VB.2008.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00532
18. Februar 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11202)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00532
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.02.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vorliegend findet das Ausländergesetzes (AuG) Anwendung. Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 1.2). Der Anspruch eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers erlischt, wenn dieser zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bestimmte strafrechtliche Massnahmen angeordnet wurden. Im Gegensatz zum alten Recht (ANAG) knüpft das Ausländergesetz das Erlöschen bzw. den Widerruf eines Aufenthaltsanspruchs bzw. einer Anwesenheitsbewilligung nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, sondern an die ausgefällte Sanktion (Freiheitsstrafe). Indessen definiert das Gesetz nicht, was unter einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" zu verstehen ist. In der Literatur wird die Meinung vertreten, es müsse sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten handeln; eine dahingehende Präzisierung des Gesetzeswortlauts wurde von der Mehrheit des Nationalrats indessen verworfen (E. 2.1). Erfordernis der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist mit Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten bestraft worden. Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG. Bereits unter altem Recht konnten bei Ehegatten von Niedergelassenen auch Strafen unterhalb der für Ehegatten von Schweizern grundsätzlich geltenden 2-Jahres-Limite den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Die Frage, ab wann eine "längerfristige Freiheitsstrafe" vorliege bzw. ob der Terminus einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition bedürfe, kann somit vorliegend offen bleiben (E. 3.1). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich überdies als verhältnismässig (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
DELINQUENZ
FAMILIENLEBEN
FREIHEITSSTRAFE
NIEDERGELASSENE EHEFRAU
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
ZUMUTBARKEIT
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
ZUMUTBARKEITSKRITERIEN
ZUSTÄNDIGKEIT
2-JAHRES-GRENZE
2-JAHRES-REGEL
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AuG
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00532
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1980 in der Schweiz geborene Staatsangehörige Serbiens, verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und lebt mit ihrem aus einer
früheren Beziehung hervorgegangenen, 2001 geborenen Sohn in X. Seit Februar 2008
ist sie mit D, einem 1981 geborenen Landsmann verheiratet.
D lebt derzeit in Serbien. Er hielt sich indessen vor
seiner Heirat mit A schon mehrmals in der Schweiz auf: Im Dezember 2000
reiste er hier ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das heutige
Bundesamt für Migration im Februar 2001 nicht eintrat. Ende März 2001 reiste D
wieder nach Serbien aus. Ende November 2001 reiste er ohne Visum wieder ein und
hielt sich bis zu seiner Verhaftung am 28. Januar 2002 widerrechtlich in
der Schweiz auf. Mit Erkenntnis des Bezirksgerichts Y vom 4. Juni 2002
wurde D wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (SR 812.121) sowie gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) zu
16 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt; ferner wurde er für die Dauer von fünf
Jahren unbedingt des Landes verwiesen. Nachdem das Bundesamt für Migration am
5. Juni 2002 über D eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verhängt
hatte, wurde er am 7. Juni 2002 nach Serbien ausgeschafft. Ende Oktober
2003 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde Ende Januar 2004 in X
verhaftet. Alsdann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 24. März 2004
wegen Verweisungsbruchs mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Nach
vollzogener Strafe wurde D Ende April 2004 wieder nach Serbien ausgeschafft.
B. Mit
Verfügung vom 12. Juni 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des
Kantons Zürich das von A am 3. März 2008 gestellte Gesuch um Bewilligung
des Nachzugs ihres Ehemannes ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 22. Oktober 2008 ab.
III.
A liess am 6. November 2008 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates
vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und ihrem Ehemann die Bewilligung zur
Einreise sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss die Staatskanzlei im Auftrag des
Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Anfang
2007.
ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst hat. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen gegeben,
wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,
E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können (BGE 131
II 339 E. 1).
Sofern sich der Ausländer dagegen nicht auf einen
Aufenthaltsanspruch berufen kann, steht laut Art. 83 lit. c Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zur Verfügung. Zwar muss gemäss Art. 114 in Verbindung mit Art. 86
Abs. 2 BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen innerkantonal
ein (oberes) Gericht wirken. Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130
Abs. 3 BGG gilt dies indessen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (also ab 1. Januar 2009), da es im Kanton Zürich
bislang an einer Rechtsgrundlage für die (verwaltungs)gerichtliche
Zuständigkeit fehlt.
Da das vorliegende Rechtsmittel noch im Jahr 2008 zu
erheben war, der Entscheid darüber indessen erst im laufenden Jahr ergeht,
stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch ausserhalb des
Anspruchsbereichs – also für Beschwerden, die sich gegen das Verweigern von
Bewilligungen in Ermessensbetätigung richten – sachlich schon zuständig ist. Mit Beschluss vom 9. Februar
2009.
hat das Verwaltungsgericht diese Frage mit eingehender Begründung verneint
(VB.2009.00023, E. 2.2; mit gleichem Ergebnis schon am 21. Januar 2009,
VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1; Frage noch offen gelassen am 7. Januar
2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., und am 28. Januar 2009,
RG.2008.00003, E. 2.2 [betreffend eine Beschwerde, die noch im Jahr 2008
erhoben wurde, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief] – [alles unter www.vgrzh.ch]).
