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Entscheid

VB.2008.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00533

20. Mai 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11434)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Zusammenhang mit der Realisierung der im

regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang der F-Strasse 01

zwischen Dietlikon und Wallisellen wurden das Strassenprojekt und das Gesuch

für die im Zusammenhang damit stehende Rodung am 3. November 2006 öffentlich

aufgelegt. Die heutigen Beschwerdeführenden erhoben sowohl gegen das Rodungsgesuch

als auch gegen das Strassenprojekt Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Februar

2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich als Gesuchstellerin die Rodungsbewilligung. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein (Beschluss vom 28.

März 2007, VB.2007.00103). Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf die in Art. 25a

RPG verankerte Koordinationspflicht an den Regierungsrat überwiesen. Es wurde

dazu ausgeführt, dass sich eine inhaltliche Abstimmung nur erreichen lasse,

wenn der Regierungsrat über die Projektfestsetzung entscheide, bevor die

Rodungsbewilligung den Einsprechern eröffnet werde. Das belasse ihm als zuständiger

Festsetzungsbehörde die Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder,

falls er bei der Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen

Einsprachen für begründet halte, aufzuheben. Jedenfalls verlange Art. 25a Abs. 2

lit. d RPG eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der

Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Mit der Überweisung der Beschwerdeschrift

an den Regierungsrat könne dieser die darin erhobenen Einwendungen bereits beim

Entscheid über die Projektfestsetzung und die gegen das Projekt erhobenen

Einsprachen berücksichtigen. Den Beschwerdeführenden bleibe die Möglichkeit

gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats erneut

Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen, und zwar auch insoweit, als

sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden wollten.

Erwägungen

II.

Am 1. Oktober 2008 setzte der Regierungsrat

das Projekt für den Bau eines Radwegs, die Aufweitung der Fahrbahn sowie den

Einbau von vier Verkehrsteilern an der G-Strasse/H-Strasse, Gemeinden

Dietlikon/Bassersdorf, fest. Auf die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen

der Beschwerdeführenden sowie auf die Beschwerde im Verfahren nach Waldgesetz

trat der Regierungsrat mit der Begründung nicht ein, es fehle den Einsprechern

bzw. den Beschwerdeführenden an der erforderlichen Legitimation. Diese hätten ausschliesslich

öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht dargetan, inwiefern sie selbst

in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitobjekt stünden

und mehr als Dritte betroffen seien.

III.

Mit Eingabe vom 5. November 2008 erhoben A

und B, C, D sowie E Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober

2008.

mit dem Antrag, der Bau des projektierten Radwegs solle zurückgestellt und

die Linienführung gemäss ihren Vorschlägen neu überdacht werden. Der Ausbau der

Kreuzung I-Strasse/J-Strasse/G-Strasse könne gemäss bewilligtem Projekt

ausgeführt werden.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 beantragte der

Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den

Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a

VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im

materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden

Person eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen

Nachteils, den der negative Entscheid für sie zur Folge hätte. Dabei muss die beschwerdeführende

Person allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer

spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung

öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21).

3.

Die Beschwerdeführenden sind

durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als der Regierungsrat

nicht auf ihre Einsprachen bzw. ihre Beschwerde eingetreten ist. Was die

Einsprachen gegen das Strassenprojekt anbelangt, hat der Regierungsrat die

Legitimation der Einsprechenden gestützt auf § 17 Abs. 1 StrassG in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG zu Recht geprüft. Da die

Legitimation verneint wurde und der Regierungsrat auf die Einsprachen nicht

eingetreten ist, hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf § 54 VRG

begründen müssen, weshalb der Regierungsrat ihrer Ansicht nach auf die

Einsprachen hätte eintreten müssen. Weil es sich bei den Beschwerdeführenden

aber um Laien handelt, rechtfertigt es sich aus Gründen der richterlichen

Fürsorgepflicht, geringere Anforderungen an die Beschwerde zu stellen, als wenn

diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre. Ob der Regierungsrat zu

Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist, wird daher anhand der Akten

geprüft. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen

Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die

Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 28). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

Der Regierungsrat hat aber die Legitimation nicht nur im

Zusammenhang mit den Einsprachen gegen das Strassenprojekt verneint, sondern

auch zur an ihn überwiesenen Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vom 7. Februar

2007.

festgehalten, die Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, so dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Überweisungsentscheid vom 28. März

2007.

wurde vom Regierungsrat allerdings nicht verlangt, diese Beschwerde als

Rechtsmittelinstanz zu behandeln. Stattdessen wurde ihm mit der Überweisung die

Möglichkeit gegeben, die in der Beschwerde enthaltenen Einwände bei der

Gesamtwürdigung des Strassenprojekts einzubeziehen und gestützt darauf die

Rodungsbewilligung zu bestätigen oder aber aufzuheben. Der Regierungsrat hatte

damit nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung

legitimiert seien oder nicht.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der

Regierungsrat die Rodungsbewilligung vom 7. Februar 2007 bestätigte. Ob die Beschwerdeführenden

legitimiert sind, diese Rodungsbewilligung mit Beschwerde anzufechten, ist im

vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

lit. a VRG).

Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist als

Prozessvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet

die Rechtssuchenden aber nicht davon, ihre Legitimation zu subszantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Obwohl aus dem

Entscheid des Regierungsrates klar hervorgeht, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden

problematisch ist, haben diese auch in der Beschwerdeschrift vom 5. November

2008.

keinerlei Ausführungen zur Legitimation gemacht. Sie machen geltend, den

wichtigen Gründen gemäss Regierungsratsbeschluss sei das öffentliche Interesse

am Erhalt des Waldes in der jetzigen Form gegenüberzustellen. Inwiefern die

Aufhebung der Rodungsbewilligung aber den Beschwerdeführenden selber einen

materiellen Nutzen eintragen würde bzw. ihnen zur Abwendung eines materiellen

oder ideellen Nachteils gereichen würde, wird weder dargetan noch ergibt sich

dies aus den Akten. Die Beschwerdeführenden wohnen denn auch allesamt mehr als

800.

m von den vorgesehenen Rodungen entfernt. Es ist offensichtlich, dass sie

von den Rodungen nicht mehr betroffen sind als die Allgemeinheit. Auf die

Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Rodungsbewilligung wendet,

nicht einzutreten.

5.

Soweit die Beschwerdeführenden

mit ihrer Beschwerde geltend machen wollten, der Regierungsrat sei auf ihre

Einsprachen gegen das Strassenprojekt zu Unrecht nicht eingetreten, hätten sie

dies begründen müssen (§ 54 VRG). Auch dazu haben sie sich aber in keiner

Weise geäussert. Der Regierungsrat stützte sich bei seinem Entscheid auf § 17

Abs. 1 StrassG (bzw. fälschlicherweise § 16 Abs. 1 StrassG) in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG. Er führte aus, die Beschwerdeführenden

hätten ausschliesslich öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht

dargetan, inwiefern sie selbst in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zum Streitobjekt stünden und mehr als Dritte betroffen seien. Sie

wohnten zudem über 600 m vom Radweg entfernt und könnten den zu rodenden Waldrand

von ihren Wohnungen aus knapp, teilweise sogar gar nicht, sehen. Diese Ausführungen

sowie der Schluss daraus, dass die Beschwerdeführenden zur Einsprache gegen das

Strassenprojekt nicht legitimiert seien, sind nicht zu beanstanden. Der

Regierungsrat ist damit zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten. Damit

erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.

Gestützt auf die dargelegten Gründe ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus­gangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2

VRG von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das

vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm

aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je ⅛, den Beschwerdeführenden 3

bis 5 zu je ¼ auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den

Gesamtbetrag.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…