VB.2008.00538
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00538
30. Januar 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11168)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00538
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.05.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Auflage an den Sozialhilfeempfänger, in ein Arbeitsintegrationsprogramm einzutreten
(Der Sozialhilfeempfänger macht geltend, eine solche Auflage dürfe nicht auferlegt werden, b e v o r das Verfahren betreffend Arbeitslosenentschädigung rechtskräftig abgeschlossen sei.)
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Auflagen im Besonderen (E. 2).
Weil nach Auffassung der Vorinstanz die Beschlüsse der Sozialbehörde hinsichtlich Zeitpunkt des Eintritts ins Integrationsprogramm nicht völlig klar waren, hielt sie im Sinn eines "Kompromisses" fest, dass der Eintritt nach Vorliegen eines negativen Einspracheentscheids über die Arbeitslosenentschädigung zu erfolgen habe (also nicht - je nach Interpretation - "sofort" bzw. "nach Rechtskraft"). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (E. 3.4).
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
ARBEITSPROGRAMM
AUFLAGE
ERWERBSARBEIT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00538
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 30. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
lic.iur. A, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 19. April 2008 wurde lic.iur. A bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 gewährte ihm
die Sozialbehörde B wirtschaftliche Unterstützung und beauftragte die Stiftung C,
für A ein passendes Integrationsprogramm vorzuschlagen. Abklärungen bei der
Arbeitslosenkasse hätten ergeben, dass er nicht als beitragsbefreit Arbeitslosentaggelder
geltend machen könne, da er vor seiner Verurteilung als selbstständiger
Rechtsanwalt gearbeitet habe. Das Patent sei ihm mit der Verurteilung entzogen
worden. Seine letzte unselbstständige Tätigkeit als Jurist habe er bis 1995
ausgeübt. In der Folge stellte die Stiftung C A einen Einzeleinsatzplatz für
sechs Monate als Jurist bei der Institution D bereit. Er stellte aber dennoch
einen Antrag auf Arbeitslosengelder, da er sich gute Chancen auf einen
positiven Entscheid ausrechnete.
B.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hielt die
Sozialbehörde B unter anderem fest, im Falle einer Ablehnung des Antrags auf
Arbeitslosentaggelder werde der Stiftung C Kostengutsprache für das
sechsmonatige Integrationsprogramm für A erteilt. Dieser werde bei Ablehnung
der Arbeitslosentaggelder verpflichtet, sofort respektive gemäss den Angaben
der Institution D das Integrationsprogramm zu besuchen. In den Erwägungen des Beschlusses
vom 16. Juni 2008 wurde ausgeführt, der RAV-Berater gehe davon aus, dass
der Entscheid bis ca. Ende Juni 2008 gefällt werde. Der Einzeleinsatzplatz für A
könne bis zum Entscheid der Arbeitslosenkasse offen behalten werden. Am 23. Juni
2008 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung habe.
C. Die Sozialbehörde B forderte mit Beschluss vom 30. Juni
2008 A auf, per 7. Juli 2008 in das Integrationsprogramm der Stiftung C
einzutreten. In diesem Fall erhalte er monatlich Fr. 195.- Essenszuschlag,
Fr. 36.- an die Fahrkosten und einen Integrationszuschlag von Fr. 300.-,
für Juli 2008 pro rata. Sofern er das Integrationsprogramm nicht antrete, werde
ihm ab 1. August 2008 die monatliche Unterstützung wie folgt gekürzt: der
Diätzuschlag von Fr. 50.- falle weg, ebenso die (beim Nachweis genügender
Arbeitsbemühungen) zugesprochenen Fr. 50.- für Bewerbungsspesen, und der
Grundbedarf von Fr. 734.50 würde um Fr. 110.- (15%) gekürzt.
Erwägungen
II.
Am 29. Juli 2008 erhob A Rekurs gegen den Beschluss
der Sozialbehörde vom 30. Juni 2008 beim Bezirksrat E mit den Anträgen, es
sei festzustellen, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 weiterhin
Gültigkeit habe, und es seien ihm die im Beschluss vom 19. Mai 2008
zugesprochenen Sozialleistungen auszuzahlen. Der Beschluss vom 16. Juni
2008.
könne nur so verstanden werden, dass er bei einer rechtskräftigen Ablehnung
des Antrags auf Arbeitslosentaggelder das Integrationsprogramm zu besuchen habe.
Der Bezirksrat hiess am 17. September 2008 den Rekurs teilweise gut und
hielt fest, A habe erst in das von der Sozialbehörde verlangte
Integrationsprogramm einzutreten, wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vorliege und
dieser für ihn wiederum negativ laute oder die ALV-Leistungen geringer
ausfallen sollten als die Sozialhilfeleistungen. Bis dahin sei A im Rahmen des
Beschlusses vom 16. Juni 2008 zu unterstützen. Einem allfälligen Rechtsmittel
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 13. November 2008 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 17. September 2008. Er
beantragte insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, als von ihm verlangt werde, in das von der
Sozialbehörde verlangte Integrationsprogramm der Stiftung C einzutreten, wenn
der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse vorliege und dieser für
ihn wiederum negativ sei. Vielmehr sei er erst dann zu verpflichten, in das
genannte Integrationsprogramm einzutreten, wenn sein Antrag auf
Arbeitslosentaggelder rechtskräftig abgewiesen werde. Auch sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragte
am 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E
verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2008 auf eine
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser
(bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 38 N. 5; RB
1998.
Nr. 21). In Berücksichtigung der angedrohten Kürzungen bei
Nichterfüllung der Auflagen ergibt sich vorliegend somit ein Streitwert von
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Mit dem
Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und
12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen
und Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu
kürzen, sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung
hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann
mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (VGr, 31. Oktober 2008,
VB.2008.00453, E. 2, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Der
Bezirksrat hielt fest, die Auflage der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer
in ein Integrationsprogramm zu schicken, sei nicht zu beanstanden. Sie wäre
angemessen sowie geeignet und erforderlich, die Notlage des Beschwerdeführers
zu mildern. Entsprechend habe er sich selber vor seiner Wohnsitznahme in B für
genau ein solches Programm eingesetzt. Er bringe denn auch ausschliesslich
verfahrenstechnische Gründe vor, weshalb er das Integrationsprogramm jetzt
nicht besuchen wolle. Strittig sei daher höchstens der Zeitpunkt des Eintritts
in das Integrationsprogramm. Tatsächlich sei diesbezüglich der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des Beschwerdeführers
interpretierbar. Unter Beachtung der gesamten Umstände dränge sich eine
Kompromisslösung auf, indem der Eintritt in das Integrationsprogramm auf jenen
Zeitpunkt zu verschieben sei, in welchem der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich ihren Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
fälle. Sollte der Entscheid negativ ausfallen bzw. sollten die ALV-Leistungen
geringer als die Sozialhilfeleistungen sein, so hätte der Beschwerdeführer das
Integrationsprogramm sofort anzutreten.
3.2
Der Beschwerdeführer
stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Besuch des Integrationsprogramms.
Auch stellt er die Androhungsfolgen nicht weiter infrage. Er macht aber
geltend, der Bezirksrat hätte gar nicht im Sinn eines Kompromisses entscheiden
dürfen, habe es doch an einer Einigung zwischen den Parteien gemangelt.
Vielmehr hätte die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes "in dubio
contra stipulatorem" vollumfänglich zu seinen Gunsten entscheiden müssen.
Weiter sei zu beachten, dass er beim Eintritt in ein Integrationsprogramm der
Stiftung C seinen Antrag auf Arbeitslosentaggeld aufgrund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes wieder zurückziehen müsste. Es sei ihm aber
nicht zuzumuten, bei der Aussicht auf ein im Vergleich mit den Sozialleistungen
weit höheres Arbeitslosentaggeld zu verzichten.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erklärt sich mit dem Entscheid des Bezirksrats E einverstanden.
Schon vor Vorinstanz hatte sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
selber noch während des Strafvollzugs dringlich um ein Integrationsprogramm,
wenn möglich bei der Stiftung C, gebeten habe. Nun habe die Arbeitslosenkasse
Winterthur die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und er habe somit
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem würde sein Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder spätestens per 12. Mai 2009 ohnehin ablaufen.
3.4
Die
Aufforderung zum Besuch des genannten Integrationsprogramms wird als solches
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der von der Stiftung C für den
Beschwerdeführer vorgesehene Einsatz als Jurist ist denn auch geeignet, seine Lage
zu verbessern, angemessen und verhältnismässig. Es stellt sich somit nur die
Frage, ob die Auflage, wonach der Beschwerdeführer das Integrationsprogramm
schon vor der rechtskräftigen Erledigung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
zu besuchen habe, korrekt ist.
Im Entscheid der Sozialbehörde vom 16. Juni 2008 war
der Beschwerdeführer verpflichtet worden, "bei Ablehnung der
Arbeitslosentaggelder" sofort respektive gemäss den Angaben der Institution
D das Integrationsprogramm zu besuchen. Die Frage der Rechtskraft wurde nicht
näher thematisiert. Aus den Erwägungen geht aber klar hervor, dass der Entscheid
(der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich) in Sachen Arbeitslosentaggelder ca.
per Ende Juni 2008 erwartet werde. Entsprechend war Dispositiv-Ziffer 3 primär
dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bei einem negativen
(erstinstanzlichen) Entscheid der Arbeitslosenkasse das Programm
"sofort" anzutreten hätte, was die Sozialbehörde denn auch am 30. Juni 2008,
nach dem negativen Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Juni 2008,
verlangt hat. Dem Beschluss vom 30. Juni 2008 kam somit erläuternde
Qualität zu, und er konnte vom Bezirksrat auch dahingehend umfassend überprüft
werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21, § 22
N. 5, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 16). Da der Bezirksrat nicht ausgeschlossen
hat, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des
Beschwerdeführers hätte aufgefasst werden können, hat er "als Kompromisslösung"
entschieden, der Beschwerdeführer habe in das Integrationsprogramm einzutreten,
wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
vorliege und er wiederum negativ lauten sollte bzw. die ALV-Leistungen
verglichen mit den Sozialleistungen geringer ausfallen sollten. Der Bezirksrat
hatte die Kompetenz, neu zu entscheiden und – im Vergleich zur Auffassung der
Beschwerdegegnerin – dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. Dafür bedurfte es
weder einer "Einigung der Parteien", wie dies in der Beschwerdeschrift
ausgeführt wird, noch stand dem die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Juni
2008.
entgegen. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, der Beschluss vom
16.
Juni 2008 könne nur im Sinn des Beschwerdeführers verstanden werden,
hätte der (dann fehlerhafte) Entscheid widerrufen werden können. Entscheidend
ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl damals als auch heute keine
ALV-Leistungen erhielt bzw. erhält und daher auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Entsprechend kommen die sozialhilferechtlichen Bestimmungen zum Tragen, und es
muss in Nachachtung des auch im öffentlichen Interesse stehenden gesetzlich
verankerten Grundsatzes der Förderung der Eingliederung eines Hilfesuchenden in
die Gesellschaft und in die Arbeitswelt rechtzeitig das Notwendige vorgekehrt
werden (§ 3a und § 4 SHG, zum Widerruf vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12, vgl. auch VGr, 7. Februar 2008,
VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Entsprechend ist der Rekursentscheid
nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer beim
Besuch des Integrationsprogramms den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
zurückziehen müsste, die Arbeitslosentaggelder im Fall der Gutheissung aber
höher ausfallen sollten als die Sozialleistungen. Vorliegend ist die Sachlage
massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden
hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Daher ist wie erwähnt entscheidend,
dass der Beschwerdeführer weder damals noch aktuell eine (ohnehin befristete) Arbeitslosenentschädigung
beziehen konnte bzw. kann und daher wohl längerfristig auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen sein dürfte. Da auch seine eigenen Bemühungen
zum Finden einer Stelle bislang erfolglos verlaufen sind, rechtfertigt sich der
Entscheid des Bezirksrats umso mehr.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation jedoch massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…