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Entscheid

VB.2008.00538

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00538

30. Januar 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 19. April 2008 wurde lic.iur. A bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 gewährte ihm

die Sozialbehörde B wirtschaftliche Unterstützung und beauftragte die Stiftung C,

für A ein passendes Integrationsprogramm vorzuschlagen. Abklärungen bei der

Arbeitslosenkasse hätten ergeben, dass er nicht als beitragsbefreit Arbeitslosentaggelder

geltend machen könne, da er vor seiner Verurteilung als selbstständiger

Rechtsanwalt gearbeitet habe. Das Patent sei ihm mit der Verurteilung entzogen

worden. Seine letzte unselbstständige Tätigkeit als Jurist habe er bis 1995

ausgeübt. In der Folge stellte die Stiftung C A einen Einzeleinsatzplatz für

sechs Monate als Jurist bei der Institution D bereit. Er stellte aber dennoch

einen Antrag auf Arbeitslosengelder, da er sich gute Chancen auf einen

positiven Entscheid ausrechnete.

B.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hielt die

Sozialbehörde B unter anderem fest, im Falle einer Ablehnung des Antrags auf

Arbeitslosentaggelder werde der Stiftung C Kostengutsprache für das

sechsmonatige Integrationsprogramm für A erteilt. Dieser werde bei Ablehnung

der Arbeitslosentaggelder verpflichtet, sofort respektive gemäss den Angaben

der Institution D das Integrationsprogramm zu besuchen. In den Erwägungen des Beschlusses

vom 16. Juni 2008 wurde ausgeführt, der RAV-Berater gehe davon aus, dass

der Entscheid bis ca. Ende Juni 2008 gefällt werde. Der Einzeleinsatzplatz für A

könne bis zum Entscheid der Arbeitslosenkasse offen behalten werden. Am 23. Juni

2008 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung habe.

C. Die Sozialbehörde B forderte mit Beschluss vom 30. Juni

2008 A auf, per 7. Juli 2008 in das Integrationsprogramm der Stiftung C

einzutreten. In diesem Fall erhalte er monatlich Fr. 195.- Essenszuschlag,

Fr. 36.- an die Fahrkosten und einen Integrationszuschlag von Fr. 300.-,

für Juli 2008 pro rata. Sofern er das Integrationsprogramm nicht antrete, werde

ihm ab 1. August 2008 die monatliche Unterstützung wie folgt gekürzt: der

Diätzuschlag von Fr. 50.- falle weg, ebenso die (beim Nachweis genügender

Arbeitsbemühungen) zugesprochenen Fr. 50.- für Bewerbungsspesen, und der

Grundbedarf von Fr. 734.50 würde um Fr. 110.- (15%) gekürzt.

Erwägungen

II.

Am 29. Juli 2008 erhob A Rekurs gegen den Beschluss

der Sozialbehörde vom 30. Juni 2008 beim Bezirksrat E mit den Anträgen, es

sei festzustellen, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 weiterhin

Gültigkeit habe, und es seien ihm die im Beschluss vom 19. Mai 2008

zugesprochenen Sozialleistungen auszuzahlen. Der Beschluss vom 16. Juni

2008.

könne nur so verstanden werden, dass er bei einer rechtskräftigen Ablehnung

des Antrags auf Arbeitslosentaggelder das Integrationsprogramm zu besuchen habe.

Der Bezirksrat hiess am 17. September 2008 den Rekurs teilweise gut und

hielt fest, A habe erst in das von der Sozialbehörde verlangte

Integrationsprogramm einzutreten, wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vorliege und

dieser für ihn wiederum negativ laute oder die ALV-Leistungen geringer

ausfallen sollten als die Sozialhilfeleistungen. Bis dahin sei A im Rahmen des

Beschlusses vom 16. Juni 2008 zu unterstützen. Einem allfälligen Rechtsmittel

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 13. November 2008 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 17. September 2008. Er

beantragte insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten-

und Entschädigungsfolge, als von ihm verlangt werde, in das von der

Sozialbehörde verlangte Integrationsprogramm der Stiftung C einzutreten, wenn

der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse vorliege und dieser für

ihn wiederum negativ sei. Vielmehr sei er erst dann zu verpflichten, in das

genannte Integrationsprogramm einzutreten, wenn sein Antrag auf

Arbeitslosentaggelder rechtskräftig abgewiesen werde. Auch sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragte

am 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E

verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2008 auf eine

Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser

(bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 38 N. 5; RB

1998.

Nr. 21). In Berücksichtigung der angedrohten Kürzungen bei

Nichterfüllung der Auflagen ergibt sich vorliegend somit ein Streitwert von

unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Mit dem

Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und

12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen

und Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu

kürzen, sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in

Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann

mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (VGr, 31. Oktober 2008,

VB.2008.00453, E. 2, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Der

Bezirksrat hielt fest, die Auflage der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer

in ein Integrationsprogramm zu schicken, sei nicht zu beanstanden. Sie wäre

angemessen sowie geeignet und erforderlich, die Notlage des Beschwerdeführers

zu mildern. Entsprechend habe er sich selber vor seiner Wohnsitznahme in B für

genau ein solches Programm eingesetzt. Er bringe denn auch ausschliesslich

verfahrenstechnische Gründe vor, weshalb er das Integrationsprogramm jetzt

nicht besuchen wolle. Strittig sei daher höchstens der Zeitpunkt des Eintritts

in das Integrationsprogramm. Tatsächlich sei diesbezüglich der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des Beschwerdeführers

interpretierbar. Unter Beachtung der gesamten Umstände dränge sich eine

Kompromisslösung auf, indem der Eintritt in das Integrationsprogramm auf jenen

Zeitpunkt zu verschieben sei, in welchem der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich ihren Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder

fälle. Sollte der Entscheid negativ ausfallen bzw. sollten die ALV-Leistungen

geringer als die Sozialhilfeleistungen sein, so hätte der Beschwerdeführer das

Integrationsprogramm sofort anzutreten.

3.2

Der Beschwerdeführer

stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Besuch des Integrationsprogramms.

Auch stellt er die Androhungsfolgen nicht weiter infrage. Er macht aber

geltend, der Bezirksrat hätte gar nicht im Sinn eines Kompromisses entscheiden

dürfen, habe es doch an einer Einigung zwischen den Parteien gemangelt.

Vielmehr hätte die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes "in dubio

contra stipulatorem" vollumfänglich zu seinen Gunsten entscheiden müssen.

Weiter sei zu beachten, dass er beim Eintritt in ein Integrationsprogramm der

Stiftung C seinen Antrag auf Arbeitslosentaggeld aufgrund des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes wieder zurückziehen müsste. Es sei ihm aber

nicht zuzumuten, bei der Aussicht auf ein im Vergleich mit den Sozialleistungen

weit höheres Arbeitslosentaggeld zu verzichten.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erklärt sich mit dem Entscheid des Bezirksrats E einverstanden.

Schon vor Vorinstanz hatte sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

selber noch während des Strafvollzugs dringlich um ein Integrationsprogramm,

wenn möglich bei der Stiftung C, gebeten habe. Nun habe die Arbeitslosenkasse

Winterthur die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und er habe somit

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem würde sein Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder spätestens per 12. Mai 2009 ohnehin ablaufen.

3.4

Die

Aufforderung zum Besuch des genannten Integrationsprogramms wird als solches

vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der von der Stiftung C für den

Beschwerdeführer vorgesehene Einsatz als Jurist ist denn auch geeignet, seine Lage

zu verbessern, angemessen und verhältnismässig. Es stellt sich somit nur die

Frage, ob die Auflage, wonach der Beschwerdeführer das Integrationsprogramm

schon vor der rechtskräftigen Erledigung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

zu besuchen habe, korrekt ist.

Im Entscheid der Sozialbehörde vom 16. Juni 2008 war

der Beschwerdeführer verpflichtet worden, "bei Ablehnung der

Arbeitslosentaggelder" sofort respektive gemäss den Angaben der Institution

D das Integrationsprogramm zu besuchen. Die Frage der Rechtskraft wurde nicht

näher thematisiert. Aus den Erwägungen geht aber klar hervor, dass der Entscheid

(der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich) in Sachen Arbeitslosentaggelder ca.

per Ende Juni 2008 erwartet werde. Entsprechend war Dispositiv-Ziffer 3 primär

dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bei einem negativen

(erstinstanzlichen) Entscheid der Arbeitslosenkasse das Programm

"sofort" anzutreten hätte, was die Sozialbehörde denn auch am 30. Juni 2008,

nach dem negativen Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Juni 2008,

verlangt hat. Dem Beschluss vom 30. Juni 2008 kam somit erläuternde

Qualität zu, und er konnte vom Bezirksrat auch dahingehend umfassend überprüft

werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21, § 22

N. 5, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 16). Da der Bezirksrat nicht ausgeschlossen

hat, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des

Beschwerdeführers hätte aufgefasst werden können, hat er "als Kompromisslösung"

entschieden, der Beschwerdeführer habe in das Integrationsprogramm einzutreten,

wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vorliege und er wiederum negativ lauten sollte bzw. die ALV-Leistungen

verglichen mit den Sozialleistungen geringer ausfallen sollten. Der Bezirksrat

hatte die Kompetenz, neu zu entscheiden und – im Vergleich zur Auffassung der

Beschwerdegegnerin – dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. Dafür bedurfte es

weder einer "Einigung der Parteien", wie dies in der Beschwerdeschrift

ausgeführt wird, noch stand dem die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Juni

2008.

entgegen. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, der Beschluss vom

16.

Juni 2008 könne nur im Sinn des Beschwerdeführers verstanden werden,

hätte der (dann fehlerhafte) Entscheid widerrufen werden können. Entscheidend

ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl damals als auch heute keine

ALV-Leistungen erhielt bzw. erhält und daher auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Entsprechend kommen die sozialhilferechtlichen Bestimmungen zum Tragen, und es

muss in Nachachtung des auch im öffentlichen Interesse stehenden gesetzlich

verankerten Grundsatzes der Förderung der Eingliederung eines Hilfesuchenden in

die Gesellschaft und in die Arbeitswelt rechtzeitig das Notwendige vorgekehrt

werden (§ 3a und § 4 SHG, zum Widerruf vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12, vgl. auch VGr, 7. Februar 2008,

VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Entsprechend ist der Rekursentscheid

nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer beim

Besuch des Integrationsprogramms den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

zurückziehen müsste, die Arbeitslosentaggelder im Fall der Gutheissung aber

höher ausfallen sollten als die Sozialleistungen. Vorliegend ist die Sachlage

massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden

hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Daher ist wie erwähnt entscheidend,

dass der Beschwerdeführer weder damals noch aktuell eine (ohnehin befristete) Arbeitslosenentschädigung

beziehen konnte bzw. kann und daher wohl längerfristig auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen sein dürfte. Da auch seine eigenen Bemühungen

zum Finden einer Stelle bislang erfolglos verlaufen sind, rechtfertigt sich der

Entscheid des Bezirksrats umso mehr.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation jedoch massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…