VB.2008.00539
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00539
21. Januar 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11145)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00539
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Versetzung ins Arbeitsexternat
Versetzung ins Arbeitsexternat
Kammerzuständigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Die vorliegend strittige Frage der Versetzung ins Arbeitsexternat beurteilt sich nach den Bestimmungen des Art. 77 Abs. 1 und 2 des auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Art. 77a StGB hat die früher geltenden Bestimmung über die Halbfreiheit ersetzt (E. 2) und lässt nunmehr kantonalrechtliche Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Arbeitsexternats auf bestimmte Gruppen von Ausländern nicht mehr zu. Damit erweist sich die Regelung in den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission, wonach Ausländer, welche nach der Verbüssung ihrer Strafe die Schweiz zu verlassen haben, nicht zum Arbeitsexternat zugelassen werden, als bundesrechtswidrig (E. 3.1 f.). Die Angelegenheit ist zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung ins Arbeitsexternat erfüllt, an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 6).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANWENDBARES RECHT
ARBEITSEXTERNAT
BUNDESRECHTSWIDRIG
DEROGATORISCHE KRAFT
FLUCHTGEFAHR
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKWEISUNG
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFGESETZBUCH
STRAFVOLLZUG
STRAFVOLLZUGSRICHTLINIEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 90 BGG
Art. 37 Ziff. 3 StGB
Art. 77a StGB
§ 16 VRG
§ 64 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00539
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
ins Arbeitsexternat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, im November 1976 geborener und in der Schweiz
niedergelassener Staatsangehöriger von Z, wurde vom Bezirksgericht W mit Urteil
vom 17. April 2007 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinn von Art.
19 Ziff. 1 Abs. 2–6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b
und c BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54)
schuldig gesprochen und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe
zu der mit Urteil des Bezirksgerichts W vom 27. Oktober 2004 ausgefällten
bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten bestraft, unter Anrechnung von 592
Tagen Untersuchungshaft. Nach Rückzug der dagegen erhobenen Berufung wurde
dieses Urteil am 2. November 2007 rechtskräftig.
Schon am 1. Februar 2006 hatte A seine Strafe vorzeitig
angetreten. Am 9. Mai 2006 wurde er vom Flughafengefängnis in die
Strafanstalt Pöschwies versetzt, seit dem 14. März 2008 verbüsst er seine
Strafe im Haus Lägern.
Das Strafende fällt auf den 18. Dezember 2011, die
Hälfte der Strafe war am 18. März 2008 verbüsst und zwei Drittel werden am 18.
Juni 2009 erreicht sein.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 wies das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch von A um Versetzung ins
Arbeitsexternat ab, da er unter Berücksichtigung der Praxis des Migrationsamts
des Kantons Zürich kaum Aussicht darauf habe, in der Schweiz verbleiben zu dürfen,
und nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission Ausländer,
die nach Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen hätten, weder zum
Arbeits- noch zum Wohnexternat zugelassen würden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess
A an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) gelangen, die seinen Rekurs am 13. Oktober 2008
kostenpflichtig abwies.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 13. November
2008.
lässt A beantragen, die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und ihm
den Vollzug der Restfreiheitsstrafe im Arbeitsexternat zu bewilligen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter lässt er darum ersuchen, ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren.
Demgegenüber schliessen die Justizdirektion und das Amt
für Justizvollzug in ihrer Vernehmlassung vom 25./28. November 2008 bzw.
Beschwerdeantwort vom 4./8. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde,
Letzteres unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2
lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Angesichts der sich vorliegend stellenden
grundsätzlichen Fragen wird die Sache von der Kammer behandelt.
1.2
Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.
) auf Anfang 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1, Art. 131
f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
behält dieses seine Zuständigkeit zumindest in jenen Bereichen, wo nach
früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen
stand, was für Entscheide über Gewährung der Halbfreiheit zutraf (§ 43 Abs. 2
VRG). Das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend – wie hier – die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (vgl. VGr, 7. Februar
2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Im Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts auch aus § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die
Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
29.
November 2006 (OS 61, 480 f.), wonach unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen
ist. Entgegen der früheren Praxis ist diese Bestimmung nach einem neueren
Entscheid des Bundesgerichts nunmehr anzuwenden (BGr,
22.