Damit wäre das Verwaltungsgericht auch für die vorliegende Beschwerde nicht
zuständig, sofern sie sich gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung
in Ermessensbetätigung zur Wehr setzen wollte. Das ist indessen nicht der Fall.
1.2
Am 1. Januar
2008.
ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer getreten. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch
um Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehegatten am 3. März 2008 und damit
nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt hat, ist in Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG (e contrario) vorliegend das neue Recht anwendbar.
1.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ihr
Familiennachzugsgesuch zielt darauf ab, ihr das Zusammenwohnen mit ihrem
Ehemann in der Schweiz zu ermöglichen. Das Nachzugsrecht der Beschwerdeführerin
verschafft ihrem Ehemann mithin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
1.2.2
Auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Das Vorliegen eines gefestigten
Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der sich hier
aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(BGE 130 II 281 E. 3.1).
Unter den hier gegebenen
Umständen – es wird glaubhaft dargetan, die eheliche Beziehung sei intakt und
werde gelebt – verschafft auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV dem Ehegatten der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen
Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Dass auch die Beziehung des
Ehegatten der Beschwerdeführerin zu deren Sohn (seinem Stiefsohn) durch den
konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Familienlebens
geschützt wäre, bringt die Beschwerde nicht explizit vor. Aus diesem Grund und
auch weil die – vom Bundes- und Verwaltungsgericht bislang offen gelassene –
Frage, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV auch Beziehungen zu Stiefkindern erfasse (vgl. dazu Martin
Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des
Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., S. 246
mit Hinweisen), angesichts des prinzipiellen Anwesenheitsrechts des Ehegatten
der Beschwerdeführerin nicht entscheidwesentlich ist, kann hier unbeantwortet
bleiben, ob dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch gestützt auf die
Beziehung zu seinem Stiefsohn ein grundsätzlicher Anwesenheitsanspruch
zustünde. Die Interessen des Sohnes der Beschwerdeführerin sind indessen im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (dazu hinten 3.2.4).
1.2.3
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich der erwähnte
Anwesenheitsanspruch im zu beurteilenden Fall durchzusetzen vermag, wird im
Folgenden unter materiellen Gesichtspunkten zu untersuchen sein (vgl. BGE 122
II 289 E. 1d).
2.
2.1
Gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des
Anspruchs sind für Ehegatten von Niedergelassenen weniger streng als im Fall
des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, in welchem
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorliegen müssen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 311 ff., 324; Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, Zürich 2008, Vorbem. zu Art. 61–63 AuG N. 2;
BBl 2002, 3810). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten eines Niedergelassenen, wenn
jener zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn
eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde.
Damit hat der frühere Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG Eingang ins neue Recht gefunden. Allerdings knüpft
das neue Recht das Erlöschen bzw. den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung
nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen,
sondern es kommt nur noch auf die ausgefällte Sanktion an. Ferner stellt das
Gesetz klar, dass Bussen und Geldstrafen, welch letztere die Regelsanktion für
Verbrechen und Vergehen im unteren Schwerebereich bilden, als Widerrufsgründe
ausscheiden. Erforderlich ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die
grundsätzlich nur angezeigt ist, wenn gewichtigere Delikte in Frage stehen.
Überdies verlangt das Gesetz, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe eine
längerfristige zu sein hat, definiert indessen nicht, was darunter zu verstehen
ist. Ein Konkretisierungsvorschlag der Kommissionsmehrheit, welche im Interesse
einer einheitlichen Anwendung des Begriffs eine mindestens zwölfmonatige Freiheitsstrafe
verlangte, wurde im Nationalrat verworfen (vgl. Amtl. Bull. NR 2004, S. 1084–1091;
vgl. zum Ganzen auch Zünd/Arquint Hill, S. 325 f.). In der Literatur wird
indessen die Meinung vertreten, dass es sich dennoch in jedem Fall um eine
Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten handeln müsse, und zwar zum einen,
weil bei Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich keine Freiheitsstrafen mehr
ausgesprochen würden, zum andern, weil bei Strafen von sechs bis zwölf Monaten
die Sanktionswahl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) von rein spezialpräventiven
Gesichtspunkten abhänge. Letzteres bewirke eine rechtsungleiche
Differenzierung, welche mit sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt werden
