VB.2008.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00551
11. März 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11246)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00551
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Parkhauses: Legitimation, rückwärtige Erschliessung.
Eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände durch den Nachbarn kann nur dann unterbleiben, wenn der Nachteil für ihn offensichtlich ist. Das ist bei einer Autogarage nicht der Fall, die nach allgemeiner Erfahrung von der Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs im Bereich ihrer eigenen Zufahrt eher profitieren dürfte (E. 2).
Als wichtige öffentliche Strassen im Sinne von § 240 Abs. 3 PBG gelten nach der Praxis vorab übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Bei der Anwendung der Bestimmung auf wichtige kommunale Strassen ist zu beachten, dass diesen in der Regel die Funktion von Sammelstrassen zukommt, die, soweit sie nutzungsorientiert sind, den Anstössern auch als Zugänge im Sinn von § 237 PBG dienen. Eine Einschränkung des seitlichen Zutritts, wie ihn § 240 Abs. 3 PBG ermöglicht, kann deshalb nur bei Sammelstrassen in Betracht fallen, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die Verkehrsorientierung im Vordergrund steht (E. 3.1).
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
PARKHAUS
VERKEHRSBEHINDERUNG
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. III PBG
§ 338a PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00551
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.
E AG,
alle vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Winterthur,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur, vertreten durch RA R,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. September 2007 erteilte der Bauausschuss der Stadt
Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für das Parkhaus "C"
zwischen K-Strasse, I-Strasse und J-Strasse. Der Stadtrat Winterthur genehmigte
diesen Beschluss am 19. September 2007.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A, B und der E AG erhobenen Rekurs wies
die Baurekurskommission IV am 16. Oktober 2008 hinsichtlich der
Rekurrenten A und B ab; auf den Rekurs der E AG trat sie nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 19. November 2008 liessen A, B und die E
AG dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragen; es sei zudem ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz am 7. Januar 2009 und die Beschwerdegegnerschaft
am 18. Februar 2009 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines
Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im
pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995
Nr. 12 mit Hinweisen).
Die lokalen Begebenheiten sind
aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche
Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die
Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten.
2.
Die Beschwerdeführerin Nr. 3 rügt als formelle
Rechtsverweigerung, dass auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten worden
sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht
bloss als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks von der angefochtenen
Bewilligung betroffen sei, sondern auch als Mieterin ihrer Betriebsliegenschaft
auf dem Nachbargrundstück.
2.1
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn
gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch die Erteilung
der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 =
ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die
Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
2.2
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht
eingetreten, weil diese als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks durch die
angefochtene Bewilligung nur mittelbar betroffen sei. Als Mieterin der
Nachbarliegenschaft K-Strasse 01, wo sie ihr Autohaus betreibe, könne ihr die
Rekurslegitimation zwar prinzipiell zukommen. Sie begründe ihre Betroffenheit
indessen einzig mit dem durch das Bauvorhaben verursachten zusätzlichen Verkehr
von 18 %, ohne jedoch darzulegen, inwiefern daraus für sie ein Nachteil
entstehe. Ein solcher Nachteil sei für ein Autohaus auch nicht offensichtlich,
für das sich im Hinblick auf zusätzliche Kundschaft der Mehrverkehr eher
positiv auswirken dürfte.
2.3
Wie diese Erwägungen zeigen, ist der Einwand, die Rekurskommission habe
übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 ihre Rekurslegitimation auch als
Mieterin der Nachbarliegenschaft K-Strasse 01 geltend gemacht habe, offenkundig
unbegründet. Vielmehr hat die Vorinstanz insofern die Legitimation deshalb
verneint, weil nachteilige Auswirkungen des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht
dargelegt worden seien und bei einer Autogarage, wie sie die Beschwerdeführerin
Nr. 3 auf dem Nachbargrundstück betreibe, auch nicht offensichtlich seien.
Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar. Sie stimmen vielmehr mit der vorstehend dargelegten Praxis überein, wonach
eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände nur dann unterbleiben
kann, wenn der Nachteil für den Nachbarn offensichtlich ist. Das ist hier, wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bei einer Autogarage nicht der Fall, die
nach allgemeiner Erfahrung von der Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs im Bereich
ihrer eigenen Zufahrt eher profitieren dürfte.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplante
Erschliessung des Parkhauses mit Zu- und Wegfahrt zur K-Strasse verstosse gegen
§ 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich
wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch
Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben.
3.1
Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen,
Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder
gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden. Während diese Bestimmung konkrete Gefährdungen der
Verkehrssicherheit verhindern will, zielt § 240 Abs. 3 PBG auf die
Verminderung der abstrakten Gefährdung ab, die mit der Verkehrserschliessung
von Anstösserliegenschaften an wichtigen öffentlichen Strassen verbunden ist
(vgl. RRB Nr. 1048/1997 in BEZ 1997 Nr. 24 E. 4b). Als wichtige
öffentliche Strassen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der Praxis vorab
übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 10–31). Zwar schliesst der Wortlaut der Bestimmung eine Anwendung auf
wichtige kommunale Strassen nicht aus. Indessen ist zu beachten, dass diesen in
der Regel die Funktion von Sammelstrassen zukommt, die, soweit sie
nutzungsorientiert sind, den Anstössern auch als Zugänge im Sinn von § 237
PBG dienen (vgl. § 5 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987).
Entsprechend geht auch die Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983
davon aus, dass die Erschliessung einzelner Liegenschaften auf Sammelstrassen
grundsätzlich zulässig ist (vgl. Anhang, 1. Technische Anforderungen für
Ausfahrten). Eine Einschränkung des seitlichen Zutritts, wie ihn § 240
Abs. 3 PBG ermöglicht, kann deshalb von vornherein nur bei Sammelstrassen
in Betracht fallen, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die
Verkehrsorientierung im Vordergrund steht.
Bereits der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG,
wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach
Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu
erfolgen haben, eröffnet der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen
Beurteilungsspielraum. Sodann stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der
Verkehrssicherheit und -planung, deren Beurteilung nach ständiger Praxis
weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde liegt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 83 und 87, mit zahlreichen Hinweisen). In diesen
Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Verwaltungsbehörden kann das Verwaltungsgericht
gemäss § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) nicht eingreifen.
3.2
Die K-Strasse ist im Richtplan Strassen der Stadt Winterthur vom 6./27. April
1998.
als kommunale Strasse eingetragen. Sie verbindet die übergeordneten
Strassen L-Strasse und M-Strasse; zudem verkehren auf ihr die Busse der Linien 02
und 03. Auf Grund dieser Verbindungsfunktion und da sie aufgrund der
vorhandenen Bebauungsstruktur nur vergleichsweise wenigen Liegenschaften als
Erschliessung dient, steht die Verkehrsorientierung im Vordergrund, sodass eine
Beschränkung des seitlichen Zutritts gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG
grundsätzlich möglich wäre.
Wie sich aufgrund der Akten
ergibt, hat die örtliche Baubehörde die rückwärtige Erschliessung des
Parkhauses zur J- oder zur I-Strasse hin geprüft, sie jedoch aus nachvollziehbaren
Gründen verworfen. Zwar wurde in einer früheren Planungsphase die Erschliessung
zur J-Strasse bevorzugt, weil hier die Gefahr der Behinderung des öffentlichen
Verkehrs (K-Strasse) oder der Rettungsdienste (I-Strasse) nicht bestehe,
sondern diese sogar als Stauraum dienen könne. Zudem sei eine Beeinträchtigung
des Schutzobjekts "D" ausgeschlossen. Aufgrund der Prüfung der
Umweltverträglichkeit durch die zuständige Fachstelle wurde jedoch gleichwohl
der Erschliessung über die K-Strasse der Vorzug gegeben, weil bei dieser Lösung
mit geringeren Störungen beim Knoten K-, J-, H- und G-Strasse gerechnet werden
müsse und zudem allenfalls notwendige Verkehrslenkungsmassnahmen besser
getroffen werden könnten. In der Baubewilligung wurde zudem auf die mögliche
Beeinträchtigung des Fahrradverkehrs auf der als Fahrradroute bezeichneten J-Strasse
und auf die Gefahr der Beeinträchtigung der Wegfahrt der dort stationierten
Rettungsfahrzeuge an der I-Strasse hingewiesen. Wenn unter diesen Umständen die
Verwaltungsbehörde trotz der durchaus erkannten möglichen zeitweisen Behinderungen
des Verkehrs auf der K-Strasse der dortigen Erschliessung den Vorzug gegeben
hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer
sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensbetätigung. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Erschliessung anderer städtischer
Parkhäuser und zur längerfristigen Siedlungs- und Verkehrsentwicklung vermögen
daran nichts zu ändern. Anzumerken bleibt, dass es auch im Interesse einer
möglichst geringen Umweltbelastung als zweckmässig erscheint, den Zu- und Wegfahrtsverkehr
des Parkhauses möglichst direkt auf eine zum übergeordneten Netz führende
Strasse zu leiten; unter diesem Gesichtswinkel liesse sich die Erschliessung
des Parkhauses über die K-Strasse unter Umständen sogar rechtfertigen, wenn für
andere Liegenschaften der seitliche Zutritt gestützt auf § 240 Abs. 3
PBG beschränkt worden wäre.
4.
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das
Bauvorhaben beeinträchtige das der Einfahrtsrampe direkt gegenüberliegende
Schutzobjekt „D“ von kantonaler Bedeutung und verstosse damit gegen § 238
Abs. 2 PBG. Diese Rüge ist unbegründet. Die im rechten Winkel von der
K-Strasse wegführende, entlang der Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführenden
verlaufende und oberirdisch nur wenig in Erscheinung tretende Rampe vermag den
baukünstlerischen Wert des auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehenden
Schutzobjekts offenkundig nicht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund liegt auch
keine Verletzung von § 204 PBG vor, wonach die Gemeinden bei ihrer
Tätigkeit Schutzobjekte zu schonen haben.
5.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…