VB.2008.00534
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00534
30. April 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11438)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00534
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
Rechtliche Grundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Anrechnung von Darlehen (E. 2.1). Umkehr der Beweislast, wenn ein Sozialhilfeempfänger geltend macht, dass auf seinen Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören (E. 2.2).
Die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Bargelds von Fr. 108'990.- war und blieb stets unklar; ein Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz musste mangels Beweisen eingestellt werden. Nachdem er auf Fragen betreffend Herkunft des Geldes nicht antwortete, verpflichtete ihn die Einzelfallkommission zur Rückerstattung (E. 3.1). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft darzulegen, woher das bei ihm beschlagnahmte Bargeld stammt bzw. dass es sich dabei um ein zweckgebundenes Darlehen handelt, das er nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. Die für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ungenügenden Indizien begründen eine im Verwaltungsverfahren ausreichende Vermutung für massgebliche Einkünfte aus nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit (E. 3.5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung (E. 4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BEWEISLASTUMKEHR
DARLEHEN
EINKÜNFTE
ERWERBSTÄTIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
STRAFVERFAHREN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
§ 7 VRG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00534
Entscheid
der
3. Kammer
vom
30. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Ersatzrichter Ueli Kieser, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und seine Ehefrau C bezogen von April 2001 bis zu ihrem
Wegzug von Zürich im August 2006 wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von
Fr. 170'231.10 von der Stadt Zürich. Am 24. März 2006 stellte die
Stadtpolizei Zürich anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von A bzw.
im Lüftungsraum und in der Parkgarage der Liegenschaft Haschisch, Marihuana, 39
Gramm Crack und rund 160 Tabletten Ecstasy sowie einen in kleiner Stückelung an
verschiedenen Orten aufbewahrten Bargeldbetrag von Fr. 108'990.- sicher,
wovon A bei der späteren Haftentlassung irrtümlicherweise Fr. 550.- ausgehändigt
wurden; die verbleibenden Fr. 108'440.- wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 6. April 2006 einstweilen in Beschlag genommen. Am
17. April 2007 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die
Untersuchung betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz werde
eingestellt, das Bargeld von Fr. 108'440.- definitiv beschlagnahmt und zur
Kostendeckung verwendet; der Restbetrag werde nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung an die Sozialen Dienste Zürich zur Verrechnung deren
Rückzahlungsforderung für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe ausbezahlt. Die
Kosten der Untersuchung wurden dem Angeschuldigten auferlegt. In
der darauf verlangten gerichtlichen Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Einstellung der Strafuntersuchung verfügte die
Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 unter anderem,
dass die Beschlagnahme der Barmittel in der Höhe von Fr. 108'440.-
aufgehoben und dieser Betrag A unter Abzug der Kosten des Strafbefehls
herausgegeben werde.
Mit Entscheid der Einzelfallkommission vom 29. März
2007 wurde A (und seine Ehefrau) verpflichtet, zu Unrecht bezogene
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 108'990.- abzüglich
Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft den Sozialen Diensten
zurückzuerstatten, wobei einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung
entzogen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 27. August 2007 ebenso ab wie den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und C am 10. Oktober 2007 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich erheben. Dieser trat auf den im Namen von C erhobenen
Rekurs am 2. Oktober 2008 nicht ein und wies denjenigen von A ab; ebenso
wies er den Antrag auf Sistierung des Verfahres bis zur Erledigung des
Strafverfahrens sowie denjenigen auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ab.
III.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 6. November 2008
Beschwerde erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats vom
2.
Oktober 2008 (sowie die vorangehenden Entscheide) ersatzlos aufzuheben
und ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu bewilligen. Sodann wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 18. November 2008
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm am 15. Dezember
2008.
Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m.
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a
SHG). Den Hilfesuchenden obliegt eine Auskunfts- und Meldepflicht, gemäss
welcher sie ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss offenlegen und Einsicht in ihre
Unterlagen gewähren müssen. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen
zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse
vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und
Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später
eintretenden und festzustellenden Änderungen. Einer besonderen Anweisung bedarf
es im Regelfall nicht. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,
welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und
unaufgefordert gemeldet werden.
Darlehen, die naturgemäss
zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe
anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden. Der
Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann, wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard
finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als
unbillig erscheinen liesse (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E.
4.
, www.vgrzh.ch).
2.2
Die
Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt
von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.
Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren
gestellt haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts-
oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die hilfesuchende
Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG in Verbindung
mit § 28 SHV).
Der im Verwaltungsverfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien
nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften
darzustellen. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Regelung der objektiven
Beweislast; wer diese Beweislast trägt, bestimmt sich nach dem materiellen
Recht. Die Parteien sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die
ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende
Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem
Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die
eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen; der Richter
ist in hohem Masse auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen. Das Gericht darf
daher von der natürlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer habe die für
sein Begehren günstigen und die Gegenpartei die für ihn ungünstigen Umstände
vorgebracht. Den Beschwerdeführer trifft im Rechtsmittelverfahren nicht nur
eine Beweisführungslast, sondern vorab eine Behauptungslast bezüglich der für
ihn allenfalls günstigen Tatsachen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69 und § 60 N. 1, je mit Hinweisen).
Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen Namen
lautende Vermögenswerte nicht ihm gehörten, ist es nicht Aufgabe der
Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der entsprechenden
finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem Hilfesuchenden.
Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der Beweislast auszugehen
(VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00523, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die
Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. März 2006 in der
Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Bargelds von Fr. 108'990.-
war und blieb stets unklar. So hatte sich das zuständige Sozialzentrum bereits
am 21. Februar 2007 während des laufenden Strafverfahrens bei der
Staatsanwaltschaft über die Herkunft des Bargeldes erkundigt. Es wies sodann den
Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. März 2007 darauf
hin, dass er gemäss Sozialhilfegesetz verpflichtet gewesen wäre, die
Darlehenssumme gegenüber den Sozialen Diensten zu deklarieren und für den
Lebensunterhalt zu verwenden. Es forderte ihn auf, Belege einzureichen, aus
denen hervorgehe, woher das Geld stamme und wann er es erhalten habe
(Quittungen, Darlehensverträge etc.), um überprüfen zu können, ob und
allenfalls in welchem Umfang die Fr. 108'990.- zur Deckung der
Sozialhilfeauslagen herangezogen werden müssten. Wenn er die geforderten
Unterlagen bis zum 23. März 2007 nicht zugestellt habe, müsste davon
ausgegangen werden, dass er bereits länger im Besitz des Geldes gewesen sei und
parallel dazu Sozialhilfe bezogen habe. Für diesen Fall behalte sich die Behörde
weitere Schritte vor. Da der Beschwerdeführer darauf nicht reagierte, ging die
Einzelfallkommission androhungsgemäss davon aus, dass er bereits während eines
längeren Zeitraums über die erwähnte Summe verfügt hatte, und verpflichtete ihn
zur Rückerstattung derselben. Die EGPK, welche die Einsprache abwies, führte
aus, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am 5. April 2006 nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu erklären, woher
das Geld komme und weshalb die Banknoten in kleiner Stückelung abgepackt und an
verschiedenen Orten aufbewahrt worden seien.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, es obliege angesichts der Umkehr der Beweislast dem Beschwerdeführer,
die Herkunft der bei ihm aufgefundenen finanziellen Mittel zu belegen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen
zwecks Kaufs einer Liegenschaft in H handle, sei in keiner Weise belegt; ein
schriftlicher Darlehensvertrag liege nicht vor. Aufgrund der Akten erscheine es
wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel
stamme; darauf wiesen die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Betäubungsmittel
und die im Drogenhandel übliche Stückelung des an verschiedenen Orten
versteckten beschlagnahmten Bargelds hin. Es sei daher anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer den Sozialen Diensten gegenüber Einkünfte in der Höhe von
Fr. 108'990.- verschwiegen habe, was einen unrechtmässigen Bezug von
Sozialhilfeleistungen zur Folge gehabt habe.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, der beschlagnahmte
Geldbetrag gelte nicht als deliktisch erlangt und sei ihm wieder auszuzahlen,
da ihm im Strafverfahren kein Betäubungsmittelhandel habe nachgewiesen werden
können, weshalb dieses eingestellt worden sei. Wie der Verfügung der
Einzelrichterin vom 20. Juli 2007 entnommen werden könne, habe der
Beschwerdeführer im Strafverfahren ausgeführt, es handle sich beim
beschlagnahmten Betrag um ein Darlehen zwecks Kaufs einer Immobilie in H.
Sodann habe D der Einzelrichterin beantragt, das beschlagnahmte Geld, das ihr
gehöre und das sie Ende 2005 dem Beschwerdeführer zwecks Kaufs einer Wohnung in
I übergeben habe, sei ihr herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe den
Geldbetrag Ende 2005 mit einer klaren Auflage zwecks Verwendung von D zur
Verfügung gestellt bekommen; das Geld sei nicht zur persönlichen Verwendung bestimmt
und nicht seinem Vermögen zugehörig gewesen. Eine Vermischung mit seinem
eigenen Geld sei nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Eigentümer geworden
sei. Es könne nicht einmal von einem Darlehen gesprochen werden; vielmehr sei
das Geld zu einem bestimmten Zweck anvertraut worden, so dass der
Beschwerdeführer nur treuhänderisch über den Geldbetrag verfügt habe. Er habe
das Geld sicherheitshalber auf verschiedene Orte verteilt aufbewahrt. Es könne
daher nicht gefordert werden, er hätte den Betrag für seinen laufenden
Unterhalt verwenden müssen; folgerichtig habe er darüber gegenüber der Sozialbehörde
keine Angaben gemacht. Der Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers sei
demnach zwischen April 2001 und August 2006 stets gegeben gewesen. Selbst wenn
das Geld dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung gestanden hätte, so treffe
dies nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2006 zu.
3.4
3.4.1
In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
5.
April 2006 führte der Beschwerdeführer aus, beim beschlagnahmten Betrag
handle es sich um Mittel aus einem Darlehen, das ihm jemand zum Kauf einer
Wohnung mit Laden in I gewährt habe; es sei nicht befristet, und er müsse dafür
keine Zinsen bezahlen. Er wollte auf Nachfrage den Darlehensgeber nicht
angeben; es handle sich um jemanden in guter Position, der ihm sehr nahestehe
und fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schade. Die Adresse der
Wohnung in I konnte er auch nicht nennen; selbst an den Namen des Besitzers
konnte er sich nicht genau erinnern; er heisse E oder F. Einen Teil des
Gelds habe er bei der Verhaftung auf sich getragen, um damit auf den Putz zu
hauen. Sodann habe er Bargeld in seinen Schuhsohlen versteckt, damit es die
Polizei nicht finde. Für die handelsübliche Stückelung des Bargelds hatte er
keine Begründung.
Die Staatsanwaltschaft führte denn auch in ihrer
Einstellungsverfügung vom 17. April 2007 aus, es fehle zwar an konkreten
Belastungen bezüglich Drogenverkäufe durch den Beschwerdeführer, doch seien
seine Erklärungsversuche wenig plausibel; insbesondere die in seinem
Fingernagelschmutz sichergestellten Kokainspuren und die verhältnismässig
grosse Menge sichergestellter Ecstasy-Tabletten belasteten den Beschwerdeführer
ganz erheblich. Zudem habe er bei seiner Festnahme Fr. 1'500.- (30
50er-Noten) auf sich getragen. Die genannten Anhaltspunkte bildeten deutliche
Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel.
Die Einzelrichterin führte in ihrer Verfügung vom
20.
Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 24. März 2007, in der er freiwillig gewisse Fragen ohne
Beisein seines Verteidigers beantwortet habe, ausgesagt, er lebe vom Sozialamt,
aber mit Fr. 1'200.- könne man nicht leben, weshalb er noch ein paar
andere Einkünfte haben müsse, wobei er nicht angeben wollte, woher das Geld
stamme.
3.4.2
Die Vorinstanz wertete die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
bezüglich der Herkunft des sichergestellten Bargelds – in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der EGPK – zu Recht als nicht
überzeugend. Im Sinn einer Umkehr der Beweislast hat der Beschwerdeführer die
Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargelds nachzuweisen, wenn er geltend
macht, dieses gehöre nicht ihm (vgl. E. 2.2). Die Umkehr der Beweislast bzw.
eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich
im vorliegend zu beurteilenden Fall umso mehr, als trotz Einstellung des
entsprechenden Strafverfahrens angesichts der zahlreichen Indizien der
Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Geld durch Betäubungsmittelhandel
erworben, nicht ausgeräumt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGr,
23.
Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Der geforderte
Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er antwortete ausweichend auf
die ihm von den verschiedenen Instanzen gestellten Fragen zur Herkunft des bei
ihm aufgefundenen sehr hohen Geldbetrags; seine Antworten erscheinen weitgehend
als Schutzbehauptungen und weisen teilweise gar Widersprüche auf. So gab er in
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2006 an, der Darlehensgeber,
den er nicht nennen könne, stehe ihm sehr nahe und sei jemand in guter Postion,
der fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schaden würde. Im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren hingegen nannte er die Person doch und behauptete, eine D –
mithin nicht ein männlicher Darlehensgeber – habe ihm das Darlehen gegeben.
Sodann gab er der
Staatsanwaltschaft an, er habe mit dem Geld in I eine Wohnung mit Laden
kaufen wollen; in der Einsprache vom 4. Mai 2007 ergänzte er gar, dass er
sich mit dem Kauf der Wohnung in H, dem Herkunftsland seiner Ehegattin, eine
neue Existenzgrundlage habe aufbauen wollen. In der Rekurs- und
Beschwerdeschrift führte er hingegen aus, D habe ihm das Geld zwecks Kaufs
einer Wohnung und eines eigenen Ladenlokals/Nagelstudios übergeben,
woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Wohnung offenbar für D kaufen
sollte. Letzteres deckt sich wiederum mit der Behauptung, das Geld sei nicht
als Darlehen, sondern lediglich treuhänderisch anvertraut worden, was im klaren
Widerspruch zu seinen erwähnten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und in der
Einsprache steht, wo er beteuerte, er habe ein unbefristetes zinsloses Darlehen
für den Erwerb einer Wohnung für sich selber erhalten.
Nicht ersichtlich ist denn
auch, warum der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptung, D habe ihm das
Geld als Darlehen gegeben, deren Befragung als Zeugin weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren offeriert hat, obwohl er seit der entsprechenden Androhung
des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 mit der Rückforderung der ihm gewährten
Sozialhilfe rechnen musste. Auch einen schriftlichen Darlehensvertrag legte er
nicht vor; angesichts des sehr hohen Geldbetrags erscheint es unwahrscheinlich,
dass kein solcher abgeschlossen wurde. Mindestens hätte er doch eine
schriftliche Bestätigung von D über das ihm gewährte Darlehen besorgen und
einreichen können.
3.5
Zusammenfassend
gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, woher das bei ihm
beschlagnahmte Bargeld stammt bzw. dass es sich dabei um ein zweckgebundenes
Darlehen handelt, das er nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden
konnte. Zwar musste das Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eingestellt werden, weil der Beschwerdeführer nicht
konkret des Drogenverkaufs belastet worden sei, doch belasteten ihn die
zahlreichen deutlichen Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im
Betäubungsmittelhandel ganz erheblich. Diese Indizien genügten zwar nicht für
eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, da diese die entsprechende Beweislast
trägt, doch begründen sie eine im Verwaltungsverfahren ausreichende Vermutung
für massgebliche Einkünfte aus nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit, welche
Vermutung er nach dem Gesagten nicht entkräften konnte. Da es ihm nicht gelang
nachzuweisen, dass es sich bei dem Geldbetrag überhaupt um ein Darlehen
handelte, spielt der von ihm behauptete Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrags
keine Rolle; vielmehr ist entsprechend der den formellen Anforderungen
genügenden Androhung des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits länger im Besitz des Geldes war und parallel
dazu Sozialhilfe bezogen hat.
Indem der Beschwerdeführer den bei ihm beschlagnahmten
Geldbetrag entgegen den Hinweisen in den Formularen zur Einkommens- und
Vermögensdeklaration und der konkreten Anweisung im Schreiben des
Sozialzentrums G vom 13. März 2007 nicht als Einkommen angegeben hat, hat
er die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben im
Sinn von § 26 lit. a SHG erwirkt und ist somit zur Rückerstattung der
wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet. Demnach erweist sich der bezirksrätliche
Entscheid als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist bezüglich
der Rückerstattungsforderung abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Vertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Antrag, dem
Beschwerdeführer sei in den vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren.
4.1
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der
Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).
4.2
Aufgrund
der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem
die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 verfügt
hatte, das sichergestellte Bargeld sei ihm herauszugeben, wurde es durch die
Staatsanwaltschaft am 12. September 2007 erneut beschlagnahmt. Angesichts
der komplexen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beweislast
trägt, kann die Beschwerde nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn
bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Für das Einspracheverfahren ist
diese Notwendigkeit indessen zu verneinen, denn in jenem Verfahren ist
diesbezüglich ein strengerer Massstab anzulegen, da die Einsprachebehörden wie
die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden in höherem Mass als die Rekurs- und Beschwerdeinstanzen
der Untersuchungs- und der Offizialmaxime verpflichtet sind (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 42). Diese Zurückhaltung bezüglich der
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren steht
auch im Einklang mit der gesetzlichen Regelung der Parteientschädigung in § 17
Abs. 1 VRG, wonach das Einspracheverfahren den Verfahren vor
Verwaltungsbehörden zugerechnet wird, in welchen die Zusprechung einer solchen
Entschädigung generell ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2003,
VB.2003.00348, E. 7.4.1, www.vgrzh.ch).
Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B hat
dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den
vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für das
Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und diesbezüglich die Sache zur Festsetzung
der Entschädigung an die Rekursbehörde zurückzuweisen. Für das Einspracheverfahren
ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
2.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Bezüglich der Rückerstattungsforderung wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
in den vorinstanzlichen Verfahren wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Für das Rekursverfahren wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und diesbezüglich
die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Rekursbehörde
zurückgewiesen. Für das Einspracheverfahren wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht gewährt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…