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Entscheid

VB.2008.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00541

5. November 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11844)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C ist Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 01 in

Winterthur. Auf sein Provokationsgesuch vom 13. Januar 2004 hin stellte

der Stadtrat Winterthur die Liegenschaft mit Beschluss vom 11. Mai 2005

unter Schutz. Die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich hiess einen gegen

diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Eigentümers am 18. Mai 2006

teilweise gut und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurück.

Die in der Folge durchgeführten Abklärungen verzögerten sich,

bis C Anfang August 2007 verlangte, auf den Erlass einer definitiven

Schutzmassnahme sei infolge Ablaufs der Frist von § 213 Abs. 3 PBG zu

verzichten. Daraufhin stellte der Bauausschuss der Stadt Winterthur am 22. Oktober

2007 fest, dass die Frist noch nicht abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss

erhob C Rekurs. Mit Entscheid vom 3. April 2008 hiess die

Baurekurskommission IV das Rechtsmittel gut, stellte den Fristablauf fest und

ersuchte die Vorinstanz darum, den Verzicht auf Unterschutzstellung zufolge

Fristverwirkung zu publizieren. Der Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Das Baupolizeiamt Winterthur veröffentlichte die

Inventarentlassung in der Folge am 11. Juli 2008 im kantonalen Amtsblatt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die Zürcherische Vereinigung

für Heimatschutz am 9. August 2008 Rekurs mit dem Antrag,

Inventarentlassung und Nichtunterschutzstellung seien aufzuheben und das Objekt

sei unter Schutz zu stellen. Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs am 16. Oktober

2008.

ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz mit Beschwerde vom 14. November 2008 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Beschlüsse seien

aufzuheben und das Objekt E-Strasse 01 in näher bezeichnetem Umfang unter

Schutz zu stellen, eventuell sei die Sache zur Fällung eines materiellen

Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Da in einem anderen vor Verwaltungsgericht hängigen

Verfahren (VB.2008.00416, www.vgrzh.ch) die gleiche rechtliche Thematik strittig

war, sistierte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das

Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens. Am 1. Dezember

2008.

lehnte der Abteilungspräsident ein Begehren von C ab, wonach ihm die

Beschwerde und weitere Akten aus dem Verfahren VB.2008.00416 zuzustellen seien,

und am 28. Januar 2009 einen weiteren Antrag von C auf Streichung aus dem

Rubrum und Entlassung aus dem vorliegenden Verfahren. Das Verfahren wurde am 10. August

2009.

mit Eröffnung der Vernehmlassungsfristen fortgesetzt, nachdem das

Bundesgericht am 17. Juli 2009 den im Verfahren VB.2008.00416 ergangenen

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 aufgehoben hatte

(1C_68/2009, www.bger.ch). Der Abteilungspräsident lehnte am 22. September

2009.

ein Gesuch von C für eine weitere Verfahrenssistierung ab.

Die Baurekurskommission IV erstattete ihre

Beschwerdeantwort am 31. August 2009, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu

stellen. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 18. September 2009, die Beschwerde

sei vollumfänglich gutzuheissen, unter Kostenfolgen zulasten der unterliegenden

Partei. C liess am 9. Oktober 2009 beantragen, er sei aus dem Verfahren zu

entlassen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Verpflichtung der

Beschwerdeführenden zur Übernahme von Gerichtskosten sowie zu einer Parteischädigung

an ihn. Er äusserte sich schliesslich mit einer Eingabe vom 19. Oktober

2009.

zu der ihm inzwischen zugestellten Beschwerdeantwort des Stadtrates.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeberechtigung

der Beschwerdeführerin als gesamtkantonal tätige und seit über 10 Jahren

dem Heimatschutz verschriebene Vereinigung ergibt sich aus § 338a Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

1.2

Der private Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, weil sich die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin

ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen würden. Dem Antrag ist nicht zu

folgen. Streitgegenstand bildet gemäss dem angefochtenen Beschluss eine

Inventarentlassung und damit verbunden ein förmlicher Verzicht auf

Schutzmassnahmen. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Beschluss den Antrag auf

Erlass konkreter Schutzmassnahmen entgegenstellt, so liegt dies keineswegs

ausserhalb des Streitgegenstands. Die Begründung für die Inventarentlassung und

den Verzicht auf eine Unterschutzstellung in Nachachtung des Entscheids der

Baurekurskommission vom 3. April 2008 bildet nämlich nur das Motiv für den

strittigen Entscheid, eignet sich jedoch nicht zur Eingrenzung des mit der

erstinstanzlichen Verfügung definierten Streitgegen­stands. Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin mit ihren materiellen Anträgen zugelassen werden muss bzw.

ob ihr der Ablauf der Verwirkungsfrist für eine Unterschutzstellung

entgegengehalten werden kann, ist daher im Rahmen der materiellen

Beschwerdebehandlung zu klären. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Bereits am 19. Dezember 2008 und in der

Beschwerdeantwort erneut beantragte der private Beschwerdegegner seine Entlassung

aus dem Beschwerdeverfahren. Dafür besteht nach wie vor kein Anlass. Die

Beschwerdeführerin beabsichtigt mit ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde, die

Inventarentlassung der Liegenschaft E-Strasse 01 zu verhindern und eine Unterschutzstellung

herbeizuführen. Dieses Ziel berührt das Eigentum des privaten

Beschwerdegegners, weshalb er bereits im Rekursverfahren zu Recht als

Rekursgegner erfasst und im Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner beteiligt

wurde. Diese Parteistellung hängt auch nicht davon ab, ob er am Verfahren

VB.2008.00416, welches die gleiche rechtliche Thematik betraf, beteiligt war

oder zumindest Einsicht in die Akten nehmen konnte.

3.

3.1

Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom

Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und

über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein

aktuelles Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich

beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft

den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor

Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke

sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,

kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen

angeordnet werden (Abs. 3).

Das Verwaltungsgericht erachtet diese Frist aufgrund der

Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der Bestimmung als

Verwirkungsfrist (RB 2004 Nr. 63). Fraglich ist dabei allerdings, ob sich

auch rechtsmittellegitimierte Dritte und insbesondere die gemäss § 338a Abs. 2

PBG legitimierten Verbände diese Verwirkungsfolge entgegenhalten lassen müssen.

In RB 2005 Nr. 60 (= BEZ 2006 Nr. 4) hielt das Verwaltungsgericht

noch fest, dass § 213 Abs. 3 PBG nicht von vornherein ausschliesse,

dass sich die nach § 338a Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierten

Verbände gegen einen infolge Fristablaufs erklärten Verzicht auf

Unterschutzstellung mittels Rekurs zur Wehr setzen könnten. Mit Entscheid vom

18.

Dezember 2008 im Verfahren VB.2008.00416 kam das Verwaltungsgericht

jedoch nach Abwägung der verschiedenen divergierenden Interessen zwischen

Grundeigentümer und rechtsmittellegitimierten Verbänden zum gegenteiligen

Schluss. Eine Minderheit des Gerichts war immerhin der Auffassung, die

Verwirkungsfolge könne von Bundesrechts wegen jedenfalls den rechtsmittellegitimierten

Nachbarn nicht entgegengehalten werden, weshalb es überspitzt formalistisch

wäre, dies den Verbänden gegenüber im Sinne einer Einschränkung des kantonalen

Verbandsbeschwerderechts zu tun. Das Bundesgericht erachtete es in seinem

Entscheid vom 27. Juli 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich, die

Frist von § 213 Abs. 3 PBG als Verwirkungsfrist zu verstehen. Jedoch müsse

der vom Gesetz fingierte Entscheid einer Nicht-Unterschutzstellung aus Gründen

des Drittrechtsschutzes angefochten werden können. Die Verweigerung des

materiellen Anfechtungsrechtes gegenüber dem nach kantonalem Recht

legitimierten Verband sei willkürlich, verstosse gegen die Regeln des fairen

Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem liege darin auch ein

Verstoss gegen die in Art. 33 Abs. 2 RPG statuierte

Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz.

3.2

Im vorliegenden Fall ist nach offenbar übereinstimmender Auffassung der

Parteien die Frist gemäss § 213 Abs. 3 PBG abgelaufen.

Im rechtskräftigen Beschluss der Baurekurskommission IV

vom 3. April 2008 wurde dazu Folgendes ausgeführt: Das Gesetz enthalte für

den vorliegenden Fall, wo nach einem fristgerechten

Unterschutzstellungsentscheid aufgrund einer Rückweisung der Rechtmittelinstanz

erneut Abklärungen zu treffen seien, keine Fristregelung. Darin liege eine

Gesetzeslücke, welche analog zu § 213 Abs. 3 PBG zu schliessen sei.

Es gelte daher eine einjährige, ab Rechtskraft des Rückweisungsentscheides

laufende Frist, welche unter Mitteilung an den Grundeigentümer und nur aufgrund

ausserordentlicher und unvorhersehbarer Umstände um ein Jahr verlängert werden

könne. Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission sei am 18. Mai

2006.

rechtskräftig geworden und die Frist zur Unterschutzstellung am 19. Juni

2007.

abgelaufen, da dem Rekurrenten vor Fristablauf keine Fristverlängerung

mitgeteilt worden sei.

