Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00546

20. August 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11619)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

VERKEHRSAUFKOMMEN

VERKEHRSERSCHLIESSUNG

ZUGÄNGLICHKEIT

ZUGANGSNORMALIEN

Rechtsnormen:

§ 236 Abs. I PBG

§ 237 Abs. I PBG

§ 237 Abs. II PBG

§ 240 Abs. III PBG

§ 241 PBG

§ 46 Abs. II QuartierplanV

§ 60 Abs. I VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00546

Entscheid

der 3. Kammer

vom 20. August 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Bülach,

Beschwerdegegner,

und

1. Erbengemeinschaft D und E,

nämlich:

1.1 F,

1.2. G,

1.3 H,

1.4 I,

1.5 J,

1.6 K,

1.7

L,

alle vertreten durch Erbengemeinschaft

T,

2. M AG,

Mitbeteiligte,

betreffend

Festsetzung Quartierplan,

hat sich ergeben:

I.

A. Der

Quartierplan N in Bülach umfasst ein Gebiet in Dreiecksform, begrenzt im Westen

durch die O-Strasse, im Süden durch die P-Strasse, im Norden durch die

Bahnlinie Bülach–Q und im Osten durch das Zusammentreffen dieser Bahnlinie mit

der P-Strasse. Am 17. März 1976 setzte der Stadtrat Bülach den

Quartierplan N fest. Als hinreichende Zufahrt für 90 bis 110 Woh­nungen

von der P-Strasse aus mitten ins Quartierplangebiet war eine C-Strasse mit 5.5

m breiter Fahrbahn, einem 2 m breiten Trottoir und einem Kehrplatz vorgesehen,

die in Form der heutigen R-Strasse besteht; allerdings fehlt noch der Kehrplatz.

Für weitere 35 bis 45 Wohnungen wurde die AE-Strasse, ausgehend von der R-Strasse

parallel zur P-Strasse, vollständig erstellt (S-Strasse) und mit einem

Kehrplatz versehen.

B. Für den

westlichen Teil des Quartierplangebiets, insbesondere auf den weitläufigen Grundstücken

der M AG, deren Pensionskasse und der Erbengemeinschaft T, bestehen

Bauabsichten. Da sich die Erschliessung dafür teilweise ungenügend zeigte (etwa

fehlender Kehrplatz auf der R-Strasse) und ein Bedürfnis an erschlossenem

Bauland bestand, leitete die Stadt Bülach von Amtes wegen ein Verfahren zur Revision

des am 17. März 1976 noch unter dem alten Baugesetz des Kantons Zürich vom

24. April 1893 festgesetzten Quartierplans N ein. Dieser sollte nunmehr

dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) unterstellt

werden. Am 14. März 2007 fand die Versammlung der Quartierplangenossen

statt. Dabei verlangte A, Eigentümer der Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02,

je an der R-Strasse gelegen, es sei auf den Kehrplatz auf der R-Strasse zu

verzichten. Die Grundstücke der M AG und der Erbengemeinschaft T im westlichen

Teil des Quartierplangebiets seien über einen (zweiten) Zugang zur P-Strasse

oder über einen solchen zur O-Strasse zu erschliessen. Die Versammlung wurde in

der Folge auch wegen Anträgen anderer Quartierplangenossen unterbrochen und am

12. Juli 2007 fortgesetzt. Am 14. November 2007 setzte der Stadtrat

Bülach den Quartierplan N fest. Dabei wurde an der Erschliessung des westlichen

Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse festgehalten und war diese mit

einem Kehrplatz fertig zu erstellen. Gestützt auf den Bericht eines Verkehrsingenieurs

vom 12. Oktober 2006 erachtete die Quartierplanbehörde die Erschliessung

über die R- zur P-Strasse als auch in Zukunft genügend leistungsfähig.

Erwägungen

II.

Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14. November 2007

erhob A am 18. Dezember 2007 "Einsprache" (recte: Rekurs) gegen

das im Quartierplan enthaltene Strassenkonzept. Er befürchtete aufgrund der

geplanten Grossüberbauung im westlichen Teil des Quartierplangebiets, dass die R-Strasse

von über 100 Fahrzeugen täglich befahren würde, zuzüglich zu etwa 30 Fahrzeugen

aus dem bestehenden Wohngebiet (östlicher Teil des Quartierplangebiets). Damit

sei ein Verkehrschaos bei der Einmündung in die P-Strasse vorprogrammiert.

Entsprechend verlangte er die Rückweisung des Quartierplans zur Erarbeitung

eines in seinen Augen tauglicheren Strassenkonzepts in Form einer anderen Anbindung

an das übergeordnete Strassennetz. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 wies

die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich den Rekurs ab und auferlegte die

Kosten des Rekursverfahrens A.

III.

Dagegen liess dieser am 19. November 2008 Beschwerde

am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Rekursentscheid der

Baurekurskommission vom 16. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben. Weiter

sei die im Quartierplan N (Festsetzung vom 14. November 2007) festgesetzte

Anbindung der Quartiererschliessung an das übergeordnete Strassennetz über die R-Strasse

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Am 9. Januar 2009 liess sich die mitbeteiligte Erbengemeinschaft T vernehmen

und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Stadt Bülach verlangte in der Beschwerdeantwort

vom 28. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen

kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerde verlangt verschiedentlich die Vornahme eines Augenscheins durch das

Gericht, so neben anderem zu den örtlichen Verhältnissen und Distanzen, zur Erhöhung

der Ein- und Ausfahrtszahlen zur und von der R-Strasse, zur Begutachtung des Verkehrsaufkommens

an einem Arbeitstag zwischen dem 28. eines Monats und dem 3. Tag des

Folgemonats zwischen 16.45 und 18.30 Uhr, zur Feststellung eines Mehrverkehrs

von 60 % bei Vollausbau des Quartierplangebiets, generell zur Feststellung der

mangelnden Leistungsfähigkeit der R-Strasse, zur Feststellung einer Vielzahl

möglicher gefährlicher Verkehrssituationen rund um das Quartierplangebiet, zur

Frage einer möglichen Kreisellösung an der Einmündung der U-Strasse in die O-Strasse

und schliesslich zur Begutachtung der Kreisellösungen im Zentrum von V.

1.2.1

Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle

durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der

Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet

wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine

dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.).

1.2.2

Im Gutachten zum Leistungsfähigkeitsnachweis der R-Strasse vom 12. Oktober

2006.

wurden die Verkehrssituation und die Verhältnisse an der R-, der P- und

der X-Strasse (die nicht zum Quartierplangebiet gehört) anschaulich geschildert

und aufgrund umfangreicher Verkehrszählungen abgeklärt. Insofern bedarf es

keines Augenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Der

Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Verkehrsplaner von viel zu tiefen

Verkehrsmengen ausgegangen seien, da diese nicht an den von ihm favorisierten

Tagen erhoben worden seien. Es ist allerdings nicht einzusehen, inwiefern die

beanstandeten Erhebungen der Verkehrsplaner durch einen blossen Augenschein (an

einem der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Tage), der seinerseits nicht mehr

als eine Momentaufnahme darstellt, beurteilt werden könnten. Zudem verschweigt

auch das Gutachten gewisse Verkehrsbehinderungen zu Stosszeiten nicht. Eine

Notwendigkeit, die tatsächlichen Verhältnisse des Streitobjekts – wozu etwa

eine Kreisellösung in V nicht gehört – mittels Augenschein abzuklären, besteht

daher nicht.

1.3

Die

Beschwerde verlangt sodann die Einholung einer Vielzahl von Berichten durch das

Gericht, etwa vom Bülacher Poststellenleiter zur Anzahl täglicher Postkunden ab

20.

Juni bis 7. Juli 2006 und ab 25. November 2006 bis 5. Februar

2007, einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner zur behaupteten Erhöhung der

Ein- und Ausfahrtszahlen um 25 % und zu "häufigeren und längeren

Rückstaus" auf der P- und der X-Strasse während der Stosszeiten, einen

Bericht zur Unfallstatistik bei den Einmündungen der R- und der X-Strasse in

die P-Strasse; sodann die Begutachtung der Einmündung der R- in die P-Strasse

sowie die Beurteilung einer Vielzahl von nach Ansicht des Beschwerdeführers

möglichen gefährlichen Verkehrssituationen im Umfeld des Quartierplangebiets

durch einen Verkehrsunfall-Experten der Kantonspolizei Zürich, zuletzt noch ein

Fachgutachten für die gesetzeskonforme Verkehrs-Erschliessung in die O-Strasse.

1.3.1

Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur Abklärung des Sachverhalts

erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Die Untersuchungsmaxime

entbindet jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden

Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast

tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon

aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden,

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu

stellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die

für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Die Untersuchungsmaxime

wird im Beschwerdeverfahren zusätzlich dort relativiert, wo das Verwaltungsgericht

als zweite Rechtsmittelinstanz wirkt. In solchen Fällen können neue Tatsachenbehauptungen

nur sehr beschränkt vorgebracht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 f.).

Zu den richterlichen Vorinstanzen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehören

die Baurekurskommissionen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11).

1.3.2

Die vom Beschwerdeführer beantragten Berichte sollen zum grossen Teil

belegen, dass die Einmündung der R-Strasse in die P-Strasse eine unsichere und

gefährliche Verkehrssituation hervorruft. Dieses Vorbringen ist neu; im

Rekursverfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, das Ungenügen der

R-Strasse, und zwar einzig aus Gründen der Kapazität ("Verkehrschaos")

und nicht der mangelnden Sicherheit, hervorzuheben. Soweit er nunmehr die

mangelnde Verkehrssicherheit der Zufahrt über die R-Strasse beanstandet,

handelt es sich entgegen seiner Ansicht um neue tatsächliche Behauptungen. Allerdings

geht es dabei nicht etwa um neue, erst nachträglich im Sinne eines Revisionsgrundes

entdeckte Erkenntnisse, wird doch die R-Strasse seit Jahren auch vom

Beschwerdeführer befahren und müssten ihm die konkreten Verhältnisse daher

bestens bekannt sein. Zudem ist seiner Meinung nach bloss "davon auszugehen",

dass sich bereits mit der "heutigen Situation" Verkehrsunfälle in

erhöhter Anzahl ereigneten. Die neuen und unsubstanziierten Behauptungen zur

mangelnden Verkehrssicherheit sind in diesem Verfahrensstadium deshalb nicht

mehr zulässig. Entsprechend sind nicht nur keine die Frage der Sicherheit betreffenden

Berichte und Gutachten einzuholen, sondern es ist auf die Beschwerde diesbezüglich

nicht einzutreten.

1.3.3

Was die übrigen einzuholenden Berichte anbelangt, sollen diese überwiegend

die vom Beschwerdeführer aufgestellten, nicht näher substanziierten

Behauptungen verifizieren. So sind nach seinen Angaben die Zahlen der

Frequentierung der Poststelle Bülach bei einem 20. oder 22. Juni

"erfahrungsgemäss" weit tiefer als zwischen dem 25. desselben und dem

5.

des folgenden Monats, die "üblicherweise" mehr als eine

Verdoppelung nahelegen. Rein rechnerisch wird sodann – auf nicht weiter

erklärter Basis eines Fahrzeugs pro Wohneinheit – eine Zunahme des Verkehrs in

der R-Strasse um 25% in Folge einer möglichen Überbauung eines heute lediglich

mit einem Bauernhaus überbauten Grundstücks mit "rund 24

Wohneinheiten" angenommen (möglicherweise gemeint Kat.-Nr. 03, Erbengemeinschaft

Y), wobei über allfällige Bauabsichten keine Angaben gemacht werden. Soweit der

Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner verlangt zu

"in den Stosszeiten schneller eintretenden, wesentlich häufigeren und

längeren Rückstaus" im Raum P-, R- und X-Strasse, lässt er ausser Acht,

dass die Baudirektion den Beschwerdegegner im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni

2009.

aufgefordert hatte, die Situation der Einmündung der Seematt- in die P-Strasse

ausserhalb des Quartierplans zu lösen. Generell ist die Einholung von Berichten

und Gutachten ohnehin nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen –

woran es vorliegend weitgehend fehlt – zu verifizieren, nicht aber, um

überhaupt einen Sachverhalt zu erstellen, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt.

Auf die Einholung der beantragten Berichte ist daher zu verzichten.

1.4

Thema der

Beschwerde kann nach dem Ausgeführten deshalb nur sein, ob die Erschliessung

des westlichen Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse unter Berücksichtigung

der geplanten Bauprojekte als genügend einzustufen ist oder nicht.

2.

2.1

Die verfahrens-

und materiellrechtlichen Vorschriften des PBG gelten auch für die Revision

bereits genehmigter Quartierpläne (vgl. dazu § 46 Abs. 2 der

Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Selbst voll erschlossene,

überbaute Grundstücke sind in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden

Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung

zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird.

Sanierungsbedürftig ist ein Werk schon dann, wenn es den geltenden Normen nicht

mehr entspricht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 4-26).

2.2

Der

Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und

baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen

Anordnungen (§ 123 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des

Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an

gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen

teilhaben. Erschliessungsanlagen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger

Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Erschlossen

ist ein Grundstück neben anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung).

Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage

und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

Satz 1 PBG).

2.3

Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger

öffentlicher Strassen – wozu vorliegend sowohl die O- als auch die P-Strasse

gehören – haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer

Ausfahrten zu erfolgen (§ 240 Abs. 3 PBG). Bei der Erarbeitung eines

Quartierplans ist – wenn irgendwie möglich – dem Grundsatz von § 240 Abs. 3

PBG nachzuleben. Bei Strassen mit grossem Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat

den seitlichen Zutritt allgemein untersagen (§ 241 PBG).

2.4

Nach § 237

Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien. Die Zugangsnormalien vom 9. Dezember

1987.

sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 16. November 2005,

VB.2005.00209, E. 2.3; RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5 mit

weitern Hinweisen). Sie sind nach Zweck und Inhalt vorwiegend auf die zu einem

Grundstück führende externe Erschliessung und weniger auf parzelleninterne

Verbindungen zugeschnitten. Gemäss § 6 Zugangsnormalien erfolgt die

Festlegung der Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund

der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang.

2.5

Bei der

Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches

prospektiv-technisches Ermessen zu, das nur mit Zurückhaltung zu überprüfen

ist. Indem etwa § 237 Abs. 3 PBG eine Interessenabwägung vorsieht,

räumt er der Gemeinde einen Ermessensspielraum ein, der von den

Rechtsmittelinstanzen zu beachten ist. Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung

steht ihm ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung nicht zu (§ 50

Abs. 1 und 2 VRG).

3.

Der Ausbaustandard der R-Strasse mit einer 6 m breiten

Fahrbahn und einem 2 m breiten Trottoir erfüllt die Anforderungen der

Zugangsnormalien bis mindestens 150 Wohneinheiten (vgl. Zugangsnormalien,

Anhang Technische Anforderungen, Zugänge und Quartierstrassen). Schon im

ursprünglichen Quartierplan war die Dimensionierung der R-Strasse (damals C-Strasse)

mit Kehrplatz auf 90 bis 110 Wohnungen ausgerichtet gewesen (vorn I.A), ohne

dass der Beschwerdeführer dagegen opponiert hätte; vielmehr wünschte er sich

damals die Zusicherung einer Baubewilligung. An ihrem Ende als Stichstrasse

wird die R-Strasse, die etwa in der Mitte des Quartierplangebiets eine Linkskurve

beschreibt, nun mit einem Kehrplatz versehen, der für Lastwagen dimensioniert

ist und die Erschliessung des westlichen Teils des Quartierplangebiets erlaubt.