könne (so Zünd/Arquint Hill, S. 326; vgl. dazu auch Spescha, Art. 62 AuG
N. 6).
2.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinn von Art. 62 AuG genügt indessen
noch nicht, um einem Ausländer oder einer Ausländerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Bewilligungsverweigerung muss
zusätzlich verhältnismässig sein. Die zuständigen Behörden haben wie bisher bei
ihren Entscheiden alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. zum
alten Recht Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aufgehoben per 1. Januar 2008];
Zünd/Arquint Hill, S. 345 f.). Unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines
Ausländers oder einer Ausländerin ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Spescha, Art. 51 AuG N. 1, 4, 9;
Zünd/Arquint Hill, S. 328 f.). Eine vergleichbare Interessenabwägung ist im Übrigen
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtfertigung von Eingriffen in das
Recht auf Achtung des Familienlebens vorzunehmen (BGE 122 II 1 E. 2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 4. Juni 2002 wegen Verstosses
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 16 Monaten Gefängnis bedingt
verurteilt; zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
Als er Ende Oktober 2003 dennoch wieder in die Schweiz einreiste und im Januar
2004.
verhaftet wurde, wurde er im März 2004 mit drei Monaten Gefängnis
unbedingt wegen Verweisungsbruchs bestraft. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin
ist demnach zu Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten verurteilt worden.
Dabei handelt es sich jedenfalls – wie selbst die Beschwerde anerkennt – um
eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG,
weshalb die Frage, ab wann eine solche vorliege bzw. ob der Terminus "längerfristige
Freiheitsstrafe" überhaupt einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition
bedürfe (vgl. dazu vorne 2.1 Abs. 2), vorliegend nicht abschliessend
beantwortet zu werden braucht. Dies lässt sich jedenfalls auch mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vereinbaren: Danach konnten für ausländische
Ehegatten von Niedergelassenen schon Strafen unterhalb der Limite von zwei Jahren
die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen rechtfertigen, währenddem für Ehegatten
von Schweizer Bürgern, die erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss
kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt hatten, die Grenze, von der
an regelmässig selbst dann keine Bewilligungen mehr erteilt wurden, wenn dem
Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erschien, bei einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren lag (vgl. etwa BGE 130 II 176 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner BGr,
30.
September 2002,2A.210/2002, E. 3.2, www.bger.ch).
Der Anspruch des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus
Art. 43 Abs. 1 AuG ist demnach grundsätzlich erloschen und ein
Eingriff in die Garantie des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK prinzipiell zulässig.
3.2
Zu prüfen bleibt
indessen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Würdigung der
konkreten Umstände verhältnismässig ist:
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die strafrechtlichen
Verurteilungen ihres Ehegatten überbewertet worden seien, indem die
Vorinstanzen dem Umstand, dass die Verurteilungen schon mehrere Jahre
zurücklägen, zu wenig Gewicht beigemessen hätten. Ihr Ehemann habe sich seither
nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb das Restrisiko, dass er erneut
straffällig werde, als sehr gering einzustufen sei. Ausserdem sei ihr Ehemann
dank einer höheren kaufmännischen Ausbildung beruflich flexibel. Im Falle der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei eine rasche Integration möglich,
denn er habe in der Schweiz viele Bekannte und sei von einem Kollegen bereits
angefragt worden, ob er in dessen Betrieb arbeiten möchte. Darüber hinaus macht
die Beschwerdeführerin geltend, eine Ausreise nach Serbien sei ihr und ihrem
heute achtjährigen Sohn nicht zuzumuten. Sie sei hier geboren und verwurzelt,
habe ihre Ausbildung hier gemacht und müsste ihren Beruf aufgeben. Ausser ihrer
Herkunft und ihrem Ehemann habe sie keine Berührungspunkte mit Serbien. Dort
beruflich neu Fuss zu fassen, sei zudem äusserst schwierig, denn sie beherrsche,
obwohl sie Serbisch spreche, die kyrillische Schrift nicht, was für eine
Berufstätigkeit in Serbien aber unabdingbar sei. Ausserdem lebten ihre Eltern
und ihre zwei Brüder in der Schweiz. Gerade ihre Eltern hingen sehr an ihrem
Enkel und besonders ihr kranker Vater würde sehr darunter leiden, wenn der für
ihn wichtige Kontakt zu seinem Enkel durch dessen Wegzug nach Serbien erschwert
würde.