Das Verwaltungsgericht ist an diese Rechtsauffassung der

Baurekurskommission nicht gebunden, denn die Frage, ob vorliegend überhaupt

eine Verwirkungsfrist besteht und auch abgelaufen ist, wurde in einem nur für

die beiden Beschwerdegegner verbindlichen Verfahren rechtskräftig entschieden.

Ob die Beschwerdeführerin damals bereits über den Entscheid der Baurekurskommission

in Kenntnis gesetzt worden ist, wie dies der private Beschwerdegegner

behauptet, spielt dabei keine Rolle. Die Beschwerdeführerin war an den früheren

Rechtsgängen zwischen den beiden Beschwerdegegnern nicht beteiligt, auch nicht

als beigeladene Partei. Die Rechtsfrage kann daher im vorliegenden

Anfechtungsverfahren der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei geprüft werden.

Die dargelegten Erwägungen im Entscheid vom 3. April

2008.

sind überzeugend. Bei der Revision von § 213 PBG ging es dem

Gesetzgeber darum, erstinstanzliche Schutzanordnungen an verbindliche Fristen

zu binden, um dem Grundeigentümer damit möglichst bald Gewissheit über die

Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Gemessen an dieser Zielsetzung

erweist sich § 213 Abs. 3 PBG, der keine Fristen für die aufgrund von

Rechtsmittelentscheiden nötigen zusätzlichen Abklärungen der Erstinstanz

bezeichnet, in der Tat als nur lückenhaft und unvollständig. Auch die Art und

Weise, wie die Baurekurskommission diese festgestellte Lücke durch analoges

Heranziehen der bestehenden Regelung füllte, hält einer Rechtskontrolle stand.

3.3

3.3.1

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom

17.

Juli 2009 muss der sich aus dem Ablauf der Verwirkungsfrist von § 213

Abs. 3 PBG ergebende Entscheid der Nicht-Unterschutzstellung eines Objekts

den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise

mitgeteilt werden (z.B. mittels Publikation), damit diese von ihren Rechten Gebrauch

machen und den Entscheid materiell anfechten können (1C_68/2009 E. 3.3,

www.bger.ch). Es besteht für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

3.3.2

Was der private Beschwerdegegner dagegen

vorbringt, sticht nicht. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren

Anspruch auf Rüge einer Gehörsverletzung verwirkt, da sie vom Entscheid der

Baurekurskommission vom 3. April 2008 rechtzeitig Kenntnis erhalten habe,

um dagegen noch Beschwerde erheben zu können. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht gehalten, einen ihr

zur Kenntnis gebrachten Rekursentscheid anzufechten, nachdem sie selber am

Rekursverfahren nicht beteiligt worden war. Auch hätten ihre Argumente zur

Schutzwürdigkeit des Objekts, welche sie heute einbringt, in einem allfälligen

Beschwerdeverfahren kein Gehör finden können, ging es doch damals ausgehend vom

erstinstanzlichen Zwischenentscheid ausschliesslich um die Frage, ob im konkreten

Fall die Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG auch gelte und wie sie

allenfalls zu berechnen sei.

Auch der vom privaten

Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht an der Sache

vorbei. Das angeblich widersprüchliche Verhalten der fristversäumenden Behörde

kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Es liegt kein

Missbrauch des kantonalen Verbandsbeschwerderechts vor, wenn ein Verband auf

Ersuchen einer in einen Rechtsstreit involvierten Partei in eigenem Namen tätig

wird, stünde ihm die Rechtsmittelerhebung nach Gesetz und Rechtssprechung doch

ohnehin zu.

Schliesslich verkennt der Beschwerdegegner 2 auch den

Gehalt des Bundesgerichtsentscheides vom 17. Juli 2009, wenn er meint, das

Gericht habe allein mit dem Zweck des kantonalen Verbandsbeschwerderechts

argumentiert. Das Bundesgericht traf seinen Entscheid nicht allein aufgrund

einer willkürfreien Auslegung von § 338a Abs. 2 PBG und entsprechend

den in Art. 29 BV geregelten Anforderungen an das Verfahren. Es wies

vielmehr zusätzlich darauf hin, dass § 213 Abs. 3 PBG die Nicht-Unterschutzstellung

eines Objekts infolge Fristablaufs gesetzlich fingiere und dass auch diese

Fiktion eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG darstelle.

Diese Feststellung führt in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG

zur Forderung, dass das kantonale Recht auch gegen derart fingierte Entscheide

wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen und die volle Überprüfung durch wenigstens

eine Beschwerdebehörde gewährleisten muss.

3.3.3

Aber auch die Kritik der

Baurekurskommission selber am bundesgerichtlichen Entscheid überzeugt nicht.

