VB.2008.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00533
20. Mai 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11434)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00533
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Fehlende Beschwerdelegitimation
Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen ein Radwegprojekt und die damit verbundene Rodung von Bäumen. Da die Beschwerdeführenden mehr als 800 Meter vom Rodungsgebiet bzw. mehr als 600 Meter vom Radweg entfernt wohnen, fehlt es ihnen allerdings an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz richtet; im Übrigen Nichteintreten (E. 6)
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
KOORDINATIONSPFLICHT
NICHTEINTRETEN
RODUNGSBEWILLIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENPROJEKT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen:
Art. 25a Abs. II lit. d RPG
§ 17 Abs. I StrassG
§ 21 Abs. I lit. a VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00533
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In
Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde Bassersdorf,
vertreten durch den Gemeinderat,
2. Gemeinde Dietlikon,
vertreten durch den Gemeinderat,
3. Gemeinde Wallisellen,
vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Zusammenhang mit der Realisierung der im
regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang der F-Strasse 01
zwischen Dietlikon und Wallisellen wurden das Strassenprojekt und das Gesuch
für die im Zusammenhang damit stehende Rodung am 3. November 2006 öffentlich
aufgelegt. Die heutigen Beschwerdeführenden erhoben sowohl gegen das Rodungsgesuch
als auch gegen das Strassenprojekt Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Februar
2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich als Gesuchstellerin die Rodungsbewilligung. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein (Beschluss vom 28.
März 2007, VB.2007.00103). Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf die in Art. 25a
RPG verankerte Koordinationspflicht an den Regierungsrat überwiesen. Es wurde
dazu ausgeführt, dass sich eine inhaltliche Abstimmung nur erreichen lasse,
wenn der Regierungsrat über die Projektfestsetzung entscheide, bevor die
Rodungsbewilligung den Einsprechern eröffnet werde. Das belasse ihm als zuständiger
Festsetzungsbehörde die Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder,
falls er bei der Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen
Einsprachen für begründet halte, aufzuheben. Jedenfalls verlange Art. 25a Abs. 2
lit. d RPG eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der
Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Mit der Überweisung der Beschwerdeschrift
an den Regierungsrat könne dieser die darin erhobenen Einwendungen bereits beim
Entscheid über die Projektfestsetzung und die gegen das Projekt erhobenen
Einsprachen berücksichtigen. Den Beschwerdeführenden bleibe die Möglichkeit
gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats erneut
Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen, und zwar auch insoweit, als
sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden wollten.
Erwägungen
II.
Am 1. Oktober 2008 setzte der Regierungsrat
das Projekt für den Bau eines Radwegs, die Aufweitung der Fahrbahn sowie den
Einbau von vier Verkehrsteilern an der G-Strasse/H-Strasse, Gemeinden
Dietlikon/Bassersdorf, fest. Auf die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen
der Beschwerdeführenden sowie auf die Beschwerde im Verfahren nach Waldgesetz
trat der Regierungsrat mit der Begründung nicht ein, es fehle den Einsprechern
bzw. den Beschwerdeführenden an der erforderlichen Legitimation. Diese hätten ausschliesslich
öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht dargetan, inwiefern sie selbst
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitobjekt stünden
und mehr als Dritte betroffen seien.
III.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 erhoben A
und B, C, D sowie E Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober
2008.
mit dem Antrag, der Bau des projektierten Radwegs solle zurückgestellt und
die Linienführung gemäss ihren Vorschlägen neu überdacht werden. Der Ausbau der
Kreuzung I-Strasse/J-Strasse/G-Strasse könne gemäss bewilligtem Projekt
ausgeführt werden.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 beantragte der
Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den
Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a
VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden
Person eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der negative Entscheid für sie zur Folge hätte. Dabei muss die beschwerdeführende
Person allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer
spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung
öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21).
3.
Die Beschwerdeführenden sind
durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als der Regierungsrat
nicht auf ihre Einsprachen bzw. ihre Beschwerde eingetreten ist. Was die
Einsprachen gegen das Strassenprojekt anbelangt, hat der Regierungsrat die
Legitimation der Einsprechenden gestützt auf § 17 Abs. 1 StrassG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG zu Recht geprüft. Da die
Legitimation verneint wurde und der Regierungsrat auf die Einsprachen nicht
eingetreten ist, hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf § 54 VRG
begründen müssen, weshalb der Regierungsrat ihrer Ansicht nach auf die
Einsprachen hätte eintreten müssen. Weil es sich bei den Beschwerdeführenden
aber um Laien handelt, rechtfertigt es sich aus Gründen der richterlichen
Fürsorgepflicht, geringere Anforderungen an die Beschwerde zu stellen, als wenn
diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre. Ob der Regierungsrat zu
Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist, wird daher anhand der Akten
geprüft. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen
Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die
Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 28). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Der Regierungsrat hat aber die Legitimation nicht nur im
Zusammenhang mit den Einsprachen gegen das Strassenprojekt verneint, sondern
auch zur an ihn überwiesenen Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vom 7. Februar
2007.
festgehalten, die Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, so dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Überweisungsentscheid vom 28. März
2007.
wurde vom Regierungsrat allerdings nicht verlangt, diese Beschwerde als
Rechtsmittelinstanz zu behandeln. Stattdessen wurde ihm mit der Überweisung die
Möglichkeit gegeben, die in der Beschwerde enthaltenen Einwände bei der
Gesamtwürdigung des Strassenprojekts einzubeziehen und gestützt darauf die
Rodungsbewilligung zu bestätigen oder aber aufzuheben. Der Regierungsrat hatte
damit nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung
legitimiert seien oder nicht.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der
Regierungsrat die Rodungsbewilligung vom 7. Februar 2007 bestätigte. Ob die Beschwerdeführenden
legitimiert sind, diese Rodungsbewilligung mit Beschwerde anzufechten, ist im
vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
lit. a VRG).
Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist als
Prozessvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet
die Rechtssuchenden aber nicht davon, ihre Legitimation zu subszantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Obwohl aus dem
Entscheid des Regierungsrates klar hervorgeht, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden
problematisch ist, haben diese auch in der Beschwerdeschrift vom 5. November
2008.
keinerlei Ausführungen zur Legitimation gemacht. Sie machen geltend, den
wichtigen Gründen gemäss Regierungsratsbeschluss sei das öffentliche Interesse
am Erhalt des Waldes in der jetzigen Form gegenüberzustellen. Inwiefern die
Aufhebung der Rodungsbewilligung aber den Beschwerdeführenden selber einen
materiellen Nutzen eintragen würde bzw. ihnen zur Abwendung eines materiellen
oder ideellen Nachteils gereichen würde, wird weder dargetan noch ergibt sich
dies aus den Akten. Die Beschwerdeführenden wohnen denn auch allesamt mehr als
800.
m von den vorgesehenen Rodungen entfernt. Es ist offensichtlich, dass sie
von den Rodungen nicht mehr betroffen sind als die Allgemeinheit. Auf die
Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Rodungsbewilligung wendet,
nicht einzutreten.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden
mit ihrer Beschwerde geltend machen wollten, der Regierungsrat sei auf ihre
Einsprachen gegen das Strassenprojekt zu Unrecht nicht eingetreten, hätten sie
dies begründen müssen (§ 54 VRG). Auch dazu haben sie sich aber in keiner
Weise geäussert. Der Regierungsrat stützte sich bei seinem Entscheid auf § 17
Abs. 1 StrassG (bzw. fälschlicherweise § 16 Abs. 1 StrassG) in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG. Er führte aus, die Beschwerdeführenden
hätten ausschliesslich öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht
dargetan, inwiefern sie selbst in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zum Streitobjekt stünden und mehr als Dritte betroffen seien. Sie
wohnten zudem über 600 m vom Radweg entfernt und könnten den zu rodenden Waldrand
von ihren Wohnungen aus knapp, teilweise sogar gar nicht, sehen. Diese Ausführungen
sowie der Schluss daraus, dass die Beschwerdeführenden zur Einsprache gegen das
Strassenprojekt nicht legitimiert seien, sind nicht zu beanstanden. Der
Regierungsrat ist damit zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten. Damit
erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Gestützt auf die dargelegten Gründe ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2
VRG von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm
aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je ⅛, den Beschwerdeführenden 3
bis 5 zu je ¼ auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
Gesamtbetrag.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…