Dezember 2008,6B_573/2008 und 6B_707/2008, E
2.4
f., www.bger.ch).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember
2002.
revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Kraft
gesetzt. Gemäss Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung
vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über den
Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74–85, 91 und 92 StGB) auch auf Täter anwendbar,
die – wie der Beschwerdeführer – nach altem Recht beurteilt worden sind (ebenso
die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 388 Abs. 3 StGB). Somit beurteilt sich die vorliegend strittige Frage
der Versetzung ins Arbeitsexternat nach den Bestimmungen des Art. 77a
Abs. 1 und 2 StGB, welche die frühere Regelung der Halbfreiheit in aArt. 37
Ziff. 3 Abs. 2 StGB ersetzt haben.
3.
3.1
Die
Kantone sind für den Straf- und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101]).
Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
regelte der Bund die Grundzüge des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Dies
erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit und weil die Einzelheiten des
Vollzugs für die Eigenart der dem materiellen Strafrecht zuzurechnenden
Rechtsfolgen bestimmend sind. Dagegen blieben die Kantone zum Erlass der
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zuständig (BBl 1999, 2179).
3.1.1
Gemäss Art. 77a StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des
Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe,
in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Abs. 1). Der Wechsel ins
Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener
Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen
Anstalt (Abs. 2 Satz 2). Demgegenüber war die frühere Regelung der
Zulassung lediglich als Kann-Bestimmung formuliert und blieb es den Kantonen
überlassen, Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen zu regeln, die dem
Gefangenen stufenweise gewährt werden konnten (aArt. 37 Ziff. 3
Abs. 2 und 3 StGB).
3.1.2
Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des
Arbeits- und Wohnexternats verweist das (zürcherische) kantonale Recht auf die
einschlägigen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission (§ 64
Abs. 1 Justizvollzugsverordnung [JVV, LS 331.1]). Diese hat am 7.
April 2006 die Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des
Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem
privaten Arbeitgeber (nachfolgend: Richtlinien) beschlossen und auf den 1.
Januar 2007 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinien sind im Sinn von Art. 2
Abs. 2 lit. c des ostschweizerischen Konkordates über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 (LS 334) als verbindlich erklärt
worden.
Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien besagt, dass
Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben,
nicht zum Arbeitsexternat zugelassen werden. Gestützt auf diese Bestimmung
verweigerten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Versetzung ins
Arbeitsexternat. Damit schaffen die Richtlinien eine gegenüber der bundesrechtlichen
Regelung zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsexternat
respektive schliessen eine bestimmte Gruppe ausländischer Gefangener davon aus.
3.1.3
Unter der Geltung des alten Rechts kannten die Kantone und die
Konkordats-Richtlinien verschiedene Einschränkungen. Diese betrafen
insbesondere die minimale Strafdauer und die maximale Dauer des
Arbeitsexternats. So empfahlen die damaligen Richtlinien des ostschweizerischen
Strafvollzugkonkordates über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer
besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 unter anderem eine von der
Straflänge abhängige Dauer des Arbeitsexternats von einem Monat bis maximal deren
zwölf; gemäss den Richtlinien des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz
sollte sich die Anwendung auf Strafen ab 18 Monaten und die Dauer auf drei bis
neun Monate beschränken (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005,
S. 123). In der Literatur wurde hingegen auch die Auffassung vertreten, es
sei fraglich, ob die Kantone befugt seien, einschränkende Bestimmungen für die
Gewährung der Halbfreiheit aufzustellen (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, [a]Art. 37 N. 7). Das
Verwaltungsgericht Luzern erachtete allerdings in einem Entscheid vom 18.
September 1979 eine Minimaldauer der Strafe von zwei Jahren und eine Maximaldauer
der Halbfreiheit von in der Regel drei bis sechs Monaten als mit aArt. 37
Ziff. 3 StGB vereinbar und als nicht missbräuchlich (Helen Pfister-Maguin,
Die luzernischen Ausführungsbestimmungen zu Art. 37 Ziff. 1 [recte: Ziff. 3]
Abs. 2 StGB, SJZ 76/1980, S. 329 ff.).
3.1.4
Es stellt sich die Frage, wie sich das Inkrafttreten des revidierten
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf solche kantonalen Einschränkungen
auswirkte. Die neue Regelung von Art. 77a StGB ist nicht mehr als blosse
Kann-Bestimmung ausgestaltet. Weiter enthält sie (neben der Bedingung einer in
der Regel zur Hälfte verbüssten Strafe) die Voraussetzungen der fehlenden
Flucht- und Rückfallgefahr sowie des (in der Regel) vorangegangen Aufenthaltes
in einer offenen Anstalt oder Anstaltsabteilung (Abs. 1 und 2). Es ist
damit den Kantonen nicht mehr freigestellt, ob sie das Arbeitsexternat gewähren
wollen oder nicht. Weiter ist es ihnen verwehrt, Regelungen aufzustellen, die
in Widerspruch zu Art. 77a StGB stehen oder dessen Anwendung vereiteln. Mit
Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden
kantonale Regelungen deshalb insoweit hinfällig, als sie den Anwendungsbereich
des Arbeitsexternats einschränkten (Baechtold, S. 125).
3.2
Das
Arbeitsexternat bildet die letzte Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung,
allenfalls die vorletzte, wenn darauf noch ein Wohnexternat folgt. Der
Gefangene schliesst wie ein anderer Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen
Arbeitsvertrag. Er enthält eine marktübliche Entlöhnung; er hat eine normale
Arbeitsleistung zu erbringen und sich im Arbeitsbetrieb einzugliedern. Das
Arbeitsexternat konfrontiert den Gefangenen, der sich unter Umständen jahrelang
im geschützten Arbeitsbereich der Vollzugsanstalt bewegt hat, wieder mit den
Realitäten und (hohen) Anforderungen des freien Arbeitsmarkts. Es fördert nicht
nur seine fachlichen und beruflichen Kompetenzen; der Umgang und Kontakt mit
Arbeitskollegen und -kolleginnen, Vorgesetzten, Kunden und anderen Personen
erfordert und fördert insbesondere auch soziale Fähigkeiten. Besteht er diese
Herausforderung, so trägt dies entscheidend zu seiner Resozialisierung bei.
Zudem hat er bei der bedingten Entlassung schon eine Arbeitsstelle.
Vorinstanz und Beschwerdegegner erachten es als sinnlos
und unzweckmässig, einen ausländischen Gefangenen im Rahmen des
Arbeitsexternats an die schweizerischen Verhältnisse anzugewöhnen, wenn er
anschliessend die Schweiz verlassen müsse und unter anderen, mit den
schweizerischen nicht vergleichbaren Umständen leben werde. Zwar mag es
zutreffen, dass der Nutzen einzelner Aspekte des Arbeitsexternats auf die
Schweiz beschränkt bleibt. Die Grunderfahrung aber, wie man sich in einer
freien, ungeschützten Umgebung sozialverträglich bewegt, wie man mit Problemen
und Konflikten selbständig und eigenverantwortlich umgeht, ist in jedem
sozialen Umfeld wertvoll und auch in der Heimat oder einem Drittstaat der Resozialisierung
förderlich. Auch ist die Berufspraxis auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt als
Referenz bei der Stellensuche im Ausland hilfreich.
Da das Ziel der Resozialisierung des Gefangenen nicht auf
dessen Aufenthalt in der Schweiz beschränkt ist, erfordern Sinn und Zweck von
Art. 77a StGB, auch diejenigen Ausländer, die nach der Strafverbüssung das Land
verlassen müssen, zum Arbeitsexternat zuzulassen. Somit vereitelt Ziff. 3.1
Abs. 2 der Richtlinien für die Gruppe der ausländischen Gefangenen, die
nach Strafverbüssung das Land verlassen müssen, die Anwendung dieser
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Vollzugslockerung; daher erweist sich diese
Bestimmung als unzulässig.
3.3
Beschwerdegegner
und Vorinstanz haben die Verweigerung des Arbeitsexternats lediglich damit
begründet, Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien liessen dieses nicht zu.
Nachdem dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen ist, bleibt zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zwar geht aus
den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer schon Urlaub erhalten hat, was
impliziert, dass die Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung als nicht
gegeben erachtet wurde. Die vorliegenden Akten geben aber keinen Aufschluss
darüber, wie sich diese Urlaube gestalteten, welche Beziehungen er zur Schweiz
hat usw. Da somit bedeutsame Teile des relevanten Sachverhalts ungenügend geklärt
sind, rechtfertigt sich gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und eine Rückweisung der Angelegenheit (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 5, § 64 N. 3). Die Vorinstanz – oder der Beschwerdegegner im
Falle einer weiteren Rückweisung an diesen – wird darüber zu befinden haben, ob
die Voraussetzungen für die Versetzung ins Arbeitsexternat gegeben sind oder ob
dem insbesondere Flucht- und Rückfallgefahr entgegenstehen.
4.
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Darüber
hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage
ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt
und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
5.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheinen die Parteien je zur
Hälfte als obsiegend bzw. unterliegend. Demnach muss die Beschwerdegegnerin die
Hälfte der Kosten tragen.
Da beide Parteien nur teilweise obsiegen, sind für das
vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
6.
Nach der Regelung in Art. 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,
Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihm
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde;
und entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2008
aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung
an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …