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Entscheid

VB.2008.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00537

21. Januar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem im August 2008 die beiden jüngeren Kinder von A, die

Söhne B und C, in den Kindergarten (bzw. das Schulhaus) G und der ältere Sohn D

in die zweite Klasse des Schulhauses G eingeteilt worden waren, stellte A mit

seiner Ehefrau ein Gesuch, mit welchem die Einteilung der drei Kinder in das

Schulhaus K beantragt wurde. Das Gesuch wurde mit Entscheid der

Kreisschulpflege X der Stadt Zürich vom 4. September 2008 als

Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liess A Rekurs erheben. Er brachte

im Wesentlichen vor, die Umteilung von Einzelkindern wäre einfacher gewesen,

der Schulweg zum Schulhaus G sei länger sowie gefährlicher als derjenige zum

Schulhaus K, die Umteilung könne nicht mit den hohen Schülerzahlen

gerechtfertigt werden und ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11.

November 2008 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss

die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides. Sodann verlangte er ebenfalls

sinngemäss, B und C seien in das Schulhaus I und D in das Schulhaus K einzuteilen

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die

Kreisschulpflege X der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, "sofern

überhaupt darauf eingetreten werden kann". In seiner Vernehmlassung vom

14.

/17. November 2008 führte der Bezirksrat Zürich aus, dass die Zuteilung von

B und C zum Schulhaus I kein zulässiger Streitgegenstand der Beschwerde sei. Im

Übrigen verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich

zuständig.

Zwar ist fraglich, ob es sich beim Gesuch von A und seiner

Ehefrau vom 4. September 2008 – wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat – um

ein Wiedererwägungsgesuch handelte, da die vor Einreichung des Gesuchs

erfolgten Zuteilungen von B, C und D für den hier interessierenden Zeitraum dem

Beschwerdeführer anscheinend nur telephonisch mitgeteilt worden und nicht in

Form schriftlicher Verfügungen erfolgt waren. Weil jedoch der gewöhnliche

Rechtsmittelweg offen steht, wenn aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein

neuer Sachentscheid ergeht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1042 und 1834,

mit Rechtsprechungshinweisen), kann die Frage nach der Qualifikation des Gesuchs

vom 4. September 2008 im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen

dahingestellt bleiben.

1.2

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die

Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem

Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

1.2.1

Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass

mit Bezug auf den Antrag, B und C seien zum Schulhaus I zuzuteilen, mangels

zulässigen Streitgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten werden

könne.

Die Vorgeschichte zum Gesuch von A und seiner Ehefrau vom

4.

September 2008 wird von den Parteien nicht übereinstimmend dargestellt: Nach

Darstellung der Beschwerdegegnerin waren zunächst B und C zum Kindergarten I

sowie D zum Schulhaus K zugeteilt worden. In der Folge seien alle drei Kinder

aufgrund des telephonisch geäusserten Wunsches von A, die Kinder nicht zu

trennen, in das Schulhaus G eingeteilt worden. Abweichend von dieser

Darstellung führt der Beschwerdeführer in seinem Rekurs aus, seine beiden

jüngeren Kinder seien vorerst in den Kindergarten G eingeteilt worden. Nachdem

er gewünscht habe, dass sie insbesondere wegen des Besuchs des Schulhauses K

durch D nicht in diesen Kindergarten gingen, sei auch D in das Schulhaus G

eingeteilt worden.

Es kann hier offen bleiben, welche der uneinheitlichen

Darstellungen der Parteien zutreffend war und ob sie von Bedeutung für den

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung sind. Denn im Rekurs wurde einzig

beantragt, dass B, C und D in das Schulhaus K einzuteilen seien. Die Einteilung

von B und/oder C in das Schulhaus I bildete somit jedenfalls nicht Gegenstand

des Rekursverfahrens. Sie hätte es auch bei richtiger Gesetzesauslegung nicht

bilden müssen. Der Antrag, B und C seien in das Schulhaus I einzuteilen,

sprengt somit den Rahmen des Rekursentscheides und kann folglich nicht an die

Hand genommen werden.

1.2.2

Soweit mit der Beschwerde verlangt wird, von den drei Kindern des

Beschwerdeführers sei einzig D in das Schulhaus K einzuteilen, ist aus dem

gleichen Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt unabhängig

davon, ob dieses Begehren nur für den Fall der Gutheissung des soeben (1.2.1)

genannten Antrages gestellt wurde oder nicht:

Die Vorinstanz hat zu Recht

ausgeführt, dass im Rekursverfahren kein Eventualantrag gestellt wurde, wonach D

gegebenenfalls als einziges Kind der Familie des Beschwerdeführers in das

Schulhaus K einzuteilen sei. Ein solcher Eventualantrag kann auch nicht dem im

Rekurs gestellten Antrag, "es seien die drei Kinder … im Schulhaus K den

obligatorischen Primarschulunterricht besuchen zu lassen", entnommen

werden. Aus der Rekursbegründung, die als Hilfsmittel zur Konkretisierung des

Antrags herangezogen werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–29

N. 86), geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer beim Rekurs wesentlich darum

ging, dass die drei Kinder in die gleiche Schule geschickt würden (erst nach

Fällung des Rekursentscheides scheint der Beschwerdeführer seine Auffassung

dahingehend geändert zu haben, dass er eine Trennung der Kinder grundsätzlich

Dispositiv

billigt). Folgerichtig hat die Vorinstanz auch nicht entschieden, ob D als

einziges Kind der Familie in das Schulhaus K einzuteilen ist. Der entsprechende

Antrag kann also keinen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.

1.3 Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den vorerwähnten Einschränkungen

(1.2.1 f.) auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer

macht vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend, die

Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 101) verletzt. Es kann in

diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör keinen

Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit

geboten wurde, seine Wünsche anzubringen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

2.2

Immerhin sei in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass die

Eltern nach § 59 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101; zur

Anwendbarkeit der kantonalen Volksschulgesetzgebung auf Kindergärten vgl.

hinten 3.1) rechtzeitig über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu

einer Schule oder Klasse zu orientieren (Abs. 1) und vor den Sommerferien über

eine Zuteilung zu einer neuen Klasse in Kenntnis zu setzen sind (Abs. 2). Diese

Vorschrift könnte zwar als Konkretisierung des Gehörsanspruchs betrachtet

werden und vorliegend verletzt sein, weil die Mitteilung über der Zuteilung der

Kinder des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2008/2009 nach Darstellung der

Beschwerdegegnerin erstmals am 27. August 2008 erfolgte. Fraglich ist allerdings,

ob die Verletzung dieser Bestimmung der Beschwerdegegnerin angelastet werden

kann, blieb doch ihre Behauptung in der Rekursantwort, der Beschwerdeführer

habe sich nach einem einjährigen Aufenthalt mit seiner Familie im Ausland erst

am 26. August 2008 wieder bei ihr gemeldet, unbestritten. Eine allfällige

mit der Missachtung dieser Vorschrift einhergehende Gehörsverletzung wäre aber

ohnehin spätestens im Rekursverfahren geheilt worden:

Nach der Praxis können nicht besonders schwer wiegende

Gehörsverletzungen dadurch geheilt werden, dass die betroffene Partei sich vor

einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft (eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn

der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere Instanz

nicht überprüfen kann; vgl. zum Ganzen BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387

E. 5.1, 126 I 68 E. 2; kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten Benjamin

Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl

106/2005, S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied von

der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.).

Diese Voraussetzungen für eine Heilung waren im Verfahren vor der Vorinstanz

erfüllt (vgl. § 20 Abs. 1 VRG).

3.

In materieller Hinsicht bleibt hier über die Frage zu

befinden, ob die drei Kinder des Beschwerdeführers gemeinsam statt in das

Schulhaus G in das Schulhaus K einzuteilen sind.

3.1 Art. 19 BV

gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden

und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter Grundschulunterricht wurde

bislang der Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe I (erstes bis neuntes

Schuljahr) verstanden. Durch die per 1. Januar 2008 erfolgte Kantonalisierung

des Kindergartens im Rahmen der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes vom 7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wurde der Kindergarten Teil der kantonalen

Volksschule. Dadurch dehnte sich ab Schuljahr 2008/2009 auch der Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht auf die

Kindergartenstufe aus (siehe zum Ganzen VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363,

E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).

Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. auch

zum Folgenden VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 2.2, www.vgrzh.ch;

siehe ferner Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen

zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 225 f.). Die Zumutbarkeit

des Schulwegs richtet sich dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung nach den konkreten

Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge und Gefährlichkeit

des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils

betroffenen Kindes (vgl. die ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Bundes

und der Kantone bei Horváth, S. 643 ff.; ferner Plotke, Schulrecht,

S. 226 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Ob ein Weg subjektiv als lang,

schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist nicht entscheidend;

massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober 2004,2P.101/2004,

E. 4.1, www.bger.ch; Plotke, Schulrecht, S. 226 mit Hinweisen). Für einen

Schüler auf Kindergartenstufe ist ein zu Fuss zurückzulegender Schulweg von

über einer halben Stunde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

regelmässig unzumutbar (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007 [= ZBl 109/2008,

S. 494 ff.], E. 2.3 – 25. Juli 2005,2P.101/2005, E. 5.2.2

14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.4 [alles unter www.bger.ch]). Ein

zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische

Massnahmen erfordern. In Frage kommen beispielsweise Transport der Kinder mit

einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen

Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst

oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.;

Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19 Rz. 39; vgl.

auch § 8 Abs. 3 VSV]).

3.2 Für

Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen bzw. Kindergärten ist die Schulpflege

zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei hat sie einerseits auf die Länge und

die Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits auf eine ausgewogene

Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen zu achten. Berücksichtigt

werden insbesondere die soziale und sprachliche Herkunft der Kinder sowie die

Verteilung der Geschlechter und Altersgruppen (§ 25 Abs. 1 VSV).

4.

4.1

Die Vorinstanz hat den angefochtenen Zuteilungsentscheid im Wesentlichen

mit folgender Begründung bestätigt: Zwar liege das Schulhaus K näher am Wohnort

des Beschwerdeführers als das Schulhaus G. Ein Rechtsanspruch auf Einteilung

ins nächstgelegene Schulhaus bestehe jedoch nicht. Auch sei der Schulweg zum Schulhaus

G nicht objektiv lang oder beschwerlich; das jüngste Kind des Beschwerdeführers

könne ihn in einem Fussmarsch von maximal 15 Minuten zurücklegen. Der Schulweg

sei auch hinsichtlich der Gefährlichkeit für alle Kinder des Beschwerdeführers

zumutbar. Mit der Einteilung der Kinder in das Schulhaus G trage die

Beschwerdegegnerin in Ausübung pflichtgemässen Ermessens der gesetzlichen

Vorgabe der ausgewogenen Klassenbestände Rechnung. Sie habe die Zuteilung

plausibel damit begründet, dass die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers

im Schulhaus G mit (vormals) 14 Kindern besser individuell gefördert

werden könnten als im Rahmen der 22 bis 24 Kinder umfassenden drei altersgemischten

Grundstufenklassen des Schulhauses K. Weil davon auszugehen sei, dass eine Zuteilung

der drei Kinder zu verschiedenen Schulhäusern nach wie vor nicht im Interesse

des Beschwerdeführers liegen würde, spiele es keine Rolle, dass es für D im

Schulhaus K wohl einen Platz gäbe.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss

vor, dass der Schulweg zum Schulhaus G für die drei Kinder zu gefährlich und zu

weit sei. Die Kinder seien naiv und nicht aufmerksam; sie würden zudem auf dem

Heimweg spielen. Er müsse die Kinder zurzeit wegen der Gefährlichkeit des

Schulweges täglich vier Mal zur Schule sowie nach Hause begleiten.

4.2 Die genannte

Begründung der Vorinstanz ist nicht zu bestanden:

4.2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf

den kürzestmöglichen Schulweg (vgl. vorn 3.1 Abs. 2).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die drei Kinder des

Beschwerdeführers den Schulweg zum Schulhaus G schon allein aufgrund seiner

Länge nicht selbständig zurücklegen können. Der Weg vom Wohnort des

Beschwerdeführers zum Schulhaus G ist nach der bei den Akten liegenden

Berechnung gemäss Google Maps etwa 560 Meter lang. Weil diese Distanz nach der

Berechnung in acht Minuten zurückgelegt werden kann, ist davon auszugehen, dass

sie für den Fussweg gilt und auf diesem keine nennenswerten Höhendifferenzen zu

überwinden sind.

Selbst wenn aufgrund des tieferen Schritttempos als bei

Erwachsenen nicht ohne Weiteres mit der Vorinstanz angenommen werden könnte,

dass auch das jüngste Kind des Beschwerdeführers diesen Weg in maximal 15

Minuten zurücklegen kann, ist die Länge des Schulwegs für sich allein zumutbar.

Als jedenfalls nicht überschritten erscheint nämlich die in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Grenze von einem halbstündigen Fussmarsch

für Kinder im Kindergartenalter (vgl. vorn 3.1 Abs. 2).

Die Länge des Schulweges zum Schulhaus G ist somit den

Kindern des Beschwerdeführers zumutbar.

4.2.2

Was die Gefährlichkeit des Schulweges zum Schulhaus G betrifft, ist der vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten Karte zu entnehmen, dass der Weg über sechs

Kreuzungen bzw. Abbiegungen führt und die M-, die N- sowie die O-Strasse zu

überqueren sind. Zwar erscheint dieser Routenverlauf als relativ kompliziert.

Nach den im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestrittenen, auch durch

die vom Beschwerdeführer eingereichten Photos nicht widerlegten Feststellungen

der Vorinstanz führt der Weg jedoch entlang von Quartierstrassen und über die

verkehrsberuhigte O-Strasse. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend,

dass das Trottoir an einzelnen Stellen des Schulweges schmal ist. Insofern der

Beschwerde­­führer im Rekurs noch geltend machte, es fehle bei einzelnen

Streckenabschnitten an einem Trottoir, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Strasse

auf den eingereichten Photos an den entsprechenden Stellen relativ schmal oder

unübersichtlich ist und andere Wegabschnitte ohne Trottoir nicht substantiiert

geltend gemacht wurden. Es kann deshalb angenommen werden, dass die übrigen

Verkehrsteilnehmer an den Stellen ohne Trottoir kein für die Kinder gefährliches

Fahrtempo wählen.

Auch hinsichtlich der Gefährlichkeit ist also der Schulweg

zum Schulhaus G den Kindern des Beschwerdeführers zumutbar.

4.2.3

Die Vorinstanz hat als Gründe, die für eine Zuteilung der drei Kinder zum

Schulhaus G sprechen, zutreffend die bessere individuelle Förderung von B und C,

ausgewogenere Klassenbestände als bei einer Zuteilung zum Schulhaus K und

schliesslich auch die Berücksichtigung des – jedenfalls in grundsätzlicher

Hinsicht nach wie vor anzunehmenden – Elternwunsches nach einer für alle drei

Kinder gemeinsamen Schule genannt. Diese Gründe sind gegenüber den Gründen, die

gegen eine Zuteilung zum Schulhaus G und für eine Zuteilung zum Schulhaus K

sprechen, abzuwägen.

Ein Argument gegen eine Zuteilung zum Schulhaus G ist der

kürzere Schulweg zum Schulhaus K: Gemäss der im Rekursverfahren ins Recht

gelegten Berechnung beträgt die Distanz zwischen dem Schulhaus K und dem

Wohnort des Beschwerdeführers an der S-Gasse 425 Meter. Freilich handelt es

sich bei dieser Distanz um die Autoroute, die aufgrund der fehlenden

Möglichkeit, von der K-Strasse in die S-Gasse einzubiegen, wesentlich länger

als der Fussweg ist. Der Schulweg zum Schulhaus K ist unter Berücksichtigung

dieses Umstandes weniger als halb so lang wie derjenige zum Schulhaus G.

Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Weg zum Schulhaus

K wesentlich weniger gefährlich als derjenige zum Schulhaus G ist: Der erstere

Weg führt fast ausschliesslich entlang der K-Strasse, die nach unbestrittener

Darstellung der Beschwerdegegnerin mit Tempo 50 sowie von Trams befahren werden

kann und rege benutzt wird (immerhin ist der Verlauf des Weges weniger

kompliziert als derjenige zum Schulhaus G).

Trotz des wesentlich längeren Schulweges zum Schulhaus G

ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuteilung – insbesondere mit

Blick auf das ihr zustehende Ermessen und die auf Rechtsverletzungen

beschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG)

– gerechtfertigt. Zum einen sind die Klassenbestände gemäss den Feststellungen

der Vorinstanz, auf welche wiederum verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), im Schulhaus G deutlich kleiner als diejenigen im

Schulhaus K. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer nach

unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin erst am 26. August

2008, also nach Beginn des Schuljahres 2008/2009 (vgl. zum Beginn des

Schuljahres 2008/2009 den Beschluss des Regierungsrates über die Inkraftsetzung

des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006, LS 412.100.1) bei ihr gemeldet hat

(vgl. vorn 2.2). Da wohl die übrigen Zuteilungen zu diesem Zeitpunkt bereits

vorgenommen worden waren, dürften die Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin, die

Klassenbestände mit Blick auf die Zuteilungswünsche des Beschwerdeführers

umzudisponieren, von vornherein beschränkt gewesen sein.

4.2.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Zuteilung insbesondere aufgrund des zumutbaren Schulweges und dem Bedürfnis

nach ausgewogenen Klassenbeständen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Wie erwähnt (vorn 1.2.1 f.) ist das Verwaltungsgericht

unzuständig, soweit es um den Antrag auf Einteilung von B und C in das

Schulhaus I sowie Einteilung von D in das Schulhaus K geht. Es fragt sich, ob

die Sache diesbezüglich gemäss §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige

Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.

Richtet ein Gesuchsteller gleich lautende Eingaben an mehrere

Behörden, von welchen eine zuständig ist, sind die unzuständigen Behörden nicht

zu einer Überweisung verpflichtet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 35).

Diesfalls ist die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten, dass eine bereits

angerufene Instanz als zuständig betrachtet werde, ausreichend.

Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 28. Oktober 2008 einen Antrag eingereicht, welcher

sinngemäss mit dem hier nicht materiell zu behandelnden Antrag identisch ist.

Entsprechend dem vorgenannten Grundsatz bei gleich lautenden Eingaben an

mehrere Behörden entfällt daher die Weiterleitungspflicht. Die zuständige Beschwerdegegnerin

wird über den Antrag auf Einteilung von B und C in das Schulhaus I sowie

Einteilung von A in das Schulhaus K, auf welchen sie anscheinend mit Schreiben

vom 6. November 2008 erstmals reagiert hat, zu befinden haben.

6.

Ist das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an: …