VB.2008.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00541
5. November 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11844)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00541
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutz: Muss sich ein zur Anfechtung eines Unterschutzstellungsbeschlusses legitimierter Verband die Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG entgegen halten lassen?
Es besteht kein Anlass dazu, den privaten Beschwerdegegner aus dem Beschwerdeverfahren zu entlassen (E. 2).
§ 213 Abs. 3 PBG enthält keine Fristregelung für den Fall, dass nach einem fristgerechten Unterschutzstellungsentscheid aufgrund einer Rückweisung der Rechtsmittelinstanz erneut Abklärungen zu treffen sind. Die Lücke ist analog zu § 213 Abs. 3 PBG zu schliessen, weshalb eine einjährige, ab Rechtskraft des Rückweisungsentscheids laufende Frist gilt (E. 3.2). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts muss der sich aus dem Ablauf der Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG ergebende Entscheid der Nicht-Unterschutzstellung eines Objektes den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. (E. 3.3.1). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 213 Abs. 3 PBG die Nicht-Unterschutzstellung eines Objekts infolge Fristablaufs gesetzliche fingiere. Diese Fiktion stelle eine Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 RPG dar; das kantonale Recht müsse dagegen wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen (E. 3.3.2). Die Kritik der Baurekurskommission am bundesgerichtlichen Entscheid überzeugt nicht (E. 3.3.3).
Es rechtfertigt sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
FRIST/-EN
PROVOKATIONSBEGEHREN
RECHTSSCHUTZ
SCHUTZOBJEKT
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VERWIRKUNGSFRIST
Rechtsnormen:
§ 213 Abs. III PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 33 Abs. II RPG
Art. 33 Abs. III RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00541
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz, vertreten durch A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stadtrat Winterthur,
vertreten durch B,
2. C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Denkmalschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 01 in
Winterthur. Auf sein Provokationsgesuch vom 13. Januar 2004 hin stellte
der Stadtrat Winterthur die Liegenschaft mit Beschluss vom 11. Mai 2005
unter Schutz. Die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich hiess einen gegen
diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Eigentümers am 18. Mai 2006
teilweise gut und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurück.
Die in der Folge durchgeführten Abklärungen verzögerten sich,
bis C Anfang August 2007 verlangte, auf den Erlass einer definitiven
Schutzmassnahme sei infolge Ablaufs der Frist von § 213 Abs. 3 PBG zu
verzichten. Daraufhin stellte der Bauausschuss der Stadt Winterthur am 22. Oktober
2007 fest, dass die Frist noch nicht abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss
erhob C Rekurs. Mit Entscheid vom 3. April 2008 hiess die
Baurekurskommission IV das Rechtsmittel gut, stellte den Fristablauf fest und
ersuchte die Vorinstanz darum, den Verzicht auf Unterschutzstellung zufolge
Fristverwirkung zu publizieren. Der Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Das Baupolizeiamt Winterthur veröffentlichte die
Inventarentlassung in der Folge am 11. Juli 2008 im kantonalen Amtsblatt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz am 9. August 2008 Rekurs mit dem Antrag,
Inventarentlassung und Nichtunterschutzstellung seien aufzuheben und das Objekt
sei unter Schutz zu stellen. Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs am 16. Oktober
2008.
ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz mit Beschwerde vom 14. November 2008 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Beschlüsse seien
aufzuheben und das Objekt E-Strasse 01 in näher bezeichnetem Umfang unter
Schutz zu stellen, eventuell sei die Sache zur Fällung eines materiellen
Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da in einem anderen vor Verwaltungsgericht hängigen
Verfahren (VB.2008.00416, www.vgrzh.ch) die gleiche rechtliche Thematik strittig
war, sistierte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens. Am 1. Dezember
2008.
lehnte der Abteilungspräsident ein Begehren von C ab, wonach ihm die
Beschwerde und weitere Akten aus dem Verfahren VB.2008.00416 zuzustellen seien,
und am 28. Januar 2009 einen weiteren Antrag von C auf Streichung aus dem
Rubrum und Entlassung aus dem vorliegenden Verfahren. Das Verfahren wurde am 10. August
2009.
mit Eröffnung der Vernehmlassungsfristen fortgesetzt, nachdem das
Bundesgericht am 17. Juli 2009 den im Verfahren VB.2008.00416 ergangenen
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 aufgehoben hatte
(1C_68/2009, www.bger.ch). Der Abteilungspräsident lehnte am 22. September
2009.
ein Gesuch von C für eine weitere Verfahrenssistierung ab.
Die Baurekurskommission IV erstattete ihre
Beschwerdeantwort am 31. August 2009, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 18. September 2009, die Beschwerde
sei vollumfänglich gutzuheissen, unter Kostenfolgen zulasten der unterliegenden
Partei. C liess am 9. Oktober 2009 beantragen, er sei aus dem Verfahren zu
entlassen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Verpflichtung der
Beschwerdeführenden zur Übernahme von Gerichtskosten sowie zu einer Parteischädigung
an ihn. Er äusserte sich schliesslich mit einer Eingabe vom 19. Oktober
2009.
zu der ihm inzwischen zugestellten Beschwerdeantwort des Stadtrates.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeberechtigung
der Beschwerdeführerin als gesamtkantonal tätige und seit über 10 Jahren
dem Heimatschutz verschriebene Vereinigung ergibt sich aus § 338a Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
1.2
Der private Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, weil sich die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin
ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen würden. Dem Antrag ist nicht zu
folgen. Streitgegenstand bildet gemäss dem angefochtenen Beschluss eine
Inventarentlassung und damit verbunden ein förmlicher Verzicht auf
Schutzmassnahmen. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Beschluss den Antrag auf
Erlass konkreter Schutzmassnahmen entgegenstellt, so liegt dies keineswegs
ausserhalb des Streitgegenstands. Die Begründung für die Inventarentlassung und
den Verzicht auf eine Unterschutzstellung in Nachachtung des Entscheids der
Baurekurskommission vom 3. April 2008 bildet nämlich nur das Motiv für den
strittigen Entscheid, eignet sich jedoch nicht zur Eingrenzung des mit der
erstinstanzlichen Verfügung definierten Streitgegenstands. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin mit ihren materiellen Anträgen zugelassen werden muss bzw.
ob ihr der Ablauf der Verwirkungsfrist für eine Unterschutzstellung
entgegengehalten werden kann, ist daher im Rahmen der materiellen
Beschwerdebehandlung zu klären. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Bereits am 19. Dezember 2008 und in der
Beschwerdeantwort erneut beantragte der private Beschwerdegegner seine Entlassung
aus dem Beschwerdeverfahren. Dafür besteht nach wie vor kein Anlass. Die
Beschwerdeführerin beabsichtigt mit ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde, die
Inventarentlassung der Liegenschaft E-Strasse 01 zu verhindern und eine Unterschutzstellung
herbeizuführen. Dieses Ziel berührt das Eigentum des privaten
Beschwerdegegners, weshalb er bereits im Rekursverfahren zu Recht als
Rekursgegner erfasst und im Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner beteiligt
wurde. Diese Parteistellung hängt auch nicht davon ab, ob er am Verfahren
VB.2008.00416, welches die gleiche rechtliche Thematik betraf, beteiligt war
oder zumindest Einsicht in die Akten nehmen konnte.
3.
3.1
Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom
Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und
über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein
aktuelles Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich
beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft
den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor
Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke
sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,
kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen
angeordnet werden (Abs. 3).
Das Verwaltungsgericht erachtet diese Frist aufgrund der
Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der Bestimmung als
Verwirkungsfrist (RB 2004 Nr. 63). Fraglich ist dabei allerdings, ob sich
auch rechtsmittellegitimierte Dritte und insbesondere die gemäss § 338a Abs. 2
PBG legitimierten Verbände diese Verwirkungsfolge entgegenhalten lassen müssen.
In RB 2005 Nr. 60 (= BEZ 2006 Nr. 4) hielt das Verwaltungsgericht
noch fest, dass § 213 Abs. 3 PBG nicht von vornherein ausschliesse,
dass sich die nach § 338a Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierten
Verbände gegen einen infolge Fristablaufs erklärten Verzicht auf
Unterschutzstellung mittels Rekurs zur Wehr setzen könnten. Mit Entscheid vom
18.
Dezember 2008 im Verfahren VB.2008.00416 kam das Verwaltungsgericht
jedoch nach Abwägung der verschiedenen divergierenden Interessen zwischen
Grundeigentümer und rechtsmittellegitimierten Verbänden zum gegenteiligen
Schluss. Eine Minderheit des Gerichts war immerhin der Auffassung, die
Verwirkungsfolge könne von Bundesrechts wegen jedenfalls den rechtsmittellegitimierten
Nachbarn nicht entgegengehalten werden, weshalb es überspitzt formalistisch
wäre, dies den Verbänden gegenüber im Sinne einer Einschränkung des kantonalen
Verbandsbeschwerderechts zu tun. Das Bundesgericht erachtete es in seinem
Entscheid vom 27. Juli 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich, die
Frist von § 213 Abs. 3 PBG als Verwirkungsfrist zu verstehen. Jedoch müsse
der vom Gesetz fingierte Entscheid einer Nicht-Unterschutzstellung aus Gründen
des Drittrechtsschutzes angefochten werden können. Die Verweigerung des
materiellen Anfechtungsrechtes gegenüber dem nach kantonalem Recht
legitimierten Verband sei willkürlich, verstosse gegen die Regeln des fairen
Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem liege darin auch ein
Verstoss gegen die in Art. 33 Abs. 2 RPG statuierte
Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz.
3.2
Im vorliegenden Fall ist nach offenbar übereinstimmender Auffassung der
Parteien die Frist gemäss § 213 Abs. 3 PBG abgelaufen.
Im rechtskräftigen Beschluss der Baurekurskommission IV
vom 3. April 2008 wurde dazu Folgendes ausgeführt: Das Gesetz enthalte für
den vorliegenden Fall, wo nach einem fristgerechten
Unterschutzstellungsentscheid aufgrund einer Rückweisung der Rechtmittelinstanz
erneut Abklärungen zu treffen seien, keine Fristregelung. Darin liege eine
Gesetzeslücke, welche analog zu § 213 Abs. 3 PBG zu schliessen sei.
Es gelte daher eine einjährige, ab Rechtskraft des Rückweisungsentscheides
laufende Frist, welche unter Mitteilung an den Grundeigentümer und nur aufgrund
ausserordentlicher und unvorhersehbarer Umstände um ein Jahr verlängert werden
könne. Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission sei am 18. Mai
2006.
rechtskräftig geworden und die Frist zur Unterschutzstellung am 19. Juni
2007.
abgelaufen, da dem Rekurrenten vor Fristablauf keine Fristverlängerung
mitgeteilt worden sei.
Das Verwaltungsgericht ist an diese Rechtsauffassung der
Baurekurskommission nicht gebunden, denn die Frage, ob vorliegend überhaupt
eine Verwirkungsfrist besteht und auch abgelaufen ist, wurde in einem nur für
die beiden Beschwerdegegner verbindlichen Verfahren rechtskräftig entschieden.
Ob die Beschwerdeführerin damals bereits über den Entscheid der Baurekurskommission
in Kenntnis gesetzt worden ist, wie dies der private Beschwerdegegner
behauptet, spielt dabei keine Rolle. Die Beschwerdeführerin war an den früheren
Rechtsgängen zwischen den beiden Beschwerdegegnern nicht beteiligt, auch nicht
als beigeladene Partei. Die Rechtsfrage kann daher im vorliegenden
Anfechtungsverfahren der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei geprüft werden.
Die dargelegten Erwägungen im Entscheid vom 3. April
2008.
sind überzeugend. Bei der Revision von § 213 PBG ging es dem
Gesetzgeber darum, erstinstanzliche Schutzanordnungen an verbindliche Fristen
zu binden, um dem Grundeigentümer damit möglichst bald Gewissheit über die
Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Gemessen an dieser Zielsetzung
erweist sich § 213 Abs. 3 PBG, der keine Fristen für die aufgrund von
Rechtsmittelentscheiden nötigen zusätzlichen Abklärungen der Erstinstanz
bezeichnet, in der Tat als nur lückenhaft und unvollständig. Auch die Art und
Weise, wie die Baurekurskommission diese festgestellte Lücke durch analoges
Heranziehen der bestehenden Regelung füllte, hält einer Rechtskontrolle stand.
3.3
3.3.1
Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom
17.
Juli 2009 muss der sich aus dem Ablauf der Verwirkungsfrist von § 213
Abs. 3 PBG ergebende Entscheid der Nicht-Unterschutzstellung eines Objekts
den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise
mitgeteilt werden (z.B. mittels Publikation), damit diese von ihren Rechten Gebrauch
machen und den Entscheid materiell anfechten können (1C_68/2009 E. 3.3,
www.bger.ch). Es besteht für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
3.3.2
Was der private Beschwerdegegner dagegen
vorbringt, sticht nicht. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren
Anspruch auf Rüge einer Gehörsverletzung verwirkt, da sie vom Entscheid der
Baurekurskommission vom 3. April 2008 rechtzeitig Kenntnis erhalten habe,
um dagegen noch Beschwerde erheben zu können. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht gehalten, einen ihr
zur Kenntnis gebrachten Rekursentscheid anzufechten, nachdem sie selber am
Rekursverfahren nicht beteiligt worden war. Auch hätten ihre Argumente zur
Schutzwürdigkeit des Objekts, welche sie heute einbringt, in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren kein Gehör finden können, ging es doch damals ausgehend vom
erstinstanzlichen Zwischenentscheid ausschliesslich um die Frage, ob im konkreten
Fall die Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG auch gelte und wie sie
allenfalls zu berechnen sei.
Auch der vom privaten
Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht an der Sache
vorbei. Das angeblich widersprüchliche Verhalten der fristversäumenden Behörde
kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Es liegt kein
Missbrauch des kantonalen Verbandsbeschwerderechts vor, wenn ein Verband auf
Ersuchen einer in einen Rechtsstreit involvierten Partei in eigenem Namen tätig
wird, stünde ihm die Rechtsmittelerhebung nach Gesetz und Rechtssprechung doch
ohnehin zu.
Schliesslich verkennt der Beschwerdegegner 2 auch den
Gehalt des Bundesgerichtsentscheides vom 17. Juli 2009, wenn er meint, das
Gericht habe allein mit dem Zweck des kantonalen Verbandsbeschwerderechts
argumentiert. Das Bundesgericht traf seinen Entscheid nicht allein aufgrund
einer willkürfreien Auslegung von § 338a Abs. 2 PBG und entsprechend
den in Art. 29 BV geregelten Anforderungen an das Verfahren. Es wies
vielmehr zusätzlich darauf hin, dass § 213 Abs. 3 PBG die Nicht-Unterschutzstellung
eines Objekts infolge Fristablaufs gesetzlich fingiere und dass auch diese
Fiktion eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG darstelle.
Diese Feststellung führt in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG
zur Forderung, dass das kantonale Recht auch gegen derart fingierte Entscheide
wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen und die volle Überprüfung durch wenigstens
eine Beschwerdebehörde gewährleisten muss.
3.3.3
Aber auch die Kritik der
Baurekurskommission selber am bundesgerichtlichen Entscheid überzeugt nicht.
Sie macht geltend, § 213 Abs. 3 PBG sei wie alle Verwirkungsfristen
eine materiellrechtliche Regelung und habe nur zu einer faktischen
Kognitionsbeschränkung geführt. Die Abweisung der dem Entscheid vorausgegangenen
kantonalen Rechtsmittel sei daher in Übereinstimmung mit Art. 33 RPG
durchaus aufgrund einer materiellen Überprüfung erfolgt. Dabei übersieht sie
allerdings, dass es den Kantonen nicht gestattet ist, mit ihren Vorschriften
die Durchsetzung von Bundesrecht zu vereiteln. Nach Art. 17 RPG sind die
Kantone verpflichtet, mittels geeigneter Massnahmen unter anderem bedeutende
Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu
schützen. Sie haben daher sicherzustellen, dass die Schutzwürdigkeit solcher
Objekte nach den sich an den materiellen Planungsgrundsätzen des RPG
orientierenden Vorschriften des kantonalen Rechts (hier etwa § 203 PBG)
beurteilt wird und dass diese Rechtsanwendung in einem Rechtsmittelverfahren
überprüft werden kann. Die Regelung in § 213 Abs. 3 PBG, welche einen
bestimmten Entscheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung fingiert, ist daher
letztlich nicht weniger problematisch wie etwa eine kantonale Bestimmung,
welche Baugesuche, die nicht innert einer bestimmten Behandlungsfrist
verweigert werden, als bewilligt erklären würde.
Inwieweit der bundesgerichtliche Entscheid auch
Rückschlüsse auf die Anwendung anderer Bestimmungen des PBG zulässt, welche wie
etwa § 235 und 346 PBG bei Fristablauf allenfalls auch zu einer faktischen
Rügeneinschränkung Dritter im Anfechtungsverfahren führen können, kann hier
offenbleiben.
Soweit die Baurekurskommission dem Bundesgericht vorwirft,
es habe zu wenig unterschieden zwischen den bundesrechtlich geregelten
Anfechtungsansprüchen betroffener Nachbarn und denjenigen der nur
kantonalrechtlich legitimierten Verbände, kann auf die Minderheitsbegründung
des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 18. Dezember 2008 verwiesen
werden. Diese erachtete die Einschränkung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts
gestützt auf § 213 Abs. 3 PBG als überspitzt formalistisch, wenn der
Ablauf der Verwirkungsfrist den anfechtungslegitimierten Nachbarn ohnehin nicht
entgegengehalten werden könne. Indem das Bundesgericht eine entsprechende
Auslegung von § 213 Abs. 3 PBG als willkürlich bezeichnete, ging es
sogar noch weiter und erachtete bereits bei der Auslegung der Bestimmung eine
Gleichstellung der privat Betroffenen und der kantonal zugelassenen Verbände
für erforderlich.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des Rekursentscheides.
4.
Die vom Bundesgericht verlangte Publikation der
Inventarentlassung und Nichtunterschutzstellung ist vorliegend erfolgt. Es
fragt sich daher einzig, welche Instanz nun die infolge der Entscheidanfechtung
notwendige Prüfung der materiellen Rügen vorzunehmen hat. Ein direkter
materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht, wie dies offenbar der
Beschwerdeführerin vorschwebt, kommt nicht infrage, da keine übergeordnete
Rechtsmittelinstanz die von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gebotene
volle Überprüfung sicherstellen könnte. Auch bei einer Rückweisung an die
Baurekurskommission müsste diese unter Ausschöpfen erstinstanzlichen Ermessens
entscheiden und das Verwaltungsgericht den Entscheid seinerseits ohne die in § 50
VRG grundsätzlich gebotene Kognitionsbeschränkung überprüfen. Demgegenüber hat
die Rückweisung an die Erstinstanz den Vorteil, dass sie als die der Sache am
nächsten stehende Behörde mit dem ganzen ihr zustehenden Ermessen und nach
einer allenfalls notwendigen Ergänzung der Abklärungen einen angemessenen
Entscheid treffen könnte, der nötigenfalls an die Baurekurskommission als die
mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rekursinstanz weitergezogen
werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an den Beschwerdegegner 1
zurückzuweisen.
Im Weiteren bleibt es den zuständigen
Unterschutzstellungsbehörden überlassen, wie sie die bundesrechtskonforme Umsetzung
von § 213 Abs. 3 PBG gewährleisten wollen. Die Minderheit des
Verwaltungsgerichts hat bereits im Entscheid vom 18. Dezember 2008 zwei
Varianten des möglichen Vorgehens aufgezeigt.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem privaten Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
damit nicht zu (§ 17 VRG). Die Beschwerdeführerin selber sowie der
Beschwerdegegner 1 haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine
solche für sich beantragt.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der
Baurekurskommission IV vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im
Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens über Fr. 3'372.- werden dem Beschwerdegegner 2
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…