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Entscheid

VB.2008.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00540

4. Juni 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11470)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. Juni 2007 setzte der Stadtrat von Zürich das

Strassenprojekt für die flankierenden Massnahmen N4/N20-Westumfahrung fest.

Dabei wies er unter anderen auch eine Einsprache der A AG ab, deren Grundstück

Kat.-Nr. 01 für den geplanten Verkehrsknoten C-Strasse/D-Strasse teilweise

beansprucht und deren Wohngebäude C-Strasse 02/D-Strasse 03 dafür abgebrochen

werden müsste. Die Entschädigungsforderungen der Einsprechenden überwies der

Stadtrat in das kantonale Schätzungsverfahren.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs an den

Regierungsrat und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses. Der

Regierungsrat wies den Rekurs am 1. Oktober 2008 ab, soweit er darauf

eintrat. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog er die

aufschiebende Wirkung, soweit sie sich nicht auf die Umsetzung des Verkehrsregimes

beim Knoten D-Strasse/C-Strasse bezog.

III.

Am 12. November 2008 erhob die A AG Beschwerde gegen

den Rekursentscheid und beantragte dessen Aufhebung unter den gesetzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Stadtrat Zürich liess sich am 12. Dezember 2008

vernehmen und beantragte die Beschwerdeabweisung. Zudem ersuchte er darum, den

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Regierungsrat mit

Ausnahme der im Streit liegenden Enteignungsfrage beim Knoten D-Strasse/C-Strasse

in einem Zwischenentscheid umgehend zu bestätigen. Die

Volkswirtschaftsdirektion übermittelte die Akten am 16. Dezember 2008 und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur

Frage der aufschiebenden Wirkung ersuchte sie um die Feststellung, dass die

Projektfestsetzung mit Ausnahme des streitbetroffenen Abschnittes in

Rechtskraft erwachsen sei.

Der Präsident der 3. Abteilung stellte am 7. Januar

2009.

fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Umfang gemäss

Beschluss des Regierungsrats entzogen sei. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009

beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung samt

Augenschein, eventuell ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Das Gericht

führte am 14. Mai 2009 eine öffentliche Schlussverhandlung durch. Bei

dieser Gelegenheit reichte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrer Beschwerde

verschiedene Unterlagen, insbesondere diverse Fotografien und ein

verkehrstechnisches Gutachten vom 12. Mai 2009 ins Recht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Streit liegt ein Strassenprojekt von überkommunaler

Bedeutung, welches die Stadt Zürich gestützt auf die ihr in § 43 ff. des Strassengesetzes

vom 27. September 1981 (StrassG) übertragene Zuständigkeit anstelle des

Regierungsrats (§ 15 Abs. 1 StrassG) festgesetzt hat. Einsprachen

gegen das Projekt werden beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung

behandelt. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2

StrassG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren.

2.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was unter anderem das Recht auf

Akteneinsicht und auf Äusserung einschliesst. Im Rekursverfahren wird in der

Regel aufgrund eines einmaligen Schriftenwechsels entschieden, ein weiterer Schriftenwechsel

ist fakultativ (§ 26 Abs. 4 VRG). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss

jedoch dann ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz

auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will,

die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (RB 1960 Nr. 67; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 35).

Nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK) hat eine Prozesspartei

Anspruch darauf, dass ihr jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme

unabhängig von ihrem Inhalt zur Kenntnis gebracht wird, damit sie, wenn sie

dies für erforderlich hält, unverzüglich eine Stellungnahme dazu einreichen

oder bean­tragen kann (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit

Hinweisen; BGE 132 I 42 E. 3.3.4; RB 2006 Nr. 22).

Diese Anforderungen gelten in allen gerichtlichen Verfahren, das heisst auch in

solchen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK, da Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Replikrecht

in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zukommt (BGE 133 I 98

E. 2.2; 133 I 100 E. 4.6). Ob dieses so verstandene Replikrecht auch

im Verwaltungsverfahren besteht, hat das Bundesgericht in BGE 133 I 98

E. 2.1 offen gelassen. Das Verwaltungsgericht hat es bisher eher

abgelehnt, aus Art. 29 Abs. 2 BV einen generellen Anspruch auf

Zustellung von Vernehmlassungen im Verwaltungsverfahren abzuleiten (VGr,

25.

Februar 2009, VB.2008.00451 E. 2.4; 25. Dezember 2008,

VB.2008.00569 E. 3; 19. November 2008, VB.2008.00417 E. 3.3).

2.2

Mit ihrer

Rekursvernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin mehrere Aktenstücke ins

Verfahren eingebracht, welche im Rahmen der Planauflage nicht einsehbar gewesen

waren, unter anderem auch eine Zusammenstellung der untersuchten

Projektvarianten. Die Beschwerdeführerin konnte zu diesen Unterlagen mit

Eingabe vom 13. Mai 2008 Stellung nehmen. Mit Präsidialverfügung vom

28.

Mai 2008 wurde die Beschwerdegegnerin daraufhin aufgefordert,

ihrerseits zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen

und insbesondere zur Frage, in welcher Tiefe die Varianten vorgängig zur Projektfestsetzung

untersucht worden seien. Die entsprechende Eingabe der Beschwerdegegnerin

erging am 16. Juni 2008 und wurde der Beschwerdeführerin weder zur

Stellungnahme noch zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Rekursentscheid stellte der

Regierungsrat in Erwägung 8c teilweise auf die Angaben der Beschwerdegegnerin

in dieser letzten Stellungnahme ab.

Mit diesem Vorgehen wurde das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die in

der Begründung verwendeten Angaben den Ausgang des Rekursverfahrens tatsächlich

beeinflusst haben, was naturgemäss im Nach­hinein kaum feststellbar ist.

Massgebend ist allein, dass der Regierungsrat seinen materiellen Entscheid

teilweise auf diese Angaben abstellte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

ihrerseits hätte um Zustellung der erwarteten Stellungnahme nachsuchen können,

sich aber während über drei Monaten bis zum Entscheid nicht darum kümmerte,

führt nicht zur Verneinung einer Gehörsverletzung, mindert aber immerhin deren

Schwere.

Die Feststellung einer Gehörsverletzung zieht grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 5). Um im vorliegenden Fall jedoch einen formalistischen

Leerlauf und eine weitere Verzögerung des bereits mit zwei Schriftenwechseln

durchgeführten Rekursverfahrens zu vermeiden, kann die Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hatte

während der laufenden Beschwerdefrist genügend Gelegenheit, Einsicht in die

fragliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu nehmen und sich insbesondere

auch zu den vom Regierungsrat übernommenen Angaben daraus zu äussern. Auch wenn

sie angeblich aus Zeitgründen vor der Beschwerdeerhebung keine Akteneinsicht

mehr nahm, vermag dies eine Heilung des Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren

nicht zu hindern.

Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache neu (vgl.

§ 63 Abs. 1 VRG), so ermächtigt dieses Vorgehen das Gericht

ausnahmsweise auch zur Beurteilung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 63 N. 11).

3.

3.1

In

formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die gemäss § 15

Abs. 2 StrassG erforderliche Genehmigung des Strassenprojekts durch den

Bezirksrats fehle. Mit diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass

§ 15 Abs. 2 StrassG nur Projekte für Gemeindestrassen betrifft. Projekte

für Strassen mit überkommunaler Bedeutung wie hier hingegen werden gemäss

§ 15 Abs. 1 StrassG durch den Regierungsrat und in den Städten Zürich

und Winterthur von den Stadträten selber festgesetzt (§ 45 Abs. 2

StrassG). Eine Genehmigung durch den Bezirksrat entfällt daher. Indessen

bedürfen die bereinigten überkommunalen Projekte in den Städten Zürich und

Winterthur der Genehmigung durch den Regierungsrat; mit der Genehmigung ist das

Enteignungsrecht erteilt (§ 45 Abs. 3 StrassG).

3.2

Das

vorliegend strittige Strassenprojekt erfordert die Abtretung von 56 m2

des 473 m2 umfassenden Grundstücks Kat.-Nr. 01. Die Abtretungsfläche

liegt mit Ausnahme eines kleinen dreiecksförmigen Spickels an der D-Strasse vollständig

innerhalb der Baulinien entlang der C-Strasse. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es bestehe kein Enteignungsrecht für diese Abtretungsfläche, da die

Baulinie auf ihrem Grundstück im Jahr 1917 einzig für die Verlegung der

linksufrigen Zürichseebahn festgesetzt worden sei. Das Enteignungsrecht stehe

daher nur dem Werkträger, also den SBB, und nur im Rahmen dieser

Zweckbestimmung zu. Nachdem die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn seit

1926.

nicht mehr im kantonalen Richtplan enthalten sei, könne die Baulinie nach

§ 110a PBG keinen Bestand mehr haben und dürfte nach Abschluss des

vorliegenden Verfahrens auf ihren Antrag hin aufgehoben werden.

Der Einwand der Beschwerdeführerin zielt an der Sache

vorbei. Zwar trifft es zu, dass die bestehende Baulinie entlang der C-Strasse

aus dem Jahr 1917 offenkundig nicht für das vorliegend strittige

Strassenprojekt festgesetzt wurde. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,

eine Enteignung sei nicht zulässig. Der Umstand, dass eine Baulinie bereits vor

Jahrzehnten ohne Bezug zum konkreten Projekt festgesetzt wurde, führt lediglich

dazu, dass den Betroffenen sämtliche Rügen gegen das Projekt offenstehen, so

insbesondere auch die enteignungsrechtlichen Einwendungen, es liege kein hinreichendes und überwiegendes öffentliches

Interesse am Projekt vor und die Beanspruchung des Enteignungsrechts sei

unverhältnismässig (vgl. RB 2005 Nr. 57 E. 2.1). Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin

haben der Stadtrat bei der Projektfestsetzung und der Regierungsrat im

Rekursverfahren ohne Einschränkung überprüft.

Es ist daher irrelevant, zu welchem Zweck die damalige

Baulinie überhaupt festgelegt wurde und ob sie künftig ganz aufgehoben werden

soll.

3.3

Strittig

ist weiter, ob die kantonalen Stellen bei der Projektierung genügend einbezogen

wurden. Gemäss § 45 Abs. 1 StrassG haben die Stadträte bei der

Projektierung von Strassen mit überkommunaler Bedeutung der Baudirektion sowie

den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in

geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren zu geben.

Die notwendigen flankierenden Massnahmen

N4/N20-Westumfahrung wurden im Beschluss des Regierungsrat Nr. 1762/2001

im Einzelnen definiert; die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Stadt und

Kanton zur Realisierung dieser Massnahmen wurden mit Vertrag vom 29. Juni

2004.

geregelt. Darin wurden Gesamtprojektleitung und Gesamtkoordination,

übergeordnete Spezialaufgaben und insbesondere die Sicherstellung der Umsetzung

der Massnahmen im Sinne des Gesamtkonzeptes einem Lenkungsausschuss übertragen

(Ziff. 7.1), welcher sich aus Vertretern des Bundes, des Kantons und der

Stadt Zürich zusammensetzt. Für den Verfahrensablauf ist vorgesehen, dass die

Projekte zur Vorprüfung und anschliessend zur Genehmigung (über den Kanton) an

das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingereicht werden (Ziff. 7.2). Für den

technischen Bericht und den Verkehrsbericht zum Auflageplan zeichneten die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und das Tiefbauamt der Stadt

Zürich gemeinsam verantwortlich.

Aufgrund dieser Umstände erachtete der Regierungsrat den

vom Gesetz verlangten Einbezug der kantonalen Stellen zu Recht als

vollumfänglich gewährleistet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den

diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort

auseinander, sondern wiederholt lediglich pauschal ihre bereits früher erhobene

Rüge. Damit kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden.

3.4

Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin die mangelhafte Koordination des

Strassenprojektes mit dem Projekt für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZ),

welches gemäss dem Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich vom

7.

Juli 2003 (LS 551.4) auf dem gegenüberliegenden Areal des Güterbahnhofs

realisiert werden soll. Der kantonale Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung

für das PJZ wurde am 15. März 2007 von der Baudirektion festgesetzt, das

Verwaltungsgericht hat am 4. September 2008 die dagegen erhobenen

Rechtsmittel verschiedener Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen

(VB.2008.00262 unter www.vgrzh.ch).

Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) ist bei der Errichtung von Bauten und Anlagen, für

welche mehrere Verfügungen zu treffen sind, eine ausreichende Koordination

geboten; insbesondere sind die verschiedenen Verfügungen inhaltlich aufeinander

abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam oder jedenfalls gleichzeitig zu

eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine Widersprüche enthalten (Abs. 2

lit. d und Abs. 3). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch auf das

Nutzungsplanverfahren anwendbar (Abs. 4), das heisst auch auf

Strassenprojekte, die wie etwa auch Gestaltungspläne als Sondernutzungspläne

gelten. Mit diesen Anforderungen soll gewährleistet werden, dass die

Beurteilung eines bestimmten Projekts trotz der Anwendbarkeit verschiedener

materiellrechtlicher Vorschriften sachgerecht und unter Abwägung aller

massgebenden Interessen gesamthaft erfolgen kann. Die Bestimmung ist hingegen,

wie die Vorinstanzen richtig darlegen, nicht anwendbar auf verschiedene

Projekte, die nebeneinander verwirklicht werden sollen. Die notwendige

Abstimmung solcher Einzelprojekte aufeinander wird regelmässig über die

massgebenden Richt- und Nutzungspläne, gegebenenfalls auch über Quartier- und

Sondernutzungspläne sichergestellt. Stimmt ein konkretes Projekt mit diesen

Planungen überein, so kann ihm ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine

weitere Abstimmung oder Rücksichtnahme auf Nachbarprojekte abverlangt werden.

Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrem Einwand

offenbar, einen stärkeren Einbezug des Areals des Güterbahnhofs für das

Strassenprojekt und damit eine Entlastung ihres Grundstücks zu erreichen. Die

Frage, ob das Strassenprojekt allenfalls Richtung Güterbahnhof verschoben

werden muss, ist indessen allein nach der Zweckmässigkeit des Strassenprojekts

und aufgrund einer Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen

zu entscheiden.

4.

Nach § 14 StrassG sind die Strassen nach den

jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher

Einordnung in die Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit sowie mit sparsamer Landbeanspruchung

zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Projektierung gegen diese Grundsätze verstossen

hätte. Ein solcher Verstoss ist auch nicht ersichtlich.

5.

Soweit der Strassenbau wie hier Eigentum Privater

beansprucht, muss der Eingriff zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,

im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 in

Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).

5.1

Die

gesetzliche Grundlage für das strittige Projekt ist in den §§ 15

Abs. 1, 18 und 21 StrassG offensichtlich gegeben. Dass ein wichtiges

öffentliches Interesse daran besteht, für die bevorstehende Inbetriebnahme der

Westumfahrung Zürichs flankierende Massnahmen auf dem städtischen Strassennetz

zur Sicherstellung der Entlastungswirkung festzulegen, ist ebenfalls erstellt.

Die Beschwerdeführerin scheint auch grundsätzlich zu anerkennen, dass der

Ausbau des Knotens C-Strasse/D-Strasse zu diesem Zweck notwendig ist, damit die

C-Strasse für den Gegenverkehr geöffnet werden kann. Sie macht jedoch geltend,

der vorgesehene Eingriff auf ihrem Grundstück sei unverhältnismässig.

5.2

Der

Regierungsrat legte im angefochtenen Entscheid dar, welche Bedingungen bei der

Planung des Knotens D-Strasse/C-Strasse beachtet bzw. erfüllt werden müssten.

Voraussetzung sei zunächst, dass das Verkehrsregime in der C-Strasse auf

Gegenverkehr umgestellt werde. Die zwei parallelen Fahrspuren in Richtung

D-Strasse sowie die rechte Fahrspur auf der D-Strasse in Richtung C-Strasse

müssten normgemäss für Lastwagen mit Anhänger befahrbar sein. Für Fussgängerübergänge

mit mehr als zwei Fahrspuren brauche es eine Schutzinsel. Zu beachten sei auch,

dass die Böschung im Einschnitt J wie auch der Vorgartenbereich des K-Hofs unter

Schutz stünden und die SBB-Brücke eine Gewichtsbeschränkung von 28 Tonnen

aufweise. Aufgrund dieser Ausgangslage seien zahlreiche Varianten der

Knotenausbildung untersucht worden. Die Varianten „F“, „G“, „H“ und

„C-Strasse/E-Strasse“ würden zwar die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht

tangieren, jedoch die meisten der oben genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Die Varianten seien daher zu Recht verworfen worden.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei

eine Lösung vorzuziehen, wonach die C-Strasse um bis zu 7 Meter zum Bahndamm

hin verbreitert bzw. über die Bahngleise hinweg gebaut und zusätzlich das

Geviert Güterbahnhof beansprucht werde. Dieser Vorschlag entspricht im

Wesentlichen der Variante „I“, die aus verschiedenen Gründen zu Recht verworfen

wurde. Die Böschungen beidseits des Einschnitts J figurieren dank ihrer

Vernetzung mit dem für den Naturschutz sehr wertvollen SBB-Gelände und dank dem

Vorkommen mehrerer regional gefährdeter und seltene Pflanzenarten im Inventar

der kommunalen Naturschutzobjekte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

würde auch bereits eine auskragende Verbreiterung der C-Strasse dieses

Naturschutzobjekt gefährden. Die Lösung würde zudem die Gleisparzelle der SBB

beanspruchen, was mit den Sicherheitsbedürfnissen der Bahn kollidieren könnte

und in jedem Fall zumindest eine aufwändige Anpassung der Bahnbrücke

erforderlich machen würde. Auch würde die Verschiebung des Knotens nach Norden

nicht verhindern können, dass die Fahrspuren teilweise gleichzeitig vom

öffentlichen und privaten Verkehr beansprucht würden. Bei Staubildungen im

Kreuzungsbereich könnte dies zu unerwünschten Behinderungen des öffentlichen

Verkehrs führen. Die mit dieser Lösung gewonnenen Fahrspuren würden zudem nicht

einmal die notwendigen Schleppkurvenradien für die Befahrbarkeit mit Lastwagen

aufweisen. Der Strassenbau mit den erforderlichen Verschwenkungen der Fahr- und

Tramgleisspuren würde insgesamt auch mehr Land für den Strassenbau beanspruchen

als die strittige Lösung; zudem müsste auch hierfür ein Gebäude abgebrochen

werden (D-Strasse 04). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Variante,

für welche die genauen Kosten nicht ermittelt wurden, als unzweckmässig

verworfen worden ist. Für diese Einschätzung bedarf es entgegen dem Antrag der

Beschwerdeführerin weder eines Augenscheins noch eines Gutachtens.

Auch aus dem anlässlich der Schlussverhandlung neu

eingereichten verkehrstechnischen Gutachten vom 12. Mai 2009 lässt sich

nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dieses Gutachten untersucht

in den Varianten 1a und 1b, welche entsprechend den verkehrsplanerischen

Vorgaben von zwei Fahrspuren Richtung D-Strasse ausgehen, Machbarkeit und Kosten

einer gegenüber der Variante E noch markanteren Verschiebung der C-Strasse

Richtung Osten, diesmal aber entgegen der noch mit der Beschwerde favorisierten

Lösung ohne Beanspruchung des nördlichen Areals des Güterbahnhofs. Dabei soll

der Bahndamm auf einer Länge von 53.4 bzw. 57.8 m und einer Tiefe bis zu 8 bzw.

9.

m überdeckt werden. Dass eine solch massive Überdeckung eines

inventarisierten Schutzobjektes mit Nachteilen verbunden ist, hat allerdings

auch dieses Parteigutachten eingeräumt. Wenn bereits mit dem Projekt Polizei-

und Justizzentrum Zürich bedeutsame Lebensräume für seltene Tiere und

Pflanzenarten im Bereich des Knotens verloren gehen sollen, worauf die

Beschwerdeführerin verweist, spricht dies keineswegs für einen zusätzlichen

Eingriff auf der anderen Seite der D-Strasse entlang des Bahndamms. Die Variante

2.

des Gutachtens würde den Bahndamm ebenfalls, wenn auch geringer,

beanspruchen, erfüllt aber mit nur einer Fahrspur Richtung D-Strasse eine der

Bedingungen für den Knotenausbau nicht. Soweit die Beschwerdeführerin diese

verkehrsplanerische Vorgabe erstmals an der Schlussverhandlung und unter

Verweis auf eine derzeitige Fahrspurverengung in Frage stellen will, ist sie

mit diesem neuen Einwand nicht zu hören.

5.3

Zur

Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Eingriffs ins Eigentum der Beschwerdeführerin

führte der Regierungsrat aus, die Projektunterlagen würden zeigen, dass die bestmögliche

und nachhaltigste Variante gesucht worden sei, um die Funktion des Knotens

D-Strasse/C-Strasse zu gewährleisten. Der Eingriff sei unumgänglich und somit

erforderlich.

Dieser Beurteilung kann sich das Verwaltungsgericht

anschliessen. Das öffentliche Interesse an den flankierenden Massnahmen und

damit auch an einer Umgestaltung des Knotens C-Strasse/D-Strasse fällt stark

ins Gewicht. Ein Knotenausbau, welcher die vorgegebenen Zwecke erfüllen soll,

beansprucht zwangsläufig zusätzliche Landflächen im Bereich der Strassenkreuzung.

Die vorgesehene Lösung geht zwar einseitig zulasten der Beschwerdeführerin,

dafür bestehen jedoch – unabhängig vom Planungsstand des PJZ – objektive

Gründe. Beim privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt ihres Grundstücks

und der bestehenden Wohnliegenschaft ist sodann zu berücksichtigen, dass das

Gebäude mit Baujahr 1881 eine sehr alte Bausubstanz aufweist und in der

nächsten Zeit zumindest von aussen saniert werden müsste. Die teilweise

renovierten Wohnungen genügen in ihren Grundrissen den heutigen Ansprüchen

nicht mehr; das Lokal im Erdgeschoss ist veraltet. Nach der Abtretung von 56 m2 Land und dem Abbruch der bestehenden

Liegenschaft wäre auf dem verbleibenden Grundstück ein Neubau mit etwa gleich

viel Nutzfläche wie bisher möglich (a.a.O. S. 8), so dass der von der

Beschwerdeführerin beklagte Verlust von Wohnraum im Endeffekt nur vorübergehender

Natur sein sollte.

Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Verwirklichung des Projekts die dagegen stehenden privaten Interessen der

Beschwerdeführerin, welche für den Eingriff im Schätzungsverfahren entschädigt

werden wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin, zu deren

angestammten Aufgaben auch die Durchsetzung eigener Strassenprojekte auf dem

Rechtsmittelweg gehört, kann nach der Praxis keine Parteientschädigung für sich

beanspruchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…