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Entscheid

VB.2008.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00551

11. März 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. September 2007 erteilte der Bauausschuss der Stadt

Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für das Parkhaus "C"

zwischen K-Strasse, I-Strasse und J-Strasse. Der Stadtrat Winterthur genehmigte

diesen Beschluss am 19. September 2007.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A, B und der E AG erhobenen Rekurs wies

die Baurekurskommission IV am 16. Oktober 2008 hinsichtlich der

Rekurrenten A und B ab; auf den Rekurs der E AG trat sie nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 19. November 2008 liessen A, B und die E

AG dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

beantragen; es sei zudem ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz am 7. Januar 2009 und die Beschwerdegegnerschaft

am 18. Februar 2009 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995

Nr. 12 mit Hinweisen).

Die lokalen Begebenheiten sind

aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche

Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die

Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

2.

Die Beschwerdeführerin Nr. 3 rügt als formelle

Rechtsverweigerung, dass auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten worden

sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht

bloss als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks von der angefochtenen

Bewilligung betroffen sei, sondern auch als Mieterin ihrer Betriebsliegenschaft

auf dem Nachbargrundstück.

2.1

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn

gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch die Erteilung

der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 =

ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die

Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

2.2

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht

eingetreten, weil diese als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks durch die

angefochtene Bewilligung nur mittelbar betroffen sei. Als Mieterin der

Nachbarliegenschaft K-Strasse 01, wo sie ihr Autohaus betreibe, könne ihr die

Rekurslegitimation zwar prinzipiell zukommen. Sie begründe ihre Betroffenheit

indessen einzig mit dem durch das Bauvorhaben verursachten zusätzlichen Verkehr

von 18 %, ohne jedoch darzulegen, inwiefern daraus für sie ein Nachteil

entstehe. Ein solcher Nachteil sei für ein Autohaus auch nicht offensichtlich,

für das sich im Hinblick auf zusätzliche Kundschaft der Mehrverkehr eher

positiv auswirken dürfte.

2.3

Wie diese Erwägungen zeigen, ist der Einwand, die Rekurskommission habe

übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 ihre Rekurslegitimation auch als

Mieterin der Nachbarliegenschaft K-Strasse 01 geltend gemacht habe, offenkundig

unbegründet. Vielmehr hat die Vorinstanz insofern die Legitimation deshalb

verneint, weil nachteilige Auswirkungen des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht

dargelegt worden seien und bei einer Autogarage, wie sie die Beschwerdeführerin

Nr. 3 auf dem Nachbargrundstück betreibe, auch nicht offensichtlich seien.

Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen, legt die Beschwerdeführerin nicht

dar. Sie stimmen vielmehr mit der vorstehend dargelegten Praxis überein, wonach

eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände nur dann unterbleiben

kann, wenn der Nachteil für den Nachbarn offensichtlich ist. Das ist hier, wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bei einer Autogarage nicht der Fall, die

nach allgemeiner Erfahrung von der Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs im Bereich

ihrer eigenen Zufahrt eher profitieren dürfte.

3.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplante

Erschliessung des Parkhauses mit Zu- und Wegfahrt zur K-Strasse verstosse gegen

§ 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschlies­sungen im Bereich

wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch

Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben.

3.1

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen,

Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder

gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden. Während diese Bestimmung konkrete Gefährdungen der

Verkehrssicherheit verhindern will, zielt § 240 Abs. 3 PBG auf die

Verminderung der abstrakten Gefährdung ab, die mit der Verkehrserschliessung

von Anstösserliegenschaften an wichtigen öffentlichen Strassen verbunden ist

(vgl. RRB Nr. 1048/1997 in BEZ 1997 Nr. 24 E. 4b). Als wichtige

öffentliche Strassen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der Praxis vorab

übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 10–31). Zwar schliesst der Wortlaut der Bestimmung eine Anwendung auf

wichtige kommunale Strassen nicht aus. Indessen ist zu beachten, dass diesen in

der Regel die Funktion von Sammelstrassen zukommt, die, soweit sie

nutzungsorientiert sind, den Anstössern auch als Zugänge im Sinn von § 237

PBG dienen (vgl. § 5 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987).

Entsprechend geht auch die Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983

davon aus, dass die Erschliessung einzelner Liegenschaften auf Sammelstrassen

grundsätzlich zulässig ist (vgl. Anhang, 1. Technische Anforderungen für

Ausfahrten). Eine Einschränkung des seitlichen Zutritts, wie ihn § 240

Abs. 3 PBG ermöglicht, kann deshalb von vornherein nur bei Sammelstrassen

in Betracht fallen, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die

Verkehrsorientierung im Vordergrund steht.

Bereits der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG,

wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach

Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu

erfolgen haben, eröffnet der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen

Beurteilungsspielraum. Sodann stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der

Verkehrssicherheit und -planung, deren Beurteilung nach ständiger Praxis

weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde liegt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 83 und 87, mit zahlreichen Hinweisen). In diesen

Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Verwaltungsbehörden kann das Verwaltungsgericht

gemäss § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) nicht eingreifen.

3.2

Die K-Strasse ist im Richtplan Strassen der Stadt Winterthur vom 6./27. April

1998.

als kommunale Strasse eingetragen. Sie verbindet die übergeordneten

Strassen L-Strasse und M-Strasse; zudem verkehren auf ihr die Busse der Linien 02

und 03. Auf Grund dieser Verbindungsfunktion und da sie aufgrund der

vorhandenen Bebauungsstruktur nur vergleichsweise wenigen Liegenschaften als

Erschliessung dient, steht die Verkehrsorientierung im Vordergrund, sodass eine

Beschränkung des seitlichen Zutritts gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG

grundsätzlich möglich wäre.

Wie sich aufgrund der Akten

ergibt, hat die örtliche Baubehörde die rückwärtige Erschliessung des

Parkhauses zur J- oder zur I-Strasse hin geprüft, sie jedoch aus nachvollziehbaren

Gründen verworfen. Zwar wurde in einer früheren Planungsphase die Erschliessung

zur J-Strasse bevorzugt, weil hier die Gefahr der Behinderung des öffentlichen

Verkehrs (K-Strasse) oder der Rettungsdienste (I-Strasse) nicht bestehe,

sondern diese sogar als Stauraum dienen könne. Zudem sei eine Beeinträchtigung

des Schutzobjekts "D" ausgeschlossen. Aufgrund der Prüfung der

Umweltverträglichkeit durch die zuständige Fachstelle wurde jedoch gleichwohl

der Erschliessung über die K-Strasse der Vorzug gegeben, weil bei dieser Lösung

mit geringeren Störungen beim Knoten K-, J-, H- und G-Strasse gerechnet werden

müsse und zudem allenfalls notwendige Verkehrslenkungsmassnahmen besser

getroffen werden könnten. In der Baubewilligung wurde zudem auf die mögliche

Beeinträchtigung des Fahrradverkehrs auf der als Fahrradroute bezeichneten J-Strasse

und auf die Gefahr der Beeinträchtigung der Wegfahrt der dort stationierten

Rettungsfahrzeuge an der I-Strasse hingewiesen. Wenn unter diesen Umständen die

Verwaltungsbehörde trotz der durchaus erkannten möglichen zeitweisen Behinderungen

des Verkehrs auf der K-Strasse der dortigen Erschliessung den Vorzug gegeben

hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer

sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensbetätigung. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Erschliessung anderer städtischer

Parkhäuser und zur längerfristigen Siedlungs- und Verkehrsentwicklung vermögen

daran nichts zu ändern. Anzumerken bleibt, dass es auch im Interesse einer

möglichst geringen Umweltbelastung als zweckmässig erscheint, den Zu- und Wegfahrtsverkehr

des Parkhauses möglichst direkt auf eine zum übergeordneten Netz führende

Strasse zu leiten; unter diesem Gesichtswinkel liesse sich die Erschliessung

des Parkhauses über die K-Strasse unter Umständen sogar rechtfertigen, wenn für

andere Liegenschaften der seitliche Zutritt gestützt auf § 240 Abs. 3

PBG beschränkt worden wäre.

4.

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das

Bauvorhaben beeinträchtige das der Einfahrtsrampe direkt gegenüberliegende

Schutzobjekt „D“ von kantonaler Bedeutung und verstosse damit gegen § 238

Abs. 2 PBG. Diese Rüge ist unbegründet. Die im rechten Winkel von der

K-Strasse wegführende, entlang der Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführenden

verlaufende und oberirdisch nur wenig in Erscheinung tretende Rampe vermag den

baukünstlerischen Wert des auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehenden

Schutzobjekts offenkundig nicht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund liegt auch

keine Verletzung von § 204 PBG vor, wonach die Gemeinden bei ihrer

Tätigkeit Schutzobjekte zu schonen haben.

5.

Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen

Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…