Sie macht geltend, § 213 Abs. 3 PBG sei wie alle Verwirkungsfristen

eine materiellrechtliche Regelung und habe nur zu einer faktischen

Kognitionsbeschränkung geführt. Die Abweisung der dem Entscheid vorausgegangenen

kantonalen Rechtsmittel sei daher in Übereinstimmung mit Art. 33 RPG

durchaus aufgrund einer materiellen Überprüfung erfolgt. Dabei übersieht sie

allerdings, dass es den Kantonen nicht gestattet ist, mit ihren Vorschriften

die Durchsetzung von Bundesrecht zu vereiteln. Nach Art. 17 RPG sind die

Kantone verpflichtet, mittels geeigneter Massnahmen unter anderem bedeutende

Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu

schützen. Sie haben daher sicherzustellen, dass die Schutzwürdigkeit solcher

Objekte nach den sich an den materiellen Planungsgrundsätzen des RPG

orientierenden Vorschriften des kantonalen Rechts (hier etwa § 203 PBG)

beurteilt wird und dass diese Rechtsanwendung in einem Rechtsmittelverfahren

überprüft werden kann. Die Regelung in § 213 Abs. 3 PBG, welche einen

bestimmten Entscheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung fingiert, ist daher

letztlich nicht weniger problematisch wie etwa eine kantonale Bestimmung,

welche Baugesuche, die nicht innert einer bestimmten Behandlungsfrist

verweigert werden, als bewilligt erklären würde.

Inwieweit der bundesgerichtliche Entscheid auch

Rückschlüsse auf die Anwendung anderer Bestimmungen des PBG zulässt, welche wie

etwa § 235 und 346 PBG bei Fristablauf allenfalls auch zu einer faktischen

Rügeneinschränkung Dritter im Anfechtungsverfahren führen können, kann hier

offenbleiben.

Soweit die Baurekurskommission dem Bundesgericht vorwirft,

es habe zu wenig unterschieden zwischen den bundesrechtlich geregelten

Anfechtungsansprüchen betroffener Nachbarn und denjenigen der nur

kantonalrechtlich legitimierten Verbände, kann auf die Minderheitsbegründung

des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 18. Dezember 2008 verwiesen

werden. Diese erachtete die Einschränkung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts

gestützt auf § 213 Abs. 3 PBG als überspitzt formalistisch, wenn der

Ablauf der Verwirkungsfrist den anfechtungslegitimierten Nachbarn ohnehin nicht

entgegengehalten werden könne. Indem das Bundesgericht eine entsprechende

Auslegung von § 213 Abs. 3 PBG als willkürlich bezeichnete, ging es

sogar noch weiter und erachtete bereits bei der Auslegung der Bestimmung eine

Gleichstellung der privat Betroffenen und der kantonal zugelassenen Verbände

für erforderlich.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des Rekursentscheides.

4.

Die vom Bundesgericht verlangte Publikation der

Inventarentlassung und Nichtunterschutzstellung ist vorliegend erfolgt. Es

fragt sich daher einzig, welche Instanz nun die infolge der Entscheidanfechtung

notwendige Prüfung der materiellen Rügen vorzunehmen hat. Ein direkter

materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht, wie dies offenbar der

Beschwerdeführerin vorschwebt, kommt nicht infrage, da keine übergeordnete

Rechtsmittelinstanz die von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gebotene

volle Überprüfung sicherstellen könnte. Auch bei einer Rückweisung an die

Baurekurskommission müsste diese unter Ausschöpfen erstinstanzlichen Ermessens

entscheiden und das Verwaltungsgericht den Entscheid seinerseits ohne die in § 50

VRG grundsätzlich gebotene Kognitionsbeschränkung überprüfen. Demgegenüber hat

die Rückweisung an die Erstinstanz den Vorteil, dass sie als die der Sache am

nächsten stehende Behörde mit dem ganzen ihr zustehenden Ermessen und nach

einer allenfalls notwendigen Ergänzung der Abklärungen einen angemessenen

Entscheid treffen könnte, der nötigenfalls an die Baurekurskommission als die

mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rekursinstanz weitergezogen

werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an den Beschwerdegegner 1

zurückzuweisen.

Im Weiteren bleibt es den zuständigen

Unterschutzstellungsbehörden überlassen, wie sie die bundesrechtskonforme Umsetzung

von § 213 Abs. 3 PBG gewährleisten wollen. Die Minderheit des

Verwaltungsgerichts hat bereits im Entscheid vom 18. Dezember 2008 zwei

Varianten des möglichen Vorgehens aufgezeigt.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem privaten Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

damit nicht zu (§ 17 VRG). Die Beschwerdeführerin selber sowie der

Beschwerdegegner 1 haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine

solche für sich beantragt.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der

Baurekurskommission IV vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens über Fr. 3'372.- werden dem Beschwerdegegner 2

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…