VB.2008.00540
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00540
4. Juni 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11470)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00540
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ein im Zusammenhang mit der Zürcher Westumfahrung stehendes Strassenprojekt, soweit dieses die Abtretung eines Grundstückteils sowie des darauf stehenden Wohngebäudes der Beschwerdeführerin vorsieht.
Der Regierungsrat verletzte im Rahmen des Rekursverfahrens das Replikrecht der Beschwerdeführerin; im Beschwerdeverfahren wurde die Gehörsverletzung jedoch geheilt (E. 2).
In der Stadt Zürich werden Projekte für Strassen mit überkommunaler Bedeutung durch den Stadtrat festgesetzt und vom Regierungsrat genehmigt; nicht erforderlich ist hingegen die Genehmigung durch den Bezirksrat (E. 3.1). Die vorliegend von der Abtretung betroffene Fläche liegt innerhalb der Baulinien, so dass eine Enteignung grundsätzlich in Frage kommt; nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Zweck die betreffenden Baulinien ursprünglich festgelegt wurden (E. 3.2). Der Einbezug der kantonalen Stellen in die Projektierung genügt in casu den Anforderungen gemäss § 45 Abs. 1 StrassG (E. 3.3). Art. 25a RPG statuiert keine Pflicht zur Koordination des vorliegenden Strassenprojekts (Westumfahrung) mit einem Nachbarprojekt (Polizei- und Justizzentrum), denn es handelt sich um zwei verschiedene, nebeneinander verwirklichte Projekte (E. 3.3).
Der Eigentumseingriff, den das Strassenprojekt bewirkt, beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und dient einem im öffentlichen Interesse stehenden Ziel, nämlich der Sicherstellung der Entlastungswirkung der Westumfahrung Zürichs durch flankierende Massnahmen auf dem städtischen Strassennetz (E. 5.1). Nicht zu beanstanden ist, dass die Behörden alternative Routenführungen, die für die Beschwerdeführerin keine Landabtretung zur Folge gehabt hätten, als unzweckmässig verworfen haben: Diese Varianten hätten zur Gefährdung seltener Pflanzenarten, zu Kollisionen mit Sicherheitsbedürfnissen der Bahn, zu unerwünscheten Behinderungen des öffentlichen Verkehrs und zu einem insgesamt grösseren Landverbrauch geführt (E. 5.2). Die öffentlichen Interessen am Strassenprojekt überwiegen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Eigentümerin, zumal das abzubrechende Gebäude sanierungsbedürftig ist, ein Neubau mit ungefähr gleich grosser Nutzfläche realisiert werden kann und eine enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht besteht. Der Eigentumseingriff erweist sich demnach als verhältnismässig; die Beschwerde ist abzuweisen (E. 5.3).
Stichworte:
ABTRETUNG
BAULINIE
EIGENTUMSGARANTIE
ENTEIGNUNG
HEILUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KOORDINATIONSPFLICHT
NATURSCHUTZ
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
STRASSENPROJEKT
VARIANTENWAHL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 25a RPG
§ 15 Abs. I StrassG
§ 15 Abs. II StrassG
§ 45 Abs. I StrassG
§ 45 Abs. II StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00540
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. Juni 2007 setzte der Stadtrat von Zürich das
Strassenprojekt für die flankierenden Massnahmen N4/N20-Westumfahrung fest.
Dabei wies er unter anderen auch eine Einsprache der A AG ab, deren Grundstück
Kat.-Nr. 01 für den geplanten Verkehrsknoten C-Strasse/D-Strasse teilweise
beansprucht und deren Wohngebäude C-Strasse 02/D-Strasse 03 dafür abgebrochen
werden müsste. Die Entschädigungsforderungen der Einsprechenden überwies der
Stadtrat in das kantonale Schätzungsverfahren.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs an den
Regierungsrat und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses. Der
Regierungsrat wies den Rekurs am 1. Oktober 2008 ab, soweit er darauf
eintrat. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog er die
aufschiebende Wirkung, soweit sie sich nicht auf die Umsetzung des Verkehrsregimes
beim Knoten D-Strasse/C-Strasse bezog.
III.
Am 12. November 2008 erhob die A AG Beschwerde gegen
den Rekursentscheid und beantragte dessen Aufhebung unter den gesetzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Stadtrat Zürich liess sich am 12. Dezember 2008
vernehmen und beantragte die Beschwerdeabweisung. Zudem ersuchte er darum, den
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Regierungsrat mit
Ausnahme der im Streit liegenden Enteignungsfrage beim Knoten D-Strasse/C-Strasse
in einem Zwischenentscheid umgehend zu bestätigen. Die
Volkswirtschaftsdirektion übermittelte die Akten am 16. Dezember 2008 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur
Frage der aufschiebenden Wirkung ersuchte sie um die Feststellung, dass die
Projektfestsetzung mit Ausnahme des streitbetroffenen Abschnittes in
Rechtskraft erwachsen sei.
Der Präsident der 3. Abteilung stellte am 7. Januar
2009.
fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Umfang gemäss
Beschluss des Regierungsrats entzogen sei. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung samt
Augenschein, eventuell ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Das Gericht
führte am 14. Mai 2009 eine öffentliche Schlussverhandlung durch. Bei
dieser Gelegenheit reichte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrer Beschwerde
verschiedene Unterlagen, insbesondere diverse Fotografien und ein
verkehrstechnisches Gutachten vom 12. Mai 2009 ins Recht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt ein Strassenprojekt von überkommunaler
Bedeutung, welches die Stadt Zürich gestützt auf die ihr in § 43 ff. des Strassengesetzes
vom 27. September 1981 (StrassG) übertragene Zuständigkeit anstelle des
Regierungsrats (§ 15 Abs. 1 StrassG) festgesetzt hat. Einsprachen
gegen das Projekt werden beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung
behandelt. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2
StrassG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren.
2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was unter anderem das Recht auf
Akteneinsicht und auf Äusserung einschliesst. Im Rekursverfahren wird in der
Regel aufgrund eines einmaligen Schriftenwechsels entschieden, ein weiterer Schriftenwechsel
ist fakultativ (§ 26 Abs. 4 VRG). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss
jedoch dann ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz
auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will,
die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (RB 1960 Nr. 67; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 35).
Nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat eine Prozesspartei
Anspruch darauf, dass ihr jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme
unabhängig von ihrem Inhalt zur Kenntnis gebracht wird, damit sie, wenn sie
dies für erforderlich hält, unverzüglich eine Stellungnahme dazu einreichen
oder beantragen kann (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit
Hinweisen; BGE 132 I 42 E. 3.3.4; RB 2006 Nr. 22).
Diese Anforderungen gelten in allen gerichtlichen Verfahren, das heisst auch in
solchen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK, da Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Replikrecht
in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zukommt (BGE 133 I 98
E. 2.2; 133 I 100 E. 4.6). Ob dieses so verstandene Replikrecht auch
im Verwaltungsverfahren besteht, hat das Bundesgericht in BGE 133 I 98
E. 2.1 offen gelassen. Das Verwaltungsgericht hat es bisher eher
abgelehnt, aus Art. 29 Abs. 2 BV einen generellen Anspruch auf
Zustellung von Vernehmlassungen im Verwaltungsverfahren abzuleiten (VGr,
25.
Februar 2009, VB.2008.00451 E. 2.4; 25. Dezember 2008,
VB.2008.00569 E. 3; 19. November 2008, VB.2008.00417 E. 3.3).
2.2
Mit ihrer
Rekursvernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin mehrere Aktenstücke ins
Verfahren eingebracht, welche im Rahmen der Planauflage nicht einsehbar gewesen
waren, unter anderem auch eine Zusammenstellung der untersuchten
Projektvarianten. Die Beschwerdeführerin konnte zu diesen Unterlagen mit
Eingabe vom 13. Mai 2008 Stellung nehmen. Mit Präsidialverfügung vom
28.
Mai 2008 wurde die Beschwerdegegnerin daraufhin aufgefordert,
ihrerseits zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen
und insbesondere zur Frage, in welcher Tiefe die Varianten vorgängig zur Projektfestsetzung
untersucht worden seien. Die entsprechende Eingabe der Beschwerdegegnerin
erging am 16. Juni 2008 und wurde der Beschwerdeführerin weder zur
Stellungnahme noch zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Rekursentscheid stellte der
Regierungsrat in Erwägung 8c teilweise auf die Angaben der Beschwerdegegnerin
in dieser letzten Stellungnahme ab.
Mit diesem Vorgehen wurde das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die in
der Begründung verwendeten Angaben den Ausgang des Rekursverfahrens tatsächlich
beeinflusst haben, was naturgemäss im Nachhinein kaum feststellbar ist.
Massgebend ist allein, dass der Regierungsrat seinen materiellen Entscheid
teilweise auf diese Angaben abstellte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihrerseits hätte um Zustellung der erwarteten Stellungnahme nachsuchen können,
sich aber während über drei Monaten bis zum Entscheid nicht darum kümmerte,
führt nicht zur Verneinung einer Gehörsverletzung, mindert aber immerhin deren
Schwere.
Die Feststellung einer Gehörsverletzung zieht grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 5). Um im vorliegenden Fall jedoch einen formalistischen
Leerlauf und eine weitere Verzögerung des bereits mit zwei Schriftenwechseln
durchgeführten Rekursverfahrens zu vermeiden, kann die Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hatte
während der laufenden Beschwerdefrist genügend Gelegenheit, Einsicht in die
fragliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu nehmen und sich insbesondere
auch zu den vom Regierungsrat übernommenen Angaben daraus zu äussern. Auch wenn
sie angeblich aus Zeitgründen vor der Beschwerdeerhebung keine Akteneinsicht
mehr nahm, vermag dies eine Heilung des Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren
nicht zu hindern.
Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache neu (vgl.
§ 63 Abs. 1 VRG), so ermächtigt dieses Vorgehen das Gericht
ausnahmsweise auch zur Beurteilung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 63 N. 11).
3.
3.1
In
formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die gemäss § 15
Abs. 2 StrassG erforderliche Genehmigung des Strassenprojekts durch den
Bezirksrats fehle. Mit diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass
§ 15 Abs. 2 StrassG nur Projekte für Gemeindestrassen betrifft. Projekte
für Strassen mit überkommunaler Bedeutung wie hier hingegen werden gemäss
§ 15 Abs. 1 StrassG durch den Regierungsrat und in den Städten Zürich
und Winterthur von den Stadträten selber festgesetzt (§ 45 Abs. 2
StrassG). Eine Genehmigung durch den Bezirksrat entfällt daher. Indessen
bedürfen die bereinigten überkommunalen Projekte in den Städten Zürich und
Winterthur der Genehmigung durch den Regierungsrat; mit der Genehmigung ist das
Enteignungsrecht erteilt (§ 45 Abs. 3 StrassG).
3.2
Das
vorliegend strittige Strassenprojekt erfordert die Abtretung von 56 m2
des 473 m2 umfassenden Grundstücks Kat.-Nr. 01. Die Abtretungsfläche
liegt mit Ausnahme eines kleinen dreiecksförmigen Spickels an der D-Strasse vollständig
innerhalb der Baulinien entlang der C-Strasse. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es bestehe kein Enteignungsrecht für diese Abtretungsfläche, da die
Baulinie auf ihrem Grundstück im Jahr 1917 einzig für die Verlegung der
linksufrigen Zürichseebahn festgesetzt worden sei. Das Enteignungsrecht stehe
daher nur dem Werkträger, also den SBB, und nur im Rahmen dieser
Zweckbestimmung zu. Nachdem die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn seit
1926.
nicht mehr im kantonalen Richtplan enthalten sei, könne die Baulinie nach
§ 110a PBG keinen Bestand mehr haben und dürfte nach Abschluss des
vorliegenden Verfahrens auf ihren Antrag hin aufgehoben werden.
Der Einwand der Beschwerdeführerin zielt an der Sache
vorbei. Zwar trifft es zu, dass die bestehende Baulinie entlang der C-Strasse
aus dem Jahr 1917 offenkundig nicht für das vorliegend strittige
Strassenprojekt festgesetzt wurde. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
eine Enteignung sei nicht zulässig. Der Umstand, dass eine Baulinie bereits vor
Jahrzehnten ohne Bezug zum konkreten Projekt festgesetzt wurde, führt lediglich
dazu, dass den Betroffenen sämtliche Rügen gegen das Projekt offenstehen, so
insbesondere auch die enteignungsrechtlichen Einwendungen, es liege kein hinreichendes und überwiegendes öffentliches
Interesse am Projekt vor und die Beanspruchung des Enteignungsrechts sei
unverhältnismässig (vgl. RB 2005 Nr. 57 E. 2.1). Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin
haben der Stadtrat bei der Projektfestsetzung und der Regierungsrat im
Rekursverfahren ohne Einschränkung überprüft.
Es ist daher irrelevant, zu welchem Zweck die damalige
Baulinie überhaupt festgelegt wurde und ob sie künftig ganz aufgehoben werden
soll.
3.3
Strittig
ist weiter, ob die kantonalen Stellen bei der Projektierung genügend einbezogen
wurden. Gemäss § 45 Abs. 1 StrassG haben die Stadträte bei der
Projektierung von Strassen mit überkommunaler Bedeutung der Baudirektion sowie
den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in
geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren zu geben.
Die notwendigen flankierenden Massnahmen
N4/N20-Westumfahrung wurden im Beschluss des Regierungsrat Nr. 1762/2001
im Einzelnen definiert; die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Stadt und
Kanton zur Realisierung dieser Massnahmen wurden mit Vertrag vom 29. Juni
2004.
geregelt. Darin wurden Gesamtprojektleitung und Gesamtkoordination,
übergeordnete Spezialaufgaben und insbesondere die Sicherstellung der Umsetzung
der Massnahmen im Sinne des Gesamtkonzeptes einem Lenkungsausschuss übertragen
(Ziff. 7.1), welcher sich aus Vertretern des Bundes, des Kantons und der
Stadt Zürich zusammensetzt. Für den Verfahrensablauf ist vorgesehen, dass die
Projekte zur Vorprüfung und anschliessend zur Genehmigung (über den Kanton) an
das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingereicht werden (Ziff. 7.2). Für den
technischen Bericht und den Verkehrsbericht zum Auflageplan zeichneten die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und das Tiefbauamt der Stadt
Zürich gemeinsam verantwortlich.
Aufgrund dieser Umstände erachtete der Regierungsrat den
vom Gesetz verlangten Einbezug der kantonalen Stellen zu Recht als
vollumfänglich gewährleistet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort
auseinander, sondern wiederholt lediglich pauschal ihre bereits früher erhobene
Rüge. Damit kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden.
3.4
Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin die mangelhafte Koordination des
Strassenprojektes mit dem Projekt für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZ),
welches gemäss dem Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich vom
7.
Juli 2003 (LS 551.4) auf dem gegenüberliegenden Areal des Güterbahnhofs
realisiert werden soll. Der kantonale Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung
für das PJZ wurde am 15. März 2007 von der Baudirektion festgesetzt, das
Verwaltungsgericht hat am 4. September 2008 die dagegen erhobenen
Rechtsmittel verschiedener Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen
(VB.2008.00262 unter www.vgrzh.ch).
Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 (RPG) ist bei der Errichtung von Bauten und Anlagen, für
welche mehrere Verfügungen zu treffen sind, eine ausreichende Koordination
geboten; insbesondere sind die verschiedenen Verfügungen inhaltlich aufeinander
abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam oder jedenfalls gleichzeitig zu
eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine Widersprüche enthalten (Abs. 2
lit. d und Abs. 3). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch auf das
Nutzungsplanverfahren anwendbar (Abs. 4), das heisst auch auf
Strassenprojekte, die wie etwa auch Gestaltungspläne als Sondernutzungspläne
gelten. Mit diesen Anforderungen soll gewährleistet werden, dass die
Beurteilung eines bestimmten Projekts trotz der Anwendbarkeit verschiedener
materiellrechtlicher Vorschriften sachgerecht und unter Abwägung aller
massgebenden Interessen gesamthaft erfolgen kann. Die Bestimmung ist hingegen,
wie die Vorinstanzen richtig darlegen, nicht anwendbar auf verschiedene
Projekte, die nebeneinander verwirklicht werden sollen. Die notwendige
Abstimmung solcher Einzelprojekte aufeinander wird regelmässig über die
massgebenden Richt- und Nutzungspläne, gegebenenfalls auch über Quartier- und
Sondernutzungspläne sichergestellt. Stimmt ein konkretes Projekt mit diesen
Planungen überein, so kann ihm ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine
weitere Abstimmung oder Rücksichtnahme auf Nachbarprojekte abverlangt werden.
Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrem Einwand
offenbar, einen stärkeren Einbezug des Areals des Güterbahnhofs für das
Strassenprojekt und damit eine Entlastung ihres Grundstücks zu erreichen. Die
Frage, ob das Strassenprojekt allenfalls Richtung Güterbahnhof verschoben
werden muss, ist indessen allein nach der Zweckmässigkeit des Strassenprojekts
und aufgrund einer Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen
zu entscheiden.
4.
Nach § 14 StrassG sind die Strassen nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher
Einordnung in die Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit sowie mit sparsamer Landbeanspruchung
zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Projektierung gegen diese Grundsätze verstossen
hätte. Ein solcher Verstoss ist auch nicht ersichtlich.
5.
Soweit der Strassenbau wie hier Eigentum Privater
beansprucht, muss der Eingriff zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 in
Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).
5.1
Die
gesetzliche Grundlage für das strittige Projekt ist in den §§ 15
Abs. 1, 18 und 21 StrassG offensichtlich gegeben. Dass ein wichtiges
öffentliches Interesse daran besteht, für die bevorstehende Inbetriebnahme der
Westumfahrung Zürichs flankierende Massnahmen auf dem städtischen Strassennetz
zur Sicherstellung der Entlastungswirkung festzulegen, ist ebenfalls erstellt.
Die Beschwerdeführerin scheint auch grundsätzlich zu anerkennen, dass der
Ausbau des Knotens C-Strasse/D-Strasse zu diesem Zweck notwendig ist, damit die
C-Strasse für den Gegenverkehr geöffnet werden kann. Sie macht jedoch geltend,
der vorgesehene Eingriff auf ihrem Grundstück sei unverhältnismässig.
5.2
Der
Regierungsrat legte im angefochtenen Entscheid dar, welche Bedingungen bei der
Planung des Knotens D-Strasse/C-Strasse beachtet bzw. erfüllt werden müssten.
Voraussetzung sei zunächst, dass das Verkehrsregime in der C-Strasse auf
Gegenverkehr umgestellt werde. Die zwei parallelen Fahrspuren in Richtung
D-Strasse sowie die rechte Fahrspur auf der D-Strasse in Richtung C-Strasse
müssten normgemäss für Lastwagen mit Anhänger befahrbar sein. Für Fussgängerübergänge
mit mehr als zwei Fahrspuren brauche es eine Schutzinsel. Zu beachten sei auch,
dass die Böschung im Einschnitt J wie auch der Vorgartenbereich des K-Hofs unter
Schutz stünden und die SBB-Brücke eine Gewichtsbeschränkung von 28 Tonnen
aufweise. Aufgrund dieser Ausgangslage seien zahlreiche Varianten der
Knotenausbildung untersucht worden. Die Varianten „F“, „G“, „H“ und
„C-Strasse/E-Strasse“ würden zwar die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht
tangieren, jedoch die meisten der oben genannten Bedingungen nicht erfüllen.
Die Varianten seien daher zu Recht verworfen worden.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei
eine Lösung vorzuziehen, wonach die C-Strasse um bis zu 7 Meter zum Bahndamm
hin verbreitert bzw. über die Bahngleise hinweg gebaut und zusätzlich das
Geviert Güterbahnhof beansprucht werde. Dieser Vorschlag entspricht im
Wesentlichen der Variante „I“, die aus verschiedenen Gründen zu Recht verworfen
wurde. Die Böschungen beidseits des Einschnitts J figurieren dank ihrer
Vernetzung mit dem für den Naturschutz sehr wertvollen SBB-Gelände und dank dem
Vorkommen mehrerer regional gefährdeter und seltene Pflanzenarten im Inventar
der kommunalen Naturschutzobjekte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
würde auch bereits eine auskragende Verbreiterung der C-Strasse dieses
Naturschutzobjekt gefährden. Die Lösung würde zudem die Gleisparzelle der SBB
beanspruchen, was mit den Sicherheitsbedürfnissen der Bahn kollidieren könnte
und in jedem Fall zumindest eine aufwändige Anpassung der Bahnbrücke
erforderlich machen würde. Auch würde die Verschiebung des Knotens nach Norden
nicht verhindern können, dass die Fahrspuren teilweise gleichzeitig vom
öffentlichen und privaten Verkehr beansprucht würden. Bei Staubildungen im
Kreuzungsbereich könnte dies zu unerwünschten Behinderungen des öffentlichen
Verkehrs führen. Die mit dieser Lösung gewonnenen Fahrspuren würden zudem nicht
einmal die notwendigen Schleppkurvenradien für die Befahrbarkeit mit Lastwagen
aufweisen. Der Strassenbau mit den erforderlichen Verschwenkungen der Fahr- und
Tramgleisspuren würde insgesamt auch mehr Land für den Strassenbau beanspruchen
als die strittige Lösung; zudem müsste auch hierfür ein Gebäude abgebrochen
werden (D-Strasse 04). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Variante,
für welche die genauen Kosten nicht ermittelt wurden, als unzweckmässig
verworfen worden ist. Für diese Einschätzung bedarf es entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführerin weder eines Augenscheins noch eines Gutachtens.
Auch aus dem anlässlich der Schlussverhandlung neu
eingereichten verkehrstechnischen Gutachten vom 12. Mai 2009 lässt sich
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dieses Gutachten untersucht
in den Varianten 1a und 1b, welche entsprechend den verkehrsplanerischen
Vorgaben von zwei Fahrspuren Richtung D-Strasse ausgehen, Machbarkeit und Kosten
einer gegenüber der Variante E noch markanteren Verschiebung der C-Strasse
Richtung Osten, diesmal aber entgegen der noch mit der Beschwerde favorisierten
Lösung ohne Beanspruchung des nördlichen Areals des Güterbahnhofs. Dabei soll
der Bahndamm auf einer Länge von 53.4 bzw. 57.8 m und einer Tiefe bis zu 8 bzw.
9.
m überdeckt werden. Dass eine solch massive Überdeckung eines
inventarisierten Schutzobjektes mit Nachteilen verbunden ist, hat allerdings
auch dieses Parteigutachten eingeräumt. Wenn bereits mit dem Projekt Polizei-
und Justizzentrum Zürich bedeutsame Lebensräume für seltene Tiere und
Pflanzenarten im Bereich des Knotens verloren gehen sollen, worauf die
Beschwerdeführerin verweist, spricht dies keineswegs für einen zusätzlichen
Eingriff auf der anderen Seite der D-Strasse entlang des Bahndamms. Die Variante
2.
des Gutachtens würde den Bahndamm ebenfalls, wenn auch geringer,
beanspruchen, erfüllt aber mit nur einer Fahrspur Richtung D-Strasse eine der
Bedingungen für den Knotenausbau nicht. Soweit die Beschwerdeführerin diese
verkehrsplanerische Vorgabe erstmals an der Schlussverhandlung und unter
Verweis auf eine derzeitige Fahrspurverengung in Frage stellen will, ist sie
mit diesem neuen Einwand nicht zu hören.
5.3
Zur
Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Eingriffs ins Eigentum der Beschwerdeführerin
führte der Regierungsrat aus, die Projektunterlagen würden zeigen, dass die bestmögliche
und nachhaltigste Variante gesucht worden sei, um die Funktion des Knotens
D-Strasse/C-Strasse zu gewährleisten. Der Eingriff sei unumgänglich und somit
erforderlich.
Dieser Beurteilung kann sich das Verwaltungsgericht
anschliessen. Das öffentliche Interesse an den flankierenden Massnahmen und
damit auch an einer Umgestaltung des Knotens C-Strasse/D-Strasse fällt stark
ins Gewicht. Ein Knotenausbau, welcher die vorgegebenen Zwecke erfüllen soll,
beansprucht zwangsläufig zusätzliche Landflächen im Bereich der Strassenkreuzung.
Die vorgesehene Lösung geht zwar einseitig zulasten der Beschwerdeführerin,
dafür bestehen jedoch – unabhängig vom Planungsstand des PJZ – objektive
Gründe. Beim privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt ihres Grundstücks
und der bestehenden Wohnliegenschaft ist sodann zu berücksichtigen, dass das
Gebäude mit Baujahr 1881 eine sehr alte Bausubstanz aufweist und in der
nächsten Zeit zumindest von aussen saniert werden müsste. Die teilweise
renovierten Wohnungen genügen in ihren Grundrissen den heutigen Ansprüchen
nicht mehr; das Lokal im Erdgeschoss ist veraltet. Nach der Abtretung von 56 m2 Land und dem Abbruch der bestehenden
Liegenschaft wäre auf dem verbleibenden Grundstück ein Neubau mit etwa gleich
viel Nutzfläche wie bisher möglich (a.a.O. S. 8), so dass der von der
Beschwerdeführerin beklagte Verlust von Wohnraum im Endeffekt nur vorübergehender
Natur sein sollte.
Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Verwirklichung des Projekts die dagegen stehenden privaten Interessen der
Beschwerdeführerin, welche für den Eingriff im Schätzungsverfahren entschädigt
werden wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin, zu deren
angestammten Aufgaben auch die Durchsetzung eigener Strassenprojekte auf dem
Rechtsmittelweg gehört, kann nach der Praxis keine Parteientschädigung für sich
beanspruchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…