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, wenn der gesamte Verkehr

des baulich noch nicht genutzten westlichen Teils des Quartierplangebiets in

die P-Strasse abgeführt werden solle, komme dafür realistischerweise allein die

Erschliessung über die R-Strasse in Betracht. Die kantonale Baudirektion habe

dieser Lösung auch zugestimmt. Eine neue Erschliessung des westlichen Quartierplangebiets

über die O-Strasse scheitere schon daran, dass die Lösung über die R-Strasse realisierbar

sei; zudem sei deren Dimensionierung für den aufzunehmenden Mehrverkehr völlig

ausreichend. Demgegenüber sei die O-Strasse eine kantonale, richtungsgetrennte

Hauptverkehrsstrasse, was den Anschluss einer Quartierstrasse nicht erlaube.

Der als Alternative präsentierte Einbau eines Kreisels auf der O-Strasse würde

zudem den Verkehrsfluss empfindlich stören. Diese Erwägungen führten zur

Abweisung des Rekurses. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist

vorab zu verweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht wirklich mit dem

relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und von Anfang an nur die

Erschliessung über die R-Strasse im Auge gehabt. Die von ihm zitierten Stellen

aus dem angefochtenen Entscheid sind allerdings aus dem Zusammenhang gerissen

oder sinnentstellend verkürzt. Die Vorinstanz hielt zu Recht an der

Erschliessung des Quartierplangebiets über die R-Strasse fest, weil ein

zusätzlicher Anschluss an die P-Strasse mit § 240 Abs. 3 PBG nicht

vereinbar wäre (vorn E. 2.3) und die Verkehrsplaner im Bericht vom 12. Oktober

2006.

diese Lösung vorschlugen. Die Baudirektion sah die Erschliessung über die R-Strasse

im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni 2009 auch als einzig überzeugende

Lösung an. Für den Fall, dass sich die Leistungsfähigkeit der R-Strasse

entgegen den Abklärungen als ungenügend erweisen sollte, sah die Vorinstanz

zusätzliche Massnahmen wie ein Linksabbiegeverbot für Ausfahrten aus der R-Strasse

vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirkt dies nicht "völlig

absurd", denn eine Entlastung der R-Strasse ergäbe sich daraus insofern,

als ein Linksabbiegeverbot die Querung der näheren Fahrspur auf der P-Strasse

verhinderte und damit ein schnelleres Einfädeln ermöglichte. Dies gilt

unabhängig davon, ob die Verkehrsplaner ein Linksabbiegeverbot von der Einfahrt

X-Strasse empfahlen.

Eine Zufahrt zum Quartierplangebiet über die mit

richtungsgetrennten Fahrspuren versehene O-Strasse würde § 240 Abs. 3

oder gar § 241 widersprechen (vorn E. 2.3) und käme zwischen zwei

Lichtsignalanlagen zu liegen (O-/P-Strasse, O- /U-Strasse). Dem Vorschlag des

Beschwerdeführers, die heute mit einer aufwendigen Lichtsignalanlage belastete

Verkehrssituation am Knoten O- /U-Strasse mittels einem doppelspurigen Kreisel

zu ersetzen, stünde nicht nur eine günstigere und realisierbare Lösung mit der R-Strasse

entgegen, sondern es würde auch ein Schleichweg zwischen U-Strasse und P-Strasse

durch das Quartierplangebiet geöffnet, was nicht im Interesse der Quartierplangenossen

sein kann. Dabei kann die bestehende Erschliessung über die R-Strasse nicht

mehr infrage gestellt werden. Demnach lässt sich der Vorinstanz eine mangelnde

Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen der Einfahrt R- in die P-Strasse

nicht vorwerfen.

4.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Verkehrsmengen für das Verkehrsgutachten

seien am 20. und 22. Juni 2006 gemessen worden. Dabei liege die

Tagesfrequenz auf der Poststelle Bülach "bei einem 20. oder 22. Juni"

bei nicht mehr als 600 bis 700 Kunden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die

Einmündung der Seematt- in die P-Strasse nur gerade 15 m von der Einmündung der

R- in die P-Strasse entfernt liege – später sind es nur noch 10 m– und sich die

Frequentierung der Poststelle an der X-Strasse direkt auf die

Leistungsfähigkeit der R-Strasse auswirke. Tatsächlich hätten die Verhältnisse

ab dem 25. eines Monats bis zum 6. Tag des Folgemonats gemessen werden

müssen, da sich die Tagesfrequentierung dann "üblicherweise" mehr als

verdopple und bei 1'500 Kunden und mehr pro Tag liege. Dies führe zu einer

Veränderung der angenommenen Verkehrsmengen, häufigeren und längeren Rückstaus

auf der P-Strasse und erschwere die Ein- und Ausfahrt bei der R-Strasse. An den

erwähnten rund 7–10 "heiklen" Monatstagen ergebe sich dann ein

Rückstau bei der Einfahrt von der P- in die X-Strasse von 30 m und mehr,

umgekehrt von der X-Strasse in die P-Strasse von ebenfalls 30 m und mehr, eine Blockierung

der Einfahrt in die X-Strasse von der P-Strasse her durch wartende Autos und

ein Rückstau auf der P-Strasse bis zur Lichtsignalanlage. Dadurch würden auch

die Linksabbieger von der P- in die X-Strasse blockiert und damit die Ein- und

Ausfahrt der R-Strasse.

4.2.1

Die Verkehrsplaner massen die Leistungsfähigkeit des Knotens P-/X-Strasse

und am Knoten P-/R-Strasse. Die Verkehrsmenge Z0 umfasst den tatsächlich gezählten

Verkehr. Die Verkehrsmenge Z1 umfasst den Verkehr der Z0 unter Berücksichtigung

der während der Verkehrszählung vorhandenen Einflüsse, der neuen Überbauung im

Quartierplan R und der Planungszone AA und Bülach. Die Verkehrsmenge Z2 nimmt

gegenüber derjenigen von Z1 eine allgemeine Verkehrszunahme von 10 % an. Zu den

gegebenen Messzeiten (Morgenspitze 06.45–08.45, Abendspitze 16.45–18.30) ergab

sich beim Knoten R-/P-Strasse für die Z2 ein maximaler Stau von 4 Personenwageneinheiten

(PWE) in der Morgenspitze und eine mittlere Verlustzeit von nicht mehr als 32

(Richtung AB) bzw. 21 (Richtung Knoten X-Strasse) Sekunden, in der Abendspitze

ein solcher von 5 PWE mit einer mittleren Verlustzeit von 58 bzw. 30 Sekunden.

Gemäss dem Verkehrsgutachten wird die Ausfahrt aus der R-Strasse im Zustand Z2

in der Morgen- und Abendspitze zwar an ihre Leistungsgrenze gelangen, jedoch

noch immer mit geringen Wartezeiten leistungsfähig sein. Erschwerend fielen bei

den Verkehrsabklärungen der Umbau am Knoten O-/P-Strasse und die Sperrung der

Autobahnausfahrt Bülach-West ins Gewicht, weniger dagegen die Sperrung der

Hauptstrasse AC-AB.

4.2.2

Die Einmündungen der Seematt- und der R-Strasse in die P-Strasse liegen

sich etwa 20 m versetzt gegenüber. Ein allfälliger Stau der Linksabbieger auf

der P-Strasse vor der Einmündung X-Strasse könnte die Ausfahrt aus der R-Strasse

beeinflussen. Der 20. und 22. Juni 2006 waren ein Dienstag und ein

Donnerstag. Wie der Beschwerdeführer zugesteht, ergäben sich beim von ihm

vorgeschlagenen Vorgehen (Messungen vom 25. eines Monats bis zum 6. Tag des

Folgemonats) bloss 7–10 "heikle" Monatstage mit einem behaupteten

Rückstau. Es erscheint vorerst nicht nur verfehlt, die Messungen der Verkehrsplaner

für eine Gesamtsicht der Verkehrssituation auf einige wenige "heikle"

Tage pro Monat abzustimmen, sondern auch, aufgrund von vagen Vorgaben die getätigten

Messungen generell infrage zu stellen.

Die Verkehrsplaner haben mit

der Menge Z2 ihre Annahmen auf eine markante Verkehrszunahme hochgerechnet und

bauliche Erschwernisse im konkreten Messzeitpunkt mitberücksichtigt (vorn

E. 4.2.1). Dies sind messbare Grössen einer Verkehrszunahme, wohingegen

die Vorbringen des Beschwerdeführers auf reinen Vermutungen basieren. So ist zu

berücksichtigen, dass etwa die Poststelle Bülach an der AD-Strasse erst um

08.00

Uhr öffnet und bereits um 18.30 Uhr wieder schliesst. In die von den

Verkehrsplanern vorgenommenen Messzeiten fielen daher auch die mit dem Auto

vorfahrenden Postbenützer in den jeweiligen Spitzenzeiten. Es mag zutreffen,

dass aufgrund des üblicherweise am 25. eines jeden Monats eingehenden Lohns und

der sich daran anschliessenden Bezahlung von Rechnungen der Verkehr mit der

Post bis zum Monatsende etwas zunimmt. Inwiefern aber "erfahrungsgemäss"

und "üblicherweise" mit mehr als einer Verdoppelung der Postkunden im

Zeitraum zwischen dem 25. Tag eines Monats und dem 6. Tag des Folgemonats gerechnet

werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar, ebenso wenig, weshalb die

Poststelle im Monat Juni generell schwächer frequentiert sein soll als vorher

oder nachher. Ferner ist davon auszugehen, dass Lohnzahlungen und SVA-Renten

heute mehrheitlich auf ein Konto überwiesen und nicht mehr in bar am Schalter

bezogen und Rechnungen zu einem grossen Teil mittels Zahlungsaufträgen und

nicht mehr in bar beglichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die

Grundlagenzahlen der Verkehrsbelastung im Hinblick auf Postbenützer zur Abbildung

der Realität verdoppelt werden müssten, legt der Beschwerdeführer substanziiert

nicht dar. Auch die behauptete "Gesamtblockade" der Strassen, welche

"anerkanntermassen" vor allem durch die Postfrequenz ausgelöst werden

soll, kann nicht als erstellt gelten und damit auch nicht die mangelnde

Leistungsfähigkeit des Knotens

R-/P-Strasse.

4.2.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere rund 24 Wohneinheiten beruft,

die rechtsseitig der R-Strasse realisiert werden könnten, würde die Dimensionierung

der R-Strasse auch dafür noch genügen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,

dass sich bei Vollausbau des Quartierplangebiets ein Mehrverkehr von "jedenfalls

60.

%" ergibt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Wohnen im westlichen Teil

des Quartierplangebiets angesichts der Nähe des Bahnhofs Bülach, der Post und

verschiedener Einkaufsgeschäfte an und nahe der P-Strasse nicht zwingend die

Verwendung eines Fahrzeugs voraussetzt. Schliesslich wird die Situation am

Knoten Seematt-/P-Strasse entschärft werden, was sich zugunsten der

Verkehrssituation rund um das Quartierplangebiet auswirken wird (vorn E. 1.3.3).

4.3

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Erbengemeinschaft haben keine

Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…