3.2.2
Zwar trifft es zu, dass die Straftaten des Ehegatten der Beschwerdeführerin
einige Jahre zurückliegen, und spricht nichts gegen die Annahme, dass er sich
seither wohl verhalten hat. Indessen stellt eine aus diesen Umständen
abgeleitete fehlende bzw. geringere Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung nur einen von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar
(BGE 130 II 176 E. 4.2). Dessen Bedeutung darf gerade im hier zu beurteilenden
Fall eines Ausländers, der illegal in die Schweiz eingereist ist und sich
bereits kurz darauf schwerer Drogendelikte schuldig gemacht hat, nicht überschätzt
werden. Die – nunmehr möglicherweise geringere – Rückfallgefahr vermag die
Interessenabwägung jedenfalls nicht massgeblich zu Gunsten des Ehegatten der
Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass bei schweren Drogendelikten ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko
toleriert wird (vgl. BGr, 26. Februar 2007,2A.582/2006, E. 3.4 – 4. April
2006,2A.688/2005, E. 3.2.1 [beides unter www.bger.ch]). Aus diesem Grund
kann, auch unter Annahme eines mehrjährigen korrekten Verhaltens des Ehegatten
der Beschwerdeführerin, welches übrigens im Hinblick auf sein erklärtes Ziel,
mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben, selbstverständlich erscheint, nicht
darauf geschlossen werden, das nicht unerhebliche sicherheitspolitische Interesse
an seiner Fernhaltung sei nunmehr weggefallen.
3.2.3
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, kann der Ehegatte der
Beschwerdeführerin – abgesehen von seiner Ehe mit ihr und der offenbar intakten
Beziehung zu ihrem Sohn – keine Verbundenheit mit der Schweiz geltend
machen. Er hielt sich bislang rechtmässig nur für die beschränkte Dauer des
Asylverfahrens hier auf. Bereits kurz nach seiner Wiedereinreise im November
2001.
begann er mit Drogen zu handeln und wurde nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft am 7. Juni 2002 nach Serbien ausgeschafft. Nachdem er
Ende Oktober 2003 erneut in die Schweiz eingereist war, wurde er nach
knapp drei Monaten wieder verhaftet und befand sich dann vor seiner erneuten
Ausschaffung nach Serbien Ende April 2004 im Strafvollzug. Er ist in Serbien
aufgewachsen, hat seine Ausbildung dort gemacht und arbeitet heute im
Familienbetrieb seines Vaters. Ferner lebt – soweit ersichtlich – seine
ganze Familie (Eltern, Schwester mit eigener Familie) in Serbien. Daraus lässt
sich schliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Heimat verwurzelt
und gut integriert ist.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin dagegen ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und
hier entsprechend verwurzelt. Dennoch ist es ihr – auch wenn eine Ausreise für
sie und ihren Sohn mit einer gewissen Härte verbunden wäre – nicht von vornherein
unzumutbar, mit ihrem Sohn zu ihrem Ehemann nach Serbien zu ziehen. Dies gilt
umso mehr, als sie die serbische Sprache beherrscht und zur Familie ihres
Ehemannes, welche sie in den letzten Jahren regelmässig besucht hat, einen sehr
guten Kontakt pflegt. Nach eigenen Angaben, hat die Familie ihres Ehegatten sie
"vom ersten Tag voll akzeptiert und aufgenommen" und wäre auch
bereit, sie und ihren Ehemann in finanzieller bzw. materieller Hinsicht zu unterstützen,
um ihnen einen Neuanfang in Serbien zu ermöglichen. Ferner gibt die Beschwerdeführerin
an, sie pflege auch Kontakte zu ihren eigenen Verwandten in Serbien und habe
dort auch "zwei drei Kolleginnen". Obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse
in Serbien den schweizerischen nicht ebenbürtig sind, dürfte es der
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ohne grössere Probleme möglich sein,
dort Arbeit zu finden und sich zu integrieren. Dass sie die kyrillische Schrift
bislang nicht beherrscht, dürfte – entgegen ihren Vorbringen – im Alltag und
auch für die berufliche Integration kein unüberwindbares Hindernis sein, zumal
in Serbien neben dem kyrillischen auch das lateinische Alphabet verwendet wird.
Überdies ist der Sohn der Beschwerdeführerin mit acht Jahren noch in einem
anpassungsfähigen Alter, weshalb auch seine Integrations-Chancen in Serbien –
insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch er Serbisch spricht – als gut
einzustufen sind. Gesamthaft betrachtet, ist es für die Beschwerdeführerin
besonders aufgrund ihrer guten Integrationschancen und der angebotenen Hilfe
der Familie ihres Ehegatten durchaus zumutbar, mit ihrem Sohn nach Serbien zu
ziehen. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie
bereits vor ihrer Heirat um die Drogendelinquenz und die strafrechtliche
Verurteilung ihres Ehegatten in der Schweiz gewusst hat. Träfe dies zu, hätte
sie jedenfalls nicht von vornherein darauf vertrauen dürfen, ihre eheliche Beziehung
künftig hier in der Schweiz leben zu können.
3.3
Eine
Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles führt zum Schluss, dass die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin (und ihres Sohnes) am Aufenthalt ihres
Ehegatten in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse an dessen Fernhaltung
zurückzutreten haben. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und
eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …