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Entscheid

VB.2008.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00534

30. April 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11438)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau C bezogen von April 2001 bis zu ihrem

Wegzug von Zürich im August 2006 wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von

Fr. 170'231.10 von der Stadt Zürich. Am 24. März 2006 stellte die

Stadtpolizei Zürich anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von A bzw.

im Lüftungsraum und in der Parkgarage der Liegenschaft Haschisch, Marihuana, 39

Gramm Crack und rund 160 Tabletten Ecstasy sowie einen in kleiner Stückelung an

verschiedenen Orten aufbewahrten Bargeldbetrag von Fr. 108'990.- sicher,

wovon A bei der späteren Haftentlassung irrtümlicherweise Fr. 550.- ausgehändigt

wurden; die verbleibenden Fr. 108'440.- wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 6. April 2006 einstweilen in Beschlag genommen. Am

17. April 2007 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die

Untersuchung betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz werde

eingestellt, das Bargeld von Fr. 108'440.- definitiv beschlagnahmt und zur

Kostendeckung verwendet; der Restbetrag werde nach Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung an die Sozialen Dienste Zürich zur Verrechnung deren

Rückzahlungsforderung für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe ausbezahlt. Die

Kosten der Untersuchung wurden dem Angeschuldigten auferlegt. In

der darauf verlangten gerichtlichen Beurteilung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen der Einstellung der Strafuntersuchung verfügte die

Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 unter anderem,

dass die Beschlagnahme der Barmittel in der Höhe von Fr. 108'440.-

aufgehoben und dieser Betrag A unter Abzug der Kosten des Strafbefehls

herausgegeben werde.

Mit Entscheid der Einzelfallkommission vom 29. März

2007 wurde A (und seine Ehefrau) verpflichtet, zu Unrecht bezogene

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 108'990.- abzüglich

Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft den Sozialen Diensten

zurückzuerstatten, wobei einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung

entzogen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 27. August 2007 ebenso ab wie den

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und C am 10. Oktober 2007 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich erheben. Dieser trat auf den im Namen von C erhobenen

Rekurs am 2. Oktober 2008 nicht ein und wies denjenigen von A ab; ebenso

wies er den Antrag auf Sistierung des Verfahres bis zur Erledigung des

Strafverfahrens sowie denjenigen auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ab.

III.

Dagegen liess A mit Eingabe vom 6. November 2008

Beschwerde erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats vom

2.

Oktober 2008 (sowie die vorangehenden Entscheide) ersatzlos aufzuheben

und ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

zu bewilligen. Sodann wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 18. November 2008

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm am 15. Dezember

2008.

Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m.

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a

SHG). Den Hilfesuchenden obliegt eine Auskunfts- und Meldepflicht, gemäss

welcher sie ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss offenlegen und Einsicht in ihre

Unterlagen gewähren müssen. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen

zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse

vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und

Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später

eintretenden und festzustellenden Änderungen. Einer besonderen Anweisung bedarf

es im Regelfall nicht. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,

welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und

unaufgefordert gemeldet werden.

Darlehen, die naturgemäss

zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe

anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden. Der

Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann, wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard

finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als

unbillig erscheinen liesse (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E.

4.

, www.vgrzh.ch).

2.2

Die

Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt

von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.

Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren

gestellt haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts-

oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die hilfesuchende

Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG in Verbindung

mit § 28 SHV).

Der im Verwaltungsverfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien

nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Regelung der objektiven

Beweislast; wer diese Beweislast trägt, bestimmt sich nach dem materiellen

Recht. Die Parteien sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die

ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende

Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem

Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die

eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen; der Richter

ist in hohem Masse auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen. Das Gericht darf

daher von der natürlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer habe die für

sein Begehren günstigen und die Gegenpartei die für ihn ungünstigen Umstände

vorgebracht. Den Beschwerdeführer trifft im Rechtsmittelverfahren nicht nur

eine Beweisführungslast, sondern vorab eine Behauptungslast bezüglich der für

ihn allenfalls günstigen Tatsachen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69 und § 60 N. 1, je mit Hinweisen).

Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen Namen

lautende Vermögenswerte nicht ihm gehörten, ist es nicht Aufgabe der

Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der entsprechenden

finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem Hilfesuchenden.

Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der Beweislast auszugehen

(VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00523, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. März 2006 in der

Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Bargelds von Fr. 108'990.-

war und blieb stets unklar. So hatte sich das zuständige Sozialzentrum bereits

am 21. Februar 2007 während des laufenden Strafverfahrens bei der

Staatsanwaltschaft über die Herkunft des Bargeldes erkundigt. Es wies sodann den

Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. März 2007 darauf

hin, dass er gemäss Sozialhilfegesetz verpflichtet gewesen wäre, die

Darlehenssumme gegenüber den Sozialen Diensten zu deklarieren und für den

Lebensunterhalt zu verwenden. Es forderte ihn auf, Belege einzureichen, aus

denen hervorgehe, woher das Geld stamme und wann er es erhalten habe

(Quittungen, Darlehensverträge etc.), um überprüfen zu können, ob und

allenfalls in welchem Umfang die Fr. 108'990.- zur Deckung der

Sozialhilfeauslagen herangezogen werden müssten. Wenn er die geforderten

Unterlagen bis zum 23. März 2007 nicht zugestellt habe, müsste davon

ausgegangen werden, dass er bereits länger im Besitz des Geldes gewesen sei und

parallel dazu Sozialhilfe bezogen habe. Für diesen Fall behalte sich die Behörde

weitere Schritte vor. Da der Beschwerdeführer darauf nicht reagierte, ging die

Einzelfallkommission androhungsgemäss davon aus, dass er bereits während eines

längeren Zeitraums über die erwähnte Summe verfügt hatte, und verpflichtete ihn

zur Rückerstattung derselben. Die EGPK, welche die Einsprache abwies, führte

aus, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 5. April 2006 nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu erklären, woher

das Geld komme und weshalb die Banknoten in kleiner Stückelung abgepackt und an

verschiedenen Orten aufbewahrt worden seien.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, es obliege angesichts der Umkehr der Beweislast dem Beschwerdeführer,

die Herkunft der bei ihm aufgefundenen finanziellen Mittel zu belegen. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen

zwecks Kaufs einer Liegenschaft in H handle, sei in keiner Weise belegt; ein

schriftlicher Darlehensvertrag liege nicht vor. Aufgrund der Akten erscheine es

wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel

stamme; darauf wiesen die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Betäubungsmittel

und die im Drogenhandel übliche Stückelung des an verschiedenen Orten

versteckten beschlagnahmten Bargelds hin. Es sei daher anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer den Sozialen Diensten gegenüber Einkünfte in der Höhe von

Fr. 108'990.- verschwiegen habe, was einen unrechtmässigen Bezug von

Sozialhilfeleistungen zur Folge gehabt habe.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, der beschlagnahmte

Geldbetrag gelte nicht als deliktisch erlangt und sei ihm wieder auszuzahlen,

da ihm im Strafverfahren kein Betäubungsmittelhandel habe nachgewiesen werden

können, weshalb dieses eingestellt worden sei. Wie der Verfügung der

Einzelrichterin vom 20. Juli 2007 entnommen werden könne, habe der

Beschwerdeführer im Strafverfahren ausgeführt, es handle sich beim

beschlagnahmten Betrag um ein Darlehen zwecks Kaufs einer Immobilie in H.

Sodann habe D der Einzelrichterin beantragt, das beschlagnahmte Geld, das ihr

gehöre und das sie Ende 2005 dem Beschwerdeführer zwecks Kaufs einer Wohnung in

I übergeben habe, sei ihr herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe den

Geldbetrag Ende 2005 mit einer klaren Auflage zwecks Verwendung von D zur

Verfügung gestellt bekommen; das Geld sei nicht zur persönlichen Verwendung bestimmt

und nicht seinem Vermögen zugehörig gewesen. Eine Vermischung mit seinem

eigenen Geld sei nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Eigentümer geworden

sei. Es könne nicht einmal von einem Darlehen gesprochen werden; vielmehr sei

das Geld zu einem bestimmten Zweck anvertraut worden, so dass der

Beschwerdeführer nur treuhänderisch über den Geldbetrag verfügt habe. Er habe

das Geld sicherheitshalber auf verschiedene Orte verteilt aufbewahrt. Es könne

daher nicht gefordert werden, er hätte den Betrag für seinen laufenden

Unterhalt verwenden müssen; folgerichtig habe er darüber gegenüber der Sozialbehörde

keine Angaben gemacht. Der Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers sei

demnach zwischen April 2001 und August 2006 stets gegeben gewesen. Selbst wenn

das Geld dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung gestanden hätte, so treffe

dies nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2006 zu.

3.4

3.4.1

In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

5.

April 2006 führte der Beschwerdeführer aus, beim beschlagnahmten Betrag

handle es sich um Mittel aus einem Darlehen, das ihm jemand zum Kauf einer

Wohnung mit Laden in I gewährt habe; es sei nicht befristet, und er müsse dafür

keine Zinsen bezahlen. Er wollte auf Nachfrage den Darlehensgeber nicht

angeben; es handle sich um jemanden in guter Position, der ihm sehr nahestehe

und fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schade. Die Adresse der

Wohnung in I konnte er auch nicht nennen; selbst an den Namen des Besitzers

konnte er sich nicht genau erinnern; er heisse E oder F. Einen Teil des

Gelds habe er bei der Verhaftung auf sich getragen, um damit auf den Putz zu

hauen. Sodann habe er Bargeld in seinen Schuhsohlen versteckt, damit es die

Polizei nicht finde. Für die handelsübliche Stückelung des Bargelds hatte er

keine Begründung.

Die Staatsanwaltschaft führte denn auch in ihrer

Einstellungsverfügung vom 17. April 2007 aus, es fehle zwar an konkreten

Belastungen bezüglich Drogenverkäufe durch den Beschwerdeführer, doch seien

seine Erklärungsversuche wenig plausibel; insbesondere die in seinem

Fingernagelschmutz sichergestellten Kokainspuren und die verhältnismässig

grosse Menge sichergestellter Ecstasy-Tabletten belasteten den Beschwerdeführer

ganz erheblich. Zudem habe er bei seiner Festnahme Fr. 1'500.- (30

50er-Noten) auf sich getragen. Die genannten Anhaltspunkte bildeten deutliche

Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel.

Die Einzelrichterin führte in ihrer Verfügung vom

20.

Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 24. März 2007, in der er freiwillig gewisse Fragen ohne

Beisein seines Verteidigers beantwortet habe, ausgesagt, er lebe vom Sozialamt,

aber mit Fr. 1'200.- könne man nicht leben, weshalb er noch ein paar

andere Einkünfte haben müsse, wobei er nicht angeben wollte, woher das Geld

stamme.

3.4.2

Die Vorinstanz wertete die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers

bezüglich der Herkunft des sichergestellten Bargelds – in Übereinstimmung mit

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der EGPK – zu Recht als nicht

überzeugend. Im Sinn einer Umkehr der Beweislast hat der Beschwerdeführer die

Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargelds nachzuweisen, wenn er geltend

macht, dieses gehöre nicht ihm (vgl. E. 2.2). Die Umkehr der Beweislast bzw.

eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich

im vorliegend zu beurteilenden Fall umso mehr, als trotz Einstellung des

entsprechenden Strafverfahrens angesichts der zahlreichen Indizien der

Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Geld durch Betäubungsmittelhandel

erworben, nicht ausgeräumt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGr,

23.

Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Der geforderte

Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er antwortete ausweichend auf

die ihm von den verschiedenen Instanzen gestellten Fragen zur Herkunft des bei

ihm aufgefundenen sehr hohen Geldbetrags; seine Antworten erscheinen weitgehend

als Schutzbehauptungen und weisen teilweise gar Widersprüche auf. So gab er in

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2006 an, der Darlehensgeber,

den er nicht nennen könne, stehe ihm sehr nahe und sei jemand in guter Postion,

der fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schaden würde. Im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren hingegen nannte er die Person doch und behauptete, eine D –

mithin nicht ein männlicher Darlehensgeber – habe ihm das Darlehen gegeben.

Sodann gab er der

Staatsanwaltschaft an, er habe mit dem Geld in I eine Wohnung mit Laden

kaufen wollen; in der Einsprache vom 4. Mai 2007 ergänzte er gar, dass er

sich mit dem Kauf der Wohnung in H, dem Herkunftsland seiner Ehegattin, eine

neue Existenzgrundlage habe aufbauen wollen. In der Rekurs- und

Beschwerdeschrift führte er hingegen aus, D habe ihm das Geld zwecks Kaufs

einer Wohnung und eines eigenen Ladenlokals/Nagelstudios übergeben,

woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Wohnung offenbar für D kaufen

sollte. Letzteres deckt sich wiederum mit der Behauptung, das Geld sei nicht

als Darlehen, sondern lediglich treuhänderisch anvertraut worden, was im klaren

Widerspruch zu seinen erwähnten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und in der

Einsprache steht, wo er beteuerte, er habe ein unbefristetes zinsloses Darlehen

für den Erwerb einer Wohnung für sich selber erhalten.

Nicht ersichtlich ist denn

auch, warum der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptung, D habe ihm das

Geld als Darlehen gegeben, deren Befragung als Zeugin weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren offeriert hat, obwohl er seit der entsprechenden Androhung

des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 mit der Rückforderung der ihm gewährten

Sozialhilfe rechnen musste. Auch einen schriftlichen Darlehensvertrag legte er

nicht vor; angesichts des sehr hohen Geldbetrags erscheint es unwahrscheinlich,

dass kein solcher abgeschlossen wurde. Mindestens hätte er doch eine

schriftliche Bestätigung von D über das ihm gewährte Darlehen besorgen und

einreichen können.

3.5

Zusammenfassend

gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, woher das bei ihm

beschlagnahmte Bargeld stammt bzw. dass es sich dabei um ein zweckgebundenes

Darlehen handelt, das er nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden

konnte. Zwar musste das Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eingestellt werden, weil der Beschwerdeführer nicht

konkret des Drogenverkaufs belastet worden sei, doch belasteten ihn die

zahlreichen deutlichen Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im

Betäubungsmittelhandel ganz erheblich. Diese Indizien genügten zwar nicht für

eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, da diese die entsprechende Beweislast

trägt, doch begründen sie eine im Verwaltungsverfahren ausreichende Vermutung

für massgebliche Einkünfte aus nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit, welche

Vermutung er nach dem Gesagten nicht entkräften konnte. Da es ihm nicht gelang

nachzuweisen, dass es sich bei dem Geldbetrag überhaupt um ein Darlehen

handelte, spielt der von ihm behauptete Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrags

keine Rolle; vielmehr ist entsprechend der den formellen Anforderungen

genügenden Androhung des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer bereits länger im Besitz des Geldes war und parallel

dazu Sozialhilfe bezogen hat.

Indem der Beschwerdeführer den bei ihm beschlagnahmten

Geldbetrag entgegen den Hinweisen in den Formularen zur Einkommens- und

Vermögensdeklaration und der konkreten Anweisung im Schreiben des

Sozialzentrums G vom 13. März 2007 nicht als Einkommen angegeben hat, hat

er die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben im

Sinn von § 26 lit. a SHG erwirkt und ist somit zur Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet. Demnach erweist sich der bezirksrätliche

Entscheid als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist bezüglich

der Rückerstattungsforderung abzuweisen.

4.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Vertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Antrag, dem

Beschwerdeführer sei in den vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren.

4.1

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der

Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher

auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

4.2

Aufgrund

der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem

die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 verfügt

hatte, das sichergestellte Bargeld sei ihm herauszugeben, wurde es durch die

Staatsanwaltschaft am 12. September 2007 erneut beschlagnahmt. Angesichts

der komplexen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beweislast

trägt, kann die Beschwerde nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn

bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Für das Einspracheverfahren ist

diese Notwendigkeit indessen zu verneinen, denn in jenem Verfahren ist

diesbezüglich ein strengerer Massstab anzulegen, da die Einsprachebehörden wie

die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden in höherem Mass als die Rekurs- und Beschwerdeinstanzen

der Untersuchungs- und der Offizialmaxime verpflichtet sind (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 42). Diese Zurückhaltung bezüglich der

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren steht

auch im Einklang mit der gesetzlichen Regelung der Parteientschädigung in § 17

Abs. 1 VRG, wonach das Einspracheverfahren den Verfahren vor

Verwaltungsbehörden zugerechnet wird, in welchen die Zusprechung einer solchen

Entschädigung generell ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2003,

VB.2003.00348, E. 7.4.1, www.vgrzh.ch).

Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B hat

dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den

vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für das

Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und diesbezüglich die Sache zur Festsetzung

der Entschädigung an die Rekursbehörde zurückzuweisen. Für das Einspracheverfahren

ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

2.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Bezüglich der Rückerstattungsforderung wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

in den vorinstanzlichen Verfahren wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Für das Rekursverfahren wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und diesbezüglich

die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Rekursbehörde

zurückgewiesen. Für das Einspracheverfahren wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

nicht gewährt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…