VB.2008.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00546
20. August 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11619)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00546
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Quartierplan
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Quartierplans.
Verzicht auf einen Augenschein (E. 1.2) und auf Einholung weiterer Gutachten (E. 1.3), da der von der Vorinstanz auf korrekte Weise festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten hervorgeht.
Das Quartierplanrecht schreibt u.a. die rückwärtige Erschliessung im Bereich wichtiger Strassen, die genügende Zugänglichkeit von Bauten und die Verkehrssicherheit von Zufahrten vor (E. 2).
Die vom Beschwerdeführer geforderte alternative Erschliessungsvariante sieht die Zufahrt zum Quartierplangebiet über eine mit richtungsgetrennten Fahrspuren versehene Strasse vor; dies widerspricht jedoch dem Grundsatz der rückwärtigen Erschliessung (E. 4.1). Die Verkehrsmengenmessungen, die die Verkehrsplaner im Quartiergebiet vorgenommenen haben, sind - auch bezüglich Rückstauprognosen - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr jeweils ab dem 25. Monatstag massiv zunimmt, weil zahlreiche Personen nach Eingang des Lohns bzw. der Rente zur Post fahren, um Rechnungen zu bezahlen (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 4.3).
Stichworte:
AUGENSCHEIN
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
GUTACHTEN
QUARTIERERSCHLIESSUNG
QUARTIERPLAN
RÜCKSTAU
RÜCKWÄRTIGE ERSCHLIESSUNG
Sachverhalt
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
ZUGÄNGLICHKEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 240 Abs. III PBG
§ 241 PBG
§ 46 Abs. II QuartierplanV
§ 60 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00546
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Bülach,
Beschwerdegegner,
und
1. Erbengemeinschaft D und E,
nämlich:
1.1 F,
1.2. G,
1.3 H,
1.4 I,
1.5 J,
1.6 K,
1.7
L,
alle vertreten durch Erbengemeinschaft
T,
2. M AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Festsetzung Quartierplan,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
Quartierplan N in Bülach umfasst ein Gebiet in Dreiecksform, begrenzt im Westen
durch die O-Strasse, im Süden durch die P-Strasse, im Norden durch die
Bahnlinie Bülach–Q und im Osten durch das Zusammentreffen dieser Bahnlinie mit
der P-Strasse. Am 17. März 1976 setzte der Stadtrat Bülach den
Quartierplan N fest. Als hinreichende Zufahrt für 90 bis 110 Wohnungen
von der P-Strasse aus mitten ins Quartierplangebiet war eine C-Strasse mit 5.5
m breiter Fahrbahn, einem 2 m breiten Trottoir und einem Kehrplatz vorgesehen,
die in Form der heutigen R-Strasse besteht; allerdings fehlt noch der Kehrplatz.
Für weitere 35 bis 45 Wohnungen wurde die AE-Strasse, ausgehend von der R-Strasse
parallel zur P-Strasse, vollständig erstellt (S-Strasse) und mit einem
Kehrplatz versehen.
B. Für den
westlichen Teil des Quartierplangebiets, insbesondere auf den weitläufigen Grundstücken
der M AG, deren Pensionskasse und der Erbengemeinschaft T, bestehen
Bauabsichten. Da sich die Erschliessung dafür teilweise ungenügend zeigte (etwa
fehlender Kehrplatz auf der R-Strasse) und ein Bedürfnis an erschlossenem
Bauland bestand, leitete die Stadt Bülach von Amtes wegen ein Verfahren zur Revision
des am 17. März 1976 noch unter dem alten Baugesetz des Kantons Zürich vom
24. April 1893 festgesetzten Quartierplans N ein. Dieser sollte nunmehr
dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) unterstellt
werden. Am 14. März 2007 fand die Versammlung der Quartierplangenossen
statt. Dabei verlangte A, Eigentümer der Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02,
je an der R-Strasse gelegen, es sei auf den Kehrplatz auf der R-Strasse zu
verzichten. Die Grundstücke der M AG und der Erbengemeinschaft T im westlichen
Teil des Quartierplangebiets seien über einen (zweiten) Zugang zur P-Strasse
oder über einen solchen zur O-Strasse zu erschliessen. Die Versammlung wurde in
der Folge auch wegen Anträgen anderer Quartierplangenossen unterbrochen und am
12. Juli 2007 fortgesetzt. Am 14. November 2007 setzte der Stadtrat
Bülach den Quartierplan N fest. Dabei wurde an der Erschliessung des westlichen
Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse festgehalten und war diese mit
einem Kehrplatz fertig zu erstellen. Gestützt auf den Bericht eines Verkehrsingenieurs
vom 12. Oktober 2006 erachtete die Quartierplanbehörde die Erschliessung
über die R- zur P-Strasse als auch in Zukunft genügend leistungsfähig.
Erwägungen
II.
Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14. November 2007
erhob A am 18. Dezember 2007 "Einsprache" (recte: Rekurs) gegen
das im Quartierplan enthaltene Strassenkonzept. Er befürchtete aufgrund der
geplanten Grossüberbauung im westlichen Teil des Quartierplangebiets, dass die R-Strasse
von über 100 Fahrzeugen täglich befahren würde, zuzüglich zu etwa 30 Fahrzeugen
aus dem bestehenden Wohngebiet (östlicher Teil des Quartierplangebiets). Damit
sei ein Verkehrschaos bei der Einmündung in die P-Strasse vorprogrammiert.
Entsprechend verlangte er die Rückweisung des Quartierplans zur Erarbeitung
eines in seinen Augen tauglicheren Strassenkonzepts in Form einer anderen Anbindung
an das übergeordnete Strassennetz. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 wies
die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich den Rekurs ab und auferlegte die
Kosten des Rekursverfahrens A.
III.
Dagegen liess dieser am 19. November 2008 Beschwerde
am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Rekursentscheid der
Baurekurskommission vom 16. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben. Weiter
sei die im Quartierplan N (Festsetzung vom 14. November 2007) festgesetzte
Anbindung der Quartiererschliessung an das übergeordnete Strassennetz über die R-Strasse
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
Am 9. Januar 2009 liess sich die mitbeteiligte Erbengemeinschaft T vernehmen
und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Stadt Bülach verlangte in der Beschwerdeantwort
vom 28. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen
kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerde verlangt verschiedentlich die Vornahme eines Augenscheins durch das
Gericht, so neben anderem zu den örtlichen Verhältnissen und Distanzen, zur Erhöhung
der Ein- und Ausfahrtszahlen zur und von der R-Strasse, zur Begutachtung des Verkehrsaufkommens
an einem Arbeitstag zwischen dem 28. eines Monats und dem 3. Tag des
Folgemonats zwischen 16.45 und 18.30 Uhr, zur Feststellung eines Mehrverkehrs
von 60 % bei Vollausbau des Quartierplangebiets, generell zur Feststellung der
mangelnden Leistungsfähigkeit der R-Strasse, zur Feststellung einer Vielzahl
möglicher gefährlicher Verkehrssituationen rund um das Quartierplangebiet, zur
Frage einer möglichen Kreisellösung an der Einmündung der U-Strasse in die O-Strasse
und schliesslich zur Begutachtung der Kreisellösungen im Zentrum von V.
1.2.1
Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle
durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet
wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine
dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.).
1.2.2
Im Gutachten zum Leistungsfähigkeitsnachweis der R-Strasse vom 12. Oktober
2006.
wurden die Verkehrssituation und die Verhältnisse an der R-, der P- und
der X-Strasse (die nicht zum Quartierplangebiet gehört) anschaulich geschildert
und aufgrund umfangreicher Verkehrszählungen abgeklärt. Insofern bedarf es
keines Augenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Der
Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Verkehrsplaner von viel zu tiefen
Verkehrsmengen ausgegangen seien, da diese nicht an den von ihm favorisierten
Tagen erhoben worden seien. Es ist allerdings nicht einzusehen, inwiefern die
beanstandeten Erhebungen der Verkehrsplaner durch einen blossen Augenschein (an
einem der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Tage), der seinerseits nicht mehr
als eine Momentaufnahme darstellt, beurteilt werden könnten. Zudem verschweigt
auch das Gutachten gewisse Verkehrsbehinderungen zu Stosszeiten nicht. Eine
Notwendigkeit, die tatsächlichen Verhältnisse des Streitobjekts – wozu etwa
eine Kreisellösung in V nicht gehört – mittels Augenschein abzuklären, besteht
daher nicht.
1.3
Die
Beschwerde verlangt sodann die Einholung einer Vielzahl von Berichten durch das
Gericht, etwa vom Bülacher Poststellenleiter zur Anzahl täglicher Postkunden ab
20.
Juni bis 7. Juli 2006 und ab 25. November 2006 bis 5. Februar
2007, einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner zur behaupteten Erhöhung der
Ein- und Ausfahrtszahlen um 25 % und zu "häufigeren und längeren
Rückstaus" auf der P- und der X-Strasse während der Stosszeiten, einen
Bericht zur Unfallstatistik bei den Einmündungen der R- und der X-Strasse in
die P-Strasse; sodann die Begutachtung der Einmündung der R- in die P-Strasse
sowie die Beurteilung einer Vielzahl von nach Ansicht des Beschwerdeführers
möglichen gefährlichen Verkehrssituationen im Umfeld des Quartierplangebiets
durch einen Verkehrsunfall-Experten der Kantonspolizei Zürich, zuletzt noch ein
Fachgutachten für die gesetzeskonforme Verkehrs-Erschliessung in die O-Strasse.
1.3.1
Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur Abklärung des Sachverhalts
erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Die Untersuchungsmaxime
entbindet jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden
Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast
tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon
aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden,
tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu
stellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die
für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Die Untersuchungsmaxime
wird im Beschwerdeverfahren zusätzlich dort relativiert, wo das Verwaltungsgericht
als zweite Rechtsmittelinstanz wirkt. In solchen Fällen können neue Tatsachenbehauptungen
nur sehr beschränkt vorgebracht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 f.).
Zu den richterlichen Vorinstanzen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehören
die Baurekurskommissionen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11).
1.3.2
Die vom Beschwerdeführer beantragten Berichte sollen zum grossen Teil
belegen, dass die Einmündung der R-Strasse in die P-Strasse eine unsichere und
gefährliche Verkehrssituation hervorruft. Dieses Vorbringen ist neu; im
Rekursverfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, das Ungenügen der
R-Strasse, und zwar einzig aus Gründen der Kapazität ("Verkehrschaos")
und nicht der mangelnden Sicherheit, hervorzuheben. Soweit er nunmehr die
mangelnde Verkehrssicherheit der Zufahrt über die R-Strasse beanstandet,
handelt es sich entgegen seiner Ansicht um neue tatsächliche Behauptungen. Allerdings
geht es dabei nicht etwa um neue, erst nachträglich im Sinne eines Revisionsgrundes
entdeckte Erkenntnisse, wird doch die R-Strasse seit Jahren auch vom
Beschwerdeführer befahren und müssten ihm die konkreten Verhältnisse daher
bestens bekannt sein. Zudem ist seiner Meinung nach bloss "davon auszugehen",
dass sich bereits mit der "heutigen Situation" Verkehrsunfälle in
erhöhter Anzahl ereigneten. Die neuen und unsubstanziierten Behauptungen zur
mangelnden Verkehrssicherheit sind in diesem Verfahrensstadium deshalb nicht
mehr zulässig. Entsprechend sind nicht nur keine die Frage der Sicherheit betreffenden
Berichte und Gutachten einzuholen, sondern es ist auf die Beschwerde diesbezüglich
nicht einzutreten.
1.3.3
Was die übrigen einzuholenden Berichte anbelangt, sollen diese überwiegend
die vom Beschwerdeführer aufgestellten, nicht näher substanziierten
Behauptungen verifizieren. So sind nach seinen Angaben die Zahlen der
Frequentierung der Poststelle Bülach bei einem 20. oder 22. Juni
"erfahrungsgemäss" weit tiefer als zwischen dem 25. desselben und dem
5.
des folgenden Monats, die "üblicherweise" mehr als eine
Verdoppelung nahelegen. Rein rechnerisch wird sodann – auf nicht weiter
erklärter Basis eines Fahrzeugs pro Wohneinheit – eine Zunahme des Verkehrs in
der R-Strasse um 25% in Folge einer möglichen Überbauung eines heute lediglich
mit einem Bauernhaus überbauten Grundstücks mit "rund 24
Wohneinheiten" angenommen (möglicherweise gemeint Kat.-Nr. 03, Erbengemeinschaft
Y), wobei über allfällige Bauabsichten keine Angaben gemacht werden. Soweit der
Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner verlangt zu
"in den Stosszeiten schneller eintretenden, wesentlich häufigeren und
längeren Rückstaus" im Raum P-, R- und X-Strasse, lässt er ausser Acht,
dass die Baudirektion den Beschwerdegegner im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni
2009.
aufgefordert hatte, die Situation der Einmündung der Seematt- in die P-Strasse
ausserhalb des Quartierplans zu lösen. Generell ist die Einholung von Berichten
und Gutachten ohnehin nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen –
woran es vorliegend weitgehend fehlt – zu verifizieren, nicht aber, um
überhaupt einen Sachverhalt zu erstellen, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt.
Auf die Einholung der beantragten Berichte ist daher zu verzichten.
1.4
Thema der
Beschwerde kann nach dem Ausgeführten deshalb nur sein, ob die Erschliessung
des westlichen Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse unter Berücksichtigung
der geplanten Bauprojekte als genügend einzustufen ist oder nicht.
2.
2.1
Die verfahrens-
und materiellrechtlichen Vorschriften des PBG gelten auch für die Revision
bereits genehmigter Quartierpläne (vgl. dazu § 46 Abs. 2 der
Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Selbst voll erschlossene,
überbaute Grundstücke sind in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden
Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung
zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird.
Sanierungsbedürftig ist ein Werk schon dann, wenn es den geltenden Normen nicht
mehr entspricht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 4-26).
2.2
Der
Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und
baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen
Anordnungen (§ 123 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des
Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an
gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen
teilhaben. Erschliessungsanlagen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger
Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Erschlossen
ist ein Grundstück neben anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung).
Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage
und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
Satz 1 PBG).
2.3
Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger
öffentlicher Strassen – wozu vorliegend sowohl die O- als auch die P-Strasse
gehören – haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer
Ausfahrten zu erfolgen (§ 240 Abs. 3 PBG). Bei der Erarbeitung eines
Quartierplans ist – wenn irgendwie möglich – dem Grundsatz von § 240 Abs. 3
PBG nachzuleben. Bei Strassen mit grossem Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat
den seitlichen Zutritt allgemein untersagen (§ 241 PBG).
2.4
Nach § 237
Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat
erlässt über die Anforderungen Normalien. Die Zugangsnormalien vom 9. Dezember
1987.
sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 16. November 2005,
VB.2005.00209, E. 2.3; RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5 mit
weitern Hinweisen). Sie sind nach Zweck und Inhalt vorwiegend auf die zu einem
Grundstück führende externe Erschliessung und weniger auf parzelleninterne
Verbindungen zugeschnitten. Gemäss § 6 Zugangsnormalien erfolgt die
Festlegung der Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund
der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang.
2.5
Bei der
Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches
prospektiv-technisches Ermessen zu, das nur mit Zurückhaltung zu überprüfen
ist. Indem etwa § 237 Abs. 3 PBG eine Interessenabwägung vorsieht,
räumt er der Gemeinde einen Ermessensspielraum ein, der von den
Rechtsmittelinstanzen zu beachten ist. Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung
steht ihm ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung nicht zu (§ 50
Abs. 1 und 2 VRG).
3.
Der Ausbaustandard der R-Strasse mit einer 6 m breiten
Fahrbahn und einem 2 m breiten Trottoir erfüllt die Anforderungen der
Zugangsnormalien bis mindestens 150 Wohneinheiten (vgl. Zugangsnormalien,
Anhang Technische Anforderungen, Zugänge und Quartierstrassen). Schon im
ursprünglichen Quartierplan war die Dimensionierung der R-Strasse (damals C-Strasse)
mit Kehrplatz auf 90 bis 110 Wohnungen ausgerichtet gewesen (vorn I.A), ohne
dass der Beschwerdeführer dagegen opponiert hätte; vielmehr wünschte er sich
damals die Zusicherung einer Baubewilligung. An ihrem Ende als Stichstrasse
wird die R-Strasse, die etwa in der Mitte des Quartierplangebiets eine Linkskurve
beschreibt, nun mit einem Kehrplatz versehen, der für Lastwagen dimensioniert
ist und die Erschliessung des westlichen Teils des Quartierplangebiets erlaubt.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, wenn der gesamte Verkehr
des baulich noch nicht genutzten westlichen Teils des Quartierplangebiets in
die P-Strasse abgeführt werden solle, komme dafür realistischerweise allein die
Erschliessung über die R-Strasse in Betracht. Die kantonale Baudirektion habe
dieser Lösung auch zugestimmt. Eine neue Erschliessung des westlichen Quartierplangebiets
über die O-Strasse scheitere schon daran, dass die Lösung über die R-Strasse realisierbar
sei; zudem sei deren Dimensionierung für den aufzunehmenden Mehrverkehr völlig
ausreichend. Demgegenüber sei die O-Strasse eine kantonale, richtungsgetrennte
Hauptverkehrsstrasse, was den Anschluss einer Quartierstrasse nicht erlaube.
Der als Alternative präsentierte Einbau eines Kreisels auf der O-Strasse würde
zudem den Verkehrsfluss empfindlich stören. Diese Erwägungen führten zur
Abweisung des Rekurses. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist
vorab zu verweisen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht wirklich mit dem
relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und von Anfang an nur die
Erschliessung über die R-Strasse im Auge gehabt. Die von ihm zitierten Stellen
aus dem angefochtenen Entscheid sind allerdings aus dem Zusammenhang gerissen
oder sinnentstellend verkürzt. Die Vorinstanz hielt zu Recht an der
Erschliessung des Quartierplangebiets über die R-Strasse fest, weil ein
zusätzlicher Anschluss an die P-Strasse mit § 240 Abs. 3 PBG nicht
vereinbar wäre (vorn E. 2.3) und die Verkehrsplaner im Bericht vom 12. Oktober
2006.
diese Lösung vorschlugen. Die Baudirektion sah die Erschliessung über die R-Strasse
im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni 2009 auch als einzig überzeugende
Lösung an. Für den Fall, dass sich die Leistungsfähigkeit der R-Strasse
entgegen den Abklärungen als ungenügend erweisen sollte, sah die Vorinstanz
zusätzliche Massnahmen wie ein Linksabbiegeverbot für Ausfahrten aus der R-Strasse
vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirkt dies nicht "völlig
absurd", denn eine Entlastung der R-Strasse ergäbe sich daraus insofern,
als ein Linksabbiegeverbot die Querung der näheren Fahrspur auf der P-Strasse
verhinderte und damit ein schnelleres Einfädeln ermöglichte. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Verkehrsplaner ein Linksabbiegeverbot von der Einfahrt
X-Strasse empfahlen.
Eine Zufahrt zum Quartierplangebiet über die mit
richtungsgetrennten Fahrspuren versehene O-Strasse würde § 240 Abs. 3
oder gar § 241 widersprechen (vorn E. 2.3) und käme zwischen zwei
Lichtsignalanlagen zu liegen (O-/P-Strasse, O- /U-Strasse). Dem Vorschlag des
Beschwerdeführers, die heute mit einer aufwendigen Lichtsignalanlage belastete
Verkehrssituation am Knoten O- /U-Strasse mittels einem doppelspurigen Kreisel
zu ersetzen, stünde nicht nur eine günstigere und realisierbare Lösung mit der R-Strasse
entgegen, sondern es würde auch ein Schleichweg zwischen U-Strasse und P-Strasse
durch das Quartierplangebiet geöffnet, was nicht im Interesse der Quartierplangenossen
sein kann. Dabei kann die bestehende Erschliessung über die R-Strasse nicht
mehr infrage gestellt werden. Demnach lässt sich der Vorinstanz eine mangelnde
Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen der Einfahrt R- in die P-Strasse
nicht vorwerfen.
4.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Verkehrsmengen für das Verkehrsgutachten
seien am 20. und 22. Juni 2006 gemessen worden. Dabei liege die
Tagesfrequenz auf der Poststelle Bülach "bei einem 20. oder 22. Juni"
bei nicht mehr als 600 bis 700 Kunden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die
Einmündung der Seematt- in die P-Strasse nur gerade 15 m von der Einmündung der
R- in die P-Strasse entfernt liege – später sind es nur noch 10 m– und sich die
Frequentierung der Poststelle an der X-Strasse direkt auf die
Leistungsfähigkeit der R-Strasse auswirke. Tatsächlich hätten die Verhältnisse
ab dem 25. eines Monats bis zum 6. Tag des Folgemonats gemessen werden
müssen, da sich die Tagesfrequentierung dann "üblicherweise" mehr als
verdopple und bei 1'500 Kunden und mehr pro Tag liege. Dies führe zu einer
Veränderung der angenommenen Verkehrsmengen, häufigeren und längeren Rückstaus
auf der P-Strasse und erschwere die Ein- und Ausfahrt bei der R-Strasse. An den
erwähnten rund 7–10 "heiklen" Monatstagen ergebe sich dann ein
Rückstau bei der Einfahrt von der P- in die X-Strasse von 30 m und mehr,
umgekehrt von der X-Strasse in die P-Strasse von ebenfalls 30 m und mehr, eine Blockierung
der Einfahrt in die X-Strasse von der P-Strasse her durch wartende Autos und
ein Rückstau auf der P-Strasse bis zur Lichtsignalanlage. Dadurch würden auch
die Linksabbieger von der P- in die X-Strasse blockiert und damit die Ein- und
Ausfahrt der R-Strasse.
4.2.1
Die Verkehrsplaner massen die Leistungsfähigkeit des Knotens P-/X-Strasse
und am Knoten P-/R-Strasse. Die Verkehrsmenge Z0 umfasst den tatsächlich gezählten
Verkehr. Die Verkehrsmenge Z1 umfasst den Verkehr der Z0 unter Berücksichtigung
der während der Verkehrszählung vorhandenen Einflüsse, der neuen Überbauung im
Quartierplan R und der Planungszone AA und Bülach. Die Verkehrsmenge Z2 nimmt
gegenüber derjenigen von Z1 eine allgemeine Verkehrszunahme von 10 % an. Zu den
gegebenen Messzeiten (Morgenspitze 06.45–08.45, Abendspitze 16.45–18.30) ergab
sich beim Knoten R-/P-Strasse für die Z2 ein maximaler Stau von 4 Personenwageneinheiten
(PWE) in der Morgenspitze und eine mittlere Verlustzeit von nicht mehr als 32
(Richtung AB) bzw. 21 (Richtung Knoten X-Strasse) Sekunden, in der Abendspitze
ein solcher von 5 PWE mit einer mittleren Verlustzeit von 58 bzw. 30 Sekunden.
Gemäss dem Verkehrsgutachten wird die Ausfahrt aus der R-Strasse im Zustand Z2
in der Morgen- und Abendspitze zwar an ihre Leistungsgrenze gelangen, jedoch
noch immer mit geringen Wartezeiten leistungsfähig sein. Erschwerend fielen bei
den Verkehrsabklärungen der Umbau am Knoten O-/P-Strasse und die Sperrung der
Autobahnausfahrt Bülach-West ins Gewicht, weniger dagegen die Sperrung der
Hauptstrasse AC-AB.
4.2.2
Die Einmündungen der Seematt- und der R-Strasse in die P-Strasse liegen
sich etwa 20 m versetzt gegenüber. Ein allfälliger Stau der Linksabbieger auf
der P-Strasse vor der Einmündung X-Strasse könnte die Ausfahrt aus der R-Strasse
beeinflussen. Der 20. und 22. Juni 2006 waren ein Dienstag und ein
Donnerstag. Wie der Beschwerdeführer zugesteht, ergäben sich beim von ihm
vorgeschlagenen Vorgehen (Messungen vom 25. eines Monats bis zum 6. Tag des
Folgemonats) bloss 7–10 "heikle" Monatstage mit einem behaupteten
Rückstau. Es erscheint vorerst nicht nur verfehlt, die Messungen der Verkehrsplaner
für eine Gesamtsicht der Verkehrssituation auf einige wenige "heikle"
Tage pro Monat abzustimmen, sondern auch, aufgrund von vagen Vorgaben die getätigten
Messungen generell infrage zu stellen.
Die Verkehrsplaner haben mit
der Menge Z2 ihre Annahmen auf eine markante Verkehrszunahme hochgerechnet und
bauliche Erschwernisse im konkreten Messzeitpunkt mitberücksichtigt (vorn
E. 4.2.1). Dies sind messbare Grössen einer Verkehrszunahme, wohingegen
die Vorbringen des Beschwerdeführers auf reinen Vermutungen basieren. So ist zu
berücksichtigen, dass etwa die Poststelle Bülach an der AD-Strasse erst um
08.00
Uhr öffnet und bereits um 18.30 Uhr wieder schliesst. In die von den
Verkehrsplanern vorgenommenen Messzeiten fielen daher auch die mit dem Auto
vorfahrenden Postbenützer in den jeweiligen Spitzenzeiten. Es mag zutreffen,
dass aufgrund des üblicherweise am 25. eines jeden Monats eingehenden Lohns und
der sich daran anschliessenden Bezahlung von Rechnungen der Verkehr mit der
Post bis zum Monatsende etwas zunimmt. Inwiefern aber "erfahrungsgemäss"
und "üblicherweise" mit mehr als einer Verdoppelung der Postkunden im
Zeitraum zwischen dem 25. Tag eines Monats und dem 6. Tag des Folgemonats gerechnet
werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar, ebenso wenig, weshalb die
Poststelle im Monat Juni generell schwächer frequentiert sein soll als vorher
oder nachher. Ferner ist davon auszugehen, dass Lohnzahlungen und SVA-Renten
heute mehrheitlich auf ein Konto überwiesen und nicht mehr in bar am Schalter
bezogen und Rechnungen zu einem grossen Teil mittels Zahlungsaufträgen und
nicht mehr in bar beglichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Grundlagenzahlen der Verkehrsbelastung im Hinblick auf Postbenützer zur Abbildung
der Realität verdoppelt werden müssten, legt der Beschwerdeführer substanziiert
nicht dar. Auch die behauptete "Gesamtblockade" der Strassen, welche
"anerkanntermassen" vor allem durch die Postfrequenz ausgelöst werden
soll, kann nicht als erstellt gelten und damit auch nicht die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Knotens
R-/P-Strasse.
4.2.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere rund 24 Wohneinheiten beruft,
die rechtsseitig der R-Strasse realisiert werden könnten, würde die Dimensionierung
der R-Strasse auch dafür noch genügen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,
dass sich bei Vollausbau des Quartierplangebiets ein Mehrverkehr von "jedenfalls
60.
%" ergibt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Wohnen im westlichen Teil
des Quartierplangebiets angesichts der Nähe des Bahnhofs Bülach, der Post und
verschiedener Einkaufsgeschäfte an und nahe der P-Strasse nicht zwingend die
Verwendung eines Fahrzeugs voraussetzt. Schliesslich wird die Situation am
Knoten Seematt-/P-Strasse entschärft werden, was sich zugunsten der
Verkehrssituation rund um das Quartierplangebiet auswirken wird (vorn E. 1.3.3).
4.3
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Erbengemeinschaft haben keine
Parteientschädigung verlangt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…