VB.2008.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00537
21. Januar 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11150)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00537
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Schulhauszuteilung
Aufgrund des Wunsches des Beschwerdeführers, dass seine drei Kinder nicht getrennt würden, wurden diese zu demselben Schulhaus zugeteilt. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sinngemäss, zwei der Kinder seien in ein anderes Schulhaus und das dritte Kind in ein drittes Schulhaus einzuteilen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit Zuteilungen in verschiedene Schulhäuser verlangt werden (E. 1), Anspruch auf rechtliches Gehör und Pflicht zur rechtzeitigen Information über Zuteilungen (E. 2), Kantonalisierung des Kindergartens und damit verbundene Ausdehnung des grundrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, Zumutbarkeit des Schulweges im Allgemeinen (E. 3.1), kantonalrechtliche Vorgaben für Zuteilungsentscheide (E. 3.2), vorinstanzliche Erwägungen und Standpunkt des Beschwerdeführers (E. 4.1), Zumutbarkeit des gemeinsamen Schulweges hinsichtlich Länge und Gefährlichkeit im konkreten Fall (E. 4.2.1-2), Überwiegen der Gründe für die vorgenommene Zuteilung, insbesondere Bedürfnis nach ausgeglichenen Klassenbeständen (E. 4.2.3-4), Entfallen der Pflicht zur Überweisung des Gesuchs um getrennte Zuteilungen an die zuständige Beschwerdegegnerin aufgrund einer sinngemäss gleichlautenden Eingabe (E. 5), Kostenpflichtigkeit des unterliegenden Beschwerdeführers (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
GEFÄHRLICHKEIT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHULWEG
STREITGEGENSTAND
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
WEITERLEITUNG
ZUMUTBARKEIT
ZUTEILUNG
ZUTEILUNGSANSPRUCH
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
§ 5 Abs. 2 VRG
Art. 25 Abs. 1 VSV
Art. 59 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00537
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisschulpflege X der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem im August 2008 die beiden jüngeren Kinder von A, die
Söhne B und C, in den Kindergarten (bzw. das Schulhaus) G und der ältere Sohn D
in die zweite Klasse des Schulhauses G eingeteilt worden waren, stellte A mit
seiner Ehefrau ein Gesuch, mit welchem die Einteilung der drei Kinder in das
Schulhaus K beantragt wurde. Das Gesuch wurde mit Entscheid der
Kreisschulpflege X der Stadt Zürich vom 4. September 2008 als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid liess A Rekurs erheben. Er brachte
im Wesentlichen vor, die Umteilung von Einzelkindern wäre einfacher gewesen,
der Schulweg zum Schulhaus G sei länger sowie gefährlicher als derjenige zum
Schulhaus K, die Umteilung könne nicht mit den hohen Schülerzahlen
gerechtfertigt werden und ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11.
November 2008 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides. Sodann verlangte er ebenfalls
sinngemäss, B und C seien in das Schulhaus I und D in das Schulhaus K einzuteilen
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die
Kreisschulpflege X der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, "sofern
überhaupt darauf eingetreten werden kann". In seiner Vernehmlassung vom
14.
/17. November 2008 führte der Bezirksrat Zürich aus, dass die Zuteilung von
B und C zum Schulhaus I kein zulässiger Streitgegenstand der Beschwerde sei. Im
Übrigen verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig.
Zwar ist fraglich, ob es sich beim Gesuch von A und seiner
Ehefrau vom 4. September 2008 – wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat – um
ein Wiedererwägungsgesuch handelte, da die vor Einreichung des Gesuchs
erfolgten Zuteilungen von B, C und D für den hier interessierenden Zeitraum dem
Beschwerdeführer anscheinend nur telephonisch mitgeteilt worden und nicht in
Form schriftlicher Verfügungen erfolgt waren. Weil jedoch der gewöhnliche
Rechtsmittelweg offen steht, wenn aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein
neuer Sachentscheid ergeht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1042 und 1834,
mit Rechtsprechungshinweisen), kann die Frage nach der Qualifikation des Gesuchs
vom 4. September 2008 im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen
dahingestellt bleiben.
1.2
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
1.2.1
Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass
mit Bezug auf den Antrag, B und C seien zum Schulhaus I zuzuteilen, mangels
zulässigen Streitgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten werden
könne.
Die Vorgeschichte zum Gesuch von A und seiner Ehefrau vom
4.
September 2008 wird von den Parteien nicht übereinstimmend dargestellt: Nach
Darstellung der Beschwerdegegnerin waren zunächst B und C zum Kindergarten I
sowie D zum Schulhaus K zugeteilt worden. In der Folge seien alle drei Kinder
aufgrund des telephonisch geäusserten Wunsches von A, die Kinder nicht zu
trennen, in das Schulhaus G eingeteilt worden. Abweichend von dieser
Darstellung führt der Beschwerdeführer in seinem Rekurs aus, seine beiden
jüngeren Kinder seien vorerst in den Kindergarten G eingeteilt worden. Nachdem
er gewünscht habe, dass sie insbesondere wegen des Besuchs des Schulhauses K
durch D nicht in diesen Kindergarten gingen, sei auch D in das Schulhaus G
eingeteilt worden.
Es kann hier offen bleiben, welche der uneinheitlichen
Darstellungen der Parteien zutreffend war und ob sie von Bedeutung für den
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung sind. Denn im Rekurs wurde einzig
beantragt, dass B, C und D in das Schulhaus K einzuteilen seien. Die Einteilung
von B und/oder C in das Schulhaus I bildete somit jedenfalls nicht Gegenstand
des Rekursverfahrens. Sie hätte es auch bei richtiger Gesetzesauslegung nicht
bilden müssen. Der Antrag, B und C seien in das Schulhaus I einzuteilen,
sprengt somit den Rahmen des Rekursentscheides und kann folglich nicht an die
Hand genommen werden.
1.2.2
Soweit mit der Beschwerde verlangt wird, von den drei Kindern des
Beschwerdeführers sei einzig D in das Schulhaus K einzuteilen, ist aus dem
gleichen Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt unabhängig
davon, ob dieses Begehren nur für den Fall der Gutheissung des soeben (1.2.1)
genannten Antrages gestellt wurde oder nicht:
Die Vorinstanz hat zu Recht
ausgeführt, dass im Rekursverfahren kein Eventualantrag gestellt wurde, wonach D
gegebenenfalls als einziges Kind der Familie des Beschwerdeführers in das
Schulhaus K einzuteilen sei. Ein solcher Eventualantrag kann auch nicht dem im
Rekurs gestellten Antrag, "es seien die drei Kinder … im Schulhaus K den
obligatorischen Primarschulunterricht besuchen zu lassen", entnommen
werden. Aus der Rekursbegründung, die als Hilfsmittel zur Konkretisierung des
Antrags herangezogen werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–29
N. 86), geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer beim Rekurs wesentlich darum
ging, dass die drei Kinder in die gleiche Schule geschickt würden (erst nach
Fällung des Rekursentscheides scheint der Beschwerdeführer seine Auffassung
dahingehend geändert zu haben, dass er eine Trennung der Kinder grundsätzlich
Dispositiv
billigt). Folgerichtig hat die Vorinstanz auch nicht entschieden, ob D als
einziges Kind der Familie in das Schulhaus K einzuteilen ist. Der entsprechende
Antrag kann also keinen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
1.3 Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den vorerwähnten Einschränkungen
(1.2.1 f.) auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
macht vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend, die
Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 101) verletzt. Es kann in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör keinen
Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
geboten wurde, seine Wünsche anzubringen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
2.2
Immerhin sei in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass die
Eltern nach § 59 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101; zur
Anwendbarkeit der kantonalen Volksschulgesetzgebung auf Kindergärten vgl.
hinten 3.1) rechtzeitig über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu
einer Schule oder Klasse zu orientieren (Abs. 1) und vor den Sommerferien über
eine Zuteilung zu einer neuen Klasse in Kenntnis zu setzen sind (Abs. 2). Diese
Vorschrift könnte zwar als Konkretisierung des Gehörsanspruchs betrachtet
werden und vorliegend verletzt sein, weil die Mitteilung über der Zuteilung der
Kinder des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2008/2009 nach Darstellung der
Beschwerdegegnerin erstmals am 27. August 2008 erfolgte. Fraglich ist allerdings,
ob die Verletzung dieser Bestimmung der Beschwerdegegnerin angelastet werden
kann, blieb doch ihre Behauptung in der Rekursantwort, der Beschwerdeführer
habe sich nach einem einjährigen Aufenthalt mit seiner Familie im Ausland erst
am 26. August 2008 wieder bei ihr gemeldet, unbestritten. Eine allfällige
mit der Missachtung dieser Vorschrift einhergehende Gehörsverletzung wäre aber
ohnehin spätestens im Rekursverfahren geheilt worden:
Nach der Praxis können nicht besonders schwer wiegende
Gehörsverletzungen dadurch geheilt werden, dass die betroffene Partei sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft (eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn
der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere Instanz
nicht überprüfen kann; vgl. zum Ganzen BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387
E. 5.1, 126 I 68 E. 2; kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten Benjamin
Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl
106/2005, S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied von
der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.).
Diese Voraussetzungen für eine Heilung waren im Verfahren vor der Vorinstanz
erfüllt (vgl. § 20 Abs. 1 VRG).
3.
In materieller Hinsicht bleibt hier über die Frage zu
befinden, ob die drei Kinder des Beschwerdeführers gemeinsam statt in das
Schulhaus G in das Schulhaus K einzuteilen sind.
3.1 Art. 19 BV
gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter Grundschulunterricht wurde
bislang der Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe I (erstes bis neuntes
Schuljahr) verstanden. Durch die per 1. Januar 2008 erfolgte Kantonalisierung
des Kindergartens im Rahmen der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes vom 7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wurde der Kindergarten Teil der kantonalen
Volksschule. Dadurch dehnte sich ab Schuljahr 2008/2009 auch der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht auf die
Kindergartenstufe aus (siehe zum Ganzen VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363,
E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).
Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. auch
zum Folgenden VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 2.2, www.vgrzh.ch;
siehe ferner Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen
zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 225 f.). Die Zumutbarkeit
des Schulwegs richtet sich dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung nach den konkreten
Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils
betroffenen Kindes (vgl. die ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Bundes
und der Kantone bei Horváth, S. 643 ff.; ferner Plotke, Schulrecht,
S. 226 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Ob ein Weg subjektiv als lang,
schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist nicht entscheidend;
massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober 2004,2P.101/2004,
E. 4.1, www.bger.ch; Plotke, Schulrecht, S. 226 mit Hinweisen). Für einen
Schüler auf Kindergartenstufe ist ein zu Fuss zurückzulegender Schulweg von
über einer halben Stunde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
regelmässig unzumutbar (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007 [= ZBl 109/2008,
S. 494 ff.], E. 2.3 – 25. Juli 2005,2P.101/2005, E. 5.2.2 –
14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.4 [alles unter www.bger.ch]). Ein
zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische
Massnahmen erfordern. In Frage kommen beispielsweise Transport der Kinder mit
einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen
Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst
oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.;
Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19 Rz. 39; vgl.
auch § 8 Abs. 3 VSV]).
3.2 Für
Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen bzw. Kindergärten ist die Schulpflege
zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei hat sie einerseits auf die Länge und
die Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits auf eine ausgewogene
Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen zu achten. Berücksichtigt
werden insbesondere die soziale und sprachliche Herkunft der Kinder sowie die
Verteilung der Geschlechter und Altersgruppen (§ 25 Abs. 1 VSV).
4.
4.1
Die Vorinstanz hat den angefochtenen Zuteilungsentscheid im Wesentlichen
mit folgender Begründung bestätigt: Zwar liege das Schulhaus K näher am Wohnort
des Beschwerdeführers als das Schulhaus G. Ein Rechtsanspruch auf Einteilung
ins nächstgelegene Schulhaus bestehe jedoch nicht. Auch sei der Schulweg zum Schulhaus
G nicht objektiv lang oder beschwerlich; das jüngste Kind des Beschwerdeführers
könne ihn in einem Fussmarsch von maximal 15 Minuten zurücklegen. Der Schulweg
sei auch hinsichtlich der Gefährlichkeit für alle Kinder des Beschwerdeführers
zumutbar. Mit der Einteilung der Kinder in das Schulhaus G trage die
Beschwerdegegnerin in Ausübung pflichtgemässen Ermessens der gesetzlichen
Vorgabe der ausgewogenen Klassenbestände Rechnung. Sie habe die Zuteilung
plausibel damit begründet, dass die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers
im Schulhaus G mit (vormals) 14 Kindern besser individuell gefördert
werden könnten als im Rahmen der 22 bis 24 Kinder umfassenden drei altersgemischten
Grundstufenklassen des Schulhauses K. Weil davon auszugehen sei, dass eine Zuteilung
der drei Kinder zu verschiedenen Schulhäusern nach wie vor nicht im Interesse
des Beschwerdeführers liegen würde, spiele es keine Rolle, dass es für D im
Schulhaus K wohl einen Platz gäbe.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss
vor, dass der Schulweg zum Schulhaus G für die drei Kinder zu gefährlich und zu
weit sei. Die Kinder seien naiv und nicht aufmerksam; sie würden zudem auf dem
Heimweg spielen. Er müsse die Kinder zurzeit wegen der Gefährlichkeit des
Schulweges täglich vier Mal zur Schule sowie nach Hause begleiten.
4.2 Die genannte
Begründung der Vorinstanz ist nicht zu bestanden:
4.2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf
den kürzestmöglichen Schulweg (vgl. vorn 3.1 Abs. 2).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die drei Kinder des
Beschwerdeführers den Schulweg zum Schulhaus G schon allein aufgrund seiner
Länge nicht selbständig zurücklegen können. Der Weg vom Wohnort des
Beschwerdeführers zum Schulhaus G ist nach der bei den Akten liegenden
Berechnung gemäss Google Maps etwa 560 Meter lang. Weil diese Distanz nach der
Berechnung in acht Minuten zurückgelegt werden kann, ist davon auszugehen, dass
sie für den Fussweg gilt und auf diesem keine nennenswerten Höhendifferenzen zu
überwinden sind.
Selbst wenn aufgrund des tieferen Schritttempos als bei
Erwachsenen nicht ohne Weiteres mit der Vorinstanz angenommen werden könnte,
dass auch das jüngste Kind des Beschwerdeführers diesen Weg in maximal 15
Minuten zurücklegen kann, ist die Länge des Schulwegs für sich allein zumutbar.
Als jedenfalls nicht überschritten erscheint nämlich die in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Grenze von einem halbstündigen Fussmarsch
für Kinder im Kindergartenalter (vgl. vorn 3.1 Abs. 2).
Die Länge des Schulweges zum Schulhaus G ist somit den
Kindern des Beschwerdeführers zumutbar.
4.2.2
Was die Gefährlichkeit des Schulweges zum Schulhaus G betrifft, ist der vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Karte zu entnehmen, dass der Weg über sechs
Kreuzungen bzw. Abbiegungen führt und die M-, die N- sowie die O-Strasse zu
überqueren sind. Zwar erscheint dieser Routenverlauf als relativ kompliziert.
Nach den im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestrittenen, auch durch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Photos nicht widerlegten Feststellungen
der Vorinstanz führt der Weg jedoch entlang von Quartierstrassen und über die
verkehrsberuhigte O-Strasse. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend,
dass das Trottoir an einzelnen Stellen des Schulweges schmal ist. Insofern der
Beschwerdeführer im Rekurs noch geltend machte, es fehle bei einzelnen
Streckenabschnitten an einem Trottoir, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Strasse
auf den eingereichten Photos an den entsprechenden Stellen relativ schmal oder
unübersichtlich ist und andere Wegabschnitte ohne Trottoir nicht substantiiert
geltend gemacht wurden. Es kann deshalb angenommen werden, dass die übrigen
Verkehrsteilnehmer an den Stellen ohne Trottoir kein für die Kinder gefährliches
Fahrtempo wählen.
Auch hinsichtlich der Gefährlichkeit ist also der Schulweg
zum Schulhaus G den Kindern des Beschwerdeführers zumutbar.
4.2.3
Die Vorinstanz hat als Gründe, die für eine Zuteilung der drei Kinder zum
Schulhaus G sprechen, zutreffend die bessere individuelle Förderung von B und C,
ausgewogenere Klassenbestände als bei einer Zuteilung zum Schulhaus K und
schliesslich auch die Berücksichtigung des – jedenfalls in grundsätzlicher
Hinsicht nach wie vor anzunehmenden – Elternwunsches nach einer für alle drei
Kinder gemeinsamen Schule genannt. Diese Gründe sind gegenüber den Gründen, die
gegen eine Zuteilung zum Schulhaus G und für eine Zuteilung zum Schulhaus K
sprechen, abzuwägen.
Ein Argument gegen eine Zuteilung zum Schulhaus G ist der
kürzere Schulweg zum Schulhaus K: Gemäss der im Rekursverfahren ins Recht
gelegten Berechnung beträgt die Distanz zwischen dem Schulhaus K und dem
Wohnort des Beschwerdeführers an der S-Gasse 425 Meter. Freilich handelt es
sich bei dieser Distanz um die Autoroute, die aufgrund der fehlenden
Möglichkeit, von der K-Strasse in die S-Gasse einzubiegen, wesentlich länger
als der Fussweg ist. Der Schulweg zum Schulhaus K ist unter Berücksichtigung
dieses Umstandes weniger als halb so lang wie derjenige zum Schulhaus G.
Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Weg zum Schulhaus
K wesentlich weniger gefährlich als derjenige zum Schulhaus G ist: Der erstere
Weg führt fast ausschliesslich entlang der K-Strasse, die nach unbestrittener
Darstellung der Beschwerdegegnerin mit Tempo 50 sowie von Trams befahren werden
kann und rege benutzt wird (immerhin ist der Verlauf des Weges weniger
kompliziert als derjenige zum Schulhaus G).
Trotz des wesentlich längeren Schulweges zum Schulhaus G
ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuteilung – insbesondere mit
Blick auf das ihr zustehende Ermessen und die auf Rechtsverletzungen
beschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG)
– gerechtfertigt. Zum einen sind die Klassenbestände gemäss den Feststellungen
der Vorinstanz, auf welche wiederum verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), im Schulhaus G deutlich kleiner als diejenigen im
Schulhaus K. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer nach
unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin erst am 26. August
2008, also nach Beginn des Schuljahres 2008/2009 (vgl. zum Beginn des
Schuljahres 2008/2009 den Beschluss des Regierungsrates über die Inkraftsetzung
des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006, LS 412.100.1) bei ihr gemeldet hat
(vgl. vorn 2.2). Da wohl die übrigen Zuteilungen zu diesem Zeitpunkt bereits
vorgenommen worden waren, dürften die Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin, die
Klassenbestände mit Blick auf die Zuteilungswünsche des Beschwerdeführers
umzudisponieren, von vornherein beschränkt gewesen sein.
4.2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Zuteilung insbesondere aufgrund des zumutbaren Schulweges und dem Bedürfnis
nach ausgewogenen Klassenbeständen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Wie erwähnt (vorn 1.2.1 f.) ist das Verwaltungsgericht
unzuständig, soweit es um den Antrag auf Einteilung von B und C in das
Schulhaus I sowie Einteilung von D in das Schulhaus K geht. Es fragt sich, ob
die Sache diesbezüglich gemäss §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige
Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.
Richtet ein Gesuchsteller gleich lautende Eingaben an mehrere
Behörden, von welchen eine zuständig ist, sind die unzuständigen Behörden nicht
zu einer Überweisung verpflichtet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 35).
Diesfalls ist die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten, dass eine bereits
angerufene Instanz als zuständig betrachtet werde, ausreichend.
Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 28. Oktober 2008 einen Antrag eingereicht, welcher
sinngemäss mit dem hier nicht materiell zu behandelnden Antrag identisch ist.
Entsprechend dem vorgenannten Grundsatz bei gleich lautenden Eingaben an
mehrere Behörden entfällt daher die Weiterleitungspflicht. Die zuständige Beschwerdegegnerin
wird über den Antrag auf Einteilung von B und C in das Schulhaus I sowie
Einteilung von A in das Schulhaus K, auf welchen sie anscheinend mit Schreiben
vom 6. November 2008 erstmals reagiert hat, zu befinden haben.
6.
Ist das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: …