung am 28. Januar 2002 widerrechtlich in

der Schweiz auf. Mit Erkenntnis des Bezirksgerichts Y vom 4. Juni 2002

wurde D wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (SR 812.121) sowie gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) zu

16 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt; ferner wurde er für die Dauer von fünf

Jahren unbedingt des Landes verwiesen. Nachdem das Bundesamt für Migration am

5. Juni 2002 über D eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verhängt

hatte, wurde er am 7. Juni 2002 nach Serbien ausgeschafft. Ende Oktober

2003 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde Ende Januar 2004 in X

verhaftet. Alsdann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 24. März 2004

wegen Verweisungsbruchs mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Nach

vollzogener Strafe wurde D Ende April 2004 wieder nach Serbien ausgeschafft.

B. Mit

Verfügung vom 12. Juni 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des

Kantons Zürich das von A am 3. März 2008 gestellte Gesuch um Bewilligung

des Nachzugs ihres Ehemannes ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 22. Oktober 2008 ab.

III.

A liess am 6. November 2008 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates

vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und ihrem Ehemann die Bewilligung zur

Einreise sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Anfang

2007.

ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst hat. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen gegeben,

wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,

E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können (BGE 131

II 339 E. 1).

Sofern sich der Ausländer dagegen nicht auf einen

Aufenthaltsanspruch berufen kann, steht laut Art. 83 lit. c Ziff. 2

in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

zur Verfügung. Zwar muss gemäss Art. 114 in Verbindung mit Art. 86

Abs. 2 BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen innerkantonal

ein (oberes) Gericht wirken. Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130

Abs. 3 BGG gilt dies indessen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des

Bundesgerichtsgesetzes (also ab 1. Januar 2009), da es im Kanton Zürich

bislang an einer Rechtsgrundlage für die (verwaltungs)gerichtliche

Zuständigkeit fehlt.

Da das vorliegende Rechtsmittel noch im Jahr 2008 zu

erheben war, der Entscheid darüber indessen erst im laufenden Jahr ergeht,

stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch ausserhalb des

Anspruchsbereichs – also für Beschwerden, die sich gegen das Verweigern von

Bewilligungen in Ermessensbetätigung richten – sachlich schon zuständig ist. Mit Beschluss vom 9. Februar

2009.

hat das Verwaltungsgericht diese Frage mit eingehender Begründung verneint

(VB.2009.00023, E. 2.2; mit gleichem Ergebnis schon am 21. Januar 2009,

VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1; Frage noch offen gelassen am 7. Januar

2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., und am 28. Januar 2009,

RG.2008.00003, E. 2.2 [betreffend eine Beschwerde, die noch im Jahr 2008

erhoben wurde, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief] – [alles unter www.vgrzh.ch]).

Damit wäre das Verwaltungsgericht auch für die vorliegende Beschwerde nicht

zuständig, sofern sie sich gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung

in Ermessensbetätigung zur Wehr setzen wollte. Das ist indessen nicht der Fall.

1.2

Am 1. Januar

2008.

ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer getreten. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch

um Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehegatten am 3. März 2008 und damit

nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt hat, ist in Anwendung von

Art. 126 Abs. 1 AuG (e contrario) vorliegend das neue Recht anwendbar.

1.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die

Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ihr

Familiennachzugsgesuch zielt darauf ab, ihr das Zusammenwohnen mit ihrem

Ehemann in der Schweiz zu ermöglichen. Das Nachzugsrecht der Beschwerdeführerin

verschafft ihrem Ehemann mithin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

1.2.2

Auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Das Vorliegen eines gefestigten

Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der sich hier

aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht

(BGE 130 II 281 E. 3.1).

Unter den hier gegebenen

Umständen – es wird glaubhaft dargetan, die eheliche Beziehung sei intakt und

werde gelebt – verschafft auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV dem Ehegatten der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen

Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Dass auch die Beziehung des

Ehegatten der Beschwerdeführerin zu deren Sohn (seinem Stiefsohn) durch den

konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Familienlebens

geschützt wäre, bringt die Beschwerde nicht explizit vor. Aus diesem Grund und

auch weil die – vom Bundes- und Verwaltungsgericht bislang offen gelassene –

Frage, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV auch Beziehungen zu Stiefkindern erfasse (vgl. dazu Martin

Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des

Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., S. 246

mit Hinweisen), angesichts des prinzipiellen Anwesenheitsrechts des Ehegatten

der Beschwerdeführerin nicht entscheidwesentlich ist, kann hier unbeantwortet

bleiben, ob dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch gestützt auf die

Beziehung zu seinem Stiefsohn ein grundsätzlicher Anwesenheitsanspruch

zustünde. Die Interessen des Sohnes der Beschwerdeführerin sind indessen im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (dazu hinten 3.2.4).

1.2.3

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich der erwähnte

Anwesenheitsanspruch im zu beurteilenden Fall durchzusetzen vermag, wird im

Folgenden unter materiellen Gesichtspunkten zu untersuchen sein (vgl. BGE 122

II 289 E. 1d).

2.

2.1

Gemäss

Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des

Anspruchs sind für Ehegatten von Niedergelassenen weniger streng als im Fall

des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, in welchem

gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG Widerrufsgründe nach Art. 63

AuG vorliegen müssen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 311 ff., 324; Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, Zürich 2008, Vorbem. zu Art. 61–63 AuG N. 2;

BBl 2002, 3810). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten eines Niedergelassenen, wenn

jener zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn

eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde.

Damit hat der frühere Ausweisungsgrund von Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG Eingang ins neue Recht gefunden. Allerdings knüpft

das neue Recht das Erlöschen bzw. den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung

nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen,

sondern es kommt nur noch auf die ausgefällte Sanktion an. Ferner stellt das

Gesetz klar, dass Bussen und Geldstrafen, welch letztere die Regelsanktion für

Verbrechen und Vergehen im unteren Schwerebereich bilden, als Widerrufsgründe

ausscheiden. Erforderlich ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die

grundsätzlich nur angezeigt ist, wenn gewichtigere Delikte in Frage stehen.

Überdies verlangt das Gesetz, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe eine

längerfristige zu sein hat, definiert indessen nicht, was darunter zu verstehen

ist. Ein Konkretisierungsvorschlag der Kommissionsmehrheit, welche im Interesse

einer einheitlichen Anwendung des Begriffs eine mindestens zwölfmonatige Freiheitsstrafe

verlangte, wurde im Nationalrat verworfen (vgl. Amtl. Bull. NR 2004, S. 1084–1091;

vgl. zum Ganzen auch Zünd/Arquint Hill, S. 325 f.). In der Literatur wird

indessen die Meinung vertreten, dass es sich dennoch in jedem Fall um eine

Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten handeln müsse, und zwar zum einen,

weil bei Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich keine Freiheitsstrafen mehr

ausgesprochen würden, zum andern, weil bei Strafen von sechs bis zwölf Monaten

die Sanktionswahl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) von rein spezialpräventiven

Gesichtspunkten abhänge. Letzteres bewirke eine rechtsungleiche

Differenzierung, welche mit sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt werden

könne (so Zünd/Arquint Hill, S. 326; vgl. dazu auch Spescha, Art. 62 AuG

N. 6).

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinn von Art. 62 AuG genügt indessen

noch nicht, um einem Ausländer oder einer Ausländerin die

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Bewilligungsverweigerung muss

zusätzlich verhältnismässig sein. Die zuständigen Behörden haben wie bisher bei

ihren Entscheiden alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. zum

alten Recht Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aufgehoben per 1. Januar 2008];

Zünd/Arquint Hill, S. 345 f.). Unter Berücksichtigung der öffentlichen

Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines

Ausländers oder einer Ausländerin ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Spescha, Art. 51 AuG N. 1, 4, 9;

Zünd/Arquint Hill, S. 328 f.). Eine vergleichbare Interessenabwägung ist im Übrigen

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtfertigung von Eingriffen in das

Recht auf Achtung des Familienlebens vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 4. Juni 2002 wegen Verstosses

gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 16 Monaten Gefängnis bedingt

verurteilt; zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

Als er Ende Oktober 2003 dennoch wieder in die Schweiz einreiste und im Januar

2004.

verhaftet wurde, wurde er im März 2004 mit drei Monaten Gefängnis

unbedingt wegen Verweisungsbruchs bestraft. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin

ist demnach zu Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten verurteilt worden.

Dabei handelt es sich jedenfalls – wie selbst die Beschwerde anerkennt – um

eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG,

weshalb die Frage, ab wann eine solche vorliege bzw. ob der Terminus "längerfristige

Freiheitsstrafe" überhaupt einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition

bedürfe (vgl. dazu vorne 2.1 Abs. 2), vorliegend nicht abschliessend

beantwortet zu werden braucht. Dies lässt sich jedenfalls auch mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vereinbaren: Danach konnten für ausländische

Ehegatten von Niedergelassenen schon Strafen unterhalb der Limite von zwei Jahren

die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen rechtfertigen, währenddem für Ehegatten

von Schweizer Bürgern, die erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss

kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt hatten, die Grenze, von der

an regelmässig selbst dann keine Bewilligungen mehr erteilt wurden, wenn dem

Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erschien, bei einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren lag (vgl. etwa BGE 130 II 176 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner BGr,

30.

September 2002,2A.210/2002, E. 3.2, www.bger.ch).

Der Anspruch des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus

Art. 43 Abs. 1 AuG ist demnach grundsätzlich erloschen und ein

Eingriff in die Garantie des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK prinzipiell zulässig.

3.2

Zu prüfen bleibt

indessen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Würdigung der

konkreten Umstände verhältnismässig ist:

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die strafrechtlichen

Verurteilungen ihres Ehegatten überbewertet worden seien, indem die

Vorinstanzen dem Umstand, dass die Verurteilungen schon mehrere Jahre

zurücklägen, zu wenig Gewicht beigemessen hätten. Ihr Ehemann habe sich seither

nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb das Restrisiko, dass er erneut

straffällig werde, als sehr gering einzustufen sei. Ausserdem sei ihr Ehemann

dank einer höheren kaufmännischen Ausbildung beruflich flexibel. Im Falle der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei eine rasche Integration möglich,

denn er habe in der Schweiz viele Bekannte und sei von einem Kollegen bereits

angefragt worden, ob er in dessen Betrieb arbeiten möchte. Darüber hinaus macht

die Beschwerdeführerin geltend, eine Ausreise nach Serbien sei ihr und ihrem

heute achtjährigen Sohn nicht zuzumuten. Sie sei hier geboren und verwurzelt,

habe ihre Ausbildung hier gemacht und müsste ihren Beruf aufgeben. Ausser ihrer

Herkunft und ihrem Ehemann habe sie keine Berührungspunkte mit Serbien. Dort

beruflich neu Fuss zu fassen, sei zudem äusserst schwierig, denn sie beherrsche,

obwohl sie Serbisch spreche, die kyrillische Schrift nicht, was für eine

Berufstätigkeit in Serbien aber unabdingbar sei. Ausserdem lebten ihre Eltern

und ihre zwei Brüder in der Schweiz. Gerade ihre Eltern hingen sehr an ihrem

Enkel und besonders ihr kranker Vater würde sehr darunter leiden, wenn der für

ihn wichtige Kontakt zu seinem Enkel durch dessen Wegzug nach Serbien erschwert

würde.

3.2.2

Zwar trifft es zu, dass die Straftaten des Ehegatten der Beschwerdeführerin

einige Jahre zurückliegen, und spricht nichts gegen die Annahme, dass er sich

seither wohl verhalten hat. Indessen stellt eine aus diesen Umständen

abgeleitete fehlende bzw. geringere Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung nur einen von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar

(BGE 130 II 176 E. 4.2). Dessen Bedeutung darf gerade im hier zu beurteilenden

Fall eines Ausländers, der illegal in die Schweiz eingereist ist und sich

bereits kurz darauf schwerer Drogendelikte schuldig gemacht hat, nicht überschätzt

werden. Die – nunmehr möglicherweise geringere – Rückfallgefahr vermag die

Interessenabwägung jedenfalls nicht massgeblich zu Gunsten des Ehegatten der

Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund,

dass bei schweren Drogendelikten ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko

toleriert wird (vgl. BGr, 26. Februar 2007,2A.582/2006, E. 3.4 – 4. April

2006,2A.688/2005, E. 3.2.1 [beides unter www.bger.ch]). Aus diesem Grund

kann, auch unter Annahme eines mehrjährigen korrekten Verhaltens des Ehegatten

der Beschwerdeführerin, welches übrigens im Hinblick auf sein erklärtes Ziel,

mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben, selbstverständlich erscheint, nicht

darauf geschlossen werden, das nicht unerhebliche sicherheitspolitische Interesse

an seiner Fernhaltung sei nunmehr weggefallen.

3.2.3

Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, kann der Ehegatte der

Beschwerdeführerin – abgesehen von seiner Ehe mit ihr und der offenbar intakten

Beziehung zu ihrem Sohn – keine Verbundenheit mit der Schweiz geltend

machen. Er hielt sich bislang rechtmässig nur für die beschränkte Dauer des

Asylverfahrens hier auf. Bereits kurz nach seiner Wiedereinreise im November

2001.

begann er mit Drogen zu handeln und wurde nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft am 7. Juni 2002 nach Serbien ausgeschafft. Nachdem er

Ende Oktober 2003 erneut in die Schweiz eingereist war, wurde er nach

knapp drei Monaten wieder verhaftet und befand sich dann vor seiner erneuten

Ausschaffung nach Serbien Ende April 2004 im Strafvollzug. Er ist in Serbien

aufgewachsen, hat seine Ausbildung dort gemacht und arbeitet heute im

Familienbetrieb seines Vaters. Ferner lebt – soweit ersichtlich – seine

ganze Familie (Eltern, Schwester mit eigener Familie) in Serbien. Daraus lässt

sich schliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Heimat verwurzelt

und gut integriert ist.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin dagegen ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und

hier entsprechend verwurzelt. Dennoch ist es ihr – auch wenn eine Ausreise für

sie und ihren Sohn mit einer gewissen Härte verbunden wäre – nicht von vornherein

unzumutbar, mit ihrem Sohn zu ihrem Ehemann nach Serbien zu ziehen. Dies gilt

umso mehr, als sie die serbische Sprache beherrscht und zur Familie ihres

Ehemannes, welche sie in den letzten Jahren regelmässig besucht hat, einen sehr

guten Kontakt pflegt. Nach eigenen Angaben, hat die Familie ihres Ehegatten sie

"vom ersten Tag voll akzeptiert und aufgenommen" und wäre auch

bereit, sie und ihren Ehemann in finanzieller bzw. materieller Hinsicht zu unterstützen,

um ihnen einen Neuanfang in Serbien zu ermöglichen. Ferner gibt die Beschwerdeführerin

an, sie pflege auch Kontakte zu ihren eigenen Verwandten in Serbien und habe

dort auch "zwei drei Kolleginnen". Obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse

in Serbien den schweizerischen nicht ebenbürtig sind, dürfte es der

Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ohne grössere Probleme möglich sein,

dort Arbeit zu finden und sich zu integrieren. Dass sie die kyrillische Schrift

bislang nicht beherrscht, dürfte – entgegen ihren Vorbringen – im Alltag und

auch für die berufliche Integration kein unüberwindbares Hindernis sein, zumal

in Serbien neben dem kyrillischen auch das lateinische Alphabet verwendet wird.

Überdies ist der Sohn der Beschwerdeführerin mit acht Jahren noch in einem

anpassungsfähigen Alter, weshalb auch seine Integrations-Chancen in Serbien –

insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch er Serbisch spricht – als gut

einzustufen sind. Gesamthaft betrachtet, ist es für die Beschwerdeführerin

besonders aufgrund ihrer guten Integrationschancen und der angebotenen Hilfe

der Familie ihres Ehegatten durchaus zumutbar, mit ihrem Sohn nach Serbien zu

ziehen. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie

bereits vor ihrer Heirat um die Drogendelinquenz und die strafrechtliche

Verurteilung ihres Ehegatten in der Schweiz gewusst hat. Träfe dies zu, hätte

sie jedenfalls nicht von vornherein darauf vertrauen dürfen, ihre eheliche Beziehung

künftig hier in der Schweiz leben zu können.

3.3

Eine

Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles führt zum Schluss, dass die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin (und ihres Sohnes) am Aufenthalt ihres

Ehegatten in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse an dessen Fernhaltung

zurückzutreten haben. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und

eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …